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Verordnung über den Bebauungsplan Wilstorf 40

Seite 149

Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Fuhlsbüttel 2

Seite 151

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Ohlsdorf 1

Seite 154

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Langenhorn 40

Seite 156

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Wandsbek und Marienthal – Wandsbeker Marktstraße – Rüterstraße – Von-Bargen-Straße – Efftingestraße – Neumann-Reichardt-Straße – Bahngärten – Schloßstraße – Robert-Schuman-Brücke – Am Alten Posthaus – (Städtebauliche Erhaltungsverordnung „Wandsbek I“)
2130-1-3

Seite 158

FREITAG, DEN 8. APRIL
149
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 13 2016
Tag I n h a l t Seite
21. 3. 2016 Verordnung über den Bebauungsplan Wilstorf 40 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149
21. 3. 2016 Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Fuhlsbüttel 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151
21. 3. 2016 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Ohlsdorf 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154
21. 3. 2016 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Langenhorn 40 . . . . . . . . . . . . . . . 156
4. 4. 2016 Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Wandsbek und Marienthal ­ Wandsbeker Markt-
straße ­ Rüterstraße ­ Von-Bargen-Straße ­ Efftingestraße ­ Neumann-Reichardt-Straße ­ Bahngärten
­ Schloßstraße ­ Robert-Schuman-Brücke ­ Am Alten Posthaus ­ (Städtebauliche Erhaltungsverord-
nung ,,Wandsbek I“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158
2130-1-3
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Wilstorf 40 für den Geltungsbe-
reich Musilweg ­ Rönneburger Straße (Bezirk Harburg, Orts-
teil 705) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Rönneburger Straße ­ Musilweg ­ Nord- und Ostgrenze des
Flurstücks 2469, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1920 der
Gemarkung Wilstorf.
Verordnung
über den Bebauungsplan Wilstorf 40
Vom 21. März 2016
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731), in Verbindung mit
§3 Absätze 1 und 3 sowie §5 Absatz 1 des Bauleitplanfest-
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 39), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §9
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1536), §81 Absatz 1 Num-
mer 2 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember
2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 17. Februar
2016 (HmbGVBl. S. 63), sowie §1, §2 Absatz 1 und §3 der
Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Freitag, den 8. April 2016
150 HmbGVBl. Nr. 13
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt-
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach-
stehende Vorschriften:
1. Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten nach §7 Absatz 2
Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), Bordelle und bordell-
artige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren
Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Cha-
rakter ausgerichtet ist, unzulässig.
2. Im Kerngebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsbetriebe mit
nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten in den mit
,,(A)“ und ,,(B)“ bezeichneten Kerngebieten. Nahversor-
gungsrelevante Sortimente sind: Nahrungs- und Genuss-
mittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik, Parfümerie,
pharmazeutische Artikel (Apotheke), Schnittblumen,
Zeitungen, Zeitschriften.
3. In dem mit ,,(A)“ bezeichneten Bereich des Kerngebiets
sind Einzelhandelsbetriebe nur im ersten Vollgeschoss
zulässig. Oberhalb des ersten Vollgeschosses sind Woh-
nungen allgemein zulässig.
4. In dem mit ,,(B)“ bezeichneten Bereich des Kerngebiets
sind Einzelhandelsbetriebe entweder nur im Erdgeschoss
oder nur im ersten Obergeschoss zulässig. Oberhalb des
ersten Vollgeschosses sind Wohnungen allgemein zuläs-
sig.
5. In dem mit ,,(B)“ bezeichneten Bereich des Kerngebiets
sind oberhalb des dritten oberirdischen Geschosses keine
weiteren Geschosse zulässig.
6. In dem mit ,,(C)“ bezeichneten Bereich des Kerngebiets
sind die Wohn- und Schlafräume durch eine geeignete
Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und
Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlaf-
räume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten
muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maß-
nahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlaf-
räume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen.
7. In dem mit ,,(C)“ bezeichneten Bereich des Kerngebiets ist
für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch
Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder
durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicher-
zustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insge-
samt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird.
8. Die mit ,,(D)“ bezeichneten Fassaden sind für Garagen-
geschosse geschlossen auszuführen. Verschließbare Öff-
nungen wie Fenster, Türen und Tore sind zulässig.
9. Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der
Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche
Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen,
welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen
können, sind unzulässig.
10. Im Kerngebiet sind mindestens 20 vom Hundert der
Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu
bepflanzen.
11. Im Kerngebiet sind Dächer mit einem mindestens 8cm
starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und extensiv zu begrünen. Dachbereiche mit Neigungen
von mehr als 20 Grad, technische Aufbauten, Verglasun-
gen und Dachterrassen sind von der Begrünung ausge-
nommen.
12. In dem mit ,,(E)“ bezeichneten Teil des Kerngebiets sind
abweichend von Nummer 11 die Dachflächen mit einem
mindestens 30cm starken durchwurzelbaren Substratauf-
bau zu versehen und intensiv zu begrünen. Auf Teilflächen
ist die Anlage von Zuwegungen und Dachterrassen zuläs-
sig.
13. Auf ebenerdigen, nicht überdachten Stellplatzanlagen ist
für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.
14. Für festgesetzte Baumanpflanzungen sind standortge-
rechte einheimische, großkronige Laubgehölze zu verwen-
den. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18cm, in 1m Höhe über dem Erdboden,
aufweisen. Im Kronenbereich eines jeden Baumes ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen
und zu begrünen. In Ausnahmefällen, bei denen dies nicht
möglich ist, ist eine mindestens 1,5m tiefe Baumgrube
anzulegen. Diese ist mit Tiefen- und Grabenbelüftung
sowie mindestens 12m³ überbaubaren Baumgrubensub-
strat herzustellen. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu
erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
15. Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Gehölze
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass
Freitag, den 8. April 2016 151
HmbGVBl. Nr. 13
der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten blei-
ben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronen-
bereich der Bäume unzulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Verordnung
zur Änderung des Gesetzes
über den Bebauungsplan Fuhlsbüttel 2
Vom 21. März 2016
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731), in Verbindung mit
§3 Absätze 1 und 3 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), sowie §1 der
Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Hamburg, den 21. März 2016.
Das Bezirksamt Harburg
§1
Das Gesetz über den Bebauungsplan Fuhlsbüttel 2 vom
31. März 1969 (HmbGVBl. S. 39), zuletzt geändert am 4. No-
vember 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495), wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte ,,Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Fuhlsbüttel 2″ wird
dem Gesetz hinzugefügt.
2. In §2 wird folgende Nummer 7 angefügt:
,,7. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Ände-
rung des Bebauungsplans Fuhlsbüttel 2, für das die
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Ja-
nuar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), maßgebend ist,
gilt:
7.1 Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit
Ausnahme von Betrieben des Versandhandels unzu-
lässig.
7.2 Von der Festsetzung nach Nummer 7.1 ausgenom-
men ist die mit ,,(A)“ bezeichnete Fläche.
7.3 Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen
werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und
funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe-
oder Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf),
wenn die jeweilige Summe der Verkaufs- und Aus-
stellungsfläche nicht mehr als zehn vom Hundert der
Geschossfläche des Betriebs beträgt.
7.4 In den Gewerbegebieten sind Bordelle und bordell-
artige Betriebe unzulässig.
7.5 In den Gewerbegebieten sind Ausnahmen für Vergnü-
gungsstätten unzulässig.“
§2
Die Begründung der Änderung des Bebauungsplans wird
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
§3
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung der Planänderung kann auch beim örtlich
zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kos-
tenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kos-
tenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
Freitag, den 8. April 2016
152 HmbGVBl. Nr. 13
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Bebauungsplans schriftlich gegen-
über dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind.
Hamburg, den 21. März 2016.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Freitag, den 8. April 2016 153
HmbGVBl. Nr. 13
(A)
Übersichtsplan
M
1:
20.000
Anlage
zur
Verordnung
zur
Änderung
des
Gesetzes
über
den
Bebauungsplan
Fuhlsbüttel
2
Maßstab
1
:
3.000
FREIE
UND
HANSESTADT
HAMBURG
Bezirk
Hamburg-Nord

Legende
Plangebiet
Fuhlsbüttel
2
Gebiet
der
Änderung
Ortsteil
431
sonstige
Abgrenzung
Besondere
Festsetzung
(siehe
§
2)
(A)
100
m
0
50
10
Der
Kartenausschnitt
(Automatische
Liegenschaftskarte)
entspricht
für
den
Geltungsbereich
des
Bebauungsplanes
dem
Stand
vom
Juli
2014.
Freitag, den 8. April 2016
154 HmbGVBl. Nr. 13
§1
Die Verordnung über den Bebauungsplan Ohlsdorf 1 vom
22. Juni 1976 (HmbGVBl. S. 167) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte ,,Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Ohlsdorf 1″ wird der
Verordnung hinzugefügt.
2. Es wird folgender §3 angefügt:
,,§3
Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung des
Bebauungsplans Ohlsdorf 1, für das die Baunutzungsver-
ordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548,
1551), maßgebend ist, gilt:
1. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit Aus-
nahme von Betrieben des Versandhandels unzulässig.
2. Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen
werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und
funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder
Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf), wenn die
jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche
nicht mehr als zehn vom Hundert der Geschossfläche
des Betriebs beträgt.
3. Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen
oder Erneuerungen auf den mit ,,(A)“ bezeichneten Flä-
chen von solchen betrieblichen Anlagen, auf denen sich
genehmigte Betriebe des Kraftfahrzeuggewerbes befin-
den, können ausnahmsweise zugelassen werden.
4. Im Gewerbegebiet sind Bordelle und bordellartige
Betriebe unzulässig.
5. Im Gewerbegebiet sind Ausnahmen für Vergnügungs-
stätten unzulässig.“
§2
Die Begründung der Änderung des Bebauungsplans wird
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
§3
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung der Planänderung kann auch beim örtlich
zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kos-
tenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kos-
tenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Bebauungsplans schriftlich gegen-
über dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind.
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Bebauungsplan Ohlsdorf 1
Vom 21. März 2016
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731), in Verbindung mit
§3 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fas-
sung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), sowie §1 der
Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Hamburg, den 21. März 2016.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Freitag, den 8. April 2016 155
HmbGVBl. Nr. 13
(A)
Übersichtsplan M 1: 20.000
Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Ohlsdorf 1
Maßstab 1 : 2.500
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG
Bezirk Hamburg-Nord
Legende
Plangebiet Ohlsdorf 1
Gebiet der Änderung
Ortsteil 430
Legende
100 m
0 50
10
sonstige Abgrenzung
Besondere Festsetzung (siehe § 2)
(A)
Der Kartenausschnitt (Automatische
Liegenschaftskarte) entspricht für den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes
dem Stand vom Juli 2014.
Freitag, den 8. April 2016
156 HmbGVBl. Nr. 13
§1
Die Verordnung über den Bebauungsplan Langenhorn 40
vom 14. März 2001 (HmbGVBl. S. 43) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte ,,Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Langenhorn 40″ wird
der Verordnung hinzugefügt.
2. In §2 wird folgende Nummer 14 angefügt:
,,14. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Ände-
rung des Bebauungsplans Langenhorn 40, für das die
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Ja-
nuar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni
2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), maßgebend ist, gilt:
14.1 Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzu-
lässig. Betriebe des Versandhandels sind jedoch
zulässig, sofern diese keinen erheblichen Zu- und
Abfahrtsverkehr nach sich ziehen.
14.2 Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen
werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und
funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe-
oder Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf),
wenn die jeweilige Summe der Verkaufs- und Aus-
stellungsfläche nicht mehr als zehn vom Hundert der
Geschossfläche des Betriebs beträgt und kein erheb-
licher Zu- und Abfahrtsverkehr hiermit verbunden
ist.“
§2
Die Begründung der Änderung des Bebauungsplans wird
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
§3
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung der Planänderung kann auch beim örtlich
zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kos-
tenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kos-
tenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Bebauungsplans schriftlich gegen-
über dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind.
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Bebauungsplan Langenhorn 40
Vom 21. März 2016
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731), in Verbindung mit
§3 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fas-
sung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), sowie §1 der
Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Hamburg, den 21. März 2016.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Freitag, den 8. April 2016 157
HmbGVBl. Nr. 13
Übersichtsplan M 1: 20.000
Anlage zur Verordnung ]XU Änderungder
Verordnung EHUGHQ Bebauungsplan
Langenhorn 40
Maßstab 1 : 2.500
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG
Bezirk Hamburg-Nord
Legende
Plangebiet Langenhorn 40
Gebiet der Änderung
Ortsteil 432
100 m
0 50
10
Der Kartenausschnitt (Automatische
Liegenschaftskarte) entspricht für den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes
dem Stand vom Juli 2014.
Freitag, den 8. April 2016
158 HmbGVBl. Nr. 13
Einziger Paragraph
(1) Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte
durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche.
Das Gebiet im Bezirk Wandsbek (Teilbereiche der Stadt-
teile Wandsbek und Marienthal), der Gemarkungen Wands-
bek und Marienthal, Ortsteile 507 und 510, wird wie folgt
begrenzt:
Nordgrenze des Flurstücks 3568, über die Schloßstraße (Flur-
stück 3788) und Robert-Schuman-Brücke (Flurstück 2186),
Südwestgrenzen der Flurstücke 2507 und 2506, der Nordwest-
grenze des Flurstücks 2506, der Nordgrenze des Flurstücks
2507, der Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1485, der Nord-
grenzen der Flurstücke 3667, 3397, über die Schädlerstraße
(Flurstück 1719), Nordwestgrenzen der Flurstücke 3199, 3092,
1627, 1626 und 1621, über die Straße Küsterkamp (Flurstück
3752), Nordwestgrenzen der Flurstücke 1651, 1653, 1657, 3079,
Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1664, Nordgrenzen der
Flurstücke 1663, 3575, Nord- und Ostgrenze der Josephstraße
(Flurstück 3743), Nordgrenze des Flurstücks 2082, West- und
Nordgrenze des Flurstücks 2840, über die Morewoodstraße
(Flurstück 1824), Nordgrenzen der Flurstücke 2220 und 3280,
Westgrenze des Flurstücks 1837, West- und Nord- und Ost-
grenze des Flurstücks 1836, Ostgrenzen der Flurstücke 1837,
3280, 2068, 1847, 1844, über die Von-Bargen-Straße (Flurstück
1848), Nordgrenze des Flurstücks 1856, Nord- und Ostgrenze
des Flurstücks 1864, Ostgrenzen der Flurstücke 1863, 1862,
1861 und 2780, Südostgrenze des Flurstücks 2780, über die
Von-Bargen-Straße (Flurstück 1848), Südostgrenzen der Flur-
stücke 2782, 2734, 2068 und 2216, über die Neumann-Reich-
ardt-Straße (Flurstück 1823), Nord- und Ostgrenze des Flur-
stücks 1820, Ostgrenzen der Flurstücke 3511, 3509, 3507, 3505
und 1807, über die Bovestraße (Flurstück 1789), Nordost- und
Südostgrenze des Flurstücks 3484, Südost- und Südwestgrenze
des Flurstücks 1760, Südwestgrenzen der Flurstücke 3386 und
3388, Südgrenze des Flurstücks 1734 der Gemarkung Wands-
bek, über die Wandsbeker Bahnhofstraße (Flurstück 908) der
Gemarkung Marienthal, Südgrenzen der Flurstücke 1530,
2067 und 3788 (Schloßstraße) und 3804, Nordost- und Südost-
grenze des Flurstücks 1522, Südostgrenzen der Flurstücke
1521, 1519, 1518, 2127, 1517, 1516, 1515, 1514 und 2575, Süd-
und Westgrenze des Flurstücks 2575, Südgrenze der Schloß-
straße (Flurstück 3788), über die Robert-Schuman-Brücke
(Flurstück 2383), Nordostgrenze, Südgrenze und Westgrenze
des Flurstücks 3568 der Gemarkung Wandsbek.
(2) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets
auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die
Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen
der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bau-
ordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht
erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Ände-
rung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden,
wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit
anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder
das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, ins-
besondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf
nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des
Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften und
b) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Verordnung
über die Erhaltung baulicher Anlagen in Wandsbek und Marienthal
­ Wandsbeker Marktstraße ­ Rüterstraße ­ Von-Bargen-Straße ­ Efftingestraße ­
Neumann-Reichardt-Straße ­ Bahngärten ­ Schloßstraße ­ Robert-Schuman-Brücke ­
Am Alten Posthaus ­
(Städtebauliche Erhaltungsverordnung ,,Wandsbek I“)
Vom 4. April 2016
Auf Grund von §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bau-
gesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722, 1731), in Verbindung mit §4 und §6 Absatz 1 des Bau-
leitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. Novem-
ber 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar
2015 (HmbGVBl. S. 39), sowie §1 Satz 1 der Weiterüber-
tragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142,
147), wird verordnet:
Hamburg, den 4. April 2016.
Das Bezirksamt Wandsbek
Freitag, den 8. April 2016 159
HmbGVBl. Nr. 13
² Grenzen des Verordnungsgebiets ½ Lageplan M 1:5000
Anlage
Freitag, den 8. April 2016
160 HmbGVBl. Nr. 13
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
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