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Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg
– Fakultät für Medizin – für das Sommersemester 2020
221-6-16

Seite 167

Siebente Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
202-1-20, 202-1-80

Seite 169

Zehntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
2010-1

Seite 171

DONNERSTAG, DEN19. MÄRZ
167
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 12 2020
Tag I n h a l t Seite
6. 3. 2020 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg
­ Fakultät für Medizin ­ für das Sommersemester 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167
221-6-16
10.
3.
2020 Siebente Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für
Gesundheit und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169
202-1-20, 202-1-80
18. 3. 2020 Zehntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . 171
2010-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen
für die Universität Hamburg ­ Fakultät für Medizin ­
für das Sommersemester 2020
Vom 6. März 2020
Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staats-
vertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019
(HmbGVBl. S. 351) in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1
Nummer 8 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung
vom 21. März bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354) sowie §
1
Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Hochschul
wesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392) wird ver-
ordnet:
§1
(1) An der Universität Hamburg ­ Fakultät für Medizin ­
bestehen in den in der Anlage aufgeführten Studiengängen im
Sommersemester 2020 Zulassungsbeschränkungen.
(2) Für die Zulassung in den zulassungsbeschränkten Stu-
diengängen werden für das Sommersemester 2020 die in der
Anlage aufgeführten Zulassungszahlen für Erstsemester fest-
gesetzt.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2019
in Kraft.
Hamburg, den 6. März 2020.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung
Donnerstag, den 19. März 2020
168 HmbGVBl. Nr. 12
Anlage
Zulassungsbeschränkte Studiengänge
im Sommersemester 2020
Studienfach Studienabschluss Sommersemester
2020
Zulassungszahl
Zulassungen für
höhere Semester/
Sommersemester
2020
Medizin 1. Abschnitt 1.­ 4.
Fachsemester 1)
Staatsprüfung 0 0
Medizin 2. Abschnitt 5.­10.
Fachsemester 1), 2), 3)
Staatsprüfung 368 0
Zahnmedizin 1) Staatsprüfung 0 0
1) Festsetzung nach § 1 Absatz 2 der Kapazitätsverordnung: Die Studiengänge Medizin und
Zahnmedizin werden als Modellstudiengänge iMED beziehungsweise iMED dent durch-
geführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt ausschließlich zum 5. Fachsemes-
ter; im Übrigen werden Abgänge durch den Schwundausgleich kompensiert.
2) Voraussetzung für die Neuaufnahme zum Weiterstudium im 5. Fachsemester im Som-
mersemester ist, dass die Zahl der im 5. und 6. Fachsemester im Sommersemester ein-
geschriebenen Studierenden zusammengerechnet unterhalb der für das 5. Fachsemes-
ter gesetzten Auffüllgrenze liegt.
3) Zusätzlich zu der genannten Zulassungszahl stehen 10 Plätze pro Semester für Studie-
rende des Praktischen Jahres zur Verfügung.
1)

Festsetzung nach §1 Absatz 2 der Kapazitätsverordnung: Die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin wer-
den als Modell
studiengänge iMED beziehungsweise iMED dent durchgeführt; eine Auffüllung der höheren
Semester erfolgt ausschließlich zum 5. Fachsemester; im Übrigen werden Abgänge durch den Schwund
ausgleich kompensiert.
2)
Voraussetzung für die Neuaufnahme zum Weiterstudium im 5. Fachsemester im Sommersemester ist, dass die
Zahl der im 5. und 6. Fachsemester im Sommersemester eingeschriebenen Studierenden zusammengerechnet
unterhalb der für das 5. Fachsemester gesetzten Auffüllgrenze liegt.
3)

Zusätzlich zu der genannten Zulassungszahl stehen 10 Plätze pro Semester für Studierende des Praktischen
Jahres zur Verfügung.
Donnerstag, den 19. März 2020 169
HmbGVBl. Nr. 12
Artikel 1
Änderung der Gebührenordnung
für das öffentliche Gesundheitswesen
Die Anlage der Gebührenordnung für das öffentliche
Gesundheitswesen vom 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 465),
zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 461),
wird wie folgt geändert:
1. In Teil I wird in Nummer 1.3.1 der Gebührensatz ,,50″
durch den Gebührensatz ,,80″ ersetzt.
2. Teil II wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 1.3.1 erhält folgende Fassung:
,,1.3.1 Über die normale Kontroll
tätigkeit hinausgehende Tä
tigkeiten im Sinne des Arti-
kels 79 der Verordnung (EU)
2017/625 des Europäischen
Parlaments und des Rates
vom 15. März 2017 über amt-
liche Kontrollen und andere
amtliche Tätigkeiten zur
Gewährleistung der Anwen-
dung des Lebens- und

Futtermittelrechts und der
Vorschriften über Tierge-
sundheit und Tierschutz,
Pflanzengesundheit und
Pflanzenschutzmittel, zur
Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr.
396/2005, (EG) Nr. 1069/2009,
(EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr.
1151/2012, (EU) Nr. 652/2014,
(EU) 2016/429 und (EU)
2016/2031 des Europäischen
Parlaments und des Rates,
der Verordnungen (EG) Nr.
1/2005 und (EG) Nr. 1099/
2009 des Rates sowie der
Richtlinien 98/58/EG, 1999/
74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/
EG und 2008/120/EG des
Rates und zur Aufhebung der
Verordnungen (EG) Nr. 854/
2004 und (EG) Nr. 882/2004
des Europäischen Parlaments
und des Rates, der Richtli-
nien 89/608/EWG, 89/662/
EWG, 90/425/EWG, 91/496/
EEG, 96/23/EG, 96/93/EG
und 97/78/EG des Rates und
des Beschlusses 92/438/EWG
des Rates (Verordnung über
amtliche Kontrollen) (ABl.
EU 2017 Nr. L 95 S. 1, L 48 S.
44, 2018 Nr. L 322 S. 85),
geändert am 10. Oktober 2019
(ABl. EU Nr. L 321 S. 111),
Gebühr
nach §6
Für die Untersuchung von
Proben durch das Institut für
Hygiene und Umwelt oder
andere von den zuständigen
Behörden im Einzelfall be
auftragte Labore sind die
Kosten in Höhe der tatsäch-
lich entstandenen Kosten als
besondere Auslagen zu erstat-
ten.“
2.2 Nummer 3.1.1 erhält folgende Fassung:
,,3.1.1 Grenzkontrollen von mit
den EU-Normen konformen
Erzeugnissen (Einfuhrkon-
trollen) einschließlich der
Ausstellung von amtlichen
Bescheinigungen gemäß Ar
tikel 56 Absatz 3 Buchstabe b
der Verordnung (EU) 2017/
625 sowie ausschließlich
rechtlich und produktspezi-
fisch besonders vorgeschrie-
bener Laboruntersuchun-
gen“.
2.3 In Nummer 3.1.1.9 wird der Gebührensatz ,,420″ durch
den Gebührensatz ,,450″ ersetzt.
2.4 In Nummer 3.1.2.2 wird die Textstelle ,,Artikels 13 der
Richtlinie 97/78/EG“ durch die Textstelle ,,Artikels 19
der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 der

Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parla-
ments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über
amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen
bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbe-
förderung durch die Union und zur Änderung der Ver-
ordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008,
(EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/
2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012 der
Kommission, der Durchführungsverordnung (EU)
2016/759 der Kommission und der Entscheidung
2007/777/EG der Kommission (ABl. EU Nr. L 321
S. 73)“ ersetzt.
2.5 Nummer 3.2.1 erhält folgende Fassung:
,,3.2.1 Grenzkontrollen von mit den
EU-Normen konformen Er
zeugnissen (Einfuhrkontrol-
len) einschließlich der Aus-
stellung von amtlichen Be
Siebente Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
Vom 10. März 2020
Auf Grund der §§
2 und 5 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezem-
ber 2019 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
Donnerstag, den 19. März 2020
170 HmbGVBl. Nr. 12
scheinigungen gemäß Artikel
56 Absatz 3 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2017/625
sowie ausschließlich recht-
lich und produktspezifisch
besonders vorgeschriebener
Laboruntersuchungen“.
2.6 In Nummer 3.5.8 wird der Gebührensatz ,,69″ durch
den Gebührensatz ,,70″ und der Gebührensatz ,,22″
durch den Gebührensatz ,,25″ ersetzt.
2.7 Die Nummern 3.6.1 und 3.6.1.1 erhalten folgende
Fassung:
,,3.6.1 Ein- und Durchfuhrkontrol-
len von Erzeugnissen nicht
tierischen Ursprungs, die
zum menschlichen Verzehr
bestimmt sind, gemäß Arti-
kel 47 der Verordnung (EU)
2017/625
3.6.1.1 Grenzkontrollen je Sendung
einschließlich der Ausstel-
lung von amtlichen Beschei-
nigungen gemäß Artikel 56
Absatz 3 Buchstabe b der Ver-
ordnung (EU) 2017/625 sowie
ausschließlich rechtlich und
produktspezifisch besonders
vorgeschriebener Laborun-
tersuchungen . . . . . . . . . . . . .
60 bis
1000″.
2.8 In Nummer 3.6.1.8 wird das Wort ,,Untersuchungsein-
richtungen“ durch das Wort ,,Kontrolleinrichtungen“
und die Textstelle ,,Artikel 4 der Verordnung (EG)
Nr. 669/2009 und Artikel 16 Absatz 3 der Ver
ordnung
(EG) Nr. 882/2004″ durch die Textstelle ,,Artikel 53 der
Verordnung (EU) 2017/625″ ersetzt.
2.9 Nummer 3.6.2 erhält folgende Fassung:
,,3.6.2 Ein- und Durchfuhrkontrol-
len von Futtermitteln nicht
tierischen Ursprungs gemäß
Artikel 47 der Verordnung
(EU) 2017/625 sowie aus-
schließlich rechtlich und
produktspezifisch besonders
vorgeschriebener Laborun-
tersuchungen“.
2.10 In Nummer 3.6.3. wird hinter der Textstelle ,,Verord-
nung (EG) Nr. 178/2002″ die Textstelle ,,des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002
zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anfor-
derungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der
Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und
zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicher-
heit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), zuletzt geändert am
20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 231 S. 1),“ eingefügt.
2.11 In Nummer 3.6.3.1 wird die Textstelle ,,Artikel 48
Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004″
durch die Textstelle ,,Artikel 126 Absätze 1 und 2 der
Verordnung (EU) 2017/625″ ersetzt.
2.12 In Nummer 3.7 wird die Textstelle ,,§
7 Absatz 2
LMEV“ durch die Textstelle ,,Kapitel III der Verord-
nung (EU) 2019/2124″ ersetzt.
2.13 In Nummer 3.8 wird die Textstelle ,,§
7 Absatz 2
LMVO“ durch die Textstelle ,,Kapitel III der Verord-
nung (EU) 2019/2124″ ersetzt.
3. In Teil III Nummern 1 und 2 wird jeweils die Textstelle
,,Verordnung (EG) Nr. 882/2004″ durch die Textstelle
,,Verordnung (EU) Nr. 2017/625″ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Gebührenordnung
für die Bereiche Arbeitsschutz sowie Anlagen-
und Produktsicherheit
Die Anlage der Gebührenordnung für die Bereiche Arbeits-
schutz sowie Anlagen- und Produktsicherheit vom 5. Dezem-
ber 1995 (HmbGVBl. S. 338), zuletzt geändert am 3. Dezember
2019 (HmbGVBl. S. 419), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 7.1.2 wird die Textstelle ,,7.1.6″ durch die
Textstelle ,,7.1.3″ ersetzt.
2. In Nummer 7.1.6.1 wird die Textstelle ,,Gebühr nach
§2″ gestrichen.
Artikel 3
Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser

Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 10. März 2020.
Donnerstag, den 19. März 2020 171
HmbGVBl. Nr. 12
Das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz vom 9.
No
vember 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am
20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 156), wird wie folgt geändert:
1. §41 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
,,In besonderen Eilfällen kann die öffentliche Bekanntgabe
einer Allgemeinverfügung auch dadurch erfolgen, dass ihr
verfügender Teil auf einer Internetseite der Behörde oder
ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. In die-
sen Fällen ist die Allgemeinverfügung unverzüglich im
Amtlichen Anzeiger abzudrucken; dabei ist anzugeben,
auf welcher Internetseite und zu welchem Zeitpunkt der
verfügende Teil der Allgemeinverfügung zugänglich
gemacht wurde.“
1.2Im neuen Satz 4 werden hinter dem Wort ,,Bekannt
machung“ die Wörter ,,oder der Zugänglichmachung im
Internet“ eingefügt.
1.3 Im neuen Satz 5 wird hinter den Wörtern ,,im Amtlichen
Anzeiger“ die Textstelle ,,oder der Zugänglichmachung im
Internet“ eingefügt.
1.4 Es wird folgender Satz angefügt:
,,In Fällen des Satzes 2 kann bestimmt werden, dass die
Allgemeinverfügung mit der Zugänglichmachung auf
einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungs
trägers als bekannt gegeben gilt; in diesen Fällen ist die
Allgemeinverfügung zusätzlich durch weitere geeignete
Nachrichtenmittel zu verbreiten.“
2. In §
94 Satz 1 wird die Textstelle ,,§
41 Absatz 4 Satz 3″
durch die Textstelle ,,§41 Absatz 4 Satz 5″ ersetzt.
Zehntes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Vom 18. März 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 18. März 2020.
Der Senat
Donnerstag, den 19. März 2020
172 HmbGVBl. Nr. 12
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).