Download

GVBL_HH_2019-13.pdf

Inhalt

Verordnung über die Veränderungssperre Altona-Altstadt 40 – Änderung

Seite 99

Feststellung und rückwirkende Inkraftsetzung der Verordnung über den Bebauungsplan Volksdorf 40 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs

Seite 101

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Lurup 6

Seite 103

Bekanntmachung über die Gegenstandslosigkeit des Staatsvertrages über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung

Seite 104

Berichtigung
2251-1

Seite 104

FREITAG, DEN26. APRIL
99
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 13 2019
Tag I n h a l t Seite
8. 4. 2019 Verordnung über die Veränderungssperre Altona-Altstadt 40 ­ Änderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
11. 4. 2019 Feststellung und rückwirkende Inkraftsetzung der Verordnung über den Bebauungsplan Volksdorf 40
im ergänzenden Verfahren nach §214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101
17. 4. 2019 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Lurup 6 . . . . . . . . . . . . . . . . 103
17. 4. 2019 Bekanntmachung über die Gegenstandslosigkeit des Staatsvertrages über die gemeinsame Einrichtung
für Hochschulzulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
­ Berichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
2251-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über die Veränderungssperre Altona-Altstadt 40 ­ Änderung
Vom 8. April 2019
Auf Grund von §14 und §16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in
Verbindung mit §4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), sowie §
1
der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
Einziger Paragraph
(1) Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungs-
sperre für die in der Anlage durch eine schwarze Umrandung
gekennzeichnete Fläche des Bebauungsplanentwurfs Altona-
Altstadt 40 ­ Änderung (Bezirk Altona, Ortsteile 201, 203, 204
und 205) für zwei Jahre beschlossen.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1.Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich beim Bezirksamt
Altona beantragt. Das Erlöschen eines Entschädigungs
anspruchs richtet sich nach §
18 Absatz 3 des Baugesetz-
buchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern
1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die-
ser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt
Altona unter Darlegung des die Verletzung begründenden
Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Hamburg, den 8. April 2019.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 26. April 2019
100 HmbGVBl. Nr. 13
$QODJH]XU9HURUGQXQJEHUGLH9HUlQGHUXQJVVSHUUH
$OWRQD$OWVWDGW
­
Änderung
Freitag, den 26. April 2019 101
HmbGVBl. Nr. 13
§1
(1) Der Bebauungsplan Volksdorf 40 für den Geltungsbe-
reich zwischen der U-Bahntrasse Volksdorf-Buchenkamp und
dem Volksdorfer Wald (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 525) wird
festgestellt und im ergänzenden Verfahren nach §214 Absatz 4
des Baugesetzbuchs rückwirkend zum 22. Juni 2005 in Kraft
gesetzt:
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Lerchenberg ­ Nordgrenzen der Flurstücke 2549, 5388, 2347
bis 2342, 2551, 7049 (alt: 2341 und 2340), 2339, 2338, 2354 bis
2352, 2252, 2255 und 802, über das Flurstück 1774 (Ahrensbur-
ger Weg), Nordgrenze des Flurstücks 882, Nordostgrenzen der
Flurstücke 881, 6921, Nordgrenzen der Flurstücke 3132, 3133,
6460, 3135 bis 3140, Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks
3141 der Gemarkung Volksdorf ­ Hempenkamp ­ über das
Flurstück 1530 (Aalheitengraben) der Gemarkung Volksdorf ­
Allhornring (östlicher Teil) ­ Ostgrenzen der Flurstücke 3914
und 3234 der Gemarkung Volksdorf ­ Eulenkrugstraße ­ Ost-
grenzen der Flurstücke 6803, 2318 bis 2306 der Gemarkung
Volksdorf ­ Huusbarg ­ Ostgrenzen der Flurstücke 2737, 2781,
985 (Immenschuur), 2776, 2774, 2775, 2789, 2783, 2782, 2773,
2796, 2869 und 2715 der Gemarkung Volksdorf ­ Langfeld ­
Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2062, Südgrenzen der
Flurstücke 2000, 3500, 3566 und 5309 der Gemarkung Volks-
dorf ­ Mellenbergweg ­ Rehblöcken ­ Foßredder ­ Waldredder
­ Nordgrenze des Flurstücks 1569, Nordwestgrenzen der Flur-
stücke 2829 und 2866 (Allhornstieg), Westgrenze des Flur-
stücks 2836, West- und Nordgrenze des Flurstücks 5294 der
Gemarkung Volksdorf ­ Im Allhorn ­ Ahrensburger Weg.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein

Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die

Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach
stehende Vorschriften:
1. In den nach §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetz-
buchs als ,,Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten
bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rück-
bau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errich-
tung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch
dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom
5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am
21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils gelten-
den Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die
Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nut-
zungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen bauli-
chen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder
sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher
oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur
Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden,
wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beab-
sichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
2. In den allgemeinen Wohngebieten, die nicht als Erhal-
tungsbereiche ausgewiesen sind, ist je Baugrundstück eine
Grundfläche für bauliche Anlagen von 300
m² als Höchst-
maß zulässig.
3. In dem allgemeinen Wohngebiet innerhalb des Erhaltungs-
bereichs und den reinen Wohngebieten ist je Baugrund-
stück auf den mit ,,(A)“ bezeichneten Flächen eine Grund-
fläche für bauliche Anlagen von 200
m², auf den mit ,,(B)“
Feststellung und rückwirkende Inkraftsetzung
der Verordnung über den Bebauungsplan Volksdorf 40
im ergänzenden Verfahren nach §214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs
Vom 11. April 2019
Auf Grund von §10, §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
§
214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom
3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §
3
Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), sowie §1 Absatz 2
und §2 Satz 1 Nummer 2 der Weiterübertragungsverordnung-
Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert
am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
Freitag, den 26. April 2019
102 HmbGVBl. Nr. 13
Hamburg, den 11. April 2019.
Das Bezirksamt Wandsbek
bezeichneten Flächen eine Grundfläche von 150m², auf den
mit ,,(C)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche von
120
m² und auf den mit ,,(D)“ bezeichneten Flächen eine
Grundfläche von 80m² jeweils als Höchstmaß zulässig. Für
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche
und sportliche Zwecke können Ausnahmen zugelassen wer-
den.
4. In den reinen Wohngebieten der offenen Bauweise werden
die vordere Baugrenze in einem Abstand von 10m und die
hintere Baugrenze in einem Abstand von 25m zur Straßen-
begrenzungslinie festgesetzt. In den Reihenhausgebieten
betragen die entsprechenden Abstände 5m und 20m. Aus-
nahmen können zugelassen werden.
5.Auf den rückwärtigen Grundstücksflächen der Wohn
gebiete sind Wohngebäude nur auf den mit ,,(C)“ bezeich
neten Flächen zulässig. Der Mindestabstand zwischen vor-
derer und rückwärtiger Bebauung beträgt 25
m und ­ falls
keine vordere Bebauung vorhanden ist ­ 25
m zwischen
hinterer Baugrenze und rückwärtiger Bebauung.
6. Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der
Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche
Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten.
7. Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst die
Befugnis, für den Anschluss der Flurstücke 5331 und 768
der Gemarkung Volksdorf an die Straße Aalheitengraben
eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten sowie der Ham-
burger Stadtentwässerung unterirdische öffentliche Siel
anlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befug-
nis der E.ON Hanse AG, der Hamburger Wasserwerke
GmbH, der Hamburgischen Electricitätswerke AG und der
Deutschen Telekom AG, unterirdische Leitungen zu verle-
gen und zu unterhalten.
8. In den Wohngebieten entlang der Eulenkrugstraße sind in
einer Tiefe von 70m, gemessen von der Straßenmitte, sowie
parallel zur U-Bahntrasse in einer Tiefe von 150m, gemes-
sen von der Plangebietsgrenze, durch geeignete Grundriss-
gestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewand-
ten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von
Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäu-
deseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein aus
reichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an
Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude geschaffen werden.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Freitag, den 26. April 2019 103
HmbGVBl. Nr. 13
§1
§2 der Verordnung über den Bebauungsplan Lurup 6 vom
28. Februar 1989 (HmbGVBl. S. 43), geändert am 18. Februar
2004 (HmbGVBl. S. 92), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 10 wird folgender Satz angefügt:
,,Weiterhin sind im Kerngebiet Wettbüros sowie Bordelle
und bordellartige Betriebe unzulässig.“
2. Es wird folgende Nummer 11 angefügt:
,,11.
Im allgemeinen Wohngebiet sind Wettbüros unzuläs-
sig.“
§2
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans bleiben im Übri-
gen die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen beste-
hen.
§3
Die Begründung der Planänderung wird beim Staatsarchiv
zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
§4
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung der Planänderung kann auch beim örtlich
zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kos-
tenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein

Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die

Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
der Änderung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber
dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des
die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Bebauungsplan Lurup 6
Vom 17. April 2019
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §3
Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), sowie §
1 der

Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
Hamburg, den 17. April 2019.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 26. April 2019
104 HmbGVBl. Nr. 13
Berichtigung
In der Bekanntmachung des Zweiundzwanzigsten Rund-
funkänderungsstaatsvertrags vom 15. Oktober 2018 bis 26.
Oktober 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 88) muss richtig folgende
Protokollerklärung aller Länder zu §
11d Absatz 2 des Rund-
funkstaatsvertrages hinter die Unterschriftenformel hinzuge-
fügt werden:
,,Protokollerklärung
aller Länder zu §11d Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages
Im Anschluss an die Protokollerklärungen zu §6 des Rund-
funkstaatsvertrages im Rahmen des 12. Rundfunkänderungs-
staatsvertrages und zu §
11e Absatz 3 des Rundfunkstaatsver-
trages im Rahmen des 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrages
betonen die Länder erneut die Notwendigkeit fairer Vertrags-
bedingungen zwischen ARD und ZDF einerseits und der
Film- und Medienproduktionswirtschaft andererseits. Die
Film- und Medienproduktionswirtschaft leistet einen bedeu-
tenden Beitrag zur hohen Qualität des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks. Vor dem Hintergrund der kontinuierlich wach-
senden Bedeutung von Abrufangeboten im Internet ist es
geboten, die derzeitigen Vertragsbedingungen in einer Weise
anzupassen, die der Film- und Medienproduktionswirtschaft
unter Berücksichtigung einer Rechteverteilung eine angemes-
sene Finanzierung der Produktionen sichert, die sie für ARD
und ZDF auch zur Nutzung im Internet liefert. ARD und ZDF
werden daher gebeten, die Vertragsbedingungen insbesondere
hinsichtlich der Telemedienangebote zu aktualisieren und,
soweit dies mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit vereinbar ist, zu verbessern.“
Hamburg, den 12. April 2019.
Die Senatskanzlei
Bekanntmachung
über die Gegenstandslosigkeit des Staatsvertrages
über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung
Vom 17. April 2019
Gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes über den Staatsver-
trag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulas-
sung vom 23. Mai 2016 (HmbGVBl. S. 212) wird bekannt
gemacht, dass der Staatsvertrag über die gemeinsame Einrich-
tung für Hochschulzulassung gegenstandslos ist.
Hamburg, den 17. April 2019.
Die Senatskanzlei
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).