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Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet in den Stadtteilen
Eimsbüttel, Hoheluft-West, Stellingen und Harvestehude (Soziale Erhaltungsverordnung
Eimsbüttel,
Hoheluft-West, Stellingen-Süd)
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Vierundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Bergedorf

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Feststellung und rückwirkende Inkraftsetzung der Verordnung über den Bebauungsplan Niendorf 90
im ergänzenden Verfahren nach § 214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs

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DIENSTAG, DEN17. APRIL
93
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 13 2018
Tag I n h a l t Seite
5. 4. 2018 Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet in den Stadt
teilen Eimsbüttel, Hoheluft-West, Stellingen und Harvestehude (Soziale Erhaltungsverordnung

Eimsbüttel, Hoheluft-West, Stellingen-Süd) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
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9. 4. 2018 Vierundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Bergedorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
12. 4. 2018 Feststellung und rückwirkende Inkraftsetzung der Verordnung über den Bebauungsplan Niendorf 90
im ergänzenden Verfahren nach §214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
(1) Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevöl
kerung wird das in dem anliegenden Übersichtsplan mit einer
Linie umgrenzte Gebiet, dessen Grenzen sich aus der Grenz
beschreibung nach Absatz 2 ergeben, als Erhaltungsgebiet
festgesetzt. In dem Erhaltungsgebiet bedürfen der Rückbau,
die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen
einer Genehmigung nach §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
BauGB. Dies gilt auch, wenn das genehmigungsbedürftige
Vorhaben nach Satz 2 keiner Genehmigung nach der Ham
burgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl.
S. 19), bedarf.
(2) Das Erhaltungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Eimsbütteler Marktplatz ­ Südgrenze des Flurstücks 4384
(Eimsbütteler Markplatz 38, 40a, b) der Gemarkung Eimsbüt
tel, in westlicher Richtung bis Ecke Eimsbütteler Marktplatz/
Kieler Straße, in nordwestlicher Richtung folgend entlang der
Westgrenze des Flurstücks 5278 der Gemarkung Eimsbüttel,
Westgrenzen der Flurstücke 1686, 1684 (Kieler Straße 144,
146, 148) der Gemarkung Stellingen, über Armbruststraße,
Westgrenzen der Flurstücke 1680, 1679, 1678, 4787 (Kieler
Straße 150, 152, 154, 156, 158, 160a, 162, 164, 166, 168, 170, 172,
174, 176, 178, 180, 182, 184) der Gemarkung Stellingen, über
Paciusweg, Westgrenzen der Flurstücke 4820, 4819, 3217, 3842,
1672, 4667, 3492 der Gemarkung Stellingen, über Alter Weg,
Westgrenzen der Flurstücke 1665, 1653 der Gemarkung Stel
lingen, über Tiedemannstraße, Westgrenzen der Flurstücke
Verordnung
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
für ein Gebiet in den Stadtteilen Eimsbüttel, Hoheluft-West, Stellingen und Harvestehude
(Soziale Erhaltungsverordnung Eimsbüttel, Hoheluft-West, Stellingen-Süd)
Vom 5. April 2018
Auf Grund von §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bau
gesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §4 und §6 Absatz 1 Num
mer 3 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), und §1 der Weiterüber
tragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19,
27), wird verordnet:
Dienstag, den 17. April 2018
94 HmbGVBl. Nr. 13
1546, 3755 der Gemarkung Stellingen, über Arminiusstraße,
Westgrenzen der Flurstücke 1572, 1573, 1574 der Gemarkung
Stellingen, über Brunckhorstweg, Westgrenzen der Flurstücke
1591, 1592, 1593, 3797, 1597, 1598 der Gemarkung Stellingen,
bis zur Einmündung Kieler Straße/Langenfelder Damm, ent
lang der Nordwestgrenze des Flurstücks 1598, entlang der
Nordostgrenzen der Flurstücke 1598, 1596, 3797, 3796, 1594
der Gemarkung Stellingen, über Langenfelder Damm in nörd
licher Richtung, entlang der Nordwestgrenzen der Flurstücke
1526, 1525, 2242 (Vehrenkampstraße 2, 4, 6) der Gemarkung
Stellingen, Nordgrenzen der Flurstücke 1523, 4535, 1521,
1519, 1518, 1517 (Vehrenkampstraße 8, 10, 12, 12a­f, 14, 16a­d,
22, 24, 26), über Högenstraße, entlang der Westgrenze des
Flurstücks 1510 der Gemarkung Stellingen nach Norden fol
gend, den nördlichen Grenzen der Flurstücke 1510 und 1505
(Högenstraße 87, 85, 83, 81) der Gemarkung Stellingen fol
gend, über den Jaguarstieg, weiter entlang der Westgrenze des
Flurstücks 3577 (Jaguarstieg 25) der Gemarkung Stellingen,
entlang der Nordgrenze der Flurstücke 3696, 3578 (Jaguarstieg
21) der Gemarkung Stellingen, weiter entlang der Nordgren
zen der Flurstücke 3579, 4429, 1379, 1378, 1377, 1376, 1375,
1374, 1373, 1366 (Wieckstraße 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 23,
25, 27, 27a, 29, 31, 33, 35, 35a, 35b) der Gemarkung Stellingen,
entlang der westlichen Grenzen der Flurstücke 1366 und 1365
(Brehmweg 29, 31) der Gemarkung Stellingen, entlang der
Nordgrenzen der Flurstücke 1365, 1366 (Brehmweg 31, 29)
und 2229 (Hagenbeckstraße 31, 31a, 31b), der Hagenbeck
straße in südöstlicher Richtung folgend entlang der Ostgren
zen der Flurstücke 2229, 1366, 1367, 4643, 1369, 1370 (Hagen
beckstraße 31b, 31, 31a, 29, 27, 25, 23, 21, 19) der Gemarkung
Stellingen, über die Wieckstraße, den Ostgrenzen der Flur
stücke 1462, 1461, 1460, 2050, 1459 (Hagenbeckstraße 15, 13,
11, 9, 7) der Gemarkung Stellingen Richtung Süden folgend,
über Steenwisch, der Ostgrenze des Flurstücks 3116 der
Gemarkung Stellingen Richtung Süden folgend, in östlicher
Richtung in den Eidelstedter Weg, den Nordgrenzen der Flur
stücke 2557, 2559, 1491, 2667 (Eidelstedter Weg 75, 73, 71, 69,
67, 65, 63) der Gemarkung Eimsbüttel in östlicher Richtung
folgend, über Hellkamp, entlang der Nordgrenzen der Flur
stücke 2579, 2638, 2637, 34, 2742, 2651 (Eidelstedter Weg 59,
57, 55, 47, 45) der Gemarkung Eimsbüttel, über Schwencke
straße, Nordgrenzen der Flurstücke 1503, 2424, 275, 2417,
5270, 2481, 2482, 1002 (Eidelstedter Weg 25, 23, 21, 19, 17, 15,
13) der Gemarkung Eimsbüttel, östlich abbiegend über die
nördlichen Grenzen der Flurstücke 3900, 3724, 3733, 4022,
3884, 4835, 4834, 4832, 4833 (Eidelstedter Weg 4, 2, Quick
bornstraße 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 23, 25, 27, 29, 31, 33,
Heckscherstraße 1b, 1a, 3, 5a­h, 9a­f, Wiesingerweg 15­21)
nach Norden in den Wiesingerweg abbiegend und den West
grenzen der Flurstücke 3594, 4826 (Christian-Förster-Straße 1,
3, 5, Wiesingerweg 24, 26, 28, 30, 32, 34, 36, 38, 40, 42) der
Gemarkung Eimsbüttel Richtung Norden folgend, abbiegend
in nordöstlicher Richtung, entlang der Nordgrenzen der Flur
stücke 4825, 5613 der Gemarkung Eimsbüttel, weiter entlang
der Nordgrenzen der Flurstücke 3661, 4888 (Troplowitzstraße
11, 11a, 9a, 9) der Gemarkung Lokstedt, über Wrangelstraße,
weiter entlang der Nordgrenzen der Flurstücke 3858, 3843,
3844, 3883, 3846 (Troplowitzstraße 7, 3) der Gemarkung
Lokstedt, entlang der Südostgrenze des Flurstücks 3846 und
der Nordwestgrenze des Flurstücks 4255 der Gemarkung
Lokstedt, weiter entlang der Ostgrenzen der Flurstücke 3808,
3809 (Gärtnerstraße 18a­g, 16a) der Gemarkung Eimsbüttel
Richtung Süden folgend, über Gärtnerstraße, der Ostgrenze
des Flurstücks 3662, der Nordgrenze des Flurstücks 4034
Richtung Westen folgend, der Ostgrenze des Flurstücks 3891
folgend, der Nordgrenze des Flurstücks 3744, über Flurstück
3744 in südöstlicher Richtung, Nordgrenze des Flurstücks
4430, der Ostgrenze des Flurstücks 3523 Richtung Süden fol
gend, nordwestliche Grenze des Flurstücks 3523 nach Süd
osten zur Ostgrenze des Flurstücks 3741, über Eppendorfer
Weg, weiter den Nordostgrenzen der Flurstücke 3981, 3529,
3604, 3794, 3703, 3752, 3781, 3780 folgend, über das Flurstück
3674, Nordostgrenzen der Flurstücke 3779, 3777, 3688, 3714,
3961, 3960, 4014, 3702, 3976 der Gemarkung Eimsbüttel, ent
lang der südlichen Grenze des Flurstücks 3672 (Bismarck
straße 134/136) der Gemarkung Eimsbüttel, über die Bis
marckstraße, entlang der Ostgrenzen der Flurstücke 5184 und
3509, Nordgrenze des Flurstücks 2501, weiter entlang der
Ostgrenze des Flurstücks 2501, weiter entlang der Südgrenze
des Flurstücks 2501 der Gemarkung Harvestehude, weiter an
der Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2543, der Ostgrenze des
Flurstücks 2420 und der Nord- und Ostgrenze des Flurstücks
2282 der Gemarkung Harvestehude, dem Flurstück 2282
(Bahndamm) an der Südgrenze Richtung Südwesten folgend,
über Bogenstraße, an der Nordostgrenze des Flurstücks 2926
(Bogenstraße 47, 43) der Gemarkung Eimsbüttel Richtung
Südosten folgend, über Schlankreye, der Nordostgrenze des
Flurstücks 4785 der Gemarkung Eimsbüttel folgend, über
Gustav-Falke-Straße, den Nordostgrenzen der Flurstücke
1417, 2522, 695, 765, 696, 698, 700, 405 (Bogenstraße 27, 25, 23,
23a, 19, 19a, 17, 15, 13, 11a, 11) der Gemarkung Harvestehude
Richtung Süden folgend, über Kleiner Kielort, den Nordost
grenzen der Flurstücke 1145, 1143, 1224, 1223, 982 (Kleiner
Kielort 2, Bogenstraße 7, 5, 3, 1) der Gemarkung Harvestehude
nach Süden folgend, abbiegend nach Südwesten, den Südost
grenzen der Flurstücke 982, 981, 979, 399, 787, 562 (Bogen
straße 1, Beim Schlump 10a­c, 10, 13, 13a, 14, 15, 16, 18) der
Gemarkung Harvestehude Richtung Südwesten folgend, über
Kielortallee, den Südostgrenzen der Flurstücke 1117, 912, 456,
1158, 1159, 1160, 994, 993, 992, 991, 2004 (Beim Schlump 21,
23, 24, 26, 27, 29, 30, 30a, 31, 32, 33, 36) der Gemarkung Har
vestehude Richtung Südwesten folgend, über die Bundes
straße, der Südostgrenze des Flurstücks 2940 (Beim Schlump
48, 49, 50) der Gemarkung Eimsbüttel Richtung Südwesten
folgend, über Ellenbogen, den Südostgrenzen der Flurstücke
2937, 333, 332, 2942, 2921 (Beim Schlump 51, 52, 52a, 53, 55,
55c, 56, 58, 59) der Gemarkung Eimsbüttel Richtung Südwes
ten folgend, über Gustav-Falke-Straße, an der Südgrenze des
Flurstücks 5216 (U-Bahn Station Schlump) der Gemarkung
Eimsbüttel, weiter entlang der Südgrenze des Flurstücks 760
der Gemarkung Eimsbüttel, entlang der Südwestgrenzen der
Flurstücke 325, 322, 320, 5180, 4198, 2973 (Schäferkampsallee
16, 18, 24, 28, 30, 34, 36) der Gemarkung Eimsbüttel in nord
westlicher Richtung folgend, über Moorkamp, den Südgren
zen der Flurstücke 1388, 1451, 1450, 1225, 4783 (Schäferkamp
sallee 42, 44, 46, 48, 50, 56, 58) der Gemarkung Eimsbüttel
Richtung Westen folgend, über Hohe Weide, der Südgrenze
des Flurstücks 4455 (Weidenstieg 29) der Gemarkung Eims
büttel folgend, über Weidenstieg, den Südgrenzen der Flurstü
cke 4849, 1546 der Gemarkung Eimsbüttel folgend, über Bei
der Christuskirche, den Südgrenzen der Flurstücke 4845, 4991,
472, 3113 (Fruchtallee 22, Meißnerstraße 2b, 2a) der Gemar
kung Eimsbüttel folgend, über Meißnerstraße, der Südgrenze
des Flurstücks 452 (Meißnerstraße 1a­b, Fruchtallee 28,
30a­b, 32, 34a­b, 36, 38a­b) der Gemarkung Eimsbüttel fol
gend, über Eppendorfer Weg, den Südgrenzen der Flurstücke
103, 658, 1097 (Eppendorfer Weg 31, Fruchtallee 52, 54, 56, 58)
der Gemarkung Eimsbüttel folgend, über Doormannsweg
nach Süden über Fruchtallee abbiegend, entlang der Südost
grenze des Flurstücks 4503 (Doormannsweg 22) der Gemar
kung Eimsbüttel, über Stichweg Fruchtallee, den Südostgren
zen der Flurstücke 3453, 3455, 3460, 3447, 3446 (Doormanns
weg 24, 26, 28, 30, 32, 34, 36, 38, Gravensteiner Straße 7), über
Gravensteiner Straße, der Südostgrenze des Flurstücks 3438
Dienstag, den 17. April 2018 95
HmbGVBl. Nr. 13
der Gemarkung Eimsbüttel Richtung Süden folgend, abbie
gend in die Eimsbütteler Straße, den Westgrenzen der Flur
stücke 3438, 3439, 3191 (Eimsbütteler Straße 86, 88, 90, 92, 94,
96, 98) der Gemarkung Eimsbüttel in nordwestlicher Richtung
folgend, über Paulinenallee, den Westgrenzen der Flurstücke
3174, 3173, 3172, 3171, 3170, 170 (Paulinenallee 46, Eimsbütte
ler Straße 100, 100a, 100b, 106, 108, 110, 112, 114), über
Sophienallee, bis zur Südgrenze des Flurstücks 3475 der
Gemarkung Eimsbüttel, über Sandweg, und weiter der West
grenze des Flurstücks 3048 (Sandweg 44, 44a, 44b, 44c, Pinne
berger Weg 4, 6, 8, 8a) folgend, entlang der Westgrenze des
Flurstücks 3047 und der Südgrenzen der Flurstücke 796, 795,
607, 606, 4134, 789, 595 (Pinneberger Weg 20, 22, 24, 30, 28,
54a, 54b, 56a, 56b) der Gemarkung Eimsbüttel, weiter entlang
der Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 147 (Kieler Straße 92,
92a, 92b, Eimsbütteler Marktplatz 35d, 35c, 35b) der Gemar
kung Eimsbüttel, über Eimsbütteler Marktplatz, entlang der
Westgrenzen der Flurstücke 2020, 4805 der Gemarkung Eims
büttel, bis zur Südgrenze des Flurstücks 4384 der Gemarkung
Eimsbüttel.
§2
Verhältnis zu sonstigen Genehmigungen, Zustimmungen,
Erlaubnissen
Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht
nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
§3
Hinweis
Unbeachtlich werden
1. eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 BauGB beachtliche Ver
letzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor
schriften und
2. nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün
denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hamburg, den 5. April 2018.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Vierundzwanzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf
Vom 9. April 2018
Auf Grund von §
8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungs
gesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert
am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
§1
,,Bergedorfer Sommerfest feiert Inklusion
und Integration“
Aus Anlass der Veranstaltung ,,Bergedorfer Sommerfest
feiert Inklusion und Integration“ dürfen im Bezirk Bergedorf
Verkaufsstellen im von folgenden Straßen umgrenzten Gebiet
am Sonntag, dem 3. Juni 2018, in der Zeit von 13.00 Uhr bis
18.00 Uhr geöffnet sein:
Lohbrügger Markt, Sander Damm, Kurt-A.-Körber-Chaus
see bis Hausnummer 31, Curslacker Neuer Deich bis Lehfeld,
Neuer Weg, Brookdeich, Hassestraße, Am Brink, Mohnhof,
Chrysanderstraße, Ernst-Mantius-Straße, Reetwerder, Alte
Holstenstraße, Ludwig-Rosenberg-Ring.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 9. April 2018.
Das Bezirksamt Bergedorf
Dienstag, den 17. April 2018
96 HmbGVBl. Nr. 13
§1
(1) Der Bebauungsplan Niendorf 90 für den Geltungs
bereich zwischen Kollaustraße, Vogt-Cordes-Damm, Flugha
fen, Kleingärten und Papenreye (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil
318) wird festgestellt und im ergänzenden Verfahren nach
§
214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs rückwirkend zum 6. April
2013 in Kraft gesetzt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Kollaustraße ­ über die Flurstücke 3310 (Vogt-Cordes-Damm),
3319, 11316, 11893, 3315, 11192, 12183, 10812, 3310 (Vogt-
Cordes-Damm) und 11475, Ost- und Nordgrenze des Flur
stücks 11475, über die Flurstücke 11475 und 12195, Ostgrenze
des Flurstücks 8164, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 8848
der Gemarkung Niendorf ­ Papenreye.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10a Absatz 1 BauGB werden beim Staats
archiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein

Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die

Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs
plans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich
zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verlet
zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste
hende Vorschriften:
1. Im Gewerbegebiet sind Bordelle und bordellartige Betriebe
unzulässig; Ausnahmen für Wohnungen und Vergnü
gungsstätten gemäß §
8 Absatz 3 Nummern 1 und 3 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) werden ausgeschlos
sen.
2. In den mit ,,GE 1″ bezeichneten Teilen des Gewerbegebiets
sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmsweise
können Verkaufsstätten im Erdgeschoss dort ansässiger
Betriebe des Handwerks oder des produzierenden und ver
arbeitenden Gewerbes als untergeordnete Nebenbetriebe
zugelassen werden. Diese Verkaufsstätten müssen im
unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammen
hang mit dem jeweiligen Handwerks- oder Gewerbebetrieb
stehen. Die Verkaufsstätte muss dem Betrieb räumlich
angegliedert und als dessen Bestandteil erkennbar sein;
die Verkaufs- und Ausstellungsfläche muss der mit
Betriebsgebäuden des Gewerbe- oder Handwerksbetriebes
Feststellung und rückwirkende Inkraftsetzung der
Verordnung
über den Bebauungsplan Niendorf 90
im ergänzenden Verfahren nach §214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs
Vom 12. April 2018
Auf Grund von §10 und §214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs
(BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635) in Verbindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5 Ab-
satz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), §4 Absatz 3 Satz 1 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur
schutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Ver
bindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnatur
schutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434), §
81 Ab-
satz 2a der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember
2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 23. Januar
2018 (HmbGVBl. S. 19), sowie §
1, §
2 Absatz 1 und §
3 der
Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 410), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
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überbauten Fläche untergeordnet sein und darf maximal
150m² betragen.
3. In den mit ,,GE 2″ bezeichneten Teilen des Gewerbegebiets
sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig, soweit sie nicht
mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichböden und
sonstigen Flächen beanspruchenden Artikeln einschließ
lich Zubehör oder Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten
und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln. Randsor
timente dürfen auf bis zu 10 vom Hundert (v.
H.) der
Geschossfläche angeboten werden. Ausnahmsweise kön
nen Verkaufsstätten im Erdgeschoss dort ansässiger
Betriebe des Handwerks oder des produzierenden und ver
arbeitenden Gewerbes als untergeordnete Nebenbetriebe
zugelassen werden. Diese Verkaufsstätten müssen im
unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammen
hang mit dem jeweiligen Handwerks- oder Gewerbebetrieb
stehen. Die Verkaufsstätte muss dem Betrieb räumlich
angegliedert und als dessen Bestandteil erkennbar sein;
die Verkaufs- und Ausstellungsfläche muss der mit
Betriebsgebäuden des Gewerbe- oder Handwerksbetriebes
überbauten Fläche untergeordnet sein und darf maximal
150m² betragen.
4. ImGewerbegebietsindNebenanlagengemäß§14BauNVO
sowie Garagen, mit Ausnahme notwendiger Grundstücks
zufahrten, nur innerhalb der überbaubaren Grundstücks
flächen zulässig. Auf den Flächen zum Ausschluss von
Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen ist die Herstel
lung von Zuwegungen und notwendige Zufahrten zu Stell
plätzen, Garagen und Tiefgaragen zulässig.
5.Im Gewerbegebiet sind Werbeanlagen nur an Ort und
Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlagen dürfen die fest
gesetzten Gebäudehöhen nicht überschreiten.
6. Im Gewerbegebiet sind nur Flachdächer und flach geneigte
Dächer mit einer Neigung von bis zu 20 Grad zulässig.
7.Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren
Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emis
sionskontingente L(EK) nach DIN 45691 ,,Geräuschkon
tingentierung“ weder am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
noch in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten:
Emissionskontingente

Teilfläche
L(EK), Tag L(EK), Nacht
dB (A)/m2
dB (A)/m2
TF 1 58 42
TF 2 58 43
TF 3 59 44
TF 4 57 42
TF 5 57 42
TF 6 59 46
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691,
Abschnitt 5, vom Dezember 2006 (Bezugsquelle: Beuth
Verlag GmbH, Berlin, Auslegestelle: Bezirksamt Eimsbüt
tel, Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung, Hamburg).
Bei der Prüfung für die Nacht ist die volle Stunde mit dem
höchsten Beurteilungspegel (,,lauteste Nachtstunde“)
maßgebend.
8. Im Gewerbegebiet sind die Aufenthaltsräume ­ hier ins
besondere die Pausen- und Ruheräume ­ durch geeignete
Grundrissgestaltung den vom Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den
vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht
möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender
Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen
geschaffen werden. Der bauliche Schallschutz für Aufent
haltsräume ist entsprechend den Bestimmungen der Flug
platz-Schallschutzmaßnahmenverordnung vom 8. Sep
tember 2009 (BGBl. I S. 2992) auszuführen.
9. Innerhalb der Flächen, deren Böden erheblich mit umwelt
gefährdenden Stoffen belastet sind, sind bauliche Maßnah
men vorzusehen, die Gasansammlungen unter den bauli
chenAnlagenunddenbefestigtenFlächenundGaseintritte
in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.
10. Für den mit ,,a1″ bezeichneten Teil des Gewerbegebiets
sind Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zu errichten,
wobei hier ein Abstandsflächenmaß von 0,4 h, jedoch min
destens 2,5m, einzuhalten ist und Gebäude maximal 50m
Länge aufweisen dürfen. Für den mit ,,a2″ bezeichneten
Teil des Gewerbegebiets sind Gebäude mit seitlichem
Grenzabstand zu errichten, wobei hier ein Abstandsflä
chenmaß von 0,4 h, jedoch mindestens 2,5m, einzuhalten
ist und Gebäudelängen von mehr als 50m zulässig sind.
11. Im Gewerbegebiet muss der Durchgrünungsanteil auf den
jeweiligen Grundstücken mindestens 20 v.
H. betragen.
Mindestens 10 v.H. der Grundstücksflächen sind mit Bäu
men und Sträuchern zu bepflanzen. Der mit ,,(A)“ bezeich
nete Vorgartenbereich entlang der Straße Vogt-Cordes-
Damm ist mindestens zu 50 v.
H. als Vegetationsfläche
anzulegen. Der mit ,,(B)“ bezeichnete Vorgartenbereich
entlang der Kollaustraße ist mindestens zu 30 v.
H. als
Vegetationsfläche anzulegen. Für die Herstellung notwen
diger Zuwegungen und Zufahrten zu Stellplätzen, Garagen
und Tiefgaragen können auf den mit ,,(A)“ und ,,(B)“
bezeichneten Flächen ausnahmsweise auch geringere
Anteile an Vegetationsfläche zugelassen werden.
12. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen.
13. Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind
standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhal
ten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 18cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemes
sen, aufweisen. Im Kronenbereich großkroniger Bäume ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzu
legen und zu begrünen.
14. Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatz
pflanzungen mit großkronigen Bäumen vorzunehmen.
Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Baum
standorten sind zulässig. Außerhalb der öffentlichen Stra
ßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Ab

grabungen im Kronentraufbereich dieser Bäume unzuläs
sig.
15. Im Gewerbegebiet sind Dächer, die größer als 100m² sind,
mit einem mindestens 8
cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Ausgenom
men sind Flächen für technische Dachaufbauten bis maxi
mal 50 v.H. der Dachfläche.
16. Auf den Flurstücken 4245, 4246, 3302, 4411, 12402, 3304,
3305, 3307, 12392 und 6341 der Gemarkung Niendorf sind
die zur Straße Vogt-Cordes-Damm ausgerichteten Außen
wände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5m
beträgt, sowie fensterlose Fassaden, mit Schling- oder
Kletterpflanzen zu begrünen; je 2
m Wandlänge ist min
destens eine Pflanze zu verwenden. Auf den Flurstücken
3308 und 8164 sind die zur Straße Vogt-Cordes-Damm
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sowie die zu der öffentlichen Grünfläche mit der Zweck
bestimmung ,,Parkanlage“ auf den Flurstücken 12107,
12108 und 12195 ausgerichteten Außenwände von Gebäu
den, deren Fensterabstand mehr als 5
m beträgt, sowie
fensterlose Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu
begrünen; je 2m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu
verwenden.
17.Im Gewerbegebiet sind auf den privaten Grundstücks
flächen die Geh- und Fahrwege sowie Platzflächen in was
ser- und luftundurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuer
wehrumfahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden
Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (Schotter
rasen) herzustellen.
18. Bei Neubauten ist an den nach Süden und Osten aus
gerichteten Außenwänden je 15m Wandlänge mindestens
eine künstliche Höhle für Fledermausarten an geeigneten
Stellen anzubringen und zu unterhalten.
19.Für die Erschließung des Gewerbegebiets sind weitere

örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage
bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie wer
den auf Antrag in einem Bescheid nach §14 des Hambur
gischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974
(HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 28. November
2017 (HmbGVBl. S. 361), festgesetzt oder für Teilbereiche
nach §125 Absatz 2 BauGB hergestellt.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 12. April 2018.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
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51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
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II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).