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Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
100-1

Seite 93

Gesetz zur Anerkennung und zum stärkeren Schutz der Geschlechtervielfalt im Hamburger Justizund
Maßregelvollzug
3120-3, 3120-4, 3120-9, 450-4, 451-2, 3120-8

Seite 94

Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe
2120-2

Seite 99

Zweites Gesetz zur Änderung des Covid-19-Notsituationsgesetzes
63-3

Seite 108

Elftes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
2010-1

Seite 109

Verordnung über Zulassungszahlen für den Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg für
das Jahr 2023 (Zulassungszahlenverordnung 2023 – Akademie der Polizei Hamburg – ZulZVO 2023-AdP)
221-14-1

Seite 110

FREITAG, DEN17. MÄRZ
93
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 12 2023
Tag I n h a l t Seite
7. 3. 2023 Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg . . . . 93
100-1
7. 3. 2023 Gesetz zur Anerkennung und zum stärkeren Schutz der Geschlechtervielfalt im Hamburger Justiz-
und Maßregelvollzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
3120-3, 3120-4, 3120-9, 450-4, 451-2, 3120-8
7. 3. 2023 Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe . . . . . . . . . . . 99
2120-2
7. 3. 2023 Zweites Gesetz zur Änderung des Covid-19-Notsituationsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
63-3
7. 3. 2023 Elftes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . 109
2010-1
9. 3. 2023 Verordnung über Zulassungszahlen für den Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg für
das Jahr 2023 (Zulassungszahlenverordnung 2023 – Akademie der Polizei Hamburg – ZulZVO 2023-AdP) 110
221-14-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Vom 7. März 2023
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz, nachdem festgestellt worden ist, dass die
Erfordernisse des Artikels 51 der Verfassung erfüllt sind:
Die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom
6. Juni 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Lan-
desrechts I 100-a), zuletzt geändert am 3. November 2020
(HmbGVBl. S. 559), wird wie folgt geändert:
1. Die Präambel wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Sie fördert ein geeintes Europa und leistet ihren Beitrag
zu einer Europäischen Union, die demokratischen, rechts-
staatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie
dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist.“
1.2 Hinter dem neuen Satz 6 werden folgende Sätze eingefügt:
,,Die Arbeitskraft steht unter dem Schutz des Staates. Die
Freie und Hansestadt Hamburg achtet, schützt und fördert
die Rechte der Kinder.“
1.3 Der bisherige Satz 7 wird gestrichen.
1.4 Zwischen dem vierten und fünften Absatz wird folgender
neuer Absatz eingefügt:
,,Vielfalt und Weltoffenheit sind identitätsstiftend für die
hanseatische Stadtgesellschaft. In diesem Sinne und mit
festem Willen schützt die Freie und Hansestadt Hamburg
die Würde und Freiheit aller Menschen. Sie setzt sich
gegen Rassismus und Antisemitismus sowie jede andere
Form gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit ein. Sie
stellt sich der Erneuerung und Verbreitung totalitärer
Ideologien sowie der Verherrlichung und Verklärung des
Nationalsozialismus entgegen.“
2. In Artikel 73 wird folgender Satz angefügt:
,,Das freiwillige Engagement, wie insbesondere der ehren-
amtliche Einsatz für das Gemeinwohl, genießt den Schutz
und die Förderung des Staates.“
Ausgefertigt Hamburg, den 7. März 2023.
Der Senat
Freitag, den 17. März 2023
94 HmbGVBl. Nr. 12
Gesetz
zur Anerkennung und zum stärkeren Schutz der Geschlechtervielfalt
im Hamburger Justiz- und Maßregelvollzug
Vom 7. März 2023
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes
Das Hamburgische Strafvollzugsgesetz vom 14. Juli 2009
(HmbGVBl. S. 257), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022
(HmbGVBl. S. 659, 661), wird wie folgt geändert:
1. §3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der
Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Alter,
Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behin-
derung und sexuelle und geschlechtliche Identität sowie
Schutz vor rassistischer Diskriminierung werden bei der
Gestaltung des Vollzuges und bei Einzelmaßnahmen
berücksichtigt.“
1.2 In Satz 3 wird hinter dem Wort ,,eines“ die Textstelle ,,dis-
kriminierungs- und“ eingefügt.
2. In §6 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort ,,und“ durch die
Textstelle ,,, ihre Rechte aus §
98 Absätze 3 und 4, §
70
Absatz 2 sowie“ ersetzt.
3. §21 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,einer Gefangenen“
durch die Textstelle ,,, dessen Mutter in einer Anstalt für
Frauen untergebracht ist,“ ersetzt.
3.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Mutter im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die Person, die
das Kind geboren hat.“
4. In §57 Absatz 2 wird das Wort ,,Weibliche“ gestrichen.
5. §66 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Weibliche“ gestrichen.
5.2 In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,weibliche“ gestrichen.
5.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) In der Anzeige einer Geburt an das Standesamt dürfen
die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis
der anzeigenden Person zur Anstalt und die Inhaftierung
der Mutter nicht vermerkt sein. §21 Absatz 3 gilt entspre-
chend.“
6. §70 erhält folgende Fassung:
,,§70
Durchsuchung
(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung
der Anstalt dürfen Gefangene, ihre Sachen und die
Hafträume jederzeit durchsucht werden, die Sachen und
die Hafträume auch in Abwesenheit der Gefangenen. Zur
Unterstützung der Durchsuchung dürfen technische Mit-
tel eingesetzt werden, bei der Durchsuchung der Sachen
und Hafträume auch Spürhunde. Bei jeder Durchsuchung
ist das Schamgefühl zu schonen.
(2) Die Durchsuchung von weiblichen und männlichen
Gefangenen darf jeweils nur von Personen gleichen
Geschlechts vorgenommen werden. Bei berechtigtem Inte-
resse soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person
eines bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen
werden; §98 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Perso-
nen, deren amtlicher Personenstandseintrag divers oder
keine Angabe zum Geschlecht als Geschlechtsangabe ent-
hält, soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person
eines bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen
werden. Bei der Durchführung einer Durchsuchung sind
die Belange der betroffenen Bediensteten zu berücksichti-
gen.
(3) Bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstalts-
leitung im Einzelfall ist eine mit einer Entkleidung ver-
bundene körperliche Durchsuchung zulässig. Für die
Anwesenheit von Personen gilt Absatz 2 entsprechend.
Die Durchsuchung ist in einem geschlossenen Raum
durchzuführen. Andere Gefangene dürfen nicht anwesend
sein.
(4) Die Anstaltsleitung kann allgemein anordnen, dass
Gefangene bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besu-
cherinnen und Besuchern und nach jeder Abwesenheit
von ihrer Unterkunft in der Anstalt nach Absatz 3 zu
durchsuchen sind.“
7. In §74 Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle ,,§70 Absatz 2″
durch die Textstelle ,,§70 Absatz 3″ ersetzt.
8. §98 erhält folgende Fassung:
,,§98
Anstalten, Trennungsgrundsätze
(1) Der Vollzug von Freiheitsstrafen erfolgt in Anstalten
der Freien und Hansestadt Hamburg.
(2) Freiheitsstrafe und Jugendstrafe werden in getrennten
Anstalten vollzogen.
(3) Frauen und Männer werden in der Regel in getrennten
Anstalten oder Abteilungen untergebracht. Bei berechtig-
tem Interesse ist dem Wunsch der Gefangenen, in der
Anstalt des jeweils anderen Geschlechts untergebracht zu
werden, zu entsprechen, sofern nicht im Einzelfall die
Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ord-
nung der Anstalt entgegenstehen. Ein berechtigtes Inter-
esse liegt insbesondere vor bei Gefangenen,
1. die sich auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität
nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag
angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder
weder dem männlichen noch dem weiblichen
Geschlecht als zugehörig empfinden oder
2. deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Perso-
nenstandseintrag zu männlich oder weiblich geändert
wurde, weil ihre geschlechtliche Identität nicht mit
dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag ange-
gebenen Geschlecht übereingestimmt hat.
(4) Personen, deren amtlicher Personenstandseintrag
divers oder keine Angabe zum Geschlecht als Geschlechts-
angabe enthält, sind ihrem Wunsch entsprechend in einer
Anstalt für Frauen oder Männer unterzubringen, sofern
nicht im Einzelfall die Erreichung des Vollzugsziels oder
die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt entgegenstehen.
Freitag, den 17. März 2023 95
HmbGVBl. Nr. 12
(5) Von der Unterbringung nach den Absätzen 3 und 4 darf
abgewichen werden, um die Teilnahme an Behandlungs-
maßnahmen in einer anderen Anstalt oder in einer ande-
ren Abteilung zu ermöglichen.“
9. In §100 wird folgender Satz angefügt:
,,§21 Absatz 3 gilt entsprechend.“
10. In §104 Absatz 3 wird die Textstelle ,,§70 Absatz 2″ durch
die Textstelle ,,§70 Absatz 3″ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes
Das Hamburgische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 14. Juli
2009 (HmbGVBl. S. 257, 280), zuletzt geändert am 20. Dezem-
ber 2022 (HmbGVBl. S. 659, 661), wird wie folgt geändert:
1. §3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der
Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Alter,
Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behin-
derung und sexuelle und geschlechtliche Identität sowie
Schutz vor rassistischer Diskriminierung werden bei der
Gestaltung des Vollzuges und bei Einzelmaßnahmen
berücksichtigt.“
1.2 In Satz 3 wird hinter dem Wort ,,eines“ die Textstelle ,,dis-
kriminierungs- und“ eingefügt.
2. In §6 Absatz 2 Nummer 1 wird hinter dem Klammerzu-
satz ,,(§5 Absatz 1)“ die Textstelle ,,, ihre Rechte aus §93
Absätze 3 und 4, §70 Absatz 2,“ eingefügt.
3. §21 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,einer Gefangenen“
durch die Textstelle ,,, dessen Mutter in einer Anstalt für
Frauen untergebracht ist,“ ersetzt.
3.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Mutter im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die Person, die
das Kind geboren hat.“
4. In §57 Absatz 2 wird das Wort ,,Weibliche“ gestrichen.
5. §66 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Weibliche“ gestrichen.
5.2 In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,weibliche“ gestrichen.
5.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) In der Anzeige einer Geburt an das Standesamt dürfen
die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis
der anzeigenden Person zur Anstalt und die Inhaftierung
der Mutter nicht vermerkt sein. §21 Absatz 3 gilt entspre-
chend.“
6. §70 erhält folgende Fassung:
,,§70
Durchsuchung
(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung
der Anstalt dürfen Gefangene, ihre Sachen und die
Hafträume jederzeit durchsucht werden, die Sachen und
die Hafträume auch in Abwesenheit der Gefangenen. Zur
Unterstützung der Durchsuchung dürfen technische Mit-
tel eingesetzt werden, bei der Durchsuchung der Sachen
und Hafträume auch Spürhunde. Bei jeder Durchsuchung
ist das Schamgefühl zu schonen.
(2) Die Durchsuchung von weiblichen und männlichen
Gefangenen darf jeweils nur von Personen gleichen
Geschlechts vorgenommen werden. Bei berechtigtem Inte-
resse soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person
eines bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen
werden; §93 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Perso-
nen, deren amtlicher Personenstandseintrag divers oder
keine Angabe zum Geschlecht als Geschlechtsangabe ent-
hält, soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person
eines bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen
werden. Bei der Durchführung einer Durchsuchung sind
die Belange der betroffenen Bediensteten zu berücksichti-
gen.
(3) Bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstalts-
leitung im Einzelfall ist eine mit einer Entkleidung ver-
bundene körperliche Durchsuchung zulässig. Für die
Anwesenheit von Personen gilt Absatz 2 entsprechend.
Die Durchsuchung ist in einem geschlossenen Raum
durchzuführen. Andere Gefangene dürfen nicht anwesend
sein.
(4) Die Anstaltsleitung kann allgemein anordnen, dass
Gefangene bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besu-
cherinnen und Besuchern und nach jeder Abwesenheit
von ihrer Unterkunft in der Anstalt nach Absatz 3 zu
durchsuchen sind.“
7. In §74 Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle ,,§70 Absatz 2″
durch die Textstelle ,,§70 Absatz 3″ ersetzt.
8. §93 erhält folgende Fassung:
,,§93
Justizvollzugsanstalten, Trennungsgrundsätze
,,(1) Die Jugendstrafe wird in Justizvollzugsanstalten
(Anstalten) der Freien und Hansestadt Hamburg vollzo-
gen.
(2) Freiheitsstrafe und Jugendstrafe werden in getrennten
Anstalten vollzogen.
(3) Weibliche und männliche Gefangene werden in der
Regel in getrennten Anstalten oder Abteilungen unterge-
bracht. Bei berechtigtem Interesse ist dem Wunsch der
Gefangenen, in der Anstalt des jeweils anderen Geschlechts
untergebracht zu werden, zu entsprechen, sofern nicht im
Einzelfall die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicher-
heit oder Ordnung der Anstalt entgegenstehen. Ein
berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei Gefange-
nen,
1. die sich auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität
nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag
angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder
weder dem männlichen noch dem weiblichen
Geschlecht als zugehörig empfinden oder
2. deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Perso-
nenstandseintrag zu männlich oder weiblich geändert
wurde, weil ihre geschlechtliche Identität nicht mit
dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag ange-
gebenen Geschlecht übereingestimmt hat.
(4) Personen, deren amtlicher Personenstandseintrag
divers oder keine Angabe zum Geschlecht als Geschlechts-
angabe enthält, sind ihrem Wunsch entsprechend in einer
Anstalt für weibliche oder männliche Gefangene unterzu-
bringen, sofern nicht im Einzelfall die Erreichung des
Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt
entgegenstehen.
(5) Von der Unterbringung nach den Absätzen 3 und 4 darf
abgewichen werden, um die Teilnahme an Behandlungs-
maßnahmen in einer anderen Anstalt oder in einer ande-
ren Abteilung zu ermöglichen.“
9. In §95 wird folgender Satz angefügt:
,,§21 Absatz 3 gilt entsprechend.“
Freitag, den 17. März 2023
96 HmbGVBl. Nr. 12
10. In §100 Absatz 3 wird die Textstelle ,,§70 Absatz 2″ durch
die Textstelle ,,§70 Absatz 3″ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Hamburgischen
Untersuchungshaftvollzugsgesetzes
Das Hamburgische Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 473), zuletzt geändert am
20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 659, 661), wird wie folgt
geändert:
1. §5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der
Untersuchungsgefangenen, insbesondere im Hinblick auf
Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung,
Behinderung und sexuelle und geschlechtliche Identität
sowie Schutz vor rassistischer Diskriminierung werden bei
der Gestaltung des Vollzuges und bei Einzelmaßnahmen
berücksichtigt.“
1.2 In Satz 2 wird hinter dem Wort ,,eines“ die Textstelle ,,dis-
kriminierungs- und“ eingefügt.
2. In §7 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter ,,Pflichten
und“ durch die Textstelle ,,Pflichten, insbesondere über
ihre Rechte aus §11 Absätze 3 und 4, §50 Absatz 2 sowie“
ersetzt.
3. §11 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Weibliche und männliche Untersuchungsgefangene
werden in der Regel getrennt untergebracht. Bei berechtig-
tem Interesse ist dem Wunsch der Untersuchungsgefange-
nen, in der Anstalt des jeweils anderen Geschlechts unter-
gebracht zu werden, zu entsprechen, sofern nicht im Ein-
zelfall die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit
oder Ordnung der Anstalt entgegenstehen. Ein berechtig-
tes Interesse liegt insbesondere vor bei Untersuchungsge-
fangenen,
1. die sich auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität
nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag
angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder
weder dem männlichen noch dem weiblichen
Geschlecht als zugehörig empfinden oder
2. deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Perso-
nenstandseintrag zu männlich oder weiblich geändert
wurde, weil ihre geschlechtliche Identität nicht mit
dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag ange-
gebenen Geschlecht übereingestimmt hat.“
3.2 Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
,,(4) Personen, deren amtlicher Personenstandseintrag
divers oder keine Angabe zum Geschlecht als Geschlechts-
angabe enthält, sind ihrem Wunsch entsprechend in einer
Anstalt für Frauen oder Männer unterzubringen, sofern
nicht im Einzelfall die Erreichung des Vollzugsziels oder
die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt entgegenstehen.“
3.3 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
4. §14 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,einer Untersu-
chungsgefangenen“ durch die Textstelle ,,, dessen Mutter
in einer Anstalt für Frauen untergebracht ist,“ ersetzt.
4.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Mutter im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die Person, die
das Kind geboren hat.“
5. §46 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Weibliche“ gestrichen.
5.2 In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,weibliche“ gestrichen.
5.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) In der Anzeige einer Geburt an das Standesamt dürfen
die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis
der anzeigenden Person zur Anstalt und die Inhaftierung
der Mutter nicht vermerkt sein. §14 Absatz 3 gilt entspre-
chend.“
6. §50 erhält folgende Fassung:
,,§50
Durchsuchung
(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung
der Anstalt dürfen Untersuchungsgefangene, ihre Sachen
und die Hafträume jederzeit durchsucht werden, die
Sachen und die Hafträume auch in Abwesenheit der
Untersuchungsgefangenen. Zur Unterstützung der Durch-
suchung dürfen technische Mittel eingesetzt werden, bei
der Durchsuchung der Sachen und Hafträume auch Spür-
hunde. Bei jeder Durchsuchung ist das Schamgefühl zu
schonen.
(2) Die Durchsuchung von weiblichen und männlichen
Untersuchungsgefangenen darf jeweils nur von Personen
gleichen Geschlechts vorgenommen werden. Bei berech-
tigtem Interesse soll dem Wunsch, die Durchsuchung
einer Person eines bestimmten Geschlechts zu übertragen,
entsprochen werden; §
11 Absatz 3 Satz 3 gilt entspre-
chend. Bei Personen, deren amtlicher Personenstandsein-
trag divers oder keine Angabe zum Geschlecht als
Geschlechtsangabe enthält, soll dem Wunsch, die Durch-
suchung einer Person eines bestimmten Geschlechts zu
übertragen, entsprochen werden. Bei der Durchführung
einer Durchsuchung sind die Belange der betroffenen
Bediensteten zu berücksichtigen.
(3) Bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstalts-
leitung im Einzelfall ist eine mit einer Entkleidung ver-
bundene körperliche Durchsuchung zulässig, wenn kon-
krete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Sicherheit
und Ordnung der Anstalt dies erfordern. Für die Anwesen-
heit von Personen gilt Absatz 2 entsprechend. Die Durch-
suchung ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen.
Andere Untersuchungsgefangene dürfen nicht anwesend
sein.
(4) Die Anstaltsleitung kann allgemein anordnen, dass
Gefangene bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besu-
cherinnen und Besuchern und nach jeder Abwesenheit
von ihrer Unterkunft in der Anstalt nach Absatz 3 zu
durchsuchen sind.“
7. In §54 Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle ,,§50 Absatz 2″
durch die Textstelle ,,§50 Absatz 3″ ersetzt.
8. In §85 wird folgender Satz angefügt:
,,§14 Absatz 3 gilt entsprechend.“
9. In §90 Absatz 3 wird die Textstelle ,,§50 Absatz 2″ durch
die Textstelle ,,§50 Absatz 3″ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Hamburgischen
Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes
Das Hamburgische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am
20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 659, 661), wird wie folgt
geändert:
1. §3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der
Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Alter,
Freitag, den 17. März 2023 97
HmbGVBl. Nr. 12
Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behin-
derung und sexuelle und geschlechtliche Identität sowie
Schutz vor rassistischer Diskriminierung werden bei der
Gestaltung des Vollzuges und bei Einzelmaßnahmen
berücksichtigt.“
1.2 In Satz 2 wird hinter dem Wort ,,eines“ die Textstelle ,,dis-
kriminierungs- und“ eingefügt.
2. In §7 Absatz 1 Satz 1 wird hinter dem Wort ,,Pflichten“ die
Textstelle ,,, insbesondere ihre Rechte aus §89 Absätze 4
und 5 sowie §65 Absatz 2,“ eingefügt.
3. In §53 Absatz 2 wird das Wort ,,Weibliche“ gestrichen.
4. §61 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Weibliche“ gestrichen.
4.2 In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,weibliche“ gestrichen.
4.3 In Absatz 4 wird das Wort ,,Anzeigenden“ durch die Wör-
ter ,,anzeigenden Person“ ersetzt.
4.4 In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,einer Untergebrach-
ten“ durch die Textstelle ,,, dessen Mutter in einer Einrich-
tung für Frauen untergebracht ist,“ ersetzt.
4.5 Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) Mutter im Sinne der Absätze 4 bis 6 ist die Person, die
das Kind geboren hat.“
5. §65 erhält folgende Fassung:
,,§65
Durchsuchung
(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung
der Anstalt dürfen Untergebrachte, ihre Sachen und die
Hafträume jederzeit durchsucht werden, die Sachen und
die Hafträume auch in Abwesenheit der Untergebrachten.
Zur Unterstützung der Durchsuchung dürfen technische
Mittel eingesetzt werden, bei der Durchsuchung der
Sachen und Hafträume auch Spürhunde. Bei jeder Durch-
suchung ist das Schamgefühl zu schonen.
(2) Die Durchsuchung von weiblichen und männlichen
Untergebrachten darf jeweils nur von Personen gleichen
Geschlechts vorgenommen werden. Bei berechtigtem Inte-
resse soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person
eines bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen
werden; §89 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Perso-
nen, deren amtlicher Personenstandseintrag divers oder
keine Angabe zum Geschlecht als Geschlechtsangabe ent-
hält, soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person
eines bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen
werden. Bei der Durchführung einer Durchsuchung sind
die Belange der betroffenen Bediensteten zu berücksichti-
gen.
(3) Bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Leitung
der Einrichtung im Einzelfall ist eine mit einer Entklei-
dung verbundene körperliche Durchsuchung zulässig. Für
die Anwesenheit von Personen gilt Absatz 2 entsprechend.
Die Durchsuchung ist in einem geschlossenen Raum
durchzuführen. Andere Untergebrachte dürfen nicht
anwesend sein.
(4) Die Leitung der Einrichtung kann allgemein anord-
nen, dass Untergebrachte bei der Aufnahme, nach Kontak-
ten mit Besucherinnen und Besuchern und nach jeder
Abwesenheit von ihrer Unterkunft in der Einrichtung
nach Absatz 3 zu durchsuchen sind.“
6. In §69 Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle ,,§65 Absatz 2″
durch die Textstelle ,,§65 Absatz 3″ ersetzt.
7. §89 wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Weibliche und männliche Untergebrachte sind in der
Regel getrennt voneinander unterzubringen. Bei berech-
tigtem Interesse ist dem Wunsch der Untergebrachten, in
dem Bereich der Anstalt für das jeweils andere Geschlecht
untergebracht zu werden, zu entsprechen, sofern nicht im
Einzelfall die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicher-
heit oder Ordnung der Anstalt entgegenstehen. Ein
berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei Unterge-
brachten,
1. die sich auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität
nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag
angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder
weder dem männlichen noch dem weiblichen
Geschlecht als zugehörig empfinden oder
2. deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Perso-
nenstandseintrag zu männlich oder weiblich geändert
wurde, weil ihre geschlechtliche Identität nicht mit
dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag ange-
gebenen Geschlecht übereingestimmt hat.“
7.2 Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Personen, deren amtlicher Personenstandseintrag
divers oder keine Angabe zum Geschlecht als Geschlechts-
angabe enthält, sind ihrem Wunsch entsprechend in einer
Anstalt für Frauen oder Männer unterzubringen, sofern
nicht im Einzelfall die Erreichung des Vollzugsziels oder
die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt entgegenstehen.“
8. In §92 Absatz 3 wird die Textstelle ,,§65 Absatz 2″ durch
die Textstelle ,,§65 Absatz 3″ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Hamburgischen
Jugendarrestvollzugsgesetzes
Das Hamburgische Jugendarrestvollzugsgesetz vom
29. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 542), zuletzt geändert am
27. April 2021 (HmbGVBl. S. 285, 286), wird wie folgt geän-
dert:
1. In §
3 Absatz 5 Satz 1 wird hinter dem Wort ,,Jugendli-
chen“ die Textstelle ,,, insbesondere im Hinblick auf Alter,
Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behin-
derung und sexuelle und geschlechtliche Identität sowie
Schutz vor rassistischer Diskriminierung,“ eingefügt.
2. §7 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 2 wird hinter dem Klammerzusatz ,,(§
4)“ die
Textstelle ,,, ihre Rechte aus §
12 Absätze 4 und 5, §
31
Absatz 2″ eingefügt.
2.2 In Absatz 6 wird das Wort ,,Weibliche“ gestrichen.
3. §12 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Weibliche Jugendliche werden von männlichen
Jugendlichen während der Ruhezeit in der Regel getrennt
untergebracht. Bei berechtigtem Interesse ist dem Wunsch
der Jugendlichen, in dem Bereich der Anstalt für das
jeweils andere Geschlecht untergebracht zu werden, zu
entsprechen, sofern nicht im Einzelfall die Erreichung des
Arrestziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt
entgegenstehen. Ein berechtigtes Interesse liegt insbeson-
dere vor bei Jugendlichen,
1. die sich auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität
nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag
angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder
weder dem männlichen noch dem weiblichen
Geschlecht als zugehörig empfinden oder
2. deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Perso-
nenstandseintrag zu männlich oder weiblich geändert
Freitag, den 17. März 2023
98 HmbGVBl. Nr. 12
wurde, weil ihre geschlechtliche Identität nicht mit
dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag ange-
gebenen Geschlecht übereingestimmt hat.“
3.2 Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Personen, deren amtlicher Personenstandseintrag
divers oder keine Angabe zum Geschlecht als Geschlechts-
angabe enthält, sind ihrem Wunsch entsprechend in einer
Anstalt für weibliche oder männliche Jugendliche unter-
zubringen, sofern nicht im Einzelfall die Erreichung des
Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt
entgegenstehen.“
4. §31 erhält folgende Fassung:
,,§31
Durchsuchung
(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung
der Anstalt dürfen Jugendliche, ihre Sachen und die
Arresträume jederzeit durchsucht werden, die Sachen und
die Hafträume auch in Abwesenheit der Untergebrachten.
Zur Unterstützung der Durchsuchung dürfen technische
Mittel eingesetzt werden, bei der Durchsuchung der
Sachen und Hafträume auch Spürhunde. Bei jeder Durch-
suchung ist das Schamgefühl zu schonen.
(2) Die Durchsuchung von weiblichen und männlichen
Jugendlichen darf jeweils nur von Personen gleichen
Geschlechts vorgenommen werden. Bei berechtigtem Inte-
resse soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person
eines bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen
werden; §12 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Perso-
nen, deren amtlicher Personenstandseintrag divers oder
keine Angabe zum Geschlecht als Geschlechtsangabe ent-
hält, soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person
eines bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen
werden. Bei der Durchführung einer Durchsuchung sind
die Belange der betroffenen Bediensteten zu berücksichti-
gen.
(3) Bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Voll-
zugsleitung im Einzelfall ist eine mit einer Entkleidung
verbundene körperliche Durchsuchung zulässig. Für die
Anwesenheit von Personen gilt Absatz 2 entsprechend.
Die Durchsuchung ist in einem geschlossenen Raum
durchzuführen. Andere Jugendliche dürfen nicht anwe-
send sein.
(4) Die Vollzugsleitung kann allgemein anordnen, dass
Jugendliche bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besu-
cherinnen und Besuchern und nach jedem Aufenthalt
außerhalb der Anstalt gemäß §10 nach Absatz 3 zu durch-
suchen sind.“
Artikel 6
Änderung des Hamburgischen Maßregelvollzugsgesetzes
Das Hamburgische Maßregelvollzugsgesetz vom 7. Sep-
tember 2007 (HmbGVBl. S. 301), zuletzt geändert am
20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 659, 661), wird wie folgt
geändert:
1. In §5 Absatz 2 Nummer 4 wird der Klammerzusatz ,,(§31
Absatz 3)“ durch den Klammerzusatz ,,(§
31 Absatz 5)“
ersetzt.
2. In §8 Absatz 1 wird hinter dem Wort ,,Maßregelvollzugs“
die Textstelle ,,, insbesondere ihr Recht aus §31 Absatz 2,“
eingefügt.
3. §31 erhält folgende Fassung:
,,§31
Durchsuchungen
(1) Besteht der Verdacht, dass eine untergebrachte Person
im Besitz von Gegenständen ist, die den Zweck der Unter-
bringung oder die Sicherheit oder das geordnete Zusam-
menleben in der Vollzugseinrichtung gefährden, so dürfen
die untergebrachte Person, ihre Sachen und ihr Wohn-
und Schlafbereich durchsucht werden.
(2) Die Durchsuchung weiblicher und männlicher unter-
gebrachter Personen darf jeweils nur von Personen glei-
chen Geschlechts vorgenommen werden. Bei berechtigtem
Interesse soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Per-
son eines bestimmten Geschlechts zu übertragen, entspro-
chen werden. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere
in den Fällen des §98 Absatz 3 Satz 3 des Hamburgischen
Strafvollzugsgesetzes vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl.
S. 257), zuletzt geändert am 7. März 2023 (HmbGVBl.
S. 94), vor. Bei Personen, deren amtlicher Personenstand-
seintrag divers oder keine Angabe zum Geschlecht als
Geschlechtsangabe enthält, soll dem Wunsch, die Durch-
suchung einer Person eines bestimmten Geschlechts zu
übertragen, entsprochen werden. Bei der Durchführung
einer Durchsuchung sind die Belange der betroffenen
Bediensteten zu berücksichtigen.
(3) Das Schamgefühl ist bei jeder Durchsuchung zu scho-
nen. Durchsuchungen dürfen nicht von einer oder einem
Angestellten der Vollzugseinrichtung allein durchgeführt
werden und nur in Gegenwart einer Person, die nicht zu
den diese untergebrachte Person regelmäßig betreuenden
Angestellten gehört. Für die inhaltliche Überprüfung von
Schriftstücken gelten die Beschränkungen des §16 Absatz
5 Satz 1 entsprechend.
(4) Besteht der begründete Verdacht, dass eine unterge-
brachte Person solche Gegenstände nach Absatz 1 Satz 1
im oder am Körper versteckt hat, kann außerdem die
untergebrachte Person durch eine Ärztin bzw. einen Arzt
untersucht werden. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Für
die Anwesenheit von Personen neben der untersuchenden
Ärztin bzw. dem untersuchenden Arzt gilt Absatz 2 ent-
sprechend. Die Untersuchung ist in einem geschlossenen
Raum durchzuführen. Andere Patientinnen oder Patien-
ten dürfen nicht anwesend sein.
(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 kann auch angeordnet
werden, dass bestimmte untergebrachte Personen bei der
Aufnahme, bei jeder Rückkehr in die Vollzugseinrichtung
oder in die Station und nach jedem Besuch zu durchsu-
chen oder zu untersuchen sind.“
Artikel 7
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2
Absatz 2 Sätze 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Frei-
heit der Person) und Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 7. März 2023.
Der Senat
Freitag, den 17. März 2023 99
HmbGVBl. Nr. 12
Zweites Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe
Vom 7. März 2023
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hamburgische Kammergesetz für die Heilberufe vom
14. Dezember 2005 (HmbGVBl. 2005 S. 495, 2006 S. 35),
zuletzt geändert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5,
9), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §9 erhält folgende Fassung:
,,§
9
Ethik-Kommission bei der Ärztekammer Ham-
burg“.
1.2 Hinter dem Eintrag zu §9 wird folgender Eintrag ein-
gefügt:
,,§
9a
Ethik-Kommission bei der Zahnärztekammer,
der Apothekerkammer, der Psychotherapeuten-
kammerkammer und der Tierärztekammer“.
1.3 Der Eintrag zu §38 erhält folgende Fassung:
,,§38
Inhalt und Umfang der ärztlichen Weiterbildung,
Pflichten der weiterbildenden Ärztinnen und
Ärzte“.
1.4 Der Eintrag zu Unterabschnitt 6 erhält folgende Fas-
sung:
,,Unterabschnitt 6
Weiterbildung der Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten,
Psychologischen Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten sowie der
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten“.
2. §1 wird wie folgt geändert:
2.1 Satz 1 Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
,,4. die Psychotherapeutenkammer Hamburg,
5. die Tierärztekammer Hamburg“.
2.2 In Satz 2 werden die Wörter ,,die Tierärztekammer und
die Psychotherapeutenkammer“ durch die Wörter ,,die
Psychotherapeutenkammer und die Tierärztekammer“
ersetzt.
3. §2 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3.1.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Einer Kammer gehören als Pflichtmitglieder (Kam-
mermitglieder) alle Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztin-
nen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker,
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psy-
chologische Psychotherapeutinnen und Psychothera-
peuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin-
nen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
sowie Tierärztinnen und Tierärzte (Berufsangehörige)
an, die eine Approbation oder Berufserlaubnis haben
und in der Freien und Hansestadt Hamburg
1. ihren Beruf ausüben oder
2. falls sie ihren Beruf nicht oder nicht in der Freien
und Hansestadt Hamburg ausüben, ihre Hauptwoh-
nung im Sinne des Melderechts haben, es sei denn,
dass sie Mitglied einer anderen Heilberufekammer
im Bundesgebiet sind.“
3.1.2 Es wird folgender Satz angefügt:
,,Berufsausübung im Sinne dieses Gesetzes ist jede
Tätigkeit, bei der Kenntnisse, die für die Erteilung
einer Approbation oder einer Berufserlaubnis erforder-
lich sind, angewendet oder mitverwendet werden oder
werden können.“
3.2 Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Berufsangehörige, die im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ihren Beruf im Sinne des Absatzes 1 nur vorü-
bergehend und gelegentlich ausüben und bereits Mit-
glied einer anderen Heilberufekammer in der Bundes-
republik Deutschland sind, werden nicht Mitglied der
jeweiligen Kammer. Die Meldepflicht nach §3 Absatz 1
gilt für sie entsprechend.“
4. In §
3 Absatz 1 Nummer 1 wird hinter der Textstelle
,,Anschrift,“ die Textstelle ,,Telefonnummern, Fax-
Nummern, E-Mail-Adressen und andere Daten, die
eine Erreichbarkeit gewährleisten,“ eingefügt.
5. §4 erhält folgende Fassung:
,,§4
Verarbeitung von Daten
(1) Die Kammern dürfen personenbezogene Daten ver-
arbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben erforderlich ist. Besondere Kategorien perso-
nenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbe-
zogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-
hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund-
verordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72,
2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) dürfen die
Kammern zur Erfüllung der Aufgaben nach §6 Absatz
1 Nummern 1 und 7 verarbeiten. Über die in §3 Absatz
1 genannten Daten hinaus dürfen die Kammern die zur
Beitragsbemessung erforderlichen Angaben, Angaben
über Beitrags- und Gebührenzahlungen an die Kam-
mern und über Ämter und Tätigkeiten für die Kam-
mern und ihre Organe sowie für das Berufsgericht ver-
arbeiten. Die Daten nach Satz 3 werden für jedes Kam-
mermitglied gesondert verarbeitet.
(2) Für die in §
7 genannten Versorgungswerke gilt
Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Über die in §3 Absatz 1
genannten Daten hinaus dürfen sie Einkommensdaten
ihrer Mitglieder sowie Daten der Ehegattinnen und
Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerinnen und
Lebenspartner, der geschiedenen Ehegattinnen und
Ehegatten, der Partnerinnen und Partner aufgehobener
eingetragener Lebenspartnerschaften und der Kinder
ihrer Mitglieder verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben nach §7 Absatz 2 erforder-
lich ist, um Ansprüchen von Leistungsberechtigten
nachzukommen. Die Daten nach Satz 2 werden für
jedes Kammermitglied gesondert verarbeitet.
(3) Werden besondere Kategorien personenbezogener
Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung
Freitag, den 17. März 2023
100 HmbGVBl. Nr. 12
(EU) 2016/679 verarbeitet, haben die Kammern §22 des
Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I
S. 2097), zuletzt geändert am 23. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1858, 1968), in der jeweils geltenden Fassung, zu
beachten und darüber hinaus in einer Satzung angemes-
sene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der
Interessen der betroffenen Personen entsprechend §22
Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes zu
regeln. Halbsatz 1 gilt auch für bis zur satzungsrechtli-
chen Regelung erhobene Daten.
(4) Die Kammern sind berechtigt, den entsprechenden
übrigen Kammern und deren Aufsichtsbehörden im
Geltungsbereich des Grundgesetzes auf Anfrage oder in
schwerwiegenden Einzelfällen Auskünfte über Rügen
gemäß §59 und berufsgerichtliche Maßnahmen gemäß
§3 Absatz 1 des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit
der Heilberufe in der Fassung vom 20. Juni 1972
(HmbGVBl. S. 111, 128), zuletzt geändert am 3. Novem-
ber 2020 (HmbGVBl. S. 559, 560), in der jeweils gelten-
den Fassung zu erteilen oder von derartigen Stellen
gleichartige Auskünfte einzuholen. Das Recht zur Aus-
kunftserteilung besteht nicht, wenn die Verstöße gemäß
§59 Absatz 6 in Verbindung mit §37 des Gesetzes über
die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe zu tilgen sind.
Soweit Auskünfte nach Satz 1 erteilt werden, teilt die
Kammer dies der oder dem Betroffenen mit. Die Kam-
mern und die Versorgungswerke sind ferner berechtigt,
die in §3 Absatz 1 genannten Daten im Falle des Wech-
sels der Kammerzugehörigkeit der zuständigen Kam-
mer beziehungsweise dem Versorgungswerk zu über-
mitteln. Darüber hinaus sind die Kammern im Falle
des Kammerwechsels berechtigt, die zuständige Kam-
mer auf ihr vorliegende tatsächliche Anhaltspunkte für
den begründeten Verdacht einer fehlenden gesundheit-
lichen Eignung des Kammermitglieds zur Ausübung
des Berufs hinzuweisen. An Kassenärztliche bezie-
hungsweise Kassenzahnärztliche Vereinigungen im
Geltungsbereich des Grundgesetzes dürfen personenbe-
zogene Daten übermittelt werden, wenn diese die Daten
zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
(5) Die Kammern unterrichten die zuständige Behörde
über die Verletzung von Berufspflichten, wenn das Ver-
halten geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Würdigkeit
oder Zuverlässigkeit von Kammermitgliedern und
Dienstleisterinnen oder Dienstleistern hervorzurufen,
über Erkrankungen und körperliche Mängel, sofern
eine weitere Berufsausübung konkrete Gefahren für die
Gesundheit von Patientinnen und Patienten erwarten
lässt, sowie über Maßnahmen, die sie auf Grund von
Auskünften nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255
S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr.
L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert am
23. Januar 2020 (ABl. EU Nr. L 131 S. 1), ergriffen
haben. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kam-
mern unverzüglich über den Verzicht, die Rücknahme,
den Widerruf und das Ruhen von Approbationen und
Berufserlaubnissen ihrer Mitglieder und auch über
Auskünfte durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Arti-
kel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG über das Vor-
liegen disziplinarischer oder strafrechtlicher oder sons-
tiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die
Berufsausübung von Kammermitgliedern auswirken
könnten. Auf Anfrage unterrichtet die zuständige
Behörde die Kammern über die Erteilung von Appro-
bationen und Berufserlaubnissen.
(6) Die Kammern erteilen auf Verlangen der Aufsichts-
behörde oder der Bezirksämter Auskunft über die Zahl
der Kammermitglieder, Art und Ort ihrer selbstständi-
gen oder angestellten Tätigkeit in einer Praxis oder
sonstigen Einrichtungen der ambulanten Versorgung,
in Krankenhäusern oder Apotheken sowie die Gebiete,
Teilgebiete und psychotherapeutische Verfahren, in
denen die heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Sie
teilen ferner auf Verlangen die An- und Abmeldungen
von Kammermitgliedern mit Namen und Anschrift
dem für den Ort der Berufsausübung zuständigen
Bezirksamt mit. Die Kammern übermitteln auf Anfor-
derung der Aufsichtsbehörde die erforderlichen Unter-
lagen über statistische Aufstellungen der getroffenen
Entscheidungen, die für den Bericht an die Europäische
Kommission nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie
2005/36/EG erforderlich sind.
(7) Die Kammern sind verpflichtet, mit den zuständi-
gen Behörden nach Maßgabe der Artikel 4a bis 4e, 8,
Artikel 56 Absätze 1 und 2 und Artikel 56a und 57a der
Richtlinie 2005/36/EG zusammenzuarbeiten und die-
sen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforder-
lichen Daten zu übermitteln. Sie nutzen hierfür das
Binnenmarktinformationssystem (IMI).
(8) Die Kammern können von ihren Mitgliedern die
zur Sicherung der Qualität der Leistungserbringung im
Gesundheitswesen erforderlichen Daten aus der Berufs-
ausübung erheben. Daten Dritter dürfen nur in anony-
misierter Form verarbeitet werden. Ist eine Anonymi-
sierung den Umständen nach nicht möglich oder nur
mit unverhältnismäßigem Aufwand erreichbar, dürfen
erforderliche Daten zur Aufgabenerfüllung der Kam-
mer mit Einwilligung der betroffenen Personen auch
mit Personenbezug erhoben und verarbeitet werden.
Die Daten sind nach der Aufgabenerfüllung unverzüg-
lich zu löschen beziehungsweise zu vernichten. Die
Kammern sind verpflichtet, die Daten nach Satz 1 an
die zuständige öffentliche Stelle zu übermitteln, wenn
diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufga-
ben benötigt.
(9) Die Kammern sind berechtigt, nach Maßgabe der
Regelungen ihrer jeweiligen Wahlordnung den Trägern
von Wahlvorschlägen bei Wahlen zur Delegiertenver-
sammlung aus ihren Berufsverzeichnissen nach §
3
Absatz 2 über die nachfolgend aufgeführten Daten von
Gruppen von Wahlberechtigten Auskunft zu erteilen,
soweit die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung
nicht widersprochen haben:
1. Familiennamen, Vornamen,
2. derzeitige Anschriften,
3. Berufszugehörigkeit,
4. Weiterbildungsanerkennungen.
Die Auskünfte dürfen von den Trägern von Wahlvor-
schlägen ausschließlich für Zwecke der Wahlwerbung
verwendet werden; sie sind spätestens einen Monat
nach dem Ende des Wahlzeitraums zu löschen bezie-
hungsweise zu vernichten. Die Träger von Wahlvor-
schlägen müssen eine entsprechende Verpflichtungser-
klärung abgeben. Die Wahlberechtigten sind auf ihr
Widerspruchsrecht bei der Meldung nach §3 Absatz 1
und durch öffentliche Bekanntmachung in dem jeweils
von den Kammern dazu bestimmten Mitteilungsblatt
oder im Internet auf einer in der Hauptsatzung
Freitag, den 17. März 2023 101
HmbGVBl. Nr. 12
bestimmten Internetseite vor jeder Wahl hinzuweisen.
Statt des Widerspruchsrechts können die Kammern in
ihrer jeweiligen Wahlordnung einen Zustimmungsvor-
behalt der Wahlberechtigten für die Auskunftsertei-
lung nach Satz 1 festlegen.
(10) Die Ärztekammer, die Zahnärztekammer, die Apo-
thekerkammer und die Psychotherapeutenkammer
sind befugt, gemäß §
313 Absatz 5 Satz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember
1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am
16. September 2022 (BGBl. I S. 1454, 1465), in der
jeweils geltenden Fassung, fortlaufend in einem auto-
matisierten Verfahren die bei ihnen vorliegenden im
elektronischen Verzeichnisdienst der Gesellschaft für
Telematik zu speichernden aktuellen Daten der Nut-
zenden nach §313 Absatz 1 Satz 3 SGB V an den Ver-
zeichnisdienst der Telematikinfrastruktur zu übermit-
teln.
(11) Die Kammern sind berechtigt, im Falle des Vorlie-
gens eines begründeten Verdachts für eine Berufs-
pflichtverletzung, zu deren Aufklärung erforderliche
personenbezogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen
zu erheben und zu verarbeiten. Diese Stellen sind ver-
pflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen.
(12) Verlangt eine öffentliche Stelle auf Grund gesetzli-
cher Befugnis von einem Versorgungswerk gemäß §
7
Absatz 1 zur Durchführung eines Vollstreckungsver-
fahrens Auskunft über
1. die derzeitige Anschrift,
2. den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort
oder
3. den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie
die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeberin bezie-
hungsweise des derzeitigen Arbeitgebers
eines Mitglieds des Versorgungswerkes, so übermittelt
das Versorgungswerk diese Daten an die öffentliche
Stelle. Das Versorgungswerk ist zur Übermittlung nicht
verpflichtet, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass
durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der
betroffenen Person beeinträchtigt werden. Die öffentli-
che Stelle hat in ihrem Ersuchen zu bestätigen, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen des Auskunftsersuchens
vorliegen. Für jede auf der Grundlage dieses Absatzes
erteilte Auskunft erhält das Versorgungswerk eine
Gebühr entsprechend §64 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 18. Januar
2001 (BGBl. I S. 131), zuletzt geändert am 20. Juli 2022
(BGBl. I S. 1237, 1323).
(13) Soweit in diesem Gesetz oder in anderen Rechts-
vorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, haben
die Kammern und die in §7 Absatz 1 genannten Ver-
sorgungswerke im Übrigen die Vorschriften der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 und des Hamburgischen
Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl.
S. 145) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.“
6. §5 wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Dienstleisterinnen und Dienstleister haben ihre
Dienstleistungserbringung gemäß §
10b Absatz 2 der
Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. April 1987
(BGBl. I S. 1219), zuletzt geändert am 15. August 2019
(BGBl. I S. 1307, 1329), §13a Absatz 2 des Gesetzes über
die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung vom
16. April 1987 (BGBl. I S. 1226), zuletzt geändert am
19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1034), §11a Absatz 2 der
Bundes-Apothekerordnung in der Fassung vom 19. Juli
1989 (BGBl. I S. 1479, 1842), zuletzt geändert am
27. September 2021 (BGBl. I S. 4530, 4587), §
17 des
Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019
(BGBl. I S. 1604), geändert am 19. Mai 2020 (BGBl. I
S. 1018, 1035), §11a Absatz 2 der Bundes-Tierärzteord-
nung in der Fassung vom 20. November 1981 (BGBl. I
S. 1194), zuletzt geändert am 15. August 2019 (BGBl. I
S. 1307, 1329), in den jeweils geltenden Fassungen der
zuständigen Behörde vorher zu melden. Die zuständige
Behörde übermittelt den Kammern eine Kopie der
Meldung einschließlich der vorzulegenden Doku-
mente. In dringenden Fällen kann die Meldung unver-
züglich nachgeholt werden.“
6.2 In Absatz 4 Satz 3 wird die Textstelle ,,Absatz 6″ durch
die Textstelle ,,Absatz 7″ ersetzt.
7. §6 wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
7.1.1 In Nummer 1 wird die Textstelle ,,Berufshaftpflicht im
Sinne von §27 Absatz 3″ durch die Textstelle ,,Berufs-
haftpflichtversicherung im Sinne von §
27 Absatz 6″
ersetzt.
7.1.2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3. die Qualitätssicherung sowie durch Satzung die
Fortbildung der Kammermitglieder zu gestalten
und zu fördern, insbesondere die Ausstellung von
Fortbildungszertifikaten und Anerkennung von
Fortbildungsmaßnahmen zu regeln, entsprechende
Fortbildungsmaßnahmen durchzuführen und die
Weiterbildung durch Satzung nach Maßgabe dieses
Gesetzes zu regeln,“.
7.1.3 Nummer 8 wird gestrichen.
7.1.4 Die bisherigen Nummern 9 bis 11 werden Nummern 8
bis 10.
7.1.5 In der neuen Nummer 8 wird die Textstelle ,,§
291a
Absatz 5d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB
V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482),
zuletzt geändert am 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970,
2007)“ durch die Textstelle ,,§
340 SGB V“ und die
Textstelle ,,§
291a Absatz 5a“ durch die Textstelle
,,§340″ ersetzt.
7.1.6 In der neuen Nummer 9 wird hinter der Textstelle
,,(EU) 2015/983″ die Textstelle ,,der Kommission vom
24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung
des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung
des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates (ABl. EU Nr. L 159 S. 27), geändert am 11. August
2020 (ABl. EU Nr. L 262 S. 4),“ eingefügt.
7.2 In Absatz 2a Satz 1 wird die Textstelle ,,Nummer 9″
durch die Textstelle ,,Nummer 8″ und die Textstelle
,,§291a Absatz 5d“ durch die Textstelle ,,§340″ ersetzt.
7.3 Hinter Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:
,,(2b) Die Tierärztekammer Hamburg stellt die notärzt-
liche Versorgung von Tieren durch die Regelung und
Organisation eines tierärztlichen Notfalldienstes
sicher.“
7.4 Absatz 3 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4. zur Durchführung dieses Gesetzes ihre Mitglieder
betreffende Verwaltungsakte zu erlassen, insbeson-
dere zur Durchsetzung der Berufspflichten der Kam-
mermitglieder; für die Vollstreckung gelten die Vor-
schriften des Hamburgischen Verwaltungsvollstre-
Freitag, den 17. März 2023
102 HmbGVBl. Nr. 12
ckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl.
S. 510), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 210),
in der jeweils geltenden Fassung,“.
8. §6a wird wie folgt geändert:
8.1 In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl ,,10″ durch die Zahl ,,9″
ersetzt.
8.2 In Absatz 2 wird die Textstelle ,,Nummern 10 und 36″
durch die Textstelle ,,Nummer 9 und §36″ ersetzt.
9. §8 wird wie folgt geändert:
9.1 Absatz 2 wird aufgehoben.
9.2 Absatz 3 wird Absatz 2.
10. §9 erhält folgende Fassung:
,,§9
Ethik-Kommission bei der Ärztekammer Hamburg
(1) Die Ärztekammer errichtet eine Ethik-Kommission
als unselbstständige Einrichtung durch Satzung. Sie
dient dem Schutz der Patientinnen und Patienten sowie
der Probanden, dem Schutz der Forschenden und der
Vertrauensbildung gegenüber der notwendigen For-
schung. Bei entsprechendem Bedarf können weitere
Ethik-Kommissionen errichtet werden.
(2) Die Ethik-Kommission hat die Aufgabe, die Kam-
mermitglieder und andere Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler hinsichtlich der ethischen und fach-
rechtlichen Gesichtspunkte aller geplanten und auf
Grund des geltenden Rechts sowie nach dem Stand der
Wissenschaft ihr zur Stellungnahme vorgelegten For-
schungsvorhaben am Menschen zu beraten und eine
schriftliche Stellungnahme abzugeben. Diese ist zu
begründen, wenn dem Vorhaben nicht uneingeschränkt
zugestimmt wird.
(3) Durch Satzung kann geregelt werden, dass die
Ethik-Kommission allen Kammermitgliedern auch zur
Beratung in klinisch-ethischen Fragen und bei ethi-
schen Problemen außerhalb der Forschung am Men-
schen zur Verfügung steht, soweit es sich nicht um ethi-
sche Probleme in der individuellen Krankenversorgung
handelt.
(4) Die Ethik-Kommission nimmt die einer öffentlich-
rechtlichen Ethik-Kommission durch bundes- oder
landesrechtliche Vorschriften, insbesondere durch
1. §§40 bis 42a des Arzneimittelgesetzes (AMG) in der
Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 2005,
3394), zuletzt geändert am 27. September 2021
(BGBl. I S. 4530, 4583), in der jeweils geltenden Fas-
sung, soweit sie sich nach §41a AMG hat registrie-
ren lassen,
2. §148 AMG,
3. Kapitel 4 Abschnitt 2 und §99 des Medizinproduk-
terecht-Durchführungsgesetzes vom 28. April 2020
(BGBl. I S. 960), zuletzt geändert am 12. Mai 2021
(BGBl. I S. 1087, 1090 und 1093), in der jeweils gel-
tenden Fassung,
4. §§8 und 9 des Transfusionsgesetzes vom 28. August
2007 (BGBl. I S. 2170), zuletzt geändert am 19. Mai
2020 (BGBl. I S. 1018, 1034), in der jeweils gelten-
den Fassung, sowie
5. §
36 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017
(BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert am 20. Mai 2021
(BGBl. I S.1194, 1201 und 1203), in der jeweils gel-
tenden Fassung
zugewiesenen Aufgaben wahr. Sofern eine Teilnahme
der Ethik-Kommission an dem Verfahren zur Bewer-
tung eines Antrags auf Genehmigung einer klinischen
Prüfung nach Bundesgesetz nicht verpflichtend ist,
kann die Ärztekammer der Ethik-Kommission die
Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 übertragen.
(5) Die Zusammensetzung der Ethik-Kommission rich-
tet sich für die einer Ethik-Kommission durch Bundes-
recht zugewiesenen Aufgaben nach den jeweiligen bun-
desgesetzlichen Vorgaben. Bei der Wahrnehmung der
sonstigen zugewiesenen Aufgaben ist die Ethik-Kom-
mission interdisziplinär zu besetzen. Die Mitglieder
sollen eine mehrjährige Berufserfahrung in ihrem
jeweiligen Fachgebiet nachweisen. Frauen und Männer
sollen in gleicher Zahl vertreten sein. Die Ethik-Kom-
mission kann Sachverständige beratend hinzuziehen.
(6) Die Kommissionsmitglieder werden von der Ärzte-
kammer im Einvernehmen mit der zuständigen
Behörde berufen. Für die Mitglieder kann eine Vertre-
tung berufen werden. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben
die Mitglieder bis zur Berufung ihrer Nachfolge im
Amt. Für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder sind für
die Zeit bis zum Ende der regulären Amtszeit neue Mit-
glieder zu berufen.
(7) In der Satzung der Ethik-Kommission sind vorbe-
haltlich besonderer bundesgesetzlicher Vorgaben ins-
besondere zu regeln:
1. Anforderungen an die Sachkunde und die Pflichten
der Mitglieder,
2. Voraussetzungen für ihre Tätigkeit,
3. Verfahrensordnung,
4. interdisziplinäre Besetzung sowie Anzahl und Aus-
wahl der Mitglieder,
5. Verfahren zur Berufung der Mitglieder,
6. Aufgaben der oder des Vorsitzenden,
7. Veröffentlichung der Entscheidungen,
8. Kosten des Verfahrens,
9. Entschädigung der Mitglieder,
10. Abdeckung der Haftung durch den Träger oder eine
Versicherung,
11. Anerkennung der Voten anderer öffentlich-rechtli-
cher Ethik-Kommissionen bei multizentrischen
Studien,
12. die Bekanntgabe von Sondervoten,
13. Berichtspflichten und
14. Vertraulichkeit von Anfragen und eingehenden
Unterlagen.
(8) Die Kommissionsmitglieder sind bei der Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben unabhängig, an keinerlei Wei-
sung gebunden und nur ihrem Gewissen verpflichtet.
Sie dürfen bei eigenen Anträgen und bei solchen von
Personen, denen gegenüber eine Befangenheit begrün-
det sein kann, nicht mitwirken.“
11. Hinter §9 wird folgender §9a eingefügt:
,,§9a
Ethik-Kommission bei der Zahnärztekammer,
der Apothekerkammer,
der Psychotherapeutenkammer
und der Tierärztekammer
(1) Die Zahnärztekammer, die Apothekerkammer, die
Psychotherapeutenkammer und die Tierärztekammer
Freitag, den 17. März 2023 103
HmbGVBl. Nr. 12
können jeweils eine Ethik-Kommission als unselbst-
ständige Einrichtung errichten.
(2) §9 Absatz 1 Satz 2 und Absätze 2 bis 8 gilt entspre-
chend. Das Nähere zur Errichtung und Tätigkeit der
Ethik-Kommissionen regelt die jeweilige Satzung.
(3) Soweit die in Absatz 1 genannten Kammern keine
eigene Ethik-Kommission errichten, können diese in
Angelegenheiten, die die Befassung einer Ethik-Kom-
mission erfordern, im Einvernehmen mit der Ärzte-
kammer die dort errichtete Ethik-Kommission in
Anspruch nehmen. In solchen Fällen benennt die
betreffende Kammer mindestens ein Kammermitglied,
das die Ethik-Kommission der Ärztekammer beratend
hinzuzuziehen hat.“
12. §10 wird wie folgt geändert:
12.1 In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle ,,vom 5. Novem-
ber 1997 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert am
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2305)“ durch die
Textstelle ,,in der Fassung vom 4. September 2007
(BGBl. I S. 2207), zuletzt geändert am 11. Juli 2021
(BGBl. I S. 2754, 2802), in der jeweils geltenden Fas-
sung“ ersetzt.
12.2 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
12.2.1 Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder bis
zur Berufung ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im
Amt.“
12.2.2 Hinter dem neuen Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
,,Für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder sind für die
Zeit bis zum Ende der regulären Amtszeit neue Mitglie-
der zu berufen.“
13. §11 wird wie folgt geändert:
13.1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Jede Kammer bildet zur Wahrnehmung der Aufgabe
nach §
6 Absatz 1 Nummer 7 einen Schlichtungsaus-
schuss durch Satzung (Schlichtungsordnung), der sich
mit der Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen Kam-
mermitgliedern sowie zwischen Kammermitgliedern
und Dritten befasst.“
13.2 Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Das Nähere regelt jeweils die Satzung nach Absatz 1
Satz 1.“
13.3 Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Die Ärztekammer errichtet eine Gutachterstelle
zur Prüfung von Behandlungsfehlern als unselbstän-
dige Einrichtung durch Satzung (Satzung zur Einrich-
tung und zum Verfahren der Kommission der Ärzte-
kammer Hamburg zur Begutachtung von Vorwürfen
ärztlicher Behandlungsfehler). Den übrigen Kammern
steht es frei, eine Gutachterstelle zu errichten. Soweit
sie gebildet wird, sind in der Satzung insbesondere zu
regeln:
1. die Aufgaben und Zuständigkeiten,
2. die Voraussetzungen für das Tätigwerden,
3. die Zusammensetzung,
4. die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhän-
gigkeit und die Pflichten der Mitglieder,
5. das Verfahren,
6. die Antragsberechtigung,
7. die Kosten des Verfahrens,
8. die Entschädigung der Mitglieder,
9. die Information der Kammermitglieder über die
getroffenen Entscheidungen.
Die Kammern nach den Sätzen 1 und 2 können mit
anderen Kammern, grundsätzlich desselben Heilbe-
rufs, mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
gemeinsame Gutachterstellen schaffen oder sich ihnen
anschließen.“
14. §13 wird wie folgt geändert:
14.1 In Absatz 1 wird hinter dem Wort ,,Zahnärztekammer“
die Textstelle ,,, der Apothekerkammer“ eingefügt.
14.2 In Absatz 2 werden die Wörter ,,der Apothekerkammer
und“ gestrichen.
14.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
14.3.1 Hinter dem Wort ,,ausgeübt“ werden die Wörter ,,und
kann entschädigt werden“ eingefügt.
14.3.2 Folgende Sätze werden angefügt:
,,Bestimmungen zur Aufwandsentschädigung für die
ehrenamtliche Tätigkeit können die Kammern in einer
Satzung regeln (Entschädigungsordnung). §9 Absatz 7
Nummer 9, §10 Absatz 8 Nummer 4 und §11 Absatz 4
Satz 3 Nummer 8 bleiben unberührt.“
15. §14 wird wie folgt geändert:
15.1 In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,seinem
Stellvertreter“ durch die Wörter ,,dessen Stellvertre-
tung“ ersetzt.
15.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
15.2.1 In Nummer 2 werden die Wörter ,,Obfrauen und
Obmännern“ durch die Wörter ,,Vertreterinnen und
Vertretern der Bezirksgruppen (Obfrauen und Obmän-
ner)“ ersetzt.
15.2.2 In Nummer 3 wird die Textstelle ,,ihrem bzw. seinem
Stellvertreter“ durch die Wörter ,,dessen Stellvertre-
tung“ ersetzt.
15.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
15.3.1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2. einer von den nach §28 des Psychotherapeutengeset-
zes weiterhin als staatlich anerkannt geltenden ham-
burgischen Ausbildungsstätten einvernehmlich zu
bestimmenden Person oder deren Stellvertretung,“.
15.3.2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4. einer oder einem von den Universitäten und diesen
gleichgestellten Hochschulen in Hamburg, die einen
Masterstudiengang im Sinne des §9 Absatz 3 des Psy-
chotherapeutengesetzes durchführen, einvernehmlich
zu bestimmenden Psychotherapeutin oder Psychothe-
rapeuten oder deren bzw. dessen Stellvertretung.“
15.4 Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 einge-
fügt:
,,(4) Die Delegiertenversammlung der Apothekerkam-
mer setzt sich zusammen aus
1. zwölf Mitgliedern, die nach den Grundsätzen der
Mehrheitswahl gewählt werden,
2. mindestens zwölf Vertreterinnen und Vertretern
der Bezirksgruppen, die in den Bezirksgruppen
nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt
werden,
3. einer oder einem vom Fachbereich Pharmazie der
Universität Hamburg zu bestimmenden Vertreterin
oder Vertreter oder deren bzw. dessen Stellvertre-
tung, die der Kammer angehören soll.“
15.5 Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.
Freitag, den 17. März 2023
104 HmbGVBl. Nr. 12
15.6 Im neuen Absatz 5 werden die Wörter ,,der Apotheker-
kammer und“ gestrichen.
16. §15 wird wie folgt geändert:
16.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
16.1.1 Hinter dem Wort ,,Briefwahl“ werden die Wörter ,,oder
durch elektronische Wahl“ eingefügt.
16.1.2 Es wird folgender Satz angefügt:
,,Die elektronische Wahl ist nur zulässig, wenn bei ihrer
Durchführung die geltenden Wahlgrundsätze, insbe-
sondere die Grundsätze der freien und geheimen Wahl
und der Öffentlichkeit der Wahl, gewahrt sind.“
16.2 In Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort ,,gewählt“
die Wörter ,,beziehungsweise bestimmt“ eingefügt.
16.3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
16.3.1 In Satz 2 wird das Wort ,,legt“ durch die Wörter ,,und
die Apothekerkammer legen“ ersetzt.
16.3.2 Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Eine Änderung der Wahlordnung zur Verteilung der
Sitze auf die Bezirksgruppen sowie deren Anzahl und
Abgrenzung bedarf einer qualifizierten Mehrheit in der
Delegiertenversammlung“.
16.3.3 Im neuen Satz 4 Nummer 8 wird das Wort ,,der“ durch
das Wort ,,den“ ersetzt.
16.3.4 Es wird folgender Satz angefügt:
,,Wird durch elektronische Wahl gewählt, so ist in der
Wahlordnung auch zu regeln, welches informations-
technische System zur Wahl genutzt wird und wie die-
ses die Einhaltung der Wahlgrundsätze gewährleistet.“
17. §16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
17.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,, sowie Absatz 3 Nummer
1″ durch die Textstelle ,,, Absatz 3 Nummer 1 sowie
Absatz 4 Nummern 1 und 2″ ersetzt.
17.2 In Satz 2 werden die Wörter ,,Wahlordnung der Zahn-
ärztekammer kann“ durch die Wörter ,,Wahlordnun-
gen der Zahnärztekammer und der Apothekerkammer
können“ ersetzt.
18. §20 erhält folgende Fassung:
,,§20
Einberufung von Delegiertenversammlung
und Kammerversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung soll regelhaft viermal,
mindestens zweimal im Jahr von der Präsidentin bzw.
vom Präsidenten einberufen werden. Soweit eine Dele-
giertenversammlung in Präsenz nicht möglich oder
erheblich erschwert ist, kann der Vorstand entscheiden,
dass die Sitzung ausschließlich oder in Teilen ohne
physische Teilnahme der Mitglieder im Wege der elek-
tronischen Kommunikation durchgeführt wird. Das
Nähere insbesondere zu den technischen Anforderun-
gen an die Anwesenheit, die Rede-, Antrags- und
Stimmrechte regelt die Satzung nach §6 Absatz 6.
(2) Die Kammerversammlung ist mindestens einmal im
Jahr sowie auf Verlangen von einem Viertel der Kam-
mermitglieder von der Präsidentin bzw. vom Präsiden-
ten einzuberufen.
(3) Die Geschäftsordnungen der Delegiertenversamm-
lung und der Kammerversammlung können Fälle vor-
sehen, in denen die Einberufung erfolgen muss.
(4) Für die Bezirksgruppen der Zahnärzte- und der
Apothekerkammer gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
Sie sind von deren Vertreterinnen und Vertretern ein-
zuberufen.“
19. In §21 Sätze 1 und 2 wird jeweils hinter den Wörtern
,,der Zahnärztekammer“ die Textstelle ,,, der Apothe-
kerkammer“ eingefügt.
20. §22 wird wie folgt geändert:
20.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Delegiertenversammlungen wählen aus ihrer
Mitte den Vorstand für die Dauer ihrer Wahlperiode
nach §15 Absatz 2 in geheimer Wahl.“
20.2 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 einge-
fügt:
,,(2) Die Kammerversammlung der Tierärztekammer
wählt in geheimer Wahl aus ihrer Mitte den Vorstand
für die Dauer von vier Jahren. §
15 Absatz 1 und §
18
gelten entsprechend.“
20.3 Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3 bis 7.
20.4 Im neuen Absatz 3 Satz 2 wird das Wort ,,muss“ durch
das Wort ,,soll“ ersetzt.
20.5 Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Abweichend von Absatz 3 wählt der Vorstand der
Tierärztekammer eine Vorsitzende oder einen Vorsit-
zenden (Präsidentin bzw. Präsident) sowie ihre oder
seine ständige Vertretung (Vizepräsidentin bzw. Vize-
präsident) aus seiner Mitte.“
21. §25 wird wie folgt geändert:
21.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
21.1.1 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Im Rahmen einer Delegiertenversammlung oder Vor-
standssitzung, die nicht ausschließlich in Präsenz im
Sinne von §
20 Absatz 1 Satz 2 stattfindet, können
Beschlüsse und Wahlen auch mittels geeigneter elektro-
nischer Abstimmungstechnik gefasst beziehungsweise
durchgeführt werden.“
21.1.2 In Satz 3 werden die Wörter ,,der Apothekerkammer
und“ gestrichen.
21.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
21.2.1 In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,anwe-
send sind“ durch das Wort ,,teilnehmen“ ersetzt.
21.2.2 In Satz 3 werden die Wörter ,,der selben“ durch das
Wort ,,derselben“ und das Wort ,,anwesenden“ durch
das Wort ,,teilnehmenden“ ersetzt.
21.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
21.3.1 In Satz 1 werden die Wörter ,,anwesend ist“ durch das
Wort ,,teilnimmt“ ersetzt.
21.3.2 In Satz 2 wird das Wort ,,Anwesenheitspflicht“ durch
das Wort ,,Teilnahmepflicht“ ersetzt.
21.4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
21.4.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,, die Weiterbildungsord-
nung und die Prüfungsordnung bedürfen der Zustim-
mung von zwei Dritteln der anwesenden“ durch die
Wörter ,,und die Weiterbildungsordnung bedürfen der
Zustimmung von zwei Dritteln der teilnehmenden“
ersetzt.
21.4.2 In Satz 3 wird das Wort ,,anwesenden“ durch das Wort
,,teilnehmenden“ ersetzt.
21.5 Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des
Vorstandes können in dringlichen Angelegenheiten
Freitag, den 17. März 2023 105
HmbGVBl. Nr. 12
auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern
kein Mitglied des jeweiligen Kammervorstandes bezie-
hungsweise nicht mehr als ein Zehntel der stimmbe-
rechtigten Mitglieder der Delegiertenversammlung
dem schriftlichen Verfahren widerspricht. Die Absätze
2 und 3 gelten sinngemäß. Die Entscheidungsfrist
beträgt 14 Tage ab Zugang der Beschlussunterlagen.
Eine kürzere Frist ist ausnahmsweise möglich und
bedarf der Begründung.“
22. §26 erhält folgende Fassung:
,,§26
Veröffentlichung von Beschlüssen und Satzungen
(1) Beschlüsse der Delegiertenversammlung und der
Kammerversammlung, die von allgemeinem Berufsin-
teresse und die keine Satzungsbeschlüsse sind, werden
in dem jeweils von den Kammern dazu bestimmten
Mitteilungsblatt oder im Internet auf einer in der
Hauptsatzung bestimmten Internetseite veröffentlicht.
Die Kammer hat in ihrem Mitteilungsblatt auf die
Internetadresse, unter der die Bereitstellung erfolgt ist,
nachrichtlich hinzuweisen.
(2) Satzungen sind in dem nach Absatz 1 Satz 1 bestimm-
ten Mitteilungsblatt oder im Internet bekannt zu
machen. Die Bekanntmachung im Internet erfolgt
durch Bereitstellung der Satzung auf einer in der
Hauptsatzung bestimmten Internetseite unter Angabe
des Bereitstellungstages. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-
chend. Im Internet bekannt gemachte Satzungen sind
dauerhaft in einem ständig verfügbaren und lesbaren
Format bereitzustellen und in der bekannt gemachten
Fassung durch technische und organisatorische Maß-
nahmen zu sichern. Die Bereitstellung im Internet darf
nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der
Kammer betriebenen Internetseite erfolgen; die Kam-
mer darf sich jedoch zur Einrichtung und Pflege dieser
Internetseite eines Dritten bedienen. Die Satzung gilt
mit ihrer Bereitstellung im Internet als bekannt
gemacht.“
23. §27 wird wie folgt geändert:
23.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Ausübung ärztlicher, zahnärztlicher, psycho-
therapeutischer und tierärztlicher Tätigkeit ist an die
Niederlassung in eigener Praxis gebunden, außer bei
Tätigkeiten
1. weisungsgebundener Art in einer Praxis, in einem
zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrum
(§95 Absatz 1 SGB V) oder einer nach dem Fünften
Buch Sozialgesetzbuch ermächtigten Einrichtung,
2. in Krankenhäusern (§
108 SGB V), konzessionier-
ten Privatkrankenanstalten (§
30 der Gewerbeord-
nung), Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

107 Absatz 2 SGB V) oder tierärztlichen Klini-
ken,
3. bei Trägern, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig
ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische oder
tierärztliche Leistungen anbieten oder erbringen,
oder
4. im Öffentlichen Gesundheitsdienst oder im Öffent-
lichen Veterinärwesen,
5. für eine juristische Person des Privatrechts,
und soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas
anderes zulassen.“
23.2 Hinter Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
,,(3a) Die heilberufliche Tätigkeit für eine juristische
Person des Privatrechts ist nur zulässig, wenn eine
eigenverantwortliche und unabhängige Berufsaus-
übung gewährleistet ist und
1. diese verantwortlich von einem Mitglied einer Heil-
berufekammer gemäß §
2 Absatz 1 geführt wird
beziehungsweise die gesetzliche Vertretung mehr-
heitlich von Mitgliedern einer Heilberufekammer
gemäß §2 Absatz 1 wahrgenommen wird,
2. die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der
Stimmrechte Mitgliedern einer Heilberufekammer
gemäß §2 Absatz 1 zusteht und Gesellschaftsanteile
nicht für Rechnung Dritter gehalten werden,
3. alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter einem
in §
2 Absatz 1 dieses Gesetzes oder einem in §
1
Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert
am 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565, 2568), in
der jeweils geltenden Fassung genannten sonstigen
Gesundheitsfachberuf, einem naturwissenschaftli-
chen oder einem sozialpädagogischen Beruf ange-
hören und diesen Beruf in der Gesellschaft ausüben,
4. Dritte nicht am Gewinn der juristischen Person des
Privatrechts beteiligt sind,
5. eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung
für die juristische Person des Privatrechts und die
dort tätigen Kammermitglieder besteht und
6. der Unternehmensgegenstand ausschließlich auf
die Erbringung heilberuflicher Leistungen gerich-
tet ist,
soweit nicht Bestimmungen des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch etwas anderes zulassen.“
23.3 Hinter Absatz 3a werden folgende neue Absätze 4 und 5
eingefügt:
,,(4) Die Gründung einer juristischen Person des Privat-
rechts und die Eröffnung von Betriebsstätten im Sinne
von Absatz 3a ist der jeweils örtlich zuständigen Kam-
mer anzuzeigen.
(5) Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter
Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach §
8
Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes,
wenn sie eine hinreichende Haftpflichtversicherung
zur Deckung bei der Berufsausübung verursachter
Schäden unterhalten. Die Mindestversicherungs-
summe beträgt 5 000 000 Euro pro Versicherungsfall.
Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb
eines Versicherungsjahrs verursachten Schäden kön-
nen auf den Betrag der Mindestversicherungssumme,
vervielfacht mit der Zahl der Partnerinnen und Partner,
begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in
einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss
sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der
Mindestversicherungssumme belaufen.“
23.4 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
23.5 Im neuen Absatz 6 Satz 2 wird die Textstelle ,,Gesetzes
über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908
(BGBl. III 7632-1), zuletzt geändert am 17. Juli 2015
(BGBl. I S. 1245, 1262),“ durch die Textstelle ,,Versiche-
rungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
S. 2631), zuletzt geändert am 11. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2754, 2788), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
Freitag, den 17. März 2023
106 HmbGVBl. Nr. 12
24. §28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
24.1 In Nummer 1 wird hinter dem Wort ,,Rechtsvorschrif-
ten“ folgende Textstelle eingefügt:
,,; Ärztinnen und Ärzte sind zur Offenbarung auch im
Rahmen eines interkollegialen Ärzteaustauschs befugt,
wenn sich für sie in Ausübung ihres Berufs der Ver-
dacht ergibt, dass Minderjährige von physischer, psy-
chischer oder sexualisierter Gewalt oder Vernachlässi-
gung betroffen sind“.
24.2 In Nummer 13 wird das Wort ,,eigener“ durch das Wort
,,einer“ ersetzt.
25. In §30 Satz 3 wird das Wort ,,Gemeinschaft“ durch das
Wort ,,Union“ ersetzt.
26. In §31 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort ,,Facharztweiter-
bildung“ durch die Wörter ,,Weiterbildung in einem
Gebiet“ ersetzt.
27. §32 wird wie folgt geändert:
27.1 In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle ,,nach §29″ ersetzt
durch die Textstelle ,,von Bezeichnungen gemäß §§29
und 31″.
27.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die vorgeschrie-
bene Weiterbildung durch Zeugnisse und Nachweise,
gegebenenfalls auch in elektronischer Form, belegt hat.
Ändern sich im Laufe des Anerkennungsverfahrens die
die Zuständigkeit begründenden Umstände, ist die bis-
lang zuständige Kammer befugt, das Verfahren fortzu-
setzen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der
Beteiligten der zweckmäßigen Durchführung des Ver-
fahrens dient und die nunmehr zuständige Kammer
zustimmt.“
27.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
27.3.1 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Die Prüfung kann auch in Zusammenarbeit mit ande-
ren Kammern durchgeführt werden.“
27.3.2 Der neue Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Dem Ausschuss gehören mindestens drei Mitglieder
an; sie werden von der Kammer beziehungsweise antei-
lig von den beteiligten Kammern bestimmt.“
28. In §
33 Absatz 1 Satz 1 werden hinter den Wörtern
,,erfolgt in“ die Wörter ,,angemessen vergüteter“ einge-
fügt.
29. §34 wird wie folgt geändert:
29.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
29.1.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort ,,ist“ die Wörter ,,und
die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung
der Weiterbildung bietet“ eingefügt.
29.1.2 Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Die Befugnis zur Weiterbildung wird nach der perso-
nellen und sachlichen Ausstattung sowie dem Leis-
tungsspektrum der Weiterbildungsstätte für die
gesamte oder für Teile der vorgeschriebenen Weiterbil-
dungszeit erteilt.“
29.2 In Absatz 3 Satz 1 werden hinter dem Wort ,,durchzu-
führen“ die Wörter ,,und zu dokumentieren“ eingefügt.
29.3 Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.
29.4 In Absatz 6 Satz 4 wird die Textstelle ,,in dem in §
26
genannten Mitteilungsblatt bekannt gemacht“ durch
die Textstelle ,,im Mitteilungsblatt oder im Internet
nach Maßgabe des §26 Absatz 1 veröffentlicht“ ersetzt.
30. §35 erhält folgende Fassung:
,,§35
Weiterbildungsordnung
(1) Die Kammer erlässt eine Satzung über die Weiter-
bildung der Kammermitglieder (Weiterbildungsord-
nung). In der Weiterbildungsordnung sind insbeson-
dere zu regeln:
1. die Bestimmung und Aufhebung von Bezeichnun-
gen nach §30,
2. der Inhalt und der Umfang der Gebiete, Teilgebiete
und Zusatzweiterbildungen, auf die sich die
Bezeichnungen nach §30 beziehen,
3. der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung
nach §33, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihen-
folge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte,
Dauer und besondere Anforderungen der verlänger-
ten Weiterbildung nach §32 Absatz 4,
4. die Voraussetzungen für die Ermächtigung bezie-
hungsweise Befugnis von Kammermitgliedern zur
Weiterbildung (§34 Absatz 2), für den Widerruf der
Ermächtigung beziehungsweise Befugnis (§
34
Absatz 4) und für die Zulassung von Weiterbil-
dungsstätten (§34 Absatz 6),
5. die Anforderungen, die an das Zeugnis nach §
34
Absatz 3 zu stellen sind,
6. das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung und
das Nähere über die Prüfung nach §32,
7. unbeschadet des §36 die nach dem Recht der Euro-
päischen Gemeinschaft und der anderen Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum und der Vertragsstaaten, denen
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
oder Deutschland und die Europäische Union einen
entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,
für die Staatsangehörigen dieser Staaten gebotenen
Weiterbildungs- und Anerkennungsvoraussetzun-
gen und Anerkennungsverfahren.
(2) Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass
die Kammer die Durchführung der Weiterbildung in
regelmäßigen Abständen bewertet, die dafür erforderli-
chen Daten unter Beachtung datenschutzrechtlicher
Belange verarbeitet und die Ergebnisse den an der
Erhebung teilnehmenden Kammermitgliedern und
andern Personen mit einem berechtigten Interesse
zugänglich macht. Die zur Weiterbildung ermächtigten
beziehungsweise befugten Kammermitglieder können
zur Mitwirkung an der Bewertung nach Satz 1 ver-
pflichtet werden.“
31. In §
36 Absatz 4 Satz 1 wird hinter den Wörtern ,,im
Falle der“ die Textstelle ,,Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten,“ eingefügt.
32. Die Überschrift von §38 erhält folgende Fassung:
,,Inhalt und Umfang der ärztlichen Weiterbildung,
Pflichten der weiterbildenden Ärztinnen und Ärzte“.
33. In §39 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Gemeinschaft“
durch das Wort ,,Union“ ersetzt.
34. In §45 Absatz 2 wird die Textstelle ,,§2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-
heilkunde in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I
S. 1226), zuletzt geändert am 21. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1301), in der jeweils geltenden Fassung“ durch die
Textstelle ,,§2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes
über die Ausübung der Zahnheilkunde“ ersetzt.
Freitag, den 17. März 2023 107
HmbGVBl. Nr. 12
35. In §48 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,übertragen
werden“ durch die Wörter ,,übertragen wird“ ersetzt.
36. Die Bezeichnung von Unterabschnitt 6 erhält folgende
Fassung:
,,Unterabschnitt 6
Weiterbildung der Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten,
Psychologischen Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten sowie der
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten“.
37. §§53 bis 55 erhalten folgende Fassung:
,,§53
Bezeichnungen
(1) Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen
kann die Psychotherapeutenkammer bestimmen für die
Fachrichtungen
1. psychische Störungen in der kurativen Versorgung,
2. psychische Störungen in der Rehabilitation,
3. psychische Störungen in der Prävention und
Gesundheitsförderung,
und in Verbindung dieser Fachrichtungen, soweit dies
im Hinblick auf die Entwicklung in der Psychotherapie
und eine angemessene psychotherapeutische Versor-
gung erforderlich ist.
(2) Die Weiterbildung in den Gebieten umfasst auch die
Qualifizierung in mindestens einem wissenschaftlich
anerkannten Psychotherapieverfahren (Zusatzbezeich-
nung), soweit die Weiterbildungsordnung nichts ande-
res regelt.
(3) Abweichend von §
31 Absatz 2 Satz 3 darf eine
Zusatzbezeichnung nur zusammen mit einer Gebiets-
bezeichnung geführt werden.
(4) Die Weiterbildungsordnung kann Ausnahmen von
§31 Absatz 3 zulassen, wenn zur Sicherung des Thera-
pieerfolgs eine gebietsübergreifende psychotherapeuti-
sche Behandlung erforderlich ist oder eine zuvor begon-
nene psychotherapeutische Behandlung abgeschlossen
werden soll.
(5) §
31 Absätze 3 und 4 findet keine Anwendung auf
Personen, denen eine Approbation nach dem Psycho-
therapeutengesetz in der am 31. August 2020 geltenden
Fassung erteilt worden ist.
§54
Inhalt und Umfang der psychotherapeutischen
Weiterbildung
Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertie-
fung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Vorbeu-
gung, Verhütung, Erkennung und Behandlung von Stö-
rungen mit Krankheitswert, einschließlich der Wech-
selbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, der
Begutachtung, der notwendigen Maßnahmen der Reha-
bilitation und der Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
Sie qualifiziert für Tätigkeiten in der ambulanten psy-
chotherapeutischen Versorgung, in der stationären und
teilstationären Versorgung, der Prävention, der Rehabi-
litation und im institutionellen Bereich.
§55
Zulassung von psychotherapeutischen
Weiterbildungsstätten
(1) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach §34
Absatz 6 setzt voraus, dass
1. Patientinnen und Patienten in so ausreichender
Zahl und Art behandelt werden, dass für die Weiter-
zubildenden die Möglichkeit besteht, sich mit den
typischen Krankheiten des Gebiets beziehungs-
weise Teilgebiets und des gewählten wissenschaft-
lich anerkannten Psychotherapieverfahrens
(Zusatzbezeichnung) vertraut zu machen,
2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den
Erfordernissen der psychotherapeutischen Ent-
wicklung Rechnung tragen,
3. regelmäßig fallbezogene Supervisionstätigkeit aus-
geübt wird.
(2) Für mehrere zusammenarbeitende Weiterbildungs-
stätten oder für mehrere Weiterbildende einer Weiter-
bildungsstätte, die für sich allein nicht zur Durchfüh-
rung der vollständigen Weiterbildung in einem Gebiet
oder Teilgebiet ermächtigt worden sind, kann eine Ver-
bundermächtigung erteilt werden. Die Verbunder-
mächtigung soll in zeitlich aufeinander folgenden und
aufeinander abgestimmten Abschnitten die vollstän-
dige Weiterbildung in dem jeweiligen Gebiet oder Teil-
gebiet ermöglichen.
(3) Voraussetzung für die Erteilung einer Verbunder-
mächtigung ist die vertragliche Verpflichtung der teil-
nehmenden Weiterbildungsstätten beziehungsweise
der teilnehmenden Weiterbildenden einer Weiterbil-
dungsstätte, zu dem in Absatz 2 bezeichneten Zweck in
geeigneter Weise zusammenzuarbeiten, um damit die
vollständige Weiterbildung zu ermöglichen. Das
Nähere zur vertraglichen Ausgestaltung der Beziehun-
gen zwischen den teilnehmenden Weiterbildungsstät-
ten beziehungsweise der zur Weiterbildung Ermächtig-
ten sowie zur arbeitsrechtlichen Stellung der in der
Weiterbildung befindlichen Kammerangehörigen
regelt die Kammer im Rahmen der Weiterbildungsord-
nung.“
38. §57 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Folgende Satzungen der Kammern bedürfen der
Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde:
1. die Hauptsatzung,
2. das Versorgungsstatut,
3. die Satzungen der Ethik-Kommissionen nach §
9
Absatz 1 und §9a Absatz 1,
4. die Satzung der Kommission Lebendspende,
5. die Beitragsordnung,
6. die Gebührensatzung,
7. die Wahlordnung,
8. die Berufsordnung,
9. die Weiterbildungsordnung,
10. die Fortbildungsordnung.“
39. §59 wird wie folgt geändert:
39.1 Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:
,,(1) Bei geringfügigen Berufsvergehen kann die Kam-
mer das Kammermitglied rügen und Maßnahmen nach
Absatz 2 anordnen. Dem Kammermitglied ist zuvor
Gelegenheit zu geben, sich zu dem Vorwurf zu äußern.
§§1, 2 und 14 des Gesetzes über die Berufsgerichtsbar-
keit der Heilberufe gelten entsprechend.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Verpflichtung,
1. einen Geldbetrag von bis zu 5000 Euro an die Kam-
mer zugunsten einer von ihr zu bestimmenden
gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen,
Freitag, den 17. März 2023
108 HmbGVBl. Nr. 12
2. an einer bestimmten Fortbildung zur Qualitäts­
sicherung teilzunehmen und die Kosten hierfür zu
tragen.
Die Maßnahmen können einzeln oder nebeneinander
angeordnet werden. Zur Erfüllung der Verpflichtungen
setzt die Kammer dem Kammermitglied eine angemes-
sene Frist.
(3) Die Erteilung der Rüge sowie die damit verbundene
Anordnung von Maßnahmen erfolgt durch Bescheid.
Der Bescheid ist mit einer schriftlichen Begründung
und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und
zuzustellen. Der Bescheid ist der Aufsichtsbehörde
zugleich nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.
(4) Gegen den Rügebescheid kann innerhalb eines
Monats nach Zustellung Anfechtungsklage beim
Berufsgericht erhoben werden. Das Berufsgericht bestä-
tigt den Rügebescheid, soweit es eine Berufspflichtver-
letzung für nachgewiesen hält, andernfalls hebt es den
Rügebescheid auf. Gegen dieses Urteil ist die Berufung
nach §
26 des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit
der Heilberufe zulässig.“
39.2 Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) Die Kammern teilen den beschwerdeführenden
Personen in berufsrechtlichen Verfahren, die als Pati-
entinnen oder Patienten oder Tierhalterinnen oder
Tierhalter betroffen sind, auf Nachfrage das rechtskräf-
tige Ergebnis der Prüfung mit. Die Information, ob und
welche berufsrechtlichen Maßnahmen ergriffen wur-
den, ist nicht davon umfasst. Andere beschwerdefüh-
rende Personen werden von der zuständigen Kammer
über das Ergebnis der Prüfung informiert, sofern sie ein
berechtigtes Interesse an der Information glaubhaft
machen. Ein Rechtsbehelf der beschwerdeführenden
Person gegen die mitgeteilte Entscheidung ist nicht
statthaft. Ein Akteneinsichtsrecht besteht nicht.“
40. In §
60 Absatz 2 wird die Zahl ,,1000″ durch die Zahl
,,2000″ ersetzt.
41. §61 wird wie folgt geändert:
41.1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
41.1.1 In Satz 1 werden die Wörter ,,Kammerversammlungen
und Vorstände“ durch das Wort ,,Organe“ ersetzt.
41.1.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Die erste Wahl zur Delegiertenversammlung und des
Vorstandes der Apothekerkammer Hamburg nach die-
sem Gesetz finden jeweils spätestens sechs Monate nach
Ablauf der laufenden Amtsperiode des Vorstandes
statt.“
41.2 In Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
Ausgefertigt Hamburg, den 7. März 2023.
Der Senat
Zweites Gesetz
zur Änderung des Covid-19-Notsituationsgesetzes
Vom 7. März 2023
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Covid-19-Notsituationsgesetz vom 2. April 2020
(HmbGVBl. S. 200), geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl.
S. 509), wird wie folgt geändert:
1. In §4 wird folgender Satz angefügt:
,,Vor dem Haushaltsjahr 2025 erfolgt die Rückführung im
jeweiligen Haushaltsjahr in Höhe des sich nach Berücksich-
tigung der Erträge und Aufwendungen, der Maßnahmen
nach §79 Absätze 1, 3 und 4 LHO sowie der Korrekturen
nach Artikel 40 §5 Absatz 5 des SNH-Gesetzes ergebenden
positiven Saldos.“
2. In §5 wird folgender Satz angefügt:
,,Dies gilt auch, soweit Tilgungen vor dem Haushaltsjahr
2025 erfolgen.“
3. Es wird folgender §6 angefügt:
,,§6
Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt außer Kraft, sobald
1. die notsituationsbedingte bilanzielle Vorbelastung nach
§79 Absatz 4 LHO, die sich aus der Inanspruchnahme
der Ausnahme nach §2 Satz 1 ergibt,
und
2. die sich aus der Kreditaufnahme nach §
3 Satz 1 erge-
benden Schulden vollständig zurückgeführt wurden.
(2) Der Tag des Außerkrafttretens nach Absatz 1 ist im
Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu
machen.“
Ausgefertigt Hamburg, den 7. März 2023.
Der Senat
Freitag, den 17. März 2023 109
HmbGVBl. Nr. 12
Elftes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Vom 7. März 2023
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Hinter §41 Absatz 2a des Hamburgischen Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333,
402), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl.
S. 659, 660), wird folgender Absatz 2b eingefügt:
,,(2b) Mit Einwilligung des Nutzers im Sinne des §2 Absatz
4 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) vom 14. August 2017
(BGBl. I S. 3122, 3138), zuletzt geändert am 28. Juni 2021
(BGBl. I S. 2250, 2261), in der jeweils geltenden Fassung,
kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt
gegeben werden, dass er vom Nutzer oder seinem Bevoll-
mächtigten über öffentlich zugängliche Netze von dessen
Postfach nach §2 Absatz 7 OZG, das Bestandteil eines Nut-
zerkontos nach §
2 Absatz 5 OZG ist, abgerufen wird. Die
Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach
Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und
dass der elektronische Verwaltungsakt von dieser gespei-
chert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag
nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Im
Zweifel hat die Behörde für den Eintritt der Fiktionswir-
kung die Bereitstellung und den Zeitpunkt der Bereitstel-
lung nachzuweisen. Der Nutzer oder sein Bevollmächtigter
wird spätestens am Tag der Bereitstellung zum Abruf über
die zu diesem Zweck von ihm angegebene Adresse über die
Möglichkeit des Abrufs benachrichtigt. Erfolgt der Abruf
vor einer erneuten Bekanntgabe des Verwaltungsaktes,
bleibt der Tag des ersten Abrufs für den Zugang maßgeb-
lich.“
Ausgefertigt Hamburg, den 7. März 2023.
Der Senat
Freitag, den 17. März 2023
110 HmbGVBl. Nr. 12
Verordnung
über Zulassungszahlen für den Fachhochschulbereich der Akademie
der Polizei Hamburg für das Jahr 2023
(Zulassungszahlenverordnung 2023 – Akademie der Polizei Hamburg – ZulZVO 2023-AdP)
Vom 9. März 2023
Auf Grund von §
28 Absatz 3 Satz 3 des Hamburgischen
Polizeiakademiegesetzes vom 17. September 2013 (HmbGVBl.
S. 389), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl.
S. 527, 530), und §1 Nummer 2 der Weiterübertragungsverord-
nung-Akademie der Polizei Hamburg vom 19. November 2013
(HmbGVBl. S. 472) wird verordnet:
§1
(1) Für den Studiengang Polizei am Fachhochschulbereich
der Akademie der Polizei Hamburg werden für das Jahr 2023
die zur Verfügung stehenden Studienplätze wie folgt festge-
setzt:
1. Studienbeginn 1. April 2023
Bachelorstudiengang Polizei . . . . . . . . 140,
2. Studienbeginn 1. Oktober 2023
Bachelorstudiengang Polizei . . . . . . . . 84.
(2) Von den Studienplätzen nach Absatz 1 Nummer 1
­
stehen 56 Studienplätze ausschließlich Polizeivollzugsbeam-
tinnen und Polizeivollzugsbeamten zur Verfügung, die nach
laufbahnrechtlichen Vorschriften ausgewählt wurden.
§2
Soweit bei der Zulassung nach §
1 im Jahr 2023 Studien-
plätze frei bleiben, werden diese für die Zulassung im Jahr
2024 nicht berücksichtigt.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft.
Hamburg, den 9. März 2023.
Die Behörde für Inneres und Sport
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).