FREITAG, DEN19. FEBRUAR
65
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 11 2021
Tag I n h a l t Seite
1.
2.
2021 Hamburgische Verordnung zur Sicherung der Ausbildung und Prüfung in der Gesundheits- und
Pflegeassistenz während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (HmbSAPGPAVO) . . . . . . . 65
neu: 800-22-4
9. 2. 2021 Verordnung über den Bebauungsplan HafenCity 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
17. 2. 2021 Neuntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
3011-1
12. 2. 2021 Bekanntmachung über die Gegenstandslosigkeit des Ersten Medienänderungsstaatsvertrages . . . . . . . . . 70
2251-1
Druckfehlerberichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Ausbildungssicherung
(1) Diese Verordnung dient der Sicherstellung der Ausbil-
dung und Prüfung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz
während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
gemäß §
5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 21. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3136, 3137).
(2) Das Erreichen des Ausbildungsziels und dessen zuver-
lässige Überprüfung müssen zur Sicherung der Ausbildungs-
qualität gewährleistet werden.
(3) Maßnahmen nach den §§
2 bis 5 sind nur zulässig,
sofern sie auf Grund einer epidemischen Lage von nationaler
Tragweite erforderlich sind.
§2
Unterrichtsgestaltung
Für den theoretischen und praktischen Unterricht können
digitale oder andere geeignete Unterrichtsformate genutzt wer-
den. Die zuständige Behörde kann das Nähere zur Ausgestal-
tung dieser Unterrichtsformate regeln.
Hamburgische Verordnung
zur Sicherung der Ausbildung und Prüfung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz
während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
(HmbSAPGPAVO)
Vom 1. Februar 2021
Auf Grund von §
4 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes
über die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz
vom 21. November 2006 (HmbGVBl. S. 554), zuletzt geändert
am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362, 369), und dem Ein-
zigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-
Gesundheits- und Pflegeassistenz vom 17. April 2007
(HmbGVBl. S. 143), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
Freitag, den 19. Februar 2021
66 HmbGVBl. Nr. 11
§3
Verlängerung der Ausbildung
(1) Ist das Erreichen des Ausbildungsziels auf Grund einer
epidemischen Lage von nationaler Tragweite in der vorgesehe-
nen Ausbildungszeit nicht möglich, kann die zuständige
Behörde auf Antrag der oder des Auszubildenden die Ausbil-
dung über die vorgesehene Dauer hinaus um bis zu sechs
Monate verlängern.
(2) Anderweitige Regelungen zur Verlängerung der Ausbil-
dung bleiben unberührt.
§4
Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse
Abweichend von §8 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für die Gesundheits- und Pflegeassistenz
vom 17. April 2007 (HmbGVBl. S. 143) kann der Prüfungsaus-
schuss insgesamt aus drei Personen bestehen, davon je einer
bzw. einem Beauftragten der Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitge-
ber, der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und der Leh-
rerinnen bzw. Lehrer an berufsbildenden Schulen.
§5
Qualifikation der Praxisanleitung
(1) Abweichend von Regelungen, die für die Tätigkeit als
praxisanleitende Person eine berufspädagogische Zusatzquali-
fikation in einem bestimmten Umfang vorsehen, kann die
Praxisanleitung auch durch Personen erfolgen, deren berufs
pädagogische Zusatzqualifikation begonnen hat und innerhalb
eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(2) Der Beginn und der geplante Zeitpunkt des Abschlusses
der berufspädagogischen Zusatzqualifikation sind der zustän-
digen Behörde nachzuweisen.
§6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in
Kraft.
Verordnung
über den Bebauungsplan HafenCity 10
Vom 9. Februar 2021
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
8. August 2020 (BGBl. I S. 1728, 1793), in Verbindung mit §3
Absatz 1 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgeset-
zes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380,
383), §
81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung vom
14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert
am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), §
4 Absatz 3
Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bun-
desnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350,
402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in
Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundes
naturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1362), §9 Absatz 4
des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom
24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am
23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), sowie §
8 Absatz 1
Satz 1 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes vom 20. Feb-
ruar 2020 (HmbGVBl. S. 148), geändert am 12. Mai 2020
(HmbGVBl. S. 280), wird verordnet:
Hamburg, den 1. Februar 2021.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
§1
(1) Der Bebauungsplan HafenCity 10 für das Gebiet östlich
der Shanghaiallee (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 104) wird
festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Brooktorhafen über das Flurstück 978 (Ericusbrücke) der
Gemarkung Altstadt Süd Ericusgraben Ostgrenze des Flur-
stücks 2541 (alt 2074), Nordgrenzen der Flurstücke 2545 (alt
961) und 2540 (alt 962, Stockmeyerstraße), über die Flurstücke
Freitag, den 19. Februar 2021 67
HmbGVBl. Nr. 11
2540, 2612 (alt 2236, 2348, Pfeilerbahn) und 2387 der Gemar-
kung Altstadt Süd Versmannstraße über die Flurstücke
2358 und 2700 (Versmannstraße), Ostgrenzen der Flurstücke
2450 und 2452 (alt 2429), über das Flurstück 2711 (alt 2367,
2704) der Gemarkung Altstadt Süd Baakenhafen über das
Flurstück 2624 (alt 2192, 2384), Westgrenze des Flurstücks
2624, über das Flurstück 2624, Südgrenze des Flurstücks 2358
(alt 1021, Überseeallee), über die Flurstücke 2358 und 2387 (alt
2280) der Gemarkung Altstadt Süd Shanghaiallee Nord-
grenze des Flurstücks 2339 (Shanghaibrücke).
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden:
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In den Kerngebieten und auf den mit ,,(A)“ bezeichne-
ten Flächen der allgemeinen Wohngebiete sind Woh-
nungen in den Erdgeschossen unzulässig. Auf den übri-
gen Flächen der allgemeinen Wohngebiete sind Woh-
nungen in den Erdgeschossen ausnahmsweise zulässig.
2. Für die Kerngebiete gilt:
2.1 Einkaufszentren und großflächige Handels- und Ein-
zelhandelsbetriebe nach §11 Absatz 3 der Baunutzungs-
verordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. Novem-
ber 2017 (BGBl. I S. 3787) sind ausgeschlossen. Vergnü-
gungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und
Großgaragen sind unzulässig.
2.2 In den Kerngebieten ,,MK 2″, ,,MK 4″, ,,MK 5″ und
,,MK 7″ sind Wohnungen allgemein zulässig.
2.3 In den Kerngebieten ,,MK 6″, und ,,MK 8″ bis ,,MK 11″
sind Wohnungen nach §7 Absatz 2 Nummern 6 und 7
BauNVO unzulässig. Ausnahmen nach §
7 Absatz 3
Nummer 2 BauNVO werden ausgeschlossen.
2.4 Im Kerngebiet ,,MK 2″ sind mindestens 2.000
m² der
Geschossfläche für Wohnungen vorzusehen.
3. Für die allgemeinen Wohngebiete gilt:
3.1 Die zulässige Grundflächenzahl kann für Nutzungen
nach §19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bis 1,0 überschritten
werden.
3.2 Im allgemeinen Wohngebiet ,,WA 1″ ist innerhalb der
überbaubaren Fläche im Innenhof nur ein eingeschos-
siger Pavillon im Zusammenhang mit einer Kinder
tagesstätten-Nutzung zulässig. Die maximale Gebäude-
höhe darf ausnahmsweise durch Aufbauten, die zur
Belichtung des Pavillons dienen, bis zu 1,3
m über-
schritten werden. Die außerhalb der Aufbauten liegen-
den Dachflächen sind mit einem mindestens 8cm star-
ken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und
extensiv zu begrünen.
4. In den Kerngebieten sind entlang der Shanghaiallee
und der Koreastraße die Schlafräume von Wohnungen
zu den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten
zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwoh-
nungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.
5. Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), beson-
dere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung ver-
gleichbare Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schall
pegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit (22.00
Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschritten wird. Erfolgt die
bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglas-
ten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teil
geöffneten Bauteilen erreicht werden.
6. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder
durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudesei-
ten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel ver-
glaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bau-
teilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maß-
nahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht
wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zuge-
hörigen Außenbereich ein Tagpegel (6.00 Uhr bis
22.00 Uhr) von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
7. Entlang der Shanghaiallee, der Überseeallee, der Vers-
mannstraße, der Koreastraße, der Stockmeyerstraße
und der oberirdischen Bahnanlagen sind Aufenthalts-
räume für gewerbliche Nutzungen hier insbesondere
die Pausen- und Ruheräume durch geeignete Grund-
rissgestaltung den Verkehrslärm abgewandten Gebäu-
deseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den
vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht
möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender
Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden
und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen
geschaffen werden.
8. Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen zulässig. Stellplätze sind nur in Tiefgara-
Freitag, den 19. Februar 2021
68 HmbGVBl. Nr. 11
gen oder Garagengeschossen unterhalb der Höhe von
8
m über Normalhöhennull (NHN) zulässig. Gering
fügige Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch
abweichende Straßenanschlusshöhen von über 7,5
m
über NHN begründet sind.
9. Die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschos-
ses muss mindestens 5m und darf höchstens 6,5m über
der angrenzenden Geländeoberfläche liegen. Aus-
nahmsweise kann eine zusätzliche Galerieebene im
Erdgeschoss als Vollgeschoss zugelassen werden, wenn
die Galerieebene eine Grundfläche kleiner 50 vom Hun-
dert (v.
H.) der Grundfläche des Erdgeschosses ein-
nimmt und die Galerieebene einen Abstand von min-
destens 3m von der Innenseite der zu den öffentlichen
Straßenverkehrsflächen und mit Gehrechten belegten
Flächen gerichteten Außenfassaden einhält.
10. In den Baugebieten und auf der Fläche für den besonde-
ren Nutzungszweck sind oberhalb der festgesetzten
Vollgeschosse (einschließlich einem möglichen Galerie-
geschoss im Erdgeschoss) beziehungsweise der festge-
setzten Gebäudehöhen weitere Geschosse unzulässig.
Technikgeschosse und technische oder erforderliche
Aufbauten, wie Treppenräume, sind ausnahmsweise
auch über den festgesetzten Vollgeschossen beziehungs-
weise den festgesetzten Gebäudehöhen zulässig, wenn
die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild
nicht beeinträchtigt werden und diese keine wesent
liche Verschattung der Nachbargebäude und der Umge-
bung bewirken. Aufbauten, deren Einhausung und
Technikgeschosse sind mindestens 2,5
m von der
Außenfassade zurückzusetzen.
11. Die zu den Straßenverkehrsflächen, den Wasserflächen,
den Grünflächen oder den mit Gehrechten belegten
Flächen gerichteten Gebäudefassaden der Kerngebiete
,,MK 1″ bis ,,MK 7″, ,,MK 9″ und ,,MK 11″, sowie der
allgemeinen Wohngebiete ,,WA 1″ bis ,,WA 3″ sind als
Ziegelfassaden in den Farben Rot, Rotbraun oder Rot-
bunt auszuführen. Die Gebäudefassaden im ,,MK 8″,
und ,,WA 4″ können in unterschiedlichen Materialien
ausschließlich in den Farben Weiß, Beige, Gelb, Grau
und Blaubunt ausgeführt werden. Für Teile der Fassa-
den können andere Baustoffe zugelassen werden, wenn
der Gesamteindruck einer nach den Sätzen 1 und 2 aus-
geführten Fassade erhalten bleibt.
12. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone,
Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann ausnahms-
weise bis zu einer Tiefe von 1,5
m zugelassen werden,
wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht
beeinträchtigt wird und diese keine wesentliche Ver-
schattung des Gebäudes und der benachbarten Bebau-
ung bewirken. Dabei ist eine Überbauung der Straßen-
verkehrsfläche nur oberhalb einer lichten Höhe von
4,5
m zulässig. Eine Überschreitung der zu den Bahn
anlagen gerichteten Baugrenzen in den Kerngebieten
,,MK 9″ bis ,,MK 11″ ist unzulässig.
13. Werbeanlagen größer 2m² und Werbeanlagen oberhalb
der Gebäudetraufen sind unzulässig. Die Gestaltung der
Gesamtbaukörper und der privaten Freiflächen darf
nicht durch Werbeanlagen beeinträchtigt werden. Wer-
beanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.
Oberhalb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind
Werbeanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn
zudem das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.
14. An den zum Brooktorhafen und zum Ericusgraben
gerichteten Fassaden sind Werbeanlagen oberhalb der
Brüstung des ersten Obergeschosses der Fassaden unzu-
lässig; Schriftzeichen müssen in Einzelbuchstaben aus-
geführt werden und zur Beleuchtung der Buchstaben
darf nur weißes Licht verwendet werden.
15. Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers
gilt:
15.1 Neu zu errichtende Gebäude sind an ein Wärmenetz
anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren
Energien oder Abwärme versorgt wird.
15.2 Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer
15.1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der
berechnete Heizwärmebedarf der Gebäude nach dem
Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I
S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung den Wert von
15 kWh/m² Nutzfläche nicht übersteigt.
15.3 Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer
15.1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfül-
lung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonde-
rer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde.
Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.
16. An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche
sind zum Zwecke des Hochwasserschutzes soweit erfor-
derlich zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen
vorzusehen.
17. Das in den Baugebieten und Straßenverkehrsflächen
nördlich der Stockmeyer-/Koreastraße und südlich der
Versmannstraße anfallende Niederschlagswasser ist
direkt in das nächst liegende Gewässer (Baakenhafen
oder Brooktorhafen/Ericusgraben) einzuleiten.
18. Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängige
Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind
zulässig.
19. Auf den gekennzeichneten Flächen, deren Böden
erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet
sind, sind bauliche Gassicherungsmaßnahmen vorzuse-
hen, die sowohl Gasansammlungen unter den baulichen
Anlagen und den befestigten Flächen als auch
Gaseintritte in die baulichen Anlagen verhindern.
20. Auf den nicht überbauten Grundstücksflächen sind
Nebenanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn die
Gestaltung der Freiflächen nicht beeinträchtigt ist. Auf
der mit ,,(G)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets
,,MK 3″ sind Werbeanlagen unzulässig; Fahrradstell-
plätze können ausnahmsweise zugelassen werden.
21. Die nicht überbauten Grundstücksflächen der allge-
meinen Wohngebiete sind mit einem Anteil von min-
destens 50 v.
H. zu begrünen. Je 300
m² ist mindestens
ein großkroniger Baum oder je 150m² ein kleinkroniger
Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei
Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzu-
nehmen.
22. Die nicht überbauten Grundstücksflächen der Kernge-
biete ,,MK 9″ bis ,,MK 11″, mit Ausnahme der Flächen
mit festgesetzten Gehrechten, sind mit einem Anteil
von mindestens 40 v.H. zu begrünen. Je 300m² ist min-
destens ein großkroniger Baum oder je 150m² ein klein-
kroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vor-
zunehmen.
23. Die mit festgesetzten Gehrechten belegten Flächen der
Kerngebiete ,,MK 9″ bis ,,MK 11″ sind mit einem
Anteil von mindestens 15 v.
H. zu begrünen. Eine
geringfügige Unterschreitung des Begrünungsanteils
Freitag, den 19. Februar 2021 69
HmbGVBl. Nr. 11
kann ausnahmsweise zugelassen werden. Je 500
m² ist
mindestens ein großkroniger Baum oder je 250
m² ein
kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu
erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflan-
zung vorzunehmen.
24. Für Einfriedigungen sind nur Heckenpflanzungen bis
zu einer Höhe von maximal 1,2m zulässig.
25. Tiefgaragen sind in den zu begrünenden Bereichen mit
einem mindestens 50
cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen. Für Baumpflanzungen
muss auf einer Fläche von 16m² je Baum die Stärke des
durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 80
cm
betragen.
26. Auf den mit ,,(H)“ bezeichneten Flächen der Kern
gebiete ,,MK 2″ und ,,MK 9″ und des allgemeinen
Wohngebiets ,,WA 3″ sind Dachflächen zu mindestens
40 v.H. mit einem mindestens 50cm starken durchwur-
zelbaren Substrataufbau zu versehen und mit Stauden
und Sträuchern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist
dauerhaft zu erhalten.
27. Die übrigen Dachflächen in den Kerngebieten ,,MK 9″
bis ,,MK 11″ sowie die Dachflächen des Gemeinschafts-
hauses auf der Fläche für den besonderen Nutzungs-
zweck sind mit Ausnahme der gemäß Nummer 10
zulässigen Anlagen und technischen Aufbauten zu min-
destens 50 v.
H. mit einem mindestens 15
cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau mit standortange-
passten Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dach
begrünung ist dauerhaft zu erhalten.
28. In den Baugebieten mit Ausnahme der denkmalge-
schützten Bereiche sind Dächer als Flachdächer oder
flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 10 Grad
auszuführen.
29. Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte
Laubbäume oder belaubte Heckenpflanzen zu verwen-
den. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18cm, in 1m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen; Heckenpflanzen eine Mindest-
höhe von 80cm.
30. Die Uferbefestigungen der Kerngebiete ,,MK 1″ und
,,MK 11″ sind bis 1m unter NHN mit strukturreichem
Klinkermauerwerk zu verkleiden.
31. Im Kerngebiet ,,MK 3″ sind im Falle von Abbruch oder
Sanierung von Gebäuden geeignete Nisthilfen für den
Haussperling und den Mauersegler zu schaffen. Die
Anzahl der Nisthilfen bemisst sich bei Abbruch oder
Sanierung nach der Anzahl der durch die Maßnahme
verloren gehenden Nisthabitate.
32. Den Kerngebieten ,,MK 1″ und ,,MK 11″ werden Aus-
gleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets in einer
Flächengröße von 2.900m² als Teil einer Auenentwick-
lungsmaßnahme auf den Flurstücken 592 und 3724 der
Gemarkung Neuengamme zugeordnet.
33. In den mit ,,(F)“ bezeichneten Baugebieten ist der
Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder
technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden,
Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die
Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bau-
wesen), Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäu-
den), Tabelle 1, Zeile 3 (Kerngebiete nach BauNVO)
oder Zeile 4 (Wohngebiete nach BauNVO) für die
jeweils im Tagzeitraum (6.00 bis 22.00 Uhr) oder Nacht-
zeitraum (22.00 bis 6.00 Uhr) schutzwürdigen Aufent-
haltsräume eingehalten werden. Zusätzlich ist durch
die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewähr-
leisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissions-
richtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Minis-
terialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT
08.06.2017 B 5), Nummer 6.2, für die jeweils im Tagzeit-
raum (6.00 bis 22.00 Uhr) oder Nachtzeitraum (22.00 bis
6.00 Uhr) schutzwürdigen Aufenthaltsräume nicht
überschreitet. Einsichtnahmestelle der DIN 4150: Freie
und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt, Klima,
Energie und Agrarwirtschaft, Amt für Immissions-
schutz und Abfallwirtschaft, Bezugsquelle der DIN
4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 9. Februar 2021.
Freitag, den 19. Februar 2021
70 HmbGVBl. Nr. 11
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes
Vom 17. Februar 2021
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
In §26 Absatz 2 Satz 1 Nummern 5 und 9 des Hambur
gischen Juristenausbildungsgesetzes vom 11. Juni 2003
(HmbGVBl. S. 156), zuletzt geändert am 12. Juni 2020
(HmbGVBl. S. 331), wird jeweils die Textstelle ,,30. September
2020″ durch die Textstelle ,,31. März 2021″ ersetzt.
Artikel 2
In §
27 Absatz 1 des Hamburgischen Juristenausbildungs-
gesetzes vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 156), zuletzt geän-
dert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird hinter Satz 2 folgen-
der Satz eingefügt: ,,Die Frist für den Antrag nach Satz 2
beträgt zehn Monate, wenn die Anmeldung zur Prüfung nach
Satz 1 vor dem 13. März 2020 erfolgt ist und die Prüfung
anschließend abgelegt wurde.“
Ausgefertigt Hamburg, den 17. Februar 2021.
Der Senat
Bekanntmachung
über die Gegenstandslosigkeit des Ersten Medienänderungsstaatsvertrages
Vom 12. Februar 2021
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Ersten Medien-
änderungsstaatsvertrag vom 3. November 2020 (HmbGVBl.
S. 565) wird bekannt gemacht, dass der Erste Medienände-
rungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2
gegenstandslos ist.
Hamburg, den 12. Februar 2021.
Die Senatskanzlei
Druckfehlerberichtigung
In §
1 Nummer 7 der Einunddreißigsten Verordnung zur
Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung vom 11. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 55) muss es
statt ,,die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach
§8 angeordnet werden“ richtig heißen ,,die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske angeordnet werden“.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
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