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Siebzehnte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf

Seite 77

Verordnung über den Bebauungsplan Neuland 23

Seite 78

Siebenundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord

Seite 81

Siebzehnte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek

Seite 82

Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung-Stiftung und der Serviceverfahren-Verordnung
221-6-1, 221-6-3

Seite 82

Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung am Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg (Lehrverpflichtungsverordnung – Akademie der Polizei Hamburg – LVVO-AdP)
221-14-3

Seite 83

Elfte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona

Seite 86

Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Verwaltungsbehörden
2000-1

Seite 86

FREITAG, DEN31. MÄRZ
77
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 10 2017
Tag I n h a l t Seite
10. 3. 2017 Siebzehnte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen
im Bezirk Bergedorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77
11. 3. 2017 Verordnung über den Bebauungsplan Neuland 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
13. 3. 2017 Siebenundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
21. 3. 2017 Siebzehnte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen
im Bezirk Wandsbek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
24. 3. 2017 Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung-Stiftung und der Serviceverfahren-Verordnung . . . 82
221-6-1, 221-6-3
28. 3. 2017 Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung am Fachhochschulbereich der Akademie der Poli-
zei Hamburg (Lehrverpflichtungsverordnung ­ Akademie der Polizei Hamburg ­ LVVO-AdP) . . . . . . . 83
221-14-3
28. 3. 2017 Elfte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im
Bezirk Altona . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
30. 3. 2017 Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Verwaltungsbehörden . . . . . . . . . . . . . . 86
2000-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
,,Bergedorfer Frühlings- und Ostermarkt“
Aus Anlass der Veranstaltung ,,Bergedorfer Frühlings- und
Ostermarkt“ dürfen im Bezirk Bergedorf Verkaufsstellen im
von folgenden Straßen umgrenzten Gebiet am Sonntag, den
2. April 2017, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet
sein:
a) Lohbrügger Markt, Sander Damm, Kurt-A.-Körber-Chaus-
see bis Hausnummer 31, Curslacker Neuer Deich bis Leh-
feld, Neuer Weg, Brookdeich, Hassestraße, Am Brink,
Mohnhof, Chrysanderstraße, Ernst-Mantius-Straße, Reet-
werder, Alte Holstenstraße, Ludwig-Rosenberg-Ring und
b) Unterer Landweg, Andreas-Meyer-Straße von Brennerhof
bis Bundesautobahn A 1, Neue Feldhofe.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Siebzehnte Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf
Vom 10. März 2017
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
Hamburg, den 10. März 2017.
Das Bezirksamt Bergedorf
Freitag, den 31. März 2017
78 HmbGVBl. Nr. 10
§1
(1) Der Bebauungsplan Neuland 23 für den Geltungsbe-
reich zwischen der Neuländer Wettern, der Bundesautobahn
(BAB) A
1, der Neuländer Straße, dem Neuländer Weg und
den Westgrenzen der Flurstücke 315 und 313 (Bezirk Harburg,
Ortsteil 703) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Neuländer Weg ­ Westgrenze des Flurstücks 315, Südgrenze
des Flurstücks 2991, Westgrenze des Flurstücks 313, Nord-
grenzen der Flurstücke 313, 314, 301, 300, 297, 296, 915 (Neu-
länder Wettern), West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks
1246, Ostgrenze des Flurstücks 1288, Westgrenze des Flur-
stücks 962, Ostgrenzen der Flurstücke 12125 und 285, Süd-
grenzen der Flurstücke 12112 und 12110, Westgrenze des
Flurstücks 12110 der Gemarkung Neuland.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans, die ihm
beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende Erklä-
rung nach §
10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niederge-
legt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans, die Begründung und die zusam-
menfassende Erklärung können auch beim örtlich zuständi-
gen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei ein-
gesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirks
amt vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung
erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichne-
ten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Ent-
schädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fäl-
ligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Bauge-
setzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich
zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Im Industriegebiet sind solche Anlagen und Betriebe
unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und
Geruchsemission erheblich belästigend sind, wie regel-
haft Hüttenbetriebe, Großfeuerungsanlagen, Ölmühlen,
Schlachthöfe, Großbrauereien, Müllverwertungsanla-
gen, Raffinerien oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Betriebe. Ausnahmen von Satz 1 sind zulässig, wenn im
Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtli-
che Verträglichkeit mit der Nachbarschaft nachgewiesen
werden kann.
2. Im Industriegebiet sind Betriebe und Anlagen unzuläs-
sig, die einen Betriebsbereich im Sinne des §3 Absatz 5 a
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung
vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1275), zuletzt geändert am
30. November 2016 (BGBl. I S. 2749), bilden, oder
Bestandteil eines solchen Betriebsbereiches wären, in
Verordnung
über den Bebauungsplan Neuland 23
Vom 11. März 2017
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731), in Verbindung mit
§3 Absatz 1 sowie §5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsge-
setzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl.
S. 39), §
81 Absatz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bauord-
nung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt
geändert am 17. Februar 2016 (HmbGVBl. S. 63), §4 Absatz 3
Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bun-
desnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350,
402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167) und
§9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 13. Ok

tober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348), §
9 Absatz 4 des Hambur
gischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 17. Dezember
2013 (HmbGVBl. S. 540, 542), sowie §1, §2 Absatz 1, §3 und
§
4 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom
8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Freitag, den 31. März 2017 79
HmbGVBl. Nr. 10
dem gefährliche Stoffe nach §
1 in Verbindung mit
Anhang I der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der
Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1599), zuletzt geän-
dert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1487), vorhan-
den sind, die folgenden Abstandsklassen nach dem Leit-
faden der Kommission für Anlagensicherheit (KAS-18
vom November 2010): ,,Empfehlungen für Abstände zwi-
schen Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung
und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleit-
planung ­ Umsetzung §50 Bundes-Immissionsschutzge-
setz“ zugeordnet werden:
Teilflächen ausgeschlossene Abstandsklassen
(C) I, II, III, IV
(D) II, III, IV
Abstandsklasse I = 200 m
Abstandsklasse II = 500 m
Abstandsklasse III = 900 m
Abstandsklasse IV = 1500 m
Der Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit
kann im Bezirksamt Harburg, Fachamt Stadt- und Land-
schaftsplanung, 21073 Hamburg, eingesehen werden.
Ausnahmen sind zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass
zum Beispiel aufgrund baulicher oder technischer Maß-
nahmen ein geringerer Abstand zum Schutz schutzbe-
dürftiger Nutzungen angemessen ist.
3. Im Industriegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzuläs-
sig. Ausnahmen für Wohnungen für Aufsichts- und
Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und
Betriebsleiter werden ausgeschlossen.
4. Für die Erschließung des Industriegebiets sind noch wei-
tere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue
Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung.
Sie werden gemäß §125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs her-
gestellt.
5. Gehwegüberfahrten vom Neuländer Weg in das Indus
triegebiet sind nicht zugelassen. Der Anschluss der
Grundstücke erfolgt über die nach §
125 Absatz 2 des
Baugesetzbuchs vorgesehene innere Erschließung.
6. Im Industriegebiet entlang der BAB A1 sind durch geeig-
nete Grundrissgestaltung die Aufenthaltsräume den
Lärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit
die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den Lärm
abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, ist für
diese Räume ein ausreichender Schallschutz durch bau
liche Maßnahmen an Außenbauteilen entsprechend der
DIN 4109 (November 1989, Beuth Verlag GmbH, 10787
Berlin, Auslegestelle: Technische Universität Hamburg-
Harburg Universitätsbibliothek sowie Hochschule für
Angewandte Wissenschaften Hamburg, Fachbibliothek
TWI) zu gewährleisten.
7. Im Industriegebiet sind nur Vorhaben (Betriebe, Anla-
gen und Einrichtungen) zulässig, deren Geräusche die in
der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontin-
gente LEK nach DIN 45691 ,,Geräuschkontingentierung“
(Dezember 2006, Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH,
10787 Berlin, Auslegestelle: Technische Universität
Hamburg-Harburg Universitätsbibliothek sowie Hoch-
schule für Angewandte Wissenschaften Hamburg, Fach-
bibliothek TWI) tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und nachts
(22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschreiten:
Emissionskontingente in dB
Teil-
fläche
LEK tags
(6 Uhr-22 Uhr)
LEK nachts
(22 Uhr-6 Uhr)
(A) 61 42
(B) 62 48
Für die von dem mit ,, 1 “ in der Planzeichnung gekenn-
zeichneten Bezugspunkt ausgehenden Richtungssekto-
ren erhöhen sich die Emissionskontingente LEK um fol-
gende Zusatzkontingente:
Zusatzkontingente in dB für die Richtungssektoren
für den Tag- (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
und Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr)
Richtungssektor
(Bezugspunkt:
RW 567645.566,
HW 5924803.124)
Zusatzkontingent LEK, zus,k
Teilfläche (A) Teilfläche (B)
Tag
[dB]
Nacht
[dB]
Tag
[dB]
Nacht
[dB]
Sektor A 216°/76°
(0° im Norden
rechtsdrehend)
0 0 0 0
Sektor B 76°/129°
(0° im Norden
rechtsdrehend)
4 10 3 6
Sektor C 129°/216°
(0° im Norden
rechtsdrehend)
4 23 3 17
Die Prüfung der Einhaltung der Werte erfolgt nach DIN
45691: 2006-12, Abschnitt 5.
8. Im Industriegebiet kann die festgesetzte Höhe baulicher
Anlagen für technische Aufbauten (wie zum Beispiel
Dachaufbauten, Zu- und Abluftanlagen) mit Ausnahme
von Werbeanlagen bis zu 3
m überschritten werden.
Großwerbeanlagen von mehr als 10m² sowie Werbeanla-
gen oberhalb der festgesetzten Gebäudehöhe wie zum
Beispiel Werbeanlagen oberhalb der Dachkante oder
Werbepylone sind unzulässig. Werbeanlagen sind nur für
Betriebe zulässig, die im Industriegebiet ansässig sind.
Auf die Autobahn ausgerichtete Werbeanlagen sind
grundsätzlich nur in einem Abstand von mehr als 100 m
vom Rand der befestigten Fahrbahn bzw. der Fahrbahn
der Zu- und Abfahrtsäste der Bundesautobahn A 1 zuläs-
sig. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung (am
Betriebsgebäude) in einem Abstand von 40 m bis 100 m
vom Rand der befestigten Fahrbahn beziehungsweise der
Fahrbahn der Zu- und Abfahrtsäste der Bundesautobahn
A1 bedürfen regelmäßig der Zustimmung der obersten
Landesstraßenbaubehörde gemäß §
9 Absatz 2 des Bun-
desfernstraßengesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2007
(BGBl. I S. 1207), zuletzt geändert am 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474, 1542).
9. Im Industriegebiet sind ­ mit Ausnahme von Gebäuden
und Gebäudeteilen, die der Unterbringung von Büro-
und Verwaltungseinrichtungen dienen ­ die von außen
sichtbaren Teile der Fassade in Metall in den Farben
Grau und Weißaluminium auszuführen. Durch Archi-
tekturelemente ist eine vertikale und horizontale Gliede-
rung der Fassaden vorzunehmen. Die Fassadenansichten
von Gebäuden, die der Unterbringung von Büro- und
Verwaltungseinrichtungen dienen, sind in rotem Ziegel
zu verblenden. Spiegelnde Oberflächen sind unzulässig.
10. Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befug-
nis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allge-
mein zugänglichen Geh- und Radweg anzulegen und zu
unterhalten sowie die Befugnis der für die Unterhaltung
Freitag, den 31. März 2017
80 HmbGVBl. Nr. 10
des Grabens sowie der Böschungsbepflanzung zuständi-
gen Stellen, diesen zu befahren. Geringfügige Abwei-
chungen von dem festgesetzten Geh- und Fahrrecht kön-
nen zugelassen werden.
11. Fenster- und torlose Fassadenteile, deren Breite mehr als
5 m beträgt, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu
begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze
zu verwenden.
12. Zur Beleuchtung der Außenflächen im Industriegebiet
wird zum Schutz von Mensch, Vögeln, Fledermäusen
und Insekten festgesetzt,
­ dass nur monochromatisch abstrahlende Leuchten
oder Lichtquellen mit möglichst geringen Strah-
lungsanteilen im Ultravioletten (zum Beispiel
Natriumdampf-Hochdrucklampen, Halogen-Metall-
dampflampen mit entsprechenden UV-Filtern oder
LED ohne UV-Strahlungsanteile) eingesetzt werden;
­ dass die Lichtquellen nach oben und zu den Flächen
für die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern
beziehungsweise zu den im Süden befindlichen
Kleingärten abgeschirmt sind;
­ dass die Leuchtkörper geschlossen sind;
­ dass die Beleuchtung zeitlich und in der Anzahl der
Leuchtkörper auf das für die Beleuchtung der Flä-
chen notwendige Mindestmaß beschränkt wird;
­ dass die Anlagen zur Innen- und Außenbeleuchtung
blendfrei für Verkehrsteilnehmer der Bundesauto-
bahn A1 zu gestalten sind;
­ dass Leuchtwerbungen mit sich bewegendem oder
veränderlichem Licht unzulässig sind.
13. Im Industriegebiet sind mindestens 20 vom Hundert
(v. H.) der Grundstücksfläche als offene Vegetationsflä-
che herzurichten und mit Bäumen und Sträuchern zu
bepflanzen. Weitere in der Planzeichnung festgesetzte
Anpflanzungen sind anzurechnen.
14. Für je 150
m² der zu begrünenden Grundstücksfläche
außerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und
Sträuchern ist mindestens ein großkroniger Baum zu
pflanzen.
15. Parallel zum Neuländer Weg ist auf den nördlich liegen-
den Flächen im Industriegebiet im Abstand von 1 m zur
Straßenverkehrsfläche in einem Abstand von maximal
10 m zueinander eine Reihe großkroniger Bäume anzu-
pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
16. Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und
Sträuchern ist für je 2 m² mindestens eine Pflanze zu ver-
wenden. Es sind 10 v. H. Bäume als Heister und 90 v. H.
als Sträucher zu pflanzen.
17. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten
Pkw-Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im
Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetations-
fläche von mindestens 12m² in einer Mindestbreite von
2 m im Stammbereich anzulegen und zu begrünen.
18. Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind
standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwen-
den. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden
gemessen, und Heister eine Höhe von mindestens 2 m
aufweisen.
19. Für die zu erhaltenden Bäume und festgesetzten Anpflan-
zungen sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzuneh-
men, dass Charakter und Umfang der Gehölzpflanzung
erhalten bleiben. Geländeaufhöhungen oder Abgrabun-
gen sind im Kronenbereich des zu erhaltenden Baumes
unzulässig.
20. Im Industriegebiet sind auf den Gebäudedächern Anla-
gen zur Nutzung solarer Energie (zum Beispiel Photovol-
taik, Solarthermie) und Dachbegrünung verträglich mit-
einander zu kombinieren. Die Gebäudedächer sind mit
einer maximalen Neigung von 15 Grad auszubilden und
einem mindestens 13 cm starken durchwurzelbaren Sub-
strataufbau zu versehen und flächendeckend zu begrü-
nen. Anlagen zur Nutzung solarer Energie sind großflä-
chig auf den Dächern des Industriegebietes zu errichten.
Von einer Dachbegrünung kann in den Bereichen abge-
wichen werden, die der Belichtung, Be- und Entlüftung
oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen.
Diese sind auf höchstens 10 v. H. der Dachflächen von
Gebäuden zulässig. Anlagen zur Nutzung solarer Energie
sind keine technischen Anlagen im Sinne des Satzes 4.
21. Im Industriegebiet sind Stellplätze in wasserundurchläs-
sigem Aufbau herzustellen.
22. Das auf den Flächen des Industriegebietes anfallende
Niederschlagswasser ist dort zur Versickerung zu brin-
gen oder einer Nutzung zuzuführen. Das darüber hinaus
im Industriegebiet anfallende Niederschlagswasser ist in
das offene Oberflächenentwässerungssystem in der Flä-
che zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft (,,Ausgleichsfläche“) ein-
zuleiten. Hierbei ist ein Gebietsabfluss aus dem Indus
triegebiet von 0,6 l/s x ha für ein 30-jährliches Nieder-
schlagsereignis einzuhalten.
Eine Geländeaufhöhung auf der Industriegebietsfläche
hat mit unbelastetem Material und unter vollständiger
Erhaltung der anstehenden Niedermoorbodentypen zu
erfolgen.
23. Im Industriegebiet sind Kellergeschosse unzulässig.
24. Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dau-
erhaften Absenkung des Grundwasserspiegels oder zu
Staunässe führen, sind unzulässig.
25. Für die Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick-
lung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
25.1 Der mit ,(W)` bezeichnete Wald ist als naturnaher Suk-
zessionswald durch eine Initialpflanzung aus heimi-
schen, standortgerechten Gehölzen auf 30 v. H. der Flä-
che zu begrünen und der Eigenentwicklung zu geschlos-
senen, standorttypischen Gehölzbeständen zu überlassen.
Eine Mahd ist unzulässig.
25.2 Auf den als Feuchtgebüsch ,(SF)` bezeichneten Flächen
sind standortfremde Gehölze zu entfernen. Die Flächen
sind der Eigenentwicklung zu überlassen. Entwässernde
Maßnahmen sind unzulässig. Durch geeignete Maßnah-
men ist die Vernässung zu fördern.
25.3.Die als Feuchtgrünland ,(FG)` bezeichneten Flächen
sind in ungedüngter Wiesennutzung mit maximal zwei-
maliger Mahd pro Jahr (1. Mahd in der Zeit ab 15. Juni
eines jeden Jahres) zu bewirtschaften. Das Mähgut ist zu
entfernen. Die Grabenstruktur ist zu erhalten und durch
Anlage neuer Beetgräben zu ergänzen. Die Ausbringung
von synthetischen Pflanzenbehandlungsmitteln und jeg-
licher Art von Dünger sowie Pflegeumbrüche der Gras-
narbe sind unzulässig. Durch geeignete Maßnahmen ist
die Vernässung zu fördern. Abweichungen von dieser
Festsetzung sind mit Zustimmung der für den Natur-
schutz zuständigen Behörde möglich.
25.4 Auf der als Feuchtgrünland ,(FG)` bezeichneten Fläche
sind Kleingewässer ohne direkten Anschluss an die Neu-
länder Wettern und mit flachen Uferböschungen als
Freitag, den 31. März 2017 81
HmbGVBl. Nr. 10
Ersatzlebensräume für Amphibien anzulegen und zu
erhalten.
25.5 Die als naturnahe Stillgewässer ,(S)` bezeichneten Gewäs-
ser sind zu erhalten und durch geeignete Maßnahmen
naturnah zu entwickeln.
25.6 Entlang der Neuländer Wettern ist in einer Breite von
5 m ein Uferrandstreifen als Hochstaudenflur zu entwi-
ckeln und alle vier Jahre wechselnd auf der Hälfte der
Gesamtfläche nicht vor dem 1. Juli eines Jahres zu mähen
Abweichungen von diesem Zeitpunkt sind mit Zustim-
mung der für den Naturschutz zuständigen Behörde
möglich. Das Mähgut ist zu entfernen. Entwässernde
Maßnahmen sind unzulässig.
25.7 Die als Grünlandbrache ,(GB)` bezeichnete Fläche ist als
alle drei bis vier Jahre zu mähende Sukzessionsfläche zu
entwickeln, auf der eine Verbuschung vermieden werden
soll, die Gräben ohne Veränderung zu erhalten sind und
vorhandene Kleingewässer aufgewertet werden. Der
mittlere Bereich ist ein Geh- und Radweg.
26. Für Ausgleichsmaßnahmen werden die außerhalb des
Plangebiets liegenden Flurstücke 67, 212, 240, 247, 258,
263, 264, 268, 276, 286 und 339 der Gemarkung Gut
Moor, die Flurstücke 183, 192, 193, 210, 211, 858, 859,
860, 861, 862, 875, 907, 1236, 1653, 1753, 1755, 2642 (teil-
weise), 2875, 12096 und 12126 der Gemarkung Neuland
sowie das Flurstück 3263 der Gemarkung Wilhelmsburg
­ dem Industriegebiet zu 98,5 v. H.,
­ der Straßenverkehrsfläche zu 1,5 v. H.
zugeordnet.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 11. März 2017.
Das Bezirksamt Harburg
Siebenundzwanzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord
Vom 13. März 2017
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
Hamburg, den 13. März 2017.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Hamburg-Nord
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. April 2017,
aus Anlass der Veranstaltung ,,Frühjahrsputz im Ausrüstungs-
keller“ in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. April 2017,
aus Anlass der Veranstaltung ,,1718 bis 2018 ­ 300 Jahre Müh-
lenkamp“ in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet
sein.
(3) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 1. Oktober
2017, aus Anlass der Veranstaltung ,,1718 bis 2018 ­ 300 Jahre
Mühlenkamp“ in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöff-
net sein.
(4) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 5. November
2017, aus Anlass der Veranstaltung ,,1718 bis 2018 ­ 300 Jahre
Mühlenkamp“ in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöff-
net sein.
(5) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 beschränkt
auf die Verkaufsstelle Globetrotter Ausrüstung GmbH ­ Wie-
sendamm 1 und Bert-Kaempfert-Platz, 22305 Hamburg; die
Freigabe der Öffnungszeiten nach den Absätzen 2, 3 und 4
wird beschränkt auf die Straßenzüge Mühlenkamp, Gertig-
straße, Poelchaukamp, Semperstraße, Peter-Marquard-Straße,
Preystraße, Schinkelstraße, Forsmannstraße, Geibelstraße,
Goldbekplatz und Dorotheenstraße.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Freitag, den 31. März 2017
82 HmbGVBl. Nr. 10
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Wandsbek
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. April 2017,
in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein, aus
Anlass der Veranstaltungen:
1. ,,Mission Grün“,
2. ,,Servus Österreich“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Verkaufsstellen des hagebaumarktes
Möller&Förster GmbH & Co. KG, Poppenbütteler Weg 25,
der Media-Markt GmbH, Poppenbütteler Weg 31 sowie der
ROLLER GmbH & Co. KG, Poppenbütteler Weg 15-21,
2. Nummer 2 auf das Rahlstedt-Center, Wariner Weg 1
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Siebzehnte Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek
Vom 21. März 2017
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
Hamburg, den 21. März 2017.
Das Bezirksamt Wandsbek
Verordnung
zur Änderung der Vergabeverordnung-Stiftung
und der Serviceverfahren-Verordnung
Vom 24. März 2017
Artikel 1
Änderung der Vergabeverordnung-Stiftung
Auf Grund von Artikel 12 Absatz 1 Nummern 3 bis 5 des
Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Ein-
richtung für Hochschulzulassung vom 8. März 2008 bis 5. Juni
2008 (HmbGVBl. 2009 S. 37), Artikel 4 Satz 1 des Gesetzes zum
Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrich-
tung für Hochschulzulassung vom 17. Februar 2009 (Hmb
GVBl. S. 36), zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl.
S. 99, 101), sowie §
1 Nummer 3 der Weiterübertragungsver-
ordnung-Hochschulwesen vom 17. August 2004 (HmbGVBl.
S. 348), zuletzt geändert am 13. September 2016 (HmbGVBl.
S. 432), wird verordnet:
Die Vergabeverordnung-Stiftung vom 25. Mai 2010 (Hmb
GVBl. S. 390), zuletzt geändert am 4. Mai 2016 (HmbGVBl.
S. 199, 200), wird wie folgt geändert:
1. In §3 wird folgender Absatz 9 angefügt:
,,(9) Die Erstellung von Bescheiden kann vollständig durch
automatische Einrichtungen erfolgen. Ein zum Abruf
bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absen-
dung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereit-
stellung der Daten an die abrufberechtigte Person als
bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Stiftung den Zugang
der Benachrichtigung nachzuweisen.“
2. In §10 Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Textstelle eingefügt: ,,§
3
Absatz 9 gilt entsprechend.“
Artikel 2
Änderung der Serviceverfahren-Verordnung
Auf Grund von Artikel 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2
Absatz 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung
einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom
17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 36), zuletzt geändert am
14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99, 101), sowie §1 Nummer 3 der
Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen vom 17. Au
gust 2004 (HmbGVBl. S. 348), zuletzt geändert am 13. Septem-
ber 2016 (HmbGVBl. S. 432), wird verordnet:
§
2 der Serviceverfahren-Verordnung vom 29. Mai 2012
(HmbGVBl. S. 199), zuletzt geändert am 18. Mai 2015
(HmbGVBl. S. 98), wird wie folgt geändert:
Freitag, den 31. März 2017 83
HmbGVBl. Nr. 10
1. In Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Die
Erstellung von Bescheiden kann vollständig durch automa-
tische Einrichtungen erfolgen. Ein zum Abruf bereitgestell-
ter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der elek
tronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der
Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben.
Im Zweifel hat die Hochschule den Zugang der Benachrich-
tigung nachzuweisen.“
2. Absatz 12 erhält folgende Fassung:
,,(12) Werden nach Abschluss der zweiten Koordinierungs-
phase in den Vergabeverfahren in einem Studiengang Stu-
dienplätze wieder verfügbar und liegen noch form- und
fristgerechte Zulassungsanträge vor, kann die Hochschule
das weitere Zulassungsverfahren auf Grund ihrer satzungs-
rechtlichen Bestimmungen nach §10 Absatz 2 HZG durch-
führen. In diesem Fall findet Absatz 9 Satz 2 erster Halbsatz
keine Anwendung.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Sie ist erstmals auf die Vergabe- und Zulassungsverfah-
ren zum Wintersemester 2017/2018 anzuwenden.
Verordnung
über den Umfang der Lehrverpflichtung am Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg
(Lehrverpflichtungsverordnung ­ Akademie der Polizei Hamburg ­ LVVO-AdP)
Vom 28. März 2017
Auf Grund von §
26 Absatz 2 des Hamburgischen Polizei-
akademiegesetzes (HmbPolAG) vom 17. September 2013
(HmbGVBl. S. 389) und §
1 Nummer 1 der Weiterübertra-
gungsverordnung ­ Akademie der Polizei Hamburg vom
19. November 2013 (HmbGVBI. S. 472) wird verordnet:
§1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt alle Lehrpersonen im Sinne des §26
Absatz 1 HmbPolAG.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Lehrverpflichtung im Sinne dieser Verordnung ist die
Verpflichtung zur Durchführung von Lehrveranstaltungen
(Lehrtätigkeit) in den dem Fachhochschulbereich der Akade-
mie der Polizei Hamburg obliegenden Aufgaben der Ausbil-
dung sowie der Weiterbildung, einschließlich der Betreuung
von Studierenden bei Studienarbeiten, bei Studienabschluss-
arbeiten und bei Praktika (Betreuungstätigkeit).
(2) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveran-
staltungsstunden ausgedrückt. Eine Lehrveranstaltungsstunde
umfasst ein Lehrangebot von einer Lehrstunde je Woche der
Vorlesungszeit des Semesters, die voll auf die Lehrverpflich-
tung nach den §§3 und 4 angerechnet wird. Lehrveranstaltun-
gen, die nicht regelmäßig jede Woche der Vorlesungszeit des
Semesters stattfinden, sind in Lehrveranstaltungsstunden
nach Satz 2 umzurechnen.
(3) Die Lehrverpflichtung gilt für eine Vorlesungszeit von
19 Wochen im Semester. Diese 19 Vorlesungswochen werden
von der Leiterin oder dem Leiter der Akademie der Polizei
nach Anhörung des Fachhochschulbereichs innerhalb eines
Zeitraums von 23 Kalenderwochen in jedem Semester festge-
legt.
(4) Eine Lehrstunde umfasst eine Lehrzeit von 45 Minuten.
(5) Regellehrverpflichtung ist die Anzahl der von einer
Lehrperson in einem Semester ohne die Anwendung von Aus-
gleichs- und Ermäßigungsregelungen zu erbringenden Lehr-
stunden.
§3
Regellehrverpflichtung
(1) Die Regellehrverpflichtung beträgt für
1. Professorinnen und Professoren
18 Lehrveranstaltungsstunden und
2. Hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten
21 Lehrveranstaltungsstunden.
(2) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
haben, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, eine
durchschnittliche Lehrverpflichtung im Umfang von vier
Lehrveranstaltungsstunden. Eine Erhöhung dieses Umfangs
ist bei den übrigen dienstlichen Verpflichtungen zu berück-
sichtigen und darf die in begründeten Ausnahmefällen zuläs-
sige Höchstzahl von zwölf Lehrveranstaltungsstunden nicht
überschreiten.
§4
Teilzeitbeschäftigte Lehrpersonen
Bei teilzeitbeschäftigten Lehrpersonen verringert sich die
Regellehrverpflichtung in dem Umfang, der der jeweiligen
Hamburg, den 24. März 2017.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung
Freitag, den 31. März 2017
84 HmbGVBl. Nr. 10
Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung
entspricht.
§5
Erfüllung der Lehrverpflichtung
(1) In der Vorlesungszeit haben die Lehrverpflichtungen
Vorrang vor anderen Aufgaben. Eine Vertretung ist nur aus
wichtigem Grund mit der Genehmigung der Leiterin oder des
Leiters der Akademie der Polizei Hamburg zulässig. Vor der
Entscheidung soll die Dekanin bzw. der Dekan angehört
werden.
(2) Die Lehrverpflichtung ist erfüllt, wenn die Summe der
erbrachten Lehrstunden unter Berücksichtigung der Anrech-
nungsregelungen (§§6 bis 8) der in dieser Verordnung für die
einzelnen Lehrpersonen festgelegten Regellehrverpflichtung
entspricht. Die Ausgleichsmöglichkeiten (§§9 und 10) und die
Ermäßigungen (§§
11 bis 13) sind zu berücksichtigen. Die
Lehrverpflichtung darf auch unter Berücksichtigung von Aus-
gleichsmöglichkeiten und Ermäßigungen nicht unter der
Hälfte der Regellehrverpflichtung liegen. Dies gilt nicht für
die Dekanin bzw. den Dekan, für schwerbehinderte Menschen
darf die Lehrverpflichtung gemäß Satz 2 nicht unter die Hälfte
der nach §
13 reduzierten Regellehrverpflichtung liegen. Für
Freistellungen nach §
11, die eine Ermäßigung von mehr als
der Hälfte der Lehrverpflichtung eines Semesters erfordern,
kann die Leiterin bzw. der Leiter der Akademie der Polizei
Hamburg Ausnahmen zulassen.
§6
Berücksichtigung und Anrechnung von Lehrveranstaltungen
(1) Berücksichtigt werden Lehrveranstaltungen, die in den
Ausbildungs-, Prüfungs- und Studienordnungen sowie den
Lehrveranstaltungsplänen vorgesehen sind. Andere Lehrver-
anstaltungen werden berücksichtigt, wenn alle in Satz 1
genannten Lehrveranstaltungen angeboten werden. Ferner
werden Einsätze von Lehrpersonen außerhalb des Fachhoch-
schulbereichs im Sinne von §26 Absatz 1 HmbPolAG berück-
sichtigt.
(2) Auf die Lehrleistung werden angerechnet:
1. Vorlesungen, Lehrgespräche, Übungen, Seminare, Kollo-
quien, Repetitorien und Projektarbeiten voll,
2. Exkursionen mit dem Faktor 0,3, wobei je Tag höchstens
zehn Lehrstunden berücksichtigt werden; bei Exkursionen
während der Vorlesungszeit gilt die Lehrverpflichtung für
die Zeit der Exkursion als erfüllt,
3. Lehrveranstaltungen nach Nummer 1 mit dem Faktor 0,3,
soweit die Lehrperson nicht ständig verfügbar sein muss
oder die Studierenden lediglich beaufsichtigt.
Soweit nicht Einzelunterricht stattfindet, sind für Lehrver-
anstaltungen durch die Leiterin oder den Leiter der Akademie
der Polizei Hamburg Mindestteilnehmerzahlen festzulegen,
die erreicht werden müssen, damit die Lehrveranstaltung
angerechnet werden kann.
§7
Lehrveranstaltungen mit mehreren Lehrpersonen
(1) Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehr-
personen beteiligt sind, werden diesen grundsätzlich entspre-
chend dem Maß ihrer Lehrbeteiligung anteilig angerechnet.
(2) Sofern die Lehrveranstaltungen eine intensive Abstim-
mung zwischen den Lehrpersonen aus verschiedenen Lehrge-
bieten sowie deren durchgängige Anwesenheit in allen Lehr-
veranstaltungen erfordern, können die Lehrverpflichtungen
ausnahmsweise auf mehrere Lehrverpflichtungen voll ange-
rechnet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Leiterin
oder der Leiter der Akademie der Polizei Hamburg auf Antrag
im Einzelfall.
§8
Anrechnung von Betreuungstätigkeiten
(1) Die Lehrverpflichtung kann durch Betreuungstätigkeit
erfüllt werden. Die Leiterin bzw. der Leiter der Akademie der
Polizei Hamburg legt den Anrechnungsfaktor für die Betreu-
ung einer Arbeit entsprechend dem erforderlichen Aufwand
fest. Der Entwurf von Klausuren einschließlich deren Korrek-
tur im Zulassungsprüfungsverfahren wird in Höhe von einer
Lehrveranstaltungsstunde angerechnet.
(2) Bei der einzelnen Lehrperson kann die Betreuungstätig-
keit nach Absatz 1 Satz 1 bis zu einem Umfang von zwei Lehr-
veranstaltungsstunden angerechnet werden. Bei besonders
hohem Aufwand kann dieser Wert auf Antrag durch die Leite-
rin oder den Leiter der Akademie der Polizei Hamburg in
Abstimmung mit der Dekanin oder dem Dekan bis zu einem
Umfang von vier Lehrveranstaltungsstunden erhöht werden.
Im Durchschnitt aller Lehrpersonen darf der Umfang von
zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht überschritten werden.
§9
Ausgleich unter Erfüllung des Gesamtlehrangebotes
(1) Soweit sichergestellt ist, dass das nach den Ausbildungs-
und Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Lehrveran-
staltungsplänen für das jeweilige Semester vorgesehene
Gesamtlehrangebot erfüllt wird und dienstliche Gründe nicht
entgegenstehen, können
1.
Lehrpersonen ihre Regellehrverpflichtung im Durch-
schnitt dreier aufeinander folgender Studienjahre erfüllen
oder
2. Lehrpersonen mit gleich hoher Regellehrverpflichtung ihre
Lehrstunden in demselben Fach innerhalb des jeweiligen
Semesters untereinander ausgleichen.
(2) Die Inanspruchnahme der Regelung nach Absatz 1
Nummer 1 ist mit der Leiterin oder dem Leiter der Akademie
der Polizei Hamburg rechtzeitig vor Beginn der Planung des
Semesters abzustimmen. Zur Inanspruchnahme der Regelung
nach Absatz 1 Nummer 2 hat sich die Lehrperson mit der Lei-
terin oder dem Leiter der Akademie der Polizei Hamburg
spätestens zwei Wochen vor Beginn des Semesters ins Beneh-
men zu setzen.
§10
Wechselnde Lehrbedarfe
Zur Berücksichtigung eines wechselnden Lehrbedarfs in
einem Fach oder Fachgebiet kann die Leiterin oder der Leiter
der Akademie der Polizei Hamburg nach Anhörung der Deka-
nin bzw. des Dekans die Lehrstunden einer Lehrperson so
festlegen, dass bei Abweichung von der Regellehrverpflich-
tung in den einzelnen Semestern diese im Durchschnitt von
drei aufeinander folgenden Studienjahren erfüllt wird. Die
Festlegung ist so zu treffen, dass die Regellehrverpflichtung
für den gesamten Zeitraum 24 Lehrveranstaltungsstunden in
einem Semester nicht überschreiten.
§11
Freistellung für Praxisfortbildung
(1) Eine Professorin oder ein Professor kann zur eigenen
Fortbildung in der Praxis zeitweise, zusammenhängend höchs-
tens für ein Semester, von der Lehrverpflichtung befreit wer-
den, soweit das Lehrangebot nach Ausbildungs- und Prü-
fungsordnungen, Studienordnungen oder Lehrveranstaltungs-
plänen gewährleistet bleibt. Dies gilt entsprechend für haupt-
Freitag, den 31. März 2017 85
HmbGVBl. Nr. 10
amtliche Dozentinnen und Dozenten im Sinne des §
24 Ab-
satz 2 HmbPolAG, sofern sie selbstständig ein Lehrgebiet lei-
ten und länger als fünf Jahre in dieser Aufgabe an der Akade-
mie der Polizei Hamburg tätig sind.
(2) Die Lehrverpflichtung wird um einen Anteil ermäßigt,
der dem Zeitanteil am Semester, für den die Befreiung von der
Lehrverpflichtung gilt, entspricht.
(3) Über eine Ermäßigung zur Fortbildung nach Absatz 1
entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Akademie der
Polizei Hamburg nach Anhörung der Dekanin bzw. des
Dekans.
§12
Ermäßigung für besondere Forschungsaufgaben
und andere Aufgaben
(1) Wird das nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnun-
gen, Studienordnungen oder Lehrveranstaltungsplänen für
das jeweilige Semester vorgesehen Gesamtlehrangebot erfüllt
und stehen dienstliche Gründe nicht entgegen, so kann die
Lehrverpflichtung bei Professorinnen und Professoren zur
Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben
um bis zu zwei Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden.
Soweit der Fachhochschulbereich ausnahmsweise ein beson-
deres Interesse an einem umfangreicheren Forschungsvorha-
ben einer Professorin oder eines Professors hat, so kann die
Leiterin bzw. der Leiter der Akademie der Polizei Hamburg
auf Antrag unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine Erhö-
hung der Ermäßigung auf bis zu 4 Lehrveranstaltungsstunden
genehmigen. Das Gesamtvolumen der Ermäßigungen für For-
schungsaufgaben darf sechs vom Hundert des Gesamtvolu-
mens der Lehrverpflichtung aller Professorinnen und Profes-
soren für ein Kalenderjahr nicht überschreiten.
(2) Hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten im Sinne
des §24 Absatz 2 HmbPolAG, die ihre Aufgaben selbstständig
wahrnehmen, kann unter Berücksichtigung ihrer übrigen
Dienstaufgaben eine Ermäßigung ihrer Lehrverpflichtung um
bis zu drei Lehrveranstaltungsstunden gewährt werden, wenn
sie ein Lehrgebiet leiten.
(3) Wird das nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnun-
gen, Studienordnungen oder Lehrveranstaltungsplänen für
das jeweilige Semester vorgesehene Gesamtlehrangebot erfüllt
und stehen dienstliche Gründe nicht entgegen, so kann die
Lehrverpflichtung zur Wahrnehmung von Aufgaben der staat-
lichen Auftragsverwaltung der Akademie der Polizei Hamburg
oder für Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der
Akademie der Polizei Hamburg ermäßigt oder aufgehoben
werden, wenn die betreffende Aufgabe die Ausübung der Lehr-
tätigkeit ganz oder teilweise ausschließt.
(4) Für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Selbstver-
waltung wird die Lehrverpflichtung für in Selbstverwaltungs-
gremien gewählte Lehrpersonen um insgesamt zwei Lehrver-
anstaltungsstunden ermäßigt.
(5) Die Lehrverpflichtung der Dekanin oder des Dekans
soll um höchstens zwölf Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt
werden.
(6) Über die Ermäßigungen zur Wahrnehmung von Aufga-
ben nach den Absätzen 1 bis 5 entscheidet die Leiterin oder
der Leiter der Akademie der Polizei Hamburg in Abstimmung
mit der Dekanin bzw. dem Dekan.
§13
Ermäßigung für schwerbehinderte Menschen
Die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im
Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001
(BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert am 23. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3234), in der jeweils geltenden Fassung kann ermä-
ßigt werden, und zwar bei einem Grad der Behinderung von
mindestens
1. 50 um bis zu 12 v. H.,
2. 70 um bis zu 18 v. H. und
3. 90 um bis zu 25 v. H.
§14
Lehrpersonen im Arbeitsverhältnis
Werden Lehrpersonen in einem Arbeitsverhältnis beschäf-
tigt, ist in ihren Verträgen festzulegen, dass ihre Lehrver-
pflichtung sich nach den Regelungen dieser Verordnung
bemisst.
§15
Zuständigkeiten
Soweit diese Verordnung keine anderweitige Regelung ent-
hält, werden Entscheidungen nach dieser Verordnung von der
Leiterin oder dem Leiter der Akademie der Polizei Hamburg
getroffen.
§16
Nachweise, Berichtspflichten
(1) Jede Lehrperson hat nach Ablauf eines Semesters die
persönliche Erfüllung ihrer Lehrverpflichtung der Leiterin
oder dem Leiter der Akademie der Polizei Hamburg schrift-
lich zu bestätigen. Soweit die Lehrverpflichtung nicht erfüllt
wurde, sind die Gründe dafür anzugeben.
(2) Jeder Lehrperson, der Ermäßigungen nach §
12 Ab-
sätze 1 und 2 gewährt worden sind, hat auf Anforderung der
Leiterin oder des Leiters der Akademie der Polizei Hamburg
einen Zwischenbericht und nach Beendigung der Aufgabe der
Leiterin oder dem Leiter der Akademie der Polizei Hamburg
einen Abschlussbericht über die Wahrnehmung der Aufgabe
und die erzielten Ergebnisse zuzuleiten.
(3) Die Akademie der Polizei Hamburg hat der zuständigen
Behörde bis zum Ende eines Kalenderjahres in Tabellenform
Angaben über die Erfüllung der Lehrverpflichtung in den
beiden davor liegenden Semestern zuzuleiten. Die inhaltliche
Ausgestaltung der Tabellen wird in einer Ziel- und Leistungs-
vereinbarung zwischen der Leiterin oder dem Leiter der Aka-
demie der Polizei Hamburg und der zuständigen Behörde
festgelegt. In den Tabellen sind die Ermäßigungen nach §
12
Absätze 1 bis 4 und die Ergebnisse aus Forschungs- und Ent-
wicklungsaufgaben aufzunehmen.
§17
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2017 in Kraft und ist
erstmals zum Sommersemester 2017 anzuwenden.
(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Lehrverpflichtungsver-
ordnung ­ Hochschule der Polizei vom 24. Juni 2013
(HmbGVBl. S. 294) außer Kraft.
Hamburg, den 28. März 2017.
Die Behörde für Inneres und Sport
Freitag, den 31. März 2017
86 HmbGVBl. Nr. 10
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Elfte Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona
Vom 28. März 2017
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92) zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
Hamburg, den 28. März 2017.
Das Bezirksamt Altona
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Altona
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. April 2017,
aus Anlass der Veranstaltung ,,RELAX-Show“ in der Zeit von
13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. April 2017,
aus Anlass der Veranstaltung ,,Altona blüht auf“ in der Zeit
von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(3) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 beschränkt
auf das Elbe-Einkaufszentrum, Osdorfer Landstraße 131, die
Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 2 wird beschränkt
auf die Verkaufsstellen in der Große Bergstraße von Bruno-
Tesch-Platz bis zur Max-Brauer-Allee, auf die Verkaufsstellen
in der Neuen Großen Bergstraße von Goetheplatz bis zur Tun-
nelunterführung Max-Brauer-Allee, auf das Center Media
Markt im Bahnhofsgebäude Altona, Paul-Nevermann-Platz 15
und auf die Verkaufsstellen in der Ottenser Hauptstraße vom
Altonaer Bahnhof bis zur Hausnummer 19.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Dreiundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Verwaltungsbehörden
Vom 30. März 2017
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 30. März 2017.
Der Senat
§1
In §4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über Verwal-
tungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung
des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt
geändert am 3. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 108), wird die Be
zeichnung ,,Kulturbehörde“ durch die Bezeichnung ,,Behörde
für Kultur und Medien“ ersetzt.
§2
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2017 in Kraft.