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Verordnung über den Bebauungsplan Langenhorn 71

Seite 87

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Einbehalt und zur Abführung der Kirchensteuer
als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer
611-1-4

Seite 90

Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg
4100-2

Seite 90

Gesetz zur Anpassung haushaltsrechtlicher Vorschriften
63-1, 2001-1, 202-1, 63-3, 9504-2

Seite 92

Gesetz zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für die hamburgischen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter
2030-1, 2032-1, 3010-1

Seite 96

Sechstes Gesetz zur Änderung des Feuerwehrgesetzes
2191-1

Seite 99

Elftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
2030-1, 221-1, 2031-1, 2032-1, 2030-4, 2032-2, 2032-2-1

Seite 99

Druckfehlerberichtigung

Seite 108

FREITAG, DEN7. APRIL
87
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 11 2017
Tag I n h a l t Seite
27. 3. 2017 Verordnung über den Bebauungsplan Langenhorn 71 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
28. 3. 2017 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Einbehalt und zur Abführung der Kirchensteuer
als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
611-1-4
30. 3. 2017 Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg 90
4100-2
4. 4. 2017 Gesetz zur Anpassung haushaltsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
63-1, 2001-1, 202-1, 63-3, 9504-2
4. 4. 2017 Gesetz zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für die hamburgischen
Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
2030-1, 2032-1, 3010-1
4. 4. 2017 Sechstes Gesetz zur Änderung des Feuerwehrgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
2191-1
4. 4. 2017 Elftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
2030-1, 221-1, 2031-1, 2032-1, 2030-4, 2032-2, 2032-2-1
­ Druckfehlerberichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Langenhorn 71 für den Geltungs
bereich zwischen Auf dem Felde ­ Krohnstieg ­ Langenhor-
ner Chaussee ­ Wittekopsweg ­ Rodenkampsweg (Bezirk
Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und
die ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfas-
sende Erklärung gemäß §
10 Absatz 4 BauGB werden beim
Staats
archiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nieder
gelegt.
Verordnung
über den Bebauungsplan Langenhorn 71
Vom 27. März 2017
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt
geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731), in Ver-
bindung mit §3 Absatz 1 und §5 Absatz 1 des Bauleitplanfest-
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 39), §
81 Absatz 1 Nummer 2 der Hambur
gischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 17. Februar 2016 (HmbGVBl.
S. 63), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur
Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 13. Oktober 2016 (BGBl.
I S. 2258, 2348), sowie §1, §2 Absatz 1 und §3 der Weiterüber-
tragungsverordnung ­ Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142,
147), wird verordnet:
Freitag, den 7. April 2017
88 HmbGVBl. Nr. 11
(3) Es wird auf folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden, können sie gegen Kostenerstattung
erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö-
gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs-
berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig-
keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leis-
tung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschä

digungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Ver-
mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Auf den mit ,,(B)“ bezeichneten Flächen des dreigeschossi-
gen Kerngebiets entlang Krohnstieg und im Einmün-
dungsbereich der Straßen Auf dem Felde und Langenhor-
ner Chaussee, sowie im zweigeschossigen Kerngebiet ent-
lang der Langenhorner Chaussee, sind Wohnungen nach
§
7 Absatz 2 Nummern 6 und 7 der Baunutzungsverord-
nung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl.
I S. 1548, 1551), unzulässig. Ausnahmen nach §7 Absatz 3
Nummer 2 BauNVO werden ausgeschlossen.
2. Auf den mit ,,(A)“ bezeichneten Flächen des zweigeschos-
sigen Kerngebiets entlang der Langenhorner Chaussee
(Flurstücke 9998, 11417, 8635 der Gemarkung Langen-
horn) sind Wohnungen nach §7 Absatz 2 Nummern 6 und
7 BauNVO sowie Ausnahmen nach §7 Absatz 3 Nummer 2
BauNVO im Blockinnenbereich für Grundstücke und
Grundstücksteile in zweiter Reihe zulässig, wenn die
Wohn- und Schlafräume durch Anordnung der Baukörper
oder durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabge-
wandten Gebäudeseiten zugeordnet sind. Sofern eine
Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung
an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzu-
gewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schall-
schutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fens-
tern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
3. In den Kerngebieten entlang Krohnstieg, Langenhorner
Chaussee und Wittekopsweg sind die Aufenthaltsräume
­ hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume ­ durch
geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen.
4. Auf den mit ,,(A)“ bezeichneten Flächen des allgemeinen
Wohngebiets am Wittekopsweg Hausnummern 6 bis 14
(Flurstücke 9805, 858, 1389, 366 der Gemarkung Langen-
horn) sind durch Anordnung der Baukörper oder durch
geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlaf-
räume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume
einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die
Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein
ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Ein-
zimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlaf-
räume zu beurteilen.
5. In den Kerngebieten sind Einkaufszentren, großflächige
Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelbetriebe im
Sinne von §
11 Absatz 3 BauNVO unzulässig. Gemäß §
1
Absatz 10 BauNVO bleibt auf den mit ,,(C)“ bezeichneten
Flächen des Kerngebietes der bestehende und genehmigte
Einzelhandelsbetrieb auf den Flurstücken 10820, 10822,
10823, 10825 und 132 der Gemarkung Langenhorn weiter-
hin zulässig. Der Gebäudebestand darf baulich umgestaltet
werden oder durch einen entsprechenden Neubau ersetzt
werden. Eine Erweiterung der Verkaufsfläche um 10 vom
Hundert (v.
H.) ist für nahversorgungsrelevante Sorti-
mente zulässig. Folgende nahversorgungsrelevante Sorti-
mente sind gemäß des Beschlusses der Senatskommission
für Stadtentwicklung und Wohnungsbau der ,,Leitlinien
für den Einzelhandel“ vom 23. Januar 2014 zulässig: Nah-
rungs- und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Kos-
metik, Parfümerie, Pharmazeutische Artikel (Apotheke),
Schnittblumen, Zeitungen und Zeitschriften.
6. In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten und Tank-
stellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Groß
garagen nach §
7 Absatz 2 Nummern 2 und 5 BauNVO
unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen nach §7 Absatz 3
Nummer 1 BauNVO werden ausgeschlossen.
7. In den Kerngebieten sind Bordelle, bordellartige Betriebe
sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, deren Zweck
auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter
ausgerichtet ist, unzulässig.
8. In den allgemeinen Wohngebieten sind Ausnahmen nach
§4 Absatz 3 Nummern 2 bis 5 BauNVO unzulässig.
9. Im dreigeschossigen Kerngebiet sind Gehwegüberfahrten
im Einmündungsbereich der Straße Auf dem Felde in den
Krohnstieg, sowie südlich Krohnstieg (Flurstück 10820
der Gemarkung Langenhorn) und im Einmündungsbe-
reich der Straße Langenhorner Chaussee in den Krohn-
stieg (Flurstücke 132, 10822, 10823 und 10825 der Gemar-
kung Langenhorn), ausgeschlossen. Hiervon können Aus-
nahmen für die Flurstücke 132, 10822 und 10823 der
Gemarkung Langenhorn zugelassen werden.
10. Oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse sind keine Staf-
felgeschosse zulässig.
11. In den Kerngebieten sind die Dachflächen als Flachdächer
oder als flach geneigtes Dach mit bis zu 20 Grad Neigung
zu errichten. 80 v.H. der Dachflächen sind mit einem min-
Freitag, den 7. April 2017 89
HmbGVBl. Nr. 11
destens 8cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu
versehen und zu begrünen.
12. In den allgemeinen Wohngebieten sind Tiefgaragen auch
außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.
13. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50cm starken durchwurzelbaren Substratauf-
bau zu versehen und zu begrünen. Die Tiefagaragen müs-
sen einschließlich Erdüberdeckung unter Erdgleiche lie-
gen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muss auf einer
Fläche von mindestens 12
m² je Baum die Schichtstärke
des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1
m
betragen.
14. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein kleinkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich
der Bäume nach Satz 1 ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12m² anzulegen und zu begrünen.
15. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in was-
ser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
16. In den Kerngebieten sind die Außenwände von Gebäuden,
deren Fensterabstand mehr als 5
m beträgt sowie fenster-
lose Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrü-
nen; je 2m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu ver-
wenden.
17. In den Kerngebieten sind mindestens 15 v.H. der Grund-
stücksflächen dicht mit Bäumen und Sträuchern zu
bepflanzen. Dabei ist für je 150
m² der zu begrünenden
Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum
oder für je 300m² der zu begrünenden Grundstücksfläche
mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
18.Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind
standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwen-
den. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18cm, kleinkronige Bäume einen Stamm
umfang von mindestens 16cm in 1m Höhe über dem Erd-
boden aufweisen. Es sind Sträucher in einer Pflanzgröße
von mindestens 1,50
m Höhe zu pflanzen; je 2
m² ist ein
Strauch zu verwenden.
19. Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatz-
pflanzungen so vorzunehmen, dass Umfang und Charakter
der Pflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öffentli-
chen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich der zu erhaltenden
Gehölze unzulässig.
20. In der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung
Dauerkleingärten sind an hierfür geeigneten Standorten
künstliche Nisthilfen für Brutvögel anzubringen und dau-
erhaft zu unterhalten. Es sind insgesamt drei Sperlings-
mehrfachquartiere und vier Nischenbrüterhöhlen vorzu-
sehen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 27. März 2017.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Freitag, den 7. April 2017
90 HmbGVBl. Nr. 11
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg
Vom 30. März 2017
Auf Grund von §130a Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessord-
nung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. 2005 I
S. 3205, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert am
21. November 2016 (BGBl. I S. 2591), §14 Absatz 4 Satz 1 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. De
zember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert 1. März
2017 (BGBl. I S. 386), in Verbindung mit §1 Nummern 1 und
2 der Weiterübertragungsverordnung-elektronischer Rechts-
verkehr bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft vom 1. Au
gust 2006 (HmbGVBl. S. 455), zuletzt geändert am 29. Septem-
ber 2015 (HmbGVBl. S. 250, 252), wird verordnet:
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zum Einbehalt und zur Abführung der Kirchensteuer
als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer
Vom 28. März 2017
Auf Grund von §
11a Absatz 6 des Hamburgischen Kir-
chensteuergesetzes vom 15. Oktober 1973 (HmbGVBl. S. 431),
zuletzt geändert am 30. September 2014 (HmbGVBl. S. 433),
wird verordnet:
Einziger Paragraph
Der Einzige Paragraph der Verordnung zum Einbehalt und
zur Abführung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapital
ertragsteuer vom 27. Januar 2009 (HmbGVBl. S. 12), geändert
am 19. Mai 2009 (HmbGVBl. S. 159), wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 1.11 bis 1.22 werden durch folgende Num-
mern 1.11 bis 1.20 ersetzt:
,,1.11Evangelische Kirche in Mitteldeutschland,
1.12Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutsch-
land,
1.13 Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg,
1.14 Evangelische Kirche der Pfalz,
1.15 Evangelisch-reformierte Kirche,
1.16 Evangelische Kirche im Rheinland,
1.17 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens,
1.18 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-
Lippe,
1.19 Evangelische Kirche von Westfalen,
1.20 Evangelische Landeskirche in Württemberg;“.
2. Hinter Nummer 2.11 wird folgende neue Nummer 2.12 ein-
gefügt: ,,2.12 Erzbischöfliches Generalvikariat Hamburg,“.
3. Die bisherigen Nummern 2.12 bis 2.27 werden Nummern
2.13 bis 2.28.
4. Hinter Nummer 3.5 wird folgende neue Nummer 3.6 einge-
fügt: ,,3.6 Jüdische Gemeinde in Hamburg,“.
5. Die bisherigen Nummern 3.6 bis 3.11 werden Nummern 3.7
bis 3.12.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 28. März 2017.
§1
Die Anlage der Verordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr in Hamburg vom 28. Januar 2008 (HmbGVBl.
S. 51), zuletzt geändert am 1. Februar 2017 (HmbGVBl. S. 38),
wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird neue Nummer 12.
2. Die bisherigen Nummern 2 bis 12 werden Nummern 1
bis 11.
3. Folgende Nummern 13 bis 16 werden angefügt:
Freitag, den 7. April 2017 91
HmbGVBl. Nr. 11
§2
In §1 Nummer 3 tritt die Nummer 13 am 3. Mai 2017 und
treten die Nummern 14 bis 16 am 14. Juni 2017 in Kraft. Im
Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Hamburg, den 30. März 2017.
Die Justizbehörde
Nr. Gericht Verfahrensbereich
mit der
Datenver-
arbeitung
beauftrag-
te Stelle
Datum
,,13.
Amtsgericht
Hamburg-Barmbek
Verfahren, auf die die
Zivilprozessordnung
oder das Gesetz über
das Verfahren in Fa-
miliensachen und in
den Angelegenheiten
der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit Anwen-
dung findet, mit Aus-
nahme von Grund-
buchsachen
Dataport 3. Mai 2017
14.
Amtsgericht
Hamburg-Altona
Verfahren, auf die die
Zivilprozessordnung
oder das Gesetz über
das Verfahren in Fa-
miliensachen und in
den Angelegenheiten
der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit Anwen-
dung findet, mit Aus-
nahme von Grund-
buchsachen und
Mahnsachen
Dataport 14. Juni 2017
15.
Amtsgericht
Hamburg-
Bergedorf
Verfahren, auf die die
Zivilprozessordnung
oder das Gesetz über
das Verfahren in Fa-
miliensachen und in
den Angelegenheiten
der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit Anwen-
dung findet, mit Aus-
nahme von Grund-
buchsachen
Dataport 14. Juni 2017
16.
Amtsgericht
Hamburg-
Blankenese
Verfahren, auf die die
Zivilprozessordnung
oder das Gesetz über
das Verfahren in Fa-
miliensachen und in
den Angelegenheiten
der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit Anwen-
dung findet, mit Aus-
nahme von Grund-
buchsachen
Dataport 14. Juni 2017″
Freitag, den 7. April 2017
92 HmbGVBl. Nr. 11
Artikel 1
Änderung der Landeshaushaltsordnung
Die Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 20. Dezember 2016
(HmbGVBl. S. 570, 572), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu §19 erhält folgende Fassung:
,,§19 (aufgehoben)“.
b) Der Eintrag zu §40 erhält folgende Fassung:
,,§40 Verpflichtungen für künftige Haushaltsjahre“.
c) Der Eintrag zu §49 erhält folgende Fassung:
,,§49 (aufgehoben)“.
d) Der Eintrag zu §50 erhält folgende Fassung:
,,§
50
Übergang von Aufgaben, Umsetzung von Plan-
stellen“.
e) Der Eintrag zu §57 erhält folgende Fassung:
,,§57 Investitionen, Baumaßnahmen“.
f) Der Eintrag zu §62 erhält folgende Fassung:
,,§62 Veränderung von Forderungen“.
2. In §7 Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle ,,Nutzen-Kosten-
Untersuchungen“ durch die Textstelle ,,Kosten-Nutzen-
Analysen“ ersetzt.
3. In §
12 Absatz 2 Nummern 2 und 3 werden jeweils die

Wörter ,,für Investitionen und Darlehen“ gestrichen.
4. §14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter ,,Ein-
zahlungen und“ durch die Wörter ,,die zu erwartenden
Einzahlungen und die voraussichtlich zu leistenden“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5. Kosten aus Abschreibungen,“.
bbb)Nummern 7 und 8 erhalten folgende Fas-
sung:
,,7. Erlöse des Finanzergebnisses,
8. Kosten des Finanzergebnisses,“.
ccc) Nummern 9 und 10 werden gestrichen. Die
Nummern 11 und 12 werden Nummern 9
und 10.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Die Kontenbereiche unter Satz 1 Nummern 1 bis
6 sind zum Ergebnis der laufenden Verwaltungs
tätigkeit und die Kontenbereiche unter Satz 1
Nummern 7 und 8 zum Finanzergebnis zusam-
menzufassen.“
cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,zum ordentlichen
Ergebnis sowie das ordentliche und das außer
ordentliche Ergebnis“ gestrichen.
dd) Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Das Jahresergebnis, die globalen Mehr- und die
globalen Minderkosten sind zum Jahresergebnis
einschließlich der globalen Mehr-/Minderkosten
zusammenzufassen.“
ee) In Satz 5 wird die Zahl ,,11″ durch die Zahl ,,9″
ersetzt.
5. In §16 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
,,Soweit Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit
den Erlösen stehen wie insbesondere Kosten aus dem

Länderfinanzausgleich mit Steuererlösen, dürfen sie in
derselben Produktgruppe veranschlagt werden. Dies ist zu
erläutern. §37 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.“
6. In §
17 Absatz 6 Satz 1 wird die Textstelle ,,Nutzen-Kos-
ten-Untersuchungen“ durch die Textstelle ,,Kosten-Nut-
zen-Analysen“ ersetzt.
7. §18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 werden hinter dem Wort ,,Minder-
auszahlungen“ die Wörter ,,für Investitionen“ einge-
fügt.
b) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 bis 5 ersetzt:
,,(3) Die Veranschlagung muss bei Einzelmaßnahmen
auf vorliegenden Plänen und Kostenermittlungen
beruhen.
(4) Die Veranschlagung der Einzahlungen, Auszahlun-
gen und Verpflichtungsermächtigungen für Investitio-
nen ist zu erläutern. Dazu sind bei der ersten Ver
anschlagung von Einzelmaßnahmen und Programmen
Inhalt, zeitliche Abwicklung und Ziel, voraussichtliche
Gesamt- und Folgekosten sowie deren Finanzierung,
Kostenbeteiligungen Dritter, Nutzungsdauer und
Abschreibungsraten, bei sonstigen Maßnahmen min-
destens Inhalt und Ziel darzulegen. Bei jeder folgenden
Veranschlagung ist die finanzielle Abwicklung zu
erläutern.
(5) Ausnahmen von Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 sind
nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist,
die Unterlagen rechtzeitig fertig zu stellen, und aus
einer späteren Veranschlagung der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ein Nachteil erwachsen würde. Die
Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterun-
gen zu begründen. Für Einzelmaßnahmen, für welche
die Unterlagen noch nicht vorliegen, ist die Ermächti-
gung, Auszahlungen zu leisten oder Verpflichtungen
einzugehen, gesperrt. Das Recht der Bürgerschaft, nach
§24 zu sperren, bleibt unberührt.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und folgender
Satz wird angefügt: ,,Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.“
8. §19 wird aufgehoben.
9. In §26 Absatz 2 Satz 1 werden hinter den Wörtern ,,Erträge
und Aufwendungen“ die Wörter ,,sowie Einzahlungen und
Auszahlungen“ eingefügt.
10. §28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird gestrichen.
Gesetz
zur Anpassung haushaltsrechtlicher Vorschriften
Vom 4. April 2017
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 7. April 2017 93
HmbGVBl. Nr. 11
bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
cc) Es wird folgender Satz angefügt: ,,Der Haushalts-
beschluss kann den Senat zusätzlich ermächtigen,
Kredite am Kreditmarkt in Höhe des Fehlbetrags
aufzunehmen, der sich daraus ergibt, dass die tat-
sächlich erzielten Steuererträge hinter den für das
jeweilige Haushaltsjahr veranschlagten Steuer
erträgen zurückbleiben.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Textstelle ,,Nummern 1 und 2″
durch die Textstelle ,,Satz 1 Nummer 1 und Satz 2″
ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Textstelle ,,Absatz 3 Nummer 3″
durch die Textstelle ,,Absatz 3 Satz 1 Nummer 2″
ersetzt.
11. In §
36 wird das Wort ,,bewirtschaftet“ durch das Wort
,,ausgeführt“ ersetzt.
12. In §
39 Absatz 5 wird die Zahl ,,11″ durch die Zahl ,,9″
ersetzt.
13. §40 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Verpflichtungen für künftige Haushaltsjahre“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
,,Maßnahmen, die zu Kosten in künftigen Haushalts-
jahren führen können, sind nur zulässig, wenn der
Haushaltsplan eine entsprechende Verpflichtungs
ermächtigung enthält. Dies gilt auch für Maßnahmen,
die zu Auszahlungen für Investitionen oder Darlehen
in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können.“
c) In Absatz 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:
,,Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch
dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ermächti-
gungen, Kosten zu verursachen oder Auszahlungen für
Investitionen oder Darlehen zu leisten, Verpflichtun-
gen eingegangen werden, die im folgenden Haushalts-
jahr Kosten verursachen beziehungsweise zu Auszah-
lungen für Investitionen oder Darlehen führen.“
14. In §46 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,und Verpflich-
tungen für Leistungen“ gestrichen.
15. §47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
,,Soweit Ermächtigungen übertragbar und nicht in
Anspruch genommen worden sind, können sie mit
Einwilligung der für die Finanzen zuständigen
Behörde bis zum zweitnächsten Haushaltsjahr
übertragen werden. Ermächtigungen, Auszahlun-
gen für Investitionen zu leisten, können bis zum
zweiten auf die Aktivierung des Anlagevermögens
nachfolgenden Haushaltsjahr übertragen werden.
In besonders begründeten Fällen kann die für die
Finanzen zuständige Behörde auch eine darüber
hinausgehende Übertragung zulassen.“
bb)Folgender Satz wird angefügt: ,,Darüber hinaus
darf die für die Finanzen zuständige Behörde in
besonders begründeten Einzelfällen die Übertrag-
barkeit von Ermächtigungen, Kosten zu verursa-
chen, zulassen, soweit die Kosten für bereits bewil-
ligte Maßnahmen erst im folgenden Haushaltsjahr
entstehen.“
b) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Ein Fehlbetrag ist nicht vorzutragen, soweit die Bür-
gerschaft über- oder außerplanmäßige Kosten oder
Auszahlungen für Investitionen oder Darlehen bewil-
ligt oder genehmigt hat und für Deckung im abgelaufe-
nen Haushaltsjahr gesorgt ist.“
16. §49 wird aufgehoben.
17. §50 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Übergang von Aufgaben, Umsetzung von Planstel-
len“.
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Erlöse, Kosten, Einzahlungen und Auszahlungen,
Verpflichtungsermächtigungen sowie Planstellen kön-
nen mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen
Behörde umgesetzt werden, wenn Aufgaben auf eine
andere Verwaltung übergehen. Die Umsetzung von
Erlösen und Kosten darf keine Auswirkungen auf die
Leistungszwecke der abgebenden und der aufnehmen-
den Produktgruppe haben.“
18. §53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Wird eine planmäßige Beamtin oder ein planmäßi-
ger Beamter für mindestens sechs Monate ohne Dienst-
bezüge
1. zu einem anderen Dienstherrn,
2.
zur Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi-
schen- oder überstaatlichen Einrichtung,
3.
zur Verwendung für Aufgaben der Entwicklungs-
hilfe,
4.
zur Verwendung an einer deutschen Schule im Aus-
land,
5.
zur Übernahme einer Tätigkeit, für die das Vorlie-
gen öffentlicher Belange anerkannt ist,
6.
nach §63 oder §64 des Hamburgischen Beamtenge-
setzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405),
zuletzt geändert am 20. Dezember 2016 (HmbGVBl.
S. 570, 571), in der jeweils geltenden Fassung oder
7.
nach §
1 der Hamburgischen Elternzeitverordnung
vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279, 283),
zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl.
2015 S. 370, 2016 S. 38), in der jeweils geltenden
Fassung
beurlaubt, abgeordnet, von der bisherigen dienstlichen
Tätigkeit freigestellt oder wird ihr oder ihm nach §20
des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I
S. 1010), geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160,
262), in der jeweils geltenden Fassung eine Tätigkeit
bei einer anderen Einrichtung zugewiesen und besteht
ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle neu zu
besetzen, so kann der Senat im Einzelplan des zuständi-
gen Verwaltungszweiges Leerstellen entsprechend der
Amtsbezeichnung und Besoldungsgruppe der beur-
laubten, abgeordneten, freigestellten oder zugewiese-
nen Beamtinnen oder Beamten ausbringen.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle ,,oder Abordnung,
so“ durch die Textstelle ,,, Abordnung, Freistellung
von der bisherigen dienstlichen Tätigkeit oder Zuwei-
sung einer Tätigkeit bei einer anderen Einrichtung,“
ersetzt.
Freitag, den 7. April 2017
94 HmbGVBl. Nr. 11
c) Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 einge-
fügt:
,,(3) Absatz 1 gilt entsprechend für planmäßige Beam-
tinnen und planmäßige Beamte, deren Rechte und
Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der
Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag nach §
5 des
Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 21. Februar
1996 (BGBl. I S. 327), zuletzt geändert am 11. Juli 2014
(BGBl. I S. 906), in der jeweils geltenden Fassung oder
im Europäischen Parlament nach §
8 des Europa
abgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I
S. 413), zuletzt geändert am 11. Juli 2014 (BGBl. I
S. 906, 907), in der jeweils geltenden Fassung ruhen.
Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Beamtin
oder der Beamte nach §
6 des Abgeordnetengesetzes
oder nach §
8 des Europaabgeordnetengesetzes die
Rückführung in das frühere Dienstverhältnis bean-
tragt.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Textstelle
,,Absatz 1″ wird durch die Textstelle ,,den Absätzen 1
und 3″ ersetzt.
19. §57 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Investitionen, Baumaßnahmen“.
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Investitionsmaßnahmen sind ausreichende Unter-
lagen zugrunde zu legen. Baumaßnahmen dürfen,
unabhängig davon, ob deren Kosten aktiviert werden
können, nur begonnen werden, wenn ausführliche

Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vor-
liegen. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann
Ausnahmen zulassen. Von den in §18 Absatz 3 bezeich-
neten Unterlagen darf nur insoweit abgewichen wer-
den, als die Änderung nicht erheblich ist. Ausnahmen
bedürfen der Einwilligung der für die Finanzen zustän-
digen Behörde.“
c) Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
d) Absatz 4 wird Absatz 2.
20. §62 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort ,,Ansprüchen“ durch
das Wort ,,Forderungen“ ersetzt.
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Forderungen dürfen nur
1.
gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung
mit erheblichen Härten für die Schuldnerin oder
den Schuldner verbunden wäre und die Forderung
durch die Stundung nicht gefährdet wird; die Stun-
dung soll gegen angemessene Verzinsung und in der
Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt wer-
den,
2.
niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die
Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn
die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur
Höhe der Forderung stehen,
3.
erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage
des einzelnen Falles für die Schuld
nerin oder den
Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde;
das Gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung
von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von
Sicherheiten.“
21. In §
65 Absatz 5 wird die Textstelle ,,Bewertungs- und
Bilanzierungsstandards“ durch die Textstelle ,,Bilanzie-
rungs- und Bewertungsstandards“ ersetzt.
22. §79 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle ,,Fehlbeträge
nach §
47 Absatz 3 Satz 1″ durch die Textstelle ,,nach
§
47 Absatz 3 Sätze 1 und 3 vorzutragenden Fehl
beträge“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird hinter dem Wort ,,Trendwerts“
ein Komma eingefügt.
c) In Absatz 6 wird die Textstelle ,,§
28 Absatz 3 Num-
mer 1″ durch die Textstelle ,,§28 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 1″ ersetzt.
23. §84 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort ,,oder“
durch ein Komma ersetzt.
bb) In der Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
das Wort ,,oder“ ersetzt und folgende Nummer 4
angefügt:
,,4.
als juristische Personen des privaten Rechts
oder Personengesellschaften, an denen die
Freie und Hansestadt Hamburg unmittelbar
oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nicht
im Wettbewerb stehen, bestimmungsgemäß
ganz oder überwiegend öffentliche Aufgaben
erfüllen oder diesem Zweck dienen und hier-
für Haushaltsmittel oder Gewährleistungen
der Freien und Hansestadt Hamburg erhal-
ten.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Bei den juristischen Personen des privaten Rechts
oder Personengesellschaften im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 4 erstreckt sich die Prüfung auf die
gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung. Handelt
es sich um ein Unternehmen, erfolgt die Prüfung unter
Beachtung kaufmännischer Grundsätze.“
24. In §93 Absatz 8 werden die Wörter ,,Der Senat“ durch die
Wörter ,,Die für die Finanzen zuständige Behörde“ ersetzt.
25. In §105 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Die zuständige Behörde soll darauf hinwirken, dass in
landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentli-
chen Rechts, die in die Konzernrechnung nach §78 einzu-
beziehen sind, die Bilanzierungs- und Bewertungsstan-
dards nach §65 Absatz 5 zugrunde gelegt werden.“
26. In §
108 Absatz 2 wird hinter dem Wort ,,erhalten“ die
Textstelle ,,oder deren Rechte und Pflichten aus dem
Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im
Deutschen Bundestag nach §
5 des Abgeordnetengesetzes
oder im Europäischen Parlament nach §8 des Europaabge-
ordnetengesetzes ruhen“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
§
36 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006
(HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 17. Dezember
2013 (HmbGVBl. S. 503, 522), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Für Verpflichtungsermächtigungen sind die Sätze 1 und 2
entsprechend anzuwenden.“
2 In Absatz 4 werden hinter dem Wort ,,Darlehen“ die Wörter
,,und entsprechende Verpflichtungsermächtigungen“ ein-
gefügt.
Freitag, den 7. April 2017 95
HmbGVBl. Nr. 11
3. Folgender Absatz 6 wird angefügt:
,,(6) Das Nähere bestimmt die für die Finanzen zuständige
Behörde nach Maßgabe des §
11 der Landeshaushaltsord-
nung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt
geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 92).“
Artikel 3
Änderung des Gebührengesetzes
§
6 Absatz 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 6. Dezember 2016
(HmbGVBl. S. 519), erhält folgende Fassung:
,,(2) Zu den Kosten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehören
neben den Personal- und Sachkosten einschließlich der
Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen
insbesondere auch Abschreibungen, die nach der mutmaß-
lichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig
zu bemessen sind, und eine angemessene Verzinsung des
eingesetzten Kapitals. Der Berechnung der Abschreibun-
gen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder
der Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde zu legen. Der
Berechnung der Verzinsung des eingesetzten Kapitals sind
die
Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde zu
legen. Eine Verzinsung von Grund und Boden erfolgt nur,
soweit dieser einem anderen Verwendungszweck zugeführt
werden kann. Dabei ist der Grund und Boden mit dem
Verkehrswert oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist,
mit dem Buchwert anzusetzen. Soweit Herstellungs- oder
Anschaffungskosten durch Beiträge oder Zuschüsse Dritter
finanziert wurden, bleiben diese außer Betracht. Soweit die
Umsätze von öffentlichen Anstalten und Einrichtungen
der Umsatzsteuer unterliegen, ist sie den Gebührenpflichti-
gen aufzuerlegen.“
Artikel 4
Änderung des Finanzrahmengesetzes
In §2 Absatz 4 des Finanzrahmengesetzes vom 21. Dezem-
ber 2012 (HmbGVBl. 2013 S. 8), zuletzt geändert am
15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 370), wird die Textstelle
,,§
18 Absatz 4 LHO“ durch die Textstelle ,,§
18 Absatz 6
LHO“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Hamburg Port Authority
In §
14 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg Port
Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geän-
dert am 28. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 197), wird die Textstelle
,,§§7, 19, 46, 57 bis 59 LHO“ durch die Textstelle ,,§§7, 46, 57
bis 59 LHO“ ersetzt.“
Artikel 6
Schlussbestimmung
Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 12 ist erst-
mals auf das Haushaltsjahr 2019 anzuwenden. §
14 Absatz 3
und §
39 Absatz 5 der Landeshaushaltsordnung vom 17. De
zember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der am Tage vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung sind bis ein-
schließlich des Haushaltsjahres 2018 weiter anzuwenden.
Ausgefertigt Hamburg, den 4. April 2017.
Der Senat
Freitag, den 7. April 2017
96 HmbGVBl. Nr. 11
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes
Das Hamburgische Beamtengesetz vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 20. Dezember 2016
(HmbGVBl. S. 570, 571), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden hinter dem Eintrag zu §63
folgende Einträge eingefügt:
,,§63a
Kurzzeitige Verhinderung, Pflegezeit
§
63b
Familienpflegezeit“.
2. In §35 Absatz 5 Nummer 1 wird hinter dem Wort ,,ist“ die
Textstelle ,,oder Pflegezeit nach §63a oder Familienpflege-
zeit nach §63b in Anspruch genommen hat“ eingefügt.
3. §63 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorberei-
tungsdienst kann auf Antrag aus den in Satz 1 genannten
Gründen Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte
der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit dies
nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und dienst-
liche Gründe nicht entgegenstehen.“
3.2 Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
,,(4) Während der Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 besteht ein Anspruch auf
Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender
Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und
Beamte mit Anspruch auf Besoldung. Dies gilt nicht, wenn
die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige
Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger
einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder in der
gesetzlichen Krankenversicherung nach §10 Absatz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist.“
3.3 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
4. Hinter §63 werden folgende §§63a und 63b eingefügt:
,,§63a
Kurzzeitige Verhinderung, Pflegezeit
(1) Beamtinnen und Beamte sind für bis zu zehn Arbeits-
tage, davon bis zu neun Arbeitstage unter Fortzahlung der
Bezüge, vom Dienst freizustellen, wenn dies erforderlich
ist, um für eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder
einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des
§7 Absätze 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom
28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt geändert am
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424, 2463), in der jeweils
geltenden Fassung in einer akut aufgetretenen Pflegesitua-
tion eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine
pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen
(kurzzeitige Verhinderung). Die Verhinderung an der
Dienstleistung sowie deren voraussichtliche Dauer sind
unverzüglich mitzuteilen. Die Pflegebedürftigkeit der
oder des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der
Maßnahmen nach Satz 1 sind durch eine ärztliche Beschei-
nigung nachzuweisen.
(2) Beamtinnen und Beamten, die
1.pflegebedürftige nahe Angehörige im Sinne des §
7
Absätze 3 und 4 PflegeZG in häuslicher Umgebung
pflegen oder
2.minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige in
häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen
oder
3. nahe Angehörige begleiten, die an einer Erkrankung
leiden, die progredient verläuft und bereits ein weit
fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine
Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische
Behandlung notwendig ist und die eine begrenzte
Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten
erwarten lässt,
ist auf Antrag Urlaub ohne Bezüge oder Teilzeitbeschäfti-
gung zu bewilligen (Pflegezeit). Beamtinnen und Beamten
auf Widerruf im Vorbereitungsdienst kann Teilzeitbe-
schäftigung nur mit mindestens der Hälfte der regelmäßi-
gen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit dies nach der
Struktur der Ausbildung möglich ist und dienstliche
Gründe nicht entgegenstehen. Wird Teilzeitbeschäftigung
in Anspruch genommen, ist den Wünschen der Beamtin
oder des Beamten hinsichtlich der Verteilung der Arbeits-
zeit zu entsprechen, soweit keine dringenden dienstlichen
Gründe dagegen stehen. Die Pflegebedürftigkeit der oder
des nahen Angehörigen ist durch Vorlage einer Bescheini-
gung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entspre-
chenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung
nachzuweisen.
(3) Die Pflegezeit soll spätestens zehn Arbeitstage vor
ihrem Beginn schriftlich beantragt werden. Gleichzeitig
ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem
Umfang die Freistellung vom Dienst in Anspruch genom-
men werden soll. Bei Inanspruchnahme einer teilweisen
Freistellung vom Dienst ist die gewünschte Verteilung der
Arbeitszeit anzugeben. Wird Pflegezeit nach einer Famili-
enpflegezeit nach §63b für die Pflege oder Betreuung der-
selben oder desselben pflegebedürftigen nahen Angehöri-
gen in Anspruch genommen, muss sie sich unmittelbar an
die Familienpflegezeit anschließen und ist abweichend
von Satz 1 spätestens acht Wochen vor Beginn der Pflege-
zeit zu beantragen.
(4) Die Pflegezeit beträgt für jede nahe Angehörige oder
jeden nahen Angehörigen in den Fällen von Absatz 2
Satz 1 Nummern 1 und 2 längstens sechs Monate, in Fällen
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 längstens drei Monate
(Höchstdauer). Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch
genommene Pflegezeit kann mit Zustimmung der oder des
Dienstvorgesetzten bis zur Höchstdauer verlängert wer-
den. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn ein vorge
sehener Wechsel in der Person der oder des Pflegenden aus
einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Pflegezeit
und Familienpflegezeit nach §
63b dürfen insgesamt eine
Dauer von 24 Monaten je pflegebedürftiger naher Angehö-
Gesetz
zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
für die hamburgischen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter
Vom 4. April 2017
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 7. April 2017 97
HmbGVBl. Nr. 11
riger oder pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht
überschreiten.
(5) Ist die oder der nahe Angehörige nicht mehr pflege
bedürftig oder die häusliche Pflege unmöglich oder unzu-
mutbar, so ist die Bewilligung der Pflegezeit mit Ablauf
von vier Wochen nach Eintritt oder Kenntnis der verän-
derten Umstände zu widerrufen. Die oder der Dienstvor-
gesetzte ist über die veränderten Umstände unverzüglich
zu unterrichten. Im Übrigen bedarf eine vorzeitige Beendi-
gung der Pflegezeit ihrer oder seiner Zustimmung.
§63b
Familienpflegezeit
(1) Beamtinnen und Beamten ist, wenn zwingende dienst-
liche Belange nicht entgegenstehen, auf Antrag für die
Dauer von längstens 24 Monaten Teilzeitbeschäftigung im
Umfang von durchschnittlich mindestens 15 Stunden je
Woche als Familienpflegezeit
1. zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen
Angehörigen im Sinne des §
7 Absätze 3 und 4 Pfle-
geZG in häuslicher Umgebung oder
2. zur Betreuung einer oder eines minderjährigen pflege-
bedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder
außerhäuslicher Umgebung
zu bewilligen. Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst kann eine Familienpflegezeit mit
mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewil-
ligt werden, soweit dies nach der Struktur der Ausbildung
möglich ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§63a Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die Familienpflegezeit soll spätestens acht Wochen vor
ihrem Beginn schriftlich beantragt werden. Gleichzeitig
ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem
Umfang die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genom-
men werden soll. Dabei ist auch die gewünschte Verteilung
der Arbeitszeit anzugeben. §
63a Absatz 3 Satz 4 gilt ent-
sprechend.
(3) Ist die Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate
bewilligt worden, kann sie mit Zustimmung der oder des
Dienstvorgesetzten nachträglich bis zur Dauer von 24
Monaten verlängert werden, wenn die Voraussetzungen
des Absatzes 1 vorliegen. §63a Absatz 4 Sätze 3 und 4 gilt
entsprechend.
(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für die
Bewilligung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist
die Bewilligung mit Ablauf des Kalendermonats, der auf
den Wegfall der Voraussetzungen folgt, zu widerrufen. Die
Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung
der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maß-
geblich sind. Ist der Beamtin oder dem Beamten die Teil-
zeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr
zumutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn drin-
gende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Im Übri-
gen bedarf eine vorzeitige Beendigung der Familienpflege-
zeit der Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten.“
5. In §
65 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils hinter der Textstelle
,,§63 Absatz 1″ die Textstelle ,,Satz 1″ eingefügt.
6. In §
66 Absatz 2 wird die Textstelle ,,und 63″ durch die
Textstelle ,,bis 63b“ ersetzt.
7. In §
80 Absatz 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:
,,Für die Personen nach Satz 1 Nummer 1 besteht die Bei-
hilfeberechtigung auch, solange sie nach §
63a oder nach
§4a des Hamburgischen Richtergesetzes vom 2. Mai 1991
(HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 8. Juli 2014
(HmbGVBl. S. 299, 320), für die Pflege, Betreuung oder
Begleitung naher Angehöriger unter Fortfall der Bezüge
vom Dienst frei
gestellt sind.“
8. §112 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz erhält folgende Fas-
sung:
,,Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte
haben Anspruch auf Heilfürsorge, solange sie einen
Anspruch auf Besoldung haben, Elternzeit beanspruchen
oder nach §63a für die Pflege, Betreuung oder Begleitung
naher Angehöriger unter Fortfall der Bezüge vom Dienst
freigestellt sind;“.
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010
(HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 20. Dezember 2016
(HmbGVBl. S. 570, 571), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu §7 der
Eintrag ,,§
7a Besoldung bei Pflegezeit und Familien
pflegezeit“ eingefügt.
2. Hinter §7 wird folgender §7a eingefügt:
,,§7a
Besoldung bei Pflegezeit und Familienpflegezeit
(1) Bei einer Pflegezeit nach §
63a Absatz 2 des Hambur
gischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 20. Dezember
2016 (HmbGVBl. S. 570, 571), oder nach §4a Absatz 2 des
Hamburgischen Richtergesetzes vom 2. Mai 1991
(HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 8. Juli 2014
(HmbGVBl. S. 299, 320), oder einer Familienpflegezeit
nach §63b Absatz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes
oder nach §4b Absatz 1 des Hamburgischen Richtergeset-
zes wird für den Zeitraum
1. des Urlaubs ohne Bezüge oder
2. der Teilzeitbeschäftigung neben den Bezügen nach §7
Absatz 1
auf Antrag ein Vorschuss gewährt. Dieser Vorschuss ist
nach Beendigung der Pflege- oder der Familienpflegezeit
oder einer Kombination aus Pflege- und Familienpflege-
zeit mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder
in einer Summe zurückzuzahlen.
(2) Ein Vorschuss wird nicht gewährt, wenn für eine

frühere Pflege- oder Familienpflegezeit zusammen die
Höchstdauer von 24 Monaten ausgeschöpft und der
gezahlte Vorschuss noch nicht vollständig zurückgezahlt
worden ist.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung und Rück-
zahlung des Vorschusses zu regeln.“
Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Richtergesetzes
Das Hamburgische Richtergesetz vom 2. Mai 1991
(HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 8. Juli 2014
(HmbGVBl. S. 299, 320), wird wie folgt geändert:
1. §4 wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
,,(5) Während der Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge
nach Absatz 1 Nummer 2 besteht ein Anspruch auf Leis-
tungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwen-
dung der Beihilferegelungen für Richter mit Anspruch auf
Besoldung. Dies gilt nicht, wenn der Richter berücksich
Freitag, den 7. April 2017
98 HmbGVBl. Nr. 11
tigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten
wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach
§
10 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-
dert am 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2233, 2238), in der
jeweils geltenden Fassung versichert ist.“
1.2 Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
2. Hinter §4 werden folgende §§4a und 4b eingefügt:
,,§4a
Kurzzeitige Verhinderung, Pflegezeit
(1) Ein Richter ist für bis zu zehn Arbeitstage, davon bis zu
neun Arbeitstage unter Fortzahlung der Dienstbezüge,
vom Dienst freizustellen, wenn dies erforderlich ist, um
für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne
des §7 Absätze 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG)
vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt geändert am
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424, 2463), in der jeweils
geltenden Fassung in einer akut aufgetretenen Pflegesitua-
tion eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine
pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen
(kurzzeitige Verhinderung). Die Verhinderung an der
Dienstleistung sowie deren voraussichtliche Dauer sind
unverzüglich mitzuteilen. Die Pflegebedürftigkeit des
nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Maßnah-
men nach Satz 1 sind durch eine ärztliche Bescheinigung
nachzuweisen.
(2) Einem Richter, der
1. einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne
des §7 Absätze 3 und 4 PflegeZG in häuslicher Umge-
bung pflegt oder
2. einen minderjährigen pflegebedürftige nahen Angehö-
rigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung
betreut oder
3.einen nahen Angehörigen begleitet, der an einer
Erkrankung leidet, die progredient verläuft und bereits
ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der
eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ
medizinische Behandlung notwendig ist und die eine
begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen
Monaten erwarten lässt,
ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge oder Teilzeit
beschäftigung bis zu 40 vom Hundert des regelmäßigen
Dienstes zu bewilligen (Pflegezeit). Die Pflegebedürftig-
keit des nahen Angehörigen ist durch Vorlage einer
Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage
einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pfle-
geversicherung nachzuweisen.
(3) Der Antrag auf Pflegezeit soll spätestens zwei Wochen
vor ihrem Beginn schriftlich gestellt werden. Gleichzeitig
ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem
Umfang die Freistellung vom Dienst in Anspruch genom-
men werden soll. Wird Pflegezeit nach einer Familienpfle-
gezeit nach §
4b für denselben nahen Angehörigen in
Anspruch genommen, ist die Pflegezeit im unmittelbaren
Anschluss an die Familienpflegezeit zu beanspruchen und
abweichend von Satz 1 spätestens acht Wochen vor Beginn
der Pflegezeit zu beantragen.
(4) Die Pflegezeit nach Absatz 2 beträgt für jeden nahen
Angehörigen in den Fällen von Absatz 2 Satz 1 Nummern
1 und 2 längstens sechs Monate, in Fällen von Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 längstens drei Monate (Höchstdauer).
Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene
Pflegezeit kann mit Zustimmung des zuständigen Dienst-
vorgesetzten bis zur Höchstdauer verlängert werden. Der
Zustimmung bedarf es nicht, wenn ein vorgesehener
Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen
Grund nicht erfolgen kann. Pflegezeit und Familien
pflegezeit nach §
4b dürfen insgesamt eine Dauer von 24
Monaten je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht
überschreiten.
(5) Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig
oder die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar, so
ist die Bewilligung der Pflegezeit mit Ablauf von vier
Wochen nach Eintritt oder Kenntnis der veränderten
Umstände zu widerrufen. Der zuständige Dienstvorge-
setzte ist unverzüglich über die veränderten Umstände zu
unterrichten. Im Übrigen bedarf eine vorzeitige Beendi-
gung der Pflegezeit seiner Zustimmung.
§4b
Familienpflegezeit
(1) Einem Richter ist auf Antrag für die Dauer von längs-
tens 24 Monaten
1. zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen
im Sinne des §
7 Absätze 3 und 4 PflegeZG in häus
licher Umgebung oder
2. zur Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen
nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher
Umgebung
Teilzeitbeschäftigung bis zu 40 vom Hundert des regel
mäßigen Dienstes zu bewilligen (Familienpflegezeit). §4a
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Ist die Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate
beantragt worden, kann sie mit Zustimmung des zuständi-
gen Dienstvorgesetzten nachträglich bis zur Dauer von 24
Monaten verlängert werden, wenn die Voraussetzungen
des Absatzes 1 vorliegen. Eine Verlängerung bis zur
Höchstdauer kann verlangt werden, wenn ein vorgesehe-
ner Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wich-
tigen Grund nicht erfolgen kann. Familienpflegezeit nach
Absatz 1 und Pflegezeit nach §
4a dürfen insgesamt eine
Dauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem nahen Ange-
hörigen nicht überschreiten.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für die
Bewilligung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist
die Bewilligung mit Ablauf des Kalendermonats, der auf
den Wegfall der Voraussetzungen oder dessen Kenntnis
folgt, zu widerrufen. Der Richter ist verpflichtet, jede
Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilli-
gung maßgeblich sind. Ist dem Richter die Teilzeitbe-
schäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar,
ist die Bewilligung zu widerrufen. Im Übrigen bedarf eine
vorzeitige Beendigung der Familienpflegezeit der Zustim-
mung des zuständigen Dienstvorgesetzten.“
Ausgefertigt Hamburg, den 4. April 2017.
Der Senat
Freitag, den 7. April 2017 99
HmbGVBl. Nr. 11
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Feuerwehrgesetzes
Vom 4. April 2017
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§14 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl.
S. 137), zuletzt geändert am 2. Dezember 2013 (HmbGVBl.
S. 487), wird wie folgt geändert:
1. Hinter Absatz 8 wird folgender neuer Absatz 9 eingefügt:
,,(9) Gesundheitsschäden von Angehörigen der Freiwilligen
Feuerwehren, die im Rahmen des Feuerwehrdienstes ent-
standen sind oder sich verschlechtert haben und die nicht
den Kausalitätsanforderungen eines Arbeitsunfalles ent-
sprechen, können ohne Anerkennung eines Rechtsanspru-
ches von der zuständigen Behörde entschädigt werden. Sie
kann den zuständigen Träger der Unfallversicherung beauf-
tragen, die Entschädigung durch Verwaltung eines geson-
dert einzurichtenden Fonds, der durch Umlagen der Betei-
ligten finanziert wird, durchzuführen.“
2. Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.
Ausgefertigt Hamburg, den 4. April 2017.
Der Senat
Elftes Gesetz
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 4. April 2017
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes
Das Hamburgische Beamtengesetz vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 4. April 2017
(HmbGVBl. S. 96), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu §84
in Abschnitt 6 Nummer 4 folgender Eintrag eingefügt:
,,§84a
Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen“.
2. In §19 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten
nicht als Probezeit.“
3. Hinter §
84 wird in Abschnitt 6 Nummer 4 folgender
§84a eingefügt:
,,§84a
Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen
Die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen, die
der Dienstherr auf Grund beamtenrechtlicher Vorschrif-
ten geleistet hat, richtet sich nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des
Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es
gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die
Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen
müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeits-
gründen ganz oder teilweise abgesehen werden.“
4. §91 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4.1 In Satz 1 wird das Wort ,,Zahlungsbegründende“ gestri-
chen.
4.2 Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
,,Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersicht-
lich ist und die nicht im Zusammenhang mit der Gewäh-
rung von Beihilfen oder Unfallfürsorge stehen, sind
unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn
sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind,
nicht mehr benötigt werden. Werden Beihilfeunterlagen
zur Durchführung des Verfahrens nach §86 Sätze 5 und 6
über die nach Satz 1 vorgesehene Frist hinaus benötigt,
sind sie unverzüglich nach Abschluss dieses Verfahrens
zurückzugeben oder zu vernichten.“
5. §94 Absatz 3 wird aufgehoben.
6. In §112 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) §91 Absatz 2 gilt entsprechend.“
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes
Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 16. November 2016
(HmbGVBl. S. 472), wird wie folgt geändert:
Freitag, den 7. April 2017
100 HmbGVBl. Nr. 11
1. §16 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 2 Satz 2 wird hinter der Textstelle ,,§
24″ die
Textstelle ,,Absatz 1″ eingefügt.
1.2 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,,(6) Bei Professuren, bei denen die Verbindung zur Pra-
xis aufrecht erhalten werden soll, oder in anderen begrün-
deten Fällen, ist die Beschäftigung im Umfang von min-
destens der Hälfte der Aufgaben einer vollen Professur
zulässig, wenn die Stelle entsprechend ausgeschrieben
worden ist (Teilzeitprofessur). Die Wahrnehmung einer
Teilzeitprofessur im Beamtenverhältnis ist nur auf
Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers zulässig.“
2. §24 wird wie folgt geändert:
2.1 Der bisherige Text wird Absatz 1.
2.2 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Die Dienstzeit von Juniorprofessorinnen und Juni-
orprofessoren sowie von wissenschaftlichen und künst
lerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Sinne
des §
28 Absatz 2 Satz 1 im Beamtenverhältnis auf Zeit
wird auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des
§2 Absatz 1 Satz 4 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
um bis zu einem Jahr je Kind, höchstens jedoch um zwei
Jahre verlängert.“
Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Disziplinargesetzes
Das Hamburgische Disziplinargesetz vom 18. Februar 2004
(HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 20. Dezember 2016
(HmbGVBl. S. 570, 572), wird wie folgt geändert:
1. In §29 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Liegt nicht gleichzeitig der Verdacht einer Straftat vor,
hat die oder der Dienstvorgesetzte oder die oberste
Dienstbehörde die Durchsicht der im Rahmen einer
Durchsuchung vorläufig sichergestellten oder beschlag-
nahmten Unterlagen auf ihre Beweiserheblichkeit für
den Nachweis eines Dienstvergehens vorzunehmen.“
2. §75 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Wird trotz Vorliegens eines Dienstvergehens eine
Disziplinarverfügung aufgehoben oder eine Disziplinar-
klage abgewiesen, können die Kosten ganz oder teilweise
der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden.“
Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010
(HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 4. April 2017
(HmbGVBl. S. 96, 97), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §51 erhält folgende Fassung:
,,§51 Zulage für Beamtinnen und Beamte sowie Richte-
rinnen und Richter bei Justizvollzugseinrichtungen und
Psychiatrischen Krankeneinrichtungen“.
1.2 Der Eintrag zu §76 erhält folgende Fassung:
,,§76 Übergangsregelung aus Anlass des Elften Gesetzes
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“.
1.3 Die Einträge zu §§77 und 78 erhalten folgende Fassung:
,,§77 (aufgehoben)
§78 (aufgehoben)“.
2. In §3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) In den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Lan-
des oder des Bundes nach §
14 Absatz 1 des Beamten
statusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I
S. 1010), geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160,
262), in der jeweils geltenden Fassung abgeordnete
Beamtinnen oder Beamte und nach §
71 des Deutschen
Richtergesetzes (DRiG) in der Fassung vom 19. April
1972 (BGBl. I S. 714), zuletzt geändert am 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474, 1496), in der jeweils geltenden Fas-
sung in Verbindung mit §
14 BeamtStG abgeordnete
Richterinnen oder Richter können auf ihren Antrag wäh-
rend der Abordnung neben der Besoldung nach diesem
Gesetz nach dem Recht des aufnehmenden Dienstherrn
ihrem statusrechtlichen Amt entsprechende Besoldungs-
bestandteile erhalten, soweit dies zwischen den Dienst-
herren im Rahmen der Abordnung vereinbart worden ist
und der aufnehmende Dienstherr etwaige Mehrkosten
trägt.“
3. In §
4 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,im Inland“
durch die Wörter ,,innerhalb der Europäischen Union“
ersetzt.
4. §7 Absatz 3 wird aufgehoben.
5. §8 erhält folgende Fassung:
,,§8
Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach §
27 BeamtStG in
der jeweils geltenden Fassung erhält die Beamtin, der
Beamte, die Richterin oder der Richter Dienstbezüge
nach §7 Absatz 1. Diese werden um einen nicht ruhege-
haltfähigen Zuschlag ergänzt. Der Zuschlag beträgt 50
vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen den
nach Satz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienst
bezügen, die die oder der begrenzt Dienstfähige ohne
Kürzung nach §7 Absatz 1 erhalten würde.“
6. In §27 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
1. die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in
den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg,
2. den Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnun-
gen B, R, W oder C in ein Amt der Besoldungsordnung
A und
3. die Einstellung einer ehemaligen Beamtin oder einer
ehemaligen Richterin oder eines ehemaligen Beamten
oder eines ehemaligen Richters in ein Amt der Besol-
dungsordnung A.“
7. §28 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
7.1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2. Zeiten als Berufssoldatin oder Berufssoldat, Soldatin
auf Zeit oder Soldat auf Zeit, die nicht Vorausset-
zung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung
sind,“.
7.2 Hinter Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 einge-
fügt:
,,3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt
höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit
er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundes-
freiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein frei-
williges soziales oder ein freiwilliges ökologisches
Jahr geleistet wurde,“.
7.3 Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
Freitag, den 7. April 2017 101
HmbGVBl. Nr. 11
8. §38 erhält folgende Fassung:
,,§38
Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen
(1) Grundleistungsbezüge nach §33 Absatz 1 Satz 1 und
von den für die Vergabe zuständigen Stellen für ruhe
gehaltfähig erklärte unbefristete Leistungsbezüge nach
§33 Absatz 1 Satz 2 und §34 sind ruhegehaltfähig, soweit
sie mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Befris-
tete Leistungsbezüge nach §33 Absatz 1 Satz 2 in Verbin-
dung mit §33 Absatz 4 Satz 1 und §34 sind ruhegehalt
fähig, soweit sie von den für die Vergabe zuständigen
Stellen für ruhegehaltfähig erklärt wurden und jeweils
mindestens zehn Jahre bezogen worden sind. Zur Berech-
nung der Bezugszeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden
Zeiten nacheinander bezogener Leistungsbezüge addiert;
Zeiten des Bezugs von Berufungs-, Bleibe- und besonde-
ren Leistungsbezügen bei anderen Dienstherren können
ganz oder teilweise berücksichtigt werden. Bei mehreren
ruhegehaltfähigen befristeten Leistungsbezügen nach
Satz 2 wird nur der höchste Leistungsbezug als ruhe
gehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. Treffen ruhe-
gehaltfähige unbefristete Leistungsbezüge mit ruhege-
haltfähigen befristeten Leistungsbezügen nach Satz 2
zusammen, sind die ruhegehaltfähigen befristeten Leis-
tungsbezüge nur insoweit bei der Bemessung des Ruhe-
gehalts zu berücksichtigen, als sie die ruhegehaltfähigen
unbefristeten Leistungsbezüge übersteigen. Wurden
mehrere ruhegehaltfähige befristete Leistungsbezüge
nach Satz 2 mindestens fünf Jahre nebeneinander bezo-
gen oder wurden unbefristete für ruhegehaltfähig erklärte
und befristete für ruhegehaltfähig erklärte Leistungsbe-
züge mindestens fünf Jahre nebeneinander bezogen, sind
diese abweichend von den Sätzen 4 und 5 gemeinsam
ruhegehaltfähig. Als bezogen gelten Leistungsbezüge
auch, wenn die Professorin oder der Professor im Zusam-
menhang mit einem gemeinsamen Berufungsverfahren
nach §97 HmbHG unter Fortfall der Dienstbezüge und
Anerkennung dienstlicher Interessen oder öffentlicher
Belange beurlaubt ist und ein Versorgungszuschlag
gemäß §
6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 HmbBeamtVG
gezahlt wird.
(2) Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1
sind zusammen bis zu einer Höhe von 40 vom Hundert
des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig. Abwei-
chend von Satz 1 kann die für das Hochschulwesen
zuständige Behörde ruhegehaltfähige Leistungsbezüge
nach den §§33 und 34 zusammen bis zu einer Höhe von
80 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts für ruhege-
haltfähig erklären. Das Gleiche gilt für die nach dem
Gesetz zur Errichtung der Anstalt ,,Norddeutsche Aka-
demie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg“ vom
8. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 431) und dem Hamburgi-
schen Polizeiakademiegesetz vom 17. September 2013
(HmbGVBl. S. 389), in ihrer jeweils geltenden Fassung,
zuständigen Behörden im Einvernehmen mit der für das
Hochschulwesen zuständigen Behörde für die Bereiche
des Fachhochschulbereichs der Norddeutschen Akade-
mie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg und des
Fachhochschulbereichs der Akademie der Polizei Ham-
burg. Der Gesamtbetrag der nach den Sätzen 2 und 3 für
ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezüge darf unter
Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Sonderzuschüsse
nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesol-
dungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 gelten-
den Fassung den in der Anlage IXa ausgewiesenen Betrag
nicht überschreiten. Absätze 1 und 4 gelten entspre-
chend.
(3) Leistungsbezüge nach §
35 sind ruhegehaltfähig,
sofern die Wahrnehmung der Funktion mit dem Eintritt
oder der Versetzung in den Ruhestand endet und soweit
sie mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Sie sind
in der Höhe ruhegehaltfähig, in der sie im Zeitraum der
letzten zwei Jahre vor dem Eintritt oder der Versetzung
in den Ruhestand durchgängig mindestens bezogen wur-
den. Die in Satz 1 genannten Bezugszeiten gelten nicht
im Falle eines Dienstunfalls nach §
5 Absatz 2 Hmb
BeamtVG. In den Fällen des §80 Absatz 5 HmbHG (Wie-
deraufleben des hamburgischen Beamtenverhältnisses
auf Lebenszeit oder Weiterbeschäftigung als Professorin
oder als Professor oder in anderer Stellung im Hoch-
schuldienst) ist der Leistungsbezug nach §
35 zu einem
Viertel ruhegehaltfähig, sofern er mindestens fünf Jahre
bezogen worden ist, und zur Hälfte, sofern er mindestens
zehn Jahre bezogen worden ist. Satz 4 gilt entsprechend,
wenn die Funktion neben den grundsätzlich überwiegen-
den anderen Hochschullehreraufgaben wahrgenommen
wurde.
(4) Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach den
§§
33 und 34 mit ruhegehaltfähigen Leistungsbezügen
nach §
35 zusammen, wird nur der bei der Berechnung
des Ruhegehalts für die Beamtin oder den Beamten güns-
tigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berück-
sichtigt. Ist ein ruhegehaltfähiger Leistungsbezug nach
§
35 mindestens fünf Jahre neben ruhegehaltfähigen
Leistungsbezügen nach den §§
33 und 34 bezogen wor-
den, wird er abweichend von Satz 1 neben diesen als
ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.“
9. In §43 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
1. die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in
den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg,
2. den Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnun-
gen A, B, W oder C in ein Amt der Besoldungsordnung
R und
3. die Einstellung einer ehemaligen Beamtin oder einer
ehemaligen Richterin oder eines ehemaligen Beamten
oder eines ehemaligen Richters in ein Amt der Besol-
dungsordnung R.“
10. §44 wird wie folgt geändert:
10.1 Absatz 1 wird einziger Absatz.
10.2 Absatz 2 wird aufgehoben.
11. §45 Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
12. §51 wird wie folgt geändert:
12.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Zulage für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen
und Richter bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychi-
atrischen Krankeneinrichtungen“.
12.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und
Richter bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlos-
senen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlos-
senen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen
Krankeneinrichtungen, die ausschließlich dem Vollzug
von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen,
und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stel-
lenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge
nach den Besoldungsordnungen A oder R oder Anwärter-
bezüge zustehen.“
Freitag, den 7. April 2017
102 HmbGVBl. Nr. 11
13. §63 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
13.1 In Satz 2 wird hinter dem Wort ,,darf“ das Wort ,,grund-
sätzlich“ eingefügt.
13.2 Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen darf
1. unter Anlegung strenger Maßstäbe oder
2.bei zeitlicher Begrenzung bis zu einer Höhe von
80 Stunden im Kalenderjahr
eine Mehrarbeitsvergütung auch für Beamtinnen und
Beamte vorgesehen werden, deren Tätigkeit nach Art der
Dienstverrichtung nicht messbar ist.“
14. §71 wird wie folgt geändert:
14.1 Absatz 2 wird aufgehoben.
14.2 Absatz 3 wird Absatz 2.
15. §76 erhält folgende Fassung:
,,§76
Übergangsregelung aus Anlass
des Elften Gesetzes zur Änderung
dienstrechtlicher Vorschriften
Wurden bereits vor dem 1. Januar 2017 Dienstbezüge
nach §
8 Absatz 1 Satz 2 gewährt, werden diese Bezüge
und ein Zuschlag nach §8 Absatz 2 unverändert weiterge-
währt, solange dies für die Beamtin, den Beamten, die
Richterin oder den Richter günstiger ist als die Anwen-
dung des §8 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fas-
sung.“
16. §§77 und 78 werden aufgehoben.
17. In Anlage I wird der Text zur Besoldungsgruppe A 13 wie
folgt geändert:
17.1 Die Textstelle ,,Oberamtsanwältin, Oberamtsanwalt1)“
wird durch die Textstelle
,,Oberamtsanwältin, Oberamtsanwalt
Erste Oberamtsanwältin, Erster Oberamtsanwalt1)

ersetzt.
17.2 Fußnote 1 erhält folgende Fassung:
,,1)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.“
18. In Anlage II wird im Text zur Besoldungsgruppe B 3 bei
der Amtsbezeichnung ,,Direktorin oder Direktor“ der
Zusatz ,,­ des Sportamts ­“ gestrichen.
19. Anlage III wird wie folgt geändert:
19.1In Besoldungsgruppe R
1 wird hinter dem Eintrag
,,Staatsanwältin, Staatsanwalt“ die Textstelle
,,Erste Staatsanwältin, Erster Staatsanwalt
­ als ständige Vertretung der Abteilungsleitung ­1)
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.“
angefügt.
19.2 Die Einträge zu den Besoldungsgruppen R
2 bis R
6
erhalten folgende Fassung:
,,Besoldungsgruppe R 2
Richterin oder Richter am Amtsgericht
­ als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer
aufsichtführender Richter ­1)
­ als ständige Vertretung einer Direktorin oder eines
Direktors oder einer Segmentsleiterin oder eines Seg-
mentsleiters ­2)
­ als Leiterin oder Leiter eines Segments ­3)
Richterin oder Richter am Arbeitsgericht
­ als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer
aufsichtführender Richter ­1)
Richterin oder Richter am Finanzgericht
Richterin oder Richter am Landessozialgericht
Richterin oder Richter am Oberlandesgericht
Richterin oder Richter am Oberverwaltungsgericht
Richterin oder Richter am Sozialgericht
­ als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer
aufsichtführender Richter ­1)
Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am
Landgericht
Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am
Verwaltungsgericht
Direktorin oder Direktor des Amtsgerichts3)
Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Arbeitsgerichts4)
Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Sozialgerichts4)
Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Verwaltungs
gerichts4)
Oberstaatsanwältin, Oberstaatsanwalt5)
Erste Oberstaatsanwältin, Erster Oberstaatsanwalt
­ als Hauptabteilungsleitung ­4)
1)

An einem Gericht mit 15 und mehr Richterinnen- und
Richterplanstellen. Bei 22 Richterinnen- und Richter-
planstellen und auf je 7 weitere Richterinnen- und
Richterplanstellen können für weitere aufsichtfüh-
rende Richterinnen und Richter je eine Richterin- und
Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R
2 ausge-
bracht werden.
2)

An einem Gericht oder Segment mit 8 und mehr Plan-
stellen für Richterinnen und Richter.
3)

Erhält an einem Gericht oder in einem Segment mit
8 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter
eine Amtszulage nach Anlage IX.
4)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
5)

Auf je 4 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staats-
anwälte kann eine Planstelle für eine Oberstaatsanwäl-
tin oder einen Oberstaatsanwalt ausgebracht werden.
Besoldungsgruppe R 3
Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am
Finanzgericht
Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am
Landesarbeitsgericht
Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am
Landessozialgericht
Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am
Oberlandesgericht
Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am
Oberverwaltungsgericht
Präsidentin oder Präsident des Arbeitsgerichts1)
Präsidentin oder Präsident des Sozialgerichts1)
Präsidentin oder Präsident des Verwaltungsgerichts1)
Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Amtsgerichts
Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Finanzgerichts
Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesarbeits
gerichts2)
Freitag, den 7. April 2017 103
HmbGVBl. Nr. 11
Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landessozial
gerichts2)
Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landgerichts
Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Oberverwal-
tungsgerichts2)
Richterin oder Richter am Oberlandesgericht
­ als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer der Prü-
fungsämter für Juristen ­
Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaats
anwalt
­ als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei der
Generalstaatsanwaltschaft ­
­ als ständige Vertretung der Generalstaatsanwältin
oder des Generalstaatsanwalts ­2)
­ als ständige Vertretung der Leitung der Staatsanwalt-
schaft ­
1)
An einem Gericht mit bis zu 40 Richterinnen- und
Richterplanstellen einschließlich der Richterinnen-
und Richterplanstellen der Gerichte, über die die Prä-
sidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe R 4
Präsidentin oder Präsident des Verwaltungsgerichts1)
Präsidentin oder Präsident des Arbeitsgerichts1)
Präsidentin oder Präsident des Sozialgerichts1)
Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Hanseatischen
Oberlandesgerichts
1)

An einem Gericht mit 41 und mehr Richterinnen- und
Richterplanstellen einschließlich der Richterinnen-
und Richterplanstellen der Gerichte, über die die Prä-
sidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Besoldungsgruppe R 5
Präsidentin oder Präsident des Finanzgerichts1)
Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaats
anwalt
­ als Leiterin oder Leiter der Staatsanwaltschaft ­
1)
An einem Gericht mit bis zu 25 Richterinnen- und
Richterplanstellen im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 6
Präsidentin oder Präsident des Amtsgerichts
Präsidentin oder Präsident des Landesarbeitsgerichts
Präsidentin oder Präsident des Landessozialgerichts
Präsidentin oder Präsident des Finanzgerichts1)
Präsidentin oder Präsident des Landgerichts
Präsidentin oder Präsident des Oberverwaltungsgerichts
Generalstaatsanwältin, Generalstaatsanwalt
­ als Leiterin oder Leiter der Generalstaatsanwalt-
schaft ­
1)

An einem Gericht mit 26 und mehr Richterinnen- und
Richterplanstellen im Bezirk.“
20. In Anlage VII wird die Textstelle
,,Anrechnungsbetrag nach §44 Absatz 2 Satz 1
in den Besoldungsgruppen
bis A 8: 112,11 Euro,
in den Besoldungsgruppen
A 9 bis A 12: 119,02 Euro.“
gestrichen.
21. In Anlage IX erhält der Eintrag zu Besoldungsordnung R
folgende Fassung:
,,Besoldungsordnung R
Fußnote
R 1 1 211,08
R 2 3, 4 211,08
R 3 2 211,08″.
22. Die Anlage IXa erhält folgende Fassung:
,,Anlage IXa
gültig ab 1. Januar 2017
Leistungsbezüge der Besoldungsordnung W
Dem Grunde nach geregelt in Betrag
§ 33 HmbBesG
(Grundleistungsbezüge)
Grundleistungsbezüge betragen für Professorin-
nen und Professoren der Besoldungsgruppen W2
und W3
648,76 Euro monatlich
§ 38 HmbBesG
(Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen)
Der Gesamtbetrag der nach § 38 Absatz 2 Satz 4
HmbBesG für ruhegehaltfähig erklärten Leis-
tungsbezüge beträgt höchstens
126.100,00 Euro jährlich“
Freitag, den 7. April 2017
104 HmbGVBl. Nr. 11
Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Beamtenversorgungs-
gesetzes
Das Hamburgische Beamtenversorgungsgesetz vom 26. Ja
nuar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72), zuletzt geändert am 22. Sep-
tember 2015 (HmbGVBl. S. 223, 225), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu §87a
folgender Eintrag eingefügt:
,,§87b Übergangsregelung aus Anlass des Elften Gesetzes
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“.
2. §6 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
2.1.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ohne
Dienstbezüge,“.
2.1.2 Nummer 5 wird gestrichen.
2.1.3 Nummer 6 wird Nummer 5.
2.2 In Absatz 3 Nummer 4 wird die Zahl ,,6″ durch die Zahl
,,5″ ersetzt.
3. §7 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,§6 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 4 und Absatz 2 gilt
entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Num-
mer 1 außerdem §6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5.“
4. §8 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 wird die Textstelle ,,nach Vollendung des
17. Lebensjahres“ gestrichen.
4.2 In Absatz 2 wird die Textstelle ,,Nummern 4 bis 6″ durch
die Textstelle ,,Nummern 1, 4 und 5″ ersetzt.
5. §9 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 1 wird die Textstelle ,,nach Vollendung des
17. Lebensjahres“ gestrichen.
5.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) §6 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1, 2, 4 und 5 und Ab-
satz 2 gilt entsprechend.“
6. In §
10 Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle ,,nach Voll
endung des 17. Lebensjahres“ gestrichen.
7. In §
11 Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle ,,nach Voll
endung des 17. Lebensjahres“ gestrichen.
8. In §12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils
die Textstelle ,,nach Vollendung des 17. Lebensjahres
verbrachte“ gestrichen.
9. In §
15 Absatz 2 wird die Textstelle ,,, soweit sie nach
Vollendung des 17. Lebensjahres liegt,“ gestrichen.
10. §17 wird wie folgt geändert:
10.1 In Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle ,,nach Vollendung
des 17. Lebensjahres und“ gestrichen.
10.2 In Absatz 3 Satz 3 wird die Textstelle ,,§
39 Absatz 3
Satz 2″ durch die Textstelle ,,§33 Absatz 3″ ersetzt.
11. §48 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
11.1 In Nummer 3 werden die Wörter ,,Munition oder“ durch
die Textstelle ,,Munition,“ ersetzt.
11.2 In Nummer 5 wird hinter dem Wort ,,Hubschrauber“ das
Wort ,,oder“ eingefügt.
11.3 Hinter Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
,,6.
als Angehörige oder Angehöriger des besonders
gefährdeten Kampfmittelräumdienstpersonals wäh-
rend des dienstlichen Umgangs mit Kampfmitteln“.
12. In §
56 Absatz 9 Satz 2 wird hinter dem Wort ,,entspre-
chend“ die Textstelle ,,, sofern sie der Regelung des Sat-
zes 1 nicht entgegenstehen“ eingefügt.
13. §58 erhält folgende Fassung:
,,§58
Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
(1) War eine Beamtin oder ein Beamter nach §
3 Satz 1
Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versi-
cherungspflichtig, weil sie oder er eine oder mehrere pfle-
gebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2
wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regel-
mäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häus-
lichen Umgebung nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, wird
für die Zeit der Pflege ein Pflegezuschlag zum Ruhe
gehalt gewährt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine War-
tezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) Die Höhe des Pflegezuschlags beträgt für jeden Kalen-
dermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege
Freitag, den 7. April 2017 105
HmbGVBl. Nr. 11
Üben mehrere nichterwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), sind die
Beträge nach Satz 1 entsprechend des nach §44 Absatz 1
Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellten
anteiligen Umfangs der jeweiligen Pflegetätigkeit im
Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand je pflegebedürfti-
ger Person aufzuteilen. Werden mehrere pflegebedürftige
Personen gepflegt, ergibt sich die Höhe des Pflegezu-
schlags jeweils nach den Sätzen 1 und 2, wobei der Pflege-
zuschlag je Kalendermonat einen Betrag von 2,56 Euro
nicht übersteigen darf.
(3) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein ihr oder ihm
nach §
56 Absatz 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges
Kind nicht erwerbsmäßig gepflegt (§
3 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch), wird neben dem Pflegezu-
schlag ein Kinderpflegeergänzungszuschlag gewährt.
Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht
neben einem Kindererziehungs- oder Kindererziehungs-
ergänzungszuschlag nach §
56 oder einer Leistung nach
§
70 Absatz 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
gewährt. Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszu-
schlags beträgt für jeden Kalendermonat der nicht
erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 2 genann-
ten Beträge, höchstens jedoch 0,86 Euro.
(4) §56 Absatz 8 gilt entsprechend.“
14. In §61 Absatz 2a Satz 2 wird hinter dem Wort ,,Waisen-
geld“ die Textstelle ,,, denen ein Grundgehalt der Besol-
dungsgruppen A 4 bis A 12 und C 1 zugrunde liegt,“ ein-
gefügt.
15. §66 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des
Erhöhungsbetrages nach §
61 Absatz 2a Satz 1 und
des Unterschiedsbetrages nach §61 Absatz 1 ergeben
würde, wenn der Berechnung unter Berücksichti-
gung von §16 Absatz 6 zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die
Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das
Ruhegehalt berechnet,
b)als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom voll-
endeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Ver-
einer pflegebedürfti-
gen Person des
wenn die zu pflegende Person
a)
ausschließlich
Pflegegeld nach
§ 37 des Elften
Buches Sozialge-
setzbuch bezieht:
b)
Kombinationsleis-
tungen nach § 38
des Elften Buches
Sozialgesetzbuch
bezieht:
c)
ausschließlich
Pflegesachleis-
tungen nach § 36
des Elften Buches
Sozialgesetzbuch
bezieht:
1. Pflegegrades 5
nach § 15 Absatz 3
Satz 4 Nummer 5
des Elften Buches
Sozialgesetzbuch
2,56 Euro 2,18 Euro 1,79 Euro
2. Pflegegrades 4
nach § 15 Absatz 3
Satz 4 Nummer 4
des Elften Buches
Sozialgesetzbuch
1,79 Euro 1,53 Euro 1,25 Euro
3. Pflegegrades 3
nach § 15 Absatz 3
Satz 4 Nummer 3
des Elften Buches
Sozialgesetzbuch
1,10 Euro 0,94 Euro 0,77 Euro
4. Pflegegrades 2
nach § 15 Absatz 3
Satz 4 Nummer 2
des Elften Buches
Sozialgesetzbuch
0,69 Euro 0,59 Euro 0,48 Euro
Freitag, den 7. April 2017
106 HmbGVBl. Nr. 11
sorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach §
13,
zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehalt-
fähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente
berücksichtigten Zeiten einer rentenversiche-
rungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit
nach Eintritt des Versorgungsfalles; tatsächlich
bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres zurück-
gelegte Dienst-, Pflichtbeitrags- und Zeiten einer
beruflichen Ausbildung sind einzubeziehen,“.
16. §85 wird wie folgt geändert:
16.1 In Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz wird hinter dem Wort
,,Beamtenversorgungsgesetzes“ folgende Textstelle ein-
gefügt:
,,, wobei vor der Vollendung des 17. Lebensjahres zurück-
gelegte Dienst-, Beschäftigungs- und Zeiten einer beruf-
lichen Ausbildung Berücksichtigung finden“.
16.2 In Absatz 3 Satz 2 wird hinter dem Wort ,,übersteigen“
folgende Textstelle eingefügt:
,,; vor der Vollendung des 17. Lebensjahres zurückge-
legte Dienst-, Beschäftigungs- und Zeiten einer berufli-
chen Ausbildung finden Berücksichtigung“.
17. Hinter §87a wird folgender §87b eingefügt:
,,§87b
Übergangsregelung aus Anlass
des Elften Gesetzes zur Änderung
dienstrechtlicher Vorschriften
(1) Für die am 1. Januar 2017 vorhandenen Versorgungs-
empfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen ein
Pflegezuschlag gemäß §58 Absätze 1 und 2 in der bis zum
31. Dezember 2016 geltenden Fassung gewährt wurde,
wird der Pflegezuschlag wie folgt in die ab 1. Januar 2017
geltende Fassung von §58 übergeleitet:
Pflegezuschlag gemäß § 58
Absatz 2 in der bis zum
31. Dezember 2016 geltenden
Fassung
wird
übergelei-
tet zu
Pflegezuschlag gemäß § 58
Absatz 2 in der ab 1. Januar 2017
geltenden Fassung
Nummer 1 Buchstabe a Nummer 1 Buchstabe b
Nummer 1 Buchstabe b Nummer 2 Buchstabe b
Nummer 1 Buchstabe c Nummer 3 Buchstabe a
Nummer 2 Buchstabe a Nummer 2 Buchstabe b
Nummer 2 Buchstabe b Nummer 3 Buchstabe b
Nummer 3 Nummer 4 Buchstabe a
Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach §58 Absatz 3
beträgt ab 1. Januar 2017 die Hälfte des nach Satz 1 in die
ab 1. Januar 2017 geltende Fassung von §
58 Absatz 2
übergeleiteten Pflegezuschlags, höchstens jedoch 0,86
Euro.
(2) Für am 1. Januar 2017 vorhandene Beamtinnen und
Beamte, die vor dem 1. Januar 2017 nach §3 Satz 1 Num-
mer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis
zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung versiche-
rungspflichtig waren, weil sie eine pflegebedürftige Per-
son nicht erwerbsmäßig gepflegt haben und die Pflege
nicht über den 31. Dezember 2016 hinausging, gilt §58 in
der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung;
Absatz 1 ist analog anzuwenden.
(3) Für vorhandene Beamtinnen und Beamte, die vor
dem 1. Januar 2017 nach §3 Satz 1 Nummer 1a des Sechs-
ten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezem-
ber 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig
waren, weil sie eine pflegebedürftige Person nicht
erwerbsmäßig gepflegt haben und die Pflege über den
31. Januar 2016 hinausging, gilt Folgendes:
1. Für die bis zum 31. Dezember 2016 nicht erwerbsmä-
ßig getätigte Pflege gilt §58 in der bis zum 31. Dezem-
ber 2016 geltenden Fassung; Absatz 1 ist analog anzu-
wenden,
2. für die nach dem 31. Dezember 2016 nicht erwerbs-
mäßig getätigte Pflege gilt §58 in der ab dem 1. Januar
2017 geltenden Fassung; ist der Pflegezuschlag nach
Nummer 1 höher, gilt dieser.“
18. In §
89a Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle ,,, die mit
Ablauf der Amtszeit oder einer verlängerten Amtszeit aus
dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen sind“ gestri-
chen.
Artikel 6
Änderung des Hamburgischen Reisekostengesetzes
Das Hamburgische Reisekostengesetz in der Fassung
vom 21. Mai 1974 (HmbGVBl. S. 159), zuletzt geändert am
19. Fe
bruar 2008 (HmbGVBl. S. 70), wird wie folgt geändert:
1. §1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1.1 In Nummer 3 wird die Textstelle ,,§23 Absätze 2 und 3″
durch die Textstelle ,,§23 Absatz 2″ ersetzt.
1.2 In Nummer 4 wird die Textstelle ,,§23 Absatz 4″ durch
die Textstelle ,,§23 Absatz 3″ ersetzt.
2. In §2 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Dienststätte ist die Stelle, bei der die Berechtigten
regelmäßig ihren Dienst zu versehen haben. Bei Berech-
tigten, die ihren Dienst im Außendienst leisten, gilt als
Freitag, den 7. April 2017 107
HmbGVBl. Nr. 11
Dienststätte die Stelle, der sie organisatorisch zugeordnet
sind.“
3. §3 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Art und Umfang bestimmen sich ausschließlich nach
diesem Gesetz.“
4. In §5 Absatz 1 Satz 6 wird das Wort ,,Dienststelle“ durch
das Wort ,,Dienststätte“ ersetzt und die Textstelle ,,; dies
gilt nicht für Dienstreisen, die in der Zeit von 20.00 Uhr
bis 6.00 Uhr an der Wohnung angetreten oder beendet
werden“ gestrichen.
5. In §6 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) §5 Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.“
6. §12 wird wie folgt geändert:
6.1 In der Überschrift wird die Textstelle ,,und der Vergü-
tung nach §11 Absatz 1″ gestrichen.
6.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Wird den Dienstreisenden ihres Amtes wegen unent-
geltlich Verpflegung gewährt, ist von dem Tagegeld nach
§
9 für das Frühstück 20 vom Hundert, für das Mittag-
und Abendessen je 40 vom Hundert des Tagegeldes für
einen vollen Kalendertag einzubehalten. Gleiches gilt,
wenn das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähi-
gen Fahrt-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten
ist.“
6.3 In Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle ,,; die Vergütung
nach §11 Absatz 1 wird um fünfunddreißig vom Hundert
gekürzt“ gestrichen.
7. §16 wird wie folgt geändert:
7.1 In Absatz 1 Sätze 2 und 3 werden jeweils die Wörter
,,Trennungsreise- und Trennungstagegeld“ durch das
Wort ,,Trennungsgeld“ ersetzt.
7.2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Übernachten Dienstreisende in ihrer außerhalb des
Geschäftsorts gelegenen Wohnung oder Unterkunft,
wird kein Übernachtungsgeld gewährt; für jede Hin- und
Rückfahrt aus Anlass einer Übernachtung wird als Ersatz
der Fahrtauslagen ein Betrag in Höhe der Übernach-
tungspauschale im Sinne des §10 Absatz 1 gewährt. Für
volle Kalendertage des Aufenthalts am Wohn- oder Auf-
enthaltsort wird kein Tagegeld gewährt.“
7.3 Absatz 5 wird aufgehoben.
8. Hinter §16 werden folgende §§16a und 16b eingefügt:
,,§16a
Erkrankung während einer Dienstreise
Erkranken Dienstreisende und können deswegen nicht
an ihren Wohnort zurückkehren, wird ihnen die Reise-
kostenvergütung weiter gewährt. Bei Aufnahme in ein
nicht am Wohnort oder in dessen Nähe gelegenes Kran-
kenhaus werden für jeden vollen Kalendertag des Kran-
kenhausaufenthaltes die notwendigen Auslagen für die
Unterkunft am Geschäftsort erstattet. Für eine Besuchs-
reise einer oder eines Angehörigen aus Anlass einer durch
ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährli-
chen Erkrankung der bzw. des Dienstreisenden werden
Fahrtauslagen gemäß §
5 Absatz 1 Sätze 1 bis 5 oder §
6
Absatz 1 erstattet.
§16b
Verbindung von Dienstreisen
mit privaten Reisen
(1) Wird eine Dienstreise mit einer privaten Reise ver-
bunden, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als
ob nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre. Die
Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die sich nach dem
tatsächlichen Reiseverlauf ergebenden Kosten nicht
übersteigen. Wird eine Dienstreise mit Urlaub, Dienst-
befreiung oder Freizeitausgleich im Umfang von insge-
samt mehr als fünf Arbeitstagen verbunden, werden nur
die zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäfts ent-
stehenden Kosten als Fahrtkosten, Wegstrecken- oder
Mitnahmeentschädigung nach den §§
5 und 6 erstattet;
Tage- und Übernachtungsgeld wird für die Dauer des
Dienstgeschäfts sowie für die dafür notwendige zusätzli-
che Reisezeit gewährt.
(2) Wird in besonderen Fällen angeordnet oder geneh-
migt, dass der Dienstgang oder die Dienstreise an einem
vorübergehenden Aufenthaltsort anzutreten oder zu
beenden ist, wird die Reisekostenvergütung abweichend
von Absatz 1 nach der Abreise von oder der Ankunft an
diesem Ort bemessen. Entsprechendes gilt, wenn in die-
sen Fällen die Dienstreise an der Wohnung oder Dienst-
stätte beginnt oder endet. Absatz 1 Satz 2 bleibt unbe-
rührt.
(3) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendi-
gung einer Urlaubsreise angeordnet, gilt die Rückreise
vom Urlaubsort unmittelbar oder über den Geschäftsort
zur Dienststätte als Dienstreise, für die Reisekostenver-
gütung gewährt wird. Zusätzlich werden die Fahrtausla-
gen für die kürzeste Reisestrecke von der Wohnung zum
Urlaubsort, an dem die Bediensteten die Anordnung
erreicht, im Verhältnis des nicht genutzten Teils der
Urlaubsreise zur vorgesehenen Dauer der Urlaubsreise
erstattet.
(4) Aufwendungen der Dienstreisenden und der sie
begleitenden Personen, die durch die Unterbrechung
oder vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise verur-
sacht worden sind, werden in angemessenem Umfang
erstattet. Dies gilt auch für Aufwendungen für Leistun-
gen und Produkte, die aus diesen Gründen nicht genutzt
werden konnten; hinsichtlich der Erstattung von Auf-
wendungen für die Hin- und Rückfahrt ist Absatz 3
Satz 2 sinngemäß anzuwenden.“
9. §23 wird wie folgt geändert:
9.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Für Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fort-
bildung, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen,
können die entstandenen Kosten bis zur Höhe der für
Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstat-
tet werden.“
9.2 Absatz 3 wird aufgehoben.
9.3 Absatz 4 wird Absatz 3.
Artikel 7
Schlussbestimmungen
(1) Absätze 2 bis 4 sowie Artikel 4, Artikel 5 Nummern 1,
13, 17 und Artikel 6 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in
Kraft. Artikel 4 Nummer 13 tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft, soweit die Regelung der Ermächtigung zum
Erlass einer Rechtsverordnung dient. Artikel 5 Nummern 2 bis
9, 10.1, 15 und 16 tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2016 in Kraft.
Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A
13,
die nach bisherigem Recht die Amtsbezeichnung ,,Oberamts-
anwältin“ oder ,,Oberamtsanwalt“ führen und eine Amtszulage
nach Anlage IX erhalten, führen ab 1. Januar 2017 die Amts
Freitag, den 7. April 2017
108 HmbGVBl. Nr. 11
bezeichnung ,,Erste Oberamtsanwältin“ oder ,,Erster Ober-
amtsanwalt“, ohne dass es insoweit einer Ernennung bedarf.
(3) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe R 2, die
nach bisherigem Recht die Amtsbezeichnung ,,Oberstaatsan-
wältin“ oder ,,Oberstaatsanwalt“ mit dem Funktionszusatz ,,­
als Hauptabteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft bei
einem Landgericht ­“ oder ,,­ als Hauptabteilungsleiter bei
einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht ­“ führen und
eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten, führen ab 1. Januar
2017 die Amtsbezeichnung ,,Erste Oberstaatsanwältin“ oder
,,Erster Oberstaatsanwalt“ mit dem Funktionszusatz ,,­ als
Hauptabteilungsleitung ­“, ohne dass es insoweit einer Ernen-
nung bedarf.
(4) Die Verordnung über die Reisekostenvergütung in
besonderen Fällen vom 25. Februar 1969 (HmbGVBl. S. 20) in
der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Ausgefertigt Hamburg, den 4. April 2017.
Der Senat
Druckfehlerberichtigung
In der Verordnung über den Bebauungsplan Neuland 23
(HmbGVBl. 2017 S. 78) muss es in der Datumszeile und in der
Schlussformel jeweils statt ,,11. März 2017″ richtig ,,22. März
2017″ heißen.