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Zehnte Verordnung zur Änderung der Wegereinigungsverordnung
2136-1-2

Seite 51

Verordnung über den Bebauungsplan Poppenbüttel 40

Seite 52

Einunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte

Seite 54

51
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 11 DIENSTAG, DEN24. MÄRZ 2015
Tag I n h a l t Seite
10. 3. 2015 Zehnte Verordnung zur Änderung der Wegereinigungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
2136-1-2
11. 3. 2015 Verordnung über den Bebauungsplan Poppenbüttel 40 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
20. 3. 2015 Einunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Die Anlage zu §1 (Wegereinigungsverzeichnis) der Wege-
reinigungsverordnung wird wie folgt geändert:
1. Die Eintragungen zu nachstehenden Wegenamen erhalten
folgende Fassung:
,,Am Inselpark 002 Hamburg-Mitte“
,,Gertrud-von-Thaden-Platz 005 Hamburg-Mitte“
,,Kurt-Emmerich-Platz 002 Hamburg-Mitte“
,,Volksparkstraße Eimsbüttel“
ausschl. Haus Nrn. 69­75
ausschl. Stichstraße bei
Haus Nrn. 52­58a 001
2. Die nachstehenden Einträge werden an der durch das
Alphabet bestimmten Stelle eingefügt:
,,Am Schwarzenberg-Campus 001 Harburg“
,,Tasköprüstraße 001 Altona“
§2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft.
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Wegereinigungsverordnung
Vom 10. März 2015
Auf Grund von §32 Absatz 2 des Hamburgischen Wege
gesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41,
83), zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 102,
104), und §2 der Wegereinigungsverordnung vom 2. März
2004 (HmbGVBl. S. 124, 200), zuletzt geändert am 25. Februar
2014 (HmbGVBl. S. 86), wird verordnet:
Hamburg, den 10. März 2015.
Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt
Dienstag, den 24. März 2015
52 HmbGVBl. Nr. 11
§1
(1) Der Bebauungsplan Poppenbüttel 40 für das Gebiet öst-
lich Goldröschenweg, nördlich der Straße Heublink beider-
seits der Straße Windröschenweg und beiderseits der Straße
Strengesweg (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 519) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Goldröschenweg ­ Nord-, West- und Ostgrenze des Flurstücks
7593, Ostgrenzen der Flurstücke 2134 (Windröschenweg),
7438, 2026, 7624 und 2032 der Gemarkung Poppenbüttel ­
Heublink.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fäl-
ligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach
stehende Vorschriften:
1. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen,
Balkone, Loggien und Wintergärten kann bis zu einer
Tiefe von 2,5 m ausnahmsweise zugelassen werden.
2. Zur Erschließung von Grundstücken sollen gemeinsame
Grundstückszufahrten angelegt werden.
3. In Vorgartenflächen sind Nebenanlagen mit Ausnahme
von offenen Stellplätzen, Carports, Standplätzen für
Abfallbehälter und Zuwegungen unzulässig.
4. In den mit ,,(A)“ bezeichneten Wohngebieten ist für alle
Außenwände rot-braunes Ziegelmauerwerk zu verwenden.
Dächer sind mit rötlichen Dachpfannen zu decken. Die
Farbe von Türen und Fensterprofilen muss weiß sein.
5. In den mit ,,(A)“ bezeichneten Wohngebieten sind die
Fenster zu teilen; es sind hochstehende Formate der
Fensterflügel zu verwenden.
6. In den mit ,,(B)“ bezeichneten Wohngebieten sind für
Hauptgebäude nur Satteldächer zulässig. Die Dachnei-
gung muss 53 Grad betragen.
Verordnung
über den Bebauungsplan Poppenbüttel 40
Vom 11. März 2015
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. November 2014 (BGBI. I S. 1748), in Verbindung mit §3
Absatz 1 und §5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes
in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271),
zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), sowie
§4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Aus
führung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154, 3159, 3185), sowie §81 Absatz 1 Nummer 2 der Ham-
burgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl.
S. 33), sowie §9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergeset-
zes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280),
zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 540,
542), §1, §2 Absatz 1, §3 und §4 Nummer 3 der Weiterüber
tragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142,
147), wird verordnet:
Dienstag, den 24. März 2015 53
HmbGVBl. Nr. 11
7. In den mit ,,(B)“ bezeichneten Wohngebieten müssen
Hauptgebäude traufseitig 30cm Dachüberstand und gie-
belseitig 20 cm Dachüberstand aufweisen.
8. In den mit ,,(B)“ bezeichneten Wohngebieten sind Dächer
der Hauptgebäude beiderseits mit einer Flachdachgaube
zu versehen. Sie ist bezogen auf das Gebäude mittig anzu-
ordnen und bei Häusern, die aus zwei Gebäuden bestehen,
identisch auszuführen. Die Gesamtbreite der Gauben darf
2/3 der Dachbreite nicht überschreiten; die Gesamthöhe
wird auf 1,50 m über Dachhaut begrenzt.
9. Die zulässige Höhe der Außenwand oberhalb des letzten
zulässigen Vollgeschosses (Drempelhöhe) darf beidseitig
höchstens 1,0 m betragen.
10. In den Wohngebieten wird eine maximale Höhe der Ober-
kante des Erdgeschossrohfußbodens von 0,5 m festgesetzt
(Sockel). Bezugspunkt für die Höhe des Erdgeschossroh-
fußbodens ist die Straßenoberkante der das Grundstück
erschließenden öffentlichen Straßenverkehrsfläche.
11. An Straßenverkehrsflächen gelegene Einfriedigungen sind
nur in Form von Laubhecken oder Drahtzäunen in Ver-
bindung mit Laubhecken zulässig.
12. Das auf privaten Grundstücken anfallende Niederschlags-
wasser ist zu versickern, sofern es nicht gesammelt und
genutzt wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung nach-
weislich unmöglich sein, kann ausnahmsweise eine Einlei-
tung des nicht zurückhaltbaren Niederschlagswassers
nach Maßgabe der zuständigen Stelle in ein Siel zugelassen
werden.
13. Innerhalb der privaten Grünflächen sind Nebenanlagen
im Sinne des §14 Absatz 1 Satz 1 der Baunutzungsverord-
nung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133),
zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), unzu-
lässig. Anlagen zur offenen Oberflächenentwässerung und
-versickerung und Spielgeräte bleiben hiervon unberührt.
14. Für festgesetzte Einzelbäume sind bei Abgang Ersatz
anpflanzungen mit großkronigen, einheimischen Laub
bäumen mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm,
in 1 m Höhe gemessen vorzunehmen.
15. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind,
soweit wasserwirtschaftliche Belange dem nicht entgegen-
stehen, Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kro-
nenbereich von Bäumen und Gehölzgruppen nicht zuläs-
sig.
16. Für je angefangene 300 m² der nicht überbaubaren Grund-
stücksfläche ist mindestens ein Baum zu pflanzen. Für
Baumpflanzungen sind standortgerechte, einheimische
Laubbäume mit einem Mindestumfang von 18 cm, in 1 m
Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Die
Baumpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang
ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen. Vorhandene Bäume
in entsprechender Qualität werden angerechnet.
17. Dachflächen von Garagen und Carports sind mit einem
mindestens 5cm starken, durchwurzelbaren Substratauf-
bau zu versehen und extensiv zu begrünen.
18. Mindestens 30 vom Hundert der Vorgartenfläche sind
gärtnerisch anzulegen.
19. Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze sind in wasser- und
luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 11. März 2015.
Das Bezirksamt Wandsbek
Dienstag, den 24. März 2015
54 HmbGVBl. Nr. 11
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Hamburg-Mitte
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. März 2015,
aus Anlass der Veranstaltung ,,Frühlingserwachen“ in der Zeit
von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(2) Nach §8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 beschränkt
auf die Verkaufsstellen in der Langen Reihe, 20099 Hamburg.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 20. März 2015.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 235129-0 — Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I undII zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Einunddreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte
Vom 20. März 2015
Auf Grund von §8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet: