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Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes
1101-1

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Verordnung über die Befragung von Bürgerinnen und Bürgern der Freien und Hansestadt Hamburg zur Qualität des Zusammenlebens und des Zusammenhalts in Hamburg
neu: 29-1-2

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Achtundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte

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HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 11 DIENSTAG, DEN 4. MÄRZ 2014
Tag I n h a l t Seite
17. 2. 2014 Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes . . . . . . . . . . . . . 81
1101-1
25. 2. 2014 Verordnung über die Befragung von Bürgerinnen und Bürgern der Freien und Hansestadt Hamburg zur
Qualität des Zusammenlebens und des Zusammenhalts in Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
neu: 29-1-2
25. 2. 2014 Achtundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 1
Das Hamburgische Abgeordnetengesetz vom 21. Juni 1996
(HmbGVBl. S. 141), zuletzt geändert am 1. Oktober 2013
(HmbGVBl. S. 433), wird wie folgt geändert:
1. § 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Jedes Mitglied erhält nach seinem Ausscheiden aus der
Bürgerschaft ab Erreichen der für Beamtinnen und Beamte
der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Regelalters-
grenze eine Altersentschädigung, sofern es der Bürgerschaft
mindestens ein Jahr angehört hat.“
2. Hinter § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
,,§ 29a
Übergangsregelung zu der ab dem Beginn
der 21. Wahlperiode geänderten Altersgrenze
für den Bezug der Altersentschädigung
Für Mitglieder, die vor dem Beginn der 21. Wahlperiode be-
reits einer Bürgerschaft angehört haben, findet § 11 Absatz 1
in der Fassung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes
vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141) in der bis zum Tag
vor dem Beginn der 21. Wahlperiode geltenden Fassung An-
wendung.“
§ 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Beginn der auf die Verkündung die-
ses Gesetzes folgenden Wahlperiode der Bürgerschaft in Kraft.
Es findet nur Anwendung auf Mitglieder, die in der 21. oder
einer folgenden Wahlperiode erstmals in die Bürgerschaft ge-
wählt werden.
Einundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes
Vom 17. Februar 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 17. Februar 2014.
Der Senat
Dienstag, den 4. März 2014
82 HmbGVBl. Nr. 11
§ 1
Anordnung als Landesstatistik
Zur Ermittlung der Qualität des Zusammenlebens und des
Zusammenhalts in Hamburg wird eine Befragung von Bürge-
rinnen und Bürgern der Freien und Hansestadt als Landes-
statistik durchgeführt.
§ 2
Kreis der zu Befragenden
(1) Für die repräsentative Befragung wird durch Zufallsaus-
wahl (Gabler-Häder-Verfahren) eine Stichprobe aus der Grund-
gesamtheit der volljährigen Wohnbevölkerung der Freien und
Hansestadt Hamburg gezogen. Es werden insgesamt 1.000
Telefoninterviews geführt. Persönliche, nicht-repräsentative
Interviews mit volljährigen Personen, die einen Migrations-
hintergrund haben oder einer kulturellen Minderheit ange-
hören, ergänzen die Telefonbefragung; in diesem Rahmen wer-
den bis zu 200 Interviews geführt.
(2) Der Kontakt mit potenziellen Interviewpartnerinnen
und Interviewpartnern für Interviews nach Absatz 1 Satz 3
wird in Kooperation mit den Hamburger Integrationszentren,
Jobcenter team.arbeit.hamburg, Mütterkursen sowie den in
der Anlage benannten Institutionen hergestellt.
§ 3
Erhebungs- und Berichtszeitraum
Erhebungs- und Berichtszeitraum ist das erste Quartal 2014.
§ 4
Art der Erhebung
Die repräsentative Erhebung erfolgt im Rahmen randomi-
sierter und standardisierter Telefoninterviews. Die ergänzende
nicht-repräsentative Befragung erfolgt im Rahmen mündlicher
Interviews.
§ 5
Erhebungsmerkmale
Erhebungsmerkmale bei der Erhebung gemäß § 2 sind:
1. Geschlecht,
2. Alter,
3. Staatsangehörigkeit/Einbürgerungsverfahren,
4. Migrationshintergrund,
5. Familienstand,
6. höchster Bildungsabschluss/angestrebter Schulabschluss,
7. Bezirk,
8. Stadtteil,
9. Erwerbstätigkeit,
10. Religionszugehörigkeit,
11. Anzahl der Personen im Haushalt,
12. Alter der Personen,
13. Einkommen der Personen,
14. wie wohl fühlt sich die bzw. der Befragte im Stadtteil und
in Hamburg,
15. Beurteilung der Qualität des Zusammenlebens zwischen
Deutschen und Zuwanderern im Stadtteil,
16. Schätzung der Höhe des Zuwandereranteils im Stadtteil,
17. allgemeine Einschätzung des Gelingens von Integration in
Hamburg,
18. Akzeptanz bestimmter Personengruppen: Deutsche, Per-
sonen aus Ländern der Europäischen Union, Personen aus
dem übrigen Europa, Türken, Muslime, Spätaussiedler,
Aussiedler, Personen aus Afrika, Asien, Lateinamerika,
Juden, Homo-/Transsexuelle, Roma und Sinti, Flücht-
linge, Menschen mit Behinderung, Obdachlose,
19. Bewertung des Integrationswillens der Mehrheitsbevölke-
rung,
20. Bewertung des Integrationswillens der Zuwanderer,
21. Nennung der Häufigkeit und Qualität persönlicher Kon-
takte zu Zuwanderern/Deutschen,
22. häufigerer Kontakt zu Zuwanderern/Deutschen gewünscht/
nicht gewünscht,
23. Zuschreibung des Integrationserfolgs oder -misserfolgs an
Staat, Mehrheitsbevölkerung oder Zuwanderer,
24. Zustimmung zu beziehungsweise Ablehnung von positiven
und negativen Zuschreibungen von Zuwanderern, Juden,
Muslimen,
25. Diskriminierungseinschätzung ­ persönlich und allgemein
­ von Zuwanderern nach Lebensbereichen: Schule/Aus-
bildung, Arbeitsplatzsuche, Arbeitsplatz, Behörden/Ämter,
Nachbarschaft, Religionsausübung, Wohnungsmarkt,
26. Besuch verschiedener Kultureinrichtungen.
§ 6
Hilfsmerkmale
(1) Hilfsmerkmale für die repräsentative Telefonbefragung
sind die Telefonnummer, Postleitzahl, Alter, Vor- und Nach-
name der Befragten. Die Hilfsmerkmale dienen ausschließlich
der Durchführung der Telefoninterviews und werden nicht ge-
speichert.
(2) Für die nicht-repräsentative Befragung verwenden aus-
schließlich die kooperierenden Organisationen den Namen
und gegebenenfalls die Mitgliedschaft in der Organisation als
Hilfsmerkmal. Diese werden jedoch nicht an die Interviewe-
rinnen und Interviewer oder andere, an der Durchführung der
Befragung beteiligte Personen weitergeleitet.
Verordnung
über die Befragung von Bürgerinnen und Bürgern der Freien und Hansestadt Hamburg
zur Qualität des Zusammenlebens und des Zusammenhalts in Hamburg
Vom 25. Februar 2014
Auf Grund von § 2 Absatz 3 des Hamburgischen Statistik-
gesetzes vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 79, 474), zuletzt
geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 34), wird ver-
ordnet:
Dienstag, den 4. März 2014 83
HmbGVBl. Nr. 11
§ 7
Auskunftspflicht
Bei der Erhebung besteht keine Auskunftspflicht.
§ 8
Durchführung
(1) Die Statistik wird von der Behörde für Arbeit, Soziales,
Familie und Integration durchgeführt.
(2) Die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Inte-
gration ist befugt, die im Rahmen dieser Statistik erforder-
liche Erhebung und Aufbereitung des Zahlenmaterials
durch Dritte durchführen zu lassen. Dabei sind die Vorgaben
des § 5 Absatz 2 des Hamburgischen Statistikgesetzes zu
beachten.
(3) Die Ergebnisse der Erhebung nach dieser Verordnung
dürfen nur anonymisiert ausgewertet und veröffentlicht wer-
den.
§ 9
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf von einem Jahr nach
ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 25. Februar 2014.
1. Afghanische Gemeinschaft e.V.
2. Afghanischer Elternrat
3. Afghanisches Kulturzentrum
4. African Christian Council Hamburg e.V.
5. African Women´s Association Hamburg e.V.
6. African-German Youth, Arts, Culture & Science
Association (AYACSA e.V.)
7. AGNA e.V.
8. Alevitische Gemeinde Hamburg e.V.
9. ARCA-Afrikanisches Bildungszentrum e.V.
10. ASBUKA e.V.
11. Beratungs- und Bildungskarawane e.V.
12. Bildungsverein der Roma zu Hamburg e.V.
13. CANON-Afghanischer Frauen und Familienverein e.V.
14. Dachverband der Iranerinen und Iraner in Hamburg
(Hamayesch e.V.)
15. Der PARITÄTISCHE Hamburg
16. Ditib Merkez Mescid-i Aksa Camii Türkisch Islamische
Kultur Verein e.V.
17. DIWAN Hamburg ­ Deutsch-Iranische Begegnungen
18. Ensemble der Afghanischen Kulturvereine e.V.
19. First Kontakt e.V.
20. Ghana Senior Citizens Club
21. Ghana Union Hamburg e.V.
22. Ghana-Burg e.V.
23. Hamburger Verein der Deutschen aus Russland e.V.
24. Interkulturelles Migranten Integrations Center e.V.
(IMIC e.V.)
25. Initiative Schwarze Menschen in Deutschland e.V.
26. Interkulturelles Zentrum Hamburg e.V. (ICOME)
27. KAROLA Internationaler Treffpunkt für Frauen
und Mädchen e.V.
28. Koordinationsrat der Iranerinnen und Iraner
in Hamburg e.V.
29. Landesverband des SINTI & Nationale Minderheiten e.V.
30. Landesverein der Sinti in Hamburg e.V.
31. Mfantsiman Verein Deutschland e.V.
32. Migranten Elternbund Hamburg und Umgebung e.V.
33. MS Education Bildung & Integration e.V.
34. Roma und Cinti Union e.V.
35. Samowar e.V.
36. Sekyere Koroye Kno e.V.
37. Serbischer Kulturverein Hamburg e.V.
38. Serbisch-orthodoxe Kirchengemeinde in Hamburg e.V.
39. Sinti-Verein zur Förderung von Kindern
und Jugendlichen e.V.
40. Skud Mladost Hamburg e.V.
41. Türkische Gemeinde in Hamburg und Umgebung e.V.
42. Verband der russischsprachigen Jugend in Deutschland
JunOst e.V.
43. Verband Norddeutscher Koordinierungsrat der
russischsprachigen Bürger ,,Sputnik e.V.“
44. Verein der russischsprachigen Juden Hamburg e.V.
45. Verein für Bildung, Kultur und Völkerverständigung
in Hamburg und Umgebung e.V.,
c/o VERIKOM Wilhelmsburg
46. Verein für Ghanahilfe e.V.
47. Youfitz e.V.
48. Zentralrat der Serben in Deutschland e.V.
Anlage
Kooperationspartner für die nicht-repräsentative Befragung
Dienstag, den 4. März 2014
84 HmbGVBl. Nr. 11
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
§ 1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Hamburg-Mitte
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 6. April 2014,
aus Anlass der Veranstaltung ,,Italienischer Jazz“ in der Zeit
von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 6. Juli 2014,
aus Anlass der Veranstaltung ,,Italienische Klassik“ in der Zeit
von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(3) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 28. Septem-
ber 2014, aus Anlass der Veranstaltung ,,Italienische Litera-
turlesung“ in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet
sein.
(4) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. November
2014, aus Anlass der Veranstaltung ,,Italienische Kunst“ in der
Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(5) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach den Absätzen 1 bis 4
beschränkt auf die Verkaufsstelle ,,Who´s perfect“ der Firma
La Nuova Casa Möbelhandels GmbH & Co. KG in der Nord-
kanalstraße 52, 20097 Hamburg.
§ 2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt ge-
ändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt un-
berührt.
Achtundzwanzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte
Vom 25. Februar 2014
Auf Grund von § 8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
Hamburg, den 25. Februar 2014.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte