FREITAG, DEN10. MÄRZ
89
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 11 2023
Tag I n h a l t Seite
27. 2. 2023 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Hohenfelde 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89
28. 2. 2023 Achtunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
1. 3. 2023 Fünfundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Hohenfelde 10
für den Bereich zwischen der Wallstraße und dem Steinhauer-
damm (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 416) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Steinhauerdamm
– Wallstraße – über das Flurstück 1592, Nordwestgrenze der
Flurstücks 1591, über das Flurstück 1589 der Gemarkung
Hohenfelde.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niederge-
legt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §
12 Absatz 6 des Baugesetz-
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
darin nach §12 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs bestimm-
ten Frist durchgeführt wurde, oder weil der Träger des Vor-
habens ohne Zustimmung nach §
12 Absatz 5 Satz 1 des
Baugesetzbuchs gewechselt hat und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Durchführung des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplans innerhalb der genannten Frist gefähr-
det ist, können keine Ansprüche geltend gemacht werden.
Wird diese Verordnung aus anderen als den in Satz 1
genannten Gründen aufgehoben, kann unter den in den
§§
39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten Vorausset-
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Hohenfelde 10
Vom 27. Februar 2023
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635),
zuletzt geändert am 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726, 1738), in
Verbindung mit §
3 Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des
Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. No
vember 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Feb-
ruar 2022 (HmbGVBl. S. 104), §
81 Absatz 2a der Hambur
gischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 148, 155), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes
zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai
2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar
2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 8. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2240), sowie §
1, §
2 Absatz 1 und §
3 der Weiter
übertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 10. Mai 2022 (HmbGVBl. S. 328),
wird verordnet:
Freitag, den 10. März 2023
90 HmbGVBl. Nr. 11
zungen Entschädigung verlangt werden. Der Entschädi-
gungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs
dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädi-
gung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen bean-
tragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht
innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit
des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans und des Flächennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Dar-
legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel-
tend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
Fehler nach §214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich
sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabengezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im Kerngebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzun-
gen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung
sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag ver-
pflichtet.
2. Im Kerngebiet sind Einzelhandelsbetriebe, Tankstellen
im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen
sowie Wohnungen nach §7 Absatz 2 Nummern 6 und 7 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), geändert am 14. Juni
2021 (BGBl. I S. 1802, 1807), unzulässig. Ausnahmen nach
§7 Absatz 3 BauNVO werden ausgeschlossen. Abweichend
von Satz 1 sind Einzelhandelsbetriebe mit dem nicht
zentrenrelevanten Sortiment Kfz, Betriebstyp Autohaus,
allgemein und Einzelhandelsbetriebe mit folgenden nicht
zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Hamburger Sorti-
mentsliste nur ausnahmsweise zulässig:
a) Matratzen, Lattenroste; Möbel aller Art (für Küchen
inklusive Einbaugeräte); Bodenbeläge inklusive Teppi-
chen und Teppichböden (Rollware); Farben und
Lacke, Tapeten der Warengruppe Hausrat, Möbel Ein-
richtungen,
b) Bau- und Heimwerkerbedarf; Baustoffe und Bauele-
mente; Werkzeuge, Maschinen, Bau- und gartentech-
nische Elektrogeräte; Installationsbedarf; Sanitär und
Bad; Öfen, Herde, Kamine, Pflanzen, Pflanzen- und
Gartenbedarf, Gartenmöbel der Warengruppe Heim
und Garten,
c) Motorräder, Wohnwagen inklusive Zubehör; Boote
inklusive Zubehör; Brennstoffe, Mineralölerzeugnisse
der Warengruppe Fahrzeuge.
3. Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unterneh-
men im Sinne von §1 Absatz 2 des Hamburgischen Spiel-
hallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505),
zuletzt geändert am 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75,
77), Wettbüros, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie
Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstel-
lungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter aus-
gerichtet ist, unzulässig.
4. Im Kerngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zuläs-
sig.
5. Im Kerngebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten
Gebäudehöhe durch Dach- und Technikaufbauten bis zu
2
m zulässig. Dach- und Technikaufbauten müssen mit
Ausnahme von Fahrstuhlüberfahrten mindestens 2m hin-
ter den Gebäudekanten zurückbleiben.
6. Im Kerngebiet sind die Aufenthaltsräume – hier insbeson-
dere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete
Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Ver-
kehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an
Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
7. Für festgesetzte Baum- und Heckenpflanzungen sind
standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwen-
den, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
8. Für den in der Planzeichnung mit einem Anpflanzungsge-
bot festgesetzten Einzelbaum ist ein mindestens fünffach
verpflanzter Solitärbaum mit einem Stammumfang von
mindestens 30cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemes-
sen, zu verwenden. Eine geringfügige Abweichung von
dem festgesetzten Standort kann zugelassen werden.
9. Für anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss die
Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus min-
destens 100
cm und für Hecken mindestens 80
cm betra-
gen. Für Heckenpflanzungen sind mindestens zweifach
verpflanzte Heckenpflanzen mit Ballen, Pflanzgröße min-
destens 100cm, mit vier Pflanzen je Heckenmeter zu ver-
wenden. Die Hecken sind in mindestens 1m breite, offene
Beete zu pflanzen.
10. Zusätzlich zu dem nach der Planzeichnung anzupflanzen-
den Einzelbaum sind im Kerngebiet auf den unterbauten
Freiflächen im nördlichen und südlichen Gebäudeein-
gangsbereich insgesamt mindestens drei Bäume sowie
mindestens 75m Hecken zu pflanzen. Für die nach Satz 1
anzupflanzenden Bäume sind mindestens vierfach ver-
pflanzte Hochstammbäume mit einem Stammumfang von
mindestens 20cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemes-
sen, zu verwenden. Im Kronenbereich jedes Baumes ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzu-
legen und zu begrünen.
11. Im Kerngebiet ist die Dachfläche des obersten Geschosses
auf mindestens 80 vom Hundert der Fläche mit einem
mindestens 12cm starken durchwurzelbaren Substratauf-
bau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen.
Von einer Begrünung kann nur in den Bereichen abgese-
hen werden, die der Belichtung, der Be- und Entlüftung
oder der Aufnahme von technischen Aufbauten dienen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 27. Februar 2023.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Freitag, den 10. März 2023 91
HmbGVBl. Nr. 11
Achtunddreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel
Vom 28. Februar 2023
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 2. April 2023
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. April 2023,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen:
1. ,,Höffi´s Baumesse“ bei Möbel Höffner,
2. ,,Sport und Gesundheit“ bei IKEA Schnelsen,
3. ,,Sport und Gesundheit in Eimsbüttel“ – Osterstraßen e.V.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf Holsteiner Chaussee 130,
2. Nummer 2 auf Wunderbrunnen 1 und
3. Nummer 3 auf Osterstraße 74 bis 178/79 bis 189, Emilien-
straße 21 und 24, Heußweg 20 bis 52/25 bis 41, sowie Karl-
Schneider-Passage, Schwenckestraße 30 bis 34, Hellkamp
16 bis 26 und 15 bis 27, Schopstraße 4 bis 10 sowie Meth
fesselstraße 60 bis 66 und 51 bis 61
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 28. Februar 2023.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Freitag, den 10. März 2023
92 HmbGVBl. Nr. 11
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Fünfundfünfzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte
Vom 1. März 2023
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 2. April 2023
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. April 2023,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen
1. ,,Active City – Sportlich . Gesund . Aktiv“,
2. ,,Sport & Gesundheit – Fit für das Jahr“,
3. ,,Fit in die Saison – Großer Bikertreff mit kostenlosem
Motorradmarkt zum Saisonbeginn“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Kerncity innerhalb des Wallrings (Stein-
torwall, Glockengießerwall, Esplanade, Caffamacherreihe
bis Graskeller, Willy-Brandt-Straße bis Klosterwall) und
die HafenCity,
2. Nummer 2 auf das Billstedt Center, Möllner Landstraße 3
und
3. Nummer 3 auf die Verkaufsstelle in der Süderstraße 83
beschränkt.
§2
Sonntagsöffnung am 2. Juli 2023
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. Juli 2023, in
der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen
1. ,,Musik liegt in der Luft“,
2. ,,Inklusion & Integration“,
3. ,,E-Mobility Days – Großer Bikertreff mit Vertretern aus
der E-Mobility-Szene“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Kerncity innerhalb des Wallrings (Stein-
torwall, Glockengießerwall, Esplanade, Caffamacherreihe
bis Graskeller, Willy-Brandt-Straße bis Klosterwall) und
die HafenCity,
2. Nummer 2 auf das Billstedt Center, Möllner Landstraße 3
und
3. Nummer 3 auf die Verkaufsstelle in der Süderstraße 83
beschränkt.
§3
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 1. März 2023.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
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