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Siebenundsechzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
2126-15

Seite 107

FREITAG, DEN18. FEBRUAR
107
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 12 2022
Tag I n h a l t Seite
18.
2.
2022 Siebenundsechzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs
verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert
am 11. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 91), wird wie folgt geän-
dert:
1. In der Inhaltsübersicht wird der Eintrag zu §4a aufge-
hoben.
2. In §
3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Textstelle
,,oder §4a“ gestrichen.
3. §4a wird aufgehoben.
4. In §10 Absatz 3 Nummer 1 wird die Zahl ,,300″ durch
die Zahl ,,1000″ ersetzt.
5. §13 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Textstelle ,,mit
Ausnahme von §5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2″
gestrichen.
5.2 In Absatz 2 Satz 2 wird das Komma am Ende der Num-
mer 2 durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 gestri-
chen.
5.3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) In den Einrichtungen, Betrieben und Angeboten
nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Verkauf und die
Abgabe alkoholischer Getränke, die nach ihrer Darrei-
chungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder
geeignet sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder
Einweggetränkebehältnissen, untersagt. Satz 1 gilt
nicht für handelsüblich geschlossene Getränkeflaschen,
-dosen oder -tüten. Die Polizei kann den Verkauf und
die Abgabe alkoholischer Getränke an bestimmten
Orten untersagen, wenn es an diesen Orten oder in ihrer
unmittelbaren Umgebung aufgrund von gemeinschaft-
lichem Alkoholkonsum im öffentlichen Raum zu Ver-
stößen gegen diese Verordnung kommt. Das Verbot ist
angemessen zu befristen.“
6. §15 wird wie folgt geändert:
6.1 In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
6.2 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Siebenundsechzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 18. Februar 2022
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), in Verbindung mit dem
Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-
Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021 (HmbGVBl. S. 9)
wird verordnet:
Freitag, den 18. Februar 2022
108 HmbGVBl. Nr. 12
,,Für den Abverkauf von Speisen und Getränken zum
Mitnehmen findet die Vorgabe nach Absatz 1 Nummer
1 keine Anwendung.“
7. §18 wird wie folgt geändert:
7.1 In Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle ,,Satz 1″ gestri-
chen.
7.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Für den Betrieb von Museen, Gedenkstätten,
Archiven, Ausstellungshäusern, Bibliotheken mit Aus-
nahme der Hochschulbibliotheken nach §22 Absatz 4,
zoologischen und botanischen Gärten sowie Tierparks
gelten folgende Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
2. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
3. in geschlossenen Räumen gilt eine Maskenpflicht
nach §8 mit folgenden Maßgaben:
a)Besucherinnen und Besucher, die das 14. Lebens-
jahr vollendet haben, sind verpflichtet, eine
FFP2-Maske oder eine sonstige Atemschutz-
maske mit technisch vergleichbarem oder höher-
wertigem Schutzstandard zu tragen,
b)
Besucherinnen und Besucher, die das sechste
Lebensjahr vollendet und das 14. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, sowie Beschäftigte
sind verpflichtet, eine medizinische Maske im
Sinne des §8 Absatz 1a Sätze 2 und 3 zu tragen,
c)
die Masken dürfen während der Durchführung
von Darbietungen, Ansprachen oder Vorträgen
durch die Vortragenden oder darbietenden Per-
sonen sowie während des nach Satz 2 zulässigen
Verzehrs abgelegt werden.
Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote gel-
ten im Übrigen §§
13 und 15. Soweit Angebote nach
Maßgabe des optionalen Zwei-G-Zugangsmodells nach
§
10j erbracht werden, gelten anstelle der Vorgaben
nach den Sätzen 1 und 2 die Vorgaben nach Absatz 1
Satz 1 Nummern 2 bis 5 und Absatz 1 Satz 2; die Mas-
kenpflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für
den Betrieb im Freien.“
7.3 Absatz 3 wird aufgehoben.
8. In §
18a Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle ,,Satz 1″
gestrichen.
9. §20 Absatz 8 wird aufgehoben.
10. §31 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Das Schutzkonzept muss darüber hinaus Konkreti-
sierungen
1. zur Einhaltung von Präventionsmaßnahmen bei der
Betreuung der leistungsberechtigten Person im
Hinblick auf die Minimierung der Anzahl der
Betreuenden je zu betreuender Person,
2. zur Reduzierung des unmittelbaren Körperkontak-
tes zwischen Personen,
3.zur Einhaltung der aktuellen Empfehlungen des
Robert Koch-Instituts für Alten- und Pflegeeinrich-
tungen und Einrichtungen für Menschen mit Beein-
trächtigungen und Behinderungen und für den
öffentlichen Gesundheitsdienst,
4. zur Durchführung von Gruppenangeboten und
5. zu Tragezeitpausen bei der Verwendung von FFP2-
Masken oder sonstigen Atemschutzmasken mit
technisch vergleichbarem oder höherwertigem
Schutzstandard nach Maßgabe der arbeitsschutz-
rechtlichen Bestimmungen
enthalten.“
11. §39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
11.1 Nummer 3 wird aufgehoben.
11.2 In Nummer 27 wird die Zahl ,,300″ durch die Zahl
,,1000″ ersetzt.
11.3 Nummer 53b erhält folgende Fassung:
,,53b.entgegen §
12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die
Pflicht zum Tragen der jeweils vorgeschriebenen
Maske nicht befolgt,“.
11.4 Nummern 57a und 59 werden aufgehoben.
11.5 Nummern 60 und 61 erhalten folgende Fassung:
,,60. entgegen §
13 Absatz 5 Satz 1 alkoholische Ge
tränke, die nach ihrer Darreichungsform zum
unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet
sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder Ein-
weggetränkebehältnissen, verkauft oder abgibt,
61. entgegen einer Untersagung nach §
13 Absatz 5
Satz 3 alkoholische Getränke verkauft oder
abgibt,“.
11.6 In den Nummern 93 bis 97a wird jeweils die Textstelle
,,§
15 Absatz 1 Satz 1″ durch die Textstelle ,,§
15 Ab-
satz 1″ ersetzt.
11.7 Nummer 98 wird aufgehoben.
11.8 Nummern 120 bis 122 erhalten folgende Fassung:
,,120.entgegen §
18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 die
Pflicht zum Tragen der jeweils vorgeschriebenen
Maske nicht befolgt,
121. entgegen §18 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit
§10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 eine Ein-
richtung oder ein Angebot nach §
18 Absatz 2
Satz 1 nach dem Zwei-G-Zugangsmodell besucht,
ohne die erforder
lichen Zugangsvoraussetzun-
gen zu erfüllen,
122. entgegen §18 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit
§
10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Betreiberin
oder Betreiber einer Einrichtung oder eines
Angebots nach §
18 Absatz 2 Satz 1 nach dem
Zwei-G-Zugangsmodell nicht sicherstellt, dass
die Angebote ausschließlich von Personen wahr-
genommen werden, die die erforderlichen
Zugangsvoraussetzungen erfüllen,“.
11.9 Nummer 123 wird aufgehoben.
11.10 In Nummer 169 wird die Textstelle ,,§
15 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2″ durch die Textstelle ,,§15 Absatz 1
Nummer 2″ und die Textstelle ,,§
18 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2, §18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1″ durch die
Textstelle ,,§18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1″ ersetzt.
11.11 In Nummer 170 wird die Textstelle ,,§
15 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3″ durch die Textstelle ,,§15 Absatz 1
Nummer 3″ und die Textstelle ,,§
18 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3, §18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2″ durch die
Textstelle ,,§18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2″ ersetzt.
Hamburg, den 18. Februar 2022.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Freitag, den 18. Februar 2022 109
HmbGVBl. Nr. 12
Begründung
zur Siebenundsechzigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
A. Anlass
Mit der Siebenundsechzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-
Eindämmungsverordnung wird unter Berücksichtigung der anhaltenden Stabilisierung der in-
fektionsepidemiologischen Gesamtlage eine Anpassung des Schutzkonzepts der Hamburgi-
schen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vorgenommen: Private Zusammenkünfte, an
denen ausschließlich geimpfte und genesene Personen teilnehmen, sind wieder ohne zahlen-
mäßige Begrenzung zulässig. Die Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte, an
denen Personen ab 14 Jahren teilnehmen, die weder geimpft noch genesen sind, bleiben je-
doch wegen der besonderen Gefährdung dieser Personen bestehen. Hierdurch wird zugleich
die erste Stufe des in dem Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Län-
der und des Bundeskanzlers vom 16. Februar 2022 vereinbarten dreistufigen Öffnungskon-
zeptes umgesetzt. Des Weiteren wird die Sperrstunde für gastronomische Betriebe aufgeho-
ben. Ferner wird das Zwei-G-Zugangsmodell für den Betrieb in geschlossenen Räumen von
Museen, Gedenkstätten, Archiven, Ausstellungshäusern, Bibliotheken und für die Angebote in
geschlossenen Räumen von zoologischen und botanischen Gärten sowie von Tierparks auf-
gehoben. Anstelle dessen wird eine FFP2-Maskenpflicht für die Besucherinnen und Besucher
ab 14 Jahren eingeführt.
Durch die Schutzmaßnahmen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
wird der infektionsepidemiologischen Gesamtlage in der Freien und Hansestadt Hamburg in
Bezug auf die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 begegnet, die durch eine erhebliche
Auslastung der intensivmedizinischen Versorgungskapazitäten, eine immer noch hohe Anzahl
von Neuinfektionen, die Dominanz der besorgniserregenden Virusvariante B.1.1.529 (Omikron)
sowie durch einen hohen, aber noch nicht hinreichenden Immunisierungsgrad der Bevölke-
rung durch Impfungen geprägt ist. Es kommt hinzu, dass weiterhin hohe Neuinfektionszahlen
sowie in einigen Teilen des Bundesgebietes weiterhin eine hohe Auslastung der medizinischen
Versorgungskapazitäten zu beklagen sind. Dieser immer noch hohe Infektionsdruck in der Be-
völkerung führt zu einer erheblichen Anzahl von schweren Krankheitsverläufen und Todesfäl-
len. Der bundesweite Wert der 7-Tage-Inzidenz der gemeldeten Neuinfektionen stieg seit Be-
ginn des Jahres stark an, allerdings ist seit wenigen Tagen erstmals eine Stabilisierung fest-
zustellen (Verlauf der bundesweiten 7-Tage-Inzidenz: 15. Januar: 497,1; 16. Januar: 515,7;
17 Januar: 528,2; 18. Januar: 553,2; 19. Januar: 584,4; 20. Januar: 638,8; 21. Januar: 706,3;
22. Januar: 772,7; 23. Januar: 806,8; 24. Januar: 840,3; 25. Januar: 894,3; 26. Januar: 940,6;
27. Januar: 1017,4; 28. Januar: 1073,0; 29. Januar: 1127,7; 30. Januar: 1156,8; 31. Januar:
1176,8; 1. Februar: 1.206,2; 2. Februar: 1227,5; 3. Februar: 1283,2; 4. Februar: 1349,5;
5. Februar: 1388,0; 6. Februar: 1400,8; 7. Februar: 1426,0; 8. Februar: 1441,0; 9. Februar:
1450,8; 10. Februar: 1465,4; 11. Februar: 1472,2; 12. Februar: 1474,3; 13. Februar: 1466,5;
Freitag, den 18. Februar 2022
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14. Februar: 1459,8; 15. Februar: 1505,8; 16. Februar: 1401,0; Quelle: Robert Koch-Institut,
Stand 17. Februar 2022).
Die Schutzmaßnahmen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung sind am
Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung sowie der Funktionsfähigkeit des Gesund-
heitssystems ausgerichtet und vor dem Hintergrund der aktuellen infektionsepidemiologischen
Lage zur Erreichung dieser Ziele weiter dringend erforderlich. Bei der Bewertung der infekti-
onsepidemiologischen Lage und der hierauf gestützten Entscheidung des Verordnungsgebers
über die Schutzmaßnahmen sind insbesondere die Anzahl der mit einer Coronavirus-Infektion
neu in Krankenhäusern aufgenommenen Personen, die Auslastung der intensivmedizinischen
Behandlungskapazitäten, die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte An-
zahl der Neuinfektionen sowie die Anzahl der gegen das Coronavirus geimpften Personen
berücksichtigt worden.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist die weitestgehende Beibehaltung der beste-
henden Schutzmaßnahmen dringend erforderlich, um eine effektive Eindämmung des Infekti-
onsgeschehens zu gewährleisten und das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung sowie
die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen. Dies gilt insbesondere, weil der
Anteil der Bevölkerung, der über einen vollständigen Impfschutz verfügt, noch nicht hinrei-
chend groß ist. Nur die vollständige Impfung und insbesondere die zusätzliche Auffrisch-
impfung vermitteln einen hohen Schutz vor einem schweren Verlauf einer COVID-19-Erkran-
kung. Eine sehr hohe Anzahl von Neuinfektionen in der Bevölkerung, insbesondere in der
Gruppe der Ungeimpften, birgt somit die Gefahr einer Überlastung der Kapazitäten des Ge-
sundheitssystems, die der Verordnungsgeber abzuwenden verpflichtet ist. Auch die immer
noch hohe Auslastung der stationären und intensivmedizinischen Kapazitäten sowie die Do-
minanz der besorgniserregenden Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) gebieten besondere Vor-
sicht und die Beibehaltung eines hohen Schutzniveaus.
Aus diesen Gründen wird die sorgsame und kontinuierliche Evaluation des Schutzkonzepts
und der einzelnen Schutzmaßnahmen auch mit dieser Verordnung konsequent fortgesetzt, um
einen bestmöglichen Ausgleich zwischen dem dringend erforderlichen Schutzniveau und der
grundrechtlich gebotenen Rücknahme beschränkender Schutzmaßnahmen zu gewährleisten.
Dabei wird weiterhin auch die Zunahme des Anteils der Bevölkerung mit einem Impfschutz in
die Bewertung der Lage und die Prüfung der Erforderlichkeit der Maßnahmen eingestellt wer-
den. Je nach Entwicklung der epidemiologischen Lage wird der Verordnungsgeber nicht mehr
erforderliche Schutzmaßnahmen umgehend zurücknehmen.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf die täglichen Lageberichte des Robert
Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsbe-
richte/Feb_2022/2022-02-17-de.pdf?__blob=publicationFile) sowie die Veröffentlichungen der
Freien und Hansestadt Hamburg (https://www.hamburg.de/coronavirus) verwiesen. Das Ro-
bert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gruppe der Ungeimpften als sehr hoch, für
die Gruppen der Genesenen und der Geimpften mit Grundimmunisierung (vollständige Im-
pfung) als hoch und für die Gruppe der Personen, die zusätzlich zu ihrer Grundimmunisierung
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HmbGVBl. Nr. 12
eine Auffrischimpfung erhalten haben, als moderat ein; diese Einschätzung kann sich kurzfris-
tig durch neue Erkenntnisse ändern (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuarti-
ges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-02-10.pdf?__blob=
publicationFile). Für die Freie und Hansestadt Hamburg stellt sich die epidemiologische Lage
aktuell wie folgt dar:
Die Lage im Gesundheitssystem der Freien und Hansestadt Hamburg war zuletzt durch kon-
tinuierlich hohe Werte der Anzahl der in Bezug auf die innerhalb der jeweils vergangenen sie-
ben Tage mit COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner
(7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz) gekennzeichnet. Zusätzlich ist noch mit einer hohen An-
zahl von Nachübermittlungen und damit mit einer Erhöhung des tagesaktuell ermittelten Werts
der 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz zu rechnen, da die 7-Tage-Inzidenz der gemeldeten
Neuinfektionen weiterhin auf einem hohen Niveau liegt. Der Verlauf der 7-Tage-Hospitalisie-
rungsinzidenz in der Freien und Hansestadt Hamburg innerhalb der letzten Wochen stellt sich
nach den Berechnungen des Robert Koch-Instituts wie folgt dar: 15. Januar: 4,80; 16. Januar:
5,88; 17. Januar: 5,78; 18. Januar: 4,32; 19. Januar: 4,91; 20. Januar: 4,91; 21. Januar: 4,64;
22. Januar: 5,67; 23. Januar: 6,69; 24. Januar: 6,42; 25. Januar: 5,18; 26. Januar: 3,94; 27. Ja-
nuar: 6,96; 28. Januar: 6,86; 29. Januar: 6,26; 30. Januar: 8,15; 31. Januar: 6,91; 1. Februar:
5,45; 2. Februar: 4,97; 3. Februar: 5,72; 4. Februar: 5,78; 5. Februar: 5,56; 6. Februar: 6,42;
7. Februar: 5,83; 8. Februar: 3,72; 9. Februar: 3,67; 10. Februar: 4,59; 11. Februar: 4,32;
12. Februar: 2,97; 13. Februar: 3,51; 14. Februar: 2,86; 15. Februar: 1,89; 16. Februar: 2,65
(Quelle: Robert Koch-Institut, https://www.rki.de/covid-19-trends, Stand: 17. Februar 2022; An-
merkung: Die vom Robert Koch-Institut angegebenen Werte zu den einzelnen Tagen werden
aufgrund eines Meldeverzugs regelmäßig um Nachmeldungen ergänzt; hierdurch erhöhen
sich nachträglich die zu den einzelnen Tagen angegebenen Werte).
Mit Stand vom 17. Februar 2022 befinden sich in Hamburg 445 Personen mit einer SARS-
CoV-2-Infektion in Behandlung in einem Krankenhaus, 58 Personen befinden sich in intensiv-
medizinischer Behandlung, davon werden 40 Personen invasiv beatmet. Unter Berücksichti-
gung der mit anderen Patientinnen und Patienten belegten Intensivbetten sind derzeit noch 74
Intensivbetten der insgesamt zur Verfügung stehenden 475 Intensivbetten frei (Stand: 17. Fe-
bruar 2022, Quelle: DIVI-Register).
In den vergangenen vier Wochen hat der prozentuale Anteil der Belegung der Intensivbetten
mit COVID-19-Erkrankten wiederholt bei ­ teils deutlich ­ über 15 % gelegen. Der jüngste
Verlauf dieses Werts stellt sich wie folgt dar (alle Angaben in Prozent): 15. Januar: 14,77;
16. Januar: 15,54; 17 Januar: 14,19; 18. Januar: 12,96; 19. Januar: 13,35; 20. Januar: 13,16;
21. Januar: 15,14; 22. Januar: 16,38; 23. Januar: 17,11; 24. Januar: 16,16; 25. Januar: 16,56;
26. Januar: ; 27. Januar: 14,88; 28. Januar: 16,00; 29. Januar: 16,49; 30. Januar: 17,17; 31. Ja-
nuar: 16,77; 1. Februar: 15,61; 2. Februar: 15,47; 3. Februar: 15,55; 4. Februar: 16,28; 5. Fe-
bruar: 16,81; 6. Februar: 15,99; 7. Februar: 16,00; 8. Februar: 15,48; 9. Februar: 14,35;
10. Februar: 13,28; 11. Februar: 12,58; 12. Februar: 12,74; 13. Februar: 13,35; 14. Februar:
14,41; 15. Februar: 13,76 (Quelle: https://www.rki.de/covid-19-trends, Stand: 17. Februar
2022). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass sich die Daten des Robert Koch-Instituts auf die in
Freitag, den 18. Februar 2022
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der Freien und Hansestadt Hamburg gelegenen Krankenhäuser beziehen und damit auch Auf-
nahmen von Personen mit Wohnsitz außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg erfassen.
Die Anzahl der Neuinfektionen in der Freien und Hansestadt Hamburg war seit Oktober bis
Ende Januar kontinuierlich stark angestiegen und lag in den vergangenen Wochen auf dem
höchsten Niveau seit dem Beginn der Pandemie. Seit Anfang Februar deuten sich jedoch eine
Stabilisierung sowie ein Abwärtstrend an; die Anzahl der Neuinfektionen liegt aber nach wie
vor auf einem hohen Niveau. Zwischen dem 10. und 17. Februar 2022 wurden insgesamt
23.695 Neuinfektionen in der Freien und Hansestadt Hamburg gemeldet. Dies entspricht
1.244,20 Fällen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner (7-Tage-Inzidenz; Datenstand
17. Februar 2022, 9:00 Uhr). Die Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz in den vergangenen vier
Wochen stellt sich wie folgt dar: 15. Januar: 932,45; 16. Januar: 942,53; 17 Januar: 1055,79;
18. Januar: 1180,61; 19. Januar: 1337,14; 20. Januar: 1476,28; 21. Januar: 1617,58; 22. Ja-
nuar: 1767,18; 23. Januar: 1852,56; 24. Januar: 1881,86; 25. Januar: 1999,38; 26. Januar:
2051,25; 27. Januar: 2124,77; 28. Januar: 2173,71; 29. Januar: 2196,97; 30. Januar: 2186,52;
31. Januar: 2104,76; 1. Februar: 2038,92; 2. Februar: 2076,62; 3. Februar: 2036,87; 4. Februar:
1952,17; 5. Februar: 1910,90; 6. Februar: 1860,86; 7. Februar: 1867,79; 8. Februar: 1859,13;
9. Februar: 1758,47; 10. Februar: 1658,23; 11. Februar: 1628,98; 12. Februar: 1540,97;
13. Februar: 1519,18; 14. Februar: 1463,79; 15. Februar: 1396,89; 16. Februar: 1329,57;
17. Februar: 1.244,20 (Stand: 17. Februar 2022).
Diese Betrachtung wird auch durch den Verlauf des 7-Tage-R-Werts bestätigt, der im Januar
beständig über 1 gelegen hat, allerdings seit Anfang Februar erstmals wieder unter 1 liegt:
15. Januar: 1,17; 16. Januar: k.A.; 17 Januar: k.A.; 18. Januar: 1,19; 19. Januar: 1,21; 20. Ja-
nuar: 1,19; 21. Januar: 1,18; 22. Januar 1,23; 23. Januar: k.A.; 24. Januar: k.A.; 25. Januar:
1,26; 26. Januar: 1,21; 27. Januar: 1,21; 28. Januar: 1,06; 29. Januar: 1,11 ; 30. Januar: k.A.;
31. Januar: k.A.; 1. Februar: k.A.; 2. Februar: k.A.; 3. Februar: 0,89; 4. Februar: 0,89; 5. Fe-
bruar: 0,88; 6. Februar: k.A.; 7. Februar: k.A.; 8. Februar: 0,86; 9. Februar: 0,86; 10. Februar:
0,85; 11. Februar: 0,86; 12. Februar: 0,88; 13. Februar: k.A.; 14. Februar: 0,92; 15. Februar:
0,84; 16. Februar: 0,81; 17. Februar: 0,80 (Stand: 17. Februar 2022). Der 7-Tage-R-Wert bildet
das Infektionsgeschehen von vor etwa einer Woche bis vor etwas mehr als zwei Wochen ab
und ist daher für die Einschätzung der epidemiologischen Lage bedeutsam. Bei einem R-Wert
über 1 steigt die tägliche Anzahl an Neuinfektionen.
Am 7. Dezember 2021 wurde in Hamburg erstmals die besorgniserregende Virusvariante
B.1.1.529 (Omikron), im Folgenden: Omikron-Variante, detektiert. Der Anteil von Infektionen
mit dieser Virusvariante am Infektionsgeschehen in der Freien und Hansestadt Hamburg
nimmt seitdem stetig zu. Mittlerweile dominiert die Omikron-Variante das Infektionsgeschehen
und verdrängt die zuvor seit Kalenderwoche 25/2021 dominierende Virusvariante B.1.617.2
(Delta).
Die Omikron-Variante bringt nach dem aktuellen Erkenntnisstand eine neue Dimension in das
Pandemiegeschehen. Diese Virusvariante zeichnet sich nach bisherigen Erkenntnissen durch
eine stark gesteigerte Übertragbarkeit und in einem gewissen Maße durch ein Unterlaufen
Freitag, den 18. Februar 2022 113
HmbGVBl. Nr. 12
eines durch Impfung oder Genesung erworbenen Immunschutzes aus. Dies bedeutet, dass
die neue Variante im Vergleich zu zuvor vorherrschenden Virusvarianten mehrere ungünstige
Eigenschaften vereint. Sie infiziert in kürzester Zeit deutlich mehr Menschen und bezieht auch
Genesene und Geimpfte stärker in das Infektionsgeschehen ein.
Erste epidemiologische Analysen aus Großbritannien, Dänemark und den USA deuten zwar
auf einen milderen Krankheitsverlauf bei Infektionen mit der Omikron-Variante im Vergleich
zur Delta-Variante hin. Dies gilt auch für Kinder. Vorläufige experimentelle Studien unterstüt-
zen diese Beobachtung. Infektionen mit der Omikron-Variante führen, bezogen auf die Fallzahl,
seltener zu Krankenhausaufnahmen und schweren Krankheitsverläufen. Die Reduktion der
relativen Krankheitsschwere erklärt sich größtenteils durch Impfungen und vorangegangene
Infektionen eines Großteils der Bevölkerung, zu einem Teil aber auch durch eine Verminde-
rung der krankmachenden Eigenschaften des Virus. Impfungen und insbesondere Booster-
impfungen schützen auch bei Omikron-Infektion vor schweren Krankheitsverläufen und Hos-
pitalisierung (vgl. zum Vorstehenden: Zweite Stellungnahme des Expertenrates der Bundes-
regierung zu COVID-19, Ergänzende Erkenntnisse zur Omikron-Variante und notwendige Vor-
bereitungen des Gesundheitssystems auf die kommende Infektionswelle, 6. Januar 2022,
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1995094/0e24018c4ce234c5b9e40a
83ce1b3892/2022-01-06-zweite-stellungnahme-expertenrat-data.pdf?download=1).
Die starke Infektionsdynamik und die damit verbundene hohe Zahl von parallel auftretenden
Erkrankungen droht jedoch den gegenüber der Delta-Variante gegebenen Vorteil der milderen
Krankheitsverläufe quantitativ aufzuwiegen. So führten die zeitweise sehr hohen Fallzahlen in
einzelnen europäischen Staaten und in den USA zu einem deutlichen Anstieg der Kranken-
hausaufnahmen. Aktuelle Statistiken aus verschiedenen europäischen Staaten zeigten zudem
deutlich vermehrte Aufnahmen auf die Normalstationen, aber im Vergleich zu vorangegangen
Infektionswellen anteilig weniger Aufnahmen auf die Intensivstationen. Diese Entwicklung war
auch in der Freien und Hansestadt Hamburg zu beobachten (siehe vorstehende Ausführun-
gen). Trotz einer reduzierten Hospitalisierungsrate bei der Omikron-Variante ist bei sehr hohen
Inzidenzwerten aufgrund des hohen zeitgleichen Aufkommens infizierter Personen mit einer
erheblichen Belastung und auch Überlastung der Krankenhäuser und der ambulanten Versor-
gungsstrukturen (Praxen, Ambulanzen, Tageskliniken) und dem öffentlichen Gesundheits-
dienst zu rechnen. Da auch Geimpfte wieder stärker in das Infektionsgeschehen miteinbezo-
gen werden, entsteht ein weiteres wesentliches Problem durch Personalausfälle aufgrund von
Ansteckungen innerhalb der Belegschaften von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und
ambulanten Versorgungsstrukturen. Diese Personalausfälle betreffen ärztliches und pflegeri-
sches, aber auch nicht-medizinisches Personal. Ein hohes Patientenaufkommen kombiniert
mit akutem Personalmangel kann innerhalb von kurzer Zeit die allgemeine medizinische Ver-
sorgung in der Freien und Hansestadt Hamburg sowie in ganz Deutschland gefährden. Es ist
daher weiterhin dringend erforderlich, die Ausbreitung der Omikron-Variante mit entsprechen-
den Maßnahmen zu verlangsamen sowie die Anzahl der Neuinfektionen weiter zu senken (vgl.
zum Vorstehenden: Zweite Stellungnahme des Expertenrates der Bundesregierung zu CO-
VID-19, Ergänzende Erkenntnisse zur Omikron-Variante und notwendige Vorbereitungen des
Gesundheitssystems auf die kommende Infektionswelle, 6. Januar 2022, a.a.O.).
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Erschwerend kommt hinzu, dass die Omikron-Variante auf eine Bevölkerung mit weiterhin
nicht ausreichendem Impfschutz trifft, wie aktuelle Daten nahelegen. Viele Menschen in Ham-
burg ­ insbesondere in den jüngeren Altersgruppen ­ haben noch keine oder nur die erste
Impfdosis erhalten. Vulnerable Personen sind sogar trotz zweifacher Impfung einem höheren
Risiko ausgesetzt, denn die Wirksamkeit von Impfstoffen ist bei ihnen oft herabgesetzt, etwa
aufgrund einer schlechteren Immunantwort oder bestehender Grunderkrankungen. Wie genau
die Omikron-Variante in diesem Kontext einzuordnen ist, ist noch nicht abschließend wissen-
schaftlich untersucht. Erste Studienergebnisse zeigen aber, dass der Impfschutz gegen die
Omikron-Variante nach abgeschlossener Impfung ohne Auffrischimpfung nachlässt und auch
geimpfte Personen symptomatisch erkranken. Der Schutz vor schwerer Erkrankung bleibt
wahrscheinlich teilweise erhalten. Mehrere Laborstudien zeigen aber einen deutlich verbes-
serten Immunschutz nach erfolgter Auffrischimpfung mit den derzeit verfügbaren mRNA-Impf-
stoffen (vgl. zum Vorstehenden: Erste Stellungnahme des Expertenrates der Bundesregierung
zu COVID-19, Einordnung und Konsequenzen der Omikronwelle, 19. Dezember 2021, a.a.O.).
81,5 % der Hamburgerinnen und Hamburger haben bereits eine Erstimpfung, 80,5 % eine
Zweitimpfung und 54,6 % haben eine Auffrischimpfung erhalten (Quelle: Digitales Impfmoni-
toring zur COVID-19-Impfung, Robert Koch-Institut; Stand: 16. Februar 2022). Impfungen wer-
den sowohl durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Betriebsärztinnen und Betriebs-
ärzte als auch durch mobile Impfteams an dezentralen Impfstellen, insbesondere in zwölf
Krankenhäusern, und in Schulen durchgeführt. Bis in den jüngeren Altersgruppen, insbeson-
dere der Altersgruppe unter 18 Jahren, eine hohe Impfquote erreicht ist, wird es noch einige
Wochen dauern. Bisher haben 64 % der 12- bis 17-Jährigen und 25,6 % der 5- bis 11-Jährigen
in der Freien und Hansestadt Hamburg eine Erstimpfung erhalten, 61,8 % der 12- bis 17-
Jährigen sind vollständig geimpft und 16,6% der 5- bis 11-Jährigen. Eine Auffrischimpfung
haben 22,7 % der 12- bis 17-Jährigen erhalten (Quelle: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/
N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Impfquoten-Tab.html, Stand: 16. Februar 2022). Eine finale
Version der Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission in
Bezug auf Impfungen für Kinder unter zwölf Jahren wurde am 17. Dezember 2021 veröffent-
licht (https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2022/Ausgaben/01_22.pdf).
Ein weiteres konsequentes Festhalten an den bestehenden Schutzmaßnahmen ist vor diesem
Hintergrund dringend erforderlich. Insbesondere muss das Infektionsgeschehen weiter einge-
dämmt werden, da die Bürgerinnen und Bürger noch nicht hinreichend durch Impfungen ge-
schützt sind. Die starke Viruszirkulation in der Bevölkerung (Community Transmission) mit In-
fektionen in privaten Haushalten und gastronomischen Betrieben, bei Veranstaltungen sowie
in Kitas, Schulen und im beruflichen Umfeld erfordert weiterhin die konsequente Umsetzung
kontaktreduzierender Maßnahmen und weiterer Schutzmaßnahmen sowie massive Anstren-
gungen zur Eindämmung von Ausbrüchen und Infektionsketten. Dies ist vor dem Hintergrund
einer Dominanz der besorgniserregenden Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) von entscheiden-
der Bedeutung, um die Zahl der Neuinfizierten weiter deutlich zu senken und schwere Krank-
heitsverläufe, intensivmedizinische Behandlungen und Todesfälle zu verhindern. Nur dadurch
kann eine Überlastung des Gesundheitswesens vermieden werden. Ferner kann hierdurch
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mehr Zeit für die Produktion von Impfstoffen, die Durchführung von Impfungen sowie die Ent-
wicklung von antiviralen Medikamenten gewonnen werden. Berichte über COVID-19-Langzeit-
folgen mahnen ebenfalls zur Vorsicht. Bei einem exponentiellen Anstieg der Neuinfektions-
zahlen kann das Gesundheitswesen auch trotz des bisherigen Anteils der Hamburger Bevöl-
kerung mit einem vollständigen Impfstatus von 80,5 % zudem schnell wieder an seine Belas-
tungsgrenzen stoßen.
Ein zusätzlicher wichtiger Grund für die Erforderlichkeit einer weiteren Eindämmung des In-
fektionsgeschehens besteht darin, während der laufenden Impfkampagne in Deutschland das
Auftreten weiterer sogenannter Escape-Virusvarianten zu vermeiden. Trifft eine hohe Zahl neu
geimpfter Personen mit noch unvollständiger Immunität auf eine hohe Zahl von Infizierten,
begünstigt dies die Entstehung von Virusvarianten, gegen die die bisher verfügbaren Impf-
stoffe eine geringere Wirksamkeit aufweisen könnten. Die Impfstoffe können zwar grundsätz-
lich an solche Virusvarianten angepasst werden. Dies erfordert jedoch einen mehrmonatigen
Vorlauf und eine vollständige Nachimpfung der Bevölkerung, die wiederum eine fristgerechte
Produktion dieser angepassten Impfstoffe für die gesamte Bevölkerung voraussetzt.
Antigen-Schnelltests können als zusätzliches Element zur frühzeitigen Erkennung der Virus-
ausscheidung die Sicherheit erhöhen. Wegen der Grenzen der Validität der Testergebnisse
(vgl. hierzu die Begründung der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 23. April 2021 ­
HmbGVBl. S. 205) können sie jedoch die weiteren notwendigen Schutzmaßnahmen sowie
insbesondere eine Schutzimpfung nicht ersetzen.
Aus den vorstehenden Gründen ist es dringend erforderlich, die bestehenden Schutzmaßnah-
men weitestgehend aufrechtzuerhalten, um das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung
zu schützen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.
B. Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen
Zu § 3: Bei der Änderung in Absatz 2 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung im
Zusammenhang mit der Aufhebung des § 4a.
Zu § 4a: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten Stabilisierung der epidemiologischen
Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg ist die Kontaktbeschränkung für private
Zusammenkünfte von geimpften und genesenen Personen im Gesamtschutzkonzept des Ver-
ordnungsgebers zur Eindämmung des Coronavirus nicht mehr erforderlich. Hierdurch wird zu-
gleich die erste Stufe des in dem Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs
der Länder und des Bundeskanzlers vom 16. Februar 2022 vereinbarten dreistufigen Öff-
nungskonzeptes umgesetzt. Die Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte, an de-
nen Personen ab 14 Jahren teilnehmen, die weder geimpft noch genesen sind, bleiben jedoch
wegen der besonderen Gefährdung dieser Personen bestehen.
Zu § 10: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten Stabilisierung der epidemiologischen
Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg sind nunmehr Versammlungen in geschlossenen
Räumen mit bis zu 1000 Personen genehmigungsfrei zulässig.
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Zu § 13: Mit dieser Verordnung werden die Zugangsbegrenzung im essentiellen Einzelhandel
auf eine Kundin bzw. einen Kunden je zehn Quadratmeter der für den Publikumsverkehr ge-
öffneten Betriebsfläche sowie das Verbot des Verkaufs und der Abgabe alkoholischer Ge-
tränke im Einzelhandel in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages aufgehoben. Diese
Schutzmaßnahmen sind vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten Stabilisierung der epi-
demiologischen Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg im Gesamtschutzkonzept des
Verordnungsgebers zur Eindämmung des Coronavirus nicht mehr erforderlich.
Zu § 15: Mit dieser Verordnung wird die Regelung zur Sperrstunde in der Gastronomie aufge-
hoben. Wie bereits unter A. erläutert, nimmt der Verordnungsgeber je nach Entwicklung der
epidemiologischen Lage nicht mehr erforderliche Schutzmaßnahmen umgehend zurück. Vor
dem Hintergrund der unter A. dargestellten Stabilisierung der epidemiologischen Lage in der
Freien und Hansestadt Hamburg ist die Sperrstunde für gastronomische Betriebe im Gesamt-
schutzkonzept des Verordnungsgebers zur Eindämmung des Coronavirus nicht mehr erfor-
derlich.
Zu § 18: Mit dieser Verordnung wird das Zwei-G-Zugangsmodell für den Betrieb in geschlos-
senen Räumen von Museen, Gedenkstätten, Archiven, Ausstellungshäusern, Bibliotheken
und für die Angebote in geschlossenen Räumen von zoologischen und botanischen Gärten
sowie von Tierparks aufgehoben. Anstelle dessen wird für Besucherinnen und Besucher ab
14 Jahren die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer sonstigen Atemschutzmaske
mit technisch vergleichbarem oder höherwertigem Schutzstandard eingeführt. Das Zwei-G-
Zugangsmodell für die zuvor genannten Einrichtungen und Angebote ist vor dem Hintergrund
der unter A. dargestellten Stabilisierung der epidemiologischen Lage in der Freien und Han-
sestadt Hamburg im Gesamtschutzkonzept des Verordnungsgebers zur Eindämmung des
Coronavirus nicht mehr erforderlich. Vielmehr kann mit der Pflicht zum Tragen einer FFP2-
Maske oder einer sonstigen Atemschutzmaske mit technisch vergleichbarem oder höherwer-
tigem Schutzstandard ein hinreichend hohes Schutzniveau aufrechterhalten werden. Dieses
wird ergänzt durch individuelle Schutzkonzepte und Hygienemaßnahmen der Einrichtungen
und Angebote.
Zu § 20: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten Stabilisierung der epidemiologischen
Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg ist die Regelung des Absatz 8 im Gesamtschutz-
konzept des Verordnungsgebers zur Eindämmung des Coronavirus nicht mehr erforderlich.
Zu § 31: Bei der Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu § 39: Durch die Änderung von § 39 Absatz 1 werden redaktionelle Anpassungen der Ord-
nungswidrigkeitstatbestände vorgenommen.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwanzigsten bis Neununddreißigsten Ver-
ordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember 2020, 14. Dezember 2020 und 22. De-
zember 2020 (HmbGVBl. S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021, 8. Januar
2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar 2021, 19. Februar 2021, 26. Februar
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2021, 5. März 2021, 11. März 2021, 19. März 2021, 26. März 2021, 1. April 2021 und 16. April
2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107, 121, 137, 145, 161, 173 und 193), zur
HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205) sowie zur Vier-
zigsten bis Sechsundsechzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-
2-Eindämmungsverordnung vom 11. Mai 2021, 20. Mai 2021, 28. Mai 2021, 3. Juni
2021,10. Juni 2021, 17. Juni 2021, 21. Juni 2021, 1. Juli 2021, 26. Juli 2021, 20. August 2021,
27. August 2021, 17. September 2021, 23. September 2021, 22. Oktober 2021, 19. November
2021, 26. November 2021, 3. Dezember 2021, 14. Dezember 2021, 16. Dezember 2021,
23. Dezember 2021, 30. Dezember 2021, 7. Januar 2022, 14. Januar 2022, 18. Januar 2022,
28. Januar 2022, 4. Februar 2022 und 11. Februar 2022 (HmbGVBl. 2021 S. 295, 323, 349,
367, 412, 459, 471, 485, 543, 567, 573, 625, 649, 707, 763, 789, 813, 844, 852, 924, 965,
HmbGVBl. 2022 S. 3, 29, 43, 61, 79 und 91) verwiesen.
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29
77.
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