Download

GVBL_HH_2025-13.pdf

Inhalt

Verordnung über Zulassungszahlen an der Hochschule der Akademie der Polizei Hamburg für das Jahr
2025 (Zulassungszahlenverordnung 2025 – Akademie der Polizei Hamburg – ZulZVO 2025-AdP)
221-14-1

Seite 295

Zweite Verordnung zur Änderung der Prüfungsvergütungsverordnung erste juristische Staatsprüfung
3011-1-5

Seite 296

Verordnung zur Änderung von Vorschriften in der Laufbahnfachrichtung Bildung
2030-1-41, 2030-1-36, 2030-1-40

Seite 297

Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in
Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs und weiteren Gebieten
7133-3

Seite 302

FREITAG, DEN 28. MÃ?RZ
295
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 13 2025
Tag I n h a l t Seite
18. 3. 2025 Verordnung über Zulassungszahlen an der Hochschule der Akademie der Polizei Hamburg für das Jahr
2025 (Zulassungszahlenverordnung 2025 â?? Akademie der Polizei Hamburg â?? ZulZVO 2025-AdP) . . . . . 295
221-14-1
24. 3. 2025 Zweite Verordnung zur Ã?nderung der Prüfungsvergütungsverordnung erste juristische Staatsprüfung . 296
3011-1-5
25. 3. 2025 Verordnung zur Ã?nderung von Vorschriften in der Laufbahnfachrichtung Bildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297
2030-1-41, 2030-1-36, 2030-1-40
25. 3. 2025 Verordnung zur Ã?nderung der Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in
Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs und weiteren Gebieten . . . 302
7133-3
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Für den Studiengang â??Polizeiâ?? an der Hochschule der
Akademie der Polizei Hamburg werden für das Jahr 2025 die
zur Verfügung stehenden Studienplätze wie folgt festgesetzt:
1. Studienbeginn 1. April 2025
Bachelorstudiengang Polizei 168,
2. Studienbeginn 1. Oktober 2025
Bachelorstudiengang Polizei 84.
(2) Von den Studienplätzen nach Absatz 1 Nummer 1 ste-
hen 56 Studienplätze ausschlieÃ?lich Polizeivollzugsbeamtin-
nen und Polizeivollzugsbeamten zur Verfügung, die nach lauf-
bahnrechtlichen Vorschriften ausgewählt wurden.
§2
Soweit bei der Zulassung nach §1 im Jahr 2025 Studien-
plätze frei bleiben, werden diese für die Zulassung im Jahr
2026 nicht berücksichtigt.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.
Verordnung
über Zulassungszahlen an der Hochschule der Akademie
der Polizei Hamburg für das Jahr 2025
(Zulassungszahlenverordnung 2025 â?? Akademie der Polizei Hamburg â?? ZulZVO 2025-AdP)
Vom 18. März 2025
Auf Grund von §28 Absatz 3 Satz 3 des Hamburgischen
Polizeiakademiegesetzes vom 17. September 2013 (HmbGVBl.
S. 389), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl.
S. 174), und §1 Nummer 2 der Weiterübertragungsverord-
nung-Akademie der Polizei Hamburg vom 19. November 2013
(HmbGVBl. S. 472) wird verordnet:
Hamburg, den 18. März 2025.
Die Behörde für Inneres und Sport
Freitag, den 28. März 2025
296 HmbGVBl. Nr. 13
Zweite Verordnung
zur Ã?nderung der Prüfungsvergütungsverordnung erste juristische Staatsprüfung
Vom 24. März 2025
Auf Grund von §10 Absatz 6 erster Halbsatz des Hambur-
gischen Juristenausbildungsgesetzes vom 11. Juni 2003
(HmbGVBl. S. 156), zuletzt geändert am 6. Januar 2025
(HmbGVBl. S. 129), in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1
der Weiterübertragungsverordnung-Juristenausbildung vom
23. Dezember 2003 (HmbGVBl. 2004 S. 1, 4), zuletzt geändert
am 4. April 2023 (HmbGVBl. S. 156), wird verordnet:
§1
Die Prüfungsvergütungsverordnung erste juristische
Staatsprüfung vom 12. April 2023 (HmbGVBl. S. 163), geän-
dert am 18. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 718), wird wie folgt
geändert:
1 §1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Nummer 2 werden die Wörter â??der mündlichen Prü-
fungâ?? durch die Wörter â??einer mündlichen Prüfungâ??
ersetzt.
1.2 Nummer 2.3 wird durch die folgenden Nummern 2.3 bis
2.3.3 ersetzt:
â??2.3 Kinderbetreuungspauschale, je Prüfung
2.3.1 für das erste Kind 35 Euro,
2.3.2 für das zweite Kind 25 Euro,
2.3.3 für das dritte Kind 20 Euro.â??
2. §2 erhält folgende Fassung:
â??§2
Die Kinderbetreuungspauschale nach §1 Nummern 2.3
bis 2.3.3 wird auf Antrag der Prüferin beziehungsweise des
Prüfers gewährt. Der Antrag soll spätestens zwei Wochen
vor dem ersten Prüfungstermin eines Kalenderjahres
schriftlich beim Justizprüfungsamt gestellt werden. Darin
ist zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Gewäh-
rung der Kinderbetreuungspauschale nach §10 Absatz 5
Satz 2 des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes
vorliegen. Ã?nderungen sollen dem Justizprüfungsamt
grundsätzlich mindestens zwei Wochen vor dem nächsten
Prüfungstermin mitgeteilt werden. Der Antrag gilt für das
jeweils laufende Kalenderjahr, in welchem er gestellt
wurde; er ist in jedem Kalenderjahr neu zu stellen.â??
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.
Hamburg, den 24. März 2025.
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Freitag, den 28. März 2025 297
HmbGVBl. Nr. 13
Artikel 1
Ã?nderung der Verordnung
über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung
für Lehrämter an Hamburger Schulen
Auf Grund der §§25 und 26 des Hamburgischen Beamten-
gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt
geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), wird
verordnet:
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die
Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen
vom 23. Januar 2024 (HmbGVBl. S. 26) wird wie folgt geän-
dert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Nummer 4 werden die Wörter â??an Gymnasienâ??
durch die Textstelle â??für die Sekundarstufen I und IIâ??
ersetzt.
1.2 In Nummer 6 wird das Wort â??Beruflichenâ?? durch das
Wort â??berufsbildendenâ?? ersetzt.
2. §2 wird wie folgt geändert:
2.1 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 einge-
fügt:
â??(2) Die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst für
ein Lehramt ist zu versagen, wenn ein entsprechender
Vorbereitungsdienst in der Freien und Hansestadt
Hamburg oder einem anderen Land bereits vollständig
durchlaufen oder die Bewerberin bzw. der Bewerber
von einem solchen ausgeschlossen wurde.â??
2.2 Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
2.3 Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:
2.3.1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
2.3.1.1 Hinter Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 ein­
gefügt:
â??4.â??
Angaben über einen in Hamburg oder in einem
anderen Land bereits ganz oder teilweise abgeleis-
teten Vorbereitungsdienst für ein Lehramt,â??.
2.3.1.2 Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
2.3.2 Satz 3 wird gestrichen.
2.4 Hinter dem neuen Absatz 4 werden folgende Absätze 5
und 6 eingefügt:
â??(5) Mit der Bewerbung um Einstellung in den Vorbe-
reitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen sind
darüber hinaus folgende Angaben zu machen:
1. Sofern drei Unterrichtsfächer studiert wurden und
zwei davon die Unterrichtsfächer Deutsch und
Mathematik sind:
Angabe, welches der beiden Unterrichtsfächer
Deutsch oder Mathematik als das erste Vertiefungs-
fach im Sinne von §6 Absatz 5 Satz 2 gewählt wird,
2. sofern drei Unterrichtsfächer studiert wurden und
nur eines davon das Unterrichtsfach Deutsch oder
das Unterrichtsfach Mathematik ist:
Angabe, welches der weiteren Unterrichtsfächer, die
nicht das Unterrichtsfach Deutsch oder das Unter-
richtsfach Mathematik sind, als das zweite Ausbil-
dungsfach gewählt wird,
3. sofern drei Unterrichtsfächer studiert wurden und
keines davon das Unterrichtsfach Deutsch oder das
Unterrichtsfach Mathematik ist:
Angabe, welche der studierten Unterrichtsfächer als
das erste und das zweite Ausbildungsfach gewählt
werden.
Auch sofern die Fächer Bildende Kunst oder Musik als
Doppelfach mit einem im Vergleich zu einfachen
Fächern höheren Anteil am Studienumfang studiert
wurden, gelten sie im Rahmen dieser Vorschrift jeweils
als ein Unterrichtsfach.
(6) Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Einstel-
lung in Aussicht genommen ist, werden weitere Nach-
weise über das Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzun-
gen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten
nach MaÃ?gabe der hierfür geltenden Bestimmungen
gefordert.â??
2.5 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.
3. In §6 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:
â??(4) Die Ausbildung erfolgt grundsätzlich in zwei
Unterrichtsfächern und für das Lehramt für Sonder­
pädagogik in einem Unterrichtsfach und zwei sonder-
pädagogischen Schwerpunkten. Die Ausbildung kann
auch in drei Unterrichtsfächern erfolgen, soweit diese
Verordnung dies für ein Lehramt vorsieht.
(5) Im Fall einer Ausbildung mit zwei Unterrichts­
fächern verteilen sich die für fachseminaristische Aus-
bildung vorgesehenen Stunden grundsätzlich zu glei-
chen Teilen auf diese. Im Fall einer Ausbildung in drei
Fächern werden zwei davon zusammen mit mindestens
70 vom Hundert (v.H.) der vorgesehen Stunden ausge-
bildet (Vertiefungsfächer), während das verbleibende
dritte Fach grundlegend mit 30 v.H. der vorgesehenen
Stunden oder weniger ausgebildet wird.
(6) Für die Ausbildung für das Lehramt an Grund­
schulen gilt Folgendes:
1. Sofern drei Unterrichtsfächer studiert wurden und
zwei davon die Unterrichtsfächer Deutsch und
Mathematik sind, erfolgt die Ausbildung in drei
Unterrichtsfächern; das erste vertieft auszubildende
Fach (erste Vertiefungsfach) muss das Unterrichts-
fach Deutsch oder Mathematik sein; das nicht
gewählte Unterrichtsfach Deutsch oder Mathematik
wird als grundlegendes Fach ausgebildet; das dritte,
sonstige Unterrichtsfach wird das zweite vertieft
auszubildende Fach (zweite Vertiefungsfach),
2. in allen anderen Fällen erfolgt die Ausbildung in
zwei Unterrichtsfächern, die jeweils vertieft ausge-
bildet werden, sowie in obligatorischen ergänzenden
Seminaren im Umfang des grundlegend ausgebilde-
ten Faches nach Nummer 1.â??
4. In §10 Absatz 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz ein­
gefügt:
â??Abweichend von Satz 1 wird im Rahmen der Ausbil-
dung mit drei Fächern nach §6 Absatz 6 Nummer 1 für
das grundlegend ausgebildete Unterrichtsfach nur ein
Bericht von den Schulen angefertigt; der Bericht der
Fachseminarleitung entfällt.â??
Verordnung
zur Ã?nderung von Vorschriften in der Laufbahnfachrichtung Bildung
Vom 25. März 2025
Freitag, den 28. März 2025
298 HmbGVBl. Nr. 13
5. In §12 wird Absatz 3 durch folgende Absätze 3 bis 6
ersetzt:
â??(3) Bei einer Ausbildung im Vorbereitungsdienst auf
Grundlage von zwei Unterrichtfächern umfasst die
Zweite Staatsprüfung
1. je eine unterrichtspraktische Prüfung nach §15 in
den beiden Unterrichtsfächern und
2. die mündliche Prüfung nach §17.
(4) In den Fällen, in denen drei Unterrichtsfächer stu-
diert wurden und zwei davon die Unterrichtsfächer
Deutsch und Mathematik sind, umfasst die Zweite
Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen
1. je eine unterrichtspraktische Prüfung nach §15 in
den beiden Vertiefungsfächern und
2. die mündliche Prüfung nach §17 in einem der bei-
den Vertiefungsfächer sowie in dem grundlegend
ausgebildeten dritten Unterrichtsfach.
Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst teilt bis zum
Ende des sechsten Ausbildungsmonats mit, in welchem
der beiden Vertiefungsfächer die mündliche Prüfung
erfolgen soll.
(5) Die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für Son-
derpädagogik umfasst
1. je eine unterrichtspraktische Prüfung nach §15 in
dem Unterrichtsfach und in einem der beiden
­
sonderpädagogischen Schwerpunkte und
2. die mündliche Prüfung nach §17 in dem Unter-
richtsfach und dem sonderpädagogischen Schwer-
punkt, in dem keine unterrichtspraktische Prüfung
nach Nummer 1 absolviert wurde.
Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst teilt bis zum
Ende des neunten Ausbildungsmonats mit, in welchem
der beiden sonderpädagogischen Schwerpunkte eine
unterrichtspraktische Prüfung erfolgen soll.
(6) Wird der Vorbereitungsdienst in Teilzeit absolviert,
sind die Fristen nach Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5
Satz 2 entsprechend anzupassen.â??
6. In §13 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
â??(2) Bei einer unterrichtspraktischen Prüfung nach §15
gehören einem Prüfungsausschuss an:
1. als Vorsitzende bzw. Vorsitzender eine Beamtin bzw.
ein Beamter des Schulverwaltungsdienstes mit der
Befähigung für ein Lehramt, eine Hauptseminarlei-
tung, eine Studiendirektorin bzw. ein Studiendirek-
tor am Landesinstitut oder eine Schulleitung, eine
stellvertretende Schulleitung oder eine Abteilungs-
leitung nach §96 Absatz 1 des Hamburgischen
Schulgesetzes (HmbSG) vom 16. April 1997
(HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 27. Mai 2024
(HmbGVBl. S. 124), die nicht der Ausbildungs-
schule der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zuge-
hörig sein soll; abweichend hiervon ist die oder der
Vorsitzende für das Lehramt für Sonderpädagogik
in der unterrichtspraktischen Prüfung im Unter-
richtsfach die für die Ausbildung zuständige Haupt-
seminarleitung; in Ausnahmefällen eine andere
fachlich geeignete Person,
2. eine fachlich zuständige Fachseminarleitung; in
Ausnahmefällen eine andere fachlich geeignete Per-
son,
3. die Leitung, die stellvertretende Leitung oder eine
Abteilungsleitung nach §96 Absatz 1 HmbSG der
Schule, an der die unterrichtspraktische Prüfung
durchgeführt wird,
4. für die Prüfung im Fach Religion, soweit nicht
schon ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses
von der eigenen Religionsgemeinschaft bevollmäch-
tigt ist, eine entsprechend bevollmächtigte Fach­
seminarleitung; in Ausnahmefällen eine andere
fachlich geeignete, entsprechend bevollmächtigte
Person.
(3) Bei einer mündlichen Prüfung nach §17 gehören
einem Prüfungsausschuss an:
1. als Vorsitzende bzw. Vorsitzender eine Beamtin bzw.
ein Beamter des Schulverwaltungsdienstes mit der
Befähigung für ein Lehramt, eine Hauptseminarlei-
tung, eine Studiendirektorin bzw. ein Studiendirek-
tor am Landesinstitut oder eine Schulleitung, eine
stellvertretende Schulleitung oder eine Abteilungs-
leitung nach §96 Absatz 1 HmbSG, die nicht der
Ausbildungsschule der Lehrkraft im Vorbereitungs-
dienst zugehörig sein soll,
2. die zuständige Hauptseminarleitung, die nicht mit
dem Prüfungsausschussmitglied nach Nummer 1
identisch sein darf,
3. die für das geprüfte Unterrichtsfach zuständige
Fachseminarleitung,
4. für das Lehramt für Sonderpädagogik die für den
nach §12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 betroffenen
sonderpädagogischen Schwerpunkt zuständige
Fachseminarleitung,
5. für die Prüfung im Fach Religion, soweit nicht
schon ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses
von der eigenen Religionsgemeinschaft bevollmäch-
tigt ist, eine entsprechend bevollmächtigte Fach­
seminarleitung; in Ausnahmefällen eine andere
fachlich geeignete, entsprechend bevollmächtigte
Person.â??
7. In §14 Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
8. §15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
â??(2) Die unterrichtspraktischen Prüfungen finden vor
bekannten Klassen oder Lerngruppen in unterschiedli-
chen Jahrgangsstufen beziehungsweise, wenn in der
betreffenden Schulform vorhanden, in unterschiedli-
chen Schulstufen statt. Abweichungen werden mit der
zuständigen Hauptseminarleitung abgestimmt.â??
9. §18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
â??(1) Die Zweite Staatsprüfung ist bestanden, wenn alle
jeweiligen Prüfungsteile nach §12 Absätze 3 bis 5 min-
destens mit der Note â??ausreichendâ?? bewertet worden
sind.â??
10. In §21 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle â??Absatz 3â??
durch die Textstelle â??Absätze 3 bis 5â?? ersetzt.
Artikel 2
Ã?nderung der Verordnung
über die Laufbahn der Fachrichtung Bildung
Auf Grund von §25 des Hamburgischen Beamtengesetzes
vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert
am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), wird verordnet:
Die Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Bil-
dung vom 20. August 2013 (HmbGVBl. S. 360), zuletzt geän-
dert am 23. Januar 2024 (HmbGVBl. S. 26, 31), wird wie folgt
geändert:
Freitag, den 28. März 2025 299
HmbGVBl. Nr. 13
1. §2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1 Nummer 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
â??d)â??
in den Sekundarstufen I und II in allgemeinbilden-
den Fächern,â??.
1.2 In Nummer 2 wird das Wort â??Beruflicheâ?? durch das
Wort â??berufsbildendeâ?? und das Wort â??beruflichenâ??
durch das Wort â??berufsbildendenâ?? ersetzt.
2. §6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1 In den Nummern 1 und 7 wird jeweils das Wort â??Beruf-
licheâ?? durch das Wort â??berufsbildendeâ?? ersetzt.
2.2 In Nummer 5 wird die Textstelle â??in der Sekundarstufe
II in allgemeinbildenden Fächern sowie an Gymnasienâ??
durch die Textstelle â??in den Sekundarstufen I und II in
allgemeinbildenden Fächernâ?? ersetzt.
3. In §7 wird in der �berschrift und im Text jeweils das
Wort â??Beruflicheâ?? durch das Wort â??berufsbildendeâ??
ersetzt.
4. §8 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4.1.1 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
â??Die fachlichen Zugangsvoraussetzungen gelten auch
als erfüllt, soweit das Studium mindestens zwei stu-
dierte Unterrichtsfächer umfasst und davon mindes-
tens eines das Unterrichtsfach Deutsch oder Mathema-
tik ist.â??
4.1.2 Im neuen Satz 3 wird die Textstelle â??Satz 1â?? durch die
Textstelle â??den Sätzen 1 und 2â?? ersetzt.
4.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
â??(2) An die Stelle des Studiums und der Prüfung nach
Absatz 1 kann ein anderes, mit einem Mastergrad, mit
der Ersten Staatsprüfung oder einem gleichwertigen
Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium treten,
wenn
1. die dafür vorgeschriebene Prüfung in mindestens
zwei für den Unterricht an Grundschulen im ham-
burgischen Schuldienst geeigneten Fächern abge-
legt wurde oder
2. das Studium zwei für den Unterricht an Grundschu-
len im hamburgischen Schuldienst geeigneten
Fächern zuzuordnen ist, von denen für mindestens
eines ein besonderer Bedarf durch die zuständige
Behörde festgestellt worden ist.
In Fällen, in denen ein Lehramtsstudium nicht mit
einer Ersten Staatsprüfung (beziehungsweise einer
gleichgestellten lehramtsbezogenen Hochschulprü-
fung) oder einem auf ein Lehramt bezogenen Master-
grad (Master of Education) abgeschlossen wurde, ist für
die Zulassung zum Vorbereitungsdienst der Nachweis
der für die erfolgreiche Teilnahme am Vorbereitungs-
dienst erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und
Fähigkeiten im Rahmen eines strukturierten Eignungs-
gesprächs bei der zuständigen Behörde zu erbringen.â??
5. §8a Absatz 2 erhält folgende Fassung:
â??(2) An die Stelle des Studiums und der Prüfung nach
Absatz 1 kann ein anderes, mit einem Mastergrad, mit
der Ersten Staatsprüfung oder einem gleichwertigen
Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium treten,
wenn
1. die dafür vorgeschriebene Prüfung in mindestens
zwei für den Unterricht in der Primarstufe und
Sekundarstufe I im hamburgischen Schuldienst
geeigneten Fächern abgelegt wurde und mindestens
eines der studierten Fächer in der Sekundarstufe I
im hamburgischen Schuldienst verwendbar ist oder
2. das Studium zwei für den Unterricht in der Primar-
stufe und Sekundarstufe I im hamburgischen Schul-
dienst geeigneten Fächern zuzuordnen ist, von
denen für mindestens eines ein besonderer Bedarf
durch die zuständige Behörde festgestellt worden ist
und mindestens eines in der Sekundarstufe I im
hamburgischen Schuldienst verwendbar ist.
§8 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.â??
6. §8b Absatz 2 erhält folgende Fassung:
â??(2) An die Stelle des Studiums und der Prüfung nach
Absatz 1 kann ein anderes, mit einem Mastergrad, mit
der Ersten Staatsprüfung oder einem gleichwertigen
Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium treten,
wenn
1. die dafür vorgeschriebene Prüfung in mindestens
zwei für den Unterricht in der Sekundarstufe I im
hamburgischen Schuldienst geeigneten Fächern
abgelegt wurde oder
2. das Studium zwei für den Unterricht in der Sekun-
darstufe I im hamburgischen Schuldienst geeigne-
ten Fächern zuzuordnen ist, von denen für mindes-
tens eines ein besonderer Bedarf durch die zustän-
dige Behörde festgestellt worden ist und mindestens
eines in der Sekundarstufe I im hamburgischen
Schuldienst verwendbar ist.
§8 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.â??
7. §9 wird wie folgt geändert:
7.1 In der Ã?berschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird jeweils
die Textstelle â??in der Sekundarstufe II in allgemein­
bildenden Fächern sowie an Gymnasienâ?? durch die
Textstelle â??in den Sekundarstufen I und II in allgemein-
bildenden Fächernâ?? ersetzt.
7.2 Absatz 2 wird aufgehoben.
7.3 Absatz 3 wird Absatz 2.
7.4 Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:
7.4.1 In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Textstelle â??in
der Sekundarstufe II in allgemeinbildenden Fächern
oder an Gymnasienâ?? durch die Textstelle â??in den Sekun-
darstufen I und II in allgemeinbildenden Fächernâ??
ersetzt.
7.4.2 Es wird folgender Satz angefügt:
â??§8 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.â??
8. §10 wird wie folgt geändert:
8.1 In der Ã?berschrift wird das Wort â??Beruflicheâ?? durch
das Wort â??berufsbildendeâ?? ersetzt.
8.2 In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort â??Beruflicheâ?? durch das
Wort â??berufsbildendeâ?? und das Wort â??beruflichenâ??
durch das Wort â??berufsbildendenâ?? ersetzt
8.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
â??(3) An die Stelle des Studiums und der Prüfung nach
Absatz 1 kann ein anderes, mit einem Mastergrad, mit
der Ersten Staatsprüfung oder einem gleichwertigen
Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium treten,
wenn
1. die dafür vorgeschriebene Prüfung in einer beruf­
lichen Fachrichtung und in mindestens einem für
den Unterricht an berufsbildenden Schulen im
hamburgischen Schuldienst geeigneten Fach abge-
legt wurde oder
Freitag, den 28. März 2025
300 HmbGVBl. Nr. 13
2. das Studium mindestens einem für den Unterricht
an berufsbildenden Schulen im hamburgischen
Schuldienst geeigneten Fach zuzuordnen ist, für das
ein besonderer Bedarf durch die zuständige Behörde
festgestellt worden ist.
§8 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Darüber hinaus
ist, soweit kein Lehramtsstudium absolviert wurde, der
Nachweis der Eignung im Rahmen von Unterrichtshos-
pitationen und eigenverantwortlichem Unterricht an
berufsbildenden Schulen zu erbringen.â??
9. In §11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
â??§8 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.â??
10. §13 wird wie folgt geändert
10.1 In Absatz 1 erster Halbsatz und Absatz 2 Satz 1 wird
jeweils das Wort â??Beruflicheâ?? durch das Wort â??berufs-
bildendeâ?? ersetzt.
10.2 In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort â??beruflichenâ??
durch das Wort â??berufsbildendenâ?? ersetzt.
Artikel 3
Ã?nderung der Verordnung
über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst
für Lehrämter an Hamburger Schulen
Auf Grund von §4 Absatz 6 des Hamburgischen Beamten-
gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt
geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), wird
verordnet:
Die Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungs-
dienst für Lehrämter an Hamburger Schulen vom 4. Septem-
ber 2018 (HmbGVBl. S. 288), zuletzt geändert am 23. Januar
2024 (HmbGVBl. S. 26, 31), wird wie folgt geändert:
1. §1 erhält folgende Fassung:
â??§1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt das Bewerbungs- und
Zulassungsverfahren für den Vorbereitungsdienst der
Lehrämter
1. an Grundschulen,
2. der Primarstufe und Sekundarstufe I,
3. für die Sekundarstufe I,
4. für die Sekundarstufen I und II,
5. an berufsbildenden Schulen,
6. für Sonderpädagogik.
(2) Das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren nach
dieser Vorschrift wird nur durchgeführt, wenn die Zahl
der Bewerberinnen und Bewerber, die die fachlichen
Zugangsvoraussetzungen für die Zulassung zum Vorbe-
reitungsdienst nach den Regelungen der Verordnung
über die Laufbahn der Fachrichtung Bildung
(HmbLVO-Bildung) vom 20. August 2013 (HmbGVBl.
S. 360), zuletzt geändert am 25. März 2025 (HmbGVBl.
S. 296, 297), in der jeweils geltenden Fassung unmittel-
bar erfüllen, die Zahl der zu dem jeweiligen Einstel-
lungstermin in einem Lehramt zur Verfügung stehen-
den Ausbildungsplätze übersteigt.â??
2. §2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
2.1 In Nummer 4 werden die Wörter â??an Gymnasienâ??
durch die Textstelle â??für die Sekundarstufen I und IIâ??
ersetzt.
2.2 In Nummer 5 wird das Wort â??Beruflichenâ?? durch das
Wort â??berufsbildendenâ?? ersetzt.
3. Hinter §3 wird folgender §3a eingefügt:
â??§3a
Besondere Vorschriften für das Bewerbungs- und
Zulassungsverfahren für das Lehramt
an Grundschulen
Die Zulassung für den Vorbereitungsdienst für das
Lehramt an Grundschulen erfolgt grundsätzlich über
zwei Fächer. Wurden mehr als zwei Fächer studiert,
sind dies die beiden Vertiefungsfächer im Sinne von §6
Absatz 5 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst
und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Ham-
burger Schulen vom 23. Januar 2024 (HmbGVBl. S. 26),
geändert am am 25. März 2025 (HmbGVBl. S. 296), in
der jeweils geltenden Fassung.â??
4. §6 erhält folgende Fassung:
â??§6
Förderliche Kenntnisse und Erfahrungen
(1) Folgende Kenntnisse und Erfahrungen, die der
unterrichtlichen Tätigkeit förderlich sind, werden für
die Bewerbung berücksichtigt und flieÃ?en mit dem in
der Anlage vorgesehenen Punktwert in die Bewertung
ein:
1. Unterricht oder eine unterrichtsähnliche Tätigkeit
auf der Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages an
einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule
im In- oder Ausland mit einem wöchentlichen
Umfang von mindestens 25 vom Hundert der regel-
mäÃ?igen Arbeitszeit; mehrere zeitgleich ausgeübte
Unterrichtstätigkeiten werden insgesamt nur ein-
mal berücksichtigt,
2. eine Tätigkeit als Fremdsprachenassistenzkraft
(FSA) im Rahmen des pädagogischen Austausch-
dienstes im Fremdsprachenunterricht an einer aus-
ländischen Bildungseinrichtung von mindestens
sechsmonatiger Dauer; Umfang und Dauer der
Tätigkeit sind durch eine Bescheinigung der Bil-
dungseinrichtung nachzuweisen,
3. ein abgeschlossenes Studium eines im hamburgi-
schen Schuldienst verwendbaren oder hierfür geeig-
neten Drittfachs (Erweiterungsfach) im Sinne des
§6 Absatz 7 HmbLVO-Bildung.
(2) Für das Zulassungsverfahren für den Vorbereitungs-
dienst für das Lehramt an Grundschulen werden ergän-
zend zu Absatz 1 folgende Kenntnisse und Erfahrungen
für die Bewerbung berücksichtigt und flieÃ?en mit dem
in der Anlage vorgesehenen Punktwert in die Bewer-
tung ein:
1. Ein abgeschlossenes Studium für das Lehramt an
Grundschulen mit drei Unterrichtsfächern, sofern
zwei der drei Unterrichtsfächer die Unterrichts­
fächer Deutsch und Mathematik sind,
2. ein abgeschlossenes Studium für das Lehramt an
Grundschulen mit der Fächerkombination Doppel-
fach Bildende Kunst oder Doppelfach Musik und
Unterrichtsfach Deutsch oder Unterrichtsfach
Mathematik.
Ein Doppelfach im Sinne von Satz 1 Nummer 2 wurde
mit einem im Vergleich zu einfachen Fächern höheren
Anteil am Studienumfang studiert.â??
5. Die Anlage wird wie folgt geändert:
5.1 In den Nummern 2 bis 4 wird jeweils hinter der Text-
stelle â??§6â?? die Textstelle â??Absatz 1â?? eingefügt.
Freitag, den 28. März 2025 301
HmbGVBl. Nr. 13
5.2 Es werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:
â??5.â??
Ein abgeschlossenes Studium für das Lehramt an
Grundschulen mit drei Unterrichtsfächern, sofern
zwei der drei Unterrichtsfächer die Unterrichts­
fächer Deutsch und Mathematik sind, für die Zulas-
sung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an
Grundschulen (§6 Absatz 2):
â??â??â??â??
Einmalig 50 Punkte
â?? 6.â??
Ein abgeschlossenes Studium für das Lehramt an
Grundschulen mit der Fächerkombination Dop-
pelfach Bildende Kunst oder Doppelfach Musik
und Unterrichtsfach Deutsch oder Unterrichtsfach
Mathematik für die Zulassung zum Vorbereitungs-
dienst für das Lehramt an Grundschulen (§6 Ab-
satz 2):
â??â??â??â??
Einmalig 50 Punkteâ??.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 25. März 2025.
Freitag, den 28. März 2025
302 HmbGVBl. Nr. 13
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, â?? Telefon: 235129-0 â?? Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,â?? Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschlieÃ?lich Mehrwertsteuer).
§1
Die Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen
und Messern in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des
öffentlichen Personenverkehrs und weiteren Gebieten vom
10. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 647) wird wie folgt geän-
dert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1 In Nummer 1 wird hinter dem Wort â??U-Bahnenâ?? die
Textstelle â??, S-Bahnenâ?? eingefügt.
1.1.2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
â??2. â??
in den fahrkartenpflichtigen Bereichen der
U-Bahn-Haltestellen der Hamburger Hochbahn
Aktiengesellschaft, der S-Bahn-Haltestellen der
Deutschen Bahn Aktiengesellschaft und in den
Haltestellen der AKN Eisenbahn GmbH und auf
allen seitlich umschlossenen Zugängen zu den
jeweiligen Bahnsteigen sowie in angrenzenden
überdachten Bereichen, wie in den Anlagen 1 und
1a dargestellt,â??.
1.1.3 In Nummer 3 wird das Wort â??undâ?? angefügt.
1.1.4 Hinter Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
â??4. â??
in den in Anlage 4 dargestellten Busumsteige­
anlagenâ??.
1.2 In Satz 2 wird die Zahl â??3â?? durch die Zahl â??4â?? ersetzt.
2. In §2 Absatz 3 Satz 1 wird die Textstelle â??Nummer 3â??
durch die Textstelle â??Nummern 3 und 4â?? ersetzt.
3. §3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3.1 In Nummer 1 wird hinter dem Wort â??Zollverwaltungâ??
die Textstelle â??, Mitarbeitende der Verfassungsschutz­
behördenâ?? eingefügt.
3.2 In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
â??8. â??
Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnah-
men, Theateraufführungen oder historischen Dar-
stellungen, wenn zu diesem Zweck Messer, ungela-
dene oder mit Kartuschenmunition geladene
Schusswaffen oder Waffen im Sinne des §1 Absatz
2 Nummer 2 WaffG geführt werden.â??
4. Die Anlagen 1a und 4 werden der Verordnung hinzu­
gefügt. Die maÃ?geblichen Stücke der in den Anlagen 1a
und 4 enthaltenen Karten sind beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht niedergelegt.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.
Verordnung
zur Ã?nderung der Verordnung
über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln und Einrichtungen
des öffentlichen Personennahverkehrs und weiteren Gebieten
Vom 25. März 2025
Auf Grund von §42 Absatz 5 Satz 1 Nummern 2, 3 und 5
des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I
S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert am 25. Oktober
2024 (BGBl. I Nr. 332 S. 1, 5), und §1 Absatz 1 des Gesetzes
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am
22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 183, 190), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 25. März 2025.