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Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
2126-15

Seite 71

FREITAG, DEN19. FEBRUAR
71
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 12 2021
Tag I n h a l t Seite
19. 2. 2021 Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert
am 11. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 55, 70), wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in Teil 8 hinter dem Eintrag
zu §36a folgender Eintrag eingefügt:
,,§36b Übergangsregelungen zur Einreisequarantäne“.
2. §4c Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Zulässig ist die Auslieferung von Gütern auf Bestel-
lung sowie deren Abverkauf im Fernabsatz zur Abholung
bei kontaktloser Übergabe außerhalb der Geschäftsräume
unter Wahrung des Abstandsgebots nach Maßgabe des §3
Absatz 2; die bargeldlose Bezahlung bei Abholung ist
zulässig. Bei der Abholung gilt die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nach §8.“
3. In §8 Absatz 2 werden hinter der Textstelle ,,Mund-Nasen-
Bedeckung“ die Wörter ,,oder eine medizinische Maske“
eingefügt.
4. In §35 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie §36 Absatz 2,
Absatz 3 Sätze 1, 2 und 3, Absatz 4 erster Halbsatz und
Nummer 3 sowie Absatz 6 Satz 2 wird jeweils das Wort
,,zehn“ durch die Zahl ,,14″ ersetzt.
5. §36a wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Absonderung nach §35 Absatz 1 Satz 1 endet für
eine Person, die sich nicht in den letzten 14 Tagen vor ihrer
Einreise in einem Hochinzidenzgebiet oder Virusvarian-
ten-Gebiet im Sinne des §3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder
2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten hat,
frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn
eine Person über ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis
hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem
Coronavirus auf Papier oder in einem elektronischen
Dokument in deutscher, englischer oder französischer
Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von 14 Tagen
nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen
unverzüglich vorlegt.“
5.2 In den Absätzen 3 und 5 wird jeweils das Wort ,,zehn“
durch die Zahl ,,14″ ersetzt.
Zweiunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 19. Februar 2021
Auf Grund von §
32 Satz 1 und §
36 Absatz 6 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
zuletzt geändert am 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136, 3137),
in Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen der Weiterüber-
tragungsverordnung-Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar
2021 (HmbGVBl. S. 9) wird verordnet:
Freitag, den 19. Februar 2021
72 HmbGVBl. Nr.12
6. In Teil 8 wird hinter §36a folgender §36b eingefügt:
,,§36b
Übergangsregelungen zur Einreisequarantäne
Für Personen, die bis zum Ablauf des 19. Februar 2021 in
die Freie und Hansestadt Hamburg einreisen, gelten die
§§35, 36 und 36a in der am 19. Februar 2021 geltenden Fas-
sung. Für Personen, die ab dem 20. Februar 2021 in die
Freie und Hansestadt Hamburg einreisen, gelten die §§35,
36 und 36a in der geltenden Fassung.“
7. §39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
7.1 In Nummer 10 werden hinter der Textstelle ,,Mund-Nasen-
Bedeckung“ die Wörter ,,oder eine medizinische Maske“
eingefügt.
7.2 In Nummer 77 wird die Textstelle ,,§
19 Absatz 3 Satz 1″
durch die Textstelle ,,§19 Absatz 3 Satz 3″ ersetzt.
7.3 In Nummer 78 wird die Textstelle ,,§
19 Absatz 3 Satz 2″
durch die Textstelle ,,§19 Absatz 3 Satz 4″ ersetzt.
Begründung
zur Zweiunddreißigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Hamburg, den 19. Februar 2021
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
A.
Anlass
Mit der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung wer-
den unter Berücksichtigung der aktuellen epidemiologischen
Lage bestehende Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rück-
reisende (Teil 8) ergänzt sowie die Regelungen im Einzelhan-
del über den Abverkauf im Fernabsatz zur Abholung bei kon-
taktloser Übergabe (§
4c Absatz 2) um die Möglichkeit zur
bargeldlosen Zahlung bei Abholung erweitert. Ferner werden
Klarstellungen sowie redaktionelle Anpassungen vorgenom-
men.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf
die täglichen Lageberichte des Robert Koch-Instituts
(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_
Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html) sowie die Ver
öffentlichungen der Freien und Hansestadt Hamburg
(https://www.hamburg.de/coronavirus/) verwiesen.
Die bisherigen Maßnahmen der Hamburgischen SARS-
CoV-2-Eindämmungsverordnung wirken, wobei zuletzt sogar
ein leichter Anstieg von Neuinfektionszahlen im wöchent
lichen Vergleich zu verzeichnen war. Auch sind die Kranken-
häuser und Intensivstationen weiterhin stark ausgelastet. Auch
die Zahl der täglichen Neuinfektionen in der Freien und Han-
sestadt Hamburg liegt aufgrund der hohen Zahl an infizierten
Personen und eines 7-Tage-R-Wertes, der sich nur knapp unter
1 bewegt, auf einem hohen Niveau.
Die aktuelle epidemiologische Gefahrenlage wird zudem
durch das Auftreten von Mutationen des Coronavirus, die nun-
mehr auch das Stadtgebiet der Freien und Hansestadt Ham-
burg erreicht haben, erheblich gesteigert:
Derzeit werden weltweit verschiedene Virusvarianten
nachgewiesen, für die sowohl die Auswirkung auf die Ausbrei-
tung des Coronavirus als auch die Wirksamkeit von Impfun-
gen eingehend untersucht werden. Seit Mitte Dezember 2020
wird aus dem Vereinigten Königreich über die zunehmende
Verbreitung einer neuen Virusvariante (B.1.1.7) berichtet, für
die es klinisch-diagnostische und epidemiologische Hinweise
auf eine erhöhte Übertragbarkeit gibt. Aus dem Vereinigten
Königreich gibt es erste Hinweise darauf, dass Infektionen mit
der Variante B.1.1.7 zu schwereren Krankheitsverläufen füh-
ren können.
Ebenfalls im Dezember 2020 wurde erstmals vom vermehr-
ten Auftreten einer Coronavirus-Variante in Südafrika (B.1351)
berichtet, die andere Varianten verdrängt hat, so dass eine
erhöhte Übertragbarkeit zu besorgen ist.
Zudem gibt es im brasilianischen Bundesstaat Amazonas
eine weitere SARS-CoV-2 Variante, die von der Linie B.1.1.28
abstammt.
Alle drei Varianten wurden bereits in Deutschland und die
beiden erstgenannten auch in der Freien und Hansestadt
Hamburg nachgewiesen. Mit ihrer weiteren Ausbreitung ist zu
rechnen. Dies gilt insbesondere für die Virusvariante B.1.1.7.
Die bisher vorliegenden Daten und Ergebnisse aus den Analy-
sen lassen darauf schließen, dass die Virusvariante B.1.1.7 in
den letzten Wochen zunehmend detektiert wurde. Es ist mit
einer weiteren Erhöhung des Anteils der Virusvariante B.1.1.7
zu rechnen. Dies konnte bereits in anderen europäischen Län-
dern beobachtet werden.
Wegen der aktuellen Verbreitung der Virusvarianten von
SARS-CoV-2 in Deutschland wird im Übrigen auf den Lage
bericht des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/
Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/DESH/Bericht_
VOC_2021-02-10.pdf?__blob=publicationFile) verwiesen.
Freitag, den 19. Februar 2021 73
HmbGVBl. Nr. 12
B.
Erläuterungen zu einzelnen Regelungen
Zu §4c: Durch die Änderung von Absatz 2 wird im Rah-
men des Abverkaufs im Fernabsatz zur Abholung bei kontakt-
loser Übergabe (sog. Click-and-Collect) die Möglichkeit
geschaffen, bei der Abholung bargeldlos zu zahlen. Zur Klar-
stellung wird die im Einzelhandel geltende Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske in die Regelung aufgenommen.
Zu §8: Die Änderung des Absatzes 2 dient der redaktionel-
len Klarstellung.
Zu Teil 8 (Ergänzungen der Quarantänemaßnahmen für
Ein- und Rückreisende)
Am 11. März 2020 wurde die Ausbreitung des Coronavirus
von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Pandemie
erklärt. Auch laut Einschätzung des Robert Koch-Instituts
gibt es in einer erheblichen Anzahl von Staaten Ausbrüche mit
zum Teil sehr großen Fallzahlen; nicht aus allen Staaten sind
die genauen Fallzahlen bekannt. Ein Übertragungsrisiko
besteht angesichts des hochdynamischen, exponentiell verlau-
fenden Infektionsgeschehens nach wie vor in einer Vielzahl
von Regionen weltweit.
In vielen europäischen Staaten haben die ergriffenen, weit-
reichenden Maßnahmen zunächst Wirkung gezeigt und die
Infektionszahlen sind gesunken. Allerdings bewegen sich die
Infektionszahlen insgesamt weiter auf einem sehr hohen
Niveau und sind sie in vielen Staaten zwischenzeitlich zum
Teil wieder exponentiell gewachsen. Das Infektionsgeschehen
ist weiterhin hoch dynamisch. Zwischen den EU-Mitgliedstaa-
ten, den schengen-assoziierten Staaten (Island, dem Fürsten-
tum Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) sowie dem Vereinig-
ten Königreich von Großbritannien und Nordirland besteht
ein regelmäßiger Informationsfluss zu dem Pandemiegesche-
hen sowie den ergriffenen Maßnahmen. Somit liegen detail-
lierte Erkenntnisse über das Infektionsgeschehen in diesen
Staaten vor, die eine auf Tatsachen basierende Beurteilung der
Ansteckungswahrscheinlichkeit ermöglichen.
In Bezug auf Drittstaaten hat sich die Datenlage insofern
verbessert, als weltweit mehr Erkenntnisse über die Pandemie
zur Verfügung stehen, die durch die einzelnen Staaten und
auch durch international anerkannte Institutionen berück-
sichtigt werden. Zugleich lässt sich auch besser einschätzen,
welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Ausbrei-
tung der Pandemie einzudämmen, und anhand welcher Para-
meter das Infektionsgeschehen verlässlich beurteilt werden
kann. Gleichwohl muss mit Blick auf diese Staaten differen-
ziert werden:
Unverändert sind aus einigen Drittstaaten sehr gravierende
Ausbruchsgeschehen bekannt, ohne dass die ergriffenen Maß-
nahmen verlässlich beurteilt werden könnten. Bei anderen
fehlt es schon an belastbaren Erkenntnissen über die epide-
miologische Lage. Deshalb liegt vor dem Hintergrund der
weltweiten Pandemie für Einreisende aus diesen Staaten nahe,
dass sie Krankheitserreger aufgenommen haben und sich des-
halb absondern müssen, um die Schaffung neuer Infektions-
herde zu verhindern.
Die möglicherweise eintretenden Schäden durch eine Ein-
reise aus derartigen Risikogebieten ohne anschließende
Absonderung können folgenschwer und gravierend sein. Ein-
und Rückreisende aus Risikogebieten müssen deshalb grund-
sätzlich für vierzehn Tage abgesondert werden.
Für Einreisende aus bestimmten Risikogebieten mit einem
besonders hohen Risiko werden korrelierend zur qualifizierten
Gefahrensituation besondere Maßnahmen getroffen.
Dies betrifft insbesondere Personen, die sich in einem Risi-
kobiet aufgehalten haben, für das durch das Bundesministe-
rium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen
Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wurde, weil in diesem
Risikogebiet eine besonders hohe Inzidenz für die Verbreitung
des Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (Hochinzidenzgebiet)
oder bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 ver-
breitet aufgetreten sind (Virusvarianten-Gebiet), deren Infek-
tiösität nach bisherigen Erkenntnissen noch über diejenige der
bisher verbreiteten Form des Virus hinausgeht. Es ist daher
mit einem weiteren möglicherweise exponentiellen Anstieg
von Infektionen aufgrund der mutierten Virusvarianten zu
rechnen. Die Erfahrung in anderen Ländern zeigt ­ wie zuvor
unter A. dargestellt ­, dass sich die Zahl der Neuinfektionen in
sehr kurzer Zeit massiv vervielfachen kann und in dessen
Folge Überlastungen des Gesundheitssystems eintreten. Dem-
gegenüber verlaufen die Impfungen zu langsam, um eine
Begrenzung der Virusausbreitung in absehbarer Zeit sicherzu-
stellen. Zudem kann derzeit nicht hinreichend sicher ausge-
schlossen werden, dass die Virusmutationen die Wirksamkeit
der bisher zugelassenen Impfstoffe einschränken oder sogar
infrage stellen können.
Es besteht die Gefahr, dass neu auftretende Virusvarianten
nicht nur z.B. die Ausbreitung der SARS-CoV-2 Pandemie
weiter beschleunigen, sondern auch die Wirkung einer durch
Impfung oder durchgemachte Infektion erworbenen Immuni-
tät verringern, durch etablierte diagnostische Testverfahren
schlechter nachweisbar sind oder eine Infektion mit einer
neuen Virusvariante mit einer erhöhten Krankheitsschwere
einhergeht. Somit ist zu befürchten, dass durch die Beschleu-
nigung von Infektionsgeschehen in anderen Ländern sowie
aufgrund der Verbreitung von neuen Virusvarianten die
Bekämpfung dieser Pandemie mit einer potentiell tödlichen
Krankheit weiter massiv erschwert wird und es zu einer weite-
ren Verstärkung der Belastung der medizinischen Einrichtun-
gen kommt. Zum Schutz der Bevölkerung in der Bundesrepu-
blik Deutschland und in der Freien und Hansestadt Hamburg
sind deshalb zur Limitierung des Eintrags und damit zur Ver-
meidung einer schnellen Verbreitung neuer Virusvarianten
nach wie vor eine Absonderung und die damit verbundenen
Anforderungen dringend geboten.
Zu §35: Um eine weitere Ausbreitung von COVID-19 in
der Bundesrepublik Deutschland einzudämmen, ist die Anord-
nung einer sich an die Einreise anschließenden häuslichen
Absonderung weiterhin verhältnismäßig. Es handelt sich vor-
liegend um eine Krankheit, die welt-, bundes- und landesweit
auftritt und sich sehr schnell ausbreitet. Es liegt eine dynami-
sche und ernst zu nehmende Situation vor, insbesondere da bei
einem Teil der Fälle die Krankheitsverläufe schwer sind und es
auch zu tödlichen Krankheitsverläufen kommt. Die bisherige
Strategie der schnellen Isolierung von ansteckungsverdächti-
gen Personen hat sich als erfolgreich erwiesen. Sie ist deshalb
gerade auch in Anbetracht der zu schützenden hochwertigen
Individualrechtsgüter Gesundheit und Leben sowie der Funk-
tionsfähigkeit des Gesundheitssystems als solchem verhältnis-
mäßig. Ein ungeregelter Aufenthalt nach Einreise von Perso-
nen aus Risikogebieten muss verhindert werden. Dies gilt in
besonderem Maße bei Virusvarianten-Gebieten sowie Hoch
inzidenzgebieten. Wissenschaftliche Erkenntnisse bestätigen,
dass eine zügige Isolierung ansteckungsverdächtiger Personen
der wirksamste Schutz gegen eine Ausbreitung des Virus ist.
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Die in Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, sich
unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre
Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Abson-
derung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für
einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach ihrer Einreise stän-
dig dort abzusondern.
Unter Berücksichtigung epidemiologischer Risiken beträgt
die Absonderung nach §
35 Absatz 1 Satz 1 nach der Einreise
aus einem Risikogebiet vierzehn Tage. In mehreren Staaten
wurden gehäuft neue Virusvarianten nachgewiesen.
Auch in der Freien und Hansestadt Hamburg werden ­ wie
unter A. dargestellt ­ aktuell bereits SARS-CoV-2 Erreger dia-
gnostiziert, bei denen der Verdacht auf das Vorliegen einer
neuen Variante besteht. Auch größere Ausbruchsgeschehen im
Zusammenhang mit dem Erregernachweis sind bereits aufge-
treten. Der Ursprung ist ­ soweit ermittelbar ­ auf einen Virus-
import aus dem Ausland zurückzuführen.
Weitere Viruseinträge und die Weiterverbreitung ausge-
hend von Einreisenden müssen deshalb dringend sicher ver-
hindert werden, da bei diesen Varianten ­ wie eingangs unter
A. dargestellt ­ eine leichtere Übertragbarkeit anzunehmen ist.
Es ist davon auszugehen, dass eine weitere Einschleppung die-
ser Varianten in die Freie und Hansestadt Hamburg die Ver-
breitung der Virusvarianten zusätzlich erheblich beschleuni-
gen würde.
Aktuell wird zudem vermehrt ein Erkrankungsbeginn
gegen Ende der Inkubationszeit festgestellt. Die Inkubations-
zeit gibt die Zeit von der Ansteckung bis zum Beginn der
Erkrankung an. Nach Informationen des RKI wird die mitt-
lere Inkubationszeit (Median) in den meisten Studien mit 5 bis
6 Tagen angegeben. In verschiedenen Studien wurde berichtet,
zu welchem Zeitpunkt 95
% der Infizierten Symptome entwi-
ckelt hatten; dabei lag das 95. Perzentil der Inkubationszeit bei
10 bis 14 Tagen.
Bei konservativer Betrachtung ist es im Rahmen des Vor-
sorgeprinzips deshalb geboten, den nicht ausschließbaren obe-
ren Rahmen der Infektionswahrscheinlichkeit zugrunde zu
legen. Maßgeblich ist somit, die zu betrachtende Aufenthalts-
dauer, in der eine Infektion entstehen kann, als auch die
Absonderungsdauer von zehn auf vierzehn Tagen zu erhöhen,
um eine mögliche Infektion sicher zu erkennen oder gar auszu-
schießen. Eine Verweildauer von 14 Tagen ist gemessen an dem
deutlich erhöhten Risiko der Beschleunigung des Infektions-
geschehens durch die fortschreitende Dominanz der Virusvari-
anten auch angemessen und zumutbar.
Bei den Änderungen in Absatz 2 handelt sich um redaktio-
nelle Folgeänderungen. An die Regelungen in Absatz 1 werden
insbesondere Regelungen angepasst bezüglich sonstiger maß-
geblicher Aufenthaltszeiträume, Zeiträume für Mitteilungs-
pflichten bei auftretenden typischen Symptomen für eine
Erkrankung mit den Coronavirus-SARS-CoV-2 sowie die
Dauer von Aufbewahrungspflichten von Testergebnissen und
ärztlichen Zeugnissen.
Zu §36a: Personen, die sich aufgrund eines Aufenthalts in
einem Hochinzidenzgebiet oder einem Virusvarianten-Gebiet
in die Quarantäne nach §35 Absatz 1 begeben müssen, können
die Absonderungsdauer nicht vorzeitig abkürzen. Diese Maß-
nahme ist flankierend zur Eindämmung der gefährlicheren
Virusvarianten geboten, da Infektionen trotz der Testnach-
weise nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen
werden können. In Hochinzidenzgebieten liegt nahe, dass sich
aufgrund der besonders hohen Inzidenzwerte auch Virusvari-
anten entsprechend schnell verbreiten könnten und damit
nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein verdecktes expo-
nentielles Wachstum zumindest teilweise kausal für die festge-
stellte hohe Inzidenz sein kann. Die hinzunehmenden Ein-
schränkungen einer nicht verkürzbaren Absonderungsdauer
sind zumutbar und angemessen. Die Belange des Infektions-
schutzes und der Eindämmung des Infektionsgeschehens wie-
gen dagegen schwer. Anderenfalls würden die bereits erreich-
ten Ziele der mit den im Inland geltenden einschneidenden
Maßnahmen zur Eindämmung des Pandemiegeschehens
gefährdet oder sogar zunichtegemacht, weil durch die hohe
Verbreitungsgeschwindigkeit der Virusvarianten ein verdeck-
tes exponentielles Wachstum das Absinken der Inzidenzen
überlagern kann. Ein Restrisiko, dass außerhalb der verkürz-
ten Absonderungsfrist eine Infektion unentdeckt bleibt, ist
angesichts der beobachteten vollständig unkontrollierten Ver-
breitung der Virusvarianten nicht hinnehmbar.
Da die Inkubationszeit im Fall einer Verkürzung der
Absonderungszeit deutlich im Risikobereich verbleibt, ist eine
erhöhte hinreichende Testsicherheit anzustreben. Um die Test-
sicherheit angesichts der eingeräumten Befreiung von der vol-
len Absonderungszeit soweit wie möglich zu gewährleisten, ist
eine molekularbiologische Untersuchung erforderlich. Sie ist
gegenüber einem Verzicht auf eine Verkürzung der Absonde-
rungszeit die mildere Variante und bei Aufenthalten in Risiko-
gebieten, die nicht vorrangig die Gefahr der Einführung von
Virusvarianten bergen, derzeit voraussichtlich auch gerade
noch ausreichend.
Zu §36b: Im Hinblick auf die Änderungen von §
36 und
§
36a ist in §
36b eine Stichtagsregelung vorgesehen: Für Per-
sonen, die bis zum Ablauf des 19. Februar 2021 in die Freie
und Hansestadt Hamburg einreisen, gelten die §§
35, 36 und
36a der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung in der am 19. Februar 2021 geltenden Fassung. Für Per-
sonen, die ab dem 20. Februar 2021 in die Freie und Hanse-
stadt Hamburg einreisen, gelten die Vorschriften dieser Ver-
ordnung.
Zu §39: Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung
an die Änderung in §
8 Absatz 2 und weiteren redaktionellen
Anpassungen.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwan-
zigsten bis Einunddreißigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember 2020,
14. Dezember 2020 und 22. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 581,
595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021, 8. Januar
2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021 und 11. Februar 2021
(HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25 und 55) verwiesen.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
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51
29
77.
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