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Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Sechsten Staatsvertrages zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein (Sechster Medienänderungsstaatsvertrag HSH –
6. MÄStV HSH)
2251-4

Seite 109

Verordnung über die Veränderungssperre Eißendorf 47

Seite 110

Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen des öffentlichen Rechts in Hamburg
222-1-1

Seite 112

Verordnung über die Veränderungssperre Niendorf 90

Seite 113

FREITAG, DEN21. APRIL
109
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 12 2017
Tag I n h a l t Seite
4. 4. 2017 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Sechsten Staatsvertrages zur Änderung medienrechtlicher
Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein (Sechster Medienänderungsstaatsvertrag HSH ­
6. MÄStV HSH) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109
2251-4
7. 4. 2017 Verordnung über die Veränderungssperre Eißendorf 47 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110
11.
4.
2017 Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Religionsgesellschaften und Welt
anschauungsvereinigungen des öffentlichen Rechts in Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112
222-1-1
18. 4. 2017 Verordnung über die Veränderungssperre Niendorf 90 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Sechsten Staatsvertrages
zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein
(Sechster Medienänderungsstaatsvertrag HSH ­ 6. MÄStV HSH)
Vom 4. April 2017
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Sechsten Medienände-
rungsstaatsvertrag HSH vom 21. Februar 2017 (HmbGVBl.
S. 54) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach sei-
nem Artikel 2 am 1. April 2017 in Kraft getreten ist.
Hamburg, den 4. April 2017.
Die Senatskanzlei
Freitag, den 21. April 2017
110 HmbGVBl. Nr. 21
Einziger Paragraph
(1) Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungs-
sperre für die in der Anlage durch eine schwarze Linie
umgrenzte Fläche des Bebauungsplanentwurfs Eißendorf 47
(Bezirk Harburg, Ortsteil 711) für zwei Jahre erlassen.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Eißendorfer Grenzweg ­ Am Großen Dahlen ­ Westgrenze des
Flurstücks 1445, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1434
­ Dahlengrund ­ Marmstorfer Weg ­ Heino-Marx-Weg ­
Westgrenzen der Flurstücke 1529, 1527 und 1685 der Gemar-
kung Eißendorf (Bezirk Harburg, Ortsteil 710).
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1.Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigen-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich
zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruchs richtet sich nach §
18 Absatz 3
des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern
1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die-
ser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Verordnung
über die Veränderungssperre Eißendorf 47
Vom 7. April 2017
Auf Grund von §14 und §16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415),
zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731),
in Verbindung mit §
4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in
der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271),
zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), sowie
§
1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August
2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Hamburg, den 7. April 2017.
Das Bezirksamt Harburg
Freitag, den 21. April 2017 111
HmbGVBl. Nr. 21
Freitag, den 21. April 2017
112 HmbGVBl. Nr. 21
§1
In der Anlage zur Verordnung über die Religionsgesell-
schaften und Weltanschauungsvereinigungen des öffentlichen
Rechts in Hamburg vom 21. Januar 2003 (HmbGVBl. S. 5),
zuletzt geändert am 5. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 496),
wird Abschnitt II Nummer 4 gestrichen.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in
Kraft.
Hamburg, den 11. April 2017.
Die Senatskanzlei
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
des öffentlichen Rechts in Hamburg
Vom 11. April 2017
Auf Grund von §1 Absätze 2 und 4 und §3 Absatz 2 Satz 1
des Gesetzes über die Verleihung der Rechte einer Körper-
schaft des öffentlichen Rechts an Religionsgesellschaften
und Weltanschauungsvereinigungen vom 15. Oktober 1973
(HmbGVBl. S. 434), geändert am 27. November 2007
(HmbGVBl. S. 407), in Verbindung mit dem Einzigen Paragra-
phen der Verordnung zur Weiterübertragung von Verord-
nungsermächtigungen über die Verleihung der Rechte einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts an Religionsgesellschaf-
ten und Weltanschauungsvereinigungen vom 11. Dezember
2007 (HmbGVBl. 2007 S. 440, 2009 S. 92), wird verordnet:
Freitag, den 21. April 2017 113
HmbGVBl. Nr. 21
Einziger Paragraph
(1) Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungs-
sperre für die in der Anlage durch eine schwarze Linie abge-
grenzte Fläche des Entwurfs des Bebauungsplans Niendorf 90
(Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 318) für zwei Jahre festgesetzt.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1.Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich
zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruchs richtet sich nach §
18 Absatz 3
des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 des Bauge-
setzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht inner-
halb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verord-
nung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen
Bezirks
amt unter Darlegung des die Verletzung begründen-
den Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Verordnung
über die Veränderungssperre Niendorf 90
Vom 18. April 2017
Auf Grund von §14 und §16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415),
zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731),
in Verbindung mit §
4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in
der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271),
zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), sowie
§
1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August
2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Hamburg, den 18. April 2017.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Freitag, den 21. April 2017
114 HmbGVBl. Nr. 21
Anlage zur Verordnung über die
Veränderungssperre Niendorf 90
Umgrenzung des
Geltungsbereichs
ohne Maßstab
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).