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Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung – Akademie der Polizei Hamburg
221-14-3

Seite 107

Drittes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
2032-1, 3011-1

Seite 109

DIENSTAG, DEN 31. MÄRZ
107
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 12 2026
Tag I n h a l t Seite
25. 3. 2026 Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung – Akademie der Polizei Hamburg . . . . . 107
221-14-3
27. 3. 2026 Drittes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109
2032-1, 3011-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung –
Akademie der Polizei Hamburg
Die Lehrverpflichtungsverordnung – Akademie der Polizei
Hamburg vom 28. März 2017 (HmbGVBl. S. 83) wird wie folgt
geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort „Fachhochschulbereich“ durch das Wort „Hochschulbereich“ ersetzt.
2. §1 erhält folgende Fassung:
„§1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Lehrpersonen im Sinne
des §26 Absatz 1 HmbPolAG in der jeweils geltenden
Fassung.“
3. §2 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 werden die Wörter „dem Fachhochschulbereich“ durch die Wörter „der Hochschule“ ersetzt.
3.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
3.2.1 In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Zahl „19“ durch
die Zahl „18“ ersetzt.
3.2.2 In Satz 2 werden die Wörter „des Fachhochschulbereichs“ durch die Wörter „der Hochschule“ ersetzt.
4. In §3 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Professorinnen“ durch die Wörter „Hauptamtliche Professorinnen“
ersetzt.
5. §6 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des Fachhochschulbereichs“ durch die Wörter „der Hochschule“
ersetzt.
5.2 In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Repetitorien“ durch das Wort „Fallstudien“ ersetzt.
6. §12 wird wie folgt geändert:
6.1 In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Fachhochschulbereich“ durch die Wörter „die Hochschule“
ersetzt.
Verordnung
zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung – Akademie der Polizei Hamburg
Vom 25. März 2026
Auf Grund von §26 Absatz 2 des Hamburgischen Polizeiakademiegesetzes vom 17. September 2013 (HmbGVBl.
S. 389), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl.
S. 174), und §1 Nummer 1 der Weiterübertragungsverordnung
– Akademie der Polizei Hamburg vom 19. November 2013
(HmbGVBl. S. 472) wird verordnet:
Dienstag, den 31. März 2026
108 HmbGVBl. Nr. 12
6.2 Die Absätze 2 bis 6 erhalten folgende Fassung:
„(2) Die Lehrverpflichtung der Dekanin oder des
Dekans kann um bis zu elf, die der Prodekanin oder des
Prodekans um bis zu fünf Lehrveranstaltungsstunden
ermäßigt werden. Für die Wahrnehmung der Aufgaben
im Fachbereichsrat kann die Lehrverpflichtung für
gewählte Lehrpersonen um bis zu zwei Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden. Der Umfang von
Ermäßigungen für die Wahrnehmung von Aufgaben
der weiteren Selbstverwaltung (Prüfungsausschuss,
Widerspruchsausschuss, Forschungsbeauftragte oder
Forschungsbeauftragter, Fachgebietskoordination) darf
insgesamt 22 Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten.
(3) Ermäßigungen nach Absatz 2 können gewährt werden, soweit das nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Lehrveranstaltungsplänen für das jeweilige Semester vorgesehene
Gesamtlehrangebot erfüllt wird und dienstliche Gründe
nicht entgegenstehen.
(4) Der Gesamtumfang von Ermäßigungen nach Absatz 2 beträgt höchstens 48 Lehrveranstaltungsstunden.
(5) Wird das nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Lehrveranstaltungsplänen für das jeweilige Semester vorgesehene Gesamtlehrangebot erfüllt und stehen dienstliche Gründe nicht
entgegen, so kann die Lehrverpflichtung zur Wahrnehmung von Aufgaben der staatlichen Auftragsverwaltung
der Akademie der Polizei Hamburg oder für Aufgaben
im öffentlichen Interesse außerhalb der Akademie der
Polizei Hamburg ermäßigt oder aufgehoben werden,
wenn die betreffende Aufgabe die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließt.
(6) Für die Ermäßigungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erarbeitet der Fachbereichsrat in Abstimmung mit der Dekanin oder dem
Dekan einen Vorschlag, in dem er die im Einzelnen zu
gewährenden Ermäßigungen für die Dauer von zwei
Semestern begründet und darlegt, dass sowohl das
Gesamtlehrangebot mit dem Vorschlag erfüllt als auch
der zulässige Gesamtumfang der Ermäßigungen nicht
überschritten wird. Die Dekanin oder der Dekan legt
der Leiterin oder dem Leiter der Akademie der Polizei
Hamburg diesen Vorschlag zur Entscheidung vor. Die
Leiterin oder der Leiter der Akademie der Polizei Hamburg darf diesen zwischen dem Fachbereichsrat und der
Dekanin oder dem Dekan abgestimmten Vorschlag nur
zurückweisen, wenn
1. das für das jeweilige Semester vorgesehene Gesamtlehrangebot nicht erfüllt wird,
2. das Gesamtvolumen der Ermäßigungen für Forschungsaufgaben überschritten wird,
3. dienstliche Gründe entgegenstehen oder
4. er im Übrigen den rechtlichen Anforderungen nicht
entspricht.
Wird kein zwischen dem Fachbereichsrat und der Dekanin oder dem Dekan abgestimmter Vorschlag vorgelegt
oder wird der Vorschlag von der Leiterin oder dem Leiter der Akademie der Polizei Hamburg nach Satz 3
zurückgewiesen, trifft sie oder er eine vorläufige Entscheidung über die zu gewährenden Ermäßigungen.
Legt die Dekanin oder der Dekan innerhalb von sechs
Wochen nach Zurückweisung keinen neuen abgestimmten Vorschlag oder keinen genehmigungsfähigen Vorschlag vor, trifft die Leiterin oder der Leiter der Akademie der Polizei Hamburg eine endgültige Entscheidung
für den Zeitraum eines Semesters.“
7. In §13 wird die Textstelle „des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047),
zuletzt geändert am 23. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3234)“ ersetzt durch die Textstelle „des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl.
I S. 3234), zuletzt geändert am 16. Januar 2026 (BGBl. I
Nr. 14 S. 1, 11)“.
8. In §16 Absatz 3 Satz 3 wird die Textstelle „§12 Absätze 1
bis 4“ durch die Textstelle „§12 Absätze 1, 2 und 5“
ersetzt.
§2
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft.
(2) §1 Nummer 3.2.1 gilt nicht für Studierende, die ihr
Studium vor dem 1. April 2024 aufgenommen haben.
Hamburg, den 25. März 2026.
Die Behörde für Inneres und Sport
Dienstag, den 31. März 2026 109
HmbGVBl. Nr. 12
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010
(HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 22. Januar 2025
(HmbGVBl. S. 174, 179, 245), wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 1 der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu §20 der Eintrag „§20a Fahrkostenzuschuss“ eingefügt.
2. In Abschnitt 1 wird hinter §20 folgender §20a eingefügt:
„§20a
Fahrkostenzuschuss
Zu den Aufwendungen für ein Deutschlandticket als Jobticket des Hamburger Verkehrsverbundes wird ein Fahrkostenzuschuss in Höhe von 25 vom Hundert des jeweils
geltenden Preises des Deutschlandtickets gewährt, wenn
und solange eine Besoldungsempfängerin oder ein Besoldungsempfänger Dienst- oder Anwärterbezüge nach §2
erhält.“
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes
In §37 des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes
vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 156), zuletzt geändert am
6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 129), wird folgender Absatz 3
angefügt:
„(3) Zu den Aufwendungen für ein Deutschlandticket als Jobticket des Hamburger Verkehrsverbundes wird ein Fahrkostenzuschuss in Höhe von 25 vom Hundert des jeweils
geltenden Preises des Deutschlandtickets gewährt, wenn und
solange eine Referendarin oder ein Referendar eine Unterhaltsbeilhilfe nach Absatz 2 erhält.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2026 in Kraft.
Drittes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
Vom 27. März 2026
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 27. März 2026.
Der Senat
Dienstag, den 31. März 2026
110 HmbGVBl. Nr. 12
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Alsterdorfer Straße 202, 22297 Hamburg, — Telefon: 235129-0 — Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).