85
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 12 FREITAG, DEN 7. MÄRZ 2014
Tag I n h a l t Seite
25. 2. 2014 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Hochschule für Musik und
Theater Hamburg für das Sommersemester 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
221-3-16, 221-6-16
25. 2. 2014 Neunte Verordnung zur Änderung der Wegereinigungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
2136-1-2
4. 3. 2014 Verordnung zur Änderung der Bauvorlagenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
2131-1-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen
für die Hochschule für Musik und Theater Hamburg
für das Sommersemester 2014
Vom 25. Februar 2014
Auf Grund von Artikel 4 Satz 1 des Gesetzes zum Staats-
vertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung
für Hochschulzulassung vom 17. Februar 2009 (HmbGVBl.
S. 36), geändert am 6. März 2012 (HmbGVBl. S. 132), in Ver-
bindung mit § 1 Nummer 5 der Weiterübertragungsverord-
nung-Hochschulwesen vom 17. August 2004 (HmbGVBl.
S. 348), zuletzt geändert am 17. April 2012 (HmbGVBl. S. 148),
und § 2 Absatz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom
28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 515), zuletzt geändert am
17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389, 398), in Verbindung
mit § 1 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Hoch-
schulwesen wird verordnet:
Einziger Paragraph
(1) An der Hochschule für Musik und Theater Hamburg
bestehen in den in der Anlage aufgeführten Studiengängen im
Sommersemester 2014 Zulassungsbeschränkungen.
(2) Für die Zulassung in den zulassungsbeschränkten Stu-
diengängen werden zum Sommersemester 2014 die in der
Anlage aufgeführten Zulassungszahlen für Erstsemester fest-
gesetzt.
Hamburg, den 25. Februar 2014.
Die Behörde für Wissenschaft und Forschung
Freitag, den 7. März 2014
86 HmbGVBl. Nr. 12
1. Masterstudiengänge
1.1 Multimediale Komposition 1
1.2 Chorleitung 2
1.3 Kammermusik 1
2. Konzertexamen Instrumentalmusik 0
Anlage
Zulassungsbeschränkte Studiengänge Zulassungszahl
Neunte Verordnung
zur Änderung der Wegereinigungsverordnung
Vom 25. Februar 2014
Auf Grund von § 32 Absatz 2 des Hamburgischen Wege-
gesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41,
83), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl.
S. 539), und § 2 der Wegereinigungsverordnung vom 2. März
2004 (HmbGVBl. S. 124, 200), zuletzt geändert am 18. Februar
2013 (HmbGVBl. S. 38), wird verordnet:
§ 1
Die Anlage zu § 1 (Wegereinigungsverzeichnis) der Wege-
reinigungsverordnung wird wie folgt geändert:
1. Die folgenden Eintragungen werden gestrichen:
,,Kleine Marienstraße 006+S Altona“
,,Lohseplatz 002 Hamburg-Mitte“
2. Die Eintragungen zu nachstehenden Wegenamen erhalten
folgende Fassung:
,,Baerer Straße Harburg“
von Wilstorfer Straße
bis Maretstraße,
beide Seiten 005
von Maretstraße
bis Ende Spielstraße
beim Sportplatz,
beide Seiten 003
sonst 001
,,Bergedorfer Straße Bergedorf“
von Krusestraße
bis Weidenbaumsweg 002
von Weidenbaumsweg
bis Hassestraße 005
von Mohnhof
bis Weidenbaumsweg 005
von Weidenbaumsweg
bis ausschl.
Bahnunterführung 006+S
von einschl.
Bahnunterführung
bis einschl. Haus Nr. 1 002
,,Elbgaustraße Eimsbüttel“
von Bahnhof einschl.
Buskehre
bis Kieler Straße,
beide Seiten 002
,,Godenwind Hamburg-Mitte“
von Kandinskyallee
bis August-Macke-Weg 001
von ausschl. Haus Nr. 38
bis Kandinskyallee 001
,,Johann-Meyer-Straße Bergedorf“
ohne Wohnwege 002
Verbindungsweg zur
Bergedorfer Straße 002
Verbindungsweg zum
Herzog-Carl-Friedrich-Platz 006+S
Verbindungsweg
zum Parkhaus 006+S
Bahnhofsplatz 006+S
,,Schiffbeker Weg Hamburg-Mitte“
von Billstedter Hauptstraße
bis Reclamstraße,
beide Seiten 006
von Steinadlerweg
bis gegenüber Reclamstraße 002
von Reclamstraße
bis Ende Friedhof Schiffbek 002
von Fuchsbergredder
bis BAB-Unterführung 002
,,Siedenfelder Weg Hamburg-Mitte“
von Krieterstraße
bis ausschl. Haus Nr. 64,
beide Seiten 003
3. Die nachstehenden Einträge werden an der durch das
Alphabet bestimmten Stelle eingefügt:
Freitag, den 7. März 2014 87
HmbGVBl. Nr. 12
,,Am Lohsepark 002 Hamburg-Mitte“
,,Carl-Ihrke-Weg 002 Harburg“
,,Gertrud-von-Thaden-Platz 003 Hamburg-Mitte“
,,Harburger Poststraße Harburg“
von Neuländer Platz
bis Kehre,
beide Seiten 003
,,Koreastraße Hamburg-Mitte“
von Poggenmühlstraße
bis Shanghaiallee,
beide Seiten 002
,,Minnerweg Harburg“
von Rehrstieg
bis Minnerstieg,
beide Seiten 001
,,Neuländer Platz 003 Harburg“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2014 in Kraft.
Hamburg, den 25. Februar 2014.
Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt
§ 1
Die Bauvorlagenverordnung vom 14. Dezember 2010
(HmbGVBl. S. 643), geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl.
S. 142, 147), wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis erhält der Eintrag zu § 3 folgende
Fassung:
,,§ 3 Elektronische Dokumente“.
2. In Teil I wird hinter § 2 folgender § 3 eingefügt:
,,§ 3
Elektronische Dokumente
(1) Das gemäß § 58 Absatz 4 HBauO für Anträge, Genehmi-
gungen und Bescheide angeordnete Schriftformerfordernis
kann unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 9 durch
die elektronische Form erfüllt werden. Das Bauantragsfor-
mular sowie die Erklärung über die Urheberschaft der elek-
tronisch übermittelten Bauvorlagen sind dazu mit einer
handschriftlichen Signatur zu versehen und bei der Bauauf-
sichtsbehörde einzureichen. Alle Bauvorlagen sind über-
dies in einfacher Ausfertigung in Papierform einzureichen,
die hinsichtlich Umfang und Inhalt mit der elektronischen
Form übereinstimmen muss. Die Bauherrin oder der Bau-
herr haften für eventuelle Schäden, wenn andere oder
widersprüchliche Inhalte elektronisch eingereicht werden.
Die Bauaufsicht ist nicht verpflichtet, die Übereinstim-
mung der Papierfassung mit der elektronischen Form zu
überprüfen. Die in § 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Bauvor-
lagen sind weiterhin in zweifacher Ausfertigung in Papier-
form einzureichen.
(2) Für die Bearbeitung digitaler Bauanträge sind folgende
Bearbeitungsvoraussetzungen zu erfüllen:
1. Dateiinhalt:
Für jede Bauvorlage, jedes Schriftstück und jedes
Formular ist jeweils eine Einzeldatei anzulegen. Zeich-
nerische Darstellungen müssen kontrastreich sein und
in jeder Bauzeichnung muss neben der numerischen
Angabe des Maßstabes zur Kalibrierung auch eine grafi-
sche Maßstabsleiste enthalten sein, die den numerischen
Bildmaßstab repräsentiert. Diese ist immer an der glei-
chen Stelle, in der Nähe des Schriftfeldes anzuordnen
und mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriften.
2. Dateiformat:
Für das Speicherformat von Bauvorlagen, Schrift-
stücken und Formularen ist ausschließlich das Portable
Document Format nach ISO 19005-1 (PDF/A-1b) zuge-
lassen. Zeichnungslayer sind bei der Erzeugung auf
einer Ebene zusammenzufassen. In die PDF-Dateien
dürfen keine weiteren Notizen, Kommentare und Datei-
anhänge eingebettet sein.
3. Dateiname:
Der Dateiname muss selbsterklärend sein und daher,
ohne die Datei zu öffnen, das Erstellungsdatum, den
Dateiinhalt sowie die jeweilige Version abbilden. Dieser
Dateiname muss auf jeder Zeichnung im Schriftfeld
sichtbar sein.
4. Dateigrößen:
Das Gesamtvolumen einer Nachricht mit Anlagen darf
100 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Die einzelne
Dateigröße ist auf 10 MB begrenzt. § 2 Satz 1 Nummern
1, 3 und 4 findet keine Anwendung. Weitere Formvor-
schriften nach dieser Verordnung bleiben unberührt.
Verordnung
zur Änderung der Bauvorlagenverordnung
Vom 4. März 2014
Auf Grund von § 81 Absatz 6 der Hamburgischen Bauord-
nung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt
geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 33), wird verord-
net:
Freitag, den 7. März 2014
88 HmbGVBl. Nr. 12
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
(3) Der Austausch der elektronischen Dokumente gemäß
Absatz 1 zwischen Bauherrin oder Bauherrn und der
zuständigen Bauaufsichtsbehörde erfolgt über einen hierfür
eingerichteten Internet-Zugang innerhalb des Portals Ham-
burgService Online-Dienste der Freien und Hansestadt
Hamburg.
(4) Das Portal HamburgService Online-Dienste wird von
der Freien und Hansestadt Hamburg betrieben. Es hat die
Aufgaben,
1. die Bauherrin oder den Bauherrn oder die Entwurfsver-
fasserin oder den Entwurfsverfasser, die für die Bauher-
rin oder den Bauherrn tätig werden, zu identifizieren
und zu authentifizieren,
2. Anträge und andere Dokumente der Bauherrin oder des
Bauherrn oder der Entwurfsverfasserin oder des Ent-
wurfsverfassers entgegenzunehmen und an die Bauauf-
sichtsbehörde sicher zu übermitteln,
3. Genehmigungen, Bescheide und andere Dokumente der
Bauaufsichtsbehörde der Bauherrin oder dem Bauherrn
sicher zu übermitteln,
4. den Datenschutz und die Datensicherheit für den Trans-
port an die genehmigende Stelle zu gewährleisten.
Im Portal dürfen die übermittelten Daten nur so lange
gespeichert werden, wie es für die Erfüllung dieser Aufga-
ben erforderlich ist.
(5) Das technische Verfahren ist so auszugestalten, dass die
Sicherheit der Datenverarbeitung insbesondere durch eine
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Ver-
schlüsselung bei der Übermittlung der Daten gewährleistet
ist.
(6) Zur Nutzung des Portals ist berechtigt, wer sich hierfür
im Portal registriert, bei einer dafür zuständigen Stelle
legitimiert, von ihr freigeschaltet wurde und sich vor der
Nutzung anmeldet, so dass er vom Portal identifiziert und
authentifiziert werden kann.
(7) Bauvorlagen dürfen im Portal zwischengespeichert
werden und sind unverzüglich an die Bauaufsichtsbehörde
weiterzuleiten. Die Bauvorlagen sind im Portal zu löschen,
sobald sie bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen sind
und dort bearbeitet werden können. Über die Weiterleitung
ist die Bauherrin oder der Bauherr elektronisch zu benach-
richtigen.
(8) Über die Bereitstellung von Dokumenten zum Abruf
und die Dauer der Bereitstellung ist die Bauherrin oder der
Bauherr elektronisch zu benachrichtigen.
(9) Der Bauherrin oder dem Bauherrn wird der von der Bau-
aufsichtsbehörde unterschriebene Textteil der Baugeneh-
migung in elektronischer Form und in Papierform über-
sandt. Die der Baugenehmigung zugrunde liegenden Bau-
vorlagen werden ausschließlich in elektronischer Form
übersandt.
(10) Das elektronische Bauantragsverfahren steht bis zum
31. Dezember 2015 nur in den Zuständigkeitsbereichen der
Bezirksämter Hamburg-Mitte und Harburg zur Verfügung.
Es besteht kein Anspruch auf die Inanspruchnahme dieses
Verfahrens. Die Bauaufsichtsbehörde kann bei Auftreten
von technischen Problemen die Vorlage der Bauvorlagen
entsprechend § 1 verlangen.“
3. In § 6 Nummer 3 wird die Textstelle ,,23. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3758, 3759), zuletzt geändert am 18. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2768, 2776)“ ersetzt durch die Textstelle
,,26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), zuletzt geän-
dert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514, 2529)“ und die Text-
stelle ,,27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert am
18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768, 2776),“ wird ersetzt
durch die Textstelle ,,15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514)“.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 4. März 2014.
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