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HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 10 FREITAG, DEN 28. FEBRUAR 2014
Tag I n h a l t Seite
13. 2. 2014 Zweiundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77
17. 2. 2014 Einhundertfünfunddreißigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Ham-
burg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
17. 2. 2014 Einhundertneunzehnte Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg 78
18. 2. 2014 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
221-6-2
24. 2. 2014 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der
Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen,
dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über den Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt
zur rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts ,,Dataport“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
204-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Hamburg-Nord
Verkaufsstellen im Bezirksamtsbereich Hamburg-Nord
dürfen am Sonntag, dem 6. April 2014 aus Anlass der Veran-
staltungen ,,Ostermeile“ im Shopping-Center Hamburger
Meile und ,,Herz ist Trumpf“ im Nedderfeld Center, dem
6. Juli 2014 aus Anlass der Veranstaltung ,,Tag der Musik“ im
Shopping-Center Hamburger Meile, dem 28. September 2014
aus Anlass der Veranstaltung ,,Straßenkunst“ im Shopping-
Center Hamburger Meile und dem 2. November 2014 aus
Anlass der Veranstaltungen ,,Wintermeile“ im Shopping-Cen-
ter Hamburger Meile und ,,Lass Dich überraschen“ im Ned-
derfeld Center jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
geöffnet sein.
§ 2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt ge-
ändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt un-
berührt.
Zweiundzwanzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord
Vom 13. Februar 2014
Auf Grund von § 8 Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Ladenöff-
nungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611),
geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in
Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufs-
zeiten vom 11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am
20. September 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
Hamburg, den 13. Februar 2014.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Freitag, den 28. Februar 2014
78 HmbGVBl. Nr. 10
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom 22. Ok-
tober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird im Geltungsbereich nörd-
lich und nordöstlich des Krankenhauses Rissen (Bezirk Al-
tona, Ortsteil 227) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäß § 6 Absatz 5 Satz 3 des
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1548), werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht
niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim ört-
lich zuständigen Bezirksamt vorhanden sind, werden sie
kostenfrei zur Verfügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort be-
zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich
gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs-
plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind.
Einhundertfünfunddreißigste Änderung des Flächennutzungsplans
für die Freie und Hansestadt Hamburg
Vom 17. Februar 2014
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
Ausgefertigt Hamburg, den 17. Februar 2014.
Der Senat
(1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird für
den Geltungsbereich nördlich und nordöstlich des Kranken-
hauses Rissen (Bezirk Altona, Ortsteil 227) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Landschafts-
programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht so-
wie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 14 l Absatz 2
Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
prüfung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 95),
zuletzt geändert am 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2756), wer-
den beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht sowie
die zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei ein-
gesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirks-
amt vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Verfügung ge-
stellt.
Einhundertneunzehnte Änderung des Landschaftsprogramms
für die Freie und Hansestadt Hamburg
Vom 17. Februar 2014
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
Ausgefertigt Hamburg, den 17. Februar 2014.
Der Senat
Freitag, den 28. Februar 2014 79
HmbGVBl. Nr. 10
§ 1
Abschnitt II der Anlage 2 der Kapazitätsverordnung vom
14. Februar 1994 (HmbGVBl. S. 35), zuletzt geändert am
27. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 313), wird wie folgt geändert:
1. Unterabschnitt 1 (Bachelorstudiengänge) wird wie folgt
geändert:
1.1 In der laufenden Nummer 1.1 wird die Zahl ,,5,54″ durch
die Zahl ,,5,48″ ersetzt.
1.2 In der laufenden Nummer 1.4 wird die Zahl ,,5,53″ durch
die Zahl ,,5,45″ ersetzt.
1.3 In der laufenden Nummer 1.22 wird die Zahl ,,5,52″ durch
die Zahl ,,5,47″ ersetzt.
1.4 In der laufenden Nummer 1.30 wird die Zahl ,,5,63″ durch
die Zahl ,,5,59″ ersetzt.
1.5 In der laufenden Nummer 1.34 wird die Zahl ,,5,41″ durch
die Zahl ,,5,40″ ersetzt.
2. Unterabschnitt 2 (Masterstudiengänge) wird wie folgt
geändert:
2.1 In der laufenden Nummer 2.7 wird die Zahl ,,2,98″ durch
die Zahl ,,2,85″ ersetzt.
2.2 Die laufende Nummer 2.11 erhält folgende Fassung:
Lfd. Nr. Studiengang Curricularnormwert
,,2.11 International Logistics
and Management 2,17″.
2.3 Die laufende Nummer 2.12 erhält folgende Fassung:
Lfd. Nr. Studiengang Curricularnormwert
,,2.12 Marketing und Vertrieb 2,17″.
2.4 In der laufenden Nummer 2.14 wird die Zahl ,,2,50″ durch
die Zahl ,,2,69″ ersetzt.
2.5 In der laufenden Nummer 2.18 wird die Zahl ,,2,53″ durch
die Zahl ,,2,25″ ersetzt.
2.6 Hinter der laufenden Nummer 2.21 wird die folgende lau-
fende Nummer 2.22 angefügt:
Lfd. Nr. Studiengang Curricularnormwert
,,2.22 International Business 2,17″.
§ 2
Diese Verordnung ist erstmals für die Zulassungen zum
Wintersemester 2014/2015 anzuwenden.
Zweiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Kapazitätsverordnung
Vom 18. Februar 2014
Auf Grund von Artikel 4 Satz 1 des Gesetzes zum Staatsver-
trag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für
Hochschulzulassung vom 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 36),
geändert am 6. März 2012 (HmbGVBl. S. 132), in Verbindung
mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 7 des Staatsvertrages über die
Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzu-
lassung vom 8. März 2008 bis 5. Juni 2008 (HmbGVBl. 2009
S. 37) sowie §2 Absatz 2 Satz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes
vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 515), zuletzt geändert
am 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389, 398), und § 1 Num-
mern 4 und 5 der Weiterübertragungsverordnung-Hochschul-
wesen vom 17. August 2004 (HmbGVBl. S. 348), zuletzt geän-
dert am 17. April 2012 (HmbGVBl. S. 148), wird verordnet:
Hamburg, den 18. Februar 2014.
Die Behörde für Wissenschaft und Forschung
Freitag, den 28. Februar 2014
80 HmbGVBl. Nr. 10
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Staatsvertrages
zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg,
dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen,
dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt
über den Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt
zur rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts ,,Dataport“
Vom 24. Februar 2014
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen
dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt
Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien
Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land
Sachsen-Anhalt über den Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt
zur rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts ,,Dataport“
vom 17. Februar 2014 (HmbGVBl. S. 51) wird bekannt gemacht,
dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 am 24. Februar
2014 in Kraft getreten ist.
Hamburg, den 24. Februar 2014.
Die Senatskanzlei
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