DONNERSTAG, DEN24. FEBRUAR
119
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 13 2022
Tag I n h a l t Seite
10. 2. 2022 Verordnung über den Bebauungsplan Hamm 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119
10. 2. 2022 Verordnung über den Bebauungsplan Billstedt 113 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122
791-2
10. 2. 2022 Vierundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125
19. 2. 2022 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Bewältigung
der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126
221-1a-1
14. 2. 2022 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Ham-
burg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und
Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der ,,HSH Finanzfonds
AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126
7621-2
24.
2.
2022 Achtundsechzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsver
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Hamm 2 für den räumlichen Gel-
tungsbereich zwischen der Hammer Landstraße, Luisenweg,
Pröbenweg und Kentzlerdamm (Bezirk Hamburg-Mitte, Orts-
teil 124) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Luisenweg Nordgrenzen der Flurstücke 1522 und 1523
West- und Nordgrenze des Flurstücks 2084 Nord-, Ost- und
Südgrenze des Flurstücks 2083 Ostgrenze des Flurstücks
1271 der Gemarkung Hamm Marsch Pröbenweg.
Verordnung
über den Bebauungsplan Hamm 2
Vom 10. Februar 2022
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2939), in Verbindung mit §3 Absätze
1 und 3 sowie §5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes
in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271),
zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 383), §81
Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember
2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar
2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hambur-
gischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzge-
setzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt
geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung
mit §
9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzge-
setzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
18. August 2021 (BGBl. I S. 3908), sowie §1, §2 Absatz 1 und
§
3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August
2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 3. August 2021
(HmbGVBl. S. 564), wird verordnet:
Donnerstag, den 24. Februar 2022
120 HmbGVBl. Nr. 13
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In dem Teilgebiet des ,,Urbanen Gebiets“ (MU) mit der
Bezeichnung ,,MU1″ sind mindestens 2500
m² der
Geschossfläche für gewerbliche Nutzungen, die das Woh-
nen nicht wesentlich stören zu verwenden. In dem Teilge-
biet des MU mit der Bezeichnung ,,MU2″ sind mindestens
8000
m² der Geschossfläche für gewerbliche Nutzungen,
die das Wohnen nicht wesentlich stören, zu verwenden,
wobei davon in den mit ,,(F)“ bezeichneten Bereichen
mindestens 2000
m² Geschossfläche für Handwerksbe-
triebe zu verwenden sind. Weitere 350m² der Geschossflä-
che im Teilgebiet des MU mit der Bezeichnung ,,MU2″
sind für soziale, kulturelle und andere Einrichtungen, die
das Wohnen nicht wesentlich stören, zu verwenden. Im
MU sind auch Handwerksbetriebe (wie zum Beispiel
Tischlereien und weitere holzverarbeitende Gewerke),
Kfz-Werkstätten, Metallbaubetriebe (und weitere metall-
verarbeitende Gewerke) und Glaser zulässig, wenn sie das
Wohnen nicht wesentlich stören.
2. In dem mit ,,(E)“ bezeichneten Bereich des MU ist gemäß
§
6a Absatz 4 Nummer 1 Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl.
I S. 3787) in den Erdgeschossen an der Straßenseite eine
Wohnnutzung nicht zulässig.
3.Im MU sind Bordelle und bordellartige Betriebe und
Wettannahmestellen unzulässig. Ausnahmen für Vergnü-
gungsstätten (insbesondere Spielhallen, Wettbüros und
ähnliche Unternehmen im Sinne des §1 Absatz 2 des Ham-
burgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012
(HmbGVBl. S. 505), zuletzt geändert am 17. Februar 2021
(HmbGVBl. S. 75, 77), die der Aufstellung von Spielgerä-
ten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen) und Vor-
führ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen
oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerich-
tet ist sowie Tankstellen sind gemäß §6a Absatz 3 BauNVO
im Plangebiet nicht zulässig.
4. Im MU sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. In dem
Teilbereich des MU mit der Bezeichnung ,,MU2″ können
in den mit ,,(E)“ bezeichneten Bereichen Ausnahmen für
Verkaufsstätten zugelassen werden, die in einem unmittel-
baren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit
einem Gewerbe- oder Handwerksbetrieb stehen (Werks-
verkauf), wenn die jeweilige Summe der Verkaufs- und
Ausstellungsfläche nicht mehr als zehn vom Hundert der
Geschossfläche des Betriebs beträgt. In den weiteren Berei-
chen des ,,MU2″ können in den Erdgeschossen an der
Straßenseite Ausnahmen für Läden, die der Versorgung
des Gebiets dienen, zugelassen werden.
5. In den mit ,,(d1)“ gekennzeichneten Bereichen ist eine
Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch
Dachaufbauten, Dachausgänge und technische Anlagen
um bis zu 2,5
m zulässig, sofern sie um mindestens 2,5
m
gemessen von der Innenkante der Attika zurückgesetzt
errichtet werden. In den mit ,,(d2)“ gekennzeichneten
Bereichen ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäu-
dehöhe durch Dachaufbauten, Dachausgänge und techni-
sche Anlagen um bis zu 4m zulässig, sofern sie um mindes-
tens 4
m gemessen von der Innenkante der Attika
zurückgesetzt errichtet werden.
6. Im MU sind Stellplätze nur innerhalb von Gebäuden oder
in den zeichnerisch festgesetzten und entsprechend
bezeichneten Flächen zulässig.
7. Im MU kann eine Überschreitung der Baugrenzen für Vor-
dächer, Balkone und Erker bis zu einer Tiefe von 2m und
für Terrassen bis zu einer Tiefe von 3
m ausnahmsweise
zugelassen werden, sofern die Kronen- und Wurzelberei-
che zu erhaltender Bäume und Gehölze nicht beeinträch-
tigt werden. Bei Vordächern, Balkonen und Erkern dürfen
die Überschreitungen bei den nach Norden, Westen und
Osten gerichteten Fassaden insgesamt nicht mehr als ein
Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand betragen und
bei den mit ,,(B)“ gekennzeichneten Fassaden insgesamt
nicht mehr als zwei Drittel der Breite der jeweiligen
Außenwand betragen. Terrassen, Vordächer, Balkone und
Erker im Bereich von öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind unzulässig.
8. Die Fläche mit festgesetztem Gehrecht umfasst die Befug-
nis der Freien und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als
allgemein zugänglichem Gehweg. Geringfügige Abwei-
chungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelas-
sen werden.
9. Im MU sind die Fassaden von Wohngebäuden in hellen,
sandsteinfarbenen Farbtönen und die Fassaden von
gewerblich genutzten Gebäuden in dunkelroten Farb
tönen jeweils als Vollklinkermauerwerk zu gestalten. Für
die in der Planzeichnung mit einer Gebäudehöhe von
maximal 23
m über Normalhöhennull bezeichneten
Gebäudeteile gilt, dass das oberste Geschoss mit einer
abweichenden Fassadenmaterialität und -farbgebung
gestaltet werden darf. Eine abweichende Fassadenmateria-
lität und -farbgebung ist auch für die zu den mit ,,(i)“
gekennzeichneten Innenhöfen gerichteten Fassaden zuläs-
sig.
Donnerstag, den 24. Februar 2022 121
HmbGVBl. Nr. 13
10.Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist je
volle 200m² ein Laubbaum zu pflanzen.
11. Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte,
einheimische Laubgehölze zu verwenden, dauerhaft zu
erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Großkronige Bäume
müssen einen Stammumfang von mindestens 18cm, klein-
kronige Bäume einen Stammumfang von mindestens
14cm, jeweils in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen. Für jeden zu pflanzenden Baum ist im unmit-
telbaren Bereich seines Stammes eine offene Bodenfläche
von mindestens 12m² anzulegen. Abweichend davon kann
diese Fläche weniger als 12
m² betragen, sofern bauliche
Maßnahmen eine vitale Wurzelentwicklung gewährleis-
ten.
12. Bei Abgang der mit Erhaltungsgeboten belegten Bäume
und Sträucher sind diese mit standortgerechten, einheimi-
schen Laubgehölzen so zu ersetzen, dass der Umfang und
der Charakter der Pflanzung erhalten bleibt.
13. Im MU sind die Dachflächen der Gebäude als Flachdächer
oder flach geneigte Dächer bis zu einer Neigung von
20 Grad herzustellen und mit einem mindestens 12
cm
starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und zu begrünen. Ausgenommen sind Flächen für Belich-
tung, Be- und Entlüftung oder für technische Anlagen, mit
Ausnahme von Sonnenkollektoren oder Anlagen für Pho-
tovoltaik, auf maximal 30 vom Hundert der Dachfläche.
14. Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit Aus-
nahme von Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem
mindestens 50cm starken durchwurzelbaren Substratauf-
bau zu versehen und zu mindestens 50 vom Hundert mit
Gehölzen, Stauden und Gräsern zu begrünen. Für Bäume
muss auf einer Fläche von 12m² je Baum die Schichtstärke
des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1
m
betragen.
15. Im Bereich des Flurstücks 2083 ist an einer geeigneten
Gebäudefassade ein Kolonie-Nistkasten für Haussperlinge
anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.
16. Drainagen oder sonstige bauliche und technische Maß-
nahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegeta
tionsverfügbaren Grund- und Stauwasserspiegels führen,
sind unzulässig.
17. Auf den nicht unterbauten privaten Grundstücksflächen
sind Geh- und Fahrwege in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten und -aufstell
flächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetations
fähigem Aufbau (zum Beispiel Schotterrasen, Rasengitter-
steine) herzustellen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 10. Februar 2022.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Donnerstag, den 24. Februar 2022
122 HmbGVBl. Nr. 13
Verordnung
über den Bebauungsplan Billstedt 113
Vom 10. Februar 2022
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geän-
dert am 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147, 4151), in Verbin-
dung mit §
3 Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleit-
planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 26. Juni 2020
(HmbGVBl. S. 380, 383), §
81 Absatz 2a der Hamburgischen
Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155),
§
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausfüh-
rung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §
9
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geän-
dert am 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908), Artikel 6 Absatz 2
Nummer 4 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Hambur
gischen Naturschutzgesetzes sowie zur Aufhebung und Ände-
rung weiterer Vorschriften vom 3. April 2007 (HmbGVBl.
S. 119, 135) sowie §1, §2 Absätze 1 und 2 sowie §3 der Weiter-
übertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 3. August 2021 (HmbGVBl.
S. 564), wird verordnet:
§1
(1) Der Bebauungsplan Billstedt 113 für den Geltungsbe-
reich zwischen der Straße Haferblöcken, der Bundesautobahn
A
24, dem Öjendorfer See und dem Öjendorfer Friedhof
(Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 130) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Haferblöcken Bundesautobahn A24 über das Flurstück
2198 (Öjendorfer Park), Ostgrenzen der Flurstücke 4019 und
4020, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 4021, über das Flur-
stück 1928, Südgrenzen der Flurstücke 4022, 2618 und 2612
der Gemarkung Öjendorf.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10a Absatz 1 BauGB werden beim Staats
archiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö-
gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs-
berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig-
keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leis-
tung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschä-
digungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten
Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Im reinen Wohngebiet sind kleine Betriebe des Beherber-
gungsgewerbes gemäß §
3 Absatz 3 Nummer 1 der Bau
nutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) unzulässig.
2. Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen gemäß
§4 Absatz 3 BauNVO ausgeschlossen.
3. In den urbanen Gebieten werden Ausnahmen nach §
6a
Absatz 3 BauNVO ausgeschlossen. Es sind jeweils mindes-
tens 200
m² der zulässigen Geschossflächen für gewerb
liche Nutzungen zu verwenden.
4. In den reinen und allgemeinen Wohngebieten, dem öst
lichen urbanen Gebiet sowie auf den Gemeinbedarfs
flächen sind folgende Überschreitungen der jeweils festge-
setzten Grundflächenzahl (GRZ) durch Anlagen nach §19
Absatz 4 Satz 1 BauNVO zulässig:
Donnerstag, den 24. Februar 2022 123
HmbGVBl. Nr. 13
a) in den reinen Wohngebieten der Baufelder mit den
Ordnungsnummern 1.1 und 2.2 bis zu einer GRZ von
0,55,
b)in den reinen Wohngebieten der Baufelder mit den
Ordnungsnummern 1.2 und 4.1, den allgemeinen
Wohngebieten der Baufelder mit den Ordnungsnum-
mern 1.1 und 2.1, dem östlichen urbanen Gebiet sowie
im Bereich der Fläche für den Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung ,,Haus der Begegnung“ bis zu einer
GRZ von 0,6,
c) in den reinen Wohngebieten der Baufelder mit den
Ordnungsnummern 2.1, 3.1 mit der Bezeichnung ,,(B)“,
3.3 und 4.2 bis zu einer GRZ von 0,65,
d) im Bereich der Fläche für den Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung ,,Soziale Einrichtung“ bis zu einer
GRZ von 0,9.
Weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß kön-
nen zugelassen werden.
5. Die Außenwände der Wohngebäude sind in hellem Klin-
kermauerwerk auszuführen. Für einzelne Architekturteile
können Putz oder glatter Beton zugelassen werden, wenn
insgesamt das Klinkermauerwerk optisch vorherrschend
bleibt. In den mit ,,(D)“ bezeichneten Bereichen sind Fas-
saden mit überwiegendem Putzanteil zulässig. Eingangs-
überdachungen der Hausgruppen sowie hausgruppenähn-
licher Gebäude und Duplexhäuser sind nur als Winkelbau-
werke aus hell verputztem Beton zulässig, für das Baufeld
mit der Ordnungsnummer 1.1 auch aus Aluminium
(an
thrazitfarben). Für Doppeleingänge können T-Formen
verwendet werden. Für Fensteröffnungen sind nur ste-
hende Formate zulässig. Hiervon können Ausnahmen
zugelassen werden. In den Wohngebieten mit den Ord-
nungsnummern 1.1 und 2.1 sind Dacheindeckungen mit
hochglänzenden oder glasierten Oberflächen unzulässig.
Anlagen der Sonnenenergienutzung sind auf allen Dach-
flächen zulässig.
6. Überschreitungen der Baugrenzen durch Treppenhaus-
vorbauten, Erker, Loggien und Balkone sind auf maximal
der Hälfte der Fassadenlänge eines Geschosses bis zu 2m,
für Kellerersatzräume bis zu 3
m zulässig. Für Terrassen
sind Überschreitungen der Baugrenzen bis zu 3m auf der
gesamten Fassadenlänge zulässig, auf den Gemeinbedarfs-
flächen bis zu 6 m.
7. Für den Lärmschutz gilt:
7.1 Auf den mit ,,(A)“ und ,,(B)“ bezeichneten Flächen der
reinen Wohngebiete ist durch geeignete bauliche Schall-
schutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, ver-
glaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Winter-
gärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer
Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schall-
pegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht über-
schritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaß-
nahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht wer-
den. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
7.2 Auf den mit ,,(A)“ bezeichneten Flächen der reinen Wohn-
gebiete ist zusätzlich für einen Außenbereich einer Woh-
nung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten
Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnah-
men wie zum Beispiel verglaste Vorbauten oder Winter-
gärten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schall-
pegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tag
pegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
7.3 Auf der mit ,,(C)“ bezeichneten Fläche für den Gemeinbe-
darf sind Aufenthaltsräume hier insbesondere für Kin-
der vorgesehene Pausen- und Ruheräume durch geeig-
nete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäude-
seiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom
Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich
ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
8. Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte entlang der Knicks
umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Ham-
burg zur Nutzung durch Pflegefahrzeuge und als allgemein
zugängliche Geh- und Radwege für Fußgänger und Rad-
fahrende. Das festgesetzte Gehrecht für den Dreiecksplatz
an der nördlichen Zufahrt umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als allgemein
zugänglichen Platz. Geringfügige Abweichungen von den
festgesetzten Geh- und Fahrrechten können zugelassen
werden.
9. Garagen und Tiefgaragen sind unzulässig. Ausgenommen
hiervon sind überdachte Stellplätze, die straßenseitig und
an den Längsseiten offen sind. Stellplätze als Sammelanla-
gen sind nur in den im Bebauungsplan festgesetzten Berei-
chen zulässig. Daneben sind Stellplätze im Baufeld mit der
Ordnungsnummer 1.1 nördlich der festgesetzten Wohn-
wege und im Baufeld mit der Ordnungsnummer 4.1 süd-
lich des dortigen Wohnwegs als Einzel- und Doppelanla-
gen zulässig. Überdachte Stellplätze, die straßenseitig und
an den Längsseiten offen sind, und Kellerersatzräume
können in Vorgärten ausnahmsweise zugelassen werden.
10.Kellergeschosse sind in druckwasserdichter Bauweise
(zum Beispiel weißer Wanne) auszuführen. Die Entwässe-
rung von Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter
Gelände) ist nur in einem geschlossenen Leitungssystem
zulässig. Drainagen oder sonstige bauliche oder technische
Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des
Grundwasserspiegels beziehungsweise von Stauwasser
führen, sind unzulässig.
11. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahr-
wege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau sowie Stell-
plätze in vegetationsfähigem Aufbau herzustellen, sofern
sie nicht überdacht und nach Nummer 17 begrünt werden.
12. Auf den festgesetzten Stellplatzanlagen in den Baugebie-
ten mit den Ordnungsnummern 1.2, 2.2, 3.3 und 4.2 sowie
im östlichen urbanen Gebiet und allgemeinem Wohnge-
biet mit der Ordnungsnummer 2.1 ist je vier Stellplätze ein
Baum zu pflanzen. Auf den festgesetzten Stellplatzanlagen
in den Baugebieten mit den Ordnungsnummern 1.1 und
3.1 sowie im reinen Wohngebiet mit der Ordnungsnum-
mer 2.1 ist je sechs Stellplätze ein Baum zu pflanzen. Die
Bäume sind jeweils mit einem Stammumfang von mindes-
tens 18cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu
pflanzen.
13. Im Kronenbereich zu pflanzender Bäume ist eine offene
Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen und zu
begrünen.
14. Für die festgesetzten Baumpflanzungen, die nach der Plan-
zeichnung zu erhaltenden Knicks und die in den festge-
setzten öffentlichen Parkanlagen vorhandenen Knicks
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen und bei den Knicks
auch Aufsetzarbeiten für den Wall so vorzunehmen, dass
Donnerstag, den 24. Februar 2022
124 HmbGVBl. Nr. 13
deren Umfang und Charakter erhalten bleiben. Die Knicks
sind fachgerecht zu pflegen.
15. In den Baugebieten sind entlang der Grundstücksgrenzen
zu öffentlichen Straßen-, Wege- und Grünflächen sowie zu
den mit Geh- und Fahrrechten belasteten Flächen Hecken
anzupflanzen. Ausgenommen hiervon sind notwendige
Zufahrten und Zuwegungen zu den Grundstücken.
16. Für die mit den Nummern 12, 14 und 15 festgesetzten
Gehölzpflanzungen sind einheimische und standortge-
rechte Laubholzarten zu verwenden.
17. Dachflächen mit einer Neigung bis zu 15 Grad sind mit
einem mindestens 12
cm starken durchwurzelbaren Sub
strataufbau zu versehen und zu begrünen. Von einer
Begrünung kann nur in den Bereichen abgesehen werden,
die als Dachterrassen oder der Belichtung, Be- und Entlüf-
tung oder der Aufnahme von technischen Anlagen, mit
Ausnahme von Sonnenkollektoren oder Anlagen für
Photovoltaik, dienen. Mindestens 40 vom Hundert der
Dachflächen, bezogen auf die Gebäudegrundfläche, sind in
jedem Fall zu begrünen. Dachflächen von überdachten
Stellplätzen sind hiervon abweichend vollständig mit
einem mindestens 5
cm starken durchwurzelbaren Sub
strataufbau zu versehen und zu begrünen.
18.
Außenleuchten sind nur mit insektenfreundlichen
Leuchtmitteln in Form von LED-Lampen, Natrium-
dampf-Niederdrucklampen oder vergleichbaren Leucht-
mitteln zulässig. Die Leuchtanlagen sind zu den Maßnah-
menflächen und zu den Knicks abzuschirmen oder so zu
erstellen, dass direkte Lichteinwirkungen auf diese Flä-
chen vermieden werden.
19. Für Ausgleichsmaßnahmen werden den in der Verord-
nung über den Bebauungsplan Billstedt 90 vom 4. März
1997 (HmbGVBl. S. 30), zuletzt geändert am 4. November
1997 (HmbGVBl. S. 494, 509, 510), mit ,,(M)“ und den in
der Verordnung über den Bebauungsplan Billstedt 103
vom 18. September 2007 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geän-
dert am 3. Mai 2011 (HmbGVBl. S. 203), mit ,,Z“ bezeich-
neten Wohngebieten und Flächen für den Gemeinbedarf
die mit ,,(M)“ bezeichneten ,,Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft“ zugeordnet.
20. Auf den mit ,,¿
HF
“ bezeichneten Flächen sind Sukzessions-
und Gebüschflächen sowie Hochstauden- und Wiesenflä-
chen mit Feuchtbereichen zu entwickeln und zu pflegen.
Die Hochstauden- und Wiesenflächen sind alle zwei bis
fünf Jahre, nicht vor dem Monat Oktober, zu mähen. Das
Mähgut ist zu entfernen. Die hergestellten Teiche sind zu
erhalten und gegen Verlandung zu schützen.
21. Die mit ,,¿
W
“ bezeichneten Flächen sind als naturnaher
Feuchtwald ihrer natürlichen Entwicklung zu überlassen.
22. Für Ausgleichsmaßnahmen werden den Wohngebieten,
den urbanen Gebieten, den Flächen für den Gemeinbe-
darf, den Straßenverkehrsflächen und den Straßenver-
kehrsflächen besonderer Zweckbestimmung die außerhalb
des Plangebiets liegenden Flurstücke 1009, 1010, 1868,
2680 sowie 2292
m² des Flurstücks 5074 der Gemarkung
Neuengamme im Stadtteil Kirchwerder zugeordnet.
23. Für den Verlust von nach §30 BNatSchG in Verbindung
mit §
14 HmbBNatSchAG gesetzlich geschützten Knicks
werden den Wohngebieten, den urbanen Gebieten, den
Flächen für den Gemeinbedarf, den Straßenverkehrsflä-
chen und den Straßenverkehrsflächen mit besonderer
Zweckbestimmung folgende außerhalb des Plangebiets
liegenden Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet:
a) Neuanlage eines Knicks mit einer Länge von 62m und
einer Breite von 4m am Südrand des Flurstücks 368 der
Gemarkung Kirchsteinbek im Stadtteil Billstedt,
b) Neuanlage von vier Knickabschnitten mit einer Länge
von insgesamt 456
m und einer Breite von 7
m in der
Mitte (drei Abschnitte) und im Süden (ein Abschnitt)
des Flurstücks 734 der Gemarkung Wohldorf im Stadt-
teil Wohldorf-Ohlstedt,
c) Anlage eines Feldgehölzes mit einer Fläche von 1430m²
in der Mitte des Flurstücks 753 der Gemarkung Wohl-
dorf im Stadtteil Wohldorf-Ohlstedt sowie Anlage
einer Feldhecke mit einer Länge von 160m und einer
Breite von 4m, nördlich der vorgenannten Maßnahme
ebenfalls auf Flurstück 753,
d) Neuanlage eines Knicks mit einer Länge von 55m und
einer Breite von 7
m, westlich des Rotwegener Weges,
Flurstück 37/1, Flur 9, Gemarkung Hoisbüttel in der
Gemeinde Ammersbek,
e) Neuanlage eines Knicks mit einer Länge von 211
m
und einer Breite von 7m, westlich Bocksbergweg, Flur-
stück 71-1, Flur 1 der Gemarkung Ahrensburg in der
Gemeinde Ahrensburg,
f) Neuanlage eines Knicks mit einer Länge von 163
m
und einer Breite von 7m nördlich des Weges Am Schar-
berg, Flurstück 100-1, Flur 3 der Gemarkung Ahrens-
burg in der Gemeinde Ahrensburg.
§3
(1) Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden
Bebauungspläne aufgehoben.
(2) Das Gesetz über den Grünordnungsplan Billstedt 90
vom 4. März 1997 (HmbGVBl. S. 31), zuletzt geändert am
29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 257), wird für den
Geltungsbereich dieses Bebauungsplans aufgehoben.
Hamburg, den 10. Februar 2022.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Donnerstag, den 24. Februar 2022 125
HmbGVBl. Nr. 13
§1
Sonntagsöffnung am 3. April 2022
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 3. April 2022,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen
1. ,,Musik liegt in der Luft“,
2. ,,Inklusion & Integration“,
3. ,,Fit in die Saison Großer Bikertreff mit kostenlosem
Motorradmarkt zum Saisonbeginn“,
4. ,,WHO`S PERFECT Italienisches Design in Deutschland
zu Hause/Inklusion und Integration“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Kerncity innerhalb des Wallrings (Stein-
torwall, Glockengießerwall, Esplanade, Caffamacherreihe
bis Graskeller, Willy-Brandt-Straße bis Klosterwall) und
die HafenCity,
2. Nummer 2 auf das Billstedt Center, Möllner Landstraße 3,
3. Nummer 3 auf die Verkaufsstelle in der Süderstraße 83,
4. Nummer 4 auf die Verkaufsstelle in der Nordkanalstraße 52
beschränkt.
§2
Sonntagsöffnung am 25. September 2022
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 25. September
2022, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. ,,150 Jahre Feuerwehr Hamburg“,
2. ,,Kinder, Jugend und Familie“,
3. ,,Winterfit Großer Bikertreff mit kostenlosem Motorrad-
markt zum Saisonende“,
4. ,,WHO`S PERFECT So wollen wir leben!/Kinder, Jugend
und Familie“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Kerncity innerhalb des Wallrings (Stein-
torwall, Glockengießerwall, Esplanade, Caffamacherreihe
bis Graskeller, Willy-Brandt-Straße bis Klosterwall) und
die HafenCity,
2. Nummer 2 auf das Billstedt Center, Möllner Landstraße 3,
3. Nummer 3 auf die Verkaufsstelle in der Süderstraße 83,
4. Nummer 4 auf die Verkaufsstelle in der Nordkanalstraße 52
beschränkt.
§3
Sonntagsöffnung am 6. November 2022
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 6. November
2022, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. ,,Kunst & Kultur“,
2. ,,Kultur Laternenumzug“,
3. ,,Schraubertipps Live-Vorführung“,
4. ,,WHO`S PERFECT Bella Italia!/Kultur“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Kerncity innerhalb des Wallrings (Stein-
torwall, Glockengießerwall, Esplanade, Caffamacherreihe
bis Graskeller, Willy-Brandt-Straße bis Klosterwall) und
die HafenCity,
2. Nummer 2 auf das Billstedt Center, Möllner Landstraße 3,
3. Nummer 3 auf die Verkaufsstelle in der Süderstraße 83,
4. Nummer 4 auf die Verkaufsstelle in der Nordkanalstraße 52
beschränkt.
§4
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Vierundfünfzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte
Vom 10. Februar 2022
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
Hamburg, den 10. Februar 2022.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Donnerstag, den 24. Februar 2022
126 HmbGVBl. Nr. 13
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Verlängerung von Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen
der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich
Vom 19. Februar 2022
Auf Grund von §
2 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur
Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im
Hochschulbereich vom 8. September 2020 (HmbGVBl. S. 431),
zuletzt geändert am 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 103), und
§
1 Nummer 6 der Weiterübertragungsverordnung-Hoch-
schulwesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392),
zuletzt geändert am 14. September 2021 (HmbGVBl. S. 624),
wird verordnet:
Die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur
Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im
Hochschulbereich vom 13. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 533),
zuletzt geändert am 9. Juni 2021 (HmbGVBl. S. 431), wird wie
folgt geändert:
1. In§2wirddieTextstelle,,FürdasWintersemester2020/2021
und das Sommersemester 2021″ durch die Textstelle ,,Für
das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021
und das Wintersemester 2021/2022″ ersetzt.
2. In §3 wird die Textstelle ,,31. März 2022″ durch die Text-
stelle ,,31. März 2023″ ersetzt.
Hamburg, den 19. Februar 2022.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Staatsvertrages
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein
zur Änderung des Staatsvertrages
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein
über die Errichtung der ,,HSH Finanzfonds AöR“
als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
Vom 14. Februar 2022
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen
der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schles-
wig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der
Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-
Holstein über die Errichtung der ,,HSH Finanzfonds AöR“ als
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 26. Januar
2022 (HmbGVBl. S. 76) wird bekannt gemacht, dass der Staats-
vertrag nach seinem Artikel 2 am 15. Februar 2022 in Kraft
tritt.
Hamburg, den 14. Februar 2022.
Die Senatskanzlei
Donnerstag, den 24. Februar 2022 127
HmbGVBl. Nr. 13
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert
am 18. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 107), wird wie folgt geän-
dert:
1. §
3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird durch folgende Num-
mern 3 und 4 ersetzt:
,,3.
bei privaten Zusammenkünften, an denen ausschließ-
lich geimpfte Personen nach §2 Absatz 9, genesene Per-
sonen nach §2 Absatz 10, Personen, die sich aufgrund
einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das
Coronavirus impfen lassen können und über ein ärzt
lichen Zeugnis hierüber nach §
10j Absatz 2 verfügen,
sowie Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht voll
endet haben, teilnehmen,
4.
bei nach §4 zulässigen privaten Zusammenkünften.“
2. §9 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
3. §18a Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
Achtundsechzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 24. Februar 2022
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), in Verbindung mit dem
Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-
Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021 (HmbGVBl. S. 9)
wird verordnet:
Begründung
zur Achtundsechzigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Hamburg, den 24. Februar 2022.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
A.
Anlass
Mit der Achtundsechzigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
wird unter Berücksichtigung der anhaltenden Stabilisierung
der infektionsepidemiologischen Gesamtlage eine Anpassung
des Schutzkonzepts der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung vorgenommen.
Hinsichtlich der aktuellen epidemiologischen Lage in der
Freien und Hansestadt Hamburg wird auf die Begründung
zur Siebenundsechzigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
18. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 107) verwiesen.
B.
Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen
Zu §3: Bei der Änderung in Absatz 2 handelt es sich um
eine redaktionelle Klarstellung im Zusammenhang mit der
Siebenundsechzigsten Verordnung zur Änderung der Ham-
burgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, durch
die unter anderem die Regelung des §4a in der zu diesem Zeit-
punkt geltenden Fassung aufgehoben wurde.
Zu §§
9 und 18a: Vor dem Hintergrund der anhaltenden
Stabilisierung der infektionsepidemiologischen Gesamtlage in
der Freien und Hansestadt Hamburg werden die Genehmi-
gungsvorgaben für Veranstaltungen angepasst.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwan-
zigsten bis Neununddreißigsten Verordnung zur Änderung
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember
2020, 14. Dezember 2020 und 22. Dezember 2020 (HmbGVBl.
S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021,
8. Januar 2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar
2021, 19. Februar 2021, 26. Februar 2021, 5. März 2021,
11. März 2021, 19. März 2021, 26. März 2021, 1. April 2021 und
16. April 2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107, 121,
137, 145, 161, 173 und 193), zur HmbSARS-CoV-2-Eindäm-
mungsVO vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205) sowie zur
Vierzigsten bis Siebenundsechzigsten Verordnung zur Ände-
rung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 11. Mai 2021, 20. Mai 2021, 28. Mai 2021, 3. Juni
2021, 10. Juni 2021, 17. Juni 2021, 21. Juni 2021, 1. Juli 2021,
26. Juli 2021, 20. August 2021, 27. August 2021, 17. September
2021, 23. September 2021, 22. Oktober 2021, 19. November
2021, 26. November 2021, 3. Dezember 2021, 14. Dezember
2021, 16. Dezember 2021, 23. Dezember 2021, 30. Dezember
2021, 7. Januar 2022, 14. Januar 2022, 18. Januar 2022,
28. Januar 2022, 4. Februar 2022, 11. Februar 2022 und
18. Februar 2022 (HmbGVBl. 2021 S. 295, 323, 349, 367, 412,
459, 471, 485, 543, 567, 573, 625, 649, 707, 763, 789, 813, 844,
852, 924, 965, HmbGVBl. 2022 S. 3, 29, 43, 61, 79, 91 und 107)
verwiesen.
Donnerstag, den 24. Februar 2022
128 HmbGVBl. Nr. 13
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
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vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
