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Fünftes Gesetz zur Neuregelung des Glücksspielwesens
7137-3, 7137-3-1, 113-1, 7103-1, 7136-1

Seite 75

Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung
221-6-2

Seite 106

FREITAG, DEN26. FEBRUAR
75
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 13 2021
Tag I n h a l t Seite
17. 2. 2021 Fünftes Gesetz zur Neuregelung des Glücksspielwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
7137-3, 7137-3-1, 113-1, 7103-1, 7136-1
19. 2. 2021 Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106
221-6-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag 2021
§1
Dem in der Zeit vom 23. Oktober 2020 bis 29. Oktober 2020
unterzeichneten Glücksspielstaatsvertrag 2021 wird zuge-
stimmt.
§2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
§3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem §
35 Ab-
satz 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und
Verordnungsblatt bekannt zu geben.
§4
Ist der Staatsvertrag nach seinem §35 Absatz 1 Sätze 2 und
3 gegenstandslos, ist dies bis zum 1. August 2021 im Hambur-
gischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
§5
Ist der Staatsvertrag nach seinem §35 Absatz 1 Sätze 2 und
3 gegenstandslos, gilt der Inhalt des Ersten Glücksspielände-
rungsstaatsvertrags vom 15. Dezember 2011 (HmbGVBl. 2012
S. 240) in der Fassung des Dritten Glücksspieländerungsstaats-
vertrages vom 26. März bis 18. April 2019 (HmbGVBl. S. 517)
bis zu einer neuen landesrechtlichen Regelung fort. Dies ist bis
zum 1. August 2021 im Hamburgischen Gesetz- und Verord-
nungsblatt bekannt zu geben.
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Glücksspieländerungs-
staatsvertrags-Ausführungsgesetzes
Das Hamburgische Glücksspieländerungsstaatsvertrags­
Ausführungsgesetz vom 29. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 235),
zuletzt geändert am 19. November 2020 (HmbGVBl. S. 585),
wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
,,Hamburgisches Gesetz
zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages 2021
(Hamburgisches Glücksspielstaatsvertrags-
Ausführungsgesetz ­ HmbGlüStVAG)“.
Fünftes Gesetz
zur Neuregelung des Glücksspielwesens
Vom 17. Februar 2021
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 26. Februar 2021
76 HmbGVBl. Nr. 13
2. §1 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 2 wird die Zahl ,,5″ durch die Textstelle ,,5, 7″
und die Textstelle ,,§13 Satz 1 Nummern 2 und 3″ durch
die Textstelle ,,§12, §13, §15 Absatz 2 und §18 Absatz 1
Nummer 4 und Absatz 2″ ersetzt.
2.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Für Spielhallen und Gaststätten (Schank- und Spei-
segaststätten, Beherbergungsbetriebe), soweit sie Geld-
oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten
bereithalten, gelten nur §9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 7
und 8 sowie §12, §
13 Satz 1 Nummer 2, §15 Absatz 2
und §18 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2. Im Übrigen
gilt dieses Gesetz nicht für das gewerbliche Spiel,
gewerbliche Spielhallen oder ähnliche gewerbliche
Unternehmen.“
3. §2 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle ,,(GlüStV) vom
15. Dezember 2011 (HmbGVBl. 2012 S. 240)“ durch die
Textstelle ,,2021 (GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 79)“ ersetzt.
3.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3.2.1 In Satz 1 wird hinter dem Wort ,,Glücksspielstaatsver-
trag“ die Zahl ,,2021″ und hinter dem Wort ,,Glücks-
spielstaatsvertrages“ die Zahl ,,2021″ eingefügt.
3.2.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Sie unterstützt die nach §9 Absatz 8, §9a Absätze 1 bis
3 und §
19 Absatz 2 GlüStV 2021 zuständigen Glücks-
spielaufsichtsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufga-
ben.“
4. In §
4 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, §
5
Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4, §6 Absatz 2, §7
Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, §
8 Absatz 5 Satz 1 und
Absatz 9 Satz 1 Nummer 2, §
9 Absatz 1 Satz 1 Num-
mern 1, 3 bis 6 und 9, Absatz 2 Satz 2, §11 Absatz 2, §13
Satz 1 Nummer 1, §
14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
sowie §16 Nummern 1, 3 und 4 wird jeweils hinter der
Bezeichnung ,,GlüStV“ die Zahl ,,2021″ eingefügt.
5. §4 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
5.1.1 In Satz 1 werden die Wörter ,,und Sportwetten“ gestri-
chen.
5.1.2 Satz 2 wird gestrichen.
5.2 Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn sicherge-
stellt ist, dass die ordnungsgemäße Veranstaltung der
Lotterien und Ausspielungen hierdurch nicht gefähr-
det ist.“
5.3 Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die staatlichen Glücksspiele gemäß Absatz 1 dürfen
von Annahmestellen (§
5), Lotterieeinnehmern (§
6)
und gewerblichen Spielvermittlern (§7) vermittelt wer-
den.“
6. §8 wird wie folgt geändert:
6.1 In Absatz 1 Sätze 4 und 5, Absatz 3 Satz 4, Absatz 4
Satz 3 und Absatz 12 Sätze 3 und 7 wird jeweils das Wort
,,Konzessionsnehmer“ durch das Wort ,,Veranstalter“
ersetzt.
6.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6.2.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Eine Wettvermittlungsstelle betreibt, wer in seinen
Geschäftsräumen Sportwetten im Rahmen der Ver-
triebsorganisation eines nach dem Glücksspielstaats-
vertrag 2021 für Sportwetten erlaubten Veranstalters
vermittelt.“
6.2.2 In Satz 2 wird die Textstelle ,,§
10a Absatz 4 Satz 2
GlüStV“ durch die Textstelle ,,§
21a Absatz 1 Satz 2
GlüStV 2021″ ersetzt.
6.3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
6.3.1 In Satz 1 wird das Wort ,,Konzessionsnehmer“ durch
die Textstelle ,,nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021
erlaubten Veranstalter“ ersetzt.
6.3.2 In Satz 2 wird das Wort ,,Veranstaltungskonzession“
durch das Wort ,,Veranstaltungserlaubnis“ ersetzt.
6.4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
6.4.1 In Satz 1 Nummer 3 wird das Wort ,,Konzessionsneh-
mers“ durch das Wort ,,Veranstalters“ ersetzt.
6.4.2 In Satz 2 Nummer 5 wird hinter dem Wort ,,Glücks-
spielstaatsvertrages“ die Zahl ,,2021″ eingefügt.
6.5 In Absatz 6 Satz 4 wird die Textstelle ,,23. Januar 1990
(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 4. Mai 2017 (BGBl.
I S. 1057, 1062),“ durch die Textstelle ,,21. November
2017 (BGBl. I S. 3787)“ ersetzt.
6.6 Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt geändert:
6.6.1 In Nummer 2 wird hinter der Textstelle ,,(BGBl. I
S. 2446)“ die Textstelle ,,, zuletzt geändert am 12.
Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602, 2624),“ eingefügt.
6.6.2 In Nummer 4 wird die Textstelle ,,25. März 2019 (BGBl.
I S. 357, 359)“ durch die Textstelle ,,10. Juli 2020 (BGBl.
I S. 1633, 1634)“ ersetzt.
6.7 In Absatz 12 Sätze 3, 6 und 7 wird jeweils das Wort
,,Konzessionsnehmers“ durch das Wort ,,Veranstalters“
ersetzt.
7. §9 wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
7.1.1 In Nummer 5 wird hinter der Zahl ,,5″ die Textstelle
,,und §§6a bis 6j“ eingefügt.
7.1.2 Nummern 7 und 8 erhalten folgende Fassung:
,,7.
bei nach §8 Absätze 2 und 3 GlüStV 2021 verpflich-
teten Veranstaltern und Vermittlern die Teilnahme
am spielformübergreifenden Sperrsystem nach §
8
GlüStV 2021 sichergestellt ist,
8.
bei den nach §8 Absätze 2 und 3 GlüStV 2021 ver-
pflichteten Veranstaltern und Vermittlern der Aus-
schluss gesperrter Spielerinnen und Spieler sicher-
gestellt ist und“.
7.2 In Absatz 2 Satz 1 wird hinter dem Wort ,,Glücksspiel-
staatsvertrag“ die Zahl ,,2021″ eingefügt.
7.3 In Absatz 3 wird die Textstelle ,,§8, §21 Absatz 5 Satz 1
und §22 Absatz 2 Satz 1 GlüStV“ durch die Textstelle
,,§§8 bis 8d GlüStV 2021″ ersetzt.
7.4 In Absatz 5 wird die Textstelle ,,31. Oktober 2008 (BGBl.
I S. 3250, 2151)“ durch die Textstelle ,,10. März 2017
(BGBl. I S. 420, 422)“ ersetzt.
8. §11 wird wie folgt geändert:
8.1 In Absatz 2 wird die Textstelle ,,in §4 genannten Veran-
stalter“ durch die Textstelle ,,nach §8 Absätze 2 und 3
GlüStV 2021 verpflichteten Veranstalter und Vermitt-
ler“ ersetzt.
8.2 In Absatz 3 wird die Textstelle ,,insbesondere der §§4a
bis 4e, 9, 9a und 10a GlüStV“ durch die Textstelle ,,2021
insbesondere von §4 Absätze 4 und 5, §§4a bis 4d, 6a bis
6j, 9, 9a, 21 und 22a bis 22c GlüStV 2021″ ersetzt.
Freitag, den 26. Februar 2021 77
HmbGVBl. Nr. 13
9. §12 wird wie folgt geändert:
9.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die nach §
8 Absätze 2 und 3 GlüStV 2021 ver-
pflichteten Veranstalter und Vermittler haben Spieler-
sperren im Sinne des §
8a GlüStV 2021 unverzüglich
einzutragen. Gleiches gilt bei Änderungen von Spieler-
sperren. Anträge auf Entsperrung nach §
8b GlüStV
2021 sind unverzüglich an die für die Führung der
Sperrdatei zuständige Behörde zu übermitteln. Die
Informationen und Dokumente, die zur Sperre geführt
haben, sind nach §
8a Absatz 7 GlüStV 2021 von den
Veranstaltern und Vermittlern aufzubewahren. Die
Speicherfrist endet, sobald die Sperre aufgehoben ist
und die Entscheidung hierüber nicht mehr Gegenstand
gerichtlicher Auseinandersetzungen sein kann.“
9.2 Absatz 2 wird aufgehoben.
9.3 Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden Absätze 2 bis 6.
9.4 Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:
9.4.1 In Satz 1 wird hinter dem Wort ,,Glücksspielstaatsver-
trag“ die Zahl ,,2021″ eingefügt.
9.4.2 In Satz 2 wird die Textstelle ,,insbesondere der Betreiber
von Spielhallen,“ gestrichen.
9.5 Im neuen Absatz 4 wird die Bezeichnung ,,GlüStV“
durch die Textstelle ,,, §
27f Absatz 4 Nummer 1 und
§27p Absatz 4 Nummer 1 GlüStV 2021″ und die Text-
stelle ,,Absatz 3″ durch die Textstelle ,,Absatz 2″ ersetzt.
9.6 Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:
9.6.1 In Satz 1 wird die Bezeichnung ,,GlüStV“ durch die
Textstelle ,,, §
27f Absatz 4 Nummer 1 und §
27p Ab-
satz 4 Nummer 1 GlüStV 2021″ ersetzt.
9.6.2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
9.6.2.1Die Textstelle ,,nach §
10 Absatz 2 GlüStV oder der
Spielbank Hamburg“ wird durch die Textstelle ,,oder
Vermittler gemäß §8 Absatz 2 GlüStV 2021″ ersetzt.
9.6.2.2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
Die Daten nach §
23 Absatz 1 GlüStV 2021 ein-
schließlich einer Bezeichnung der Dokumente
nach Absatz 1 Satz 4,“.
10. §13 Satz 1 wird wie folgt geändert:
10.1 Hinter Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 einge-
fügt:
,,2.
den Ausschluss gesperrter Spieler gemäß §
8 Ab-
satz 2 GlüStV 2021″.
10.2 Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden gestrichen.
11. §14 wird wie folgt geändert:
11.1 In Absatz 1 Satz 1 wird hinter dem Wort ,,Glücksspiel-
staatsvertrages“ die Zahl ,,2021″ eingefügt.
11.2 Absatz 3 wird aufgehoben.
11.3 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
11.4 Im neuen Absatz 3 Nummer 1 wird hinter dem Wort
,,Glücksspielstaatsvertrag“ die Zahl ,,2021″ eingefügt.
12. §15 wird wie folgt geändert:
12.1 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 einge-
fügt:
,,(2)BietenVeranstalterundVermittlervonöffentlichen
Glücksspielen Gewinnspiele an, die den angebotenen
Glücksspielen entsprechen oder diesen nachgebildet
sind, so gilt §6j GlüStV 2021 entsprechend. An diesen
Gewinnspielen dürfen nur Personen teilnehmen, die
bei dem Veranstalter oder Vermittler ein Spielerkonto
haben oder auf andere Weise als Kunde registriert sind.“
12.2 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
13. §16 wird wie folgt geändert:
13.1 In Nummer 4 werden hinter dem Wort ,,Veranstalter“
die Wörter ,,und Vermittler“ eingefügt und der Punkt
am Ende durch ein Komma ersetzt.
13.2 Hinter Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
,,5.
die Festlegung der Erfordernisse an die Sozialkon-
zepte gemäß §
9 Absatz 1 Nummer 4 sowie der
Dauer und Inhalte der nach §9 Absatz 1 Nummern
3 und 4 in Verbindung mit §§6 und 7 GlüStV 2021
erforderlichen Schulung sowie der Rahmenbedin-
gungen für deren Durchführung.“
14. §18 wird wie folgt geändert:
14.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach §
9 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1, 2 oder 3 GlüStV 2021 zuwiderhan-
delt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach §
9 Absatz 1
Satz 3 Nummern 4 und 5 GlüStV 2021 zuwiderhan-
delt,
3.
beim Betrieb einer Wettvermittlungsstelle gegen die
Vorgaben des §8 Absätze 7 bis 9 und Absatz 10 Satz 3
verstößt,
4.
entgegen §15 Absatz 2 Gewinnspiele anbietet.“
14.2 In Absatz 3 Satz 3 wird die Textstelle ,,29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2353, 2354)“ durch die Textstelle ,,19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1328, 1350)“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Feiertagsgesetzes
In §
2a Satz 2 des Feiertagsgesetzes vom 16. Oktober 1953
(Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts l
113-a), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl.
S. 516), wird die Textstelle ,,Glücksspieländerungsstaatsver-
trags-Ausführungsgesetzes (HmbGlüÄndStVAG) vom 29. Juni
2012 (HmbGVBl. S. 235), geändert am 12. Dezember 2017
(HmbGVBl. S. 386)“ durch die Textstelle ,,Glücksspielstaats-
vertrags-Ausführungsgesetzes (HmbGlüStVAG) vom 29. Juni
2012 (HmbGVBl. S. 235), zuletzt geändert am 17. Februar 2021
(HmbGVBl. S. 75)“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Spielhallengesetzes
In §2 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen Spielhallengeset-
zes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), geändert am
20. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 323), wird die Textstelle ,,Artikel 1
§24 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertra-
ges zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember
2011 (HmbGVBl. 2012 S. 240)“ durch die Textstelle ,,§24 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021 vom 29. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 79)“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Zulassung
einer öffentlichen Spielbank
§2 Absatz 12 des Gesetzes über die Zulassung einer öffent-
lichen Spielbank vom 24. Mai 1976 (HmbGVBl. S. 139), zuletzt
Freitag, den 26. Februar 2021
78 HmbGVBl. Nr. 13
geändert am 18. Oktober 2017 (HmbGVBl. S. 335), wird wie
folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird die Textstelle ,,Ersten Glücksspielände-
rungsstaatsvertrages (Erster GlüÄndStV) vom 15. Dezem-
ber 2011 (HmbGVBl. 2012 S. 240)“ durch die Textstelle
,,Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) vom 29. Ok
tober 2020 (HmbGVBl. S. 79)“ ersetzt.
2. In Nummer 4 wird die Bezeichnung ,,Erster GlüÄndStV“
durch die Bezeichnung ,,GlüStV 2021″ und die Bezeich-
nung ,,Ersten GlüÄndStV“ durch die Bezeichnung ,,GlüStV
2021″ ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im
Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in Kraft, an dem der
Glücksspielstaatsvertrag 2021 nach seinem §35 Absatz 1 Satz 1
in Kraft tritt.
Ausgefertigt Hamburg, den 17. Februar 2021.
Der Senat
Freitag, den 26. Februar 2021 79
HmbGVBl. Nr. 13
Staatsvertrag
zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
(im Folgenden: ,,die Länder“ genannt)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Staatsvertrag
zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland
(Glücksspielstaatsvertrag 2021 ­ GlüStV 2021)1)
Vom 29. Oktober 2020
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§1
Ziele des Staatsvertrages
Ziele des Staatsvertrages sind gleichrangig
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu ver-
hindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Sucht-
bekämpfung zu schaffen,
2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht
erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot
den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete
und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung
und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in
Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durch-
geführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften
geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und
Begleitkriminalität abgewehrt werden, und
5. Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs
beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzu-
beugen.
Um diese Ziele zu erreichen, sind differenzierte Maßnahmen
für die einzelnen Glücksspielformen vorgesehen, um deren
spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminali-
tätsgefährdungspotentialen Rechnung zu tragen.
§2
Anwendungsbereich
(1) Die Länder regeln mit diesem Staatsvertrag die Ver
anstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von öffent-
lichen Glücksspielen.
(2) Für Spielbanken gelten nur die §§
1 bis 3, §
4 Absatz 1
bis 4, §§
5, 6, 7 bis 8d, 20 und 23 sowie die Vorschriften des
Zehnten Abschnitts.
(3) Für Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte
mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, gelten nur die §§1 bis 3,
§4 Absatz 1, 3 und 4 Satz 2, §§5, 6, 7 bis 8d und 23 sowie die
Vorschriften des Siebten und Zehnten Abschnitts. Als Geld-
oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gelten auch
Erprobungsgeräte.
(4) Für Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften und
Beherbergungsbetriebe) und Wettannahmestellen der Buch-
1)
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der techni-
schen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Freitag, den 26. Februar 2021
80 HmbGVBl. Nr. 13
macher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinn-
möglichkeit bereithalten, gelten nur die §§1 bis 3, §4 Absatz 3
und 4 Satz 2, §§5, 6, 7 bis 8d und 23 sowie die Vorschriften des
Zehnten Abschnitts.
(5) Für Pferdewetten gelten nur die §§1 bis 3, 5 bis 9a und
23 sowie die Vorschriften des Achten und Zehnten Abschnitts.
(6) Für Sportwetten gelten nur die §§1 bis 9a, 21, 21a und
23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(7) Für virtuelle Automatenspiele gelten nur die §§1 bis 9a,
22a und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(8) Für Online-Poker gelten nur die §§1 bis 9a, 22b und 23
sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(9) Für Online-Casinospiele gelten nur die §§1 bis 4, 5 bis
9a, 22c und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(10) Für Lotterien gelten nur die §§1 bis 4, 5 bis 10, 12 bis
18, 22 und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(11) Für Gewinnspiele im Rundfunk (§
2 Absatz 1 Satz 1
und 2 des Medienstaatsvertrages) gilt nur §
11 des Medien-
staatsvertrages.
§3
Begriffsbestimmungen
(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels
für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird
und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwie-
gend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn
hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse
Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist.
Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines
zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele. Sportwetten sind
Wetten zu festen Quoten auf einen zukünftigen Vorgang wäh-
rend eines Sportereignisses, auf das Ergebnis eines Sportereig-
nisses oder auf das Ergebnis von Abschnitten von Sportereig-
nissen. Ein Sportereignis ist ein sportlicher Wettkampf zwi-
schen Menschen nach definierten Regeln. Pferdewetten sind
Wetten aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer
öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde.
(1a) Virtuelle Automatenspiele sind im Internet angebotene
Nachbildungen terrestrischer Automatenspiele. Online-Casi-
nospiele sind virtuelle Nachbildungen von Bankhalterspielen
und Live-Übertragungen eines terrestrisch durchgeführten
Bankhalterspiels mit Teilnahmemöglichkeit über das Internet.
Online-Poker ist jede Variante des Pokerspiels ohne Bank
halter, bei denen verschiedene natürliche Personen im Internet
an einem virtuellen Tisch gegeneinander spielen.
(2) Ein öffentliches Glücksspiel liegt vor, wenn für einen
größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahme-
möglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veran-
staltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen
Gesellschaften handelt.
(3) Ein Glücksspiel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, bei dem
einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird,
nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die
Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen, ist eine Lotterie.
Die Vorschriften über Lotterien gelten auch, wenn anstelle von
Geld Sachen oder andere geldwerte Vorteile gewonnen werden
können (Ausspielung).
(4) Veranstaltet und vermittelt wird ein Glücksspiel dort,
wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird.
(5) Annahmestellen und Lotterieeinnehmer sind in die
Vertriebsorganisation von Veranstaltern nach §
10 Absatz 2
und 3 eingegliederte Vermittler.
(6) Wettvermittlungsstellen sind in die Vertriebsorganisa-
tion von Sportwettveranstaltern eingegliederte Vertriebsstellen
entweder des Wettveranstalters oder von Vermittlern, die Wett-
verträge ausschließlich im Auftrag eines Wettveranstalters
vermitteln.
(7) Örtlichkeiten von Buchmachern sind solche im Sinne
des §2 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes. Sie kön-
nen in die Vertriebsorganisation von Pferdewettveranstaltern
eingegliederte Vertriebsstellen des Wettveranstalters sein. Die
Regelungen für Buchmacher nach dem Rennwett- und Lotte-
riegesetz bleiben unberührt.
(8) Gewerbliche Spielvermittlung betreibt, wer ohne
Annahmestelle, Lotterieeinnehmer, Wettvermittlungsstelle
oder Örtlichkeit eines Buchmachers zu sein,
1. einzelne Spielverträge an einen Veranstalter von Lotterien
vermittelt oder
2. Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zusammenführt
und deren Spielbeteiligung dem Veranstalter von Lotterien
­ selbst oder über Dritte ­ vermittelt,
sofern dies jeweils in der Absicht geschieht, durch diese Tätig-
keit nachhaltig Gewinn zu erzielen.
(9) Eine Spielhalle im Sinne dieses Staatsvertrages ist ein
Unternehmen oder Teil eines Unternehmens, das ausschließ-
lich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im
Sinne des §33c Absatz 1 Satz 1 oder der Veranstaltung anderer
Spiele im Sinne des §33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, dient.
§4
Allgemeine Bestimmungen zur Erlaubniserteilung
(1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der
zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder
vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne
diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwir-
kung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem
Glücksspiel sind verboten. Bietet ein Veranstalter oder Ver-
mittler von öffentlichen Glücksspielen neben unerlaubtem
Glücksspiel auch sonstige Leistungen in der Weise an, die es
am Zahlungsverkehr Beteiligten nicht ermöglicht, den Zah-
lungsverkehr vollständig unterscheidbar und getrennt nach
den Angeboten abzuwickeln, ist die Mitwirkung am Zahlungs-
verkehr auch für die sonstigen Leistungen verboten.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Veranstalten
oder das Vermitteln des Glücksspiels den Zielen des §1 zuwi-
derläuft. Die Erlaubnis darf nicht für das Vermitteln nach die-
sem Staatsvertrag nicht erlaubter Glücksspiele erteilt werden.
(3) Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen
Glücksspielen darf den Erfordernissen des Jugendschutzes
nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist
unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicher-
zustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlos-
sen sind. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Teilnahme von
Minderjährigen an Ausspielungen nach dem Dritten Abschnitt
auf Volksfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten und ähnlichen
Veranstaltungen, wenn der Gewinn ausschließlich in Waren
von geringem Wert besteht.
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HmbGVBl. Nr. 13
(4) Eine Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele im Internet
darf nur für den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotte-
rien, für die Veranstaltung, Vermittlung und den Eigenvertrieb
von Sportwetten und Pferdewetten sowie für die Veranstaltung
und den Eigenvertrieb von Online-Casinospielen, virtuellen
Automatenspielen und Online-Poker erteilt werden. Im Übri-
gen sind das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher
Glücksspiele im Internet verboten.
(5) Die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 4 Satz 1 für
öffentliche Glücksspiele im Internet setzt voraus, dass keine
Versagungsgründe nach Absatz 2 vorliegen und folgende Vor-
aussetzungen erfüllt sind:
1. Der Ausschluss minderjähriger oder gesperrter Spieler wird
durch Identifizierung und Authentifizierung sowie, wenn
eine Verpflichtung nach §8 besteht, durch Abgleich mit der
Sperrdatei gewährleistet.
2. Spielern werden durch den Veranstalter, den Vermittler,
deren Beschäftigte oder durch von diesen beauftragten
Dritten keine Darlehen gewährt; für Darlehen darf auf der
Internetdomain des Veranstalters oder Vermittlers nicht
geworben oder sonst darauf verwiesen oder verlinkt werden
(Kreditverbot). Bei Lotterien in Form des Gewinnsparens
nach §12 Absatz 1 Satz 2 gilt dies nur für Darlehen, die für
die Teilnahme an Glücksspielen gewährt werden.
3. Besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung sind
ausgeschlossen.
4. Ein an die besonderen Bedingungen des Internets angepass-
tes Sozialkonzept nach §6 ist zu entwickeln und umzuset-
zen; seine Wirksamkeit ist wissenschaftlich zu evaluieren.
5.Über dieselbe Internetdomain dürfen unterschiedliche
Glücksspielformen nur angeboten werden, wenn für jede
Glücksspielform ein selbstständiger und grafisch jeweils
voneinander abgetrennter Bereich eingerichtet wird;
Absatz 1 bleibt unberührt. Abweichend davon dürfen Sport-
wetten und Pferdewetten miteinander in einem Bereich
derselben Internetdomain angeboten werden. In einem
Bereich darf für die Glücksspiele in den anderen Bereichen
nicht geworben oder sonst zum Spiel in den anderen Berei-
chen aufgefordert werden. Nach Teilnahme an einem
Glücksspiel in einem Bereich ist frühestens nach Ablauf
einer Minute die Teilnahme in einem anderen Bereich des-
selben Erlaubnisinhabers zulässig; während dieser Zeit ist
keine Teilnahme an unentgeltlichen oder Demo-Spielen
möglich und es sind im Sozialkonzept näher zu beschrei-
bende Hinweise zu den Gefahren von und zur Prävention
vor Spielsucht sowie Hinweise auf Beratungsangebote anzu-
zeigen, die der Spieler vor Teilnahme in dem anderen
Bereich bestätigen muss. Der Erlaubnisinhaber hat sicher-
zustellen, dass erzielte Gewinne aus einem Bereich erst nach
Ablauf einer Wartefrist von einer Stunde für Glücksspiele in
anderen Bereichen genutzt werden können. Satz 4 gilt ent-
sprechend für den Wechsel zwischen verschiedenen Inter-
netdomains desselben Erlaubnisinhabers.
6. Die sich aus den §§6a bis 6j und die sich aus diesem Staats-
vertrag und anderen gesetzlichen Bestimmungen ergeben-
den Anforderungen werden eingehalten.
(6) Die Veranstalter und Vermittler von Lotterien im Inter-
net haben der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde
vierteljährlich die Zahl der Spieler und die Höhe der Einsätze
jeweils geordnet nach Spielen und Ländern zum Zwecke der
Evaluierung zu übermitteln.
§4a
Besondere Erlaubnisvoraussetzungen
für Sportwetten, Online-Poker
und virtuelle Automatenspiele
(1) Eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten,
Online-Poker und von virtuellen Automatenspielen darf nur
erteilt werden, wenn
1. (erweiterte Zuverlässigkeit)
a) die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse beim Antrag-
steller vollständig offengelegt sind; bei Personengesell-
schaften sind die Identität und die Adressen aller Gesell-
schafter, Anteilseigner oder sonstigen Kapitalgeber und
bei juristischen Personen des Privatrechts von solchen,
die mehr als fünf Prozent des Grundkapitals halten oder
mehr als fünf Prozent der Stimmrechte ausüben, sowie
generell alle Treuhandverhältnisse anzugeben,
b) der Antragsteller und die von ihm beauftragten verant-
wortlichen Personen die für die Veranstaltung öffentli-
cher Glücksspiele erforderliche Zuverlässigkeit und
Sachkunde besitzen und die Gewähr dafür bieten, dass
die Veranstaltung ordnungsgemäß und für die Spielteil-
nehmer sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar
durchgeführt wird; bei juristischen Personen und Perso-
nengesellschaften müssen alle vertretungsbefugten Per-
sonen die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und
Sachkunde besitzen,
c)die rechtmäßige Herkunft der für die Veranstaltung
öffentlicher Glücksspiele erforderlichen Mittel darge-
legt ist,
d) weder der Antragsteller selbst noch ein mit ihm verbun-
denes Unternehmen noch eine den Antragsteller beherr-
schende Person noch eine von der den Antragsteller
beherrschenden Person beherrschte Person unerlaubte
Glücksspiele veranstaltet oder vermittelt,
2.(Leistungsfähigkeit)
a) der Antragsteller über genügend Eigenmittel für eine
dauerhafte Geschäftstätigkeit verfügt und zugleich
Gewähr für ein einwandfreies Geschäftsverhalten bietet,
b)die Wirtschaftlichkeit des beabsichtigten Glücksspie-
langebots unter Berücksichtigung der Abgaben darge-
legt ist,
c) die erforderlichen Sicherheitsleistungen vorbereitet und
die zum weitergehenden Schutz der Spieler notwendi-
gen Versicherungen abgeschlossen sind,
3. (Transparenz und Sicherheit des Glücksspiels)
a)
die Transparenz des Betriebs sichergestellt sowie
gewährleistet ist, dass eine Überwachung des Vertriebs-
netzes jederzeit möglich ist und nicht durch Dritte oder
am Betrieb Beteiligte vereitelt werden kann,
b) der Antragsteller einen Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
hat,
c) der Antragsteller, sofern er über keinen Sitz im Inland
verfügt, der zuständigen Behörde einen Empfangs- und
Vertretungsbevollmächtigten im Inland benennt, der
die Zuverlässigkeit im Sinne von Nummer 1 Buchstabe
b besitzt,
d) der Antragsteller für alle Spiel- und Zahlungsvorgänge
in Deutschland eine eigene Buchführung einrichtet und
spielbezogene Zahlungsvorgänge über ein Konto im
Inland oder bei einem in einem Mitgliedstaat der Euro-
Freitag, den 26. Februar 2021
82 HmbGVBl. Nr. 13
päischen Union beheimateten Kreditinstitut abwickelt
und
e) der Antragsteller Schnittstellen zur Prüfung aller Spiel-
vorgänge in Echtzeit zur Verfügung stellt.
(2) Sonstige Voraussetzungen für die Erteilung einer
Erlaubnis bleiben unberührt.
§4b
Erlaubnisverfahren für Sportwetten, Online-Poker
und virtuelle Automatenspiele
(1) Die Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten,
Online-Poker oder virtuellen Automatenspielen wird auf
Antrag erteilt. Der Antrag bedarf der Schriftform. Er muss alle
Angaben, Auskünfte, Nachweise und Unterlagen in deutscher
Sprache enthalten, welche für die Prüfung der Voraussetzun-
gen nach §4a Absatz 1 erforderlich sind. Dazu gehören insbe-
sondere:
1. eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Betei-
ligungen sowie der Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse
bei dem Antragsteller und den mit ihm im Sinne des Akti-
engesetzes verbundenen Unternehmen sowie Angaben über
Angehörige im Sinne des §
15 der Abgabenordnung unter
den Beteiligten; gleiches gilt für Vertreter der Person oder
der Personengesellschaft oder des Mitglieds eines Organs
einer juristischen Person. Daneben sind der Gesellschafts-
vertrag und die satzungsrechtlichen Bestimmungen des
Antragstellers sowie Vereinbarungen, die zwischen dem
Antragsteller und unmittelbar oder mittelbar Beteiligten
bestehen und sich auf die Veranstaltung von Glücksspielen
beziehen, vorzulegen,
2. eine Darstellung der Maßnahmen zur Gewährleistung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der sonstigen
öffentlichen Belange unter besonderer Berücksichtigung
der IT- und Datensicherheit (Sicherheitskonzept),
3.ein Sozialkonzept einschließlich der Maßnahmen zur
Sicherstellung des Ausschlusses Minderjähriger und
gesperrter Spieler,
4. eine Darstellung der Wirtschaftlichkeit unter Berücksichti-
gung der Abgabenpflichten (Wirtschaftlichkeitskonzept),
5. eine Erklärung der Übernahme der Kosten für die Überprü-
fung des Sicherheits-, Sozial- und Wirtschaftlichkeitskon-
zepts und, soweit erforderlich, sonstiger Unterlagen durch
einen von der zuständigen Behörde beigezogenen Sachver-
ständigen oder Wirtschaftsprüfer,
6.eine Verpflichtungserklärung des Antragstellers, weder
selbst noch durch verbundene Unternehmen unerlaubtes
Glücksspiel zu veranstalten oder zu vermitteln, und
7.eine Erklärung des Antragstellers, dass die vorgelegten
Unterlagen und Angaben vollständig sind.
Nachweise und Unterlagen aus einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen
inländischen Nachweisen und Unterlagen gleich, wenn aus
ihnen hervorgeht, dass die Anforderungen der in Satz 3
genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Unterlagen sind
auf Kosten des Antragstellers in beglaubigter Kopie und
beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Antragsteller zur Prü-
fung der in Absatz 1 Satz 4 genannten Voraussetzungen zur
Ergänzung und zur Vorlage weiterer Angaben, Nachweise und
Unterlagen in deutscher Sprache auffordern. Sie ist befugt,
Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden des Bundes und der
Länder, insbesondere zu den Voraussetzungen nach §
4a Ab-
satz 1 Nummer 1 Buchstabe c, abzufragen. Ist für die Prüfung
im Erlaubnisverfahren ein Sachverhalt bedeutsam, der sich auf
Vorgänge außerhalb des Geltungsbereiches dieses Staatsver-
trags bezieht, so hat der Antragsteller diesen Sachverhalt auf-
zuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen.
Er hat dabei alle für ihn bestehenden rechtlichen und tatsäch-
lichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Der Antragsteller kann
sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären
oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach
Lage des Falles bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Mög-
lichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.
(3) Die im Rahmen des Erlaubnisverfahrens Auskunfts-
und Vorlagepflichtigen haben jede Änderung der maßgebli-
chen Umstände nach Antragstellung unverzüglich der zustän-
digen Behörde mitzuteilen und geplante Veränderungen von
Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen während
des Erlaubnisverfahrens der zuständigen Behörde in Textform
anzuzeigen.
§4c
Erlaubniserteilung bei Sportwetten, Online-Poker
und virtuellen Automatenspielen
(1) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis für die
Veranstaltung von Sportwetten, Online-Poker oder virtuellen
Automatenspielen schriftlich mit Wirkung für alle Länder; bei
erstmaliger Erteilung an den Antragsteller wird sie für eine
Dauer von fünf Jahren, im Übrigen für eine Dauer von sieben
Jahren erteilt. In begründeten Fällen kann die zuständige
Behörde eine kürzere Dauer festlegen. Die Erlaubnis darf nur
nach Zustimmung der zuständigen Behörde einem Dritten
übertragen oder zur Ausübung überlassen werden.
(2) In der Erlaubnis sind die Inhalts- und Nebenbestim-
mungen festzulegen, die zur dauernden Sicherstellung der
Erlaubnisvoraussetzungen sowie zur Einhaltung und Überwa-
chung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden und im
Angebot übernommenen Pflichten erforderlich sind.
(3) Die Erteilung der Erlaubnis setzt voraus, dass der
Antragsteller zur Sicherstellung von Auszahlungsansprüchen
der Spieler und von staatlichen Zahlungsansprüchen eine
Sicherheitsleistung in Form einer unbefristeten selbstschuld-
nerischen Bankbürgschaft eines Kreditinstituts mit Sitz in der
Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbringt. Die
Sicherheitsleistung beläuft sich auf fünf Millionen Euro. Sie
kann von der Behörde, die die Erlaubnis erteilt, bis zur Höhe
des zu erwartenden Durchschnittsumsatzes eines Monats,
maximal auf 50 Millionen Euro, erhöht werden.
§4d
Pflichten; Aufsichtliche Maßnahmen bei Sportwetten,
Online-Poker und virtuellen Automatenspielen
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis für die Veranstaltung von
Sportwetten, Online-Poker oder virtuellen Automatenspielen
ist verpflichtet, jede Änderung der für die Erteilung der
Erlaubnis maßgeblichen Umstände unverzüglich der zuständi-
gen Behörde mitzuteilen. §
4b findet entsprechende Anwen-
dung. Die Aufhebung eines Vertretungsverhältnisses nach §4a
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c erlangt gegenüber den zustän-
digen Behörden erst durch die Bestellung eines neuen Emp-
fangs- und Vertretungsbevollmächtigten und schriftliche Mit-
teilung Wirksamkeit.
(2) Bei Personengesellschaften ist jede geplante Verände-
rung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen,
bei juristischen Personen nur solche, die mehr als fünf Prozent
des Grundkapitals oder des Stimmrechts betreffen, der zustän-
Freitag, den 26. Februar 2021 83
HmbGVBl. Nr. 13
digen Behörde schriftlich anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind
der Erlaubnisinhaber und die an ihm unmittelbar oder mittel-
bar Beteiligten. Die Veränderungen dürfen nur dann von der
zuständigen Behörde als unbedenklich bestätigt werden, wenn
unter den veränderten Voraussetzungen eine Erlaubnis erteilt
werden könnte. Wird eine geplante Veränderung vollzogen, die
nicht nach Satz 3 als unbedenklich bestätigt werden kann, ist
die Erlaubnis zu widerrufen; das Nähere des Widerrufs richtet
sich nach dem jeweils anwendbaren Landesrecht. Unbescha-
det der Anzeigepflichten nach Satz 1 sind der Erlaubnisinha-
ber und die an ihm unmittelbar oder mittelbar Beteiligten
jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres verpflichtet, unver-
züglich der zuständigen Behörde gegenüber eine Erklärung
darüber abzugeben, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufe-
nen Kalenderjahres bei den Beteiligungs- und Zurechnungs-
tatbeständen eine Veränderung eingetreten ist.
(3) Der Erlaubnisinhaber hat abweichend von §6 Absatz 2
Satz 3 Nummer 10 jährlich zu berichten. Die Richtigkeit der
Erhebung und Übermittlung der Daten kann in regelmäßigen
Abständen durch eine unabhängige Stelle überprüft werden.
Mit dem Bericht ist auch der Prüfbericht einer geeigneten
externen und unabhängigen Stelle über die Einhaltung der
technischen Standards und die Wirksamkeit der im Sicher-
heitskonzept vorgesehenen und in der Erlaubnis vorgeschrie-
benen Sicherheitsmaßnahmen vorzulegen. Auf Anforderung
der zuständigen Behörde hat der Erlaubnisinhaber zudem
Kontodaten zur Verfügung zu stellen, soweit die Umsätze nicht
über ein inländisches Konto abgewickelt werden.
(4) Verletzt ein Erlaubnisinhaber eine nach Absatz 1, Absatz
2 Satz 5 und Absatz 3 bestehende Mitteilungspflicht oder die
nach §4c Absatz 2 festgelegten Inhalts- und Nebenbestimmun-
gen der Erlaubnis, kann die zuständige Behörde ihn unter
Setzung einer angemessenen Frist zur Einhaltung der Pflich-
ten auffordern. Werden nach Ablauf der Frist die Pflichten
nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann die zuständige
Behörde unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes
insbesondere folgende Maßnahmen ergreifen:
1. öffentliche Abmahnung mit erneuter Fristsetzung,
2. Aussetzung der Erlaubnis für drei Monate,
3. Reduzierung der Dauer der Erlaubnis um ein Viertel der
gesamten Laufzeit oder
4. Widerruf der Erlaubnis.
Gleiches gilt für den Fall, dass der Erlaubnisinhaber selbst
oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen im Geltungsbe-
reich dieses Staatsvertrages unerlaubte Glücksspiele veranstal-
tet oder vermittelt. Die §49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensge-
setze der Länder bleiben anwendbar. §
9 Absatz 4 Satz 3 ist
anwendbar.
§5
Werbung
(1) Inhaber einer Erlaubnis nach §
4 dürfen vorbehaltlich
anderweitiger gesetzlicher Regelungen für die erlaubten
Glücksspiele werben und Sponsoring betreiben. Sie können
Dritte mit der Durchführung der Werbung beauftragen. In der
Erlaubnis nach §4 sind Inhalts- und Nebenbestimmungen zur
Ausgestaltung der Werbung für öffentliches Glücksspiel, ins-
besondere im Fernsehen und im Internet einschließlich fern-
sehähnlichen Telemedien und Video-Sharing-Diensten, sowie
zu Pflichthinweisen festzulegen. Werbung über Telekommuni-
kationsanlagen ist verboten. Nicht vom Verbot nach Satz 4
umfasst sind Anrufe des Spielers oder Spielinteressenten beim
Veranstalter oder Vermittler; diese Telefonate dürfen mit Ein-
willigung des Spielers oder Spielinteressenten im Hinblick auf
§
7 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb auch Werbung für erlaubtes Glücksspiel zum
Gegenstand haben. Ferner ist die Telekommunikation inner-
halb eines bestehenden Vertragsverhältnisses nicht vom Ver-
bot nach Satz 4 erfasst.
(2) Art und Umfang der Werbung für öffentliches Glücks-
spiel darf den Zielen des §1 nicht zuwiderlaufen. Die Werbung
darf nicht übermäßig sein. Bei der Werbung für einzelne
Glücksspiele dürfen besondere Merkmale des jeweiligen
Glücksspiels herausgehoben werden. Werbung darf sich nicht
an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen
richten. Soweit möglich, sind Minderjährige als Empfänger
von Werbung auszunehmen. Irreführende Werbung für öffent-
liches Glücksspiel, insbesondere solche, die unzutreffende
Aussagen über die Gewinnchancen oder Art und Höhe der
Gewinne enthält, ist verboten. In der Werbung dürfen die
Ergebnisse von Glücksspielen nicht als durch den Spieler
beeinflussbar und Glücksspiele nicht als Lösung für finan
zielle Probleme dargestellt werden. Werbung, die den Ein-
druck erweckt, ein redaktionell gestalteter Inhalt zu sein, ist
unzulässig.
(3) Täglich zwischen 6 Uhr und 21 Uhr darf keine Werbung
im Rundfunk und Internet für virtuelle Automatenspiele,
Online-Poker und Online-Casinospiele erfolgen; Absatz 4
bleibt unberührt. Unmittelbar vor oder während der Live-
Übertragung von Sportereignissen ist auf dem übertragenden
Kanal Werbung für Sportwetten auf dieses Sportereignis nicht
zulässig. Werbung für Sportwetten mit aktiven Sportlern und
Funktionären ist unzulässig.
(4) In Sportstätten ist Werbung für Glücksspiele nur in
Form der Dachmarkenwerbung auf Trikots und Banden sowie
ähnlichen Werbemitteln erlaubt.
(5) An einzelne Personen adressierte Werbung für Glücks-
spiele, an denen gesperrte Spieler nach §8 Absatz 2 nicht teil-
nehmen dürfen, darf nur erfolgen, wenn eine vorherige Einwil-
ligung des vorgesehenen Empfängers zu dem Empfang von
Werbung und zur Abfrage der Sperrdatei durch den Werben-
den vorliegt. Persönlich adressierte Werbung für diese Glücks-
spiele an gesperrte Spieler ist unzulässig. Werbende sind ver-
pflichtet, vor dem Versand solcher Werbung, insbesondere
durch die Post oder per E-Mail, durch Abgleich mit der Sperr-
datei sicherzustellen, dass der Empfänger kein gesperrter Spie-
ler ist. Ergibt der Abgleich, dass ein Spieler gesperrt ist, gilt
eine zuvor erteilte Einwilligung im Sinne des Satzes 1 gegen-
über dem Veranstalter oder Vermittler als widerrufen.
(6) Für Werbung für Glücksspiele, an denen gesperrte Spie-
ler nach §
8 Absatz 2 nicht teilnehmen dürfen, im Internet,
insbesondere in Form von Affiliate-Links, darf keine variable,
insbesondere umsatz-, einzahlungs- oder einsatzabhängige,
Vergütung vereinbart oder gezahlt werden. Live-Zwischen-
stände von Sportereignissen dürfen nicht mit der Werbung für
Sportwetten auf dieses Sportereignis verbunden werden; davon
unberührt bleibt die Anzeige von Live-Zwischenständen zu
Wettangeboten auf der eigenen Internetseite eines Wettanbie-
ters.
(7) Werbung und Sponsoring für unerlaubte Glücksspiele
sind verboten.
§6
Sozialkonzept
(1) Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen
Glücksspielen sind verpflichtet, den Jugend- und Spieler-
schutz sicherzustellen, die Spieler zu verantwortungsbewuss-
Freitag, den 26. Februar 2021
84 HmbGVBl. Nr. 13
tem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspiel-
sucht vorzubeugen.
(2) Zu diesen Zwecken haben die Veranstalter und Vermitt-
ler von öffentlichen Glücksspielen Sozialkonzepte zu entwi-
ckeln und umzusetzen. In den Sozialkonzepten ist darzulegen,
mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkun-
gen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese
behoben werden sollen. Die Sozialkonzepte sind differenziert
auf die verschiedenen Glücksspielformen abzustimmen und
müssen mindestens folgende Inhalte enthalten:
1. Benennung von Beauftragten für das Sozialkonzept beim
Erlaubnisinhaber gemäß §4 und bei terrestrischen Glücks-
spielangeboten zusätzlich die Benennung einer verant-
wortlichen Person vor Ort;
2. Berücksichtigung der Anliegen nach Absatz 1 in der inter-
nen Unternehmenskommunikation, bei der Werbung
sowie beim Sponsoring;
3. regelmäßige Personalschulungen für das Aufsichtsperso-
nal in den Spielstätten, für die Erlaubnisinhaber gemäß §4
sowie für die Beauftragten gemäß Nummer 1 unter Einbin-
dung suchtfachlich sowie pädagogisch qualifizierter Drit-
ter mit folgenden Mindestinhalten:
a)Rechtsgrundlagen zum Jugend- und Spielerschutz
unter Berücksichtigung der verschiedenen Glücks-
spielformen,
b)
Kenntnissen zur Glücksspielsucht einschließlich
anbieterunabhängiger Hilfeangebote und
c)Vermittlung von Handlungskompetenzen insbeson-
dere in der Früherkennung auffälligen Spielverhaltens
und Kommunikation mit Spielern;
4. Umsetzung des Jugendschutzes und der Identitätskontrol-
len einschließlich des Abgleichs mit der Sperrdatei;
5. Aufklärung nach §
7 einschließlich des Verweises auf die
Telefonberatung mit bundesweit einheitlicher Telefon-
nummer und der Bereitstellung von Informationen mit
folgenden Mindestinhalten:
a)Suchtrisiko und mögliche negative Folgen der ver-
schiedenen Glücksspiele,
b) Teilnahmeverbot Minderjähriger,
c)Hinweise zu verantwortungsbewusstem Spielverhal-
ten,
d) Möglichkeit der Einschätzung des eigenen Spielverhal-
tens und der persönlichen Gefährdung,
e)Hinweise zu anbieterunabhängigen Hilfeangeboten,
wobei bei Glücksspielen im Internet der direkte Aufruf
der Internetdomains von unabhängigen Beratungs
institutionen zu ermöglichen und auf die Unabhängig-
keit der entsprechenden Hilfeangebote besonders hin-
zuweisen ist, und
f)Sperrverfahren;
6. Früherkennung unter Einbeziehung suchtwissenschaftli-
cher Erkenntnisse;
7. Frühintervention und Information über regionale Sucht-
beratungsstellen sowie andere anbieterunabhängige Hilfe-
angebote;
8. Umsetzung der Sperrverfahren mit Selbst- und Fremd-
sperren;
9. kontinuierliche Dokumentation der durchgeführten Maß-
nahmen zum Zweck von Rückschlüssen auf die Auswir-
kungen der jeweils angebotenen Glücksspiele auf das
Spielverhalten und auf die Entstehung von Glücksspiel-
sucht sowie zur Beurteilung des Erfolgs der durchgeführ-
ten Maßnahmen zum Jugend- und Spielerschutz;
10. Berichterstattung unter Zugrundelegung der Dokumenta-
tion nach Nummer 9 alle zwei Jahre gegenüber den Glücks-
spielaufsichtsbehörden oder sonstigen zuständigen
Erlaubnisbehörden.
(3) Das leitende Personal von Veranstaltern von öffentli-
chen Glücksspielen darf nicht in Abhängigkeit vom Umsatz
vergütet werden. Das in Spielstätten beschäftigte Personal
sowie das im Zusammenhang mit Glücksspielen im Internet
tätige Personal wird vom dort angebotenen Glücksspiel ausge-
schlossen.
(4) Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen
Glücksspielen sind berechtigt und auf Verlangen der zuständi-
gen Behörde verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Sozial-
konzept erhobene Daten anonymisiert den Ländern für Zwe-
cke der Glücksspielsuchtforschung nach §11 zur Verfügung zu
stellen.
§6a
Spielkonto beim Anbieter für Glücksspiele im Internet
(1) Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücks-
spielen im Internet müssen für jeden Spieler ein anbieterbezo-
genes Spielkonto einrichten. Die Ermöglichung der Spielteil-
nahme ohne Spielkonto ist unzulässig. Jeder Spieler darf nur
ein Spielkonto bei demselben Veranstalter oder Vermittler
haben. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Eigenver-
trieb von öffentlichen Glücksspielen.
(2) Zur Einrichtung des Spielkontos hat sich ein Spieler
mit Angaben zu Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen,
Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz beim Veranstalter
oder Vermittler zu registrieren. Veranstalter und Vermittler,
bei denen die Registrierung erfolgt, müssen die Richtigkeit der
Angaben überprüfen. Die Überprüfung hat durch geeignete
und zuverlässige Verfahren zu erfolgen. In der Erlaubnis kön-
nen einzelne geeignete und zuverlässige Verfahren bestimmt
werden.
(3) Kann die Richtigkeit der Angaben des Spielers im Rah-
men der Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 nicht festgestellt
werden, hat der Veranstalter oder Vermittler den Spieler zur
Korrektur der Angaben oder zum Nachweis der Richtigkeit
der Angaben aufzufordern. Die Richtigkeit korrigierter Anga-
ben ist durch den Veranstalter oder Vermittler zu überprüfen;
Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Vor Bestätigung der Richtigkeit der Angaben nach
Absatz 2 sind die Ermöglichung der Spielteilnahme und Aus-
zahlungen an den Spieler nicht zulässig. Abweichend von
Satz 1 können Veranstalter oder Vermittler für einen Zeitraum
von 72 Stunden ab der Registrierung nach Absatz 2 Satz 1 die
Spielteilnahme über ein Spielkonto bis zu einem Einzahlungs-
limit von 100 Euro ermöglichen. In diesem Fall ist der Spieler
vor Ermöglichung der Spielteilnahme darauf hinzuweisen,
dass Auszahlungen bis zur Bestätigung der Richtigkeit seiner
Angaben nicht zulässig sind; der Spieler hat die Kenntnis-
nahme des Hinweises zu bestätigen.
(5) Veranstalter und Vermittler haben den Spieler regelmä-
ßig zur Bestätigung der auf dem Spielkonto hinterlegten Anga-
ben nach Absatz 2 Satz 1 aufzufordern. Die Möglichkeit der
Mitteilung von Änderungen ist vorzusehen. Veranstalter und
Vermittler haben die Richtigkeit der bestätigten oder geänder-
ten Angaben unverzüglich erneut zu überprüfen. Die Ermögli-
chung der weiteren Spielteilnahme ist unzulässig, wenn die
Richtigkeit der bestätigten oder geänderten Angaben nicht
festgestellt werden kann; Absatz 3 gilt entsprechend. Die
Freitag, den 26. Februar 2021 85
HmbGVBl. Nr. 13
Ermöglichung der weiteren Spielteilnahme ist auch nach
Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt der letztmaligen Bestäti-
gung der Richtigkeit infolge einer Überprüfung durch den
Veranstalter unzulässig. In den Fällen des Satzes 4 und 5 blei-
ben Auszahlungen zulässig. Die Sätze 3 bis 6 finden keine
Anwendung auf Spielkonten, mit denen ausschließlich die
Teilnahme an Glücksspielen möglich ist, an denen gesperrte
Spieler nach §8 Absatz 2 teilnehmen dürfen.
(6) Bei einer Änderung von Zahlungs-, Bank- und Konto-
verbindungen des Spielers haben Veranstalter und Vermittler
die Richtigkeit der hinterlegten Angaben nach Absatz 2 Satz 1
erneut zu überprüfen. Absatz 5 Satz 4 und 7 findet entspre-
chende Anwendung. Vor Bestätigung der Richtigkeit der
Angaben sind Auszahlungen nur unter Nutzung der vor der
Änderung hinterlegten Zahlungs-, Bank- und Kontoverbin-
dungen des Spielers zulässig.
(7) Veranstalter und Vermittler haben dem Spieler jederzeit
die Möglichkeit einzuräumen, das Spielkonto zu schließen.
Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, eine Zahlungs-, Bank-
und Kontoverbindung zur Auszahlung des Restguthabens
einzugeben. Mit Ausnahme von Satz 2 darf das Schließen des
Spielkontos für den Spieler nicht mit einem höheren Aufwand
als dessen Einrichtung verbunden sein.
(8) Veranstalter und Vermittler sollen ein Spielkonto sper-
ren, wenn der Verdacht besteht, dass Gewinne unrechtmäßig
erworben wurden, gegen gesetzliche Bestimmungen, insbeson-
dere im Bereich der Geldwäsche, gegen den vorliegenden
Staatsvertrag oder gegen Bedingungen für das Spielkonto ver-
stoßen wird. Spieler sind unverzüglich über die Gründe der
Sperre zu unterrichten, soweit gesetzliche oder behördliche
Vorgaben nicht entgegenstehen. Veranstalter und Vermittler
müssen innerhalb einer angemessenen Frist eine Sachent-
scheidung treffen. Während der Dauer der Sperre kann der
Spieler das Spielkonto nicht schließen.
§6b
Geldbeträge auf dem Spielkonto;
Ein- und Auszahlungen
(1) Auf dem Spielkonto werden die für die Spielteilnahme
zur Verfügung stehenden Beträge erfasst. Die Beträge sind in
Euro und Cent auszuweisen.
(2) Einzahlungen des Spielers müssen auf dem Spielkonto
unmittelbar nach Eingang der Zahlung bei dem Veranstalter
oder Vermittler gutgeschrieben werden. Gewinne sind dem
Spielkonto unverzüglich gutzuschreiben. Auszahlungen sind
mit der Anforderung der Auszahlung durch den Spieler unver-
züglich abzuziehen.
(3) Veranstalter und Vermittler müssen eine Funktion zur
Verfügung stellen, mit der festgelegt werden kann, dass
Gewinne über einem bestimmten Betrag automatisch ausge-
zahlt werden.
(4) Zahlungen auf ein oder von einem Spielkonto dürfen
ausschließlich von einem Zahlungskonto nach §
1 Absatz 17
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das auf den Namen des
Spielers bei einem Verpflichteten nach §2 Absatz 1 Nummer 1
oder 3 des Geldwäschegesetzes errichtet worden ist, geleistet
werden. Ein- oder Auszahlungen über anonyme Zahlungsmit-
tel sind im Fernvertrieb nicht zulässig.
(5) Übertragungen von Geld, Spielpunkten oder Ähnli-
chem zwischen Spielkonten sind nicht zulässig. Es gilt das
Kreditverbot gemäß §4 Absatz 5 Nummer 2.
(6) Die Mittel, über die Spieler auf dem Spielkonto verfü-
gen, sind anvertraute Mittel, die auf einem verrechnungsfreien
Konto bei einem Kreditinstitut zur Verfügung stehen müssen,
das von den Eigenmitteln des Veranstalters oder Vermittlers
getrennt sein muss und über das ausschließlich der Veranstal-
ter oder Vermittler verfügen darf. Auszahlungen von dem ver-
rechnungsfreien Konto dürfen nur an Spieler oder auf Eigen-
mittelkonten des Veranstalters oder Vermittlers zur Beglei-
chung einer Forderung des Veranstalters oder Vermittlers
gegen Spieler erfolgen; Mittel auf dem verrechnungsfreien
Konto dürfen nicht zur Deckung von Forderungen Dritter
gegen den Veranstalter oder Vermittler verwendet werden. Die
Mittel müssen für Fälle einer Insolvenz oder Zahlungsunfä-
higkeit des Veranstalters oder Vermittlers oder der Kreditinsti-
tute, bei denen die Mittel der Spieler verwahrt werden, abgesi-
chert sein. Dies hat der Veranstalter oder Vermittler durch zur
unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden
Berufs befähigte Beauftragte zur Vorlage bei der zuständigen
Behörde bestätigen zu lassen. Die Mittel auf dem verrech-
nungsfreien Konto müssen stets dem Gesamtbetrag auf den
Spielkonten der Spieler entsprechen.
(7) Veranstalter und Vermittler haben das Guthaben auf
dem Spielkonto im Falle des Schließens eines Spielkontos
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Werktagen,
auf das Konto des Spielers zu überweisen. Für das Schließen
und die Auszahlung dürfen keine Gebühren erhoben werden.
§6c
Selbstlimitierung;
Limitdatei für Glücksspiele im Internet
(1) Bei der Registrierung sind die Spieler dazu aufzufor-
dern, ein individuelles monatliches anbieterübergreifendes
Einzahlungslimit festzulegen oder anzugeben, dass ein bereits
festgelegtes individuelles monatliches anbieterübergreifendes
Einzahlungslimit unverändert beibehalten werden soll. Das
anbieterübergreifende Einzahlungslimit darf grundsätzlich
1000 Euro im Monat nicht übersteigen. In der Erlaubnis kann
zur Erreichung der Ziele des §
1 festgelegt werden, dass und
unter welchen Voraussetzungen der Erlaubnisinhaber im Ein-
zelfall mit anbieterübergreifender Wirkung einen abweichen-
den Betrag festsetzen kann. Satz 3 gilt entsprechend für die
Veranstaltung von Online-Casinospielen nach §
22c Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und die Erteilung von Konzessionen nach
§
22c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. Zu den Voraussetzungen,
unter denen einem Anbieter von Online-Casinospielen gemäß
Satz 4 die Festsetzung eines abweichenden Betrags erlaubt
werden kann, werden bindende Rahmenregelungen durch die
Anstalt nach §27a festgesetzt. Ist für einen Spieler kein anbie-
terübergreifendes Einzahlungslimit festgelegt, darf eine Spiel-
teilnahme nicht erfolgen. Das anbieterübergreifende Einzah-
lungslimit ist erschöpft, wenn die Summe der Einzahlungen
eines Spielers in einem Kalendermonat an alle Veranstalter
und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen im Internet, die
nach Absatz 9 dem anbieterübergreifenden Einzahlungslimit
unterliegen, das nach Satz 1 individuell festgelegte Einzah-
lungslimit erreicht. Ist das nach Satz 1 festgelegte monatliche
anbieterübergreifende Einzahlungslimit erschöpft, darf eine
weitere Einzahlung des Spielers nicht erfolgen; der Erlaubnis-
inhaber hat dies durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
Versuchen Spieler ein monatliches Einzahlungslimit festzule-
gen, welches den Betrag nach Satz 2 und Satz 3 übersteigt, sind
sie zur Korrektur Ihrer Eingabe aufzufordern. Spielern dürfen
die Beträge nach Satz 2 und Satz 3 nur im Rahmen der Auffor-
derung zur Korrektur angezeigt werden.
(2) Darüber hinaus ist den Spielern zu jeder Zeit die Mög-
lichkeit einzuräumen, zusätzliche anbieterbezogene tägliche,
wöchentliche oder monatliche Einsatz-, Einzahlungs- und
Verlustlimits einzurichten. Ist ein Einsatz- oder Verlustlimit
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86 HmbGVBl. Nr. 13
ausgeschöpft, darf eine weitere Spielteilnahme nicht ermög-
licht werden; für ein Einzahlungslimit gilt Absatz 1 Satz 8
entsprechend.
(3) Den Spielern ist zu jeder Zeit die Möglichkeit zu geben,
ein Limit nach den Absätzen 1 und 2 neu festzulegen. Will ein
Spieler das Limit erhöhen, so wird die Erhöhung erst nach
einer Schutzfrist von sieben Tagen wirksam. Wenn Limits ver-
ringert werden, greifen die neuen Limits sofort.
(4) Die zuständige Behörde unterhält zur Überwachung des
anbieterübergreifenden Einzahlungslimits nach Absatz 1 eine
zentrale Datei zur Limitüberwachung (Limitdatei). In der
Limitdatei werden die zur Überwachung des Limits erforder-
lichen personenbezogenen Daten verarbeitet. Es dürfen fol-
gende personenbezogene Daten verarbeitet werden:
1. Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,
2.Geburtsdatum,
3.Geburtsort,
4.Anschrift,
5. Höhe des vom Spieler festgelegten anbieterübergreifenden
Einzahlungslimits,
6. Datum der Festlegung des Limits,
7. Höhe und Datum der getätigten Einzahlungen und
8. Gesamtbetrag der getätigten Einzahlungen.
Der Gesamtbetrag der getätigten Einzahlungen nach Nummer
8 setzt sich aus den getätigten Einzahlungen im Sinne des
Absatzes 6 Satz 4 im aktuellen Kalendermonat zusammen. Die
für die Führung der Limitdatei zuständige Behörde kann
bestimmen, dass die in Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten per-
sonenbezogenen Daten durch ein Pseudonym ersetzt werden
dürfen, soweit hierdurch die ordnungsgemäße Funktion der
Limitdatei nicht beeinträchtigt wird. Zusätzlich darf eine
anbieterbezogene Kennung des Spielers verarbeitet werden,
jedoch nicht im Zusammenhang mit den in Satz 3 Nummer 1
bis 4 genannten personenbezogenen Daten gespeichert wer-
den.
(5) Veranstalter und Vermittler haben bei jeder Festlegung
und Änderung des anbieterübergreifenden Einzahlungslimits
die in Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten personenbe-
zogenen Daten des Spielers sowie die Höhe des neuen Einzah-
lungslimits an die Limitdatei zu übermitteln. War in der
Limitdatei bereits ein Einzahlungslimit gespeichert, wird die-
ses durch das neu übermittelte Limit ersetzt; Absatz 3 Satz 2
und 3 bleibt unberührt. Dem übermittelnden Veranstalter oder
Vermittler wird zur Information des Spielers die Höhe des
eingetragenen Limits sowie ein eventuell wegen der Schutz-
frist nach Absatz 3 Satz 2 noch vorübergehend zu beachtendes
geringeres Limit mitgeteilt. Gibt ein Spieler bei der Registrie-
rung an, dass ein bereits festgelegtes individuelles monatliches
anbieterübergreifendes Einzahlungslimit unverändert beibe-
halten werden soll, haben Veranstalter und Vermittler diese
Information gemeinsam mit den in Absatz 4 Satz 3 Nummer 1
bis 4 genannten personenbezogenen Daten des Spielers an die
Limitdatei zu übermitteln. Ist im Fall des Satzes 4 für diesen
Spieler kein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit in der
Limitdatei gespeichert, wird dies dem übermittelnden Veran-
stalter oder Vermittler zurückübermittelt. Dieser hat den Spie-
ler aufzufordern, ein individuelles monatliches anbieterüber-
greifendes Einzahlungslimit festzulegen; Absatz 1 Satz 6 bleibt
unberührt. In der Erlaubnis oder durch Allgemeinverfügung
der für die Führung der Limitdatei zuständigen Behörde kann
festgelegt werden, dass in den Fällen der Sätze 1 und 4 statt der
in Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten personenbezoge-
nen Daten andere von der Behörde festgelegte Daten zu über-
mitteln sind, die zur eindeutigen Identifizierung des Spielers
geeignet und erforderlich sind.
(6) Veranstalter und Vermittler haben vor Abschluss jedes
Einzahlungsvorgangs die zur eindeutigen Identifizierung des
Spielers erforderlichen Daten sowie die Höhe der vom Spieler
beabsichtigten Einzahlung an die Limitdatei zu übermitteln.
Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn der Spieler die beab-
sichtigte Einzahlung abschließend beantragt hat. Dem Veran-
stalter oder Vermittler wird übermittelt, ob das anbieterüber-
greifende Einzahlungslimit bereits erschöpft ist und ob es
durch die beabsichtigte Einzahlung überschritten würde. Ist
das anbieterübergreifende Einzahlungslimit nicht erschöpft
und würde es durch die beabsichtigte Einzahlung auch nicht
überschritten, wird die beabsichtigte Einzahlung als getätigte
Einzahlung in der Limitdatei gespeichert. Ist das anbieter
übergreifende Einzahlungslimit vor der beabsichtigten Ein-
zahlung noch nicht erschöpft und würde es durch die beab-
sichtigte Einzahlung überschritten, übermittelt die Limitdatei
zusätzlich die Höhe des noch nicht ausgeschöpften anbieter
übergreifenden Einzahlungslimits. Ist das anbieterübergrei-
fende Einzahlungslimit bereits erschöpft, ist die beabsichtigte
Einzahlung durch den Veranstalter oder den Vermittler abzu-
lehnen. Gleiches gilt, wenn durch die beabsichtigte Einzah-
lung das anbieterübergreifende Einzahlungslimit überschrit-
ten würde; dem Spieler kann in diesem Fall die Höhe des noch
nicht ausgeschöpften anbieterübergreifenden Einzahlungs
limits mitgeteilt und ein neuer Einzahlungsvorgang gestartet
werden, auf den die Sätze 1 bis 6 erneut anzuwenden sind. Die
zur eindeutigen Identifizierung des Spielers erforderlichen
Daten sind in der Erlaubnis oder durch Allgemeinverfügung
der für die Führung der Limitdatei zuständigen Behörde fest-
zulegen.
(7) Die in Absatz 4 Satz 3 Nummer 7 und 8 genannten per-
sonenbezogenen Daten sind unverzüglich nach Ablauf des
Monats, in dem sie gespeichert worden sind, zu löschen.
(8) Die in Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bis 6 genannten perso-
nenbezogenen Daten sind nach Ablauf eines Jahres seit der
letzten Aktivität in der Limitdatei zu löschen. Aktivität im
Sinne des Satzes 1 ist jede Übermittlung im Sinne des Absatz 5
Satz 1 und Absatz 6 Satz 1. Sind die in Absatz 4 Satz 3 Nummer
1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten bereits gelöscht
und erfolgt eine Übermittlung nach Absatz 6 Satz 1, ist der
übermittelnde Veranstalter oder Vermittler auf die Löschung
der Daten hinzuweisen. In diesem Fall ist der Einzahlungsvor-
gang abzubrechen und der Spieler dazu aufzufordern, die
Limits neu festzulegen.
(9) Das anbieterübergreifende Einzahlungslimit findet
Anwendung auf alle öffentlichen Glücksspiele im Internet mit
Ausnahme von Einzahlungen, die ausschließlich für Lotterien,
die nicht häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden,
und für Lotterien in Form des Gewinnsparens verwendet wer-
den können. Sofortlotterien im Internet gelten nicht als Lotte-
rien im Sinne des Satzes 1.
(10) Der Anschluss an die Limitdatei und die Nutzung der
Limitdatei sind für den Erlaubnisinhaber kostenpflichtig. Der
Erlaubnisinhaber darf von dem Spieler keine Kosten oder
Gebühren für die Festsetzung oder Änderung eines Limits
verlangen.
§6d
Informationspflichten des Anbieters
bei Glücksspielen im Internet
(1) Spieler müssen jederzeit die Möglichkeit haben, den
Stand des Guthabens auf dem Spielkonto, die Spielhistorie
insgesamt und je Spielform, Ein- und Auszahlungen, Limits
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HmbGVBl. Nr. 13
und Änderungen von Limits sowie sonstige Transaktionen der
letzten zwölf Monate einzusehen. Die Spielhistorie nach Satz 1
hat die einzelnen Einsätze, Gewinne und Verluste des Spielers
unter Angabe des jeweiligen Zeitpunkts zu umfassen.
(2) Veranstalter und Vermittler haben Spieler über die
Summe der Einsätze, Gewinne und Verluste der jeweils voran-
gegangenen 30 Tage zu informieren. Diese Information muss
nach jeder Identifizierung und Authentifizierung erfolgen
sowie vor Beginn eines Spiels, wenn seit der letzten Informa-
tion mehr als 24 Stunden vergangen sind. Eine Spielteilnahme
darf erst nach ausdrücklich erklärter Kenntnisnahme der
Information durch den Spieler erfolgen.
(3) Veranstalter und Vermittler müssen Spielern auf Antrag
eine geordnete Auflistung sämtlicher Transaktionen auf dem
Spielkonto der vergangenen zwölf Monate unverzüglich kos-
tenlos zur Verfügung stellen.
§6e
Weitere Bestimmungen zum Jugend- und
Spielerschutz bei Glücksspielen im Internet
(1) Der Ausschluss Minderjähriger und gesperrter Spieler
muss jederzeit durch geeignete technische Verfahren zur Iden-
tifizierung und Authentifizierung sichergestellt sein. In der
Erlaubnis können Vorgaben zur Durchführung der Identifizie-
rung und Authentifizierung festgelegt werden, insbesondere
kann festgelegt werden, dass in regelmäßigen Zeitabständen,
die in der Erlaubnis zu bestimmen sind, abweichend von der
gewöhnlich angewendeten Authentifizierungsmethode eine
weitere Authentifizierungsmethode angewandt werden muss.
(2) Bei Glücksspielen im Internet verwendete Zufallsgene-
ratoren sind vor ihrem erstmaligen Einsatz und danach min-
destens einmal im Jahr auf Kosten des Erlaubnisinhabers von
einer von diesem unabhängigen sachverständigen Stelle, die
von der zuständigen Erlaubnisbehörde zu bestimmen ist, auf
ihre ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen. Das Ergebnis
ist der zuständigen Erlaubnisbehörde unverzüglich mitzutei-
len.
(3) Das Angebot von öffentlichen Glücksspielen im Inter-
net muss unter einer Internetdomain angeboten werden, deren
länderspezifische Domain oberster Stufe ,,.de“ ist. Auf der
Startseite der unter dem Domain-Namen aufrufbaren Internet-
seiten des Erlaubnisinhabers muss an jeweils einer gut sichtba-
ren Stelle platziert werden, dass die Teilnahme an Glücksspie-
len für Personen unter 18 Jahren unzulässig ist und der Erlaub-
nisinhaber über eine Erlaubnis der zuständigen Glücks-
spielaufsichtsbehörde verfügt und unter deren Aufsicht steht.
Der direkte Aufruf der Internetdomain der zuständigen
Glücksspielaufsichtsbehörde muss vorgesehen sein.
(4) Alle Informationen, die der Erlaubnisinhaber Spielern
zur Verfügung stellen muss, müssen auf der das Glücksspielan-
gebot enthaltenen Internetdomain des Erlaubnisinhabers in
deutscher Sprache zugänglich und von allen Seiten der Domain
aufrufbar sein.
(5) Spieler sind im Rahmen der Spielteilnahme unmittelbar
über die Risiken und möglichen negativen sozialen Folgen des
Glücksspiels aufzuklären. Informationen zur Glücksspielsucht
sind zur Verfügung zu stellen. Der direkte Aufruf der Internet-
domains von unabhängigen Beratungsinstitutionen ist zu
ermöglichen.
§6f
IT-Sicherheitskonzept
(1) Erlaubnisinhaber haben geeignete Sicherheitsmaßnah-
men im IT-Sicherheitskonzept zu beschreiben und zu imple-
mentieren. Das Sicherheitskonzept ist regelmäßig zu überprü-
fen und, soweit hierzu Veranlassung besteht, zu überarbeiten.
(2) Die Sicherheitsmaßnahmen müssen mindestens fol-
gende Aspekte umfassen:
1. den jederzeitigen Schutz der personenbezogenen Daten der
Spieler vor unrechtmäßiger Verarbeitung,
2. die Sicherstellung der dauerhaften und jederzeitigen Ver-
fügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit von Daten, etwa
durch Verschlüsselungsmechanismen, Zugriffskontrollen
und Virenschutzprogramme,
3. die regelmäßige Sicherung aller relevanten Daten,
4. die Etablierung und den regelmäßigen Test von Prozessen,
die eine schnelle Wiederherstellung gesicherter Daten
ermöglichen,
5. den Schutz der verwendeten Systeme vor Manipulationen
von innen und außen und
6. die lückenlose Nachvollziehbarkeit der Integrität der Sys-
teme.
(3) Die Wirksamkeit des Sicherheitskonzepts ist mindes-
tens jährlich vom Erlaubnisinhaber auf eigene Kosten durch
eine von ihm unabhängige, sachverständige Stelle überprüfen
zu lassen. Der zuständigen Erlaubnisbehörde ist der Prüfbe-
richt vorzulegen.
§6g
Datenschutz, Speicherung, Aufbewahrung
und Löschung
(1) Erlaubnisinhaber müssen die personenbezogenen Daten
der Spieler ab Schließung des Spielkontos fünf Jahre aufbe-
wahren. Nach Ablauf des Zeitraums sind die personenbezoge-
nen Daten zu löschen.
(2) Vorhandene personenbezogene Daten sind jederzeit
wirksam vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
(3) Die betroffenen Personen sind über Art und Umfang
der Speicherung, der Aufbewahrung und Löschung ihrer per-
sonenbezogenen Daten zu informieren.
§6h
Verhinderung parallelen Spiels bei mehreren
Anbietern im Internet; Wartezeit vor Anbieterwechsel
im Internet
(1) Das parallele Spiel von öffentlichen Glücksspielen
durch einen Spieler ist unzulässig.
(2) Zur Vermeidung des anbieterübergreifenden parallelen
Spiels im Internet unterhält die zuständige Behörde eine
Datei, in der folgende personenbezogene Daten eines Spielers
verarbeitet werden:
1. Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,
2.Geburtsdatum,
3.Geburtsort,
4. Anschrift und
5. die Information, ob dieser Spieler im Sinne der Absätze 3
und 4 aktiv geschaltet ist.
§6c Absatz 4 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Der Erlaubnisinhaber darf einem Spieler die Teilnahme
an öffentlichen Glücksspielen im Internet nur ermöglichen,
wenn er zuvor die Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4
sowie die Information, dass der Spieler in der Datei aktiv zu
schalten ist, übermittelt hat und ihm nicht unverzüglich
zurückübermittelt worden ist, dass der Spieler in der Datei
bereits aktiv geschaltet ist. Dem Erlaubnisinhaber wird
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88 HmbGVBl. Nr. 13
zurückübermittelt, dass der Spieler aktiv geschaltet ist, wenn
er die Meldung nach Satz 1 übermittelt und in der Datei die
Information vermerkt ist, dass der Spieler aktiv geschaltet ist.
Ist der Spieler zum Zeitpunkt der Übermittlung durch den
Erlaubnisinhaber nach Satz 1 nicht aktiv geschaltet, wird
zugleich in der Datei nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ver-
merkt, dass der Spieler nunmehr aktiv geschaltet ist. Die Über-
mittlung durch den Erlaubnisinhaber nach Satz 1 darf erst
unmittelbar vor Beginn des ersten Spiels des Spielers erfolgen.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Glücksspiele, an denen
gesperrte Spieler nach §8 Absatz 2 teilnehmen dürfen. In der
Erlaubnis oder durch Allgemeinverfügung der für die Füh-
rung der Limitdatei zuständigen Behörde kann festgelegt
werden, dass in den Fällen des Satzes 1 statt der in Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten personenbezogenen Daten
andere von der Behörde festgelegte Daten zu übermitteln sind,
die zur eindeutigen Identifizierung des Spielers geeignet und
erforderlich sind.
(4) Die Information nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, dass
der Spieler aktiv geschaltet ist, wird fünf Minuten (Wartefrist)
nachdem der Erlaubnisinhaber der Datei gemeldet hat, dass
der Spieler nicht mehr aktiv zu schalten ist, entfernt. Die Mel-
dung nach Satz 1 darf nur auf Veranlassung des Spielers und in
den Fällen des Satzes 5 erfolgen. Der Erlaubnisinhaber muss
dem Spieler die Möglichkeit einräumen, die Meldung nach
Satz 1 zu veranlassen; sie muss durch den Spieler einfach
wahrgenommen werden können. Die Meldung nach Satz 1 hat
unverzüglich nach der Veranlassung durch den Spieler zu
erfolgen. Der Erlaubnisinhaber hat die Meldung nach Satz 1
auch unverzüglich vorzunehmen, wenn seit der letzten Ein-
gabe des Spielers mehr als 30 Minuten vergangen sind. Nach
einer Veranlassung durch den Spieler nach den Sätzen 2 bis 4
oder nach einer Meldung nach Satz 5 darf der Erlaubnisinha-
ber dem Spieler eine weitere Teilnahme an öffentlichen
Glücksspielen im Internet nur unter den Voraussetzungen des
Absatzes 3 ermöglichen.
(5) Die Daten nach Absatz 2 Satz 1 sind nach Ablauf der
Wartefrist nach Absatz 4 Satz 1 zu löschen. Die Auswertung
und Nutzung der Daten für andere als in den vorstehenden
Absätzen beschriebenen Zwecke ist unzulässig.
(6) Die Datei nach Absatz 2 kann gemeinsam mit der
Limitdatei nach §6c geführt werden. Wird die Datei gemein-
sam geführt, findet Absatz 5 mit der Maßgabe Anwendung,
dass nur die Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 unverzüg-
lich zu löschen sind; im Übrigen findet §6c Absatz 8 Anwen-
dung.
(7) Der Erlaubnisinhaber hat dem Spieler die seit der letz-
ten Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 vergangene Zeit anzu-
zeigen. Nach Ablauf von 60 Minuten seit der letzten Übermitt-
lung nach Absatz 3 Satz 1, darf eine weitere Spielteilnahme nur
ermöglicht werden, wenn der Spieler auf die verstrichene Zeit
hingewiesen wird und dieser die Kenntnisnahme des Hinwei-
ses ausdrücklich bestätigt hat. Satz 2 gilt entsprechend für den
Ablauf von jeweils weiteren 60 Minuten seit der letzten Bestä-
tigung nach Satz 2.
(8) Der Anschluss an die Datei nach Absatz 2 und deren
Nutzung sind für den Erlaubnisinhaber kostenpflichtig. Die
Veranlassung nach Absatz 4 durch den Spieler ist kostenfrei.
§6i
Spielsuchtfrüherkennung; Safe-Server;
kurzfristige Sperre
(1) Veranstalter von Online-Casinospielen, Online-Poker
und virtuellen Automatenspielen im Internet sowie Veranstal-
ter und Vermittler von Sportwetten im Internet müssen auf
eigene Kosten ein auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beru-
hendes, auf Algorithmen basierendes automatisiertes System
zur Früherkennung von glücksspielsuchtgefährdeten Spielern
und von Glücksspielsucht einsetzen; Einzelheiten sind in der
Erlaubnis festzulegen. Das System zur Spielsuchtfrüherken-
nung hat jedenfalls die auf dem Spielkonto zu erfassenden
Daten auszuwerten und ist regelmäßig zu aktualisieren. Es ist
im Sozialkonzept nach §
6 zu berücksichtigen. Im Sozialkon-
zept sind Maßnahmen festzulegen, die zu ergreifen sind, wenn
das System zur Spielsuchtfrüherkennung einen möglicher-
weise glücksspielsuchtgefährdeten Spieler identifiziert. Die
Maßnahmen sind durchzuführen.
(2) Veranstalter von Sportwetten, Online-Casinospielen,
Online-Poker und virtuellen Automatenspielen im Internet
müssen auf eigene Kosten ein technisches System einrichten
und betreiben, welches sämtliche für die Durchführung der
Glücksspielaufsicht erforderlichen Daten zutreffend erfasst,
digital nichtveränderlich ablegt sowie eine jederzeitige elektro-
nische Kontrolle einschließlich unmittelbarem Zugriff durch
die zuständige Aufsichtsbehörde ermöglicht. Die personenbe-
zogenen Daten sind zu pseudonymisieren, wobei für die
zuständige Aufsichtsbehörde erkennbar bleiben muss, welche
gespeicherten Vorgänge denselben Spieler betreffen. Das
Nähere ist von der Erlaubnisbehörde in der Erlaubnis oder
durch Allgemeinverfügung zu bestimmen. Insbesondere ist zu
bestimmen, ob die Pseudonymisierung durch den Veranstalter
oder durch die zuständige Aufsichtsbehörde erfolgt. Im Falle
einer Pseudonymisierung durch die Aufsichtsbehörde sind vor
der Pseudonymisierung ausschließlich Prüfungen hinsichtlich
der Einhaltung des Teilnahmeverbots Minderjähriger und des
räumlichen Geltungsbereichs der Erlaubnis zulässig. Im Falle
einer Pseudonymisierung durch den Veranstalter müssen die
zur Prüfung der Einhaltung des Teilnahmeverbots Minderjäh-
riger und des räumlichen Geltungsbereichs der Erlaubnis
erforderlichen Daten erkennbar bleiben.
(3) Bei Sportwetten, Online-Casinospielen, Online-Poker
und virtuellen Automatenspielen im Internet ist eine deutlich
erkennbare und eindeutig beschriftete Schaltfläche anzuzei-
gen, deren Betätigung eine sofortige kurzzeitige Sperre des
Spielers auslöst. Die Schaltfläche ist überall dort dauerhaft
anzuzeigen, wo eine Spielteilnahme möglich ist. §
8 Absatz 1
und 2, §8a Absatz 4 und §23 sind entsprechend anzuwenden,
wobei als Grund der Sperre nach §23 Absatz 1 Satz 2 Nummer
7 die Betätigung der Schaltfläche nach Satz 1 anzugeben und
§23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht anzuwenden ist. Bei der
Eintragung nach §8a Absatz 4 ist auch der Zeitpunkt der Betä-
tigung der Schaltfläche an die Sperrdatei zu übermitteln; die-
ser ist in der Sperrdatei zu speichern. Die Sperre endet ohne
Antrag nach Ablauf von 24 Stunden ab Betätigung der Schalt-
fläche. Abweichend von §
23 Absatz 5 sind die eingetragenen
personenbezogenen Daten innerhalb von zwei Wochen nach
Ablauf der Sperre zu löschen. Nach einer Betätigung der
Schaltfläche ist es nicht zulässig, den Spieler nach einer Bestä-
tigung zu fragen.
§6j
Unentgeltliche Angebote
(1) Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücks-
spielen im Internet dürfen unentgeltliche Unterhaltungsange-
bote, die mit Ausnahme des nicht zu entrichtenden Entgelts
und eines fehlenden Geldgewinns einem von ihnen veranstal-
teten oder vermittelten öffentlichen Glücksspiel entsprechen
oder diesen Glücksspielen nachgebildet sind, nur Spielern
anbieten, für die bei ihnen ein Spielkonto im Sinne des §
6a
eingerichtet ist. Der Erlaubnisinhaber darf die Wahrnehmung
Freitag, den 26. Februar 2021 89
HmbGVBl. Nr. 13
dieser Unterhaltungsangebote ohne Spielkonto nicht ermögli-
chen. Satz 2 gilt entsprechend für die Ermöglichung der Teil-
nahme Minderjähriger und gesperrter Spieler.
(2) Bieten Veranstalter und Vermittler unentgeltliche
Unterhaltungsangebote im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 an, die
einem bestimmten öffentlichen Glücksspiel im Internet ent-
sprechen oder insbesondere durch die Benennung oder die
äußere Gestaltung, den Anschein erwecken, einem bestimmten
virtuellen Automatenspiel oder einem Online-Casinospiel zu
entsprechen, hat das unentgeltliche Unterhaltungsangebot mit
Ausnahme des nicht zu entrichtenden Entgelts und des fehlen-
den Geldgewinns dem öffentlichen Glücksspiel insgesamt zu
entsprechen, insbesondere hinsichtlich der Gewinnwahr-
scheinlichkeit und der Auszahlungsquote. Sofern bei dem
öffentlichen Glücksspiel Gebühren oder ähnliche Abgaben
zugunsten des Erlaubnisinhabers oder Dritten vom Spieler
gezahlt werden müssen, sind diese bei unentgeltlichen Unter-
haltungsangeboten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zu simulie-
ren und anzugeben.
§7
Aufklärung
(1) Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen
Glücksspielen haben den Spielern vor der Spielteilnahme
spielrelevante Informationen zur Verfügung zu stellen sowie
über die Suchtrisiken der von ihnen angebotenen Glücks-
spiele, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglich-
keiten der Beratung und Therapie aufzuklären. Als spielrele-
vante Informationen kommen insbesondere in Betracht:
1. alle Kosten, die mit der Teilnahme veranlasst sind,
2. die Höhe aller Gewinne,
3. wann und wo alle Gewinne veröffentlicht werden,
4. der Prozentsatz der Auszahlungen für Gewinne vom Ein-
satz (Auszahlungsquote),
5. Informationen zu den Gewinn- und Verlustwahrschein-
lichkeiten,
6. der Annahmeschluss der Teilnahme,
7. das Verfahren, nach dem der Gewinner ermittelt wird, ins-
besondere die Information über den Zufallsmechanismus,
der der Generierung der zufallsabhängigen Spielergeb-
nisse zu Grunde liegt,
8. wie die Gewinne zwischen den Gewinnern aufgeteilt wer-
den,
9.die Ausschlussfrist, bis wann Gewinner Anspruch auf
ihren Gewinn erheben müssen,
10.der Name des Erlaubnisinhabers sowie seine Kontakt
daten (Anschrift, E-Mail, Telefon),
11. die Handelsregisternummer (soweit vorhanden),
12. wie der Spieler Beschwerden vorbringen kann und
13. das Datum der ausgestellten Erlaubnis.
Informationen über Höchstgewinne sind mit der Aufklärung
über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust zu ver-
binden. Spieler und Behörden müssen leichten Zugang zu
diesen Informationen haben.
(2) Lose, Spielscheine, Spielquittungen und vergleichbare
Bescheinigungen müssen Hinweise auf die von dem jeweiligen
Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten
enthalten; bei Glücksspielen, die über das Internet angeboten
werden, erfolgt eine Verlinkung zu entsprechenden Angeboten
gemäß §6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5.
§8
Spielersperrsystem; Abgleich mit dem Sperrsystem
(1) Zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der
Glücksspielsucht wird ein zentrales, spielformübergreifendes
Sperrsystem (§23) unterhalten.
(2) Gesperrte Spieler dürfen an öffentlichen Glücksspielen
nicht teilnehmen. Von dem Verbot ausgenommen ist die Teil-
nahme an Lotterien, die nicht häufiger als zweimal pro Woche
veranstaltet werden, an Lotterien in Form des Gewinnsparens
und an Pferdewetten, die von Vereinen, die das Unternehmen
eines Totalisatoren nach §1 des Rennwett- und Lotteriegeset-
zes betreiben, oder auf einer inländischen Pferderennbahn
stationär angeboten werden. Sofortlotterien im Internet gelten
nicht als Lotterien im Sinne des Satzes 2.
(3) Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an
denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, sind ver-
pflichtet, spielwillige Personen durch Kontrolle eines amtli-
chen Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle zu
identifizieren und einen Abgleich mit der Sperrdatei nach §23
durchzuführen. Bei Glücksspielen im Internet erfolgt die
Identifizierung vor dem Abgleich mithilfe geeigneter techni-
scher Verfahren. Veranstalter und Vermittler von Glücksspie-
len haben sicherzustellen, dass gesperrte Spieler nicht an
Glücksspielen teilnehmen. Bei Glücksspielen im Internet hat
der Abgleich zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem die Über-
mittlung des Anbieters nach §
6h Absatz 3 Satz 1 zu erfolgen
hat. Im terrestrischen Bereich ist der Abgleich in Wettvermitt-
lungsstellen, in Spielhallen und in Spielbanken bei jedem
Betreten und im Übrigen vor dem ersten Spiel während eines
Aufenthalts in der jeweiligen Spielstätte vorzunehmen.
(4) Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an
denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, dürfen nicht
auf diese einwirken, einen Antrag auf Entsperrung zu stellen.
Es dürfen keine Vorteile wie Boni oder Rabatte für Spieler,
deren Spielersperre aufgehoben worden ist, gewährt werden.
§8a
Eintragung und Dauer der Sperre
(1) Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an
denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, sperren Per-
sonen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie
auf Grund der Wahrnehmung ihres Personals oder auf Grund
von Meldungen Dritter wissen oder auf Grund sonstiger tat-
sächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spiel-
suchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Ver-
pflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren,
die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen
stehen (Fremdsperre).
(2) Ein Antrag auf eine Selbstsperre oder Fremdsperre kann
auch bei der für die Führung der Sperrdatei zuständigen Stelle
gestellt werden.
(3) Vor Eintragung einer Fremdsperre ist dem Spieler Gele-
genheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gelegenheit sowie
eine etwaige Stellungnahme sind zu dokumentieren.
(4) Die Veranstalter, die Vermittler und im Fall des Absat-
zes 2 die für die Führung der Sperrdatei zuständige Stelle
haben die in §23 Absatz 1 genannten Daten in eine Sperrdatei
einzutragen. Ein Eintrag ist auch vorzunehmen, wenn nicht
alle Daten erhoben werden können.
(5) Der die Sperrung Eintragende teilt der betroffenen Per-
son unverzüglich in Textform mit, dass für seine Person eine
Sperre eingetragen ist und informiert sie über das Verfahren
zur Beendigung der Sperre.
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90 HmbGVBl. Nr. 13
(6) Die Sperre beträgt mindestens ein Jahr, es sei denn, die
eine Selbstsperre beantragende Person beantragt einen abwei-
chenden Zeitraum, der jedoch drei Monate nicht unterschrei-
ten darf. Wird eine kürzere Dauer als drei Monate angegeben,
gilt dies als Angabe von drei Monaten.
(7) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben die Sperr
anträge bei Selbstsperren und die bei Fremdsperren anfallen-
den Unterlagen aufzubewahren. Bei Geschäftsaufgabe, Fusio-
nen, Insolvenz oder dem Vorliegen sonstiger Gründe, die die
weitere Aufbewahrung dieser Unterlagen durch den die Sperre
veranlassenden Verpflichteten im Sinne des Absatzes 1 unmög-
lich machen, hat dieser sämtliche die Sperre betreffenden
Unterlagen der für die Führung der Sperrdatei zuständigen
Behörde auszuhändigen. Ist ein Rechtsnachfolger vorhanden,
kann die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde
diesem die Sperren zuordnen und ihm die zugehörigen Unter-
lagen zur verantwortlichen Aufbewahrung übergeben.
§8b
Beendigung der Sperre
(1) Eine Aufhebung der Sperre ist nur auf schriftlichen
Antrag der gesperrten Person möglich. Dies gilt auch dann,
wenn bei Beantragung der Sperre für deren Laufzeit eine
bestimmte Frist genannt wurde. Der Antrag kann frühestens
nach Ablauf der Mindestdauer der Sperre nach §
8a Absatz 6
gestellt werden. Wird kein Antrag nach Satz 1 gestellt, endet
die Sperre nicht.
(2) Der Antrag auf Aufhebung der Sperre ist bei der für die
Führung der Sperrdatei zuständigen Behörde zu stellen. Es
genügt die Weiterleitung des Antrags durch einen Veranstalter
oder Vermittler.
(3) Im Falle eines Antrags auf Aufhebung einer Selbst- oder
Fremdsperre veranlasst die für die Führung der Sperrdatei
zuständige Behörde die Aufhebung der Sperre durch entspre-
chende Eintragung in die Sperrdatei. Die Aufhebung der
Sperre wird nach Eintragung, jedoch im Fall einer Selbstsperre
nicht vor Ablauf einer Woche und im Fall einer Fremdsperre
nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrags bei
der Behörde wirksam. Dem Antragsteller ist die Entsperrung
mitzuteilen.
(4) Im Falle eines Antrags auf Aufhebung einer Fremd-
sperre hat die für die Führung der Sperrdatei zuständige
Behörde unverzüglich nach Eingang des Antrags den Veran-
stalter oder Vermittler, der die Eintragung der Fremdsperre
vorgenommen hat, über den Eingang des Antrags zu informie-
ren. Beruht die Fremdsperre auf einer Mitteilung Dritter, sind
diese ebenfalls über den Antrag und die Möglichkeit, einen
erneuten Sperrantrag zu stellen, zu informieren.
§8c
Kosten für die Nutzung des Sperrsystems
Der Anschluss an das Sperrsystem und dessen Nutzung
sind für die nach §
8 Absatz 3 Verpflichteten kostenpflichtig.
Das Stellen eines Sperrantrags und eines Antrags auf Beendi-
gung der Sperre sind kostenfrei.
§8d
Überführung von Datenbeständen anderer
Sperrdateien in das spielformübergreifende,
bundesweite Sperrsystem
(1) Der Datenbestand des übergreifenden Sperrsystems, das
durch den Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspiel-
staatsvertrages geschaffen wurde, und der hessischen Sperr
datei für Spielhallen werden in das spielformübergreifende,
bundesweite Sperrsystem überführt. Weitere landesrechtliche
Sperrdateien für Spielhallen können ebenfalls überführt wer-
den.
(2) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen hierü-
ber erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung durch die für
die überführte Datei bisher verantwortliche Stelle.
(3) Sofern für die überführten Sperrsysteme von §8b abwei-
chende Entsperrungsregelungen gelten, werden diese mit
Abschluss der Überführung gegenstandslos. Die Entsperrung
richtet sich ausschließlich nach §8b.
Zweiter Abschnitt
Aufgaben des Staates
§9
Glücksspielaufsicht
(1) Die Glücksspielaufsicht hat die Aufgabe, die Erfüllung
der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund
dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Ver-
pflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass
unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterblei-
ben. Die für alle Länder oder in dem jeweiligen Land zustän-
dige Behörde kann die erforderlichen Anordnungen im Ein-
zelfall erlassen. Sie kann unbeschadet sonstiger in diesem
Staatsvertrag und anderen gesetzlichen Bestimmungen vorge-
sehener Maßnahmen insbesondere
1. jederzeit Auskunft und Vorlage aller Unterlagen, Daten und
Nachweise verlangen, die zur Prüfung im Rahmen des Sat-
zes 1 erforderlich sind, sowie zum Zwecke dieser Prüfung
während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten die
Geschäftsräume und Grundstücke betreten, in denen
öffentliches Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt wird,
2. Anforderungen an die Veranstaltung, Durchführung und
Vermittlung öffentlicher Glücksspiele und die Werbung
hierfür sowie an die Entwicklung und Umsetzung des Sozi-
alkonzepts stellen,
3. die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung uner-
laubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen,
4.den am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere den
Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, nach vorheri-
ger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote die Mit-
wirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an
Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel untersagen,
ohne dass es einer vorherigen Inanspruchnahme des Veran-
stalters oder Vermittlers von öffentlichen Glücksspielen
durch die Glücksspielaufsicht bedarf; dies gilt auch in den
Fällen des §4 Absatz 1 Satz 3; und
5. nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielange-
bote Maßnahmen zur Sperrung dieser Angebote gegen im
Sinne der §§8 bis 10 des Telemediengesetzes verantwortli-
che Diensteanbieter, insbesondere Zugangsvermittler und
Registrare, ergreifen, sofern sich Maßnahmen gegenüber
einem Veranstalter oder Vermittler dieses Glücksspiels als
nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erwei-
sen; diese Maßnahmen können auch erfolgen, wenn das
unerlaubte Glücksspielangebot untrennbar mit weiteren
Inhalten verbunden ist.
Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10
Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch die Regelung nach
Satz 3 Nummer 5 eingeschränkt. Hierdurch sind Telekommu-
nikationsvorgänge im Sinne des §88 Absatz 3 Satz 3 des Tele-
kommunikationsgesetzes betroffen.
Freitag, den 26. Februar 2021 91
HmbGVBl. Nr. 13
(1a) Sofern unerlaubtes Glücksspiel in mehreren Ländern
veranstaltet oder vermittelt wird oder dafür in mehreren Län-
dern geworben oder in sonstiger Weise gegen öffentlich-recht-
liche Verpflichtungen im Sinne des Satzes 1 verstoßen wird,
kann jedes betroffene Land die zuständige Behörde eines
anderen Landes ermächtigen, auch mit Wirkung für das
betroffene Land die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall
zu erlassen und zu vollstrecken. Die Vollstreckung richtet sich
nach dem Recht des ermächtigten Landes.
(2) Widerspruch und Klage gegen Anordnungen nach den
Absätzen 1 und 1a haben keine aufschiebende Wirkung. Im
Falle der Vollstreckung von Anordnungen nach den Absätzen
1 und 1a mittels Zwangsgeld soll dieses das wirtschaftliche
Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unter-
bleiben der Handlung hat, erreichen. Reicht das gesetzliche
Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
Das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen ist nach pflichtge-
mäßem Ermessen zu schätzen.
(2a) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Glücks-
spielaufsichtsbehörden Testkäufe oder Testspiele durchführen,
die nicht als Maßnahmen der Glücksspielaufsicht erkennbar
sind. Die Mitarbeiter der Glücksspielaufsicht dürfen zu die-
sem Zweck unter einer auf Dauer angelegten veränderten
Identität (Legende) am Rechtsverkehr teilnehmen. Dazu kön-
nen geeignete Urkunden hergestellt, beschafft und verwendet
sowie erforderliche Eintragungen in Register, Bücher oder
Dateien vorgenommen werden. Testkäufe oder Testspiele mit
minderjährigen Personen dürfen durch die Glücksspielauf-
sichtsbehörden in Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben durchge-
führt werden. Für die den Testkauf oder das Testspiel durch-
führende Person gilt das Glücksspiel nicht als unerlaubtes
Glücksspiel.
(3) Die Länder arbeiten bei der Glücksspielaufsicht zusam-
men; sie können auch mit den zuständigen Aufsichtsbehörden
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum zusammenarbeiten und zu diesem Zweck Daten austau-
schen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
ist. Soweit nach diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt
ist, stimmen die Länder die Erlaubnisse für die in §
10 Ab-
satz 2 genannten Veranstalter im Benehmen ab.
(3a) Die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden arbei-
ten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere
mit den Strafverfolgungsbehörden, den Landesmedienanstal-
ten, der Bundesnetzagentur, der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht und dem Bundeskartellamt zusammen
und können, soweit dies erforderlich ist, zu diesem Zweck
Daten austauschen. Dies gilt für die Landesmedienanstalten
im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den Glücksspielauf-
sichtsbehörden entsprechend.
(4) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt
ist, wird die Erlaubnis von der zuständigen Behörde für das
Gebiet des jeweiligen Landes oder einen Teil dieses Gebietes
erteilt. Sie ist widerruflich zu erteilen und zu befristen. Sie
kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen
werden. Die Erlaubnis ist weder übertragbar noch kann sie
einem Anderen zur Ausübung überlassen werden.
(5) Die Erlaubnis zur Einführung neuer Glücksspielange-
bote durch die in §10 Absatz 2 und 3 genannten Veranstalter
setzt voraus, dass
1. der Fachbeirat (§10 Absatz 1 Satz 2) zuvor die Auswirkun-
gen des neuen Angebotes unter Berücksichtigung der Ziele
des §
1 auf die Bevölkerung untersucht und bewertet hat
und
2. der Veranstalter im Anschluss an die Einführung dieses
Glücksspiels der Erlaubnisbehörde über die sozialen Aus-
wirkungen des neuen Angebotes berichtet.
Neuen Glücksspielangeboten steht die Einführung neuer oder
die erhebliche Erweiterung bestehender Vertriebswege durch
Veranstalter oder Vermittler gleich.
(6) Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse
einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Perso-
nengesellschaft sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse,
die den zuständigen Behörden, ihren Organen, ihren Bediens-
teten oder von ihnen beauftragten Dritten im Rahmen der
Durchführung ihrer Aufgabenerfüllung anvertraut oder sonst
bekannt geworden sind, dürfen nicht unbefugt offenbart wer-
den. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, fin-
den die in dem jeweiligen Land geltenden Datenschutzbestim-
mungen Anwendung.
(7) Die Glücksspielaufsicht darf nicht durch eine Behörde
ausgeübt werden, die für die Finanzen des Landes oder die
Beteiligungsverwaltung der in §10 Absatz 2 und 3 genannten
Veranstalter zuständig ist.
(8) Die zuständige Behörde veröffentlicht im Internet eine
gemeinsame amtliche Liste, in der die Veranstalter und Ver-
mittler von Glücksspielen aufgeführt werden, die über eine
Erlaubnis oder Konzession nach diesem Staatsvertrag verfü-
gen. Nicht aufgeführt werden
1. Spielhallenbetreiber und Aufsteller von Geldspielgeräten
mit Gewinnmöglichkeit nach der Spielverordnung in der
jeweils geltenden Fassung,
2. die Annahmestellen der Veranstalter nach §10 Absatz 2,
3. gewerbliche Spielvermittler, die nur in einem Land tätig
sind,
4. örtlicheVerkaufsstellenderLotterieeinnehmerderGemein-
samen Klassenlotterie der Länder,
5. Anbieter von kleinen Lotterien nach §18,
6. Betreiber von örtlichen Wettvermittlungsstellen,
7. Totalisatoren und Buchmacher im Sinne des Rennwett- und
Lotteriegesetzes.
Die Liste wird anlassbezogen, mindestens jedoch einmal
monatlich, aktualisiert. Die zuständige Behörde erteilt auf
Anfrage Auskünfte zum aktuellen Stand der Liste. Die obers-
ten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder teilen der
zuständigen Behörde vorzunehmende Änderungen der Liste,
die ihren Zuständigkeitsbereich betreffen, unverzüglich mit.
§9a
Ländereinheitliche Verfahren
(1) Die jeweils zuständige Behörde erteilt mit Wirkung für
alle Länder
1. die Erlaubnisse für die Anstalt nach §10 Absatz 3 und für
deren Lotterie-Einnehmer,
2. die Erlaubnisse für eine gemeinsam geführte Anstalt nach
§10 Absatz 2 Satz 1,
3. die Erlaubnisse für die Vermittlung von Sportwetten im
Internet, für die Veranstaltung von Sportwetten, Online-
Poker und virtuellen Automatenspielen sowie die Erlaubnis
nach §27 Absatz 2 einschließlich der damit jeweils zusam-
menhängenden Erlaubnisse, und
4. die Erlaubnisse nach §12 Absatz 3.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 übt die für die Erlaubnis
erteilung zuständige Behörde gegenüber den Erlaubnisneh-
mern auch die Aufgaben der Glücksspielaufsicht nach §
9
Freitag, den 26. Februar 2021
92 HmbGVBl. Nr. 13
Absatz 1 mit Wirkung für alle Länder ab dem Zeitpunkt der
Erlaubniserteilung aus; sie kann die erforderlichen Anordnun-
gen im Einzelfall erlassen und nach dem für sie geltenden
Landesrecht vollstrecken sowie dazu Amtshandlungen in
anderen Ländern vornehmen. Die nach Satz 1 zuständige
Behörde überwacht insbesondere die Einhaltung der Inhalts-
und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und entscheidet über
Maßnahmen nach §§4a bis 4d. §9 Absatz 2 und 2a gilt entspre-
chend.
(3) Eine einheitliche Zuständigkeit einer Behörde für alle
Länder besteht ferner für Maßnahmen
1. nach §9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Nummer 5 bei uner-
laubten Glücksspielen, die in mehr als einem Land angebo-
ten werden, und
2.der Glücksspielaufsicht wegen unerlaubten öffentlichen
Glücksspiels und der Werbung hierfür, welches im Internet
in mehr als einem Land angeboten wird.
Satz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung auf unerlaubte
Online-Casinospiele, die von einem Veranstalter, dem eine
wirksame Erlaubnis für die Veranstaltung von Online-Casino-
spielen erteilt worden ist, im Geltungsbereich der Erlaubnis
veranstaltet oder vermittelt werden.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden
erheben für Amtshandlungen in Erfüllung der Aufgaben nach
den Absätzen 1 bis 3 Kosten (Gebühren und Auslagen). Für die
Erteilung einer Erlaubnis für das Veranstalten eines Glücks-
spiels wird bei genehmigten oder voraussichtlichen Spiel- oder
Wetteinsätzen
1. bis zu 40 Millionen Euro eine Gebühr in Höhe von 0,2 Pro-
zent der Spiel- oder Wetteinsätze, mindestens 100 Euro,
2. über 40 Millionen Euro bis 65 Millionen Euro eine Gebühr
in Höhe von 80000 Euro zuzüglich 0,16 Prozent der 40 Mil-
lionen Euro übersteigenden Spiel- oder Wetteinsätze,
3. über 65 Millionen Euro bis 130 Millionen Euro eine Gebühr
in Höhe von 120000 Euro zuzüglich 0,1 Prozent der 65 Mil-
lionen Euro übersteigenden Spiel- oder Wetteinsätze,
4. über 130 Millionen Euro eine Gebühr in Höhe von 185000
Euro zuzüglich 0,06 Prozent der 130 Millionen Euro über-
steigenden Spiel- oder Wetteinsätze
erhoben; zugrunde zu legen ist die Summe der genehmigten
oder voraussichtlichen Spiel- oder Wetteinsätze in allen betei-
ligten Ländern. Für Erlaubnisse nach Absatz 1 Nummer 1, 2
und 4 ermäßigt sich die Gebühr nach Satz 2 um die Hälfte.
Wird die Erlaubnis für mehrere aufeinanderfolgende Jahre
oder Veranstaltungen erteilt, erfolgt die Berechnung gesondert
für jedes Jahr und jede Veranstaltung, wobei sich die Gebühr
nach Satz 2 und 3 für die Folgejahre oder die Folgeveranstal-
tungen um 10 Prozent ermäßigt. Für die Erteilung einer
Erlaubnis für das Vermitteln eines Glücksspiels wird eine
Gebühr in Höhe von 50 Prozent der Gebühr nach den Sätzen 2
und 3 erhoben; Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Für
Anordnungen zur Beseitigung oder Beendigung rechtswidri-
ger Zustände sowie für sonstige Anordnungen der Glücks-
spielaufsichtsbehörden wird eine Gebühr von 500 Euro bis
500
000 Euro erhoben; dabei ist der mit der Amtshandlung
verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden
und Stellen zu berücksichtigen. Im Übrigen gelten die Kosten-
vorschriften des jeweiligen Sitzlandes der handelnden Behörde.
§10
Sicherstellung eines ausreichenden
Glücksspielangebotes
(1) Die Länder haben zur Erreichung der Ziele des §1 die
ordnungsrechtliche Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspiel
angebot sicherzustellen. Sie werden dabei von einem Fachbei-
rat beraten. Dieser setzt sich aus Personen zusammen, die im
Hinblick auf die Ziele des §1 über besondere wissenschaftliche
oder praktische Erfahrungen verfügen.
(2) Auf gesetzlicher Grundlage können die Länder diese
öffentliche Aufgabe selbst, durch eine von allen Vertragslän-
dern gemeinsam geführte öffentliche Anstalt, durch juristische
Personen des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche
Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen
Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind,
erfüllen. Auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens ist
auch eine gemeinschaftliche Aufgabenerfüllung oder eine Auf-
gabenerfüllung durch die Unternehmung eines anderen Lan-
des möglich, das die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.
(3) Klassenlotterien dürfen nur von einer von allen Ver-
tragsländern gemeinsam getragenen Anstalt des öffentlichen
Rechts veranstaltet werden.
(4) Die Länder begrenzen die Zahl der Annahmestellen zur
Erreichung der Ziele des §1.
(5) Es ist sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Ein-
nahmen der in Absatz 2 und 3 Genannten aus Glücksspielen
zur Förderung öffentlicher oder gemeinnütziger, kirchlicher
oder mildtätiger Zwecke verwendet wird.
(6) Anderen als den in den Absätzen 2 und 3 Genannten
darf nur die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen
nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts erlaubt werden.
§11
Suchtprävention, Suchtberatung und Suchtforschung
Die Länder stellen Maßnahmen der Suchtprävention, ent-
sprechende Beratungsangebote sowie die wissenschaftliche
Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren
durch Glücksspiele sicher.
Dritter Abschnitt
Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential
§12
Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis für die Veranstaltung einer Lotterie oder
Ausspielung gemäß §
4 Absatz 1 darf anderen als den in §
10
Absatz 2 und 3 Genannten nur erteilt werden, wenn
1. der Veranstaltung keine Versagungsgründe nach §13 entge-
genstehen,
2. die in §§14, 15 Absatz 1 und 2 und §16 Absatz 3 genannten
Voraussetzungen vorliegen,
3. mit der Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke ver-
folgt werden, die über den mit dem Hinweis auf die Bereit-
stellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinaus-
gehen, und
4. nicht zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung selbst
oder durch die Verwirklichung des Veranstaltungszwecks
oder die Verwendung des Reinertrages die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird oder die Beziehun-
gen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten
beeinträchtigt werden.
Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Lotterien in der Form des
Gewinnsparens, wenn von einem Teilnahmebetrag ein Teilbe-
trag von höchstens 25 Prozent als Losanteil für die Gewinn-
sparlotterie verwendet wird.
Freitag, den 26. Februar 2021 93
HmbGVBl. Nr. 13
(2) In der Erlaubnis ist auch zu entscheiden, inwieweit die
Anforderungen der §§6 bis 7 zu erfüllen sind.
(3) Soll eine Lotterie mit einem einheitlichen länderüber-
greifenden Spielplan in allen Ländern veranstaltet werden, so
wird die Erlaubnis zu deren Durchführung ländereinheitlich
erteilt. Soll eine Lotterie mit einem einheitlichen länderüber-
greifenden Spielplan nur in einigen Ländern veranstaltet wer-
den, so kann das Land, in dem der Veranstalter seinen Sitz hat,
die Erlaubnis auch mit Wirkung für die Länder erteilen, die
dazu ermächtigt haben.
§13
Versagungsgründe
(1) Eine Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn die Ver-
anstaltung §
4 Absatz 2 bis 5 widerspricht. Dies ist vor allem
der Fall, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Veranstaltung
der Lotterie wegen des insgesamt bereits vorhandenen Glücks-
spielangebotes, insbesondere im Hinblick auf die Zahl der
bereits veranstalteten Glücksspiele oder deren Art oder Durch-
führung den Spieltrieb in besonderer Weise fördert.
(2) Eine Erlaubnis darf insbesondere nicht erteilt werden,
wenn
1. der Spielplan vorsieht, dass
a) die Bekanntgabe der Ziehungsergebnisse öfter als zwei-
mal wöchentlich erfolgt,
b) der Höchstgewinn einen Wert von drei Millionen Euro
übersteigt oder
c) Teile des vom Spieler zu entrichtenden Entgeltes zu dem
Zweck angesammelt werden, Gewinne für künftige Zie-
hungen zu schaffen (planmäßiger Jackpot),
oder
2. eine interaktive Teilnahme in Rundfunk und Telemedien
mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe ermöglicht wird.
§14
Veranstalter
(1) Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ver
anstalter
1. die Voraussetzungen des §5 Absatz 1 Nummer 9 des Kör-
perschaftsteuergesetzes erfüllt und
2. zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass
die Veranstaltung ordnungsgemäß und für die Spieler sowie
die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt und
der Reinertrag zweckentsprechend verwendet wird.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die von den in §10 Absatz 2 und
3 genannten Veranstaltern und von der Körperschaft des
öffentlichen Rechts ,,Bayerisches Rotes Kreuz“ veranstalteten
Lotterien und für Veranstaltungen in der Form des Gewinn-
sparens (§12 Absatz 1 Satz 2).
(2) Soll die Veranstaltung ganz oder überwiegend von
einem Dritten durchgeführt werden, darf die Erlaubnis nur
erteilt werden, wenn nicht die Gefahr besteht, dass durch die
Durchführung die Transparenz und Kontrollierbarkeit der
Veranstaltung beeinträchtigt wird und der Dritte
1. die Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 2 erfüllt und
2. hinsichtlich der Durchführung der Veranstaltung den Wei-
sungen des Veranstalters unterliegt und keinen maßgebli-
chen rechtlichen oder tatsächlichen Einfluss auf den Veran-
stalter hat.
§15
Spielplan, Kalkulation und Durchführung
der Veranstaltung
(1) Nach dem Spielplan müssen der Reinertrag, die Gewinn-
summe und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis
zueinander stehen; die Kosten der Veranstaltung sind gering
zu halten. Reinertrag ist der Betrag, der sich aus der Summe
der Entgelte nach Abzug von Kosten, Gewinnsumme und
Steuern ergibt. Für den Reinertrag und die Gewinnsumme
sollen im Spielplan jeweils mindestens 30 Prozent der Entgelte
vorgesehen sein und es darf kein Grund zu der Annahme
bestehen, dass diese Anteile nicht erreicht werden. Bei der
Antragstellung ist eine Kalkulation vorzulegen, aus der sich
die voraussichtlichen Kosten der Veranstaltung, die Gewinn-
summe, die Steuern und der Reinertrag ergeben. Zeigt sich
nach Erteilung der Erlaubnis, dass die kalkulierten Kosten
voraussichtlich überschritten werden, ist dies der Erlaubnisbe-
hörde unverzüglich anzuzeigen und eine neue Kalkulation
vorzulegen.
(2) In den Kosten der Lotterie dürfen Kosten von Dritten
im Sinne des §14 Absatz 2 nach Art und Umfang nur insoweit
berücksichtigt werden, als sie den Grundsätzen wirtschaftli-
cher Betriebsführung entsprechen. Die Vergütung des Dritten
soll nicht abhängig vom Umsatz berechnet werden.
(3) Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde alle
Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur
Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lotte-
rie erforderlich sind. Insbesondere hat er eine Abrechnung
vorzulegen, aus der sich die tatsächliche Höhe der Einnahmen,
des Reinertrages, der Gewinnausschüttung und der Kosten der
Veranstaltung ergibt.
(4) Die zuständige Behörde kann auf Kosten des Veranstal-
ters einen staatlich anerkannten Wirtschaftsprüfer beauftragen
oder dessen Beauftragung vom Veranstalter verlangen, damit
ein Gutachten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Pla-
nung oder Durchführung der Lotterie, insbesondere zur Ange-
messenheit der Kosten der Lotterie, erstattet und der Behörde
vorgelegt wird. Die Kosten des Gutachtens sind Kosten der
Lotterie.
§16
Verwendung des Reinertrages
(1) Der Reinertrag der Veranstaltung muss zeitnah für den
in der Erlaubnis festgelegten Zweck verwendet werden.
(2) Will der Veranstalter den Reinertrag für einen anderen
als den in der Erlaubnis festgelegten gemeinnützigen, kirchli-
chen oder mildtätigen Zweck verwenden oder kann der Ver-
wendungszweck nicht oder nicht zeitnah verwirklicht werden,
hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüg-
lich anzuzeigen. Diese kann nach Anhörung des Veranstalters
den Verwendungszweck neu festlegen.
(3) Ein angemessener Anteil des Reinertrages soll in dem
Land verwendet werden, in dem die Lotterie veranstaltet wird.
§17
Form und Inhalt der Erlaubnis
Die Erlaubnis wird schriftlich erteilt. In ihr sind insbeson-
dere festzulegen
1. der Veranstalter sowie im Fall des §14 Absatz 2 der Dritte,
Freitag, den 26. Februar 2021
94 HmbGVBl. Nr. 13
2. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstal-
tung,
3. der Verwendungszweck des Reinertrages, die Art und Weise
des Nachweises der Verwendung und der Zeitpunkt, zu dem
der Nachweis zu erbringen ist,
4. der Spielplan und
5. die Vertriebsform.
§18
Kleine Lotterien
Die Länder können von den Regelungen des Staatsvertra-
ges für Lotterien abweichen, bei denen
1. die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von
40 000 Euro nicht übersteigt,
2. der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemein-
nützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird
und
3. der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens
25 Prozent der Entgelte betragen.
Vierter Abschnitt
Gewerbliche Spielvermittlung
§19
Gewerbliche Spielvermittlung
(1) Neben den §§4 bis 8d und unbeschadet sonstiger gesetz-
licher Regelungen gelten für die Tätigkeit des gewerblichen
Spielvermittlers folgende Anforderungen:
1. Der gewerbliche Spielvermittler hat mindestens zwei Drit-
tel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teil-
nahme am Spiel an den Veranstalter weiterzuleiten. Dies hat
er durch einen zur unabhängigen Ausübung eines rechts-
oder steuerberatenden Berufs befähigten Beauftragten zur
Vorlage bei der Erlaubnisbehörde bestätigen zu lassen. Er
hat die Spieler vor Vertragsabschluss in Textform klar und
verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veran-
stalter weiterzuleitenden Betrag hinzuweisen sowie ihnen
unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrages den Ver-
anstalter mitzuteilen.
2. Gewerbliche Spielvermittler und von ihnen oder den Spiel-
interessenten im Sinne des §
3 Absatz 8 beauftragte Dritte
sind verpflichtet, bei jeder Spielteilnahme dem Veranstalter
die Vermittlung offen zu legen.
3. Gewerbliche Spielvermittler sind verpflichtet, dafür Sorge
zu tragen, dass bei Vertragsabschluss ein zur unabhängigen
Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befä-
higter Treuhänder mit der Verwahrung der Spielquittungen
und der Geltendmachung des Gewinnanspruches gegen-
über dem Veranstalter beauftragt wird. Dem Spieler ist bei
Vertragsabschluss ein Einsichtsrecht an den Spielquittun-
gen, die in seinem Auftrag vermittelt worden sind, einzu-
räumen. Wird ein Gewinnanspruch vom Spieler nicht
innerhalb einer Frist von drei Monaten beim Treuhänder
geltend gemacht, so ist der Gewinnbetrag an den Veranstal-
ter abzuführen.
(2) Werden gewerbliche Spielvermittler in allen oder meh-
reren Ländern tätig, so werden die Erlaubnisse nach §
4 Ab-
satz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 gebündelt von der zentral
zuständigen Behörde erteilt. §
9a Absatz 2 und 4 ist entspre-
chend anzuwenden.
(3) §4 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
Fünfter Abschnitt
Besondere Vorschriften
§20
Spielbanken
Zur Erreichung der Ziele des §
1 ist die Anzahl der Spiel-
banken in den Ländern zu begrenzen.
§21
Sportwetten
(1) Sportwetten können als Kombinationswetten oder Ein-
zelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen oder
Abschnitten von Sportereignissen (Ergebniswetten) sowie auf
einzelne Vorgänge während des Sportereignisses oder auf eine
Kombination solcher Vorgänge (Ereigniswetten) erlaubt wer-
den.
(1a) Die Ausgestaltung von Sportwetten darf den Zielen des
§
1 nicht zuwiderlaufen. Sportwetten auf Sportereignisse, an
denen ausschließlich oder überwiegend Minderjährige betei-
ligt sind, sind unzulässig, es sei denn, es handelt sich um nati-
onal oder international bedeutsame sportliche Großereignisse.
Gleiches gilt für Sportereignisse, an denen ausschließlich oder
überwiegend Amateure teilnehmen. Sportwetten, die in erheb-
lichem Maße anfällig für Manipulationen sind oder die die
Integrität des sportlichen Wettbewerbs gefährden, sind unzu-
lässig; dies betrifft insbesondere Geschehnisse, die ein Teil-
nehmer eines Sportereignisses selbst willkürlich herbeiführen
kann. Sportwetten auf den Eintritt eines regelwidrigen Verhal-
tens oder die Sanktionierung eines regelwidrigen oder ver-
meintlich regelwidrigen Verhaltens sind unzulässig.
(2) In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich
eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, dürfen Sportwet-
ten nicht vermittelt werden.
(3) Die Veranstaltung, Vermittlung und der Eigenvertrieb
von Sportwetten müssen organisatorisch, rechtlich, wirtschaft-
lich und personell getrennt sein von der Veranstaltung oder
Organisation von Sportereignissen und dem Betrieb von Ein-
richtungen, in denen Sportveranstaltungen stattfinden. Betei-
ligte, die direkt oder indirekt auf den Ausgang eines Wettereig-
nisses Einfluss haben, sowie von diesen Personen beauftragte
Dritte dürfen weder Sportwetten auf den Ausgang oder den
Verlauf des Sportereignisses abschließen noch Sportwetten
durch andere fördern. Die Veranstalter von Sportwetten sind
verpflichtet, sich an einem unabhängigen Frühwarnsystem zu
beteiligen, welches der Abwehr von Manipulationen des sport-
lichen Wettbewerbs dient und geeignet ist, diese frühzeitig zu
identifizieren. Die Veranstalter unterrichten die Behörden
unverzüglich über Auffälligkeiten, wirken an der Aufklärung
mit und stellen verfügbare Informationen zur Verfügung. Die
für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde kann wei-
tere geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Wettmanipu-
lationen verlangen.
(4) Die Verknüpfung der Übertragung von Sportereignissen
in Rundfunk und Telemedien mit der Veranstaltung oder Ver-
mittlung von Sportwetten ist nicht zulässig. Während des lau-
fenden Sportereignisses dürfen ausschließlich Wetten abge-
schlossen werden, die
1. Wetten auf das Endergebnis oder
2. Wetten auf das nächste Tor, den nächsten Satz oder einen
ähnlichen Bestandteil eines Endergebnisses in Sportarten,
in denen regelmäßig nur eine geringe Gesamtanzahl dieser
Ereignisse im Laufe des Sportereignisses auftritt, insbeson-
dere im Fußball, Hockey, Eishockey oder Volleyball,
sind.
Freitag, den 26. Februar 2021 95
HmbGVBl. Nr. 13
(5) Sportwetten dürfen nur angeboten werden, wenn diese
nach Art und Zuschnitt zuvor von der zuständigen Behörde
erlaubt worden sind. Die Erteilung der Erlaubnis zum Ange-
bot einer Wette erfolgt auf Antrag. In der Erlaubnis kann die
zuständige Behörde auf eine auf der Internetseite der Behörde
veröffentlichte Liste erlaubter Wetten Bezug nehmen. Die
Erlaubnis zum Angebot weiterer Wetten gilt für Wetten als
erteilt, die bereits in der Liste nach Satz 3 enthalten sind, wenn
der Veranstalter die Absicht zum Angebot dieser Wetten bei
der zuständigen Behörde angezeigt und diese nicht binnen
zwei Wochen widersprochen hat. Die Erlaubnis zum Angebot
einer Wette kann widerrufen werden, es sei denn, sie müsste
zum Zeitpunkt des Widerrufs erneut erteilt werden. Die
Erlaubnis nach Satz 4 entfällt bei Streichung der betroffenen
Wette aus der Liste nach Satz 3. Veranstalter von Sportwetten
sind verpflichtet, die Liste nach Satz 3 regelmäßig, mindestens
einmal monatlich, zu überprüfen.
(6) Veranstalter von Sportwetten und Veranstalter von
Sportereignissen dürfen Namen und Geburtsdaten der Wettbe-
werbsbeteiligten im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 des Überein-
kommens des Europarats gegen die Manipulation von Sport-
wettbewerben vom 18. September 2014 zum Zwecke der Kont-
rolle des Verbots in Absatz 3 Satz 2 verarbeiten und dabei auch
untereinander sowie an die zuständige Glücksspielaufsichtsbe-
hörde übermitteln. Die personenbezogenen Daten sind
getrennt von anderen Daten zu verarbeiten und unmittelbar zu
löschen, soweit sie für die Kontrolle des Wettverbots nicht
mehr erforderlich sind.
(7) Eine Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten im
Internet darf nur unter den Voraussetzungen des §4a Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe a, b und d, Nummer 2 Buchstabe a und
c sowie Nummer 3 Buchstabe b bis e erteilt werden. Die §§4b,
4c Absatz 1 und 2 sowie §4d sind entsprechend anwendbar.
§21a
Wettvermittlungsstellen
(1) Die Länder begrenzen die Zahl der Wettvermittlungs-
stellen zur Erreichung der Ziele des §1. Die Vermittlung von
Sportwetten in diesen Stellen bedarf der Erlaubnis nach §
4
Absatz 1 Satz 1; §29 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-
den.
(2) Der stationäre Vertrieb und die Vermittlung von Sport-
wetten außerhalb von Wettvermittlungsstellen sind verboten.
(3) In einer Wettvermittlungsstelle dürfen ausschließlich
Wetten eines Veranstalters vertrieben oder vermittelt werden.
(4) Bietet der Veranstalter, dessen Sportwetten in der Wett-
vermittlungsstelle vertrieben oder vermittelt werden, oder der
Vermittler auch Sportwetten im Internet an und ist bei diesem
Veranstalter oder Vermittler für einen Spieler ein Spielkonto
nach §
6a eingerichtet, sind die in Wettvermittlungsstellen
getätigten Wetten des Spielers auf seinem Spielkonto zu erfas-
sen. Die für Wetten in der Wettvermittlungsstelle getätigten
Zahlungen sind nicht im Rahmen des anbieterübergreifenden
Einzahlungslimits nach §6c Absatz 1 zu erfassen, es sei denn,
die Einzahlungen oder Gewinne aus den Sportwetten, die in
der Sportwettvermittlungsstelle abgeschlossen worden sind,
werden auf dem Spielkonto nach §6a gutgeschrieben und kön-
nen als Einsatz für Glücksspiele im Internet verwendet wer-
den. Veranstalter und Vermittler haben dies durch geeignete
technische Maßnahmen sicherzustellen.
(5) Das Nähere zu Wettvermittlungsstellen regeln die Aus-
führungsbestimmungen der Länder.
§22
Lotterien mit planmäßigem Jackpot; Sofortlotterien
(1) Die Höhe planmäßiger Jackpots ist zur Erreichung der
Ziele des §1 in der Erlaubnis zu begrenzen. Lotterien mit plan-
mäßigem Jackpot dürfen nicht häufiger als zweimal pro Woche
veranstaltet werden. Die Veranstaltung von Lotterien mit
planmäßigem Jackpot ist auch in Kooperation mit anderen
Lotterieveranstaltern grenzüberschreitend zulässig. Die Aus-
wirkungen auf die Bevölkerung sind mit einer wissenschaft
lichen Begleituntersuchung zu evaluieren.
(2) Für die Veranstaltung von Sofortlotterien sind zur
Erreichung der Ziele des §
1 in der Erlaubnis begrenzende
Vorgaben zu Art und Zuschnitt der Lotterie, beispielsweise zu
Höchstgewinnsummen und Gewinnplan, zu Vertriebsmög-
lichkeiten und zu Werbemöglichkeiten, vorzusehen.
§22a
Virtuelle Automatenspiele
(1) Die Ausgestaltung von virtuellen Automatenspielen
darf den Zielen des §
1 nicht zuwiderlaufen. Inhaber einer
Erlaubnis für die Veranstaltung von virtuellen Automatenspie-
len dürfen ein virtuelles Automatenspiel nur anbieten, wenn
dieses zuvor auf deren Antrag von der zuständigen Behörde
erlaubt worden ist. Der Behörde ist zum Zweck der Prüfung
der Erlaubniserteilung eine Version des Spiels zur Verfügung
zu stellen. Wesentliche Änderungen des virtuellen Automaten-
spiels nach Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 2 bedürfen der
Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis nach Satz 2
kann jederzeit widerrufen werden, es sei denn, sie müsste zum
Zeitpunkt des Widerrufs erneut erteilt werden. Virtuelle Auto-
matenspiele, die nicht nach Satz 2 erlaubt sind, sind uner-
laubte Glücksspiele.
(2) Virtuelle Automatenspiele, die herkömmlich in Spiel-
banken veranstalteten Tischspielen mit Bankhalter, insbeson-
dere Roulette, Black Jack oder Baccara, entsprechen, sind
unzulässig.
(3) Die Gewinnaussichten müssen zufällig sein und es müs-
sen für jeden Spieler gleiche Chancen eröffnet werden. Die
Spielregeln und der Gewinnplan müssen leicht aufrufbar sein
und für den Spieler leicht verständlich beschrieben werden.
Dem Spieler sind die Wahrscheinlichkeit auf den Gewinn des
Höchstgewinns sowie die durchschnittliche Auszahlungsquote
je einen Euro Spieleinsatz erkennbar anzuzeigen. Die Anzeige
muss dort erfolgen, wo der Spieleinsatz getätigt werden kann.
(4) Ein virtuelles Automatenspiel darf nur infolge einer
entsprechenden Erklärung des Spielers beginnen, die erst nach
Beendigung des vorherigen Spiels abgegeben werden darf.
Unzulässig sind insbesondere Programmabläufe, die nach dem
Ablauf des vorherigen Spiels selbstständig ein weiteres Spiel
beginnen lassen und Erklärungen eines Spielers, an mehreren
Spielen in Folge teilzunehmen.
(5) Einsätze und Gewinne dürfen nur in Euro und Cent
erfolgen. Die Umrechnung von Geldbeträgen in andere Wäh-
rungen, Punkte oder sonstige Einheiten vor, während oder
nach dem Spiel oder als Ergebnis des Spiels ist unzulässig.
(6) Ein Spiel muss durchschnittlich mindestens fünf
Sekunden dauern. Ein Spiel beginnt mit der Erklärung im
Sinne des Absatzes 4 Satz 1 und endet mit der Anzeige des
Ergebnisses.
(7) Der Einsatz darf einen Euro je Spiel nicht übersteigen.
Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde kann zur
Erreichung der Ziele des §
1 den Höchsteinsatz je Spiel nach
Satz 1 an geänderte Verhältnisse anpassen.
Freitag, den 26. Februar 2021
96 HmbGVBl. Nr. 13
(8) Ein Gewinn muss in einem vor Beginn des Spiels festge-
legten Vielfachen des Einsatzes bestehen. Einsätze, Gewinne
oder Teile von Einsätzen oder Gewinnen dürfen nicht zu dem
Zweck angesammelt werden, Gewinne für künftige Spiele zu
schaffen (Jackpotverbot).
(9) §6h Absatz 7 Satz 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass dem Spieler die weitere Teilnahme an virtuellen
Automatenspielen erst fünf Minuten nach der Bestätigung der
Kenntnisnahme des Hinweises ermöglicht werden darf.
(10) Das gleichzeitige Spielen von mehreren virtuellen
Automatenspielen ist verboten. Dies gilt auch für das Spielen
desselben Spiels. Erlaubnisinhaber haben dies durch geeignete
technische Maßnahmen sicherzustellen. Spielern darf nur ein
Spiel zur gleichen Zeit angezeigt werden.
(11) Im Zusammenhang mit der Veranstaltung und dem
Eigenvertrieb von virtuellen Automatenspielen oder Werbung
hierfür ist die Verwendung der Begriffe ,,Casino“ oder ,,Casino-
spiele“ unzulässig.
(12) Die Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen ist
nur über das Internet zulässig. Der stationäre Vertrieb von
virtuellen Automatenspielen ist verboten.
§22b
Online-Poker
(1) Inhaber einer Erlaubnis für die Veranstaltung von
Online-Poker dürfen einzelne Varianten des Online-Poker-
spiels nur anbieten, wenn die jeweils angebotene Variante
zuvor auf deren Antrag von der zuständigen Behörde erlaubt
worden ist. Sie haben die beabsichtigten Spielregeln der
zuständigen Behörde mitzuteilen. Wesentliche Änderungen
der Spielregeln nach Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 1
bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaub-
nis nach Satz 1 kann jederzeit widerrufen werden, es sei denn,
sie müsste zum Zeitpunkt des Widerrufs erneut erteilt werden.
Die Erlaubnis nach Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn die
Variante den Zielen des §
1 nicht zuwiderläuft. Varianten des
Online-Pokers, die nicht nach Satz 1 erlaubt sind, sind uner-
laubte Glücksspiele.
(2) In der Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 sind Inhalts- und
Nebenbestimmungen für die Veranstaltung der Variante des
Online-Pokerspiels vorzusehen. Insbesondere sind festzule-
gen:
1. Höchstgrenzen für die Mindesteinsätze je Hand,
2. Höchstgrenzen für den Betrag, den ein Spieler an einem

virtuellen Tisch zur Verfügung haben darf, und
3. Höchstgrenzen für den Betrag, der für die Teilnahme oder
die weitere Teilnahme an einem Online-Pokerturnier zu
entrichten ist.
Soweit dies der besseren Erreichung der Ziele des §
1 dient,
können in der Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, auch nachträg-
lich, weitere Inhalts- und Nebenbestimmungen für die Veran-
staltung der Varianten des Online-Pokerspiels vorgesehen wer-
den.
(3) Es dürfen ausschließlich natürliche Personen gegenein-
ander spielen. Anbieter haben geeignete Maßnahmen zu
ergreifen, um dies sicherzustellen. Setzen natürliche Personen
Programme ein, die automatisiert in ihrem Namen spielen,
handelt es sich für diese Personen insoweit um unerlaubtes
Glücksspiel.
(4) Die Zuweisung eines Spielers zu einem von mehreren
virtuellen Tischen mit demselben Spielangebot hat zufällig zu
erfolgen. Eine Auswahl des Tisches durch den Spieler ist unzu-
lässig.
(5) Das gleichzeitige Spielen von mehreren Spielen des
Online-Pokers ist verboten. Veranstalter haben dies durch
geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen. Die für die
Erlaubniserteilung zuständige Behörde kann zur besseren
Erreichung der Ziele des §1 das gleichzeitige Spielen an bis zu
vier virtuellen Tischen erlauben.
§22c
Online-Casinospiele
(1) Die Länder können Online-Casinospiele für ihr
Hoheitsgebiet auf gesetzlicher Grundlage
1. selbst, durch eine juristische Person des öffent
lichen Rechts
oder durch eine privatrechtliche Gesellschaft, an der juristi-
sche Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder
mittelbar maßgeblich beteiligt sind, veranstalten oder
2. eine, maximal jedoch so viele Konzessionen erteilen, wie
Konzessionen für Spielbanken im Sinne des §
20 nach
dem jeweiligen Spielbankenrecht des Landes mit Stand
17. Januar 2020 vergeben werden konnten.
Konzessionen nach Satz 1 Nummer 2 sind zu befristen.
(2) Auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens ist
eine gemeinschaftliche Veranstaltung oder die Veranstaltung
durch einen Veranstalter nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eines
anderen Landes möglich. Auf gesetzlicher Grundlage können
Länder für ihre Hoheitsgebiete gemeinsame Konzessionen
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erteilen; in diesem Fall
beschränkt sich die Zahl der Konzessionen auf die Gesamtzahl
der in den kooperierenden Ländern zulässigen Konzessionen.
(3) Konzessionen sind zu widerrufen, wenn der Konzes
sionsnehmer die Begrenzung auf das Hoheitsgebiet der Kon-
zessionsgeber nach Absatz 1 oder 2 missachtet.
(4) Die audiovisuelle oder rein visuelle Übertragung von
Automatenspielen aus einer Spielbank oder aus Spielhallen
oder anderen Örtlichkeiten, in denen Spielgeräte im Sinne des
§33c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung aufgestellt sind oder
andere Spiele im Sinne des §33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbe-
ordnung veranstaltet werden, und die Teilnahme hieran über
das Internet sind verboten.
(5) Das Nähere regeln die Länder in landesrechtlichen
Bestimmungen.
Sechster Abschnitt
Datenschutz
§23
Sperrdatei, Datenverarbeitung
(1) Mit der Sperrdatei, die zentral von der zuständigen
Behörde geführt wird, werden die für eine Sperrung erforderli-
chen Daten verarbeitet. Es dürfen folgende Daten verarbeitet
werden:
1. Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,
2. Aliasnamen, verwendete Falschnamen,
3.Geburtsdatum,
4.Geburtsort,
5.Anschrift,
6.Lichtbilder,
7. Grund der Sperre,
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HmbGVBl. Nr. 13
8. Dauer der Sperre und
9. meldende Stelle.
Daneben dürfen die Dokumente, die zur Sperrung geführt
haben, verarbeitet werden.
(2) Die gespeicherten Daten sind im erforderlichen Umfang
an die Stellen zu übermitteln, die Spielverbote zu überwachen
haben. Die Datenübermittlung kann auch durch automati-
sierte Abrufverfahren erfolgen.
(3) Die Übermittlung von statistischen Abfrage- und
Zugriffsdaten zum Zwecke der Nutzungsüberwachung durch
die zuständige Behörde ist zulässig.
(4) Erteilte Auskünfte und Zugriffe im elektronischen Sys-
tem sind zu protokollieren.
(5) Die Daten sind sechs Jahre nach Ablauf der Sperre zu
löschen.
(6) Verantwortlicher im Sinne der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver
arbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, L 314
vom 22. November 2016, S. 72) für die personenbezogenen
Daten gesperrter Spieler ist derjenige, der die Daten eingetra-
gen hat. Im Falle des §
8a Absatz 7 Satz 2 ist dies die für die
Führung der Sperrdatei zuständige Behörde. Überträgt die für
die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde gemäß §
8a
Absatz 7 Satz 2 die Zuordnung von Sperren auf den Rechts-
nachfolger, ist dieser damit auch Verantwortlicher im Sinne
der Verordnung (EU) 2016/679.
(7) Die Möglichkeit, Auskunft von der für die Führung der
Sperrdatei zuständigen Behörde zu erlangen, bleibt unbescha-
det des Auskunftsrechts der betroffenen Person gemäß Artikel
15 der Verordnung (EU) 2016/679 unberührt.
Siebter Abschnitt
Spielhallen
§24
Erlaubnisse
(1) Unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse
bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer
Erlaubnis nach diesem Staatsvertrag.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Errichtung und
der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des §1 zuwiderlaufen.
Sie ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. Die Erlaubnis
kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen
werden.
(3) Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der
Länder.
§25
Beschränkungen von Spielhallen;
Verbot von Mehrfachkonzessionen
(1) Zwischen Spielhallen ist ein Mindestabstand einzuhal-
ten. Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der
Länder.
(2) Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in
einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, ins-
besondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekom-
plex untergebracht ist, ist ausgeschlossen.
(3) Die Länder können die Anzahl der in einer Gemeinde
zu erteilenden Erlaubnisse begrenzen.
§26
Anforderungen an die Ausgestaltung und den Betrieb
von Spielhallen
(1) Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine
Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle ange-
botenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige
Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb
geschaffen werden.
(2) Die Länder setzen für Spielhallen zur Sicherstellung der
Ziele des §
1 Sperrzeiten fest, die drei Stunden nicht unter-
schreiten dürfen.
Achter Abschnitt
Pferdewetten
§27
Pferdewetten
(1) Die stationäre Veranstaltung und Vermittlung von Pfer-
dewetten darf nur mit einer Erlaubnis nach dem Rennwett-
und Lotteriegesetz erfolgen. §
4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
ist anwendbar.
(2) Das Veranstalten und Vermitteln von nach Absatz 1
erlaubten Pferdewetten im Internet nach §
4 Absatz 4 und 5
kann im ländereinheitlichen Verfahren erlaubt werden. §§
4b
Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Satz 4 Nummer 2, 3, 5, 6 und 7,
Absatz 2 und 3 sowie die §§
4c und 4d finden entsprechende
Anwendung. Abweichend von §4c Absatz 3 Satz 2 und 3 wird
die Sicherheitsleistung von der für die Erlaubniserteilung
zuständigen Behörde in Höhe des zu erwartenden Durch-
schnittsumsatzes eines Monats, maximal auf 50 Millionen
Euro, festgesetzt. Nachweise und Unterlagen aus einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum stehen inländischen Nachweisen und Unterlagen
gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die Anforderungen
der in Satz 1 und 2 und Absatz 4 genannten Voraussetzungen
erfüllt sind. Die Unterlagen sind auf Kosten des Antragstellers
in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Überset-
zung vorzulegen.
(3) Im Erlaubnisverfahren nach Absatz 2 ist anzugeben,
welche Typen von Pferdewetten angeboten werden sollen. In
der Erlaubnis kann bestimmt werden, dass wesentliche Ände-
rungen des Angebots von der Erlaubnisbehörde zu genehmi-
gen sind. Ferner kann bestimmt werden, dass neue Typen von
Pferdewetten erstmals nach Ablauf einer in der Erlaubnis zu
bezeichnenden Wartefrist nach Eingang einer Anzeige bei der
Erlaubnisbehörde angeboten werden dürfen.
(4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 darf nur erteilt werden,
wenn
1. der Antragsteller und die von ihm beauftragten verantwort-
lichen Personen die für die Veranstaltung öffentlicher
Glücksspiele erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde
besitzen und die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstal-
tung ordnungsgemäß und für die Spieler sowie die Erlaub-
nisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird; bei juristi-
schen Personen und Personengesellschaften müssen alle
vertretungsbefugten Personen die Voraussetzungen der
Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen,
2. weder der Antragsteller selbst noch ein mit ihm verbunde-
nes Unternehmen noch eine den Antragsteller beherr-
schende Person noch eine von der den Antragsteller beherr-
schenden Person beherrschte Person unerlaubte Glücks-
spiele veranstaltet oder vermittelt,
Freitag, den 26. Februar 2021
98 HmbGVBl. Nr. 13
3. die Transparenz des Betriebs sichergestellt ist,
4. der Antragsteller einen Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
5. der Antragsteller, sofern er über keinen Sitz im Inland ver-
fügt, der zuständigen Behörde einen Empfangs- und Vertre-
tungsbevollmächtigten im Inland benennt, der die Zuver-
lässigkeit im Sinne von Nummer 1 besitzt,
6. bei Angeboten im Internet auf der obersten Stufe eine Inter-
netdomäne ,,.de“ errichtet ist,
7. der Antragsteller für alle Spiel- und Zahlungsvorgänge in
Deutschland eine eigene Buchführung einrichtet und spiel-
bezogene Zahlungsvorgänge über ein Konto im Inland oder
bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
beheimateten Kreditinstitut abwickelt und
8. der Antragsteller Schnittstellen zur Prüfung aller Spielvor-
gänge in Echtzeit zur Verfügung stellt.
Neunter Abschnitt
Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder
§27a
Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz,
anzuwendendes Recht, Dienstsiegel
(1) Die Länder errichten zur Wahrnehmung der Aufgaben
der Glücksspielaufsicht insbesondere im Bereich des Internets
zum 1. Juli 2021 eine rechts
fähige Anstalt des öffentlichen
Rechts (Anstalt) mit Sitz in Sachsen-Anhalt (Sitzland). Die
Anstalt gilt als Einrichtung des Sitzlandes.
(2) Die Anstalt trägt den Namen ,,Gemeinsame Glücks-
spielbehörde der Länder“.
(3) Für die Errichtung und den Betrieb der Anstalt findet
das Recht des Sitzlandes Anwendung, soweit sich aus diesem
Staatsvertrag nichts anderes ergibt.
(4) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, ist
für die Durchführung von Verwaltungsverfahren und für die
Verwaltungsvollstreckung das Recht des Sitzlandes anzuwen-
den. Die Anstalt gilt für die Anwendung des Rechts des Sitz-
landes zugleich als dessen Einrichtung.
(5) Die Anstalt führt ein Dienstsiegel.
§27b
Satzung
Die Anstalt gibt sich nach Maßgabe dieses Staatsvertrages
eine Satzung. Die Satzung und deren Änderungen sind im
Verkündungsblatt des Sitzlandes zu veröffentlichen.
§27c
Trägerschaft und Finanzierung der Anstalt
(1) Träger der Anstalt sind die Länder (Trägerländer). Diese
sind gleichzeitig Benutzer der Anstalt.
(2) Die Trägerländer verpflichten sich, eine angemessene
Finanzierung der Anstalt sicherzustellen.
(3) Die Trägerländer stellen jährlich die nach dem bestätig-
ten Wirtschaftsplan vorgesehenen finanziellen Mittel anteilig,
entsprechend dem für die Anstalt modifizierten Königsteiner
Schlüssel, bereit (Finanzierungsbeiträge). Der für die Anstalt
modifizierte Königsteiner Schlüssel ist der im Bundesanzeiger
veröffentlichte, auf die Trägerländer umgerechnete und auf
fünf Nachkommastellen gerundete Königsteiner Schlüssel.
Dabei wird der im Bundesanzeiger für jedes Trägerland ausge-
wiesene prozentuale Anteil durch die Summe der prozentualen
Anteile aller Trägerländer dividiert und anschließend mit 100
Prozent multipliziert. Für alle Zahlungen gilt jeweils der aktu-
elle für die Anstalt modifizierte Königsteiner Schlüssel.
(4) Die Anstalt erhält für das Geschäftsjahr 2021 3 Millio-
nen Euro, die von den Trägerländern nach dem für die Anstalt
modifizierten Königsteiner Schlüssel nach Absatz 3 Satz 2 bis
4 getragen werden und der Anstalt bis zum 30. September 2021
zur Verfügung zu stellen sind.
(5) Die Anstalt wird nach kaufmännischen Grundsätzen
und wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung
der sich aus den Aufgaben der Anstalt ergebenden Besonder-
heiten geführt. Das Rechnungswesen der Anstalt ist nach den
Grundsätzen der doppelten Buchführung (staatliche Doppik)
ausgerichtet. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Nähere
zur Haushalts- und Wirtschaftsführung regelt die Satzung.
(6) Die Einzelheiten der Finanzierung werden in einem
Verwaltungsabkommen geregelt.
§27d
Haftung
Die Trägerländer haften neben der Anstalt für deren Ver-
bindlichkeiten als Gesamtschuldner unbeschränkt, wenn und
soweit sich die Verbindlichkeiten nicht aus dem Vermögen der
Anstalt befriedigen lassen. Im Innenverhältnis haften die Trä-
gerländer im Verhältnis ihrer Anteile entsprechend dem für
die Anstalt modifizierten Königsteiner Schlüssel nach §
27c
Absatz 3 Satz 2 bis 4.
§27e
Aufgaben der Anstalt
(1) Die Anstalt wird als Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde
für länderübergreifende Glücksspielangebote insbesondere im
Internet im Rahmen der nach diesem Staatsvertrag festgeleg-
ten Zuständigkeiten tätig.
(2) Die Anstalt beobachtet die Entwicklungen des Glücks-
spielmarktes und der Forschungen im Zusammenhang mit
Glücksspielen.
(3) Die Anstalt soll die wissenschaftliche Forschung im
Zusammenhang mit Glücksspielen fördern. Die Anstalt kann
hierzu Studien und Gutachten in Auftrag geben.
(4) Die Anstalt unterstützt die Länder bei der Zusammen-
arbeit ihrer Glücksspielaufsichtsbehörden und bei der Zusam-
menarbeit der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder mit
jenen anderer Staaten.
§27f
Zuständigkeiten der Anstalt
(1) Die Anstalt ist zuständig für die mit Wirkung für alle
Länder nach §9a Absatz 1 zu erteilenden Erlaubnisse.
(2) Die Anstalt ist einheitlich zuständige Behörde in den
Fällen des §9a Absatz 3.
(3) Sie ist zuständige Behörde nach §9 Absatz 8.
(4) Die Anstalt ist außerdem zuständige Behörde für
1. die Führung der Spielersperrdatei nach §§8a bis 8d und 23,
2. die Führung der Limitdatei nach §6c Absatz 4 (einschließ-
lich der Erlaubnis zur Festsetzung eines abweichenden
Höchstbetrags für das Einzahlungslimit in der Glücksspiel-
erlaubnis nach §6c Absatz 1 Satz 3 und der Festsetzung von
bindenden Rahmenregelungen zu den Voraussetzungen der
Freitag, den 26. Februar 2021 99
HmbGVBl. Nr. 13
Erlaubnis zur Festsetzung eines abweichenden Höchstbe-
trags für das Einzahlungslimit nach §6c Absatz 1 Satz 5),
3. die Führung der Datei zur Verhinderung parallelen Spiels
im Internet bei mehreren Anbietern nach §6h Absatz 2 und
4.die Anpassung des Höchsteinsatzes je Spiel nach §
22a
Absatz 7 Satz 2.
(5) Die Anstalt ist zentral zuständige Behörde nach §
19
Absatz 2.
§27g
Organe
Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat und der Vor-
stand.
§27h
Verwaltungsrat
(1) Jedes Trägerland entsendet eine Vertreterin oder einen
Vertreter in den Verwaltungsrat. Vertreterinnen oder Vertreter
können Amtschefinnen und Amtschefs oder Staatssekretärin-
nen und Staatssekretäre des für die Glücksspielaufsicht des
Trägerlandes zuständigen Ministeriums sein. Sie können nur
durch andere Amtschefinnen und Amtschefs oder Staats
sekretärinnen und Staatssekretäre desselben Trägerlandes ver-
treten werden. Die Entsendung nach Satz 1 ist jederzeit wider-
ruflich. Sie endet auch ohne Widerruf, wenn die Voraussetzung
des Satzes 2 wegfällt. In den Fällen der Sätze 4 und 5 ist unver-
züglich eine neue Vertreterin oder ein neuer Vertreter zu ent-
senden.
(2) Der Vorsitz im Verwaltungsrat wechselt jährlich in
alphabetischer Reihenfolge der Trägerländer, beginnend mit
dem Sitzland der Anstalt. Der oder die Vorsitzende bereitet die
Sitzungen des Verwaltungsrates vor.
(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er
beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der
Anstalt, insbesondere über
1. die Satzung der Anstalt,
2. bis zum 31. Oktober über den Wirtschaftsplan des Folge-
jahres,
3. die Bestellung in das und Abberufung aus dem Vorstands-
amt sowie die Einstellung und Entlassung der Vorstands-
mitglieder,
4. die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
5. die Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beschäf-
tigten ab einer in der Satzung näher zu bestimmenden Lei-
tungsebene,
6. die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschluss-
prüfers und von Prüferinnen und Prüfern für außerordent-
lichen Prüfungen, die Feststellung des Jahresabschlusses
und die Genehmigung des Lageberichts sowie die Verwen-
dung des Jahresergebnisses,
7. allgemeine Vereinbarungen und Maßnahmen zur Rege-
lung der arbeits-, dienst-, besoldungs- und versorgungs-
rechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten im Rahmen der
gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorgaben,
8. die Aufnahme von Krediten,
9.die Führung von Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert
eine in der Satzung festzulegende Grenze übersteigt,
10. die Einleitung der Vergabe von Aufträgen, deren Höhe im
Einzelfall eine in der Satzung festzulegende Grenze über-
steigt, und
11. den Abschluss von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr
als zwei Jahren, sofern die Verpflichtung der Anstalt im
Einzelfall eine in der Satzung festzulegende Grenze über-
steigt, und den Abschluss von Verträgen mit einer Laufzeit
von mehr als fünf Jahren.
(4) Der Verwaltungsrat beschließt in wesentlichen Angele-
genheiten für den Vorstand bindende Entscheidungsrichtli-
nien. Er kann weitere Entscheidungsrichtlinien und Weisun-
gen im Einzelfall beschließen. Die Vertreterin oder der Vertre-
ter jedes Trägerlandes kann den Beschluss beantragen. Der
Verwaltungsrat ist verpflichtet, innerhalb einer angemessenen
Frist über den Antrag zu entscheiden. Beschlüsse nach Satz 1
und 2 sind zu begründen. In der Begründung sind die wesent-
lichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen.
(5) Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand. Es beste-
hen Auskunfts- und Informationspflichten des Vorstands
gegenüber dem Verwaltungsrat, auch auf Anforderung einer
Vertreterin oder eines Vertreters eines Trägerlandes. Einzel-
heiten sind in der Satzung zu bestimmen.
(6) Der Verwaltungsrat fasst die Beschlüsse nach Absatz 3
Satz 2 Nummer 1 und 2 einstimmig. Die übrigen Beschlüsse
bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des
Verwaltungsrats. Jede Vertreterin und jeder Vertreter eines
Trägerlandes verfügt über eine Stimme.
(7) Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde der in der
Anstalt tätigen Beamtinnen und Beamten. Er bestellt die Mit-
glieder des Vorstandes und nimmt die Rechte und Pflichten
der Anstalt als Arbeitgeberin gegenüber den Vorstandsmitglie-
dern im Beschäftigtenverhältnis wahr. Der Verwaltungsrat
kann seine Zuständigkeiten als oberste Dienstbehörde ganz
oder teilweise auf den Vorstand übertragen.
(8) Näheres zum Verwaltungsrat regelt die Satzung.
§27i
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
Er leitet die Anstalt und vertritt sie gerichtlich und außerge-
richtlich. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter und höherer
Dienstvorgesetzter der in der Anstalt tätigen Beamtinnen und
Beamten. Er nimmt die Aufgaben der für die Ernennung
zuständigen Stelle und die Rechte und Pflichten der Anstalt
als Arbeitgeberin gegenüber den Beschäftigten der Anstalt
wahr, soweit sie nicht durch diesen Staatsvertrag dem Verwal-
tungsrat zugewiesen sind.
(2) Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Verwaltungsrats
gebunden. Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat über lau-
fende Angelegenheiten und Verfahren zu berichten. Er kann
den Beschluss einer Entscheidungsrichtlinie durch den Ver-
waltungsrat anregen.
(3) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat für die Dauer
von höchstens fünf Jahren bestellt. Erneute Bestellungen sind
möglich. Eine vorzeitige Abberufung ist zulässig.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, mit beratender Stimme an
den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen, soweit der
Verwaltungsrat nichts anderes beschließt. Er ist verpflichtet,
an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, wenn der
Verwaltungsrat dies zuvor bestimmt.
(5) Näheres über den Vorstand regelt die Satzung.
§27j
Dienstherrnfähigkeit, Personalgewinnung
(1) Die Anstalt kann Beschäftigte einstellen und Beamtin-
nen und Beamte haben. Die Trägerländer können an die
Anstalt Beschäftigte abordnen sowie Beamtinnen und Beamte
Freitag, den 26. Februar 2021
100 HmbGVBl. Nr. 13
abordnen oder versetzen. Die Anstalt ist Dienstherr im Sinne
des Landesrechts des Sitzlandes. Auf die Rechtsverhältnisse
der Beamten der Anstalt finden das Beamtenstatusgesetz und
die beamtenrechtlichen Vorschriften des Sitzlandes Anwen-
dung, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Staatsvertra-
ges nichts anderes ergibt. Für die Beschäftigten und die Auszu-
bildenden der Anstalt gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen
Dienst der Länder beziehungsweise der Tarifvertrag für Aus-
zubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem
Berufsbildungsgesetz einschließlich der diese Tarifverträge
ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der
in dem Sitzland jeweils geltenden Fassung. Zur Deckung des
Personalbedarfs und zur Bindung von qualifizierten Fachkräf-
ten in Bereichen, die für die Erfüllung des Zwecks der Anstalt
von besonderer Bedeutung sind und in denen ein besonderer
Fachkräftemangel herrscht, kann eine besondere persönliche
Zulage gewährt werden. Die Zulage kann befristet werden. Sie
ist auch als befristete Zulage widerruflich. Ist im Sitzland der
Anstalt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Län-
der nicht anwendbar, gelten die entsprechenden Vorschriften
des für die dortigen Beschäftigten des Landes gültigen Tarif-
vertrags entsprechend.
(2) Die Trägerländer sind verpflichtet, befähigtes eigenes
Personal an die Anstalt abzuordnen, sofern diese selbst nach-
weislich nicht in ausreichendem Umfang Personal gewinnen
konnte. Eine solche Inanspruchnahme der Trägerländer bedarf
eines Beschlusses des Verwaltungsrates, der die Belastung der
Trägerländer unter besonderer Berücksichtigung der bisheri-
gen Personalzuführungen und des nach §
27c Absatz 3 Satz 2
bis 4 modifizierten Königsteiner Schlüssels bemisst.
(3) Die Versorgungslastenteilung zwischen den Trägerlän-
dern und der Anstalt richtet sich nach dem Versorgungslasten-
teilungs-Staatsvertrag vom 5. September 2010 (BGBl. I S. 1290,
1404) in der jeweils geltenden Fassung. Bei Abordnungen
gemäß §14 des Beamtenstatusgesetzes ist im Rahmen der Per-
sonalkostenerstattungen bei Beamten auch die Erhebung eines
Versorgungszuschlages in Höhe von 30 Prozent der jeweiligen
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach dem Recht des abord-
nenden Dienstherrn zu vereinbaren. Dies gilt nicht, sofern es
sich um Abordnungen handelt, die mit dem Ziel der Verset-
zung ausgesprochen werden bzw. in eine Versetzung münden,
soweit eine Versorgungslastenteilung nach dem Versorgungs-
lasten-Staatsvertrag stattfindet.
(4) Die Anstalt schafft unverzüglich nach Errichtung die
Voraussetzungen für den Abschluss einer Beteiligungsverein-
barung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Län-
der. Kommt die Beteiligungsvereinbarung nicht zustande,
stellt die Anstalt die rechtlichen Ansprüche der Beschäftigten
auf eine betriebliche Altersversorgung entsprechend §
25 des
Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder bzw. §17
des Tarifvertrags für Auszubildende der Länder in Ausbil-
dungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz sicher.
§27k
Mitwirkungen
(1) Die Anstalt kann sich mit Zustimmung des Verwal-
tungsrates bei der Durchführung ihrer Verwaltungsaufgaben
einschließlich einer damit verbundenen automatisierten Ver-
arbeitung personenbezogener Daten sowie der Entscheidung
über Rechtsbehelfe im Wege von Verwaltungsvereinbarungen
gegen Erstattung der Verwaltungskosten ganz oder teilweise
der Mitwirkung von Behörden oder Einrichtungen des Sitz-
landes oder eines anderen Trägerlandes bedienen. Für die
Zustimmung des Verwaltungsrates ist in diesem Fall die
Zustimmung der Vertreterin oder des Vertreters des Sitzlandes
oder des anderen Trägerlandes im Verwaltungsrat erforder-
lich.
(2) Absatz 1 gilt insbesondere für folgende Verwaltungsauf-
gaben:
1. die Aufgaben auf dem Gebiet der Besoldung und der sonsti-
gen Geldleistungen nach dem Besoldungsgesetz des Sitzlan-
des einschließlich der Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und
Geburtsfällen sowie der Versorgung nach dem Beamtenver-
sorgungsgesetz des Sitzlandes,
2. die der Anstalt als Arbeitgeber zustehenden Befugnisse in
Bezug auf das Entgelt der Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer und der zur Ausbildung Beschäftigten (Auszubil-
dende),
3.die Berechnung und Anordnung der Reisekostenvergü-
tung, des Trennungsgeldes und der Umzugskostenvergü-
tung,
4. die Durchführung von Beschaffungen und Vergabeverfah-
ren,
5. die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen sowie
6. die Führung der in §27f Absatz 4 genannten Dateien.
(3) Jedes Land kann sich der Anstalt mit einstimmiger
Zustimmung des Verwaltungsrates gegen Erstattung der Ver-
waltungskosten bei der Durchführung von Verwaltungsaufga-
ben im Zusammenhang mit diesem Staatsvertrag bedienen.
Das gilt insbesondere für die Überwachung und Auswertung
der von dem technischen System nach §
6i Absatz 2 erfassten
Daten.
§27l
Rechts- und Fachaufsicht
(1) Die für die Glücksspielaufsicht zuständige oberste Lan-
desbehörde des Sitzlandes führt die Rechtsaufsicht über die
Anstalt im Benehmen mit den für die Glücksspielaufsicht
zuständigen obersten Landesbehörden der übrigen Trägerlän-
der, soweit die Eilbedürftigkeit nicht ein unverzügliches Ein-
schreiten gebietet. In diesem Fall sind die für die Glücks-
spielaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden der übri-
gen Trägerländer unverzüglich zu unterrichten.
(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach §27e unterliegt die
Anstalt der Fachaufsicht durch die für die Glücksspielaufsicht
zuständige oberste Landesbehörde des Sitzlandes, soweit nicht
der Verwaltungsrat von seinen Befugnissen gemäß §
27h Ab-
satz 4 Gebrauch macht.
(3) Jede oberste Glücksspielaufsichtsbehörde eines Landes
kann die für die Glücksspielaufsicht zuständige oberste Lan-
desbehörde des Sitzlandes um die Prüfung fachaufsichtlicher
Maßnahmen nach Absatz 2 ersuchen; das Prüfungsergebnis
wird binnen vier Wochen in Textform mitgeteilt.
§27m
Finanzkontrolle
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt unter-
liegt der Prüfung der Rechnungshöfe der Trägerländer.
§27n
Anwendbares Datenschutzrecht
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die
Anstalt gelten die im Sitzland anwendbaren datenschutzrecht-
lichen Vorschriften.
Freitag, den 26. Februar 2021 101
HmbGVBl. Nr. 13
§27o
Informationssicherheit
(1) Die Datenverarbeitung muss so organisiert sein, dass
bei der Verarbeitung, der Kenntnisnahme im Rahmen der Auf-
gabenerfüllung und der Einsichtnahme die Trennung der
Daten nach den jeweils verfolgten Zwecken und nach unter-
schiedlichen betroffenen Personen möglich ist.
(2) Die Anstalt bestellt eine behördliche IT-Sicherheitsbe-
auftragte oder einen behördlichen IT-Sicherheitsbeauftragten.
§27p
Übergangsregelungen
(1) Abweichend von §27f Absatz 1 und 5 ist
1. bis zum 31. Dezember 2022 zuständige Behörde für die
Erlaubniserteilung nach §9a Absatz 1 Nummer 1 die zustän-
dige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes, in dessen
Gebiet die Anstalt nach §10 Absatz 3 ihren Sitz hat (Freie
und Hansestadt Hamburg),
2. bis zum 31. Dezember 2022 zuständige Behörde für die
Erlaubniserteilung nach §9a Absatz 1 Nummer 2 die zustän-
dige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Baden-Würt-
temberg,
3. bis zum 31. Dezember 2022 zuständige Behörde für die
Erlaubniserteilung nach §
9a Absatz 1 Nummer 3, soweit
sich diese auf Erlaubnisse für die Vermittlung von Sport-
wetten im Internet, die Veranstaltung von Sportwetten und
die Erlaubnis nach §
27 Absatz 2 bezieht, die zuständige
Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen und im
Übrigen die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des
Landes Sachsen-Anhalt,
4. bis zum 31. Dezember 2022 zuständige Behörde für die
Erlaubniserteilung nach §9a Absatz 1 Nummer 4 die zustän-
dige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Rheinland-
Pfalz und
5. bis zum 31. Dezember 2022 zuständige Behörde für die
Erlaubniserteilung nach §
19 Absatz 2 die zuständige
Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Niedersachsen.
(2) Abweichend von §27f Absatz 2 ist bis zum 30. Juni 2022
einheitlich zuständige Behörde in den Fällen des §9a Absatz 3
Nummer 1 in Verbindung mit §9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4
die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Nie-
dersachsen und für die übrigen Fälle des §
9a Absatz 3 die
zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden des Landes Sach-
sen-Anhalt.
(3) Abweichend von §27f Absatz 3 ist bis zum 31. Dezem-
ber 2022 zuständige Behörde nach §9 Absatz 8 die zuständige
Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt.
(4) Abweichend von §27f Absatz 4 ist bis zum 31. Dezem-
ber 2022 zuständige Behörde für
1. die Führung der Spielersperrdatei nach §§8a bis 8d, 23 die
zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hes-
sen,
2. die Führung der Limitdatei nach §6c Absatz 4 die zustän-
dige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Sachsen-
Anhalt und
3. die Führung der Datei zur Verhinderung parallelen Spiels
im Internet bei mehreren Anbietern nach §6h Absatz 2 die
zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Sach-
sen-Anhalt.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zuständigen Behörden
stellen der Anstalt rechtzeitig vor dem Übergang der Zustän-
digkeit auf die Anstalt sämtliche zur Wahrnehmung der Auf-
gaben der Anstalt erforderlichen Unterlagen und Informatio-
nen zur Verfügung.
(6) Zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 bis 4 länder
einheitlich wahrgenommenen Aufgaben besteht bis zum
31. Dezember 2022 das Glücksspielkollegium der Länder.
Hierbei dient das Glücksspielkollegium den Ländern zur
Umsetzung einer gemeinschaftlich auszuübenden Aufsicht der
jeweiligen obersten Glücksspielaufsichtsbehörden.
(7) Das Glücksspielkollegium der Länder besteht aus 16
Mitgliedern. Jedes Land benennt durch seine oberste Glücks-
spielaufsichtsbehörde je ein Mitglied sowie dessen Vertreter
für den Fall der Verhinderung. Das Glücksspielkollegium gibt
sich einvernehmlich eine Geschäftsordnung. §
9 Absatz 6 gilt
entsprechend.
(8) Die Länder bilden für das Glücksspielkollegium eine
Geschäftsstelle im Land Hessen. Die Finanzierung des Glücks-
spielkollegiums und der Geschäftsstelle sowie die Verteilung
der Einnahmen aus Verwaltungsgebühren nach §
9a Absatz 4
werden in einer Verwaltungsvereinbarung der Länder gere-
gelt.
(9) Das Glücksspielkollegium fasst seine Beschlüsse mit
einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen
seiner Mitglieder. Die Beschlüsse sind zu begründen. In der
Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtli-
chen Gründe mitzuteilen. Die Beschlüsse sind für die nach den
Absätzen 1 bis 3 zuständigen Behörden und die Geschäftsstelle
bindend; sie haben die Beschlüsse innerhalb der von dem
Glücksspielkollegium gesetzten Frist zu vollziehen. Ein
Beschluss des Glücksspielkollegiums ist innerhalb von drei
Monaten nach Eingang des Vorgangs bei der Geschäftsstelle zu
fassen.
(10) §
6c Absatz 1 Satz 3 (Erlaubnis zur Festsetzung eines
abweichenden Höchstbetrages für das Einzahlungslimit in der
Glücksspielerlaubnis) und §
22a Absatz 7 Satz 2 (Anpassung
des Höchsteinsatzes je Spiel) finden keine Anwendung bis zum
31. Dezember 2022; Absatz 11 gilt entsprechend. In diesem
Zeitraum findet §
6c Absatz 1 Satz 4 (Erlaubnis zur Festset-
zung eines abweichenden Höchstbetrags für das Einzahlungs-
limit für Anbieter von Online-Casinospielen) mit der Maßgabe
Anwendung, dass abweichend von §
6c Absatz 1 Satz 5 und
§
27f Absatz 4 Nummer 2 zuständig für die Festsetzung von
bindenden Rahmenregelungen die nach Absatz 4 Nummer 2
zuständige Behörde im Einvernehmen mit den zuständigen
Glücksspielaufsichtsbehörden der übrigen Vertragsländer ist.
In diesem Zeitraum kann zudem die nach Absatz 1 Nummer 3
zuständige Behörde Veranstaltern von Sportwetten und Pfer-
dewetten im Internet zur besseren Erreichung der Ziele des
§
1 Ausnahmen im Einzelfall von der Rechtsfolge des §
6c
Absatz 1 Satz 8 erlauben; eine Limitierung ist vorzusehen.
(11) Tritt dieser Staatsvertrag in einem der in den Absätzen
1 bis 4 bezeichneten Länder nicht zum 1. Juli 2021 in Kraft,
tritt die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Sitzlan-
des an die Stelle der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde
des Landes, in dem der Staatsvertrag keine Anwendung findet.
(12) Die Anstalt kann mit einstimmigem Beschluss des
Verwaltungsrats Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 für einen
in dem Beschluss festzulegenden Zeitraum von bis zu zwei
Jahren nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Daten auf
die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des in den Absät-
zen 1 bis 3 genannten Landes übertragen, wenn der Verwal-
tungsrat durch einstimmigen Beschluss festgestellt hat, dass
die Anstalt zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Daten
Freitag, den 26. Februar 2021
102 HmbGVBl. Nr. 13
noch nicht in der Lage ist, die Aufgabe ordnungsgemäß zu
erfüllen.
Zehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen;
Inkrafttreten und Kündigung
§28
Regelungen der Länder
(1) Die Länder erlassen die zur Ausführung dieses Staats-
vertrages notwendigen Bestimmungen. Sie können weiterge-
hende Anforderungen insbesondere zu den Voraussetzungen
des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen festle-
gen. In ihren Ausführungsgesetzen können sie auch vorsehen,
dass Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages
mit Geldbuße oder Strafe geahndet werden.
(2) Abweichend von den Vorschriften dieses Staatsvertrages
können die Länder in ihren Ausführungsbestimmungen tradi-
tionelle Glücksspielturniere außerhalb von Spielbanken zulas-
sen, die nicht gewerbsmäßig mit Gewinnerzielungsabsicht und
nur gelegentlich veranstaltet werden und bei denen der
Spieleinsatz je Spieler höchstens 20 Euro und die Summe der
ausgelobten Geld- oder Sachpreise höchstens 500 Euro beträgt.
Dies gilt nicht für Glücksspielformen, die in Spielbanken
angeboten werden.
§28a
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §
4 Absatz 1 Satz 1 ohne Erlaubnis ein Glücks-
spiel veranstaltet oder vermittelt,
2. entgegen §
4 Absatz 1 Satz 2 oder 3 an Zahlungen im
Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel mitwirkt,
3. entgegen §4 Absatz 3 Satz 2 oder 3 einen Minderjährigen
am Glücksspiel teilnehmen lässt,
4. entgegen §4 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 öffent
liche Glücks-
spiele unerlaubt im Internet veranstaltet, vermittelt oder
vertreibt,
5. gegen das Kreditverbot in §4 Absatz 5 Nummer 2 verstößt,
6. entgegen §
4d Absatz 1 die Änderung eines für die Ertei-
lung der Erlaubnis maßgeblichen Umstandes nicht unver-
züglich mitteilt,
7. entgegen §
5 Absatz 1 Satz 4 über Telekommunikations
anlagen wirbt,
8. entgegen §
5 Absatz 2 Satz 4 Werbung an Minderjährige
richtet,
9. entgegen §5 Absatz 3 Satz 1 im Rundfunk und Internet für
virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-
Casinospiele wirbt,
10. entgegen §5 Absatz 3 Satz 2 unmittelbar vor oder während
einer Live-Übertragung für Sportwetten auf dieses Sport-
ereignis wirbt,
11. entgegen §5 Absatz 4 in Sportstätten wirbt,
12. entgegen §5 Absatz 5 Satz 2 Werbung an gesperrte Spieler
persönlich adressiert,
13. entgegen §5 Absatz 6 Satz 1 für Werbung für Glücksspiele
im Internet eine umsatz-, einzahlungs- oder einsatzabhän-
gige Vergütung vereinbart,
14. entgegen §5 Absatz 6 Satz 2 Werbung für Sportwetten für
ein Sportereignis mit Live-Zwischenständen dieses Sport-
ereignisses verbindet,
15. entgegen §
5 Absatz 7 für unerlaubtes Glücksspiel wirbt
oder Sponsoring betreibt,
16. entgegen §6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3, 7 und 10 das Sozi-
alkonzept nicht umsetzt,
17. entgegen §6 Absatz 3 das leitende Personal in Abhängig-
keit vom Umsatz vergütet oder Personal von der Teil-
nahme am terrestrisch oder im Internet angebotenen
Glücksspiel nicht ausschließt,
18. entgegen §6a Absatz 1 Satz 2 eine Spielteilnahme ohne die
Einrichtung eines anbieterbezogenen Spielkontos ermög-
licht,
19. entgegen §6c Absatz 1 Satz 6 eine Spielteilnahme ermög-
licht, ohne dass ein anbieterübergreifendes Einzahlungs
limit festgelegt ist,
20. entgegen §6c Absatz 1 Satz 8 eine Einzahlung ermöglicht,
wenn das anbieterübergreifende Einzahlungslimit
erschöpft ist,
21. eine weitere Spielteilnahme entgegen §6c Absatz 2 Satz 2
ermöglicht,
22. die erforderlichen Daten entgegen §
6c Absatz 5 und 6
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an die
Limitdatei übermittelt,
23. entgegen §
6e Absatz 5 den Aufklärungspflichten nicht
nachkommt,
24. entgegen §6h Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 ein paralleles
Spiel ermöglicht,
25. entgegen §6h Absatz 7 der Informationspflicht nicht nach-
kommt,
26. entgegen §6i Absatz 1 ein System zur Früherkennung von
spielsuchtgefährdeten Spielern nicht betreibt oder bei
Bedarf nicht aktualisiert,
27. entgegen §6j Absatz 1 unentgeltliche Unterhaltungsange-
bote ohne Spielkonto nach §
6a Absatz 1 Satz 1 anbietet
oder Minderjährige oder gesperrte Spieler daran teilneh-
men lässt,
28. entgegen §
7 Absatz 2 einen erforderlichen Hinweis auf
Losen, Spielscheinen oder Spielquittungen nicht anbringt
oder nicht zu Hilfeangeboten verlinkt,
29. entgegen §8 Absatz 3 Satz 1 als Veranstalter oder Vermitt-
ler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht
teilnehmen dürfen, spielwillige Personen nicht durch
Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder einer vergleich-
baren Identitätskontrolle identifiziert,
30. entgegen §8 Absatz 3 Satz 1 als Veranstalter oder Vermitt-
ler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht
teilnehmen dürfen, bei spielwilligen Personen keinen
Abgleich mit der Sperrdatei durchführt,
31. entgegen §8 Absatz 3 Satz 3 als Veranstalter oder Vermitt-
ler von Glücksspielen nicht sicherstellt, dass gesperrte
Spieler nicht an Glücksspielen teilnehmen,
32. entgegen §8 Absatz 4 Satz 1 als Veranstalter oder Vermitt-
ler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht
teilnehmen dürfen, auf einen gesperrten Spieler einwirkt,
einen Antrag auf Entsperrung zu stellen,
33. entgegen §8 Absatz 4 Satz 2 als Veranstalter oder Vermitt-
ler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht
teilnehmen dürfen, Vorteile wie Boni oder Rabatte für
Spieler, deren Spielersperre aufgehoben worden ist,
gewährt,
34. entgegen §8a Absatz 1 als Veranstalter oder Vermittler von
Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilneh-
men dürfen, Personen nicht sperrt, die dies beantragen
Freitag, den 26. Februar 2021 103
HmbGVBl. Nr. 13
oder von denen sie auf Grund der Wahrnehmung ihres
Personals oder auf Grund von Meldungen Dritter wissen
oder auf Grund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte
annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder über-
schuldet sind, ihre finanziellen Verpflichtungen nicht
nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem
Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen,
35. entgegen §8a Absatz 4 als Veranstalter oder Vermittler die
in §
23 Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten
nicht in eine Sperrdatei einträgt,
36. entgegen §
8a Absatz 7 Satz 2 als Verpflichteter nach §
8a
Absatz 1 bei Geschäftsaufgabe, Fusion, Insolvenz oder dem
Vorliegen sonstiger Gründe, die die weitere Aufbewahrung
von Unterlagen im Sinne des §8a Absatz 7 Satz 1 unmög-
lich machen, nicht sämtliche die Sperre betreffenden
Unterlagen der für die Führung der Sperrdatei zuständi-
gen Stelle aushändigt,
37. entgegen §19 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 als gewerblicher
Spielvermittler nicht mindestens zwei Drittel der von den
Spielern vereinnahmten Beträge an den Veranstalter wei-
terleitet,
38. entgegen §21 Absatz 3 Satz 2 als Beteiligter, der direkt oder
indirekt auf den Ausgang eines Wettereignisses Einfluss
hat, oder als von diesen Personen beauftragter Dritter,
Sportwetten auf den Ausgang oder den Verlauf des Sport
ereignisses abschließt oder Sportwetten durch andere för-
dert,
39. entgegen §
21 Absatz 3 Satz 3 als Veranstalter von Sport-
wetten sich nicht an einem unabhängigen Frühwarnsys-
tem beteiligt, welches der Abwehr von Manipulationen des
sportlichen Wettbewerbs dient und geeignet ist, diese früh-
zeitig zu identifizieren,
40. entgegen §21 Absatz 3 Satz 4 als Veranstalter die Behörden
nicht unverzüglich über Auffälligkeiten unterrichtet, an
der Aufklärung mitwirkt oder verfügbare Informationen
zur Verfügung stellt,
41. entgegen §21 Absatz 4 Satz 1 die Übertragung von Sport
ereignissen in Rundfunk und Telemedien mit der Veran-
staltung oder Vermittlung von Sportwetten verknüpft,
42. entgegen §21a Absatz 4 Satz 1 als Vermittler oder Veran-
stalter von Sportwetten nicht sicherstellt, dass die in der
Wettvermittlungsstelle des Vermittlers getätigten Wetten
eines Spielers auf seinem Spielkonto nach §6a erfasst wer-
den,
43. entgegen §21a Absatz 4 Satz 2 als Vermittler oder Veran-
stalter von Sportwetten nicht sicherstellt, dass die für Wet-
ten in der Wettvermittlungsstelle getätigten Zahlungen im
Rahmen des anbieterübergreifenden Einzahlungslimits
nach §6c erfasst werden,
44. entgegen §
22a Absatz 3 Satz 2 die Spielregeln und den
Gewinnplan nicht leicht aufrufbar bereitstellt und für den
Spieler nicht leicht verständlich beschreibt,
45. entgegen §
22a Absatz 4 Satz 1 ein virtuelles Automaten-
spiel nicht nur infolge einer entsprechenden Erklärung des
Spielers beginnen lässt,
46. entgegen §22a Absatz 4 Satz 1 die Erklärung vor Beendi-
gung des vorherigen Spiels erfolgen lässt,
47. entgegen §22a Absatz 4 Satz 2 Programmabläufe, die nach
dem Ablauf des vorherigen Spiels selbstständig ein weite-
res Spiel beginnen lassen und Erklärungen eines Spielers,
an mehreren Spielen in Folge teilzunehmen, zulässt,
48. entgegen §22a Absatz 5 Satz 1 Einsätze und Gewinne nicht
nur in Euro und Cent zulässt,
49. entgegen §22a Absatz 6 Satz 1 ein Spiel anbietet, veranstal-
tet oder vermittelt, das nicht durchschnittlich mindestens
fünf Sekunden dauert,
50. entgegen §22a Absatz 7 Satz 1 ein Spiel anbietet, veranstal-
tet oder vermittelt, bei dem der Einsatz einen Euro je Spiel
übersteigt,
51. entgegen §22a Absatz 9 dem Spieler die weitere Teilnahme
an virtuellen Automatenspielen nicht erst fünf Minuten
nach der Bestätigung des Hinweises ermöglicht,
52. entgegen §
22a Absatz 10 Satz 1 das gleichzeitige Spielen
von mehreren virtuellen Automatenspielen ermöglicht,
53. entgegen §22a Absatz 11 im Zusammenhang mit der Ver-
anstaltung und dem Vertrieb von virtuellen Automaten-
spielen oder Werbung hierfür die Begriffe ,,Casino“ oder
,,Casinospiele“ verwendet,
54. entgegen §22a Absatz 12 Satz 2 virtuelle Auto
matenspiele
stationär vertreibt,
55. entgegen §
22b Absatz 1 Satz 3 wesentliche Änderungen
der Spielregeln nach Erteilung einer Erlaubnis nach §22b
Absatz 1 Satz 1 ohne die Erlaubnis der zuständigen
Behörde anbietet, veranstaltet oder vermittelt,
56. entgegen §22b Absatz 3 Satz 1 und 2 nicht sicherstellt, dass
ausschließlich natürliche Personen gegeneinander spielen,
57. entgegen §22b Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die
Zuweisung eines Spielers zu einem von mehreren virtuel-
len Tischen mit demselben Spielangebot zufällig erfolgt,
oder
58. entgegen §22c Absatz 4 Automatenspiele audiovisuell oder
rein visuell überträgt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von
bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen
worden, können die Gegenstände,
1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder
Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen
sind,
unter den Voraussetzungen der §22 Absatz 2, §23 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden. §17 Absatz 4
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des §
36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die nach §9 zuständige Behörde.
§29
Übergangsregelungen
(1) Die bis zum 30. Juni 2021 erteilten Erlaubnisse der Ver-
anstalter im Sinne des §10 Absatz 2 und 3 und die ihnen nach
Landesrecht gleichstehenden Befugnisse gelten, auch wenn im
Bescheid eine kürzere Frist festgelegt ist, bis zum 30. Juni 2022
als Erlaubnis mit der Maßgabe fort, dass die Regelungen dieses
Staatsvertrages, abgesehen vom Erlaubniserfordernis nach §
4
Absatz 1 Satz 1, Anwendung finden. Die in einer Erlaubnis
nach §5 Absatz 3 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages vom 15.
Dezember 2011 erlassenen Regelungen gelten in diesem Zeit-
raum als Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne des §
5
Absatz 1 Satz 3. Die Veranstalter nach §
10 Absatz 2 und 3
haben spätestens zum 1. Juli 2022 eine neue Erlaubnis nach §4
Absatz 1 einzuholen.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Veran-
stalter von Lotterien nach dem Dritten Abschnitt und die
Vermittler von erlaubten öffentlichen Glücksspielen (ein-
Freitag, den 26. Februar 2021
104 HmbGVBl. Nr. 13
schließlich der Lotterie-Einnehmer der Klassenlotterien und
der gewerblichen Spielvermittler). Soweit Vermittler in die
Vertriebsorganisation eines Veranstalters eingegliedert sind,
stellt der Veranstalter den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
nach §4 Absatz 1 für die für ihn tätigen Vermittler.
(3) Die bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages erteil-
ten und am 30. Juni 2021 wirksamen Erlaubnisse für die Veran-
staltung von Sportwetten gelten, auch wenn im Bescheid eine
kürzere Frist festgelegt ist, bis zum 31. Dezember 2022 als
Erlaubnis mit der Maßgabe fort, dass abgesehen vom Erlaub-
niserfordernis nach §4 Absatz 1 Satz 1 die Regelungen dieses
Staatsvertrages Anwendung finden. Absatz 1 Satz 2 findet ent-
sprechende Anwendung. Spätestens zum 1. Januar 2023 ist
eine neue Erlaubnis einzuholen.
(4) Die Länder können in ihren Ausführungsbestimmun-
gen vorsehen, dass für am 1. Januar 2020 bestehende Spielhal-
len, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen
stehen, für bis zu drei Spielhallen je Gebäude oder Gebäude-
komplex auf gemeinsamen Antrag der Betreiber abweichend
von §25 Absatz 2 eine befristete Erlaubnis erteilt werden kann,
wenn mindestens alle Spielhallen von einer akkreditierten
Prüforganisation zertifiziert worden sind und die Zertifizie-
rung in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zwei Jahre,
wiederholt wird, die Betreiber über einen auf Grund einer
Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis
verfügen und das Personal der Spielhallen besonders geschult
wird. Die Übergangsfrist ist landesgesetzlich festzulegen. Das
Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder.
(5) Für Erlaubnisse für das Veranstalten von Pferdewetten
im Internet gilt Absatz 3 entsprechend.
(6) Die Länder können abweichend von §
21a Absatz 2
zulassen, dass Ergebniswetten bis zum 30. Juni 2024 auch in
Annahmestellen, die in die Vertriebsorganisation von Veran-
staltern nach §10 Absatz 2 eingegliedert sind, vermittelt wer-
den; Wetten während des laufenden Sportereignisses sind
unzulässig.
(7) Die bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrags durch
das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein erteil-
ten und am 30. Juni 2021 wirksamen Erlaubnisse für die Veran-
staltung und den Vertrieb von Online-Casinospielen gemäß §4
i.V.m. §§19 und 20 des Gesetzes zur Neuordnung des Glücks-
spiels (Glücksspielgesetz) vom 20. Oktober 2011, GVOBl. S.
280, i.V.m. §1 des Gesetzes zur Übergangsregelung für Online-
Casinospiele vom 11. Juni 2019, GVOBl. S. 145, gelten für eine
Übergangsphase bis zur Erteilung einer Erlaubnis nach diesem
Staatsvertrag, längstens bis zum 31. Dezember 2024, als Erlaub-
nis mit der Maßgabe fort, dass die in der Genehmigung sowie
in den ergänzenden Nebenbestimmungen enthaltenen Rege-
lungen Anwendung finden. Sie gelten nur für das Hoheitsge-
biet von Schleswig-Holstein. Der Veranstalter kann sich nicht
auf diese Übergangsregelung berufen, wenn er nicht spätestens
bis zum 1. Juli 2022 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
nach diesem Staatsvertrag stellt.
(8) Für die Fortgeltung von im ländereinheitlichen und im
gebündelten Verfahren erteilten Erlaubnissen nach Absatz 1
bis 3 gilt §9a Absatz 4 entsprechend.
(9) Abweichend von §
4 Absatz 4 dürfen Erlaubnisse für
öffentliche Glücksspiele im Internet für die Veranstaltung,
Vermittlung und den Eigenvertrieb von Sportwetten sowie die
Veranstaltung und den Eigenvertrieb von Online-Casinospie-
len, virtuellen Automatenspielen und Online-Poker, falls im
Zeitpunkt der Entscheidung die Spielersperrdatei nach §
23
oder die Limitdatei nach §
6c Absatz 4 noch nicht zur Verfü-
gung stehen, nur erteilt werden
1. unter Befristung längstens bis zum 31. Dezember 2022,
2. im Fall des Fehlens der Spielersperrdatei mit der Auflage,
dass der Anbieter unter den Voraussetzungen der §§8a, 8b
Selbstsperren und Fremdsperren für sämtliche von ihm
selbst oder verbundenen Unternehmen angebotenen
Glücksspiele vornimmt und die Vorschriften dieses Staats-
vertrags für in der Spielersperrdatei nach §
23 gesperrte
Spieler entsprechend auf die bei sich gesperrten Spieler
anwendet, und
3. im Fall des Fehlens der Limitdatei mit der Auflage, dass der
Anbieter die Spieler bei der Registrierung auffordert, ein
monatliches Einzahlungslimit entsprechend §
6c mit Wir-
kung für sämtliche von dem Anbieter selbst oder verbunde-
nen Unternehmen angebotenen Glücksspiele festzusetzen,
und die Vorschriften dieses Staatsvertrags für das in der
Limitdatei geführte anbieterübergreifende Einzahlungs
limit entsprechend auf das bei sich geführte Einzahlungs
limit anwendet.
§30
Weitere Regelungen
(1) Die zuständige Behörde kann eine Lotterie, die bei
Inkrafttreten dieses Vertrages von mehreren Veranstaltern in
allen Ländern durchgeführt wird und bei der der Reinertrag
ausschließlich zur Erfüllung der in §
10 Absatz 5 genannten
Zwecke verwandt wird, abweichend von §
12 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3, §
13 Absatz 2, §
14 Absatz 1 Nummer 1 und §
15
Absatz 1 Satz 3 erlauben.
(2) Der Reinertrag von Veranstaltungen in der Form des
Gewinnsparens muss mindestens 25 Prozent der Entgelte
betragen. Der Reinertrag ist für gemeinnützige, kirchliche
oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Erlaubnisse können
allgemein erteilt werden.
§31
Verhältnis zu weiteren staatsvertraglichen
Regelungen für die Klassenlotterien
Soweit die Regelungen des Staatsvertrages zwischen den
Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-
Pfalz, Sachsen und Thüringen über eine Staatliche Klassenlot-
terie vom 26. Mai 1992 (SKL-Staatsvertrag) oder die Regelun-
gen des Staatsvertrages zwischen den Ländern Nordrhein-
Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie und
Hansestadt Hamburg, Freie Hansestadt Bremen, Saarland,
Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sach-
sen-Anhalt über eine Staatliche Klassenlotterie vom 30. Juni/1.
September 2008 (NKL-Staatsvertrag) sowie die Regelungen
des Staatsvertrages der Länder über die Gemeinsame Klassen-
lotterie vom 15. Dezember 2011 (GKL-Staatsvertrag) im
Widerspruch zu Regelungen dieses Staatsvertrags stehen, sind
die Regelungen dieses Staatsvertrags vorrangig anzuwenden.
§32
Evaluierung
Die Auswirkungen dieses Staatsvertrages, insbesondere des
§4 Absatz 4 und 5, der §§4a bis 4d, 6a bis 6j, 9, 9a, 21, 22a, 22b
und 22c auf die Entwicklung und Ausbreitung von unerlaub-
ten Glücksspielen in Schwarzmärkten, sind von den Glücks-
spielaufsichtsbehörden der Länder unter Mitwirkung der
Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder und des Fach-
beirats zu evaluieren. Ein Zwischenbericht soll bis zum 31.
Dezember 2023 vorgelegt werden. Ein zusammenfassender
Bericht soll bis zum 31. Dezember 2026 und danach alle fünf
Jahre vorgelegt werden.
Freitag, den 26. Februar 2021 105
HmbGVBl. Nr. 13
§33
Revision zum Bundesverwaltungsgericht
In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum
Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass
das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen
dieses Staatsvertrages beruhe.
§34
Sprachliche Gleichstellung
Soweit Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem
Staatsvertrag in männlicher Form benannt sind, bezieht sich
diese Form auf alle Geschlechter.
§35
Inkrafttreten, Kündigung, Neubekanntmachung
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Sind
bis zum 30. April 2021 nicht mindestens 13 Ratifikationsur-
kunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der
Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsver-
trag gegenstandslos. Der Staatsvertrag wird ebenfalls gegen-
standslos, wenn bis zum 30. Juni 2021 nicht die Ratifikations-
urkunde des Landes Sachsen-Anhalt bei der Staatskanzlei der
oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hin-
terlegt ist.
(2) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Minis-
terpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung
der Ratifikationsurkunden mit.
(3) Ein Beitritt zu diesem Staatsvertrag erfolgt durch
schriftliche Erklärung des Beitritts gegenüber der Staatskanz-
lei der oder des jeweiligen Vorsitzenden der Ministerpräsiden-
tenkonferenz und, soweit die Zustimmung der gesetzgebenden
Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, mit
deren Zustimmung. Über den Eingang der Beitrittserklärung
unterrichtet die Staatskanzlei der oder des jeweiligen Vorsit-
zenden der Ministerpräsidentenkonferenz die übrigen vertrag-
schließenden Länder. Die Regelungen dieses Staatsvertrages
treten für das beitretende Land am Tage nach dem Eingang
der Beitrittserklärung bei der Staatskanzlei der oder des jewei-
ligen Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz in
Kraft. Soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körper-
schaft des beitretenden Landes erforderlich ist, treten die
Regelungen für das beitretende Land am Tag nach dem Ein-
gang der Anzeige dieser Zustimmung bei der Staatskanzlei der
oder des jeweiligen Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkon-
ferenz in Kraft. Der Beitritt ist auch nach einer Kündigung
möglich.
(4) Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Er kann von jedem der Länder mit einer Frist von
einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden,
erstmals jedoch zum 31. Dezember 2028. Die Kündigung ist
schriftlich gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Minister-
präsidentenkonferenz zu erklären. Sie oder er benachrichtigt
unverzüglich die übrigen Vertragsländer über die erfolgte
Kündigungserklärung. Erfolgt die Kündigung durch das Ver-
tragsland, welches die oder den Vorsitzenden der Ministerprä-
sidenten stellt oder ist dieses Land kein Vertragsstaat, so ist die
Kündigung gegenüber allen anderen Vertragsländern schrift-
lich zu erklären; die Kündigungsfrist gilt als gewahrt, wenn
die Kündigungserklärung vor Ablauf der Kündigungsfrist
abgegeben worden und mindestens einem Vertragsland zuge-
gangen ist.
(5) Im Falle der Kündigung besteht dieser Staatsvertrag
vorbehaltlich des Absatzes 8 zwischen den übrigen Vertrags-
ländern fort, jedoch kann jedes der übrigen Vertragsländer das
Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten nach
Eingang der Benachrichtigung nach Absatz 4 Satz 4 oder nach
Zugang der Kündigungserklärung nach Absatz 4 Satz 5 zum
selben Zeitpunkt kündigen.
(6) Im Falle der Kündigung besteht die Gemeinsame
Glücksspielbehörde der Länder nach §27a unter Trägerschaft
der verbleibenden Vertragsländer fort. Im Falle einer Kündi-
gung durch das Sitzland der Gemeinsamen Glücksspielbe-
hörde der Länder findet ab dem Zeitpunkt des Wirksamwer-
dens der Kündigung §27l mit der Maßgabe Anwendung, dass
an Stelle der für Glücksspielaufsicht zuständigen oberste Lan-
desbehörde des Sitzlandes die für Glücksspielaufsicht zustän-
dige oberste Landesbehörde des Landes tritt, welches zu die-
sem Zeitpunkt die oder den Vorsitzenden der Ministerpräsi-
dentenkonferenz stellt, oder, wenn dieses Land nicht Vertrags-
land ist, des Landes, welches ab diesem Zeitpunkt den Vorsit-
zenden des Verwaltungsrats der Gemeinsamen Glücksspielbe-
hörde der Länder stellt. Ab Wirksamwerden einer Kündigung
des Sitzlandes sind Veröffentlichungen nach §
27b Satz 2 in
allen Ländern bekannt zu machen. Im Übrigen verbleibt es bis
zu einer anderweitigen staatsvertraglichen Regelung bei der
Anwendung des Rechts des Sitzlandes.
(7) Im Falle einer Kündigung verpflichten sich die Länder
eine Auseinandersetzungsvereinbarung über das Ausscheiden
aus der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder bis zum
30. September des Jahres zu schließen, zu dessen Ende die
Kündigung wirksam werden soll.
(8) Würden nach einer Kündigung weniger als 13 Vertrags-
länder verbleiben, so tritt dieser Staatsvertrag mit Wirksam-
werden der Kündigung außer Kraft. Mit Außerkrafttreten
dieses Staatsvertrages wird die Gemeinsame Glücksspielbe-
hörde der Länder mit dem Ziel der Auflösung abgewickelt.
Absatz 7 gilt entsprechend. Die Auseinandersetzungsvereinba-
rung umfasst insbesondere Regelungen über die Verteilung des
Anstaltsvermögens, die Übernahme der Kosten bis zur Auflö-
sung und bestehender Verbindlichkeiten sowie den Umgang
mit dem Personal.
(9) Absatz 8 ist im Fall der anderweitigen Auflösung der
Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder entsprechend
anzuwenden.
Für das Land Baden-Württemberg
Stuttgart, den 28. Oktober 2020
Winfried Kretschmann
Für den Freistaat Bayern
München, den 27. Oktober 2020
Markus Söder
Für das Land Berlin
Berlin, den 27. Oktober 2020
Michael Müller
Für das Land Brandenburg
Potsdam, den 28. Oktober 2020
Dietmar Woidke
Freitag, den 26. Februar 2021
106 HmbGVBl. Nr. 13
Für die Freie Hansestadt Bremen
Bremen, den 29. Oktober 2020
Andreas Bovenschulte
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Hamburg, den 27. Oktober 2020
Peter Tschentscher
Für das Land Hessen
Wiesbaden , den 23. Oktober 2020
Volker Bouffier
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Schwerin, den 23. Oktober 2020
Manuela Schwesig
Für das Land Niedersachsen
Hannover, den 26. Oktober 2020
Stephan Weil
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf, den 23. Oktober 2020
Armin Laschet
Für das Land Rheinland-Pfalz
Mainz, den 27. Oktober 2020
Malu Dreyer
Für das Saarland
Saarbrücken, den 29. Oktober 2020
Tobias Hans
Für den Freistaat Sachsen
Dresden, den 27. Oktober 2020
Michael Kretschmer
Für das Land Sachsen-Anhalt
Magdeburg, den 29. Oktober 2020
Reiner Haseloff
Für das Land Schleswig-Holstein
Kiel, den 28. Oktober 2020
Daniel Günther
Für den Freistaat Thüringen
Erfurt, den 28. Oktober 2020
Bodo Ramelow
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Verordnung
zur Änderung der Kapazitätsverordnung
Vom 19. Februar 2021
Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staats-
vertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019
(HmbGVBl. S. 351), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl.
S. 380, 383), in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 7
des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21. März
bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354) sowie §
1 Nummer 3
der Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen vom
12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392), geändert am 13. Okto-
ber 2020 (HmbGVBl. S. 534), wird verordnet:
§1
Anlage 3 der Kapazitätsverordnung vom 4. Dezember 2020
(HmbGVBl. S. 648) erhält folgende Fassung:
,,Anlage 3
Curricularnormwerte (§13 Absatz 1)
laufende Curricular-
NummerStudiengang normwert
1.Medizin (auslaufender Regel-
studiengang und Modell-
studiengang iMED) . . . . . . . . . 8,20
1.1 Medizin I . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,42
1.2 Medizin II . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,78
2.Zahnmedizin
2.1 auslaufender Regelstudiengang 8,86
2.2Modellstudiengang
iMED DENT . . . . . . . . . . . . . . 8,86
3.Pharmazie . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,50″
§2
Diese Verordnung ist erstmals für die Zulassungen zum
Wintersemester 2021/2022 anzuwenden.
Hamburg, den 19. Februar 2021.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke