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HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 13 DIENSTAG, DEN 11. MÄRZ 2014
Tag I n h a l t Seite
§ 1 der Elften Verordnung über die Erweiterung der Ver-
kaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk
Harburg vom 19. November 2013 (HmbGVBl. S. 473) wird wie
folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter ,,Festival der Straßenkünst-
ler“ durch das Wort ,,Frühlingserwachen“ ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter ,,Harburger Weinfest“ durch
die Wörter ,,Festival der Straßenkünstler“ ersetzt.
3. In Absatz 3 wird das Wort ,,Herbstfest“ durch das Wort
,,Weinfest“ ersetzt.
Hamburg, den 26. Februar 2014.
Das Bezirksamt Harburg
26. 2. 2014 Verordnung zur Änderung der Elften Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass
von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89
4. 3. 2014 Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Ohlsdorf 24 Änderung Gewerbegebiets-
flächen an der Wellingsbütteler Landstraße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
zur Änderung der Elften Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg
Vom 26. Februar 2014
Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
Dienstag, den 11. März 2014
90 HmbGVBl. Nr. 13
Einziger Paragraph
(1) Die durch Verordnung über die Veränderungssperre
Ohlsdorf 24 Änderung Gewerbegebietsflächen an der Wel-
lingsbütteler Landstraße vom 1. März 2012 (HmbGVBl.
S. 125) festgesetzte Veränderungssperre für die abgegrenzte
Teilfläche des Plangebietes des Bebauungsplans Ohlsdorf 24
Änderung (Gewerbegebietsflächen an der Wellingsbütteler
Landstraße) Flurstücke 964, 190 (Gemarkung Klein Borstel)
und Flurstück 802 (Gemarkung Ohlsdorf), (Bezirk Hamburg-
Nord, Ortsteil 430) wird um ein Jahr verlängert.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1. Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in § 18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich
zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruchs richtet sich nach § 18 Absatz 3
des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich wird eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Num-
mern 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der
dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn
sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zu-
ständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Verordnung
über die Verlängerung der Veränderungssperre Ohlsdorf 24 Änderung
Gewerbegebietsflächen an der Wellingsbütteler Landstraße
Vom 4. März 2014
Auf Grund von § 14, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 3
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1548), in Verbindung mit § 4 des Bauleitplanfeststellungs-
gesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 306),
und § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. Au-
gust 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April
2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Hamburg, den 4. März 2014.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
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vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
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