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Verordnung über den Bebauungsplan HafenCity 6

Seite 71

Verordnung über den Bebauungsplan Schnelsen 88

Seite 74

Zehnte Verordnung zur Änderung der Pauschalförderungsverordnung
2126-1-1

Seite 76

Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Lokstedt 63

Seite 77

Verordnung über den Bebauungsplan Lokstedt 64

Seite 79

Verordnung zur Weiterübertragung der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen (Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten)
8050-20-2

Seite 82

Zweite Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Meldedatenübermittlungsverordnung
210-4-2

Seite 82

Druckfehlerberichtigung
2136-1-2

Seite 84

DIENSTAG, DEN10. APRIL
71
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 11 2018
Tag I n h a l t Seite
27. 3. 2018 Verordnung über den Bebauungsplan HafenCity 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
27. 3. 2018 Verordnung über den Bebauungsplan Schnelsen 88 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
27. 3. 2018 Zehnte Verordnung zur Änderung der Pauschalförderungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
2126-1-1
28. 3. 2018 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Lokstedt 63 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77
28. 3. 2018 Verordnung über den Bebauungsplan Lokstedt 64 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
3. 4. 2018 Verordnung zur Weiterübertragung der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen über die
Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen (Weiterübertragungsverord-
nung-Verkaufszeiten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
8050-20-2
3. 4. 2018 Zweite Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Meldedatenübermittlungsverordnung . . . . . . . . . 82
210-4-2
­ Druckfehlerberichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
2136-1-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan HafenCity 6 für das Gebiet südlich
der Überseeallee/Versmannstraße im Eckbereich von Magde-
burger Hafen und Baakenhafen (Bezirk Hamburg-Mitte, Orts-
teile 103 und 104) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2305 (alt: 1031; Magde-
burger Hafen), über das Flurstück 2305 (Magdeburger Brücke,
alt: Baakenbrücke), Nordgrenze des Flurstücks 2384 (alt:
1638), über das Flurstück 2384, Ostgrenze des Flurstücks 2191
Verordnung
über den Bebauungsplan HafenCity 6
Vom 27. März 2018
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §3
Absatz 1 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgeset-
zes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19,
27), §
81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung vom
14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert
am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19), §4 Absatz 3 Satz 1 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Ver-
bindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434), §9 Absatz 4
des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom
24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am
23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), sowie §4 Absatz 1 des
Hamburgischen Klimaschutzgesetzes vom 25. Juni 1997
(HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 503, 531), wird verordnet:
Dienstag, den 10. April 2018
72 HmbGVBl. Nr. 11
(alt: 1638), über die Flurstücke 2384, 2080 und 2079 (alt 1632;
Baakenhafen) der Gemarkung Altstadt Süd.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann hin-
terlegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein

Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fäl-
ligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden:
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Auf der mit ,,(A)“ bezeichneten Fläche des Kerngebietes
sind ab dem ersten Obergeschoss nur Wohnungen zuläs-
sig.
2. Auf der mit ,,(B)“ bezeichneten Fläche des Kerngebietes
sind Wohnungen nach §7 Absatz 2 Nummern 6 und 7 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) unzulässig. Ausnah-
men gemäß §7 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO werden aus-
geschlossen.
3. Im Kerngebiet sind Einkaufszentren sowie großflächige
Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach §
11 Absatz 3
BauNVO unzulässig.
4. Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleich-
bare Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldiffe-
renz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräu-
men ein Innenraumpegel bei teilgeöffnetem Fenster von
30 dB(A) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr)
nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schall-
schutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten,
muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwoh-
nungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.
5. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder
durch Orientierung an lärmabgewandten Seiten oder
durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Bei-
spiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Log-
gien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicher-
zustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen ins
gesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) von
kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
6. Entlang der Überseeallee/Versmannstraße sind gewerb
liche Aufenthaltsräume ­ hier insbesondere die Pausen-
und Ruheräume ­ durch geeignete Grundrissgestaltung
den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Soweit die Anordnung im Sinne von Satz 1
nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichen-
der Lärmschutz durch geeignete bauliche Maßnahmen
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern
der Gebäude geschaffen werden.
7. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf (Universität) sind
lärmempfindliche Räume wie zum Beispiel Hörsäle,
Seminarräume und Bibliotheken an den von der Über-
seeallee/Versmannstraße abgewandten Gebäudeseiten
anzuordnen. Ist die Anordnung im Sinne von Satz 1 aus-
nahmsweise nicht möglich, ist durch geeignete bauliche
Maßnahmen sicherzustellen, dass in den lärmempfind
lichen Räumen ein Innenraumpegel von 40 dB(A) nicht
überschritten wird.
8. Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen zulässig.
9. Die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses
muss mindestens 5
m über der angrenzenden Gelände
oberkante liegen. Ausnahmsweise kann im Erdgeschoss
eine Galerie eingebaut werden, wenn das Galeriegeschoss
eine Grundfläche kleiner 50 vom Hundert (v.
H.) der
Grundfläche des Erdgeschosses einnimmt. In diesem
Fall kann die Zahl der Vollgeschosse durch das Galerie
geschoss überschritten werden. Die Galerieebene muss
einen Abstand von mindestens 1
m von der Innenseite
der Außenfassade einhalten, wenn die Fassade trans
parent gestaltet ist.
10. Oberhalb der festgesetzten Gebäudehöhen und Vollge-
schosse sind weitere Geschosse unzulässig. Technikge-
schosse und technische Aufbauten sind ausnahmsweise
über den festgesetzten Gebäudehöhen und Vollgeschos-
sen zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers
und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Auf der
mit ,,(A)“ bezeichneten Fläche des Kerngebietes sind
Technikgeschosse und technische Aufbauten unzulässig.
11. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone,
Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu einer
Tiefe von 1,5m zugelassen werden. Ausnahmsweise kann
auf der Westseite der mit ,,(A)“ bezeichneten Fläche des
Kerngebietes eine Überschreitung der Baugrenze durch
Balkone bis zu einer Tiefe von 3
m zugelassen werden,
wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das
Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Eine Überbauung
der Straßenverkehrsfläche ist oberhalb einer lichten
Höhe von 4m zulässig. Eine Überbauung der Straßenver-
kehrsfläche besonderer Zweckbestimmung auf der West-
Dienstag, den 10. April 2018 73
HmbGVBl. Nr. 11
seite der mit ,,(A)“ bezeichneten Fläche des Kerngebietes
ist oberhalb einer lichten Höhe von 5
m über Gelän-
deoberkante zulässig.
12. Notwendige Stellplätze sind nur in Tiefgaragen oder
Garagengeschossen unterhalb der Höhe von 8
m über
Normalhöhennull (NHN) zulässig. Geringfügige Abwei-
chungen sind zulässig, wenn sie durch abweichende
Geländehöhen von über 8m über NHN begründet sind.
13. Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängige
Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind
zulässig.
14. Für die Beheizung und die Warmwasserversorgung gilt:
14.1 Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers
sind neu zu errichtende Gebäude an ein Wärmenetz
anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Ener-
gien versorgt wird.
14.2 Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer
14.1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der
berechnete Heizwärmebedarf der Gebäude nach der
Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1519), zuletzt geändert am 24. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1789, 1790), den Wert von 15 kWh/m² Nutzfläche nicht
übersteigt.
14.3 Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer
14.1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung
der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer
Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die
Befreiung soll zeitlich befristet werden.
15. An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche
sind zum Zwecke des Hochwasserschutzes soweit erfor-
derlich zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen vor-
zusehen.
16. Werbeanlagen größer 2
m² und Werbeanlagen oberhalb
der Gebäudetraufen sind unzulässig. Die Gestaltung der
Gesamtbaukörper und der mit Gehrechten zu belasten-
den Flächen darf nicht durch Werbeanlagen beeinträch-
tigt werden. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der
Leistung zulässig. Oberhalb der Brüstung des zweiten
Vollgeschosses sind Werbeanlagen nur ausnahmsweise
zulässig, wenn zudem das Ortsbild nicht beeinträchtigt
wird.
17. Das auf der Fläche für den Gemeinbedarf, der Kern
gebietsfläche und den Straßenverkehrsflächen besonde-
rer Zweckbestimmung anfallende Niederschlagswasser
ist direkt in die nächstliegenden Gewässer (Magdeburger
Hafen, Baakenhafen) einzuleiten.
18. Auf den mit Gehrechten zu belastenden Flächen sind
Nebenanlagen und Einfriedigungen unzulässig. Aus-
nahmsweise zulässig sind nicht überdachte Fahrradstell-
plätze sowie notwendige offene Fluchttreppen und not-
wendige Installationen für die Be- und Entlüftung der
Tiefgarage, wenn die Gestaltung der mit Gehrechten zu
belastenden Flächen nicht beeinträchtigt wird.
19. Auf den mit Gehrechten zu belastenden Flächen sind für
je 150m² dieser Flächen ein kleinkroniger Baum oder für
je 300m² dieser Flächen ein großkroniger Baum zu pflan-
zen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleich-
wertige Ersatzpflanzung vorzunehmen. Sofern Bäume
auf Tiefgaragen angepflanzt werden, muss auf einer Flä-
che von mindestens 16m² je Baum die Stärke des durch-
wurzelbaren Substrataufbaus mindestens 80cm betragen.
Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte
Laubbäume zu verwenden. Großkronige Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 18
cm, kleinkro-
nige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14cm,
in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
20. Die mit ,,(C)“ bezeichneten Flächen des Kerngebietes
sind mit einem Anteil von mindestens 50 v.H. zu begrü-
nen. Tiefgaragen sind in den zu begrünenden Bereichen
mit einem mindestens 50
cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen.
21. Im Kerngebiet ist der Erschütterungsschutz der Gebäude
durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Bei-
spiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicher-
zustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschüt-
terungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf Men-
schen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Kerngebiete nach
BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die
baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleis-
ten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsricht-
werte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen
Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerial-
blatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT
08.06.2017 B 5), Nummer 6.2, nicht überschreitet. Ein-
sichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt
Hamburg, Behörde für Umwelt und Energie, Amt für
Immissionsschutz und Betriebe, Bezugsquelle der DIN
4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 27. März 2018.
Dienstag, den 10. April 2018
74 HmbGVBl. Nr. 11
§1
(1) Der Bebauungsplan Schnelsen 88 für den Geltungs
bereich zwischen der Holsteiner Chaussee im Osten, der AKN-
Trasse im Südosten, der Landesgrenze im Süden und Westen
sowie einem Geh- und Radweg im Norden (Bezirk Eimsbüttel,
Ortsteil 319) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Holsteiner Chaussee ­ Bahnanlagen (AKN) ­ Südgrenze des
Flurstücks 8825 ­ Landesgrenze ­ Nordgrenze des Flurstücks
7603 der Gemarkung Schnelsen.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zur
kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein

Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die

Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden:
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schrift-
lich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter
Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts
geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn Fehler nach §
214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs
beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach §4
Absatz 3 Nummern 1, 2, 4 und 5 der Baunutzungsverord-
nung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017
(BGBl. I S. 3787) für Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Gartenbaube-
triebe und Tankstellen ausgeschlossen.
2. Im allgemeinen Wohngebiet und auf den Flächen für den
Gemeinbedarf sind über dem obersten Vollgeschoss

weitere Geschosse unzulässig. Technische Aufbauten sind
bis zu einer Höhe von 1,5m zulässig.
3.Auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweck
bestimmung ,,Unterkünfte für Wohnungslose, Flüchtlinge
und Asylbegehrende“ ist ausnahmsweise öffentlich geför-
derter Wohnungsbau zulässig.
4. Entlang der mit ,,(A)“ bezeichneten Fassaden im allgemei-
nen Wohngebiet sind die Schlafräume zur lärmabgewand-
ten Gebäudeseite (Westseite) zu orientieren. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzim-
mer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Für einen Außen-
bereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung
zur lärmabgewandten Gebäudeseite oder durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vor-
bauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schall-
pegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tag
pegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
5. Entlang der mit ,,(B)“ bezeichneten Fassaden auf der Flä-
che für den Gemeinbedarf sind die Wohn- und Schlaf-
räume den lärmabgewandten Gebäudeseiten (Westseite)
zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und
Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlaf-
räume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Für Wohn- und Schlafräume an lärmzugewandten Gebäu-
Verordnung
über den Bebauungsplan Schnelsen 88
Vom 27. März 2018
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit
§
3 Absatz 1 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungs
gesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19,
27), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Aus-
führung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 15. September 2017
(BGBl. I S. 3434), sowie §
81 Absatz 2a der Hamburgischen
Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19), wird
verordnet:
Dienstag, den 10. April 2018 75
HmbGVBl. Nr. 11
deseiten ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaß-
nahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vor-
bauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegel-
differenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass ein Innen-
raumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) wäh-
rend der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die
bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten
Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume und Kin-
derzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
6.Für die Gebäudeteile parallel zur Bahnstrecke ist der
Erschütterungsschutz durch bauliche oder technische
Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fun-
damenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der
DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwir-
kung auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 4
(Wohngebiete nach BauNVO) eingehalten werden. Zusätz-
lich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen
zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immis-
sionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministe-
rialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT.
08.06.2017 B5), Abschnitt 6.2, nicht überschreitet. Ein-
sichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt
Hamburg, Behörde für Umwelt und Energie, Amt für
Immissionsschutz und Betriebe, Bezugsquelle der DIN
4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.
7. Im allgemeinen Wohngebiet sind Pkw-Stellplätze nur in
Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sowie andere unterirdi-
sche Räume sind auch außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen zulässig. Im allgemeinen Wohngebiet sind
ausnahmsweise einzelne oberirdische Stellplätze für
besondere Nutzergruppen zulässig, sofern die Wohnruhe
und die Gartengestaltung nicht beeinträchtigt werden.
8. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind Stellplätze nur
innerhalb der dafür vorgesehenen Fläche zulässig.
9. Für die private Straßenverkehrsfläche (Flurstücke 8825
und 8827) besteht ein Geh- und Fahrrecht. Das festgesetzte
Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis der Grund-
stücksberechtigten der südlich angrenzenden Flurstücke
8830 und 8832 der Gemarkung Schnelsen (außerhalb des
Plangebietes) sowie die Befugnis der Freien und Hanse-
stadt Hamburg, die Fläche der Flurstücke 8825 und 8827
der Gemarkung Schnelsen zu begehen und zu befahren.
Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh-
und Fahrrecht können zugelassen werden. Nutzungen,
welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen
können, sind unzulässig.
10. Im allgemeinen Wohngebiet und auf der Fläche für den
Gemeinbedarf sind Dachflächen zu mindestens 80 vom
Hundert (v.
H.) mit einem mindestens 15
cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv mit standort-
gerechten einheimischen Stauden und Gräsern zu begrü-
nen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten. Die
Dächer von Tiefgaragen sind zu mindestens 50 v.
H. zu
begrünen. Die Tiefgaragen im allgemeinen Wohngebiet
sind in den zu begrünenden Bereichen mit einem mindes-
tens 60
cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu
versehen, für Baumpflanzungen auf den Tiefgaragen muss
auf einer Fläche von 16m² je Baum die Stärke des durch-
wurzelbaren Substrataufbaus mindestens 80cm betragen.
11. Im allgemeinen Wohngebiet und auf der Fläche für den
Gemeinbedarf sind mindestens 50 v.H. der nicht überbau-
ten Grundstücksfläche als offene Vegetationsfläche herzu-
richten. Je 200m² der zu begrünenden Bereiche ist mindes-
tens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu
erhalten. Kleinkronige Bäume müssen einen Stamm
umfang von mindestens 14
cm, in 1
m Höhe über dem

Erdboden gemessen, aufweisen. Sträucher müssen in der
Größe von mindestens 80cm gepflanzt werden.
12. Auf den ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vier-
ten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Groß
kronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindes-
tens 18
cm, in 1
m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen.
13. Für die festgesetzten Anpflanzungsgebote sind standort
gerechte, einheimische Laubbäume, Sträucher und
Heckenpflanzen zu verwenden. Im Kronenbereich jedes
anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12m² anzulegen und zu begrünen.
14. Für die zu pflanzenden Bäume und Sträucher sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der
Umfang und der jeweilige Charakter der Gehölzpflanzung
erhalten bleiben. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen
sind im Kronenbereich zu pflanzender Bäume unzulässig.
15. Im allgemeinen Wohngebiet und auf der Fläche für den
Gemeinbedarf sind insgesamt zehn Fledermauskästen
dauerhaft und fachgerecht anzubringen.
16. Im allgemeinen Wohngebiet und auf der Fläche für den
Gemeinbedarf sind insgesamt neun Nisthilfen für Gebäu-
debrüter dauerhaft und fachgerecht anzubringen.
17. Die als ,,extensives Grünland“ (EG) festgesetzte Fläche für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft ist in ihrem jetzigen
Charakter zu entwickeln und zu erhalten.
18. Zur Beleuchtung der Wege, Stellplätze und Außenflächen
im Bereich der Gebäude und an Straßen ist nur die Ver-
wendung von monochromatisch abstrahlenden Leuchten
zulässig. Die Leuchtanlagen sind so zu erstellen, dass sie
geringstmöglich in die Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft einwirken und einen geschlossenen Glas-
körper aufweisen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 27. März 2018.
Dienstag, den 10. April 2018
76 HmbGVBl. Nr. 11
§1
Die Pauschalförderungsverordnung vom 17. April 2007
(HmbGVBl. S. 141, 202), zuletzt geändert am 7. März 2017
(HmbGVBl. S. 75), wird wie folgt geändert:
1. §2 erhält folgende Fassung:
,,§2
Kurzfristige Anlagegüter
Kurzfristige Anlagegüter sind Einrichtungs- und Aus-
stattungsgegenstände mit einer Nutzungsdauer von
mehr als drei bis fünfzehn Jahren. Es gilt die Abgren-
zungsverordnung vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I
S. 2255), zuletzt geändert am 21. Juli 2012 (BGBl. I
S. 1613, 1633), in der jeweils geltenden Fassung).“
2. In §4 werden hinter dem Wort ,,erbrachten“ die Wörter
,,und vergüteten“ eingefügt.
3. §5 wird wie folgt geändert:
3.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
3.1.1 Im Einleitungssatz werden hinter dem Wort ,,behan-
delten“ die Wörter ,,und vergüteten“ eingefügt.
3.1.2 Nummer 2 Buchstaben b und c erhält folgende Fas-
sung:
,,b)
somatische Fälle entsprechend den Anlagen 3a
und 3b der Fallpauschalenvereinbarung 2016 vom
24. September 2015,
c)
Fälle, die in besonderen Einrichtungen nach §17b
Absatz 1 Satz 10 KHG vergütet werden,“.
3.1.3 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.stationäre und teilstationäre Fälle, die in den Fach-
disziplinen Psychiatrie und Psychosomatik ver
gütet werden.“
3.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Die im Rahmen der besonderen Versorgung gemäß
§
140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482) in der
am 16. Juli 2015 geltenden Fassung erbrachten Fälle
werden nicht berücksichtigt.“
3.3 Satz 3 wird gestrichen.
4. §6 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4.1.1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
4.1.1.1 In Nummer 1 wird die Zahl ,,6,5″ durch die Zahl ,,7″
ersetzt.
4.1.1.2 In Nummer 2 wird die Textstelle ,,einschließlich Not-
fälle und Quartalsscheine gemäß Absatz 4″ gestrichen.
4.1.2 In Satz 4 wird die Textstelle ,,Absatz 5″ durch die Text-
stelle ,,Absatz 4″ ersetzt.
4.2 In Absatz 1a wird das Wort ,,erbrachten“ durch das
Wort ,,vergüteten“ und das Wort ,,erbracht“ durch das
Wort ,,vergütet“ ersetzt.
4.3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4.3.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Entsprechend Absatz 1 werden für das Jahr 2018

folgende Pauschalbeträge festgelegt:
1.
für die Fälle nach §
5 Satz 1 Nummern 1 und 2:
56 Euro je effektiver Bewertungsrelation,
2.
für die Fälle nach §5 Satz 1 Nummer 3: 66,50 Euro
je Fall.“
4.3.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Zugrunde gelegt werden die vergüteten Kranken-
hausleistungen des Jahres 2016 und die Anzahl der
besetzten Ausbildungsplätze am 1. Juli 2016.“
4.3.3 In Satz 3 wird das Wort ,,erbracht“ durch das Wort
,,vergütet“ ersetzt.
4.4 Absatz 4 wird aufgehoben.
4.5 Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4
und 5.
4.6 Im neuen Absatz 5 wird die Textstelle ,,Absatz 5″ durch
die Textstelle ,,Absatz 4″ ersetzt.
5. §8 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Fördermittel werden jährlich auf Antrag des
Krankenhauses bewilligt. Im Antrag sind die vergüte-
ten Krankenhausleistungen (ohne die im Rahmen des
§
140a SGB V, in der am 16. Juli 2015 geltenden Fas-
sung, vergüteten Leistungen) und die Anzahl der
besetzten Ausbildungsplätze in Ausbildungsstätten
nach §2 Nummer 1a KHG anzugeben. Die im Antrag
angegebenen Krankenhausleistungen sind durch eine
Wirtschaftsprüferin bzw. einen Wirtschaftsprüfer zu
bestätigen.“
5.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
5.2.1 Im Einleitungssatz wird die Zahl ,,2017″ durch die
Zahl ,,2018″ ersetzt.
5.2.2 In Nummer 1 wird das Wort ,,Erbrachte“ durch das
Wort ,,Vergütete“ ersetzt.
5.2.3 In Nummern 1.3 und 1.4 wird jeweils die Zahl ,,2015″
durch die Zahl ,,2016″ ersetzt.
5.2.4 In Nummer 1.6 wird das Wort ,,erbrachten“ durch das
Wort ,,vergüteten“ ersetzt.
5.2.5 In Nummer 1.7 wird hinter dem Wort ,,der“ das Wort
,,vergüteten“ eingefügt.
5.2.6 Die Nummern 2 bis 2.2 werden gestrichen.
5.2.7 Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
5.2.8 In der neuen Nummer 2 wird die Zahl ,,2015″ durch
die Zahl ,,2016″ ersetzt.
5.3 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Krankenhäuser, die auch im Krankenhausplan von
Schleswig-Holstein aufgenommen sind, haben die
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Pauschalförderungsverordnung
Vom 27. März 2018
Auf Grund von §22 Absatz 4 des Hamburgischen Kranken-
hausgesetzes vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt
geändert am 21. Februar 2017 (HmbGVBl. S. 46), wird ver
ordnet:
Dienstag, den 10. April 2018 77
HmbGVBl. Nr. 11
Angaben des Absatzes 2 um folgende Angaben zu
ergänzen:
1.
insgesamt im Krankenhaus vergütete Kranken-
hausleistungen,
2.
Krankenhausleistungen, die für Patientinnen und
Patienten mit Wohnort in Schleswig-Holstein ver-
gütet wurden,
3.
insgesamt im Krankenhaus vergütete Kranken-
hausleistungen abzüglich der Krankenhausleistun-
gen, die für Patientinnen und Patienten mit Wohn-
ort in Schleswig-Holstein vergütet wurden.“
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in
Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 27. März 2018.
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Lokstedt 63
Vom 28. März 2018
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635)
in Verbindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5 Absatz 1 des
Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. No
vember 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Ja
nuar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), §4 Absatz 3 Satz 1 des Ham-
burgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutz-
gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt
geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung
mit §
9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutz
gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert
am 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434), §
81 Absatz 2a
der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19), sowie §1, §2 Absatz 1 und §3 der Weiter
übertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19,
27), wird verordnet:
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Lokstedt 63 für
den Geltungsbereich zwischen Lokstedter Höhe, Julius-Vosse-
ler-Straße und Bahnanlagen (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 317)
wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
West- und Nordgrenze des Flurstücks 5218, über das Flurstück
5218, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 5218 der Gemarkung
Lokstedt.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäß §
10a Absatz 1 des Bau
gesetzbuchs werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht
für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §
12 Absatz 6 des Baugesetz-
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
darin nach §12 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs bestimm-
ten Frist durchgeführt wurde, oder weil der Träger des Vor-
habens ohne Zustimmung nach §
12 Absatz 5 Satz 1 des
Baugesetzbuchs gewechselt hat und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Durchführung des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplans innerhalb der genannten Frist gefähr-
det ist, können keine Ansprüche geltend gemacht werden.
Wird diese Verordnung aus anderen als den in Satz 1
genannten Gründen aufgehoben, kann unter den in den
§§
39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten Vorausset-
zungen Entschädigung verlangt werden. Der Entschädi-
gungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs
Dienstag, den 10. April 2018
78 HmbGVBl. Nr. 11
dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädi-
gung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen bean-
tragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht
innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit
des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schrift-
lich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter
Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts
geltend gemacht worden sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im allgemeinen Wohngebiet sind im Rahmen der fest
gesetzten Nutzungen innerhalb des Vorhabengebiets nur
solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der
Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.

2.Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für

Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
3. Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grund-
flächenzahl von 0,4 durch die Grundfläche von Stellplät-
zen und ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des §14
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. Novem-
ber 2017 (BGBl. I S. 3787) und für bauliche Anlagen unter-
halb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück
lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl
von 0,8 überschritten werden.
4. Im allgemeinen Wohngebiet sind oberhalb der festgesetz-
ten Vollgeschosse weitere Geschosse unzulässig.
5. Bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch
die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, sind auch
außerhalb der Baugrenzen zulässig.
6. Im allgemeinen Wohngebiet ist ausnahmsweise eine Über-
schreitung der Baugrenzen durch Balkone und durch zum
Hauptgebäude zugehörige Terrassen bis zu 1,5m zulässig.
7. In dem mit ,,(A)“ bezeichneten Bereich gilt:
a) Schlafräume sind zur lärmabgewandten Gebäudeseite
zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwoh-
nungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.
b) Zusätzlich ist durch geeignete bauliche Schallschutz-
maßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, ver-
glaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Win-
tergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in
ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustel-
len, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermög-
licht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei
teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauli-
che Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten
Loggien oder Wintergärten, muss dieser Innenraumpe-
gel bei teilgeöffneten Bauteilen unterschritten werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
8. In dem mit ,,(B)“ bezeichneten Bereich sind durch Anord-
nung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestal-
tung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller
Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärm
abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vor-
rangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäude
seiten zuzuordnen. Ist eine Orientierung der Schlafräume
zur lärmabgewandten Gebäudeseite nicht möglich, so ist
durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (etwa
verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkons-
truktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnah-
men sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnah-
men insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die
es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbau-
ten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bau-
teilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmer-
wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.
9. Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche
Geh- und Radwege anzulegen und zu unterhalten. Gering-
fügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten
können zugelassen werden.
10. Im allgemeinen Wohngebiet dürfen maximal vier Stell-
plätze ebenerdig angeordnet werden. Weitere Stellplätze
sind nur in Tiefgaragen zulässig.
11.Im allgemeinen Wohngebiet ist je angefangene 500

Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum oder für je
angefangene 1.000m² ein großkroniger Baum zu pflanzen.
12.Für die festgesetzten Baum- und Gehölzanpflanzungen
sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, zu
erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Der Stammumfang
muss bei kleinkronigen Bäumen mindestens 14cm und bei
großkronigen Bäumen mindestens 18
cm, jeweils gemes-
sen in 1
m Höhe über dem Erdboden, betragen. Im Kro-
nenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12m² anzulegen und zu begrünen.
13.Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen mit
einem mindestens 8
cm starken durchwurzelbaren Sub
strataufbau zu versehen und zu begrünen. Ausgenommen
sind Flächen für Dachterrassen, für Belichtung oder für
die Aufnahme technischer Anlagen bis maximal 50 vom
Hundert der Dachfläche.
14. Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
beanspruchten Flächen von baulichen Anlagen unterhalb
der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück
lediglich unterbaut wird, sind mit einem mindestens 50cm
starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume muss die
Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus im
Bereich der Bäume auf einer Fläche von mindestens 12m²
je Baum mindestens 1m betragen.
15. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und
ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen.
Dienstag, den 10. April 2018 79
HmbGVBl. Nr. 11
16. Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel
Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vege-
tationsverfügbaren Grundwassers führen, sind unzulässig.
17. Bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch
die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, dürfen
einschließlich ihrer Überdeckung nicht über die natür
liche Geländeoberfläche herausragen.
18. Standplätze für Abfall- und Sammelbehälter sind von den
öffentlich zugänglichen Erschließungsflächen abzuschir-
men und mit Gehölzen in einer Mindestbreite von 1m ein-
zugrünen.
19. Im Allgemeinen Wohngebiet ist der Erschütterungsschutz
der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen
(zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so
sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150
(Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf
Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 4 (Wohngebiete
nach BauNVO) eingehalten werden (ausgelegt zur Ein-
sichtnahme beim Bezirksamt Eimsbüttel, Fachamt Stadt-
und Landschaftsplanung; Bezugsquelle: Beuth Verlag
GmbH, Berlin). Zusätzlich ist durch die baulichen und
technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der
sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Tech-
nischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (GMBl
Nr. 26/1998 S. 503), Abschnitt 6.2, nicht überschreitet.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Verordnung
über den Bebauungsplan Lokstedt 64
Vom 28. März 2018
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §3
Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststel-
lungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 15. Septem-
ber 2017 (BGBl. I S. 3434), §81 Absatz 2a der Hamburgischen
Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19), sowie
§
1, §
2 Absatz 1 und §
3 der Weiterübertragungsverordnung-
Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert
am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
Hamburg, den 28. März 2018.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
§1
(1) Der Bebauungsplan Lokstedt 64 für den Geltungs
bereich zwischen Koppelstraße, Julius-Vosseler-Straße und
Bahnanlagen (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 317) wird festge-
stellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Koppelstraße ­ über die Flurstücke 4809 und 4410 (Julius-
Vosseler-Straße), Südgrenze des Flurstücks 3905, über das
Flurstück 4429 (Bahnanlage), Westgrenzen der Flurstücke
4429, 3873, 5471 und 5470 der Gemarkung Lokstedt, aus-
schließlich des Flurstücks 5218 der Gemarkung Lokstedt.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
Dienstag, den 10. April 2018
80 HmbGVBl. Nr. 11
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein

Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädi-
gungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in
Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind,
die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b)eine unter Berücksichtigung des §
214 Absatz 2 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschrif-
ten über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
2. In den Mischgebieten sind Gartenbaubetriebe, Tankstel-
len und Vergnügungsstätten nach §6 Absatz 2 Nummer 8
der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung
vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) unzulässig.

Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach §
6 Absatz 3
BauNVO werden ausgeschlossen.
3. In den Mischgebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzuläs-
sig. Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe zuge-
lassen werden, die der Nahversorgung des Gebietes dienen
und mit folgenden nahversorgungsrelevanten Sortimen-
ten im Hauptangebot handeln:
a) Nahrungs- und Genussmittel,
b)Getränke,
c)Drogeriewaren,
d) Kosmetik, Parfümerie,
e) Pharmazeutische Artikel (Apotheke),
f)Schnittblumen,
g) Zeitungen, Zeitschriften.
4. In dem mit ,,MI1″ bezeichneten Mischgebiet sind Wohn-
nutzungen im Erdgeschoss unzulässig.
5. Auf den mit ,,(A)“ bezeichneten Flächen des Mischgebiets
mit der Bezeichnung ,,MI
2″ sind Wohnnutzungen unzu-
lässig.
6. In dem mit ,,MI
2″ bezeichneten Mischgebiet sind Wett
büros unzulässig.
7. In den Baugebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig. Tiefgaragen sind auch außerhalb der Baugrenzen
zulässig. Ausnahmsweise können in den Mischgebieten
oberirdische Stellplätze für den Wirtschaftsverkehr zuge-
lassen werden, wenn dadurch die Freiraumqualität und
Wohnruhe nicht erheblich beeinträchtigt werden.
8. In den allgemeinen Wohngebieten sind oberhalb der fest-
gesetzten Vollgeschosse weitere Geschosse unzulässig.
9. In dem mit ,,MI1″ bezeichneten Mischgebiet sind Schlaf-
räume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kin-
derzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an
Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht
oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser
Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schall-
schutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder ver-
gleichbare Maßnahmen vorzusehen.
10. In den allgemeinen Wohngebieten und in dem mit ,,MI2″
bezeichneten Mischgebiet sind durch Anordnung der

Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die
Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäude-
seiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn-
und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die
Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzu-
ordnen. Ist eine Orientierung der Schlafräume zur lärm
abgewandten Gebäudeseite nicht möglich, so ist durch
geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Bei-
spiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkons-
truktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnah-
men sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnah-
men insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die
es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbau-
ten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bau-
teilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmer-
wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen. Ausnahmsweise kann auf die aufgeführten
Maßnahmen verzichtet werden, wenn an allen Gebäude-
fassaden die Einhaltung der Grenzwerte der Verkehrslärm-
schutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036),
zuletzt geändert am 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2269),
nachgewiesen wird.
11. In dem mit ,,MI1″ bezeichneten Mischgebiet, in dem mit
,,WA
1″ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet sowie auf
den mit ,,(B)“ bezeichneten Flächen des Mischgebiets mit
der Bezeichnung ,,MI
2″ und des allgemeinen Wohnge-
biets mit der Bezeichnung ,,WA
2″ ist für einen Außen
bereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an
lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vor-
bauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit
teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminde-
rung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Woh-
nung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner
65 dB(A) erreicht wird.
12.In den Mischgebieten sind die Aufenthaltsräume von
gewerblichen Nutzungen ­ hier insbesondere die Pausen-
und Ruheräume ­ durch geeignete Grundrissgestaltung
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit
die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein
ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche
Maßnahmen geschaffen werden.
13. In den mit ,,(C)“ bezeichneten Bereichen der Mischgebiete
und des mit ,,WA
2″ bezeichneten allgemeinen Wohnge-
Dienstag, den 10. April 2018 81
HmbGVBl. Nr. 11
biets ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bau-
liche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wän-
den, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass
die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bau-
wesen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in Gebäuden),
Tabelle 1 für die jeweiligen Baugebiete eingehalten werden
(ausgelegt zur Einsichtnahme beim Bezirksamt Eimsbüt-
tel, Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung; Bezugs-
quelle: Beuth Verlag GmbH, Berlin). Zusätzlich ist durch
die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewähr-
leisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissions-
richtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen
Lärm vom 26. August 1998 (GMBl 26/1998 S. 503),
Abschnitt 6.2, nicht überschreitet.
14. Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen
Geh- und Radweg anzulegen und zu unterhalten. Gering-
fügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht
können zugelassen werden.
15. In den Baugebieten sind mindesten 70 vom Hundert (v.H.)
der Vorgartenflächen der jeweiligen Grundstücke zu be
grünen.
16. In den allgemeinen Wohngebieten sind je angefangene
500
m² Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum oder
für je angefangene 1.000
m² Grundstücksfläche ein groß
kroniger Baum zu pflanzen.
17. In dem mit ,,MI
2″ bezeichneten Mischgebiet muss der
Durchgrünungsanteil auf den jeweiligen Grundstücken
mindestens 20 v.H. der Grundstücksfläche betragen. Min-
destens 10 v.H. der Grundstücksflächen sind mit Bäumen
und Sträuchern zu bepflanzen.
18. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten
Stellplatz ein großkroniger Baum anzupflanzen.
19. In den Baugebieten sind die bis zu 20 Grad flachgeneigten
Dachflächen mit einem mindestens 8
cm starken durch-
wurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
Ausgenommen sind Flächen für Dachterrassen, für Belich-
tung oder für die Aufnahme technischer Anlagen bis maxi-
mal 50 v.H. der Dachfläche.
20. Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
beanspruchten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50cm starken durchwurzelbaren Substratauf-
bau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende
Bäume muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren Sub-
strataufbaus im Bereich der Bäume auf einer Fläche von
mindestens 12m² je Baum mindestens 1m betragen.
21. Für die festgesetzten Baum-, Strauch- und Gehölzanpflan-
zungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden,
zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Der Stamm
umfang muss bei kleinkronigen Bäumen mindestens 14cm
und bei großkronigen Bäumen mindestens 18
cm, jeweils
gemessen in 1m Höhe über dem Erdboden, betragen. Im
Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetations-
fläche von mindestens 12m² anzulegen und zu begrünen.
22. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und
ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten und aufstell
flächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetations
fähigem Aufbau (zum Beispiel Schotterrasen, Rasengitter-
steine) herzustellen.
23. Bauliche und technische Anlagen, wie zum Beispiel Drai-
nagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegeta
tionsverfügbaren Grundwassers führen, sind unzulässig.
24.Tiefgaragen dürfen einschließlich ihrer Überdeckung
nicht über die natürliche Geländeoberfläche herausragen.
25. In den Baugebieten sind Standplätze für Abfall- und Sam-
melbehälter vom öffentlichen Straßenraum abzuschirmen
und mit Gehölzen in einer Mindestbreite von 1
m einzu-
grünen.
26. In den Mischgebieten sind Werbeanlagen der Außenwer-
bung, deren Gegenstand Fremdwerbung ist, unzulässig.
Werbeanlagen dürfen die Traufkante der Gebäude nicht
überschreiten.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 28. März 2018.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Dienstag, den 10. April 2018
82 HmbGVBl. Nr. 11
Verordnung
zur Weiterübertragung der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen
(Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten)
Vom 3. April 2018
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), wird verordnet:
§1
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach §
8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgesetzes in der
jeweils geltenden Fassung wird auf die Bezirksämter weiter
übertragen. Die Rechtsverordnungen der Bezirksämter bedür-
fen der Zustimmung der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und
Innovation.
§2
Die Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92) in der geltenden Fassung wird
aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. April 2018.
Zweite Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen Meldedatenübermittlungsverordnung
Vom 3. April 2018
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Hamburgischen Ausfüh-
rungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 15. Juli 2015
(HmbGVBl. S. 193) wird verordnet:
§1
Änderung der Hamburgischen Meldedatenübermittlungs-
verordnung
Die Hamburgische Meldedatenübermittlungsverordnung
vom 6. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 260), geändert am 14. Juni
2016 (HmbGVBl. S. 236), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter dem Eintrag zu §
6 wird der Eintrag ,,§
6a
Datenübermittlung zur Durchführung des Hambur-
ger Hausbesuchs für Seniorinnen und Senioren“ ein-
gefügt.
1.2 Hinter dem Eintrag zu §
30 wird der Eintrag ,,§
30a
Abruf von Daten durch den Sozialdienst Frauenhäu-
ser des Bezirksamtes Eimsbüttel“ eingefügt.
1.3 Hinter dem Eintrag zu §
36 wird der Eintrag ,,§
36a
Abruf von Daten durch den Landesbetrieb Straßen,
Brücken und Gewässer“ eingefügt.
1.4 Im Eintrag zu §
43 werden die Wörter ,,Fachämter
Interner Service“ durch die Wörter ,,Dezernate Steu-
erung und Service“ ersetzt.
2. In §
4 Absatz 3 Satz 1 werden hinter der Textstelle
,,(HmbGVBl. S. 139),“ die Wörter ,,in der jeweils gel-
tenden Fassung“ eingefügt.
3. Hinter §6 wird folgender §6a eingefügt:
,,§6a
Datenübermittlung zur Durchführung
des Hamburger Hausbesuchs für Seniorinnen
und Senioren
Die Meldebehörden übermitteln der Fachstelle Ham-
burger Hausbesuch für Seniorinnen und Senioren
zum Zwecke der Durchführung des Hamburger
Hausbesuchs nach §9a des Hamburgischen Gesund-
heitsdienstgesetzes die folgenden personenbezoge-
nen Daten der Einwohner, die innerhalb der auf die
Dienstag, den 10. April 2018 83
HmbGVBl. Nr. 11
Datenübermittlung folgenden drei Monate das
80. Lebensjahr vollenden:
1.Familienname,
2.Vornamen,
3.Geburtsdatum,
4.Doktorgrad,
5.Geschlecht,
6.Staatsangehörigkeiten,
7. derzeitige Anschriften,
8.Auskunftssperren nach §51 Absatz 1 BMG und die
Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach
§52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist.“
4. §18 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
4.2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
4.2.1 In Satz 3 wird die Textstelle ,,auf der Grundlage des
§
8 Absatz 2 Nummer 5 des Hamburgischen Daten-
schutzgesetzes (HmbDSG) vom 5. Juli 1990
(HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am
5. April 2013 (HmbGVBl. S. 148, 155),“ gestrichen.
4.2.2 Satz 7 erhält folgende Fassung: ,,Es gilt §15 Absatz 1
Nummern 1 bis 3 des Hamburgischen Datenschutz-
gesetzes in der jeweils geltenden Fassung.“
5. §23 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
5.1 Buchstabe a wird gestrichen.
5.2 Buchstaben b und c werden Buchstaben a und b.
6. §24 wird wie folgt geändert:
6.1 Nummer 1 wird gestrichen.
6.2 Nummern 2 bis 4 werden Nummern 1 bis 3.
7. Hinter §30 wird folgender §30a eingefügt:
,,§30a
Abruf von Daten durch den Sozialdienst
Frauenhäuser des Bezirksamtes Eimsbüttel
Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen
dem Sozialdienst Frauenhäuser des Bezirksamtes
Eimsbüttel zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit
liegenden Aufgaben über die Daten nach §
38 Ab-
satz 1 BMG hinaus folgende Daten übermittelt wer-
den:
1. gesetzlicher Vertreter,
2. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
3. frühere Anschriften,
4. Ein- und Auszugsdatum,
5.Familienstand.“
8. §33 wird wie folgt geändert:
8.1 Nummer 1 wird gestrichen.
8.2 Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2.
9. Hinter §36 wird folgender §36a eingefügt:
,,§36a
Abruf von Daten durch den Landesbetrieb Straßen,
Brücken und Gewässer
Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen
dem Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer
zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden
Aufgaben über die Daten nach §
38 Absatz 1 BMG
hinaus folgende Daten übermittelt werden:
1. gesetzlicher Vertreter,
2. frühere Anschriften,
3. Ein- und Auszugsdatum.“
10. §37 wird wie folgt geändert:
10.1 In Nummer 1.1 wird die Textstelle ,,das Geschlecht,“
gestrichen.
10.2 Hinter Nummer 1.2 wird folgende Nummer 1.3 ein-
gefügt:
,,1.3
für die Bearbeitung von Angelegenheiten des
Veterinär- und Hundewesens frühere Anschrif-
ten und das Ein- und Auszugsdatum,“.
10.3 In Nummer 3 wird die Textstelle ,,Geschlecht,“ gestri-
chen.
11. In §39 Nummern 1, 2, 3 und 4 wird jeweils die Text-
stelle ,,Geschlecht,“ gestrichen.
12. §40 wird wie folgt geändert:
12.1 Nummer 1 wird gestrichen.
12.2 Nummern 2 bis 7 werden Nummern 1 bis 6.
13. In §
42 Nummer 2 wird die Textstelle ,,Geschlecht,“
gestrichen.
14. §43 erhält folgende Fassung:
,,§43
Abruf von Daten durch die Dezernate Steuerung
und Service der Bezirksämter
Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen
den Dezernaten Steuerung und Service der Bezirks-
ämter zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit lie-
genden Aufgaben über die Daten nach §38 Absatz 1
BMG hinaus folgende Daten übermittelt werden:
1.
den Fachämtern Interner Service zur Prüfung der
Unterstützungsberechtigung bei Volksinitiativen
und Bürgerbegehren sowie zur Prüfung der

Eintragungsberechtigung bei Volksbegehren das
Datum ,,wahlberechtigt“ oder ,,nicht wahlberech-
tigt“,
2.
den Rechtsämtern zur Erfüllung der in ihrer
Zu
ständigkeit liegenden Aufgaben gesetzlicher
Vertreter, derzeitige Staatsangehörigkeiten, frü-
here Anschriften, das Ein- und Auszugsdatum und
der Familienstand.“
15. §51 wird wie folgt geändert:
15.1 Nummer 1 wird gestrichen.
15.2 Nummern 2 bis 6 werden Nummern 1 bis 5.
16. §52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
16.1 Satz 1 wird gestrichen.
16.2 Im bisherigen Satz 2 wird die Textstelle ,,auftragneh-
mende Stelle im Sinne von §3 HmbDSG“ durch die
Textstelle ,,Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel
28 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-
schutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119, L 314
S. 72)“ ersetzt.
16.3 In Satz 3 werden die Wörter ,,Auftraggebende Stelle“
durch das Wort ,,Verantwortlicher“ ersetzt.
17. §53 wird wie folgt geändert:
17.1 In Absatz 3 wird hinter dem Wort ,,FHH-Netz“ die
Textstelle ,,, über das Internet“ eingefügt.
Dienstag, den 10. April 2018
84 HmbGVBl. Nr. 11
17.2 Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
18. Die Anlage wird wie folgt geändert:
18.1 In der Überschrift wird die Zahl ,,8″ durch die Zahl
,,12″ ersetzt.
18.2 Die Datumszeile erhält folgende Fassung: ,,Stand:
1. Januar 2017″.
18.3 In Satz 4 des Einleitungstextes werden die Wörter
,,des Initialdatenbestands“ durch die Wörter ,,von
Gesamtdatenbeständen“ ersetzt.
18.4 Abschnitt II wird wie folgt geändert.
18.4.1 In der Überschrift wird das Wort ,,Initialdaten
bestands“ durch das Wort ,,Gesamtdatenbestandes“
ersetzt.
18.4.2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
18.4.2.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,XMeld-Version 2.1 oder
höher“ durch die Wörter ,,jeweils gültigen XMeld-
Version“ ersetzt.
18.4.2.2 In Satz 2 wird die Textstelle ,,einmalig ab dem 1. No
vember 2015″ durch die Textstelle ,,ab dem 1. Januar
2017 in Form von halbjährlichen Gesamtlieferungen
auf Basis eines gesonderten Lieferkonzeptes“ und das
Wort ,,dieser“ durch die Wörter ,,der gültigen“ ersetzt.
18.4.3 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
18.4.3.1 In Nummer 9 wird hinter der Textstelle ,,1200-1212″
die Textstelle ,,, 1801a“ angefügt.
18.4.3.2 Die Anmerkung hinter der Nummer 9 erhält fol-
gende Fassung:
,,Anmerkung: Übermittelt werden die Auskunfts-
sperren mit den Schlüsseln 3 und 11 der Anlage 1. Ist
der Schlüssel 12 gespeichert, darf diese Person nicht
übergeben werden. Für den bedingten Sperrvermerk
wird die Ziffer 1 übermittelt. Beim Element
xmeld:gesetzlichervertreter muss das Unterelement
xmeld:gesetzlichervertreterschluessel gefüllt sein.“
18.4.3.3 In Nummer 15 wird hinter der Textstelle ,,1501-1534″
die Textstelle ,,, 1801a“ angefügt.
18.4.3.4 Die Anmerkung hinter der Nummer 15 erhält fol-
gende Fassung: ,,Anmerkung: Übermittelt werden
die Auskunftssperren mit den Schlüsseln 3 und 11 der
Anlage 1. Ist der Schlüssel 12 gespeichert, darf diese
Person nicht übergeben werden. Für den bedingten
Sperrvermerk wird die Ziffer 1 übermittelt.“
18.4.3.5 In Nummer 16 wird hinter der Textstelle ,,1601-1607″
die Textstelle ,,, 1801a“ angefügt.
18.4.3.6 Die Anmerkung hinter der Nummer 16 erhält fol-
gende Fassung:
,,Anmerkung: Übermittelt werden die Auskunfts-
sperren mit den Schlüsseln 1, 3 und 11 der Anlage 1.
Ist der Schlüssel 12 gespeichert, darf diese Person
nicht übergeben werden. Für den bedingten Sperr-
vermerk wird die Ziffer 1 übermittelt.“
18.4.3.7 Hinter der Nummer 17 wird folgende neue Nummer
18 eingefügt:
,,18.
die Seriennummer des Ankunftsnachweises
nach §63a Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Asyl-
gesetzes mit Ausstellungsdatum und Gültig-
keitsdauer 1712-1714″.
18.4.3.8 Die bisherigen Nummern 18 bis 22 werden Num-
mern 19 bis 23.
18.4.3.9 Die Anmerkung hinter der neuen Nummer 19 erhält
folgende Fassung:
,,Anmerkung: Übermittelt werden die Auskunfts-
sperren mit den Schlüsseln 1, 3 und 11. Ist der Schlüs-
sel 6 oder 12 gespeichert, darf diese Person nicht über-
geben werden. Für den bedingten Sperrvermerk wird
die Ziffer 1 übermittelt.“
18.5 Im Abschnitt III, Buchstabe d Satz 2 werden hinter
dem Wort ,,Gesamtlieferung“ die Wörter ,,außerhalb
des Lieferkonzeptes der halbjährlichen Bestands
lieferungen“ eingefügt.
18.6 Abschnitt IV wird aufgehoben.
§2
Inkrafttreten
§1 Nummern 4.2.1, 4.2.2, 16 und 17.2 tritt am 25. Mai 2018
in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. April 2018.
Druckfehlerberichtigung
In §
1 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der
Wegereinigungsverordnung vom 2. März 2018 (HmbGVBl.
S. 65) muss es statt ,,Die Anlage zu §
1 (Wegereinigungsver-
zeichnis) der Wegereinigungsverordnung wird wie folgt
geändert:“ richtig ,,Teil A der Anlage zu §1 (Wegereinigungs-
verzeichnis) der Wegereinigungsverordnung wird wie folgt
geändert:“ heißen.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
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