Download

GVBL_HH_2020-10.pdf

Inhalt

Neunzehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
100-1

Seite 145

Gesetz zum Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit hamburgischer Gerichte für gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung und dem Vollzug von Jugendarrest, Untersuchungshaft, Jugendstrafe und Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand
neu: 451-3, 451-1-5

Seite 146

Gesetz zum Neuerlass des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Vorschriften
754-1, 2131-1, 2130-1, 2130-1-4, 204-5

Seite 148

Neuntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
2010-1

Seite 156

Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes
1101-2

Seite 157

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr
202-1-11

Seite 158

Berichtigung
223-1-20

Seite 158

FREITAG, DEN28. FEBRUAR
145
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 10 2020
Tag I n h a l t Seite
20. 2. 2020 Neunzehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg . . . . . . . . . . 145
100-1
20. 2. 2020 Gesetz zum Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt

Hamburg über die Zuständigkeit hamburgischer Gerichte für gerichtliche Entscheidungen im
Zusammenhang mit der Vollstreckung und dem Vollzug von Jugendarrest, Untersuchungshaft,
Jugendstrafe und Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146
neu: 451-3, 451-1-5
20. 2. 2020 Gesetz zum Neuerlass des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes sowie zur Anpassung weiterer
Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148
754-1, 2131-1, 2130-1, 2130-1-4, 204-5
20. 2. 2020 Neuntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes . . . . . . . . . . . . . . 156
2010-1
20. 2. 2020 Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157
1101-2
25. 2. 2020 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158
202-1-11
­ Berichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158
223-1-20
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Neunzehntes Gesetz
zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Vom 20. Februar 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz, nachdem festgestellt worden ist, dass die
Erfordernisse des Artikels 51 der Verfassung erfüllt sind:
Hinter Satz 9 der Präambel der Verfassung der Freien und
Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (Sammlung des berei-
nigten hamburgischen Landesrechts I 100-a), zuletzt geändert
am 2. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 333), wird folgender Satz
eingefügt:
,,Insbesondere nimmt die Freie und Hansestadt Hamburg
ihre Verantwortung für die Begrenzung der Erderwärmung
wahr.“
Ausgefertigt Hamburg, den 20. Februar 2020.
Der Senat
Freitag, den 28. Februar 2020
146 HmbGVBl. Nr. 10
Artikel 1
Dem am 10. Dezember 2019 und 17. Dezember 2019 unter-
zeichneten Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen
und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständig-
keit hamburgischer Gerichte für gerichtliche Entscheidungen
im Zusammenhang mit der Vollstreckung und dem Vollzug
von Jugendarrest, Untersuchungshaft, Jugendstrafe und Frei-
heitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand wird
zugestimmt.
Artikel 2
Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver
öffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 6
Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und

Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Artikel 4
Mit dem Inkrafttreten des Abkommens tritt das Gesetz
zum Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der
Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des
Jugendrichters eines hamburgischen Amtsgerichts als Voll-
streckungsleiter für die Vollstreckung von Jugendstrafe und
Jugendarrest und als Vollzugsleiter für den Vollzug von
Jugendarrest sowie der Jugendkammer und der Strafvollstre-
ckungskammer bei dem Landgericht Hamburg für die Justiz-
vollzugsanstalt Hahnöfersand vom 30. Juni 2009 (HmbGVBl.
S. 211) außer Kraft.
Gesetz
zum Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen
und der Freien und Hansestadt Hamburg
über die Zuständigkeit hamburgischer Gerichte für gerichtliche Entscheidungen
im Zusammenhang mit der Vollstreckung und dem Vollzug von Jugendarrest,
Untersuchungshaft, Jugendstrafe und Freiheitsstrafe
in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand
Vom 20. Februar 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 20. Februar 2020.
Der Senat
Freitag, den 28. Februar 2020 147
HmbGVBl. Nr. 10
Artikel 1
(1) Die in §
82 Absatz 1 in Verbindung mit §
85 Absätze 1
und 2 sowie §
90 Absatz 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes
(JGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember
1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840), in der jeweils gel-
tenden Fassung bezeichneten Aufgaben des Jugendrichters
werden für die von der Freien und Hansestadt Hamburg auf
dem Gebiet des Landes Niedersachsen unterhaltene Justizvoll-
zugsanstalt Hahnöfersand dem Jugendrichter eines hambur
gischen Amtsgerichts übertragen.
(2) Die in §
92 Absatz 2 Sätze 1 und 2 JGG bezeichneten
Aufgaben der Jugendkammer werden für die von der Freien
und Hansestadt Hamburg auf dem Gebiet des Landes Nieder-
sachsen unterhaltene Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand der
Jugendkammer bei dem Landgericht Hamburg übertragen.
(3) Die in §
93 Satz 1 JGG bezeichneten Aufgaben werden
für die von der Freien und Hansestadt Hamburg auf dem
Gebiet des Landes Niedersachsen unterhaltene Justizvollzugs-
anstalt Hahnöfersand dem Amtsgericht Hamburg übertragen.
Artikel 2
Die in §
78a Absatz 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
(BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 1 des
Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002), in der jeweils gel-
tenden Fassung bezeichneten Aufgaben der Strafvollstre-
ckungskammer werden für die von der Freien und Hansestadt
Hamburg auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen unterhal-
tene Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand der Strafvollstre-
ckungskammer bei dem Landgericht Hamburg übertragen.
Artikel 3
Die in §
121a Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes vom
16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019
(BGBl. I S. 840), in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten
Aufgaben werden für die von der Freien und Hansestadt Ham-
burg auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen unterhaltene
Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand dem Amtsgericht Ham-
burg übertragen.
Artikel 4
Die in §126 Absatz 5 Satz 1 der Strafprozessordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I
S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066), in der jeweils geltenden
Fassung bezeichneten Aufgaben werden für die von der Freien
und Hansestadt Hamburg auf dem Gebiet des Landes Nieder-
sachsen unterhaltene Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand dem
Amtsgericht Hamburg übertragen.
Artikel 5
Das Abkommen kann von jedem Teil mit einer Frist von
sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
Artikel 6
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Es tritt am
ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, an
dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind, in
Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das
Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien
und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Jugend-
richters eines hamburgischen Amtsgerichts als Vollstreckungs-
leiter für die Vollstreckung von Jugendstrafe und Jugendarrest
und als Vollzugsleiter für den Vollzug von Jugendarrest sowie
der Jugendkammer und der Strafvollstreckungskammer bei
dem Landgericht Hamburg für die Justizvollzugsanstalt
Hahnöfersand vom 30. März 2009 (HmbGVBl. 2009 S. 212 und
Nds. GVBl. 2010 S. 14) außer Kraft.
Abkommen
zwischen dem Land Niedersachsen
und der Freien und Hansestadt Hamburg
über die Zuständigkeit hamburgischer Gerichte für gerichtliche Entscheidungen
im Zusammenhang mit der Vollstreckung und dem Vollzug von Jugendarrest,
Untersuchungshaft, Jugendstrafe und Freiheitsstrafe
in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand
Das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Niedersächsische Justizministerin,
und die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen:
Hannover, den 17. Dezember 2019
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Barbara Havliza
Justizministerin
Hamburg, den 10. Dezember 2019
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Für den Senat
Dr. Till Steffen
Justizsenator
Freitag, den 28. Februar 2020
148 HmbGVBl. Nr. 10
Erster Teil
Klimaschutzziele, allgemeine Vorschriften
§ 1 Klimaschutz als Querschnittsaufgabe
§ 2 Ziele des Gesetzes
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Hamburger Klimaschutzziele
§ 5 Anpassung an die Folgen des Klimawandels
§ 6 Hamburger Klimaplan
§ 7 Klimabeirat
Zweiter Teil
Wärmenetze, Kohleausstieg
§ 8 Anschluss- und Benutzungsgebot
§ 9 Wärme aus Kohleverbrennung in Wärmenetzen
§
10Dekarbonisierungsfahrpläne für Wärmeversorgungsun-
ternehmen
Dritter Teil
Gebäude, erneuerbare Energien
§11 [frei]
§12 [frei]
§13 [frei]
§14 Förderung klimafreundlicher Baustoffe
§15 Wärmeschutz und Energiebedarf
§
16Verpflichtung zum Vorhalten einer Anlage zur Strom
erzeugung durch Nutzung solarer Strahlungsenergie
§
17Nutzungspflicht von erneuerbaren Energien bei der
Wärmeversorgung
§18 Ersatzmaßnahmen
§19 Kombinationsmöglichkeiten
Vierter Teil
Öffentliche Gebäude und klimaneutrale Landesverwaltung
§20 Anforderungen an öffentliche Gebäude
§21 Nutzung von erneuerbaren Energien
§22 Klimafreundliche Baustoffe bei öffentlichen Gebäuden
§23 Klimaneutrale Landesverwaltung
§24 Funktionalitätsvorbehalt, Ausnahmen
Fünfter Teil
Wärmeplanung, Wärmekataster
§25 Wärme- und Kälteplanung
§26 Wärmekataster
§
27
Datenverarbeitung, Veröffentlichung anonymisierter
Daten
§28 Datenübermittlung
Sechster Teil
Klimaschutz im Verkehr
§29 Nachhaltige Mobilität
Siebter Teil
Befugnisse der zuständigen Behörden
§30 Befugnisse der zuständigen Behörden
Achter Teil
Schlussbestimmung
§31 Übergangsregelung
Gesetz
zum Neuerlass des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes
sowie zur Anpassung weiterer Vorschriften
Vom 20. Februar 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Hamburgisches Gesetz zum Schutz des Klimas
(Hamburgisches Klimaschutzgesetz ­ HmbKliSchG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Klimaschutzziele, allgemeine Vorschriften
§1
Klimaschutz als Querschnittsaufgabe
Die Erfordernisse des Klimaschutzes einschließlich der
Anpassung an den Klimawandel müssen bei allen Planungen,
Maßnahmen und Entscheidungen der Freien und Hansestadt
Hamburg und ihrer landesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts berücksich-
tigt werden. Dabei haben die Freie und Hansestadt Hamburg
und ihre landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zustän-
digkeiten in eigener Verantwortung an der Verwirklichung des
Klimaschutzes einschließlich der Anpassung an den Klima-
wandel mitzuwirken.
Freitag, den 28. Februar 2020 149
HmbGVBl. Nr. 10
§2
Ziele des Gesetzes
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, das Klima zu schützen und
einen Beitrag zur Sicherung der Erreichung der Ziele des
Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015 zu leisten.
Dies soll im Rahmen der Möglichkeiten und Zuständigkeiten
der Freien und Hansestadt Hamburg erreicht werden, unter
anderem durch eine möglichst sparsame, rationelle und res-
sourcenschonende sowie eine umwelt- und gesundheitsver-
trägliche Erzeugung, Verteilung und Verwendung von Energie
im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren. Der Senat soll den
bundesweiten Kohleausstieg unterstützen und darauf hinwir-
ken, ihn zu beschleunigen. Er soll darauf hinwirken, dass in
der Freien und Hansestadt Hamburg bis zum 31. Dezember
2030 die Beendigung der Energieerzeugung aus Stein- und
Braunkohle (Kohleausstieg) möglich gemacht wird. Dabei soll
aus Stein- oder Braunkohle produzierte Wärme von der Nut-
zung städtischer Wärmenetze ausgeschlossen werden.
(2) Das Ziel wird verwirklicht im Rahmen der Möglichkei-
ten und Zuständigkeiten der Freien und Hansestadt Hamburg
und ihrer landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts durch die Umsetzung der
Vorgaben des Hamburger Klimaplans (§
6) unter Ausnutzung
von Maßnahmen wie städtebaulicher und anderer Planung,
finanzieller Förderung, freiwilligen Vereinbarungen mit Wirt-
schaftsakteuren, Informationsangeboten und ordnungsrecht
lichen Maßnahmen.
(3) Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele wirkt
der Senat insbesondere darauf hin, dass
1.die Energieumwandlung und -verteilung effizient und
gemäß dem Stand der Technik erfolgt,
2. Maßnahmen der Sektorkopplung vorrangig umgesetzt wer-
den,
3. die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels
soweit wie möglich vorbereitet und bei allen Planungen und
Investitionen der Freien und Hansestadt Hamburg berück-
sichtigt wird.
(4) Im Rahmen der Erreichung der Ziele nach Absatz 1 sind
das Prinzip der Sozialverträglichkeit und das Gebot der Wirt-
schaftlichkeit und Sparsamkeit (§
7 der Landeshaushaltsord-
nung) zu berücksichtigen. Die günstigste Zweck-Mittel-Rela-
tion im Sinne dieses Gesetzes besteht insbesondere darin, dass
ein möglichst hoher Beitrag zur Erreichung der Ziele nach
Absatz 1 mit einem möglichst geringen Einsatz von Mitteln
erreicht wird.
(5) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Gesetzes ist
mit geeigneten Mitteln zu fördern. Die staatlichen und priva-
ten Erziehungs- und Bildungsträger sollen im Rahmen ihrer
Möglichkeiten über Ursachen und Bedeutung des Klimawan-
dels sowie die Aufgaben des Klimaschutzes aufklären und das
Bewusstsein für einen sparsamen Umgang mit Energie und
natürlichen Ressourcen fördern.
§3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Kohlendioxidemissionen, die durch den Verbrauch von
Endenergie in der Freien und Hansestadt Hamburg ver
ursachten Emissionen von Kohlendioxid nach der amt
lichen Methodik zur Verursacherbilanz des Statistischen
Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein für die Freie
und Hansestadt Hamburg,
2.Wohngebäude, jedes Gebäude, das nach seiner Zweck
bestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließ-
lich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen
Einrichtungen,
3. Nichtwohngebäude, jedes andere Gebäude,
4. öffentliche Gebäude, alle Nichtwohngebäude im Eigen-
tum oder Besitz
a) der Freien und Hansestadt Hamburg oder ihrer lan-
desunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stif-
tungen des öffentlichen Rechts,
b)einer juristischen Person, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse des Privatrechts, wenn die Freie und
Hansestadt Hamburg oder ihre landesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent
lichen Rechts an ihr unmittelbar oder mittelbar
aa) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzen,
bb)
über die Mehrheit der mit den Anteilen verbunde-
nen Stimmrechte verfügen oder
cc) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwal-
tungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen
können;
ausgenommen sind Gebäude von juristischen Personen,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen des Pri-
vatrechts im Sinne von Buchstabe b, soweit diese Dienst-
leistungen im Wettbewerb mit privaten Unternehmen
erbringen,
5. Wärmenetze, Einrichtungen zur leitungsgebundenen Ver-
sorgung mit Wärme, die eine horizontale Ausdehnung
über die Grenze eines Grundstücks hinaus haben; Einrich-
tungen, die ausschließlich und direkt Industriestandorte
mit Wärme versorgen, gelten nicht als Wärmenetz,
6. Wärmeversorgungsunternehmen, natürliche oder juristi-
sche Personen, die Dritte als Letztverbraucher über ein
Wärmenetz mit Wärme versorgen,
7.[frei]
8.[frei]
9. Heizungsanlagen, Anlagen zur zentralen Erzeugung über-
wiegend von Raumwärme oder Raumwärme und Warm-
wasser; als Heizungsanlagen gelten nicht
a) Anlagen, die Wärme für ein Wärmenetz erzeugen,
b) Anlagen mit einer Wärmeleistung über 1500 kW zur
leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme mehrerer
Gebäude, deren Eigentümer und Betreiber identisch ist
mit dem Eigentümer der damit versorgten Gebäude,
10. Austausche von Heizungsanlagen, wenn der Kessel oder
ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ausgetauscht wird;
als Austausch gilt auch, wenn die Heizungsanlage durch
den Anschluss an ein Wärmenetz ersetzt wird; bei Hei-
zungsanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern liegt ein
Austausch vor, sobald der erste Kessel oder Wärmeerzeu-
ger getauscht wird,
11. Wärmeenergiebedarfe, die Summe der zur Deckung der
Wärmebedarfe für Heizung und Warmwasserbereitung
jährlich benötigten Wärmemenge einschließlich des ther-
mischen Aufwands für Übergabe, Verteilung und Speiche-
rung; die Bestimmung des Wärmeenergiebedarfs erfolgt
entweder durch
a) die Berechnung nach den technischen Regeln, die in
den Anlagen 1 und 2 der Energieeinsparverordnung
(EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt
geändert am 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789, 1790),
in der jeweils geltenden Fassung zugrunde gelegt wird;
Freitag, den 28. Februar 2020
150 HmbGVBl. Nr. 10
sofern diese Anlagen keine technischen Regeln für die
Berechnung bestimmter Anteile des Wärmeenergiebe-
darfs enthalten, wird der Wärmeenergiebedarf nach
den anerkannten Regeln der Technik berechnet, oder
b) die nach anerkannten Regeln der Technik vorgenom-
mene Messung der von der bisherigen Wärmeerzeu-
gungsanlage abgegebenen Wärmemenge, wobei sicher-
zustellen ist, dass die abgegebene Wärmemenge voll-
ständig und direkt an der Wärmeerzeugungsanlage
erfasst wird, oder
c) die Multiplikation des Endenergieverbrauchs der bis-
herigen Wärmeerzeugungsanlage mit einem Referenz-
nutzungsgrad von 0,85 bei Heizkesseln die mit Öl
betrieben werden und 0,9 bei Gaskesseln, sofern die
Anlage den gesamten Wärmeenergiebedarf deckt; liegt
ein gültiger Energieverbrauchsausweis vor, kann auf
die darin enthaltenen Daten zurückgegriffen werden;
in den Fällen der Buchstaben b und c sind die Regelungen
des §19 Absatz 3 EnEV sinngemäß anzuwenden,
12.Nutzflächen,
a) bei Wohngebäuden die Gebäudenutzflächen nach §
2
Nummer 14 EnEV,
b) bei Nichtwohngebäuden die Nettogrundflächen nach
§2 Nummer 15 EnEV,
13.
Sanierungsfahrpläne, gebäudeindividuelle energetische
Planungen, die ausgehend vom Ist-Zustand des Gebäudes
Empfehlungen für Maßnahmen am Gebäude enthalten,
die sich am langfristigen Ziel eines nahezu klimaneutralen
Gebäudebestands im Jahr 2050 orientieren und vollständig
oder schrittweise durchgeführt werden können,
14. elektrische Fahrzeuge, reine Batterieelektrofahrzeuge, von
außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und Brennstoff-
zellenfahrzeuge,
15. erneuerbare Energien, Energien im Sinne von §3 Nummer
21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert am 20. November 2019
(BGBl. I S. 1719, 1722), in der jeweils geltenden Fassung
sowie §3 Nummer 10c des Energiewirtschaftsgesetzes vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert am
20. November 2019 (BGBl. I S. 1719, 1722), in der jeweils
geltenden Fassung,
16. Abwärme, die Wärme, die aus technischen Prozessen und
baulichen Anlagen stammenden Abluft- und Abwasser-
strömen entnommen wird,
17. Quartierslösungen, schriftliche zwischen den Eigentüme-
rinnen und Eigentümern vereinbarte Konzepte zur
gemeinsamen energetischen Versorgung mehrerer Ge
bäude, die in räumlichem Zusammenhang stehen.
§4
Hamburger Klimaschutzziele
(1) Ausgehend vom Basisjahr 1990 und unter Bezugnahme
auf die Gesamtsumme der Kohlendioxidemissionen nach der
Verursacherbilanz der Freien und Hansestadt Hamburg soll
bis zum Jahr 2030 eine Reduktion der Kohlendioxidemissio-
nen um 55 vom Hundert (v.H.) und bis zum Jahr 2050 um
95 v.H. erfolgen. Dabei ist das Erreichen eines möglichst steti-
gen Reduktionspfades für die Freie und Hansestadt Hamburg
anzustreben.
(2) Mit der Verringerung der Kohlendioxidemissionen
sowie dem Erhalt von natürlichen Kohlenstoffspeichern auch
auf öffentlichen Flächen verfolgt die Freie und Hansestadt
Hamburg das Ziel der Klimaneutralität in der zweiten Hälfte
des 21. Jahrhunderts.
(3) Sektorziele für die Kohlendioxidemissionen aus den
Bereichen private Haushalte, Gewerbe/Handel/Dienstleistung,
Industrie und Verkehr für das Jahr 2030 im Vergleich zu den
Kohlendioxidemissionen des Jahres 1990 ergeben sich aus dem
Hamburger Klimaplan (§6).
(4) Der Senat überprüft die Zielerreichung nach den Absät-
zen 1 bis 3 und §
6 unter Einbindung des Klimabeirates (§
7)
sowie für den Zeitraum nach dem Jahr 2030 die Notwendigkeit
weiterer Ziele.
§5
Anpassung an die Folgen des Klimawandels
(1) Entsprechend §
2 Absatz 3 Nummer 3 berücksichtigt
der Senat die Folgen des Klimawandels, unter anderem durch
Maßnahmen eines vorsorgenden Hochwasserschutzes, städte-
baulicher und landschaftsplanerischer Instrumente sowie des
Gesundheitsschutzes. Er setzt die der Anpassung an den Kli-
mawandel dienenden Maßnahmen des Hamburger Klima-
plans um.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg ergreift die ihr zur
Verfügung stehenden Maßnahmen, um die Wirtschaft und die
Bürgerinnen und Bürger der Freien und Hansestadt Hamburg
bei ihren Anpassungsmaßnahmen zu unterstützen. Sie koope-
riert zu dem Zweck der möglichst weitgehenden Vorsorge mit
den angrenzenden Ländern.
§6
Hamburger Klimaplan
(1) Der Senat beschließt den Hamburger Klimaplan. Dieser
enthält die verbindlichen Sektorziele und legt die zur Ziel
erreichung notwendigen Maßnahmen fest. Er enthält eine
Bestandsaufnahme im Hinblick auf die Zielerreichung, eine
Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen zur Zielerreichung
sowie eine Prognose der erforderlichen Maßnahmen zur weite-
ren Zielerreichung und der Entwicklung der Rahmenbedin-
gungen einschließlich weiterer erforderlicher Maßnahmen im
Sinne einer möglichst stetigen Erreichung der Ziele gemäß §4.
Soweit erforderlich werden weitere Ziele für den Zeitraum
nach 2030 gemäß §4 Absätze 1 und 3 aufgenommen. Der Ham-
burger Klimaplan bestimmt zudem die der Anpassung an den
Klimawandel dienenden Maßnahmen.
(2) Der Senat berichtet der Bürgerschaft alle zwei Jahre
über den Stand der Zielerreichung und der Umsetzung der
Maßnahmen des Hamburger Klimaplans (Zwischenbericht).
(3) Alle vier Jahre legt der Senat der Bürgerschaft die Fort-
schreibung des Hamburger Klimaplans vor.
(4) Der Senat beteiligt die Öffentlichkeit im Rahmen der
Fortschreibung des Klimaplans.
§7
Klimabeirat
(1) Der Senat setzt einen Klimabeirat ein. Der Klimabeirat
berät den Senat bei der Umsetzung dieses Gesetzes und des
Klimaplans. Der Klimabeirat setzt sich aus Vertreterinnen
und Vertretern verschiedener wissenschaftlicher Bereiche
zusammen. Seine Mitglieder werden vom Senat für fünf Jahre
benannt und nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr. Bei
Ausscheiden von Mitgliedern kann der Senat jederzeit nachbe-
setzen. Der Klimabeirat soll Empfehlungen abgeben, die den
Berichten und Vorlagen nach §
6 Absätze 2 und 3 beizufügen
Freitag, den 28. Februar 2020 151
HmbGVBl. Nr. 10
sind. Er kann auch öffentliche Stellungnahmen abgeben und
öffentlich tagen.
(2) Der Senat regelt Näheres zum Klimabeirat in einer
Geschäftsordnung.
Zweiter Teil
Wärmenetze, Kohleausstieg
§8
Anschluss- und Benutzungsgebot
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für
bestimmte Gebiete zur Förderung der Ziele dieses Gesetzes die
Nutzung bestimmter Arten und Techniken der Wärmebedarfs-
deckung, insbesondere den Anschluss an ein Wärmenetz, vor-
zuschreiben. In der Rechtsverordnung ist das jeweilige
Anschluss- und Benutzungsgebot für eine ressourceneffiziente
und klimaschonende Wärmeversorgung zu bestimmen. Der
Senat wird ermächtigt, die Verordnungsermächtigung nach
Satz 1 für Festsetzungen im Rahmen von Bebauungsplanver-
fahren auf die Bezirksämter weiter zu übertragen.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 sollen
Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsgebot, insbeson-
dere bei Gebäuden mit einem besonders niedrigen Energiebe-
darf, vorgesehen werden. Das Anschluss- und Benutzungsge-
bot kann sich in der Rechtsverordnung auch auf Gebäude mit
bestehenden Heizungsanlagen erstrecken, wenn ein Austausch
oder Ersatz erfolgt. Die Regelungen der Rechtsverordnung
dürfen in den erfassten Gebieten bestehende Quartierslösun-
gen nicht beeinträchtigen.
§9
Wärme aus Kohleverbrennung in Wärmenetzen
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg und die in ihrem
Eigentum stehenden Wärmeversorgungsunternehmen werden
spätestens nach dem 31. Dezember 2019 keine von Dritten
unmittelbar aus Stein- oder Braunkohle produzierte Wärme
beziehen oder vertreiben.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg und die in ihrem
Eigentum stehenden Wärmeversorgungsunternehmen werden
spätestens nach dem 31. Dezember 2030 keine Wärme selbst
erzeugen oder vertreiben, die unmittelbar auf der Erzeugung
aus Stein- oder Braunkohle basiert. Sie sind verpflichtet, unter
Berücksichtigung der in §2 Absatz 1 genannten Ziele den Ein-
satz von unmittelbar aus Stein- oder Braunkohle produzierter
Wärme bereits vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist mög-
lichst weitgehend zu vermeiden. Spätestens zum 31. Dezember
2025 prüft die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der
in §2 Absatz 1 genannten Ziele, ob ein vollständiger Verzicht
auf unmittelbar aus Stein- oder Braunkohle produzierter
Wärme vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist möglich ist.
(3) Im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg oder
ihrer juristischen Personen einschließlich deren Tochterunter-
nehmen stehende Flächen, für die das Hamburgische Wegege-
setz nicht gilt, werden für die Verlegung von neuen Wärmenet-
zen nicht zur Verfügung gestellt, wenn diese Wärmenetze für
Wärme aus Erzeugungsanlagen verwendet werden sollen, in
denen unmittelbar Stein- oder Braunkohle eingesetzt wird.
Dies gilt nicht für die Erweiterung bestehender Wärmenetze,
die ausschließlich dem Anschluss neuer, bisher nicht an das
Wärmenetz angeschlossener Wärmekunden oder Anschluss-
nehmerinnen und Anschlussnehmer dient.
§10
Dekarbonisierungsfahrpläne
für Wärmeversorgungsunternehmen
(1) Wärmeversorgungsunternehmen sind verpflichtet, für
ihre Wärmenetze einen Dekarbonisierungsfahrplan vorzule-
gen. Darin ist darzulegen, wie das Ziel der nahezu klimaneu
tralen Wärmeversorgung bis zum Jahr 2050 erreicht werden
kann und wie sichergestellt wird, dass bis zum 31. Dezember
2029 mindestens 30 v.H. der aus dem jeweiligen Netz genutz-
ten Wärme aus erneuerbaren Energien stammt. Der Dekarbo-
nisierungsfahrplan ist spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes der zuständigen Behörde vorzulegen. Er ist
spätestens zehn Jahre nach der letzten Erstellung zu aktualisie-
ren und erneut der zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Zur Erfüllung der Verpflichtung aus Absatz 1 wird auch
unvermeidbare Abwärme aus gewerblichen oder industriellen
Prozessen als erneuerbare Energie anerkannt. Zudem kann der
biologische abbaubare Anteil des Abfalls (§
3 Nummer 15)
pauschal mit 50 v.H. angenommen werden.
(3) Die zuständige Behörde prüft die Dekarbonisierungs-
fahrpläne auf ihre Schlüssigkeit und ihre Umsetzbarkeit bis
zum Jahr 2030 entsprechend dem Ziel in Absatz 1 und beschei-
nigt dies dem Wärmeversorgungsunternehmen. Bei der Prü-
fung soll die zuständige Behörde bei mehreren Wärmenetzen
eines Wärmeversorgungsunternehmens einen summarischen
Ansatz wählen. Die zuständige Behörde überwacht laufend die
voraussichtliche Einhaltung der Dekarbonisierungsfahrpläne
und weist die Wärmeversorgungsunternehmen rechtzeitig auf
voraussichtliche oder festgestellte Abweichungen hin.
(4) Wärmeversorgungsunternehmen haben sechs Monate
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Informationen über den
spezifischen Kohlenstoffdioxid-Faktor, den Anteil und die Art
erneuerbarer Energien und den Primärenergiefaktor des jewei-
ligen Wärmenetzes auf der Internetseite des Wärmeversor-
gungsunternehmens oder an anderer geeigneter Stelle im
Internet zu veröffentlichen.
(5) Die Informationen nach Absatz 4 sowie die Zielwerte
aus den Dekarbonisierungsfahrplänen nach Absatz 1 werden
in das Wärmekataster (§26) aufgenommen.
(6) Der Senat wird ermächtigt, den Inhalt und die Zielwerte
der Dekarbonisierungsfahrpläne nach Absatz 1 sowie Näheres
über die Informationen nach Absatz 4 in einer Rechtsverord-
nung mit dem Ziel der Vergleichbarkeit näher zu konkretisie-
ren.
Dritter Teil
Gebäude, erneuerbare Energien
§11
[frei]
§12
[frei]
§13
[frei]
§14
Förderung klimafreundlicher Baustoffe
Der Senat strebt an, bei neu zu errichtenden Gebäuden
klimafreundliches und nachhaltiges Bauen zu fördern, um so
den Energieeinsatz beziehungsweise die Kohlendioxidemis
sionen bei der Herstellung der Baustoffe möglichst weitgehend
Freitag, den 28. Februar 2020
152 HmbGVBl. Nr. 10
zu reduzieren. Konkrete Maßnahmen sind im Hamburger
Klimaplan vorzusehen.
§15
Wärmeschutz und Energiebedarf
(1) Wer ein Gebäude errichtet oder errichten lässt, das sei-
ner Zweckbestimmung nach beheizt oder gekühlt werden
muss, hat den Wärmeschutz nach Maßgabe der nach diesem
Absatz erlassenen Rechtsverordnung so zu entwerfen und aus-
zuführen, dass Energieverluste beim Heizen oder Kühlen

vermieden werden. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung Anforderungen an den Wärmeschutz zu stellen,
insbesondere den Transmissionswärmeverlust und den spezifi-
schen Jahres-Primärenergiebedarf für Gebäude ab dem
1. Januar 2026 zu konkretisieren. Die Rechtsverordnung muss
Voraussetzungen für Ausnahmen enthalten. Sie kann auch
besondere Regelungen für Quartierslösungen treffen.
(2) Für bereits errichtete Gebäude, die ihrer Zweckbestim-
mung nach beheizt oder gekühlt werden müssen, gelten Anfor-
derungen an den Wärmeschutz nach Maßgabe der nach Satz 2
erlassenen Rechtsverordnung, soweit keine öffentlich-recht
lichen Pflichten entgegenstehen. Der Senat wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung Anforderungen an den Wärmeschutz
zu stellen, insbesondere den Transmissionswärmeverlust und
den spezifischen Jahres-Primärenergiebedarf zu konkretisie-
ren. Die Rechtsverordnung muss Voraussetzungen für Aus-
nahmen enthalten, insbesondere für den Fall der technischen
Unmöglichkeit, der wirtschaftlichen Unvertretbarkeit sowie
einer im Einzelfall vorliegenden unbilligen Härte. Die Rechts-
verordnung kann auch besondere Regelungen für Quartiers
lösungen treffen.
§16
Verpflichtung zum Vorhalten einer Anlage zur
Stromerzeugung durch Nutzung solarer Strahlungsenergie
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg strebt langfristig
an, dass alle geeigneten Dachflächen möglichst in Kombina-
tion mit Gründächern und unter Berücksichtigung der Anfor-
derungen des Schutzes von Bäumen im Stadtgebiet soweit
technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar zur Strom
erzeugung durch die Nutzung solarer Strahlungsenergie
genutzt oder zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden,
deren Baubeginn nach dem 1. Januar 2023 liegt, haben sicher-
zustellen, dass Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie auf der Dachfläche errichtet und betrieben
werden. Sie können sich zur Nutzung der solaren Strahlungs-
energie auf Dachflächen eines Dritten bedienen.
(3) Die Pflicht nach Absatz 2 gilt auch bei vollständiger
Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes, die nach dem
1. Januar 2025 begonnen wird.
(4) Die Pflicht nach den Absätzen 2 und 3 entfällt, soweit
1. ihre Erfüllung
a) anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,
b) im Einzelfall technisch unmöglich ist,
c) wirtschaftlich nicht vertretbar ist,
2. ihre Erfüllung im Einzelfall wegen besonderer Umstände
durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger
Weise zu einer unbilligen Härte führen würde oder
3. auf der Dachfläche solarthermische Anlagen errichtet und
betrieben werden.
(5) Der Senat wird ermächtigt durch Rechtsverordnung
festzulegen:
1. die Anforderungen an die die technische Unmöglichkeit
nach Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b,
2.die Anforderungen an die wirtschaftliche Vertretbarkeit
nach Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe c,
3. die von den Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 ausgenom-
menen Gebäude,
4. das Verfahren zum Nachweis der Pflichterfüllung.
Der Senat hat die Rechtsverordnung nach Satz 1 spätestens bis
zum 31. Dezember 2020 zu erlassen.
§17
Nutzungspflicht von erneuerbaren Energien
bei der Wärmeversorgung
(1) Beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer
Heizungsanlage nach dem 30. Juni 2021 sind die Eigentüme-
rinnen und Eigentümer der betroffenen Gebäude, die vor dem
1. Januar 2009 errichtet wurden, verpflichtet, mindestens
15 v.H. des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuer-
bare Energien zu decken.
(2) Die Nutzung einer solarthermischen Anlage mit einer
Aperturfläche von 0,04m² jem² Nutzfläche bei Wohngebäuden
mit höchstens zwei Wohnungen oder mit einer Aperturfläche
von 0,03m² jem² Nutzfläche bei Wohngebäuden mit mehr als
zwei Wohnungen gilt als Erfüllung der Anforderungen nach
Absatz 1.
(3) Die Erfüllung der Verpflichtung ist innerhalb von
18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage
der zuständigen Behörde nachzuweisen.
(4) Geht das Eigentum an dem Gebäude auf neue Eigentü-
merinnen oder Eigentümer über, bevor die Nutzungspflicht
nach Absatz 1 erfüllt ist, geht auch diese auf die neuen Eigen-
tümerinnen oder Eigentümer über.
(5) Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt,
1. wenn ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatz-
maßnahmen nach §18
a)anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht
oder
b) im Einzelfall technisch unmöglich ist oder
2. wenn ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatz-
maßnahmen nach §
18 im Einzelfall wegen besonderer
Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in
sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.
(6) Der Senat wird ermächtigt durch Rechtsverordnung
festzulegen:
1. die Anforderungen an die Nutzung von erneuerbaren Ener-
gien nach Absatz 1,
2. die Ausgestaltung des Verfahrens zur Erfüllung der Ver-
pflichtungen nach den Absätzen 1 und 3,
3. die von der Pflicht nach den Absätzen 1 und 3 ausgenomme-
nen Gebäude.
Der Senat hat die Rechtsverordnung nach Satz 1 spätestens bis
zum 31. Dezember 2020 zu erlassen.
§18
Ersatzmaßnahmen
(1) Die Pflicht nach §
17 Absatz 1 kann durch folgende
geeignete Ersatzmaßnahmen erfüllt werden:
1.
Anschluss an ein Wärmenetz,
Freitag, den 28. Februar 2020 153
HmbGVBl. Nr. 10
2. nach Maßgabe einer nach Absatz 3 zu erlassenden Rechts-
verordnung durch
a) Energieeinsparungen durch baulichen Wärmeschutz,
b)Sanierungsfahrpläne,
c)Quartierslösungen.
(2) Der Anschluss an ein Wärmenetz muss die Anforderun-
gen des §
17 Absatz 1 erfüllen. Die Eigentümerin oder der
Eigentümer kann die Heizungsanlage auch dann zur Erfüllung
der Pflichten aus §17 an ein Wärmenetz, welches die Anforde-
rungen des §17 Absatz 1 noch nicht erfüllt, anschließen, wenn
das Wärmeversorgungsunternehmen des Wärmenetzes einen
nach §10 Absatz 3 geprüften Dekarbonisierungsfahrplan vor-
gelegt hat. Auf Antrag kann die zuständige Behörde für den
beabsichtigten Anschluss an ein Wärmenetz die Frist zur
Erfüllung der Pflicht nach §17 Absatz 1 verlängern, insbeson-
dere wenn der geordnete Netzausbau dies erfordert.
(3) Der Senat wird ermächtigt, die Anforderungen an die
Ersatzmaßnahmen insbesondere hinsichtlich der zu erreichen-
den Anteile erneuerbarer Energien oder der zu erbringenden
Reduktion von Kohlendioxidemissionen einschließlich des
Verfahrens ihrer Berechnung durch Rechtsverordnung zu
regeln.
§19
Kombinationsmöglichkeiten
Die Nutzung erneuerbarer Energien nach §17 Absatz 1 und
Ersatzmaßnahmen nach §
18 Absatz 1 können zur Erfüllung
der Pflicht nach §
17 Absatz 1 kombiniert werden. Der Senat
wird ermächtigt, die Anforderungen an die Kombination ein-
schließlich des Verfahrens ihrer Berechnung durch Rechts
verordnung zu regeln.
Vierter Teil
Öffentliche Gebäude und klimaneutrale Landesverwaltung
§20
Anforderungen an öffentliche Gebäude
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg und ihre landes
unmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts streben an, öffentliche Gebäude fortlau-
fend zu sanieren.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg und ihre landes
unmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts erfüllen ihre Vorbildwirkung insbesondere
durch weitere Klimaschutzanforderungen an öffentliche
Gebäude. Über die allgemein geltenden bundes- und landes-
rechtlichen Vorschriften hinaus verpflichten sie sich beim
Neubau und bei Erweiterungen von öffentlichen Gebäuden,
für die mit den Planungen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
begonnen wird, den Effizienzhaus-40 Standard bei Nicht-
wohngebäuden anzuwenden. Der Senat wird ermächtigt, die
Anforderungen an den Neubau und bei der Erweiterung von
öffentlichen Gebäuden durch Rechtsverordnung festzulegen.
(3) Bei Modernisierungen und Instandsetzungen sowie bei
sonstigen wesentlichen Veränderungen von öffentlichen
Gebäuden sind ebenfalls besondere Klimaschutzvorgaben ein-
zuhalten. Der Senat erlässt entsprechende Verwaltungsvor-
schriften und schreibt diese fort.
(4) Im Falle der Anmietung von Gebäuden, die den Vorga-
ben nach Absatz 1 nicht entsprechen, muss der zuständigen
Behörde dargelegt werden, dass keine zumutbaren Alterna
tiven vorlagen.
(5) Bei der Planung von Baumaßnahmen und Architekten-
wettbewerben sind dem Ziel dieses Gesetzes entsprechende
Festlegungen zu treffen.
§21
Nutzung von erneuerbaren Energien
(1) Über die Pflichten in den §§
16 und 17 hinaus streben
die Freie und Hansestadt Hamburg und ihre landesunmittel-
baren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent
lichen Rechts die vermehrte Erzeugung und Nutzung von
erneuerbaren Energien in Bezug auf ihre öffentlichen Gebäude
an.
(2) Soweit §§
16 und 17 eine Nutzungspflicht nicht vorse-
hen, prüfen die zuständigen Stellen, welche Dachflächen
öffentlicher Gebäude sich für die Erzeugung und Nutzung von
erneuerbaren Energien eignen und leiten den Bericht an die
zuständige Behörde weiter.
(3) Sofern keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entge-
genstehen, nutzt die Freie und Hansestadt Hamburg diese
Flächen selbst oder ermöglicht die Nutzung durch Dritte.
§22
Klimafreundliche Baustoffe bei öffentlichen Gebäuden
Entsprechend der Zielsetzung des §
14 gelten die nachfol-
genden besonderen Pflichten in Bezug auf öffentliche Gebäude:
1. Die Möglichkeit, Holz für die Baukonstruktion und tragen-
den Bauteile zu verwenden, ist bei allen Bauvorhaben der
Freien und Hansestadt Hamburg und ihrer landesunmittel-
baren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-
lichen Rechts zu prüfen, soweit danach Holz als Baustoff
verwendet wird, soll soweit wie technisch möglich und wirt-
schaftlich verhältnismäßig, nachhaltig erzeugtes und zerti-
fiziertes Holz verwendet werden, wenn dieses am Markt
verfügbar ist.
2. Die Freie und Hansestadt Hamburg strebt innerhalb einer
Übergangsfrist von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses
Gesetzes an, das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen
(BNB) auf Landesebene einzuführen und auf den Neubau
und die wesentliche Modernisierung öffentlicher Gebäude
im Regelfall anzuwenden.
§23
Klimaneutrale Landesverwaltung
Die Freie und Hansestadt Hamburg wird bis zum Jahr 2030
die Landes- und Bezirksverwaltung, insbesondere den Fuhr-
park, klimaneutral organisieren. Öffentliche Gebäude sind
hinsichtlich ihres Wärmebedarfs ausgenommen; die §§
20 bis
22 bleiben unberührt. Die nicht zu vermeidenden Kohlen
dioxidemissionen sind über geeignete Mechanismen auszu-
gleichen.
§24
Funktionalitätsvorbehalt, Ausnahmen
Die Anforderungen nach den §§20 bis 23 gelten nur inso-
weit, als bei deren Einhaltung die Funktionalität der öffent
lichen Gebäude und der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung
nicht beeinträchtigt wird. Der Senat wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Ausnahmen in Bezug auf öffentliche
Gebäude zu regeln, die auf eine vorübergehende Nutzung
angelegt sind.
Freitag, den 28. Februar 2020
154 HmbGVBl. Nr. 10
Fünfter Teil
Wärmeplanung, Wärmekataster
§25
Wärme- und Kälteplanung
(1) Die zuständige Behörde nimmt Aufgaben einer Wärme-
und Kälteplanung wahr, die an den Zielen des §
2 orientiert
sind. Aufgaben einer Wärme- und Kälteplanung beziehen sich
insbesondere auf die Identifizierung von energie- und kosten-
effizienten Maßnahmen in einer räumlichen Gebietseinheit,
die Koordination von Infrastrukturmaßnahmen im Versor-
gungsbereich sowie die enge Verzahnung dieser mit der Stadt-
entwicklung und Bauleitplanung. Damit werden Maßnahmen
hin zu einer möglichst klimaneutralen Wärmeversorgung in
der Stadt eingeleitet. Hierfür kann die zuständige Behörde
Energiepläne erstellen oder von Dritten erstellen lassen.
(2) Bei städtebaulichen Planungen sind Ergebnisse der
Energiepläne nach Absatz 1 zu berücksichtigen.
§26
Wärmekataster
(1) Die zuständige Behörde führt ein Wärmekataster.
(2) Das Wärmekataster kann die folgenden Daten enthal-
ten:
1. Anschrift von Gebäuden (Straße, Hausnummer, Postleit-
zahl),
2. Nutzungsarten von Gebäuden,
3. Baujahre von Gebäuden,
4.Gebäudetypen,
5. Volumen, Grundfläche, Höhe, Geschosszahl und beheizte
Flächen von Gebäuden,
6. Wärme- und Kälteenergieverbrauch von Gebäuden,
7. Wärme- und Kälteenergiebedarf von Gebäuden,
8. energetischer Sanierungszustand von Gebäuden,
9. Art, Alter, Leistung sowie verwendete Energiequellen von
Energieumwandlungsanlagen, insbesondere Wärmeerzeu-
gungsanlagen,
10. Art, Alter, Lage, Leitungslänge, Durchmesser und Tempe-
raturniveau von Ver- und Entsorgungsnetzen, einschließ-
lich Hausanschlussleitungen,
11. Zielwerte der Dekarbonisierungsfahrpläne nach §10,
12. Abwärmepotenziale, insbesondere Lage, Leistung, Arbeit,
Temperaturniveau und zeitliche Verfügbarkeit,
13. Dach- und Freiflächenpotenziale für die solare Energie
gewinnung im Stadtgebiet.
Das Wärmekataster beschränkt sich dabei auf die in Satz 1
genannten Daten.
(3) Für die Daten aus dem Wärmekataster besteht eine

zeitlich unbeschränkte Aufbewahrungspflicht.
§27
Datenverarbeitung, Veröffentlichung anonymisierter Daten
(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zum Zweck der
Wärme- und Kälteplanung, insbesondere zur Führung des
Wärmekatasters, personenbezogene Daten nach §
26 Absatz 2
zu erheben und weiter zu verarbeiten, soweit dies für den
Zweck der Wärme- und Kälteplanung erforderlich ist. Dies
gilt auch für personenbezogene Daten, die für andere Zwecke
erhoben wurden, einschließlich der Erhebung der Daten bei
Dritten. Die Dritterhebung ist zur Erfüllung der Aufgaben
nach diesem Gesetz notwendig und zulässig, soweit die Erst
erhebung bei den Betroffenen rechtmäßig war.
(2) Die im Wärmekataster enthaltenen Daten dürfen in
anonymisierter Form der Öffentlichkeit bekannt gemacht wer-
den. Die zuständige Behörde hat dabei sicherzustellen, dass
durch die Anonymisierung der Daten keine Rückschlüsse auf
Einzelpersonen möglich sind.
§28
Datenübermittlung
(1) Wärmeversorgungsunternehmen und öffentliche Stel-
len sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Anforde-
rung zum Zweck der Führung des Wärmekatasters ihnen vor-
liegende Daten gemäß §26 Absatz 2 zu übermitteln.
(2) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und
Bezirksschornsteinfeger sind verpflichtet, ihnen auf Anfrage
aus dem Kehrbuch gemäß §
19 des Schornsteinfeger-Hand-
werksgesetzes (SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I
S. 2242), zuletzt geändert am 20 November 2019 (BGBl. I
S. 1626, 1676), in der jeweils geltenden Fassung, vorliegende
Daten zu übermitteln:
1. Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der Anlage
sowie Angaben über ihren Betrieb, Standort und ihre
Zuweisung zur Abgasanlage (§19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
SchfHwG),
2. das Datum und das Ergebnis der letzten beiden Feuerstät-
tenschauen (§19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SchfHwG),
3. die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne
des §
46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforder
lichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen
Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (§
19
Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 SchfHwG).
Die Daten nach Satz 1 sind erforderlich und werden zum
Zweck der Führung des Wärmekatasters nach §
26 Absatz 2
Satz 1 Nummern 1, 8 und 9 verarbeitet.
Sechster Teil
Klimaschutz im Verkehr
§29
Nachhaltige Mobilität
(1) Ziel der Freien und Hansestadt Hamburg ist es, eine
nachhaltige und emissionsarme Mobilität im Sinne von §
4
Absatz 3 zu erreichen, insbesondere durch:
1. die Verbesserung und Optimierung des Angebots des öffent-
lichen Personennahverkehrs (ÖPNV) mit dem Ziel einer
Steigerung des ÖPNV-Anteils,
2. die schrittweise Ersetzung von Fahrzeugen mit fossilen
Antrieben durch andere klimafreundliche Antriebsformen;
hierbei gilt eine uneingeschränkte Technologieoffenheit,
3. die Steigerung des Anteils von Rad- und Fußgängerverkehr,
4. geeignete verkehrsberuhigende und verkehrsreduzierende
Maßnahmen.
(2) Alle mobilitäts- und infrastrukturbezogenen Planungen
berücksichtigen in besonderer Weise die Ziele dieses Gesetzes.
Beim Bau oder Umbau von öffentlichen Straßen sind die Ziele
dieses Gesetzes zu beachten und zu fördern. Es wird darauf
hingewirkt, dass diese den Erfordernissen eines attraktiven
und sicheren Fahrrad- und Fußgängerverkehrs entsprechen
und ausreichend Raum für öffentliche Ladeinfrastruktur für
Freitag, den 28. Februar 2020 155
HmbGVBl. Nr. 10
elektrische Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit anderen alterna
tiven Antrieben geschaffen wird.
Siebter Teil
Befugnisse der zuständigen Behörden
§30
Befugnisse der zuständigen Behörden
Die zuständigen Behörden können in Wahrnehmung ihrer
Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen.
Achter Teil
Schlussbestimmung
§31
Übergangsregelung
Regelungen in Bebauungsplänen, die Bezugnahmen auf
das Hamburgische Klimaschutzgesetz vom 25. Juni 1997
(HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 20. Juni 2019
(HmbGVBl. S. 204), enthalten, gelten fort und sind entspre-
chend der Bestimmungen vor dem Inkrafttreten dieses Geset-
zes auszulegen.
Artikel 2
Änderung der Hamburgischen Bauordnung
In §
81 Absatz 2 Satz 1 der Hamburgischen Bauordnung
vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geän-
dert am 26. November 2018 (HmbGVBl. S. 371), wird die
Textstelle ,,und zur allgemeinen Energieersparnis“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Bauleitplanfeststellungsgesetzes
In §
5 Absatz 1 Satz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes
in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271),
zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27),
wird die Textstelle ,,§4 des Hamburgischen Klimaschutzgeset-
zes vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am
6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 414),“ durch die Textstelle ,,§8
Absatz 1 Satz 1des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes vom
20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148) ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Bau
§
4 Nummer 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau
vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
23. April 2019 (HmbGVBl. S. 109), erhält folgende Fassung:
,,1.
§
8 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Klimaschutz
gesetzes vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148),“.
Artikel 5
Fortgeltende Verordnungsermächtigung
Die Hamburgische Klimaschutzverordnung vom 11. De
zember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 1) gilt als auf Grund von
Artikel 1 §8 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes erlassen.
Artikel 6
Außerkrafttreten
Das Hamburgische Klimaschutzgesetz vom 25. Juni 1997
(HmbGVBl. S. 261) in der geltenden Fassung und das

Hamburgische Wärmekatastergesetz vom 31. August 2018
(HmbGVBl. S. 279) werden aufgehoben.
Ausgefertigt Hamburg, den 20. Februar 2020.
Der Senat
Freitag, den 28. Februar 2020
156 HmbGVBl. Nr. 10
Das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz vom
9. No
vember 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert
am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 102), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu §
35
folgender Eintrag eingefügt:
,,Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
… §35a“.
2. §3a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2.1 In Satz 2 wird die Textstelle ,,nach dem Signaturgesetz vom
16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert am 7. August
2013 (BGBl. I S. 3154, 3200, 3208), in der jeweils geltenden
Fassung“ gestrichen.
2.2 Satz 5 erhält folgende Fassung:
,,In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Ein-
gabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer
Identitätsnachweis nach §
18 des Personalausweisgesetzes
vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert am
21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846, 852), nach §
12 des eID-
Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) oder
nach §78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung
vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 163), zuletzt geändert am
15. August 2019 (BGBl. I S. 1307, 1346), in der jeweils gel-
tenden Fassung erfolgen.“
3. In §20 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird die Textstelle ,,auch
im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,“ gestrichen.
4. In §24 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum
Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzel-
fall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten
berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht
ermittelt würden.“
5. Hinter §35 wird folgender §35a eingefügt:
,,§35a
Vollständig automatisierter Erlass
eines Verwaltungsaktes
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische
Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechts-
vorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein
Beurteilungsspielraum besteht.“
6. Hinter §41 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
,,(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektroni-
scher Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden,
dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten
über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die
Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach
Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und
der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert wer-
den kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf
als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht inner-
halb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichti-
gung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese been-
det. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die
Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder
der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.“
7. In §74 Absatz 5 Satz 4 werden hinter dem Wort ,,schrift-
lich“ die Wörter ,,oder elektronisch“ eingefügt.
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Vom 20. Februar 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 20. Februar 2020.
Der Senat
Freitag, den 28. Februar 2020 157
HmbGVBl. Nr. 10
Dreiundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Fraktionsgesetzes
Vom 20. Februar 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
Das Fraktionsgesetz vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 134),
zuletzt geändert am 2. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 334), wird
wie folgt geändert:
In §
2 Absatz 3 werden die Beträge ,,50
685 Euro“,
,,1479 Euro“ und ,,495 Euro“ durch die Beträge ,,52062 Euro“,
,,1520 Euro“ und ,,509 Euro“ ersetzt.
§2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in
Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 20. Februar 2020.
Der Senat
Freitag, den 28. Februar 2020
158 HmbGVBl. Nr. 10
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung
für die Feuerwehr
Vom 25. Februar 2020
Auf Grund der §§
2 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezem-
ber 2019 (HmbGVBl. S. 437), in Verbindung mit §7 Absatz 2
des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137),
zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 182), und §31
Absatz 3 in Verbindung mit §18 Absatz 1 des Hamburgischen
Rettungsdienstgesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl.
S. 367) wird verordnet:
Die Gebührenordnung für die Feuerwehr vom 2. Dezember
1997 (HmbGVBl. S. 530), zuletzt geändert am 17. Dezember
2019 (HmbGVBl. S. 515), wird wie folgt geändert:
1. §2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Satz 1 gilt nicht für
1. Einsätze der Feuerwehr infolge eines durch eine auto-
matische Warn-, Melde- oder Alarmierungsanlage aus-
gelösten Fehlalarms,
2. die Gestellung von Brandsicherheitswachen sowie
3. Einsätze des Rettungsdienstes nach der Nummer 4 der
Anlage.“
2. In Nummer 6.1.1 der Anlage wird die Textstelle ,,4.9″ durch
die Textstelle ,,4.8″ ersetzt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 25. Februar 2020.
Berichtigung
In Anlage 3 der Externenprüfungsordnung vom 25. April
2012 (HmbGVBl. S. 159) muss es in der Spalte ,,Gesamtpunkt-
zahl“ statt ,,668-661″ richtig ,,678-661″ heißen.
Hamburg, den 21. Februar 2020.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung