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Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Bramfeld 71

Seite 89

Siebte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die
Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums
223-1-15

Seite 92

DIENSTAG, DEN16. APRIL
89
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 12 2024
Tag I n h a l t Seite
3. 4. 2024 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Bramfeld 71 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89
8. 4. 2024 Siebte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die
Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
223-1-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Bramfeld 71 für
den Bereich westlich der Bramfelder Chaussee sowie östlich,
südlich und westlich des Moosrosenweges (Bezirk Wandsbek,
Ortsteil 515) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt
begrenzt:
Moosrosenweg im Norden bis zur Straßenmitte, Bramfelder
Chaussee im Osten bis zur Straßenmitte, die Süd-, West- und
Nordgrenze des Flurstücks 4168, die Westgrenze des Flur-
stücks 10985, die Südgrenzen der Flurstücke 10987 und 4512,
über den Buschrosenweg, Süd- und Westgrenze des Flurstücks
2616 sowie Westgrenzen der Flurstücke 10977, 10975, West-
und Nordgrenze des Flurstücks 10973, Nord- und Ostgrenze
des Flurstücks 10974 sowie Nordgrenze des Flurstücks 10976
der Gemarkung Bramfeld.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung nach §
10a Absatz 1 BauGB
werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jeder-
mann niedergelegt.
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Bramfeld 71
Vom 3. April 2024
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl.
I S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I
Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie
§
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fas-
sung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), §4 Absatz 3
Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bun-
desnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350,
402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in
Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundes­
naturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), §81 Absatz 2a
der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 13. Dezember
2023 (HmbGVBl. S. 443, 445), sowie §
1, §
2 Absatz 1 und §
3
der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023
(HmbGVBl. S. 443, 445), wird verordnet:
Dienstag, den 16. April 2024
90 HmbGVBl. Nr. 12
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten­
erstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §12 Absatz 6 BauGB aufgeho-
ben, weil das mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der darin nach §
12
Absatz 1 Satz 1 BauGB bestimmten Frist durchgeführt
wurde, oder weil der Träger des Vorhabens ohne Zustim-
mung nach §12 Absatz 5 Satz 1 BauGB gewechselt hat und
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchfüh-
rung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb
der genannten Frist gefährdet ist, können vom Vorhaben-
träger keine Ansprüche bei Aufhebung des Plans geltend
gemacht werden. Wird diese Verordnung aus anderen als
den in Satz 1 genannten Gründen aufgehoben, kann unter
den in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Voraussetzun-
gen Entschädigung verlangt werden. Der Entschädigungs-
berechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch her-
beiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schrift-
lich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein
Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb
von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
in den §§
39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnach-
teile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbei-
geführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich gegen-
über dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im Vorhabengebiet sind im Rahmen der festgesetzten
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren
Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchfüh-
rungsvertrag verpflichtet.
2. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen
für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbau­
betriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
3. In den urbanen Gebieten sind in den Erdgeschossen in
den zur Bramfelder Chaussee ausgerichteten Flächen
nur Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirt-
schaften, das Wohnen nicht wesentlich störende Gewer-
bebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie dem
Wohnen zuzuordnende Gemeinschaftsräume zulässig.
4. Im urbanen Gebiet sind Verkaufsräume und -flächen,
deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln oder auf
Vorführungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist
sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes unzulässig.
Ausnahmen für Vergnügungsstätten und Tankstellen
werden ausgeschlossen.
5. Im urbanen Gebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit
­
zentrenrelevanten Kernsortimenten unzulässig. Zen­
trenrelevante Sortimente sind gemäß den Ansiedlungs-
regeln der Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel
vom 12. September 2019: Medizinische und orthopädi-
sche Geräte (Sanitätswaren), Zoologischer Bedarf,
Bücher, Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf, Spiel-
waren, Künstler- und Bastelbedarf, Bekleidung aller
Art, Schuhe, Lederwaren, Kurzwaren, Schneiderei­
bedarf, Handarbeiten, Optik- und Fotoartikel, Uhren
und Schmuck, Musikinstrumente und Musikalien,
Babyausstattung, Hobby- und Freizeitbedarf, Sport-
und Campingbedarf (ohne Campingmöbel, Wohnwa-
gen, Boote), Anglerbedarf, Waffen und Jagdbedarf,
Telekommunikationsartikel, Computer inklusive
Zubehör und Software, Elektrokleingeräte und Unter-
haltungselektronik, Leuchten, Lampen, Elektrogroß-
geräte (,,weiße Ware“), Haushaltswaren, Hausrat,
Raumausstattung, Einrichtungszubehör (auch Küche
und Bad), Glas, Porzellan, Keramik, Kunstgewerbe,
Briefmarken, Münzen, Heimtextilien, Gardinen, Bett-
waren (ohne Matratzen), Fahrräder inklusive Zubehör.
6. Im urbanen Gebiet ,,MU 2″ ist im Erdgeschoss nur der
Betrieb einer Kindertageseinrichtung zulässig. Aus-
nahmen für Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke können zuge-
lassen werden.
7. Technische oder sonstige erforderliche Aufbauten wie
Treppenräume sind oberhalb der Oberkante der Attika,
des als Höchstmaß zulässigen Vollgeschosses, bis zu
einer Höhe von 1,5
m zulässig. Aufbauten, mit Aus-
nahme von Solar- und Photovoltaikanlagen, deren Ein-
hausung und Technikgeschosse sind mindestens 2
m
von der Außenfassade zurückzusetzen. Ausgenommen
davon sind Fahrstuhlüberfahrten.
8. Im Vorhabengebiet ist eine Überschreitung der festge-
setzten Grundflächenzahl oder Grundfläche für Tiefga-
ragen und ihre Zufahrten sowie bauliche Anlagen
unterhalb der Geländeoberfläche, oberirdische Stell-
plätze und die erforderlichen Nebenanlagen nach §
14
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. No­­
vember 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am
4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6 S. 1, 3), bis zu einer Grund-
flächenzahl von 1,0 zulässig.
9. Entlang der mit ,,(A)“ gekennzeichneten Bereiche sowie
in dem allgemeinen Wohngebiet ,,WA 1″ können Über-
schreitungen der Baugrenzen durch Balkone und Log-
gien um bis zu 2m zugelassen werden, wenn die Gestal-
tung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt wird
und dies keine wesentliche Verschattung der benach-
barten Wohnnutzungen bewirkt. Für ebenerdige Ter-
rassen können Überschreitungen der Baugrenzen bis zu
einer Tiefe von 2,5m zugelassen werden.
10. In den urbanen Gebieten ,,MU 1″ und ,,MU 2″ sowie im
allgemeinen Wohngebiet ,,WA 2″ ist die vollständige
Unterbauung der Grundstücke mit Tiefgaragen, ihren
Zufahrten sowie unterirdischen Nebenanlagen auch
außerhalb der Baugrenzen zulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet ,,WA 1″ ist die Unterbau-
ung mit Tiefgaragen, ihren Zufahrten sowie unterirdi-
schen Nebenanlagen auch außerhalb der Baugrenzen
bis zu einem Anteil von 75 vom Hundert und im allge-
Dienstag, den 16. April 2024 91
HmbGVBl. Nr. 12
meinen Wohngebiet ,,WA 3″ bis zu einem Anteil von
70 vom Hundert zulässig.
11. Im allgemeinen Wohngebiet ,,WA 3″ ist innerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche an die nördliche
Grundstücksgrenze heranzubauen.
12. Auf den mit ,,(B)“ bezeichneten Flächen dürfen bis zum
31. Dezember 2053 nur Wohngebäude errichtet werden,
die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung
gefördert werden könnten.
13. Oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der
Vollgeschosse sind keine weiteren Geschosse zulässig.
14. Werbeanlagen sind ausschließlich an den der Bram­
felder Chaussee zugewandten Gebäudeseiten und hier
nur im Erdgeschoss der Gebäude zulässig.
15. Im allgemeinen Wohngebiet ,,WA 1″ sind ebenerdige
Stellplätze nur innerhalb der festgesetzten Fläche für
Stellplätze zulässig. Oberirdische Garagen sind unzu-
lässig. In den allgemeinen Wohngebieten ,,WA 2″,
,,WA 3″ und den urbanen Gebieten sind Stellplätze nur
innerhalb von Tiefgaragen zulässig.
16. Das festgesetzte Geh- Fahr- und Leitungsrecht auf den
Flurstücken 10973, 10975, 10977, 10978 und 10981 der
Gemarkung Bramfeld umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die
bezeichnete Fläche dem allgemeinen Fußgänger- und
Radverkehr zur Verfügung gestellt und unterhalten
wird.
Weiterhin umfasst es die Befugnis der Benutzenden
und Besuchenden der Flurstücke 10973, 10975, 10977,
10978 und 10981 der Gemarkung Bramfeld, der Ver-
und Entsorgungsunternehmen sowie Feuerwehr und
Rettungsdienste diese Fläche zu betreten und zu befah-
ren. Zudem umfasst es die Befugnis der Leitungsträger
der Ver- und Entsorgungsbetriebe, die Flächen zu
befahren, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu
unterhalten.
17. Lärmschutzfestsetzungen:
17.1 Entlang der in der Nebenzeichnung mit ,,C“ gekenn-
zeichneten Bereiche sind durch Anordnung der Bau-
körper und/oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwoh-
nungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen. Ausnahmen von Satz 1 können zugelassen
werden, wenn mindestens die Hälfte der Schlafräume
einer Wohnung den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zugeordnet wird. Für Eckwohnungen an der Bramfel-
der Chaussee, die keine lärmabgewandte Seite besitzen,
können Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zugelassen
werden, sofern durch geeignete bauliche Schallschutz-
maßnahmen sichergestellt wird, dass die Vorgaben von
Nummer 17.2 eingehalten werden. Vor den zur lärmzu-
gewandten Gebäudeseite orientierten Schlafräumen
sind bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von
verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten) vorzusehen.
17.2 Entlang der in der Nebenzeichnung mit ,,D“ gekenn-
zeichneten Bereiche ist in Schlafräumen, die zur lärm-
zugewandten Gebäudeseite orientiert sind, durch geeig-
nete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Bei-
spiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen oder vergleichbare Maßnah-
men sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maß-
nahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht
wird, die es ermöglicht, dass ein Innenraumpegel bei
teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Bei den verglasten
Vorbauten muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffne-
ten Bauteilen erreicht werden. Sofern an Gebäudeseiten
ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschrit-
ten wird, sind vor den Fenstern der zu diesen Gebäude-
seiten orientierten Wohnräume bauliche Schallschutz-
maßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder ver-
gleichbare Maßnahmen vorzusehen.
17.3 In den urbanen Gebieten und im allgemeinen Wohnge-
biet ,,WA 3″ ist für einen Außenbereich einer Wohnung
entweder durch Orientierung an lärmabgewandten
Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaß-
nahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöff-
neten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese bauli-
chen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminde-
rung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der
Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von
kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
17.4 Für alle gewerblichen Aufenthaltsräume muss ein aus-
reichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauli-
che Maßnahmen geschaffen werden. Es ist durch geeig-
nete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung
eines mittleren Innenschallpegels von 40 dB(A) in
­
Aufenthaltsräumen tagsüber (6 Uhr bis 22 Uhr) bei
geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen. Zudem
ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von
30 dB(A) in Aufenthaltsräumen nachts (22 Uhr bis
6 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustel-
len, soweit eine im Nachtzeitraum schutzwürdige Nut-
zung besteht.
18. In den Baugebieten ist für je angefangene 150
m² der
nicht überbaubaren Grundstücksfläche einschließlich
der unterbauten Flächen ein kleinkroniger Baum oder
für je angefangene 300
m² mindestens ein mittel- oder
großkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhal-
ten.
19. Festgesetzte zu pflanzende kleinkronige Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 18 bis 20cm, mit-
tel- und großkronige Bäume einen Stammumfang von
mindestens 25 bis 30
cm in 1
m Höhe über dem Erd­
boden aufweisen. Für festgesetzte Anpflanzungen von
Bäumen, Sträuchern und Hecken sind standortgerechte
heimische Laubgehölzarten zu verwenden. Ausnahmen
von Satz 2 können zugelassen werden.
20. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegeta-
tionsfläche von mindestens 12
m² anzulegen und zu
begrünen. Für Baumpflanzungen auf Tiefgaragen muss
auf einer Fläche von 12
m² je Baum die Stärke des
durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 100
cm
betragen. Bei der Pflanzung von Bäumen in Zweier-
oder Dreiergruppen kann die Pflanzfläche fachgerecht
reduziert werden, wenn weiterhin ausreichende Wuchs-
bedingungen sichergestellt sind.
21. Für zu pflanzende Bäume sind bei Abgang Ersatzpflan-
zungen gemäß Nummern 19 und 20 vorzunehmen.
22. In den Baugebieten sind Dächer von Hauptanlagen als
Flachdach oder mit einer Neigung von bis zu maximal
15 Grad herzustellen. Flachdächer und flach geneigte
Dächer bis zu einer Neigung von 15 Grad sind mit
einem mindestens 12
cm starken durchwurzelbaren
Dienstag, den 16. April 2024
92 HmbGVBl. Nr. 12
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Ausnahmen von der Dachbegrünung können für
­
Terrassen, Flächen zur Belichtung oder technische
Anlagen mit Ausnahme von Solaranlagen zugelassen
werden.
23. In den Baugebieten sind die nicht überbauten Flächen
auf Tiefgaragen und anderen nicht überbauten unter­
irdischen Gebäudeteilen mit einem mindestens 50
cm
starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und zu begrünen. Hiervon sind erforderliche Flächen
für Terrassen, Wege, Freitreppen, Fahrradstellplätze,
Feuerwehrzufahrten und Kinderspielflächen sowie an
Gebäude unmittelbar anschließende Flächen in einer
Tiefe von 50cm ausgenommen.
24. Im Vorhabengebiet sind Außenleuchten zum Schutz
von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leucht-
mitteln mit warmweißer Farbtemperatur und maximal
3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen
das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen
auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur
von 60 °C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung ober-
halb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasser-
flächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.
25. Auf den privaten Grundstücksflächen sind oberirdische
Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen.
26. Bauliche und technische Anlagen, wie zum Beispiel
Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des
vegetationsverfügbaren Grund- bzw. Stauwassers füh-
ren, sind unzulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 3. April 2024.
Das Bezirksamt Wandsbek
Siebte Verordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums
Vom 8. April 2024
Auf Grund von §8 Absatz 4, §44 Absatz 4 und §46 Absatz 2
Nummer 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April
1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 19. März 2024
(HmbGVBl. S. 77), und §1 Nummern 2, 14 und 16 der Weiter-
übertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010
(HmbGVBl. S. 324), geändert am 18. Oktober 2022 (HmbGVBl.
S. 550), wird verordnet:
§1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10
der Stadtteilschule und des Gymnasiums
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grund-
schule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule
und des Gymnasiums vom 22. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 325),
zuletzt geändert am 23. September 2021 (HmbGVBl. S. 685),
wird wie folgt geändert:
1. §2 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
,,Im Fach Sport findet eine Differenzierung nach Anforde-
rungsebenen nicht statt.“
1.2 In Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
,,Im Fach Sport findet an der Stadtteilschule eine Umrech-
nung nicht statt.“
2. In §
14 Absatz 1 Satz 2 werden hinter dem Wort ,,Lern­
bereichen“ die Wörter ,,bis auf das Fach Sport“ eingefügt.
3. In §36 Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt am Ende der Num-
mer 7 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8
angefügt:
,,8.das Unterrichtsangebot des Gymnasiums in den natur-
wissenschaftlichen Fächern ist so zu gestalten, dass die
Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 10
mindestens zwei naturwissenschaftliche Fächer bele-
gen.“
4. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
4.1 In Zeile 2 Festgelegte Mindeststunden wird die Zahl
,,6536″ durch die Zahl ,,6612″ und die Zahl ,,172″ durch
die Zahl ,,174″ ersetzt.
4.2 In Zeile 3 Gestaltungsraum wird die Zahl ,,646″ durch die
Zahl ,,570″ und die Zahl ,,17″ durch die Zahl ,,15″ ersetzt.
Dienstag, den 16. April 2024 93
HmbGVBl. Nr. 12
4.3 Im Abschnitt Pflichtunterricht wird hinter Zeile 14 Religion folgende Zeile 14a eingefügt:
,,14a
Informatik
In den Jahrgangs-
stufen 7 bis 10
152 4″
4.4 Zeile 16 Künste erhält folgende Fassung:
,,16
Künste
Bildende Kunst,
Musik, Theater ab
Jahrgangsstufe 7
304 8
Sofern im Wahl-
pflichtbereich eine
weitere Sprache in
einem Umfang von
mindestens 14
Wochenstunden
aufgenommen
wurde
228 6″
4.5 In Zeile 17 naturwissenschaftliche oder gesellschaftswis-
senschaftliche Fächer oder Informatik, Bildende Kunst,
Musik, Theater oder der Lernbereich Arbeit und Beruf
wird die Zahl ,,532″ durch die Zahl ,,456″ und die Zahl
,,14″ durch die Zahl ,,12″ ersetzt.
5. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
5.1 In Zeile 2 Festgelegte Mindeststunden wird die Zahl
,,4902″ durch die Zahl ,,4959″ und die Zahl ,,129″ durch
die Textstelle ,,130 ½“ ersetzt.
5.2 In Zeile 3 Gestaltungsraum wird die Textstelle ,,484
½“
durch die Textstelle ,,427
½“ und die Textstelle ,,12
¾“
durch die Textstelle ,,11¼“ ersetzt.
5.3 Im Abschnitt Pflichtunterricht wird hinter Zeile 14 fol-
gende Zeile 14a eingefügt:
,,14a
Informatik
In den Jahrgangs-
stufen 7 bis 10
114 3″
5.4 Zeile 16 Künste erhält folgende Fassung:
,,16
Künste
Bildende Kunst,
Musik, Theater ab
Jahrgangsstufe 7
228 6
Sofern im Wahl-
pflichtbereich eine
weitere Sprache in
einem Umfang von
mindestens 10 ½
Wochenstunden
aufgenommen
wurde
171 4½“
5.5 In Zeile 17 naturwissenschaftliche oder gesellschaftswis-
senschaftliche Fächer oder Informatik, Bildende Kunst,
Musik, Theater oder der Lernbereich Arbeit und Beruf
wird die Zahl ,,399″ durch die Zahl ,,342″ und die Text-
stelle ,,10 ½“ durch die Zahl ,,9″ ersetzt.
6. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
6.1 In Zeile 2 Festgelegte Mindeststunden wird die Zahl
,,6536″ durch die Zahl ,,6612″, die Zahl ,,172″ durch die
Zahl ,,174″, die Zahl ,,6650″ durch die Zahl ,,6726″ und die
Zahl ,,175″ durch die Zahl ,,177″ ersetzt.
6.2 In Zeile 3 Gestaltungsraum wird die Zahl ,,950″ durch die
Zahl ,,874″ und die Zahl ,,25″ durch die Zahl ,,23″ ersetzt.
6.3 Zeile 7 erhält folgende Fassung:
Dienstag, den 16. April 2024
94 HmbGVBl. Nr. 12
,,7
Naturwissenschaf-
ten/Technik
In den Jahrgangs-
stufen 5 und 6:
Naturwissenschaf-
ten/Technik, in den
Jahrgangsstufen 7
bis 10: Biologie,
Chemie, Physik
§36 Absatz 3
Nummer 8
722 19
Davon bis Jahr-
gangsstufe 9
570 15″
6.4 Im Abschnitt Pflichtunterricht wird hinter Zeile 14 ­
weitere Sprache folgende Zeile 14a eingefügt:
,,14a
Informatik
In den Jahrgangs-
stufen 7 bis 10
152 4″
6.5 Zeile 17 erhält folgende Fassung:
,,17
Künste
Bildende Kunst,
Musik, Theater ab
Jahrgangsstufe 7
304 8
Sofern im Wahl-
pflichtbereich eine
weitere Sprache
aufgenommen
wurde
228 6″
6.6 In Zeile 18 Bildende Kunst, Musik, Theater, Informatik,
naturwissenschaftliches Praktikum spätestens ab Jahr-
gangsstufe 8 werden die Wörter ,,naturwissenschaftliches
Praktikum“ durch die Wörter ,,naturwissenschaftliche
Fächer“, die Zahl ,,228″ durch die Zahl ,,152″ und die Zahl
,,6″ durch die Zahl ,,4″ ersetzt.
7. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
7.1 In Zeile 2 Festgelegte Mindeststunden wird die Zahl
,,4902″ durch die Zahl ,,4959″, die Zahl ,,129″ durch die
Textstelle ,,130 ½“, die Textstelle ,,4987½“ durch die Zahl
,,5016″ und die Textstelle ,,131
¼“ durch die Zahl ,,132″
ersetzt.
7.2 In Zeile 3 Gestaltungsraum wird die Textstelle ,,712
½“
durch die Textstelle ,,655 ½“ und die Textstelle ,,18
¾“
durch die Textstelle ,,17¼“ ersetzt.
7.3 Zeile 7 erhält folgende Fassung:
,,7
Naturwissenschaf-
ten/Technik
In den Jahrgangs-
stufen 5 und 6:
Naturwissenschaf-
ten/Technik, in den
Jahrgangsstufen 7
bis 10: Biologie,
Chemie, Physik
§36 Absatz 3
Nummer 8
541 ½ 14 ¼
Davon bis Jahr-
gangsstufe 9
427 ½ 11 ¼“
7.4 Im Abschnitt Pflichtunterricht wird hinter Zeile 14 ­
weitere Sprache folgende Zeile 14a eingefügt:
,,14a
Informatik
In den Jahrgangs-
stufen 7 bis 10
114 3″
Dienstag, den 16. April 2024 95
HmbGVBl. Nr. 12
7.5 Zeile 17 erhält folgende Fassung:
,,17
Künste
Bildende Kunst,
Musik, Theater ab
Jahrgangsstufe 7
228 6
Sofern im Wahl-
pflichtbereich eine
weitere Sprache
aufgenommen
wurde
171 4 ½“
7.6 In Zeile 18 Bildende Kunst, Musik, Theater, Informatik,
naturwissenschaftliches Praktikum spätestens ab Jahr-
gangsstufe 8 werden die Wörter ,,naturwissenschaftliches
Praktikum“ durch die Wörter ,,naturwissenschaftliche
Fächer“, wird die Zahl ,,171″ durch die Zahl ,,114″ und die
Textstelle ,,4 ½“ durch die Zahl ,,3″ ersetzt.
8. Anlage 8 wird wie folgt geändert:
8.1 In Zeile 2 Festgelegte Mindeststunden wird die Zahl
,,6840″ durch die Zahl ,,6916″, die Zahl ,,180″ durch die
Zahl ,,182″, die Zahl ,,6954″ durch die Zahl ,,7030″ und die
Zahl ,,183″ durch die Zahl ,,185″ ersetzt.
8.2 In Zeile 3 Gestaltungsraum wird die Zahl ,,836″ durch die
Zahl ,,760″ und die Zahl ,,22″ durch die Zahl ,,20″ ersetzt.
8.3 Zeile 8 Naturwissenschaft/Technik erhält folgende Fas-
sung:
,,8
Naturwissenschaf-
ten/Technik
In den Jahrgangs-
stufen 5 und 6:
Naturwissenschaf-
ten/Technik, in den
Jahrgangsstufen 7
bis 10: Biologie,
Chemie, Physik
§36 Absatz 3
Nummer 8
722 19
davon bis Jahr-
gangsstufe 9
570 15″
8.4 Hinter Zeile 14 Religion oder Philosophie wird folgende Zeile 14a eingefügt:
,,14a
Informatik
In den Jahrgangs-
stufen 7 bis 10
152 4″
8.5 Zeile 15 Künste erhält folgende Fassung:
,,15
Künste
Bildende Kunst,
Musik, Theater ab
Jahrgangsstufe 7
304 8
Sofern im Wahl-
pflichtbereich eine
weitere Sprache
aufgenommen
wurde
228 6″
8.6 In Zeile 16 Bildende Kunst, Musik, Theater, Informatik,
Naturwissenschaftliches Praktikum spätestens ab Jahr-
gangsstufe 8 werden die Wörter ,,naturwissenschaftliches
Praktikum“ durch die Wörter ,,naturwissenschaftliche
Fächer“, wird die Zahl ,,228″ durch die Zahl ,,152″ und die
Zahl ,,6″ durch die Zahl ,,4″ ersetzt.
§2
Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.
Hamburg, den 8. April 2024.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Dienstag, den 16. April 2024
96 HmbGVBl. Nr. 12
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).