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Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
2251-1

Seite 87

Einhundertachtundvierzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg – Wohnen südlich Pinneberger Straße in Schnelsen –

Seite 92

DIENSTAG, DEN9. APRIL
87
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 11 2019
Tag I n h a l t Seite
5. 4. 2019 Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
2251-1
5. 4. 2019 Einhundertachtundvierzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg
­ Wohnen südlich Pinneberger Straße in Schnelsen ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Dem vom 15. bis 26. Oktober 2018 unterzeichneten Zwei-
undzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zuge-
stimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2
Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und

Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 5. April 2019.
Der Senat
Gesetz
zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Vom 5. April 2019
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 3. April 2019
88 HmbGVBl. Nr. 11
Artikel 1
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt
geändert durch den Einundzwanzigsten Rundfunkänderungs-
staatsvertrag vom 5. bis 18. Dezember 2017, wird wie folgt
geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu §
11d wird das Wort ,,Telemedien“
durch das Wort ,,Telemedienangebote“ ersetzt.
b) In der Angabe zu §
11f werden die Wörter ,,sowie neue
oder veränderte Telemedien“ gestrichen.
c) Nach der Angabe zu §
64 wird folgende Angabe ange-
fügt:
,,§65
Übergangsbestimmung für Telemedienkonzepte“.
2. §2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 19 wird wie folgt neu gefasst:
,,19.
unter öffentlich-rechtlichen Telemedienangeboten zu
verstehen: von den in der ARD zusammengeschlosse-
nen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem
Deutschlandradio jeweils nach Maßgabe eines nach
§11f Absatz 4 durchgeführten Verfahrens angebotene
Telemedien, die journalistisch-redaktionell veranlasst
und journalistisch-redaktionell gestaltet sind, Bild,
Ton, Bewegtbild, Text und internetspezifische Gestal-
tungsmittel enthalten können und diese miteinander
verbinden.“
b) Nummer 20 wird aufgehoben.
3. In §11a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Telemedien“ durch
das Wort ,,Telemedienangebote“ ersetzt.
4. §11d wird wie folgt neu gefasst:
,,§11d
Telemedienangebote
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund-
funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten
Telemedienangebote nach Maßgabe des §2 Absatz 2 Nr. 19
an.
(2) Der Auftrag nach Absatz 1 umfasst insbesondere
1. Sendungen ihrer Programme auf Abruf vor und nach
deren Ausstrahlung sowie eigenständige audiovisuelle
Inhalte,
2. Sendungen ihrer Programme auf Abruf von europäi-
schen Werken angekaufter Spielfilme und angekaufter
Folgen von Fernsehserien, die keine Auftragsproduktio-
nen sind, bis zu dreißig Tage nach deren Ausstrahlung,
wobei die Abrufmöglichkeit grundsätzlich auf Deutsch-
land zu beschränken ist,
3. Sendungen ihrer Programme auf Abruf von Großereig-
nissen gemäß §4 Absatz 2 sowie von Spielen der 1. und 2.
Fußball-Bundesliga bis zu sieben Tage danach,
4. zeit- und kulturgeschichtliche Archive mit informieren-
den, bildenden und kulturellen Telemedien.
Im Übrigen bleiben Angebote nach Maßgabe der §§16a bis
16e unberührt.
(3) Durch die zeitgemäße Gestaltung der Telemedienange-
bote soll allen Bevölkerungsgruppen die Teilhabe an der
Informationsgesellschaft ermöglicht, Orientierungshilfe
geboten, Möglichkeiten der interaktiven Kommunikation
angeboten sowie die technische und inhaltliche Medien-
kompetenz aller Generationen und von Minderheiten
gefördert werden. Diese Gestaltung der Telemedienange-
bote soll die Belange von Menschen mit Behinderungen
besonders berücksichtigen, insbesondere in Form von
Audiodeskription, Bereitstellung von Manuskripten oder
Telemedien in leichter Sprache.
Zweiundzwanzigster Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein
und der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Dienstag, den 3. April 2019 89
HmbGVBl. Nr. 11
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund-
funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten
ihre Angebote in möglichst barrierefrei zugänglichen elek
tronischen Portalen an und fassen ihre Programme unter
elektronischen Programmführern zusammen. Soweit dies
zur Erreichung der Zielgruppe aus journalistisch-redaktio-
nellen Gründen geboten ist, können sie Telemedien auch
außerhalb des dafür jeweils eingerichteten eigenen Portals
anbieten. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landes-
rundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sol-
len ihre Telemedien, die aus journalistisch-redaktionellen
Gründen dafür geeignet sind, miteinander vernetzen, insbe-
sondere durch Verlinkung. Sie sollen auch auf Inhalte ver-
linken, die Einrichtungen der Wissenschaft und Kultur
anbieten und die aus journalistisch-redaktionellen Grün-
den für die Telemedienangebote geeignet sind.
(5) Nicht zulässig sind in Telemedienangeboten:
1. Werbung und Sponsoring,
2. das Angebot auf Abruf von angekauften Spielfilmen und
angekauften Folgen von Fernsehserien, die keine Auf-
tragsproduktionen sind mit Ausnahme der in Absatz 2
Satz 1 Nr. 2 genannten europäischen Werke,
3. eine flächendeckende lokale Berichterstattung,
4. die in der Anlage zu diesem Staatsvertrag aufgeführten
Angebotsformen.
(6) Werden Telemedien von den in der ARD zusammenge-
schlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF oder dem
Deutschlandradio außerhalb des von ihnen jeweils einge-
richteten eigenen Portals verbreitet, sollen sie für die Ein-
haltung des Absatzes 5 Nr. 1 Sorge tragen. Durch die Nut-
zung dieses Verbreitungswegs dürfen sie keine Einnahmen
durch Werbung und Sponsoring erzielen.
(7) Die Telemedienangebote dürfen nicht presseähnlich
sein. Sie sind im Schwerpunkt mittels Bewegtbild oder Ton
zu gestalten, wobei Text nicht im Vordergrund stehen darf.
Angebotsübersichten, Schlagzeilen, Sendungstranskripte,
Informationen über die jeweilige Rundfunkanstalt und
Maßnahmen zum Zweck der Barrierefreiheit bleiben unbe-
rührt. Unberührt bleiben ferner Telemedien, die der Aufbe-
reitung von Inhalten aus einer konkreten Sendung ein-
schließlich Hintergrundinformationen dienen, soweit auf
für die jeweilige Sendung genutzte Materialien und Quellen
zurückgegriffen wird und diese Angebote thematisch und
inhaltlich die Sendung unterstützen, begleiten und aktuali-
sieren, wobei der zeitliche und inhaltliche Bezug zu einer
bestimmten Sendung im jeweiligen Telemedienangebot
ausgewiesen werden muss. Auch bei Telemedien nach Satz 4
soll nach Möglichkeit eine Einbindung von Bewegtbild
oder Ton erfolgen. Zur Anwendung der Sätze 1 bis 5 soll von
den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den
Spitzenverbänden der Presse eine Schlichtungsstelle einge-
richtet werden.“
5. §11e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
,,Die in der ARD zusammengeschlossenen Landes-
rundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschland-
radio erlassen jeweils Satzungen oder Richtlinien
zur näheren Durchführung ihres jeweiligen Auf-
trags sowie für das Verfahren zur Erstellung von
Konzepten für Telemedienangebote und das Verfah-
ren für neue Telemedienangebote oder wesentliche
Änderungen.“
bb) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
,,Die Satzungen oder Richtlinien sind im Internet-
auftritt der in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten, des ZDF oder des
Deutschlandradio zu veröffentlichen.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,, erstmals am 1. Oktober
2004,“ gestrichen.
c) In Absatz 3 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
,,Dabei ist auch darzustellen, in welcher Weise der Proto-
kollerklärung aller Länder zu §11d Absatz 2 Rechnung
getragen wird.“
6. §11f wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter ,,sowie neue oder
veränderte Telemedien“ gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
,,(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landes-
rundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio
konkretisieren die inhaltliche Ausrichtung ihrer geplan-
ten Telemedienangebote nach §
11d jeweils in Teleme
dienkonzepten, die Zielgruppe, Inhalt, Ausrichtung,
Verweildauer, die Verwendung internetspezifischer
Gestaltungsmittel sowie die Maßnahmen zur Einhal-
tung des §11d Absatz 7 Satz 1 näher beschreiben. Es sind
angebotsabhängige differenzierte Befristungen für die
Verweildauern vorzunehmen mit Ausnahme der Archive
nach §11d Absatz 2 Satz 1 Nr. 4, die unbefristet zulässig
sind. Sollen Telemedien auch außerhalb des eingerichte-
ten eigenen Portals angeboten werden, ist dies zu
begründen. Die insoweit vorgesehenen Maßnahmen zur
Berücksichtigung des Jugendmedienschutzes, des
Datenschutzes sowie des §
11d Absatz 6 Satz 1 sind zu
beschreiben.“
c) In Absatz 2 wird das Wort ,,Telemedien“ durch das Wort
,,Telemedienangebote“ ersetzt.
d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt neu gefasst:
,,(3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landes-
rundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio
legen in den Satzungen oder Richtlinien übereinstim-
mende Kriterien fest, in welchen Fällen ein neues oder
die wesentliche Änderung eines Telemedienangebots
vorliegt, das nach dem nachstehenden Verfahren der
Absätze 4 bis 7 zu prüfen ist. Eine wesentliche Änderung
liegt insbesondere vor, wenn die inhaltliche Gesamt
ausrichtung des Telemedienangebots oder die ange-
strebte Zielgruppe verändert wird. Das Verfahren der
Absätze 4 bis 7 bezieht sich bei wesentlichen Änderun-
gen allein auf die Abweichungen von den bisher veröf-
fentlichten Telemedienkonzepten.
(4) Ist ein neues Telemedienangebot nach Absatz 1 oder
die wesentliche Änderung eines bestehenden Teleme-
dienangebots nach Absatz 3 geplant, hat die Rundfunk-
anstalt gegenüber ihrem zuständigen Gremium darzule-
gen, dass das geplante, neue Telemedienangebot oder die
wesentliche Änderung vom Auftrag umfasst ist. Es sind
Aus
sagen darüber zu treffen,
1.
inwieweit das neue Telemedienangebot oder die
wesentliche Änderung den demokratischen, sozialen
und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft ent-
spricht,
2.in welchem Umfang durch das neue Telemedienange-
bot oder die wesentliche Änderung in qualitativer
Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beigetra-
gen wird und
Dienstag, den 3. April 2019
90 HmbGVBl. Nr. 11
3.welcher finanzielle Aufwand für das neue Teleme-
dienangebot oder die wesentliche Änderung erforder-
lich ist.
Dabei sind Quantität und Qualität der vorhandenen frei
zugänglichen Telemedienangebote, die Auswirkungen
auf alle relevanten Märkte des geplanten, neuen Tele
medienangebots oder der wesentlichen Änderung sowie
jeweils deren meinungsbildende Funktion angesichts
bereits vorhandener vergleichbarer frei zugänglicher
Telemedienangebote, auch des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks, zu berücksichtigen.“
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden die Wörter ,,oder veränderten
Angebots“ durch die Wörter ,,Telemedienangebots
oder einer wesentlichen Änderung“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,marktlichen Auswir-
kungen“ durch die Wörter ,,Auswirkungen auf alle
relevanten Märkte“ ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden die Wörter ,,oder veränderten
Angebots“ durch die Wörter ,,Telemedienangebots
oder einer wesentlichen Änderung“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,oder veränderte Ange-
bot“ durch die Wörter ,,Telemedienangebot oder die
wesentliche Änderung“ ersetzt.
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
,,Nach Abschluss des Verfahrens nach den Ab-
sätzen 5 und 6 und nach Prüfung durch die für die
Rechtsaufsicht zuständige Behörde ist die Beschrei-
bung des neuen Telemedienangebots oder der
wesent
lichen Änderung im Internetauftritt der in
der ARD zusammengeschlossenen Landesrund-
funkanstalten, des ZDF oder des Deutschlandradio
zu veröffentlichen.“
bb) Es wird folgender neuer Satz 3 angefügt:
,,In den amtlichen Verkündungsblättern der betrof-
fenen Länder ist zugleich auf die Veröffentlichung
im Internetauftritt der jeweiligen Rundfunkanstalt
hinzuweisen.“
7. Nach §64 wird folgender §65 angefügt:
,,§65
Übergangsbestimmung für Telemedienkonzepte
Die zum 1. Mai 2019 nach §
11f Absatz 7 veröffentlichten
Telemedienkonzepte bleiben unberührt.“
8. Die Anlage (zu §
11d Absatz 5 Satz 4 des Rundfunkstaats
vertrages) wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort ,,Satz“ durch das Wort
,,Nr.“ ersetzt.
b) In Nummer 1 wird das Wort ,,Anzeigenportale“ durch
das Wort ,,Anzeigenrubriken“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird das Wort ,,Preisvergleichsportale“
durch das Wort ,,Preisvergleichsrubriken“ ersetzt.
d)In Nummer 4 werden die Wörter ,,Bewertungsportale
für“ durch die Wörter ,,Rubriken für die Bewertung
von“ ersetzt.
e) Nummer 6 wird wie folgt neu gefasst:
,,6.
Ratgeberrubriken ohne Bezug zu Sendungen,“.
f) Nummer 12 wird wie folgt neu gefasst:
,,12.
Verlinkungen ohne redaktionelle Prüfung und Ver-
linkungen, die unmittelbar zu Kaufaufforderungen
führen mit der Ausnahme von Verlinkungen auf
eigene audiovisuelle Inhalte kommerzieller Toch-
tergesellschaften,“.
g) Nummer 13 wird wie folgt neu gefasst:
,,13.
Musikdownload von kommerziellen Fremdpro-
duktionen; dies gilt nicht soweit es sich um ein
zeitlich befristetes aktionsbezogenes Angebot zum
Download von Musiktiteln handelt,“.
h) In Nummer 14 werden die Wörter ,,ohne Sendungsbe-
zug“ durch die Wörter ,,ohne Bezug zu einer Sendung“
ersetzt.
i) Nummer 15 wird wie folgt neu gefasst:
,,15.
Fotodownload ohne Bezug zu einer Sendung,“.
j) In Nummer 16 wird das Wort ,,sendungsbezogene“
durch die Wörter ,,auf eine Sendung bezogene“ ersetzt.
k)In Nummer 17 Satz 1 werden die Wörter ,,ohne Sen-
dungsbezug“ durch die Wörter ,,ohne Bezug zu Sendun-
gen“ ersetzt.
Artikel 2
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staats-
vertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften
maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Mai 2019 in Kraft. Sind
bis zum 30. April 2019 nicht alle Ratifikationsurkunden bei
der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidenten-
konferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsi-
dentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Rati-
fikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rund-
funkstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1
ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Dienstag, den 3. April 2019 91
HmbGVBl. Nr. 11
Für das Land Baden-Württemberg:
Hamburg, den 26. Oktober 2018
Winfried Kretschmann
Für den Freistaat Bayern:
München, den 18. Oktober 2018
Markus Söder
Für das Land Berlin:
Hamburg, den 26. Oktober 2018
Michael Müller
Für das Land Brandenburg:
Potsdam, den 26. Oktober 2018
D. Woidke
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Bremen, den 26. Oktober 2018
C. Sieling
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Hamburg, den 26. Oktober 2018
Peter Tschentscher
Für das Land Hessen:
Wiesbaden, den 15. Oktober 2018
Volker Bouffier
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Hamburg, den 26. Oktober 2018
Manuela Schwesig
Für das Land Niedersachsen:
Hamburg, den 26. Oktober 2018
Stephan Weil
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Hamburg, den 26. Oktober 2018
Armin Laschet
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Hamburg, den 26. Oktober 2018
Malu Dreyer
Für das Saarland:
Hamburg, den 26. Oktober 2018
Tobias Hans
Für den Freistaat Sachsen:
Hamburg, den 26. Oktober 2018
Michael Kretschmer
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Hamburg, den 26. Oktober 2018
Reiner Haseloff
Für das Land Schleswig-Holstein:
Hamburg, den 26. Oktober 2018
Daniel Günther
Für den Freistaat Thüringen:
Hamburg, den 26. Oktober 2018
Bodo Ramelow
Dienstag, den 3. April 2019
92 HmbGVBl. Nr. 11
(1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird für
den Geltungsbereich südlich der Pinneberger Straße, westlich
der Holsteiner Chaussee, nördlich der Straße Hogenfelder
Kamp und östlich sowie westlich parallel der Trasse der AKN
im Stadtteil Schnelsen (L02/15 ­ Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil
319) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Landschafts-
programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht
sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß §
14l Absatz 2
Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 95), zuletzt geändert am 30. November 2016 (BGBl. I
S. 2749, 2753), in Verbindung mit §74 Absatz 3 UVPG in der
am 29. Juli 2017 geltenden Fassung und §2 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. De
zember 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert am 21. Feb-
ruar 2018 (HmbGVBl. S. 53, 54), werden beim Staatsarchiv zur
kostenfreien Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zuständi-
gen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei einge-
sehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt
vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Einhundertachtundvierzigste Änderung des Landschaftsprogramms
für die Freie und Hansestadt Hamburg
­ Wohnen südlich Pinneberger Straße in Schnelsen ­
Vom 5. April 2019
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
Ausgefertigt Hamburg, den 5. April 2019.
Der Senat