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Gesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft (Hamburgisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz – HmbAHaftVollzG)
neu: 3120-13

Seite 85

Zweites Gesetz zur Änderung des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes
9501-1

Seite 89

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft „Akademie der Wissenschaften in Hamburg“
221-20

Seite 91

Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes
1101-2

Seite 92

FREITAG, DEN13. APRIL
85
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 12 2018
Tag I n h a l t Seite
10. 4. 2018 Gesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft (Hamburgisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz ­
HmbAHaftVollzG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
neu: 3120-13
10. 4. 2018 Zweites Gesetz zur Änderung des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89
9501-1
10. 4. 2018 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft ,,Akademie der Wissen-
schaften in Hamburg“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
221-20
10. 4. 2018 Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
1101-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Abschiebungshaft
in der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit sie in einer
Abschiebungshafteinrichtung (Einrichtung) oder durch die
Freie und Hansestadt Hamburg vollzogen wird.
(2) Dieses Gesetz findet auf den Vollzug des Ausreise
gewahrsams im Sinne von §62 b des Aufenthaltsgesetzes (Auf-
enthG) in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 163),
zuletzt geändert am 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618, 3623),
in der jeweils geltenden Fassung sowie auf den Vollzug von
Zurückschiebungshaft nach §
57 Absatz 3 AufenthG und
auf den Vollzug von Zurückweisungshaft nach §
15 Absatz 5
AufenthG entsprechende Anwendung.
§2
Grundsatz
Den in Abschiebungshaft befindlichen Ausländerinnen
und Ausländern (Untergebrachte) dürfen nur die Beschrän-
kungen auferlegt werden, die der Zweck der Abschiebungshaft
oder die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung erfordern.
§3
Aufnahme und Abschiebungsplanung
(1) Untergebrachte sind nach ihrer Aufnahme unverzüglich
möglichst mithilfe von Merkblättern in einer für sie verständ-
lichen Sprache oder bei Bedarf auf andere Weise über die in der
jeweiligen Einrichtung geltenden Regeln sowie ihre Rechte
und Pflichten zu unterrichten. Dies schließt die Information
Gesetz
über den Vollzug der Abschiebungshaft
(Hamburgisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz ­ HmbAHaftVollzG)
Vom 10. April 2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 13. April 2018
86 HmbGVBl. Nr. 12
über die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu anerkannten
Flüchtlingshilfeorganisationen ein.
(2) Nach der Aufnahme werden Untergebrachte alsbald
ärztlich auf ihre Haftfähigkeit untersucht und dem sozialen
Dienst vorgestellt. Untergebrachte sind verpflichtet, die ärzt
liche Untersuchung einschließlich einer Röntgenaufnahme
der Lunge zu dulden. §36 Absatz 4 des Infektionsschutzgeset-
zes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615, 2639), in der jeweils geltenden
Fassung gilt entsprechend.
(3) Mit den Untergebrachten sind unverzüglich nach der
Aufnahme die Voraussetzungen und der Zeitplan der Ausreise
zu erörtern.
§4
Unterbringung
(1) Frauen und Männer sind grundsätzlich in getrennten
Bereichen der Einrichtung unterzubringen.
(2) Sofern mehrere Angehörige derselben Familie zusam-
men abgeschoben werden sollen, soll ihnen auch in der
Abschiebungshaft abweichend von Absatz 1 auf Wunsch ein
Zusammenleben ermöglicht werden. Lässt sich dies nicht oder
nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten realisieren, ist
den betroffenen Untergebrachten tagsüber das Zusammen
leben zu ermöglichen.
(3) Untergebrachte, die in einem Mitgliedstaat der Euro
päischen Union einen Antrag auf internationalen Schutz
gestellt haben, über den noch nicht endgültig entschieden
wurde, sind so weit möglich getrennt von anderen Drittstaats-
angehörigen, die einen derartigen Antrag nicht gestellt haben,
unterzubringen.
(4) Bei der Unterbringung ist auf die religiöse und ethni-
sche Zugehörigkeit zu achten.
(5) Untergebrachte erhalten keinen Urlaub oder Ausgang.
Zur Erledigung notwendiger Behördengänge oder privater
Angelegenheiten können die Untergebrachten die Einrich-
tung unter Aufsicht verlassen (Ausführung).
(6) Bei der Verpflegung soll möglichst Rücksicht auf kultu-
relle und religiöse Speisegebote genommen werden.
(7) Untergebrachte haben für ihr engeres Umfeld selbst zu
sorgen, insbesondere den eigenen Haftraum sauber zu halten
und bei der Verpflegung mitzuwirken.
§5
Freizeitbeschäftigung und religiöse Betätigung
(1) Die Einrichtung bietet Möglichkeiten zur Freizeit
beschäftigung an. Für Minderjährige sind altersgerechte Spiel-
und Erholungsmöglichkeiten anzubieten. Soweit möglich ist
dabei den Gegebenheiten der verschiedenen Kulturen Rech-
nung zu tragen.
(2) Untergebrachten darf die religiöse Betreuung durch
eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf
Wunsch wird Untergebrachten der Kontakt zu einer Seelsorge-
rin oder einem Seelsorger der eigenen Religions- oder Welt
anschauungsgemeinschaft durch die Einrichtung vermittelt.
Die Seelsorgerin oder der Seelsorger kann Untergebrachte auf
deren Wunsch auch besuchen. Bei Bedarf soll es Seelsorgerin-
nen und Seelsorgern ermöglicht werden, regelmäßige Sprech-
zeiten in dafür vorgesehenen Räumen der Einrichtung anzu-
bieten.
§6
Besuche
(1) Untergebrachte dürfen zu den Besuchszeiten Besuch
empfangen. Dieses Recht darf nur aus Gründen der Sicherheit
oder Ordnung eingeschränkt werden, insbesondere kann ein
Besuch davon abhängig gemacht werden, dass die Besucherin-
nen und Besucher sich und ihre mitgeführten Gegenstände
durchsuchen lassen.
(2) Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten und konsulari-
sche Vertreterinnen oder Vertreter können auch außerhalb der
Besuchszeiten empfangen werden. Diese Besuche finden ohne
zeitliche Begrenzung und ohne Beaufsichtigung statt. Die Ver-
traulichkeit dabei geführter Gespräche ist bei Bedarf über
eigens hierfür bereit gestellte Räume sicherzustellen. Die Sätze
1 bis 3 gelten entsprechend für Angehörige anerkannter
Flüchtlingshilfeorganisationen.
§7
Bezug von Zeitungen und Nutzung von Medien
(1) Untergebrachte dürfen auf eigene Kosten über die Ein-
richtung Zeitungen und andere Druckerzeugnisse beziehen;
ausgeschlossen sind lediglich Druckerzeugnisse, deren Inhalt
den Vollzug oder die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung
gefährdet oder deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße
bedroht ist. Der Zugang zu öffentlich-rechtlichen und sonsti-
gen nicht kostenpflichtigen Rundfunk- und Fernsehangeboten
ist in angemessenem Umfang zu ermöglichen.
(2) Die Nutzung eigener Rundfunk- und Fernsehempfangs-
geräte kann zugelassen werden.
(3) Andere Untergebrachte dürfen durch den Rundfunk-
oder Fernsehempfang in den Zimmern und Gemeinschafts
räumen nicht gestört werden, anderenfalls kann der Rund-
funk- und Fernsehempfang eingeschränkt oder unterbunden
werden.
(4) Untergebrachte können im Rahmen der technischen
Möglichkeiten an Computern der Einrichtung nicht kosten-
pflichtige Internetangebote nutzen.
(5) Soweit eine Gefährdung des Unterbringungszwecks
oder der Sicherheit oder Ordnung zu befürchten ist, können
die Rechte nach den Absätzen 1, 2 und 4 eingeschränkt wer-
den.
§8
Post, Geschenke, Einkauf, Telefon
(1) Untergebrachte dürfen grundsätzlich ohne Beschrän-
kungen Briefe, Pakete und andere Post erhalten und versen-
den. Sie dürfen Geschenke von Besucherinnen und Besuchern
entgegennehmen oder an Besucherinnen und Besucher aus-
händigen. Sie können ferner von den in der Einrichtung vor-
handenen Einkaufsmöglichkeiten Gebrauch machen.
(2) Es können Kontrollen eingehender Post sowie mitge-
brachter Geschenke auch nach Beendigung einer Durch
suchung nach §
6 Absatz 1 Satz 2 angeordnet werden, wenn
eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Einrich-
tung zu befürchten ist oder dies zur Abwehr einer von den
Untergebrachten ausgehenden erheblichen Gefahr für Leib
oder Leben Dritter oder bedeutsamer Rechtsgüter der inneren
Sicherheit erforderlich ist. Vom Empfang auszuschließende
Gegenstände sind zur Habe der Untergebrachten zu nehmen
oder an den Absender oder die Absenderin zurückzusenden.
Der Schriftwechsel mit beauftragten Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälten wird nicht überwacht. Entsprechendes gilt für
Schreiben der Untergebrachten an die Volksvertretungen des
Freitag, den 13. April 2018 87
HmbGVBl. Nr. 12
Bundes und der Länder, die Datenschutzbeauftragten des
Bundes und der Länder und die Behördliche Datenschutz
beauftragte bzw. den Behördlichen Datenschutzbeauftragen,
das Europäische Parlament, den Europäischen Bürgerbeauf-
tragten, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
den Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, den
Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehöri-
gen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entspre-
chenden nationalen Präventionsmechanismen sowie die kon-
sularische Vertretung des Herkunftslandes, wenn die Schrei-
ben an die Anschriften dieser Stellen gerichtet sind und die
Absenderin oder den Absender zutreffend angeben. Schreiben
der in den Sätzen 3 und 4 genannten Stellen, die an Unterge-
brachte gerichtet sind, dürfen nicht überwacht werden, wenn
die Identität der Absenderin oder des Absenders zweifelsfrei
feststeht.
(3) Die Untergebrachten haben unter Berücksichtigung der
Möglichkeiten der Einrichtung und der Gleichbehandlung
aller Untergebrachten das Recht, auf eigene Kosten zu telefo-
nieren. Bedürftigen Untergebrachten werden Telefongesprä-
che mit ihren Rechtsbeiständen und konsularischen Vertre-
tungen in Deutschland sowie mit anerkannten Flüchtlings
hilfeorganisationen durch die Einrichtung ermöglicht. Der
Besitz und die Benutzung von Mobiltelefonen mit Kamera-
funktion sind verboten.
§9
Sicherheit und Ordnung
(1) Außerhalb der Nachtruhe dürfen sich die Unterge-
brachten in den für sie vorgesehenen Bereichen der Einrich-
tung grundsätzlich frei bewegen; dies gilt auch für den zugehö-
rigen Außenbereich. Einschränkungen sind zulässig, wenn
und soweit es die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung
erfordern. Untergebrachte dürfen sich jederzeit in ihre Zim-
mer zurückziehen.
(2) Untergebrachte dürfen durch ihr Verhalten gegenüber
dem Personal der Einrichtung, anderen Untergebrachten und
anderen Personen das geordnete Zusammenleben in der Ein-
richtung nicht beeinträchtigen.
(3) Untergebrachte, ihre Sachen und ihre Zimmer können
zur Wahrung der Sicherheit der in der Einrichtung tätigen
Bediensteten und der dort untergebrachten Personen und zur
Verhinderung von Eigen- oder Fremdgefährdungen durch-
sucht werden. Die Durchsuchung männlicher Personen ist
durch männliche und die Durchsuchung weiblicher Personen
ist durch weibliche Bedienstete unter Beachtung der Men-
schenwürde in einem abgeschirmten Bereich durchzuführen.
Durchsuchungen der Zimmer und der Sachen von Unterge-
brachten werden grundsätzlich von mindestens zwei Bediens-
teten der Einrichtung gemeinsam und grundsätzlich in Anwe-
senheit betroffener Untergebrachter durchgeführt. Durchsu-
chungen der Untergebrachten, ihrer Zimmer und ihrer Sachen
sollen den Untergebrachten erläutert werden und sind zu
dokumentieren.
(4) Untergebrachte können auf Anordnung der Leitung der
Einrichtung in einem besonders gesicherten Raum unterge-
bracht werden, wenn und solange auf Grund ihres Verhaltens
oder auf Grund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße
die Gefahr des Entweichens, von Gewalttätigkeiten gegen

Personen oder Sachen oder der Selbstverletzung besteht und
mildere Mittel nicht ausreichen. Die Maßnahme ist auch
zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder einer erheb
lichen Störung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrich-
tung nicht anders abgewendet werden kann. Eine Ärztin oder
ein Arzt ist unverzüglich zu beteiligen. Unterbringungen in
einem besonders gesicherten Raum von mehr als 24 Stunden
sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu melden.
(5) Eine Überwachung durch optisch-elektronische Ein-
richtungen ist während einer Unterbringung nach Absatz 4
sowie in Räumen, die nur einer vorübergehenden Unterbrin-
gung, insbesondere aus medizinischen Gründen, dienen, zuläs-
sig, wenn und soweit sie im Einzelfall zur Abwehr gegenwärti-
ger Gefahren für das Leben oder gegenwärtiger erheblicher
Gefahren für die Gesundheit von Untergebrachten oder Drit-
ten erforderlich ist. Die Anfertigung von Aufzeichnungen
hiervon ist zulässig, wenn dies zum Zweck der Aufrechterhal-
tung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung oder zur
Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungs-
widrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der
Einrichtung gefährdet wird, erforderlich ist. Die Persönlich-
keitsrechte, die Würde und das Schamgefühl der Unterge-
brachten sind zu achten. Untergebrachte sind auf die Video-
überwachung und die Anfertigung von Aufzeichnungen hin-
zuweisen. Die nach Satz 2 gespeicherten Daten sind unverzüg-
lich, spätestens jedoch eine Woche nach der Erhebung zu
löschen, sofern nicht ihre Speicherung für andere Zwecke als
diejenigen, für die sie erhoben wurden, zulässig und weiterhin
erforderlich ist. Die nach Satz 2 erhobenen Daten sind unver-
züglich zu löschen, soweit schutzwürdige Belange der Betroffe-
nen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. Der Zugang
zu den Überwachungseinrichtungen ist durch die Leitung der
Einrichtung zu regeln.
(6) Für die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch die
Bediensteten der Einrichtung gelten die Vorschriften des Teils
2 Abschnitt 11 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes vom
14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257), geändert am 21. Mai 2013
(HmbGVBl. S. 211, 233), in der jeweils geltenden Fassung ent-
sprechend. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch
körperliche Fixierung ist nur zulässig zur Verhinderung einer
unmittelbar drohenden Selbst- oder Fremdgefährdung. Sie ist
auf die unumgänglich notwendige Dauer zu beschränken. Es
ist unverzüglich ärztliches Personal hinzuzuziehen, das über
die Fortdauer der Fixierung entscheidet. Für die Dauer der
Fixierung sind Untergebrachte durch Bedienstete ständig und
in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten. Die Anwen-
dung des Zwangsmittels, die Dauer sowie die Hinzuziehung
ärztlichen Personals sind zeitgenau aktenkundig zu machen.
Abweichend von den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 11 des
Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes dürfen die Bediensteten
der Einrichtung beim Vollzug der Abschiebungshaft keine
Schusswaffen gebrauchen.
§10
Optisch-elektronische Einrichtungen
(1) Das Gelände und das Gebäude der Einrichtung ein-
schließlich des Gebäudeinneren sowie die unmittelbare Ein-
richtungsumgebung dürfen aus Gründen der Sicherheit und
Ordnung mittels offen angebrachter optisch-elektronischer
Einrichtungen beobachtet und aufgezeichnet werden. Der
Einsatz versteckt angebrachter optisch-elektronischer Ein-
richtungen ist im Einzelfall auf Anordnung der Einrichtungs-
leitung zulässig, wenn und solange dies zur Aufrechterhaltung
der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung unerlässlich ist;
über einen Zeitraum von vier Wochen hinaus ist die Zustim-
mung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
(2) Der Einsatz von optisch-elektronischen Einrichtungen
zur Überwachung in Unterbringungsräumen und in Räum-
lichkeiten nach §
6 Absatz 2 Satz 3 ist ausgeschlossen, §
9
Absatz 5 bleibt unberührt.
Freitag, den 13. April 2018
88 HmbGVBl. Nr. 12
(3) Der Einsatz von optisch-elektronischen Einrichtungen
kann auch erfolgen, wenn Dritte unvermeidlich betroffen wer-
den, hinsichtlich derer die Voraussetzungen des Einsatzes
nicht vorliegen.
(4) Der Einsatz von optisch-elektronischen Einrichtungen
ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Dies
gilt nicht in den Fällen des Einsatzes nach Absatz 1 Satz 2.
(5) Werden durch den Einsatz von optisch-elektronischen
Einrichtungen erhobene Daten einer bestimmten Person zuge-
ordnet, ist die Verarbeitung der Daten nur zulässig, soweit dies
erforderlich ist zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sicher-
heit und Ordnung der Einrichtung oder zur Verhinderung
oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung
gefährdet wird oder zur Abwehr einer von der Person ausge-
henden erheblichen Gefahr für Leib oder Leben ihrer selbst
oder Dritter.
(6) Die nach Absatz 1 aufgezeichneten Daten sind unver-
züglich, spätestens jedoch eine Woche nach der Erhebung zu
löschen, sofern nicht ihre Speicherung für andere Zwecke als
diejenigen, für die sie erhoben wurden, zulässig und weiterhin
erforderlich ist. Die nach Absatz 1 aufgezeichneten Daten sind
unverzüglich zu löschen, soweit schutzwürdige Belange der
Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
§11
Ärztliche Versorgung und soziale Betreuung
(1) Untergebrachte werden im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften ärztlich versorgt und behandelt. Die Versorgung
erfolgt grundsätzlich durch den für die Einrichtung bestellten
medizinisch-ärztlichen Dienst. Ist eine ärztliche Behandlung
in der Einrichtung nicht möglich oder eine stationäre Behand-
lung nötig, werden Untergebrachte in einem geeigneten Kran-
kenhaus oder einer entsprechenden medizinischen Einrich-
tung untergebracht.
(2) Untergebrachte werden durch Sozialarbeiterinnen oder
Sozialarbeiter betreut.
§12
Beschwerderecht
Untergebrachte erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen,
Anregungen und Beschwerden an die Leitung der Einrichtung
zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten.
§13
Dokumentation und Akteneinsicht
(1) Den Untergebrachten nach diesem Gesetz auferlegte
Beschränkungen sowie der sonstige Aufenthalt der Unter
gebrachten in der Einrichtung sind zu dokumentieren.
(2) Untergebrachte und von ihnen bevollmächtigte Perso-
nen haben das Recht, diese Dokumentation in Gegenwart
einer oder eines Bediensteten der Einrichtung einzusehen.
(3) Den für die Untergebrachten zuständigen Ausländer
behörden oder Polizeidienststellen ist auf Antrag im Einzelfall
Einsicht in die Dokumentation mit Ausnahme der medizini-
schen Unterlagen zu gewähren. Die Einsichtnahme in die
medizinischen Unterlagen ist zulässig, wenn Untergebrachte
ihr zustimmen.
§14
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Leben
und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes), auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2
Satz 2 des Grundgesetzes) sowie des Brief-, Post- und Fern
meldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes)
eingeschränkt.
§15
Verordnungsermächtigung
Der Senat wird ermächtigt, die erforderlichen Einzelheiten
zur Ausgestaltung der Abschiebungshaft durch Rechtsverord-
nung zu regeln.
Ausgefertigt Hamburg, den 10. April 2018.
Der Senat
Freitag, den 13. April 2018 89
HmbGVBl. Nr. 12
Zweites Gesetz
zur Änderung des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes
Vom 10. April 2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz vom 3. Juli 1979
(HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005
(HmbGVBl. S. 424, 428), wird wie folgt geändert:
1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §6 erhält folgende Fassung:
,,§6
Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer“.
1.2 Der Eintrag zu §7 erhält folgende Fassung:
,,§7 Ein- und Auslaufen“.
1.3 Hinter dem Eintrag zu §7 wird folgender Eintrag ein
gefügt: ,,§8 Verarbeitung von Daten im Binnenschiffs-
verkehr“.
1.4 Der Eintrag zu §11 erhält folgende Fassung: ,,(aufgeho-
ben)“.
1.5 Der Eintrag zu §12 erhält folgende Fassung: ,,(aufgeho-
ben)“.
1.6 Hinter dem Eintrag zu §
15 wird folgender Eintrag zu
§16 eingefügt: ,,§16 Festmacherdienste“.
2. In §
1 Absatz 1 Satz 2 wird hinter dem Wort ,,Bille-
schöpfwerkes“ die Textstelle ,,, auf den Hammerbrook-
kanälen“ eingefügt.
3. §2 wird wie folgt geändert:
3.1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2. Fahrzeugführerin bzw. Fahrzeugführer:
jede Führerin oder jeder Führer eines Fahrzeugs;“.
3.2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
Hafen- und Schifffahrtsanlagen:

Landeanlagen für Wasserfahrzeuge, insbesondere
Pontons, Wassertreppen und Kaianlagen;“.
3.3 Das Semikolon am Ende der Nummer 6 wird durch
einen Punkt ersetzt und Nummer 7 gestrichen.
4. §3 erhält folgende Fassung:
,,§3
Anwendbare Rechtsvorschriften
Für Binnenschiffe und Sportfahrzeuge gelten im Ham-
burger Hafen auch außerhalb der Bundeswasserstraße
Elbe und in den Randgebieten, soweit durch Rechtsver-
ordnung auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes
bestimmt wird, die
1.
Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. De
zember 2008 (BGBl. I S. 2450), zuletzt geändert am
2. März 2017 (BGBl. I S. 330),
2. Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezem-
ber 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert am
3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 1040),
3. Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017
(BGBl. I S. 1016), geändert am 3. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1016, 1040),
in der jeweils geltenden Fassung.“
5. In §5 werden die Wörter ,,Jeder hat“ durch die Wörter
,,Personen haben“ ersetzt.
6. §6 wird wie folgt geändert:
6.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: ,,Fahrzeug-
führerin und Fahrzeugführer“.
6.2 Hinter dem Wort ,,von“ werden die Wörter ,,Fahrzeug-
führerinnen und“ eingefügt.
7. §7 erhält folgende Fassung:
,,§7
Ein- und Auslaufen
(1) Fahrzeuge bedürfen zum Einlaufen in den Hambur-
ger Hafen einer Erlaubnis der zuständigen Behörde,
wenn sie
1. zu sinken drohen;
2. oder ihre Ladung brennen, Brandverdacht besteht
oder nach einem Brand nicht mit Sicherheit fest-
steht, dass dieser gelöscht ist;
3. Öl oder andere gefährliche Betriebsstoffe verlieren;
4. aufgelegt werden; das gilt auch für Wracks oder Teile
von Fahrzeugen.
(2) Die zuständige Behörde kann Fahrzeugen das Ein-
laufen in den und das Auslaufen aus dem Hamburger
Hafen verbieten, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit
des Schiffsverkehrs oder eine sichere Verkehrsablauf-
planung nicht gewährleistet sind.
(3) Fahrzeuge, die durch Verschulden der Fahrzeugfüh-
rerin oder des Fahrzeugführers oder der Besatzung oder
infolge ihrer mangelhaften Beschaffenheit Hafen- oder
Schifffahrtsanlagen der hamburgischen Hafenverwal-
tung beschädigt oder das Gewässer wesentlich verun
reinigt haben oder gegen die insoweit ein hinreichender
Verdacht besteht, dürfen den Hamburger Hafen nur mit
Erlaubnis der zuständigen Behörde verlassen.
(4) Die Erlaubnis ist in den Fällen des Absatzes 3 zu
erteilen, wenn
1. die Voraussetzungen für einen dinglichen Arrest
nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung
nicht vorliegen oder
2.
Sicherheit geleistet und eine Zustellungsbevoll-
mächtigte oder ein Zustellungsbevollmächtigter
bestellt worden ist.“
8. Hinter § 7 wird folgender §8 eingefügt:
,,§8
Verarbeitung von Daten
im Binnenschiffsverkehr
(1) Die zuständige Behörde verarbeitet Daten gemäß §8
Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der
Fassung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2027), zuletzt geän-
dert am 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), in der jeweils
geltenden Fassung, soweit dies zum Zwecke des Betrie-
bes von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten, ins-
besondere für Verkehrsinformationen und zum Ver-
kehrsmanagement, erforderlich ist.
(2) Die Datenverarbeitung dient der Erstellung von

Statistiken, der Erhebung von Schifffahrtsgebühren,
der Unterstützung der Unfallbekämpfung, der Steue-
rung des Betriebsablaufs landeseigener Schifffahrts
Freitag, den 13. April 2018
90 HmbGVBl. Nr. 12
anlagen, der Wahrnehmung schifffahrtspolizeilicher
Vollzugsaufgaben sowie der Durchführung von Verwal-
tungsaufgaben, Forschungsvorhaben und der Um
setzung Europäischen Rechts, der Verfolgung von Straf-
taten und Ordnungswidrigkeiten, die in Zusammen-
hang mit dem Schiffsverkehr oder sonst einem auf die
Schifffahrt bezogenen Zusammenhang mit Wasserfahr-
zeugen stehen oder in §100a Absatz 2 der Strafprozess-
ordnung aufgeführt sind sowie der Durchführung von
Warentransporten durch Transportbeteiligte.
(3) Die Vorschriften des §8 des Binnenschifffahrtsauf-
gabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung gelten
ergänzend.“
9. In §
9 Nummer 2 wird hinter dem Wort ,,Öl“ die

Textstelle ,,oder andere gefährliche Betriebsstoffe“ ein-
gefügt.
10. §§11 und 12 werden aufgehoben.
11. §13 wird wie folgt geändert:
11.1 Hinter der Überschrift wird folgender neuer Absatz 1
eingefügt:
,,(1) Die zuständige Behörde kann nach pflichtgemä-
ßem Ermessen im Einzelfall erforderliche Maßnah-
men zur Abwehr oder Beseitigung von bestehenden
oder bevorstehenden Gefahren für die Sicherheit und
Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie zur Verhütung
von Gefahren, die von der Schifffahrt ausgehen, tref-
fen.“
11.2 Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.
11.3 Im neuen Absatz 2 wird hinter dem Wort ,,sind“ das
Wort ,,insbesondere“ eingefügt.
11.4 Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
11.4.1 Das Wort ,,Fahrzeugführer“ wird durch die Wörter
,,Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer“ ersetzt.
11.4.2 Die Textstelle ,,Absatz 1″ wird jeweils durch die Text-
stelle ,,Absatz 2″ ersetzt.
12. In §
14 Nummer 3 wird die Textstelle ,,Nummer 12″
durch die Textstelle ,,Nummer 10″ ersetzt.
13. §15 wird wie folgt geändert:
13.1 In Absatz 2 wird das Wort ,,regelmäßigen“ gestrichen.
13.2 Absatz 3 wird aufgehoben.
13.3 Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
13.3.1 Nummer 3 wird aufgehoben.
13.3.2 Nummern 4 und 5 werden Nummern 3 und 4.
14. §16 erhält folgende Fassung:
,,§16
Festmacherdienste
(1) Entgeltliche Festmacherdienste für das Festmachen
von Fahrzeugen bedürfen der Erlaubnis der zuständi-
gen Behörde.
(2) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden, befris-
tet und mit einem Widerrufsvorbehalt versehen wer-
den.
(3) Das Betriebsunternehmen ist zur Erbringung von
Festmacherdiensten verpflichtet, wenn das Festmachen
nicht durch Umstände verhindert wird, die es nicht
abwenden und denen es auch nicht abhelfen kann.
(4) Die zuständige Behörde kann zur Gewährleistung
der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs
anordnen, dass Fahrzeuge sich zum An- und Ablegen
eines gemäß Absatz 1 von der zuständigen Behörde
genehmigten Unternehmens bedienen müssen.
(5) Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder Nut-
zungsberechtigte einer Anlage oder schwimmenden
Anlage hat die für das Festmachen vorgesehenen Ver-
täueinrichtungen in regelmäßigen Abständen auf ihren
betriebssicheren Zustand zu überprüfen und dieses
in einem dem Verwendungszweck entsprechenden
Zustand zu halten.
(6) Der Senat wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung
der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs
durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Fest
machen zu erlassen. In der Rechtsverordnung können
Regelungen getroffen werden über
1. die Voraussetzungen, unter denen die Erlaubnis
nach Absatz 1 einem Unternehmen erteilt, zurück-
genommen oder widerrufen werden kann und zum
Erlass von Nebenbestimmungen in diesem Verfah-
ren,
2. den Nachweis der Zuverlässigkeit des Unterneh-
mens und der für die Führung der Geschäfte bestell-
ten Personen sowie der finanziellen Leistungsfähig-
keit des Unternehmens einschließlich dem Verfah-
ren zur Feststellung dieser Voraussetzungen,
3. den Nachweis der Ausbildung und die Anforderun-
gen an die Befähigung und Eignung der Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmer des Unternehmens
einschließlich dem Verfahren zur Feststellung die-
ser Voraussetzungen,
4. Anforderungen an Ausrüstung und Betriebsweise
des Unternehmens,
5. die Überwachung durch die zuständige Behörde,
6. den Umfang der Festmacherpflicht,
7. die Betriebs- und Einsatzzeiten des Unternehmens.“
15. §20 wird wie folgt geändert:
15.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
15.1.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
entgegen §7 Absatz 1 ohne Erlaubnis in den Ham-
burger Hafen einläuft oder ihn ohne eine gemäß §7
Absatz 3 erforderliche Erlaubnis verlässt;“.
15.1.2 Hinter Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
,,3a.
entgegen einem gemäß §7 Absatz 2 erteilten Aus-
laufverbot den Hamburger Hafen verlässt;“.
15.1.3 Nummern 6 bis 8 werden aufgehoben.
15.1.4 In Nummer 9 wird die Textstelle ,,Absatz 2″ durch die
Textstelle ,,Absatz 3″ ersetzt.
15.1.5 In Nummer 10 wird die Textstelle ,,Absatz 3″ durch die
Textstelle ,,Absatz 4″ ersetzt.
15.1.6 In Nummer 11 wird die Textstelle ,,Absätze 1 bis 3″
durch die Textstelle ,,Absätze 1 und 2″ ersetzt.
15.1.7 Hinter Nummer 11 werden folgende Nummern 12 bis
15 eingefügt:
,,12.entgegen §16 Absatz 1 ohne Erlaubnis entgeltliche
Festmacherdienste anbietet oder durchführt;
13.
gegen die Verpflichtung des §
16 Absatz 3 ver-
stößt;
14.
gegen Anordnungen der zuständigen Behörde
gemäß §16 Absatz 4 verstößt;
15.
gegen eine Verpflichtung des §
16 Absatz 5 ver-
stößt;“.
Freitag, den 13. April 2018 91
HmbGVBl. Nr. 12
15.2 In Absatz 2 wird die Textstelle ,,des Gesetzes über die
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiff-
fahrt in der Fassung vom 2. März 1974 (Bundesgesetz-
blatt I Seite 469), oder nach §15 des Gesetzes über die
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
in der Fassung vom 30. Juni 1977 (Bundesgesetzblatt I
Seite 1315)“ durch die Textstelle ,,des Binnenschiff-
fahrtsaufgabengesetzes oder nach §15 des Seeaufgaben-
gesetzes in der Fassung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I
S. 1490), zuletzt geändert am 30. Juni 2017 (BGBl. I
S. 2190, 2192), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
15.3 In Absatz 3 wird die Textstelle ,,Die Fahrzeugführer,
Betriebsinhaber und Beauftragten des Betriebsinha-
bers“ durch die Textstelle ,,Die Fahrzeugführerinnen
und Fahrzeugführer, Betriebsinhaberinnen oder
Betriebsinhaber und Beauftragte der Betriebsinhabe-
rinnen oder Betriebsinhaber“ ersetzt.
15.4 In Absatz 5 Nummer 1 wird die Textstelle ,,Nummern 3,
5, 6, und 9″ durch die Textstelle ,,Nummern 3, 5, 9, 12,
13, 14 und 15″ ersetzt.
16. In §
21 Absatz 1 wird hinter der Textstelle ,,§§
15″ die
Textstelle ,,, 16″ eingefügt.
Ausgefertigt Hamburg, den 10. April 2018.
Der Senat
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Errichtung der Körperschaft ,,Akademie der Wissenschaften in Hamburg“
Vom 10. April 2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Gesetz zur Errichtung der Körperschaft ,,Akademie
der Wissenschaften in Hamburg“ vom 28. Dezember 2004
(HmbGVBl. S. 504), zuletzt geändert am 3. September 2014
(HmbGVBl. S. 417), wird wie folgt geändert:
1. §2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Akademie bildet eine Gelehrtengesellschaft und
beteiligt sich an der Einrichtung eines Wissenschaftskollegs
in Kooperation mit Hochschulen und anderen geeigneten
Wissenschaftseinrichtungen.“
2. §7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.
Ausgefertigt Hamburg, den 10. April 2018.
Der Senat
Freitag, den 13. April 2018
92 HmbGVBl. Nr. 12
Einundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Fraktionsgesetzes
Vom 10. April 2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
Das Fraktionsgesetz vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 134),
zuletzt geändert am 8. Juni 2017 (HmbGVBl. S. 147), wird wie
folgt geändert:
In § 2 Absatz 3 werden die Beträge ,,48.326 Euro“, ,,1.409
Euro“ und ,,471 Euro“ durch die Beträge ,,49.374 Euro“, ,,1.440
Euro“ und ,,482 Euro“ ersetzt.
§2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in
Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 10. April 2018.
Der Senat
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
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51
29
77.
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