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Feststellung und rückwirkende Inkraftsetzung der Verordnung über den Bebauungsplan Marmstorf 29 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs

Seite 160

Achte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs Hamburg
221-1-19

Seite 162

Einhundertsiebzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg
– Gewerbe an der Stapelfelder Straße in Rahlstedt –

Seite 163

Einhundertvierundfünfzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt
Hamburg – Gewerbe an der Stapelfelder Straße in Rahlstedt –

Seite 163

Verordnung über Zulassungszahlen für den Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg für das Jahr 2020 (Zulassungszahlenverordnung 2020 – Akademie der Polizei Hamburg – ZulZVO 2020-AdP)
221-14-1

Seite 164

Verordnung zur Änderung der Bestattungsverordnung und der Gebührenordnung für das Bestattungs- und Friedhofswesen
2128-1-1, 202-1-25

Seite 164

DIENSTAG, DEN10. MÄRZ
159
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 11 2020
Tag I n h a l t Seite
20. 2. 2020 Feststellung und rückwirkende Inkraftsetzung der Verordnung über den Bebauungsplan Marmstorf 29
im ergänzenden Verfahren nach § 214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160
25. 2. 2020 Achte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs Hamburg 162
221-1-19
26.
2.
2020 Einhundertsiebzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg
­ Gewerbe an der Stapelfelder Straße in Rahlstedt ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163
26.
2.
2020 Einhundertvierundfünfzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt
Hamburg ­ Gewerbe an der Stapelfelder Straße in Rahlstedt ­ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163
28. 2. 2020 Verordnung über Zulassungszahlen für den Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg
für das Jahr 2020 (Zulassungszahlenverordnung 2020 ­ Akademie der Polizei Hamburg ­ ZulZVO 2020-
AdP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164
221-14-1
3. 3. 2020 Verordnung zur Änderung der Bestattungsverordnung und der Gebührenordnung für das Bestattungs-
und Friedhofswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164
2128-1-1, 202-1-25
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Dienstag, den 10. März 2020
160 HmbGVBl. Nr. 11
Feststellung und rückwirkende Inkraftsetzung
der Verordnung über den Bebauungsplan Marmstorf 29
im ergänzenden Verfahren nach §214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs
Vom 20. Februar 2020
Auf Grund von §10 und §214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs
(BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635) in Verbindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5 Ab-
satz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), §81 Absatz 2a der Ham-
burgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 26. November 2018
(HmbGVBl. S. 371), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §
9
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in
der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geän-
dert am 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706, 724), §
9 Absatz 4 des
Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli
2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 23. Januar
2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), sowie §
1, §
2 Absatz 1, §
3 und
§
4 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom
8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
23. April 2019 (HmbGVBl. S. 109), wird verordnet:
§1
(1) Der Bebauungsplan Marmstorf 29 für den Geltungs
bereich zwischen Langenbeker Weg, Marmstorfer Weg, Nym-
phenweg und Harburger Stadtpark (Bezirk Harburg, Ortsteil
709) wird festgestellt und im ergänzenden Verfahren nach
§
214 Absatz 4 BauGB rückwirkend zum 2. August 2017 in
Kraft gesetzt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Marmstorfer Weg ­ über das Flurstück 3341, Nordgrenze des
Flurstücks 460 (Elfenwiese), West- und Nordgrenze des Flur-
stücks 2747, Nord- und Westgrenze des Flurstücks 2746, Nord-
grenze des Flurstücks 2478, über das Flurstück 2478, über die
Flurstücke 443, 444 (Weg) und 446, Ostgrenzen der Flurstücke
446, 453, 454, 456, 457, 458, 460 (Elfenwiese) und 467, Nord-
west-, Nordost- und Südostgrenze des Flurstücks 3521, Südost-
grenze und Südgrenze des Flurstücks 3520, Südgrenze des
Flurstücks 2715, Ostgrenzen der Flurstücke 3718 und 3715,
Nordostgrenze des Flurstücks 3714, über die Flurstücke 478,
3376, 476, 475 und 474, Nordgrenze des Flurstücks 472 (Lan-
genbeker Weg) der Gemarkung Marmstorf ­ Langenbeker
Weg.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung nach §
10a Absatz 1 BauGB werden beim Staats
archiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö-
gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs-
berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig-
keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leis-
tung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi

gungs
pflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten

Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach §4
Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
3. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.
2. Auf der mit ,,(A)“ bezeichneten Fläche kann die festge-
setzte Grundflächenzahl für Nutzungen nach §19 Absatz 4
Satz 1 der Baunutzungsverordnung um bis zu 100 vom
Hundert (v.H.) überschritten werden.
Dienstag, den 10. März 2020 161
HmbGVBl. Nr. 11
3. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhaus-
vorbauten, Erker, Loggien, Wintergärten, Balkone und
Sichtschutzwände bis zu 2m kann zugelassen werden.
4. Entlang der Straßen Marmstorfer Weg und Langenbeker
Weg sind durch Anordnung der Baukörper oder durch
geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlaf-
räume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume
einer Wohnung an den lärmabgewandten Seiten der
Gebäude nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die
Wohn- und Schlafräume an den lärmzugewandten Gebäu-
deseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauli-
che Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden
und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzim-
mer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
5. Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg einen allgemein zugänglichen
Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abwei-
chungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelas-
sen werden.
6. Es gelten folgende gestalterische Festsetzungen:
6.1 Außenwände der Gebäude sind mit Mauerziegeln oder
Riemchen in beigen, roten oder braunen Farbtönen zu

verblenden. Für die Fassaden und Fensterrahmen sind je
Gebäude oder Gebäudegruppe einheitliche Farben zu
verwenden.
6.2 Kellerersatzräume und Garagen sind dem Hauptgebäude
gestalterisch anzupassen.
6.3Es sind nur Flachdächer sowie Sattel- und Pultdächer
zulässig. Für die Dachdeckung mit Dachsteinen oder
Dachziegeln sind nur rote oder rotbraune Farbtöne zu
verwenden.
7. Je Einzelhaus sowie Doppelhaushälfte ist mindestens ein
kleinkroniger Laubbaum oder sind zwei Obstbäume zu
pflanzen.
8. Für die festgesetzten An- und Ersatzpflanzungen gelten
folgende Vorschriften:
8.1 Es sind standortgerechte, einheimische Laubbäume und
Sträucher zu verwenden.
8.2 Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 16cm und kleinkronige Bäume einen Stamm
umfang von mindestens 12
cm, jeweils in 1
m Höhe über
dem Erdboden gemessen, aufweisen.
8.3 Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen
und zu begrünen.
9. Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind
Charakter und Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung zu
erhalten.
10. Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind außerhalb
von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und auf Flächen
für wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Kronenbereich
zu erhaltender Bäume, Baumreihen und Gehölzgruppen
unzulässig.
11. Auf den Flächen des Anpflanzungsgebotes sind 5 v.
H.
Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2m und
95 v.H. Sträucher zu pflanzen. Dabei ist je 2m² eine Pflanze
zu verwenden.
12. Dächer von Garagen und Carports sind mit einer Neigung
bis zu 6 Grad auszuführen und mit einem mindestens 8cm
starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und extensiv zu begrünen.
13. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten
Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen.
14. Rad- und Fußwege sowie Stellplätze außerhalb von öffent-
lichen Straßenverkehrsflächen sind in wasser- und luft-
durchlässigem Aufbau herzustellen.
15. Das auf den mit ,,(B)“ bezeichneten Flächen anfallende
Niederschlagswasser ist auf dem jeweiligen Grundstück zu
versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird.
16.Gräben und Mulden der offenen Oberflächenentwässe-
rung sind vegetationsfähig und mit abgeflachten Ufer
böschungen anzulegen.
17. Auf den mit ,,(C)“ bezeichneten Flächen sind Außenleuch-
ten mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln zum Beispiel
in Form von Natrium-Niederdruck-, Natrium-Hochdruck-
oder LED-Lampen auszustatten. Die Leuchtanlagen sind
staubdicht auszuführen und zu den Außenbereichsflächen
hin abzuschirmen oder so herzustellen, dass direkte Licht-
einwirkungen auf diese Flächen vermieden werden.
18. Auf den mit ,,(D)“ bezeichneten Flächen mit Ausschluss
von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen entlang der
öffentlichen Verkehrsflächen können bei der Errichtung
von Hausgruppen ausnahmsweise Stellplätze zugelassen
werden.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 20. Februar 2020.
Das Bezirksamt Harburg
Dienstag, den 10. März 2020
162 HmbGVBl. Nr. 11
Achte Verordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
des Studienkollegs Hamburg
Vom 25. Februar 2020
Auf Grund von §
37 Absatz 6 Satz 4 des Hamburgischen
Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171),
zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 93), in Ver-
bindung mit §
2 der Weiterübertragungsverordnung-Hoch-
schulwesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392) wird
verordnet:
§1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
des Studienkollegs Hamburg
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkol-
legs Hamburg vom 20. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 319), zuletzt
geändert am 30. Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 361), wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird der Eintrag zu §
36b gestri-
chen.
2. §5 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
,,(1) Ein Antrag auf Zulassung muss im Regelfall je nach
Ausbildungsbeginn bis zum 1. März oder bis zum 1. Sep-
tember eines Jahres für den jeweils folgenden Kurs bei der
Arbeits- und Servicestelle für internationale Studienbe-
werbungen (uni-assist) eingegangen sein. Einzelheiten
regelt das Studienkolleg in Abstimmung mit der zuständi-
gen Behörde durch Verwaltungsvorschrift.
(2) Einem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
1. eine amtlich beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnis-
ses der besuchten Schule sowie gegebenenfalls erteilter
Diplome oder Zertifikate, aus denen sich die Berechti-
gung zum Besuch eines Studienkollegs ergibt,
2. eine amtlich beglaubigte Kopie der deutschen Überset-
zung des Abschlusszeugnisses,
3. eine amtlich beglaubigte Passkopie,
4.eine amtlich beglaubigte Kopie eines deutschen
Sprachzeugnisses (Mindestniveau B2 gemäß dem euro-
päischen Referenzrahmen),
5. die Angabe des gewünschten Kurses,
6. als Bewerberin oder Bewerber mit einem Flüchtlings-
status im Sinne des §
35a eine amtlich beglaubigte
Kopie eines der in §
35a Absatz 1 Satz 2 Nummern 1
und 2 genannten Aufenthaltsdokumente.“
3. In §26 Satz 5 werden hinter dem Wort ,,Kurses“ die Wörter
,,oder an einzelnen Prüfungsteilen“ eingefügt.
4. §29 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort ,,schriftlichen“ die Wör-
ter ,,beziehungsweise in der regulären mündlichen“ einge-
fügt und wird das Wort ,,allen“ durch das Wort ,,drei“
ersetzt.
4.2 In Satz 2 wird hinter dem Wort ,,Prüfling“ die Textstelle
,,gemäß §26 Satz 5 ohne wichtigen Grund an der abschlie-
ßenden Prüfung eines Kurses oder an einzelnen Prüfungs-
teilen nicht teilgenommen hat oder“ eingefügt.
5. §35a wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl ,,2019″ durch die Zahl
,,2021″ ersetzt.
5.2 In Absatz 3 Satz 1 wird die Textstelle ,,Nummern 1 und 3″
durch die Textstelle ,,Nummern 1 und 2″ ersetzt.
5.3 Absatz 3 Satz 2 wird Absatz 4.
6. §36b wird aufgehoben.
7. §39 wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.
7.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Prüfung im Freischuss wird in den Fächern, in
denen nicht gemäß Anlage 2 zwingend eine schriftliche
Prüfung vorgegeben ist, in Form einer mündlichen Prü-
fung abgelegt. §21 Absatz 2 findet keine Anwendung.“
7.3 In Absatz 4 Satz 2 wird die Textstelle ,,Note der schriftli-
chen Prüfung, die Prüfungsnote insgesamt“ durch das
Wort ,,Prüfungsnote“ ersetzt.
§2
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020
in Kraft.
(2) Für Kollegiatinnen und Kollegiaten, die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung in den zweiten Ausbil-
dungsabschnitt eines Kurses übergehen, gelten die bisherigen
Bestimmungen zu §36b noch bis zum 31. Juli 2020 fort.
Hamburg, den 25. Februar 2020.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Dienstag, den 10. März 2020 163
HmbGVBl. Nr. 11
Einhundertsiebzigste Änderung des Flächennutzungsplans
für die Freie und Hansestadt Hamburg
­ Gewerbe an der Stapelfelder Straße in Rahlstedt ­
Vom 26. Februar 2020
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom
22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird zum einen im Gel-
tungsbereich südlich der Stapelfelder Straße und nördlich des
Weges Bachstücken und zum anderen nördlich der Stapel
felder Straße zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet Mer-
kurpark und der Landesgrenze (F09/16 ­ Bezirk Wandsbek,
Ortsteil 526) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäß §6a Absatz 1 des Bauge-
setzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635) werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht
niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, werden diese kostenfrei zur
Verfügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich
gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs-
plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden
sind.
Ausgefertigt Hamburg, den 26. Februar 2020.
Der Senat
(1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird im
Geltungsbereich zum einen südlich der Stapelfelder Straße
und nördlich des Weges Bachstücken und zum anderen nörd-
lich der Stapelfelder Straße zwischen dem bestehenden Gewer-
begebiet Merkurpark und der Landesgrenze zu Schleswig-
Holstein (L08/16 ­ Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Landschafts-
programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht
sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß §
14l Absatz 2
Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 95), zuletzt geändert am 30. November 2016 (BGBl. I
S. 2749, 2753), in Verbindung mit §74 Absatz 3 UVPG in der
am 29. Juli 2017 geltenden Fassung und §
2 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom
10. De
zember 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert am
21. Fe
bruar 2018 (HmbGVBl. S. 53, 54), werden beim Staats
archiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck der Pläne, der Erläuterungsbericht sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zuständi-
gen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei einge-
sehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt
vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Einhundertvierundfünfzigste Änderung des Landschaftsprogramms
für die Freie und Hansestadt Hamburg
­ Gewerbe an der Stapelfelder Straße in Rahlstedt ­
Vom 26. Februar 2020
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
Ausgefertigt Hamburg, den 26. Februar 2020.
Der Senat
Dienstag, den 10. März 2020
164 HmbGVBl. Nr. 11
§1
(1) Für den Studiengang Polizei am Fachhochschulbereich
der Akademie der Polizei Hamburg werden für das Jahr 2020
die zur Verfügung stehenden Studienplätze wie folgt festge-
setzt:
1. Studienbeginn 1. April 2020
Bachelorstudiengang Polizei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112.
2. Studienbeginn 1. Oktober 2020
Bachelorstudiengang Polizei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112.
(2) Von den Studienplätzen nach Absatz 1 Nummer 1 ste-
hen 56 Studienplätze ausschließlich Polizeivollzugsbeamtin-
nen und Polizeivollzugsbeamten zur Verfügung, die nach lauf-
bahnrechtlichen Vorschriften ausgewählt wurden.
§2
Soweit bei der Zulassung nach §
1 im Jahr 2020 Studien-
plätze frei bleiben, werden diese für die Zulassung im Jahr
2021 nicht berücksichtigt.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft.
Verordnung
über Zulassungszahlen für den Fachhochschulbereich
der Akademie der Polizei Hamburg für das Jahr 2020
(Zulassungszahlenverordnung 2020
­ Akademie der Polizei Hamburg ­ ZulZVO 2020-AdP)
Vom 28. Februar 2020
Auf Grund von §
28 Absatz 3 Satz 3 des Hamburgischen
Polizeiakademiegesetzes vom 17. September 2013 (HmbGVBl.
S. 389), geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527,
530), und §
1 Nummer 2 der Weiterübertragungsverordnung-
Akademie der Polizei Hamburg vom 19. November 2013
(HmbGVBl. S. 472) wird verordnet:
Hamburg, den 28. Februar 2020.
Die Behörde für Inneres und Sport
Verordnung
zur Änderung der Bestattungsverordnung und der Gebührenordnung
für das Bestattungs- und Friedhofswesen
Vom 3. März 2020
Artikel 1
Änderung der Bestattungsverordnung
Auf Grund von §33 des Bestattungsgesetzes vom 30. Okto-
ber 2019 (HmbGVBl. S. 379) wird verordnet:
Die Bestattungsverordnung vom 20. Dezember 1988
(HmbGVBl. S. 303), zuletzt geändert am 12. Oktober 2004
(HmbGVBl. S. 379), wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Leichen sind in Vollholzsärgen oder in Leichen
tüchern beizusetzen. Es dürfen keine Särge oder Lei-
chentücher verwendet werden, die geeignet sind, nach-
haltig die physikalische, chemische oder biologische
Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu
verändern, und die die Verwesung der Leiche nicht
innerhalb der festgesetzten Ruhezeit ermöglichen. Für
eine Feuerbestattung muss ein Holzsarg verwendet wer-
den, der eine emissionsfreie Lagerung und eine rauch-
und schadstoffarme Kremierung gewährleistet.“
1.2 Absatz 4 wird aufgehoben.
2. §6 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Das Befahren der Fahrstraßen auf den Friedhöfen mit
Kraftfahrzeugen ist außer zur Teilnahme an Trauer- und
Gedenkfeiern sowie zum Besuch der Grabstätten und
anderer Einrichtungen nicht zulässig; ausgenommen ist
das Befahren mit Kraftfahrzeugen in Ausübung des dem
Friedhofszweck dienenden Gewerbes (§22 Absatz 1 des
Bestattungsgesetzes) und nach §20 Absätze 3 und 4 des
Bestattungsgesetzes zugelassener Nutzungen.“
Dienstag, den 10. März 2020 165
HmbGVBl. Nr. 11
2.2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013
(BGBl. I S. 367), zuletzt geändert am 6. Juni 2019 (BGBl.
I S. 756, 769), in der jeweils geltenden Fassung gilt auf
allen Friedhöfen.“
3. §7 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3.1.1 In Nummer 7 werden hinter den Wörtern ,,mit Fahrrä-
dern“ die Wörter ,,oder Rollern“ eingefügt.
3.1.2 In Nummer 8 werden die Wörter ,,oder Fahrrädern“
durch die Textstelle ,,, Fahrrädern oder Rollern“ ersetzt.
3.2 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Die nach §20 Absätze 3 und 4 des Bestattungsgeset-
zes zugelassenen Nutzungen bleiben unberührt.“
4. §8 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,den Entwick-
lungsablauf von“ gestrichen.
4.2 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Die Verwendung batterie- oder solarzellenbetriebe-
ner Grablichter ist unzulässig.“
5. §10 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
5.1 In Nummer 1 wird die Textstelle ,,§10 Absatz 1 Nummer
3 Sätze 1 und 2 nicht entgegenstehen“ durch die Text-
stelle ,,§
10 Absatz 1 Nummer 3 nicht entgegensteht“
ersetzt.
5.2 In Nummer 2 wird hinter dem Wort ,,Metall“ die Text-
stelle ,,, Glas“ eingefügt.
6. §11 wird wie folgt geändert:
6.1 Die Textstelle ,,§
33 Absatz 1 Nummer 16″ wird durch
die Textstelle ,,§35 Absatz 1 Nummer 19″ ersetzt.
6.2 In Nummer 3 werden die Wörter ,,oder Kunststoffe ver-
wendet“ durch die Textstelle ,,, Kunststoffe verwendet
oder batterie- oder solarbetriebene Grablichter aufstellt“
ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Gebührenordnung
für das Bestattungs- und Friedhofswesen
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 437), und §14 Absatz 2 des Gesetzes zur Errich-
tung der Hamburger Friedhöfe ­ Anstalt öffentlichen Rechts
­ vom 8. November 1995 (HmbGVBl. S. 290), zuletzt geändert
am 16. November 2016 (HmbGVBl. S. 475), wird verordnet:
§1
Die Gebührenordnung für das Bestattungs- und Friedhofs-
wesen vom 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 577), zuletzt
geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 455), wird wie
folgt geändert:
1. In §
1 wird die Textstelle ,,vom 14. September 1988
(HmbGVBl. S. 167), zuletzt geändert am 18. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 251, 253),“ ersetzt durch die Textstelle
,,vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379)“.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 In Nummer 31 wird die Bezeichnung ,,§
24″ durch die
Bezeichnung ,,§26″ ersetzt.
2.2 In Nummer 42 wird die Textstelle ,,§34 Absätze 3 und 4″
durch die Textstelle ,,§36 Absätze 4 und 5″ ersetzt.
2.3 Nummern 441 und 4421 werden gestrichen.
2.4 In Nummer 4422 wird die Bezeichnung ,,§
26″ durch die
Bezeichnung ,,§28″ ersetzt.
2.5 In Nummer 4423 wird die Bezeichnung ,,§
28″ durch die
Bezeichnung ,,§29″ ersetzt.
2.6 Nummer 4424 wird gestrichen.
2.7 Nummern 444 und 4441 erhalten folgende Fassung:
,,444 Vorbereitung einer Bestattung oder
Beisetzung gemäß §6 Absatz 2 Satz 1,
§10 Absatz 1 Satz 4 oder §16 Absatz 3
Satz 1 BestattG . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
420
4441Einleitung einer nicht vollzogenen
Bestattung oder Beisetzung gemäß §6
Absatz 2 Satz 1, §
10 Absatz 1 Satz 4
oder §16 Absatz 3 Satz 1 BestattG . . . .
40″.
§2
Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzu-
wenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. März 2020.
Dienstag, den 10. März 2020
166 HmbGVBl. Nr. 11
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
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51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
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II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
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