DIENSTAG, DEN28. MÄRZ
111
HmbGVBl. Nr. 13 2023
Tag I n h a l t Seite
20. 2. 2023 Sechsunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112
1. 3. 2023 Siebenunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
6. 3. 2023 Dreiundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Bergedorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114
7. 3. 2023 Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Niendorf 93 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
13. 3. 2023 Achtundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Wandsbek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117
15. 3. 2023 Dreiunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Altona . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118
16. 3. 2023 Verordnung über den Bebauungsplan Blankenese 52 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119
21. 3. 2023 Verordnung über den Bebauungsplan Volksdorf 46 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121
21. 3. 2023 Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 132 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124
21. 3. 2023 Verordnung zur Änderung der Bauvorlagenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125
2131-1-2
21. 3. 2023 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Einkommensgrenzen nach § 8 des
Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126
2330-7-1
Berichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126
2131-1-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
Dienstag, den 28. März 2023
112 HmbGVBl. Nr. 13
Sechsunddreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg
Vom 20. Februar 2023
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 2. April 2023
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. April 2023,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr aus Anlass der Veranstaltung
,,Sport und Gesundheit“ geöffnet sein.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf die
Verkaufsstelle Cuxhavener Straße 366 beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 20. Februar 2023.
Das Bezirksamt Harburg
Dienstag, den 28. März 2023 113
HmbGVBl. Nr. 13
Siebenunddreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg
Vom 1. März 2023
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 2. April 2023
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. April 2023,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr aus Anlass der Veranstaltung
,,Fit in den Frühling“ geöffnet sein.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf die
Verkaufsstellen Amalienstraße 7, Am Wall 1, Bremer Straße
14, Harburger Ring 8 bis 10, Hölertwiete 5, 6 und 8, Julius-
Ludowieg-Straße 9, Krummholzberg 10, Lüneburger Straße 2,
9, 16, 23, 33, 34, 39, 41, 43, 45 und 48, Lüneburger Tor 7, Rieck-
hoffstraße 8 bis 10, Sand 25, 27 bis 31 und 35, Schloßmühlen-
damm 2 und 4, Seeveplatz 1 sowie Buxtehuder Straße 62,
Großmoorbogen 6, 9, 17 bis 19, Großmoordamm 98, Schlacht-
hofstraße 1 und Hannoversche Straße 86 beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 1. März 2023.
Das Bezirksamt Harburg
Dienstag, den 28. März 2023
114 HmbGVBl. Nr. 13
Dreiundvierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf
Vom 6. März 2023
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 2. April 2023
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. April 2023,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltung ,,Sport und Gesundheit – Runter vom Sofa!“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 beschränkt
auf Verkaufsstellen am Unteren Landweg 77.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 6. März 2023.
Das Bezirksamt Bergedorf
Dienstag, den 28. März 2023 115
HmbGVBl. Nr. 13
Verordnung
über die Verlängerung der Veränderungssperre Niendorf 93
Vom 7. März 2023
Auf Grund von §
14 und §
16 Absatz 1 und §
17 Absatz 1
Satz 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 4. Januar 2023
(BGBl. I Nr. 6 S. 1, 3), in Verbindung mit §4 des Bauleitplan-
feststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104), sowie §1 der Weiterübertragungsverord-
nung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 10. Mai 2022 (HmbGVBl. S. 328), wird verordnet:
Einziger Paragraph
(1) Die durch die Verordnung über die Veränderungssperre
Niendorf 93 vom 1. April 2021 (HmbGVBl. S. 171) festgesetzte
Veränderungssperre für die in der Anlage durch eine schwarze
Linie abgegrenzte Fläche des Bebauungsplanentwurfs Nien-
dorf 93 (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 318) wird um ein Jahr
verlängert.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1. Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich
zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruchs richtet sich nach §
18 Absatz 3
des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 des Bauge-
setzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht inner-
halb eines Jahres seit dem In-Kraft-Treten dieser Verord-
nung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirk-
samt unter Darlegung des die Verletzung begründenden
Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Hamburg, den 7. März 2023.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Dienstag, den 28. März 2023
116 HmbGVBl. Nr. 13
Wendlohstraße
Graf-Anton-Weg
Hildesheimer Weg
Seesrein
Paul-Sorge-Straße
Joachim-Mähl-Straße
Anlage zur Verordnung über die Verlängerung
der Veränderungssperre Niendorf 93
Umgrenzung des
Geltungsbereichs
Maßstab 1:2500
Dienstag, den 28. März 2023 117
HmbGVBl. Nr. 13
Achtundvierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek
Vom 13. März 2023
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 2. April 2023
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. April 2023,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen
1. ,,Wandsbek sucht den Gladiator!“,
2. ,,Sport und Gesundheit“,
3. ,,Fit in den Frühling“,
4. ,,Sport & Gesundheit“,
5. ,,Sport & Gesundheit“,
6. ,,Gesundheits- und Fitnesscheck bei Kabs“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf das Einkaufszentrum Wandsbek QUARREE
sowie die Straßen Wandsbeker Marktstraße zwischen Brau-
hausstraße und Ring 2, Schloßstraße von Wandsbeker
Marktstraße bis zum Ring 2 (BID-Bereich),
2. Nummer 2 auf das Alstertal Einkaufszentrum Kritenbarg/
Heegbarg bis zum Saseler Damm,
3. Nummer 3 auf den Einkaufstreffpunkt Farmsen, Berner
Heerweg 175,
4. Nummer 4 auf die Marktplatz Galerie Bramfeld, Bramfelder
Chaussee 230,
5. Nummer 5 auf die Verkaufsstellen des Hagebaumarktes
Möller & Förster GmbH & Co. KG, Poppenbütteler Weg 31,
der ROLLER GmbH & Co. KG, Poppenbütteler Weg 15,
und der Konditorei Junge GmbH, Poppenbütteler Weg 31,
6. Nummer 6 auf die Verkaufsstelle Walddörferstraße 140
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 13. März 2023.
Das Bezirksamt Wandsbek
Dienstag, den 28. März 2023
118 HmbGVBl. Nr. 13
Dreiunddreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona
Vom 15. März 2023
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet.
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Altona
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, den 2. April 2023,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen
1. ,,Sport und Gesundheit“,
2. ,,Sportlich, gesund und fit am 2. April von 13 bis 18 Uhr“,
3. ,,Altona blüht auf“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf
1. Nummer 1 auf Osdorfer Landstraße 131 bis 135,
2. Nummer 2 auf Hasenhöhe 5,
3. Nummer 3 auf Spritzenplatz, Mercado EKZ, Ottenser
Hauptstraße am Altonaer Bahnhof, Neue Große Bergstraße,
Goetheplatz und Große Bergstraße
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 15. März 2023.
Das Bezirksamt Altona
Dienstag, den 28. März 2023 119
HmbGVBl. Nr. 13
Verordnung
über den Bebauungsplan Blankenese 52
Vom 16. März 2023
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6 S. 1, 3), in Verbindung mit §
3
Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststel-
lungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104), §
81 Absatz 2a der Hamburgischen Bau-
ordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155),
§
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausfüh-
rung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 92) in Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl.
I S. 2542), zuletzt geändert am 8. Dezember 2022 (BGBl. I
S. 2240), §9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in
der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt
geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27) sowie §
1,
§2 Absatz 1, §3 und §4 Nummer 3 der Weiterübertragungsver-
ordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 10. Mai 2022 (HmbGVBl. S. 328), wird verordnet:
§1
(1) Der Bebauungsplan Blankenese 52 für den Geltungsbe-
reich westlich Björnsonweg und nördlich Notenbarg (Bezirk
Altona, Ortsteil 223) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Südwestgrenze des
Flurstücks 1609 – über das Flurstück 60, Björnsonweg – über
das Flurstück 1287, Notenbarg – über das Flurstück 1289,
Waldfläche des Waldparks Marienhöhe, der Gemarkung Blan-
kenese.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10 a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim Bezirksamt
Altona während der Dienststunden kostenfrei eingesehen
werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt vor-
handen sind, können sie gegen Kostenerstattung erworben
werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichne-
ten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Ent-
schädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fäl-
ligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtli-
che Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
Bezirksamt Altona unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Im allgemeinen Wohngebiet werden die Ausnahmen nach
§4 Absatz 3 Nummern 1 bis 5 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787),
zuletzt geändert am 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6 S. 1, 3), für
Beherbergungsgewerbe, sonstige nicht störende Gewerbe-
betriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe
und Tankstellen ausgeschlossen.
2. Im allgemeinen Wohngebiet sind bei der Berechnung der
Geschossfläche die Flächen von Aufenthaltsräumen in
Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, einschließlich
ihrer Umfassungswände und der zugehörigen Treppen-
räume mitzurechnen.
3. Im allgemeinen Wohngebiet können Überschreitungen der
Baugrenzen durch Balkone bis zu einer Tiefe von 1,5m auf
insgesamt 50 vom Hundert der jeweiligen Fassadenlänge
und durch zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen bis zu
einer Tiefe von 3m ausnahmsweise zugelassen werden.
4. Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befug-
nis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugäng-
liche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Fahrrech-
ten können zugelassen werden.
Dienstag, den 28. März 2023
120 HmbGVBl. Nr. 13
5. Im allgemeinen Wohngebiet sind nur Flachdächer oder
flach geneigte Dächer mit einer Neigung bis maximal 15
Grad zulässig. Diese Dächer sind mit einem mindestens
12cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu verse-
hen und extensiv zu begrünen. Von einer Begrünung kann
in den Bereichen abgesehen werden, die als Dachterrassen
oder der Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Auf-
nahme von technischen Anlagen dienen, mit Ausnahme
der Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie. Die
zu begrünende Fläche muss mindestens 50 vom Hundert
der Dachfläche betragen.
6. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Außenwände von
Gebäuden zu mindestens 30 vom Hundert der Wandflä-
chen mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je
1m Wandlänge der zu begrünenden Wandfläche ist min-
destens eine Pflanze zu verwenden. Die Pflanzen sind in
den anstehenden Boden zu pflanzen, zu pflegen und zu
erhalten.
7. Standplätze für Abfall- und Sammelbehälter sind mit
Hecken oder dicht wachsenden Gehölzen in mindestens
gleicher Höhe wie die Behälter einzufassen.
8. Im allgemeinen Wohngebiet und auf den privaten Grün-
flächen sind für die an den Björnsonweg und die Wege
Brinkstücken und Notenbarg angrenzenden Einfriedun-
gen nur Hecken oder durchbrochene Zäune in Verbin-
dung mit außenseitig zugeordneten Hecken zulässig. Not-
wendige Unterbrechungen für Zuwegungen sind zulässig.
9. Im allgemeinen Wohngebiet und auf den privaten Grün-
flächen sind Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen. Feuerwehraufstellflächen auf zu
begrünenden Flächen sind im vegetationsfähigen Aufbau
herzustellen.
10. Das auf den privaten Grundflächen anfallende Nieder-
schlagswasser ist, sofern es nicht gesammelt und genutzt
wird, auf den jeweiligen Grundstücken über die belebte
Bodenzone zu versickern.
11. Auf der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung
Gartenland ist je Gartenparzelle nur eine Laube in einfa-
cher Ausführung aus Holz, ohne Heizungen oder Feuer-
stätten, mit höchstens 24
m² Grundfläche einschließlich
überdachtem Freisitz und nur eine befestigte Terrasse mit
höchstens 16
m² sowie befestigte Wege nur bis zu 20
m²
Grundfläche zulässig. Die Gebäudehöhe der Laube darf
3,2m nicht überschreiten. Ein Dauerbewohnen der Laube
ist unzulässig.
12. Auf der Fläche für die Anpflanzung und Erhaltung von
Bäumen und Sträuchern sind die bestehenden einheimi-
schen Gehölze zu erhalten und durch die Anpflanzung von
Gehölzen zu ergänzen. Je 50m² Fläche ist mindestens ein
großkroniger Baum und je 4
m² Fläche mindestens ein
Strauch oder kleinkroniger Baum zu pflanzen und zu
erhalten.
13. Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens vier groß
kronige Bäume zu pflanzen und zu erhalten.
14. Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenpflanzungen
sowie Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimi-
sche Gehölze zu verwenden. Der Stammumfang der zu
pflanzenden Bäume muss im allgemeinen Wohngebiet
mindestens 18cm, jeweils gemessen in 1m Höhe über dem
Erdboden, betragen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzu-
legen.
15. Für festgesetzte Bäume, Sträucher und Hecken sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass das
Erscheinungsbild und der Umfang der Pflanzung erhalten
bleiben. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Wur-
zelbereich zu erhaltener Bäume und Sträucher sind unzu-
lässig.
16. Im allgemeinen Wohngebiet und auf den privaten Grün-
flächen sind die Leuchtmittel von Außenleuchten mit
einer Wellenlänge zwischen 540 und 700 Nanometern und
einer korrelierten Farbtemperatur bis maximal 3000 Kel-
vin auszustatten. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Ein-
dringen von Insekten abzuschirmen und dürfen eine
Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht über-
schreiten. Lichtquellen sind nach oben sowie seitlich
abzuschirmen.
17. Im allgemeinen Wohngebiet sind an den Außenfassaden
der Gebäude oder an den Bäumen mindestens fünf Nist-
kästen für Halbhöhlenbrüter, fünf Nistkästen für Höhlen-
brüter und zehn Quartiere für Fledermäuse an arten-
schutzfachlich geeigneten Stellen fachgerecht anzubrin-
gen und dauerhaft zu unterhalten.
18. Zum Ausgleich des zu erwartenden Eingriffs in Natur und
Landschaft werden der mit ,,Z 1″ bezeichneten Fläche die
ebenfalls mit ,,Z 1″ bezeichneten Teilflächen des Flur-
stücks 3/10 der Flur 20 in der Gemarkung Wedel sowie der
Flurstücke 5851 und 6288 in der Gemarkung Rissen außer-
halb des Bebauungsplangebiets zugeordnet.
19. Die mit ,,(A)“ bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
ist als Gehölzfläche mit Bäumen und Sträuchern dicht zu
bepflanzen, zu pflegen und dauerhaft in ihrer Gesamt-
struktur als Waldrand zu erhalten: Je 100m² Fläche ist ein
großkroniger Baum mit einem Stammumfang von mindes-
tens 14cm, jeweils gemessen in 1m Höhe über den Erdbo-
den, und je 4
m² Fläche ein Strauch oder kleinkroniger
Baum zu pflanzen. Die Fläche ist mit einem 1,2m hohen
Stabgitterzaun zu den Gartenparzellen hin abzugrenzen.
20. Die mit ,,(B)“ bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
ist als extensives Grünland mit einer Heckeneinfassung
zum Björnsonweg und zum Notenbarg zu pflegen und dau-
erhaft zu erhalten. Der Einsatz von Pflanzenschutz- und
Düngemitteln sowie ein Umbruch der Grasnarbe sind
unzulässig. Die Fläche ist mindestens einmal jährlich zwi-
schen August und Oktober zu mähen und das Schnittgut
ist von der Fläche zu entfernen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 16. März 2023.
Das Bezirksamt Altona
Dienstag, den 28. März 2023 121
HmbGVBl. Nr. 13
Verordnung
über den Bebauungsplan Volksdorf 46
Vom 21. März 2023
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6 S. 1, 3) in Verbindung mit §
3
Absatz 1 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgeset-
zes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022 (HmbGVBl.
S. 104), §
81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung vom
14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert
am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), §4 Absatz 3 Satz
1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundes
naturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350,
402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in
Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesna-
turschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), §9 Absatz 4
des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom
24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am
23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), sowie §1, §2 Absatz 1,
§3 und §4 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau
vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
10. Mai 2022 (HmbGVBl. S. 328), wird verordnet:
§1
(1) Der Bebauungsplan Volksdorf 46 für das Gebiet östlich
des Buchenkamps und nördlich der Eulenkrugstraße (Bezirk
Wandsbek, Ortsteil 525) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Tonradsmoor – Nord-
grenze des Flurstücks 278, über die Flurstücke 278 und 280 –
Tonradsmoor – Eulenkrugstraße – Westgrenzen der Flurstü-
cke 5716, 5715, 8254 und 8255 der Gemarkung Volksdorf.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung nach §
10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und der Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Ent-
schädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädi-
gungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz
1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §
214 Absatz 2 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschrif-
ten über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach
stehende Vorschriften:
1. Für das Flurstück 270 der Gemarkung Volksdorf gelten für
den Zeitraum bis einschließlich dem 20. September 2035
die Festsetzungen der Nebenzeichnung zum Bebauungs-
plan.
2. Eine Überschreitung der Oberkante-Rohdach des obersten
zulässigen Geschosses durch Treppenhäuser, Aufzugs-
überfahrten und technische Aufbauten (zum Beispiel
Haus- und Klimatechnik, Anlagen zur Nutzung von Solar-
energie) ist bis zu einer Höhe von 2,5m zulässig, sofern sie
in der Höhe unterhalb einer Attika zurückbleiben oder um
mindestens 2m, gemessen von der Außenkante des Daches,
zurückgesetzt errichtet werden.
3. Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die
bezeichneten privaten Flächen dem allgemeinen Fußgän-
gerverkehr zur Verfügung gestellt und unterhalten wer-
den.
4. Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis
der Freien Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die
bezeichneten privaten Flächen dem allgemeinen Fußgän-
ger- und Radverkehr zur Verfügung gestellt und unterhal-
ten werden.
Dienstag, den 28. März 2023
122 HmbGVBl. Nr. 13
5. Das festgesetzte Geh- , Fahr- und Leitungsrecht umfasst
die Befugnis der Freien Hansestadt Hamburg zu verlan-
gen, dass ein allgemein zugänglicher Geh- und Fahrweg
hergestellt und unterhalten wird, die Befugnis der Ham-
burger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Siel-
anlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befug-
nis der Ver- und Entsorger, unterirdische Leitungen zu
verlegen und zu unterhalten, sowie die Befugnis der Stadt-
reinigung, die Flächen zu befahren.
6. Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfasst die
Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlan-
gen, dass die bezeichneten privaten Flächen dem allgemei-
nen Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt und unter-
halten werden, die Befugnis der Hamburger Stadtentwäs-
serung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen
und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Ver- und Ent-
sorger, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unter-
halten.
7. Tiefgaragen und ihre Zufahrten sind ausschließlich in den
dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der festgesetz-
ten überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
8. Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen und Kellerge-
schossen müssen inklusive der gemäß Nummer 14 erfor-
derlichen Überdeckung unter der natürlichen Gelän-
deoberfläche liegen.
9. Auf den Flächen für den Gemeinbedarf mit den Zweck
bestimmungen ,,Dementenpflegeeinrichtung“, ,,Kinder-
tagesstätte“ und ,,Tagespflege/Hospiz“ können auch
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen befes-
tigte Zufahrten, Wege, Garagen und Stellplätze sowie
Nebenanlagen im Sinne von §14 der Baunutzungsverord-
nung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I
S. 3787), zuletzt geändert am 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6
S. 1, 3), zugelassen werden. Die zulässige Grundflächen-
zahl von 0,4 darf durch die bezeichneten Anlagen bis zu
einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.
10. In den Teilgebieten des reinen Wohngebiets mit den
Bezeichnungen ,,WR2″ und ,,WR4″ und auf den Flächen
für den Gemeinbedarf sind nur Flachdächer und flach
geneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 20 Grad zulässig.
11. In den Teilgebieten des reinen Wohngebiets mit den
Bezeichnungen ,,WR2″ und ,,WR4″ und auf den Flächen
für Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen ,,Demen-
tenpflegeeinrichtung“, ,,Kindertagesstätte“ und ,,Tages-
pflege/Hospiz“ sind auf den gesamten obersten Dach
flächen Solaranlagen zu errichten. Ausnahmen für andere
technische Anlagen (zum Beispiel Aufzugsüberfahrten,
Haus- und Klimatechnik) können zugelassen werden.
12. Das innerhalb der festgesetzten Fläche für die Abwasser-
beseitigung anzulegende Versickerungsbecken ist natur-
nah zu gestalten und mit flachen Böschungsneigungen
anzulegen.
13. Die nicht mehr als 20 Grad geneigten Dachflächen von
Hauptgebäuden sind mit einem mindestens 12cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und min-
destens extensiv zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft
zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu schaf-
fen. Ausnahmen von der Begrünung können für Dachauf-
bauten, Dachterrassen und technische Anlagen – mit Aus-
nahme von Solaranlagen – zugelassen werden.
14. Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen und Keller
geschossen sind mit Ausnahme befestigter Flächen und
Spielflächen mit einem mindestens 50cm starken, durch-
wurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu
begrünen. Im Bereich von Baumpflanzungen auf Tiefgara-
gen ist auf einer Fläche von mindestens 12m² ein mindes-
tens 100cm starker durchwurzelbarer Substrataufbau her-
zustellen.
15. Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein
großkroniger Laubbaum zu pflanzen.
16. Auf den Flächen zum Anpflanzen von Sträuchern sind
naturnahe, mehrstufig aufgebaute Gehölze anzulegen und
dauerhaft zu erhalten. Für je 2
m² ist mindestens eine
Pflanze zu verwenden. Die Sträucher sind mit einer Höhe
von mindestens 60cm zu pflanzen.
17. Für festgesetzte Anpflanzungen von Einzelbäumen sind
einheimische standortgerechte Laubgehölze zu verwen-
den. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
18cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufwei-
sen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vege-
tationsfläche von mindestens 12m² anzulegen und zu
begrünen.
18. Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatz-
pflanzungen mit großkronigen Bäumen vorzunehmen.
Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Baum-
standorten sind zulässig.
19. Für die zu erhaltenden Knicks (Wallhecken) sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen und Aufsetzungen so vorzu-
nehmen, dass der Umfang und der Charakter eines intak-
ten Knicks erhalten bleiben. Lücken in der Bepflanzung
sind durch Nachpflanzungen zu schließen. Die Knicks
sind unter Erhaltung der Einzelbäume (Überhälter) alle 8
bis 12 Jahre auf den Stock zu setzen. Der Abstand der Ein-
zelbäume soll 30m bis 40m betragen.
20. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen oder -abgrabungen im Kronen
bereich von Bäumen und Gehölzgruppen unzulässig. Aus-
nahmen für Abgrabungen zum Zweck der Oberflächenent-
wässerung (Mulden) können zugelassen werden.
21. Die mit ,,M1″ bezeichnete Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft ist als Kraut-/Staudenflur herzurichten
und zu pflegen. Die Fläche ist alle zwei bis fünf Jahre zwi-
schen dem 1. September und dem 15. Oktober zu mähen.
Das Mähgut ist von der Fläche zu entfernen.
22. In den mit ,,M2″ bezeichneten Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft sind Knicks anzulegen und dauer-
haft zu erhalten. Der 3m breite und 1m hohe Knickwall ist
mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Es ist eine
dreireihige Pflanzung im Pflanzabstand von 1m vorzuse-
hen. Beidseitig des Knickwalls sind 1m breite Saumstrei-
fen anzulegen. Die Saumstreifen sind nach Herstellung
mit einer zertifizierten Regio-Saatgutmischung der natür-
lichen Eigenentwicklung einschließlich einer Pflegemahd
alle 3 bis 5 Jahre ab 1. August zu überlassen.
23. In den mit ,,M3″ bezeichneten Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft sind die Knicks dauerhaft zu unter-
halten. Die Knicks sind bei Erhaltung von Einzelbäumen
alle 8 bis 12 Jahre auf den Stock zu setzen. Lücken in der
Bepflanzung sind durch Nachpflanzungen zu schließen.
Seitlich der Knicks sind Wildkrautsäume zu entwickeln
und einmal in der zweiten Jahreshälfte zu mähen; das
Mähgut ist zu entfernen.
24. Die mit ,,M1″ und ,,M2″ bezeichneten Flächen für Maß-
nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft werden für Ausgleichsmaß-
nahmen den Wohnbaugebieten ,,WR2″, ,,WR4″, der
Dienstag, den 28. März 2023 123
HmbGVBl. Nr. 13
Gemeinbedarfsfläche und der Straßenverkehrsfläche zuge-
ordnet.
25. Das auf den privaten Grundstücks- und Dachflächen sowie
in den privaten Grünflächen anfallende Niederschlagswas-
ser ist, soweit es nicht in Speichereinrichtungen gesam-
melt und genutzt wird, auf dem jeweiligen Grundstück
über die vegetationsbedeckte Bodenzone zu versickern.
Überschüssiges Wasser in den Teilgebieten des reinen
Wohngebiets mit den Bezeichnungen ,,WR2″ und ,,WR4″,
auf den Flächen für den Gemeinbedarf mit den Zweckbe-
stimmungen ,,Dementenpflegeeinrichtung“, ,,Kinderta-
gesstätte“ und ,,Tagespflege/Hospiz“ sowie den privaten
Grünflächen ist in das vorgesehene Versickerungsbecken
abzuführen.
26. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und
Stellplatzflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen.
27. Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maß-
nahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegeta
tionsverfügbaren Grundwassers beziehungsweise von
Stauwasser führen, sind unzulässig. Die Entwässerung von
Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter Gelände)
ist nur in geschlossenen Leitungssystemen zulässig.
28. Leuchten, die nicht der Innenbeleuchtung von Gebäuden
dienen, sind ausschließlich als monochromatisch abstrah-
lende Lichtquellen mit möglichst geringen Strahlungs
anteilen im Ultravioletten Bereich zulässig (zum Beispiel
Natriumdampf-Hochdruck- oder Niederdrucklampen,
Halogen-Metalldampflampen mit entsprechenden UV-
Filtern oder LED ohne UV-Strahlungsanteil). Die Licht-
quellen sind geschlossen auszuführen und nach oben und
zu den angrenzenden sensiblen Flächen wie Feldflur,
Gewässer und Gehölzstrukturen abzuschirmen oder so
herzustellen, dass direkte Lichteinwirkungen auf diese
Flächen vermieden werden. Die Lichtquellen sind zeitlich
und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung notwen-
dige Mindestmaß zu beschränken.
29. Auf den Flächen für den Gemeinbedarf mit den Zweckbe-
stimmungen ,,Kindertagesstätte“ und ,,Tagespflege/
Hospiz“ sind in die Außenfassaden der Gebäude jeweils
zwei Nistkästen je Gebäude mit Quartierseignung für
Nischen- und Halbhöhlenbrüter an fachlich geeigneter
Stelle baulich zu integrieren und dauerhaft zu erhalten.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 21. März 2023.
Das Bezirksamt Wandsbek
Dienstag, den 28. März 2023
124 HmbGVBl. Nr. 13
Verordnung
über den Bebauungsplan Rahlstedt 132
Vom 21. März 2023
Auf Grund von §
10 und §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 4. Januar 2023 (BGBl. I
Nr. 6 S. 1, 3), in Verbindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5
Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), §9 Absatz 4 des Ham-
burgischen Abwassergesetz in der Fassung vom 24. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §
9
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), sowie §1, §2 Absatz 1, §3
und 4 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau
vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
10. Mai 2022 (HmbGVBl. S. 328), wird verordnet:
§1
(1) Der Bebauungsplan Rahlstedt 132 für den Geltungs
bereich südlich der Stellau, östlich und westlich der Amts-
straße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt:
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenze des Flurstücks 798 – Amtsstraße – Nordgrenze
und über das Flurstück 722 (Stellau), Ostgrenzen der Flurstü-
cke 722 und 2854, über die Flurstücke 2854, 1984 und 1983,
Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1982 – Amtsstraße – Süd-
grenze des Flurstücks 1864, über das Flurstück und West-
grenze des Flurstücks 1864, über das Flurstück 1863, Ost- und
Südgrenze des Flurstücks 798, über die Flurstücke 7060, 1859,
4648 (Klettenstieg), 6092, 1857, 1856, 1855, 6091, 5787 und
1852, West- und Nordwestgrenze des Flurstücks 1852, über das
Flurstück 798 (Stellau) der Gemarkung Alt-Rahlstedt (Bezirk
Wandsbek, Ortsteil 526).
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und der Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim Bezirksamt
Wandsbek während der Dienststunden kostenfrei eingese-
hen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirks
amt vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung
erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Ent-
schädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädi-
gungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz
1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §
214 Absatz 2 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschrif-
ten über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach
stehende Vorschriften:
1. In dem nach §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bau
gesetzbuchs als ,,Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet
bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der
Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die
Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und
zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vor-
schriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die
Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nut-
zungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen bauli-
chen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder
sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher
oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur
Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden,
wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die
beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
2. In den allgemeinen Wohngebieten sind die der Versor-
gung des Gebiets dienenden Läden nur ausnahmsweise
zulässig.
Dienstag, den 28. März 2023 125
HmbGVBl. Nr. 13
3. In den allgemeinen Wohngebieten sind Fahrwege sowie
ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen. Für die nach Satz 1 hergestellten
Fahrwege sowie ebenerdigen Stellplätze können Ausnah-
men von der nach §19 Absatz 4 Satz 2 der Baunutzungsver-
ordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3787) möglichen Überschreitung der
zulässigen Grundfläche zugelassen werden.
4. In den allgemeinen Wohngebieten sind durch Anordnung
der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäu-
deseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn-
und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewand-
ten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die
Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzu-
ordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäude
seiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche
Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden
und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzim-
mer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
5. Für Terrassen kann die festgesetzte Grundfläche um 30m²
als Höchstmaß überschritten werden.
6. Innerhalb der privaten Grünflächen sind Nebenanlagen
im Sinne des §
14 Absatz 1 Satz 1 BauNVO unzulässig.
Notwendige Maßnahmen zur offenen Oberflächenentwäs-
serung und notwendige Zufahrten bleiben hiervon unbe-
rührt. Ausnahmen können zugelassen werden.
7. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein großkroniger Baum zu pflanzen. Die Bäume sind
dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz
zu pflanzen.
8. Für festgesetzte Baumanpflanzungen und Ersatzanpflan-
zungen gilt: Es sind standortgerechte, heimische Laub-
bäume zu verwenden. Die Bäume müssen einen Stamm
umfang von mindestens 18cm, in 1m Höhe über dem Erd-
boden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes
Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12m² anzulegen und zu begrünen. Außerhalb von öffent
lichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume un-
zulässig.
9. Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50
cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und stand-
ortgerecht zu begrünen. Ausnahmen bei wohnungsbezoge-
nen Terrassen und ebenerdigen Stellplätzen sind möglich.
10. In dem allgemeinen Wohngebiet westlich der Amtsstraße
sind Dachflächen bis zu einer Neigung von 20 Grad mit
einem mindestens 8
cm starken durchwurzelbaren Sub
strataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrü-
nen. Bei Ausfall der Begrünung ist gleichwertiger Ersatz
zu schaffen. Ausnahmen von der Begrünung können bei
wohnungsbezogenen Terrassen und technischen Anlagen
zugelassen werden.
11. Das in den allgemeinen Wohngebieten anfallende Nieder-
schlagswasser ist grundsätzlich auf den Grundstücken zu
versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 21. März 2023.
Das Bezirksamt Wandsbek
Verordnung
zur Änderung der Bauvorlagenverordnung
Vom 21. März 2023
Auf Grund von §81 Absatz 6 der Hamburgischen Bauord-
nung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt
geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), und
§
3a Absatz 4 Satz 1 des Hamburgischen Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402),
zuletzt geändert am 7. März 2023 (HmbGVBl. S. 109), wird
verordnet:
In §27 Absatz 5 der Bauvorlagenverordnung vom 30. Juni
2020 (HmbGVBl. 2020 S. 391, 2021 S. 280), geändert am
28. Februar 2023 (HmbGVBl. S. 81, 84), wird folgender Satz
angefügt:
,,Der Schriftform kann bei elektronischen Verwaltungsakten
auch mit einem qualifizierten elektronischen Siegel genügt
werden.“
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 21. März 2023.
Dienstag, den 28. März 2023
126 HmbGVBl. Nr. 13
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Berichtigung
In Artikel 3 der Verordnung zur Neuregelung des Baum-
schutzrechts vom 28. Februar 2023 (HmbGVBl. S. 81) muss es
statt ,,Hamburgischen Bauschutzverordnung“ richtig ,,Ham-
burgischen Baumschutzverordnung“ heißen.
Hamburg, den 14. März 2023.
Die Senatskanzlei
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Festlegung der Einkommensgrenzen
nach §8 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes
Vom 21. März 2023
Auf Grund von §
8 Absatz 3 des Hamburgischen Wohn-
raumförderungsgesetzes vom 19. Februar 2008 (HmbGVBl.
S. 74), zuletzt geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 244),
wird verordnet:
§1
In §
1 Absatz 1 der Verordnung zur Festlegung der Ein-
kommensgrenzen nach §8 des Hamburgischen Wohnraumför-
derungsgesetzes vom 1. April 2008 (HmbGVBl. S. 136), geän-
dert am 24. Juli 2018 (HmbGVBl. S. 251), wird die Zahl ,,45″
durch die Zahl ,,60″ ersetzt.
§2
Diese Verordnung tritt am 15. April 2023 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 21. März 2023.
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Sechsunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen |
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Siebenunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen |
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Dreiundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen |
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Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Niendorf 93 |
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Achtundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen |
Seite 117 |
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Dreiunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen |
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Verordnung über den Bebauungsplan Blankenese 52 |
Seite 119 |
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Verordnung über den Bebauungsplan Volksdorf 46 |
Seite 121 |
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Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 132 |
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Verordnung zur Änderung der Bauvorlagenverordnung |
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Einkommensgrenzen nach § 8 des |
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Berichtigung |
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