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Verordnung über den Bebauungsplan Altona-Altstadt 60

Seite 115

Hamburgische Verordnung über die Gewährung und Rückzahlung eines Vorschusses bei Pflegezeit und Familienpflegezeit (Hamburgische Pflegezeitvorschussverordnung – HmbPfZVO)
neu: 2032-1-7

Seite 117

Verordnung über den Bebauungsplan Ohlsdorf 29
8053-1

Seite 119

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

Seite 120

FREITAG, DEN28. APRIL
115
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 13 2017
Tag I n h a l t Seite
23. 3. 2017 Verordnung über den Bebauungsplan Altona-Altstadt 60 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
18. 4. 2017 Hamburgische Verordnung über die Gewährung und Rückzahlung eines Vorschusses bei Pflegezeit und
Familienpflegezeit (Hamburgische Pflegezeitvorschussverordnung ­ HmbPfZVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . 117
neu: 2032-1-7
20. 4. 2017 Verordnung über den Bebauungsplan Ohlsdorf 29 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119
8053-1
20.
4.
2017 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Abkommens über die
Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Altona-Altstadt 60 für den Gel-
tungsbereich östlich der Max-Brauer-Allee zwischen Große
Bergstraße und Neue Große Bergstraße (Bezirk Altona, Orts-
teil 203) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Max-Brauer-Allee ­ Große Bergstraße ­ Neue Große Berg-
straße.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
Verordnung
über den Bebauungsplan Altona-Altstadt 60
Vom 23. März 2017
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731), in Verbindung mit
§3 Absatz 1 und §5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgeset-
zes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl.
S. 39), §
81 Absatz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bauord-
nung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt
geändert am 17. Februar 2016 (HmbGVBl. S. 63), §4 Absatz 3
Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bun-
desnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350,
402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in
Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundes
naturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348), sowie
§
1, §
2 Absatz 1 und §
3 der Weiterübertragungsverordnung-
Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert
am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Freitag, den 28. April 2017
116 HmbGVBl. Nr. 13
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Ent-
schädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die

Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach
stehende Vorschriften:
1. Im Kerngebiet sind Tankstellen nach §
7 Absatz 2 Num-
mer 5 und Vergnügungsstätten nach §
7 Absatz 2 Num-
mer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), insbesondere Wett-
büros, Internetcafés, Spielhallen und ähnliche Unterneh-
men im Sinne von §
1 Absatz 2 des Hamburgischen
Spielhallen
gesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl.
S. 505), geändert am 20. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 323), die
der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinn-
möglichkeiten dienen, Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit
sexuellem Charakter ausgerichtet sind sowie Bordelle und
bordell
artige Betriebe unzulässig. Ausnahmen nach §
7
Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlos-
sen.
2. Im Mischgebiet sind Tankstellen nach §6 Absatz 2 Num-
mer 7 und Vergnügungsstätten nach §6 Absatz 2 Nummer
8 der Baunutzungsverordnung, insbesondere Wettbüros,
Internetcafés, Spielhallen und ähnliche Unternehmen im
Sinne von §1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallenge-
setzes, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne
Gewinnmöglichkeiten dienen, Vorführ- und Geschäfts-
räume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlun-
gen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind sowie Bor-
delle und bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen
für Vergnügungsstätten nach §
6 Absatz 3 der Baunut-
zungsverordnung werden ausgeschlossen.
3. In den mit ,,(A)“ bezeichneten Bereichen sind durch
Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grund-
rissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabge-
wandten Gebäudeseiten mit Beurteilungspegeln von klei-
ner 54 dB(A) zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller
Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabge-
wandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig
die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch
bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außen-
wänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Wohn-Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kin-
derzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
4. In den mit ,,(B)“ bezeichneten Bereichen sind Schlafräume
zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzim-
mer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäude-
seiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder über-
schritten, sind an den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite
orientierten Räume bauliche Schallschutzmaßnahmen in
Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen
vorzusehen. Für den Außenbereich einer Wohnung ist
entweder durch Orientierung an lärmabgewandte Gebäu-
deseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen,
wie zum Beispiel verglaste Loggien mit teilgeöffneten Bau-
teilen, sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maß-
nahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht
wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehö-
rigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A)
erreicht wird.
5. In den mit ,,(C)“ bezeichneten Bereichen sind Aufenthalts-
räume von gewerblichen Nutzungen ­ hier insbesondere
die Pausen- und Ruheräume ­ durch geeignete Grundriss-
gestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuord-
nen. Soweit die Anordnung an den von Verkehrslärm
abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für
diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentü-
ren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
6. In den Kern- und Mischgebieten sind im Erdgeschoss und
ersten Obergeschoss Wohnnutzungen unzulässig.
7. Es sind nur flachgeneigte Dächer bis zu 15 Grad zulässig.
8. Die bis zu 15 Grad geneigten Dachflächen von Gebäuden
sind mit einem mindestens 8
cm starken durchwurzel
baren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Von
einer Dachbegrünung kann in den Bereichen abgesehen
werden, die der Belichtung, Be- und Entlüftung, als Dach-
terrasse oder der Aufnahme technischer Anlagen dienen.
9. Für Werbeanlagen gilt:
9.1 Werbeanlagen sind zulässig, wenn sie durch Größe, Form
und Farbgebung das Ortsbild und die Gestaltung der Bau-
körper nicht beeinträchtigen.
9.2 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.
9.3 Werbeanlagen sind nur in Form von als Einzelbuchstaben
ausgebildete Schriftzüge mit einer Gesamthöhe von höchs-
tens 1m bis zur Oberkante des Erdgeschosses zulässig. In
Freitag, den 28. April 2017 117
HmbGVBl. Nr. 13
§1
Vorschuss
(1) Der Vorschuss nach §
7a Absatz 1 HmbBesG wird der
Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter
(Pflegeperson) monatlich gewährt.
(2) Der Vorschuss beträgt 50 vom Hundert (v.
H.) der
Differenz zwischen
1. den der Pflegeperson vor Beginn der Pflege- oder Familien-
pflegezeit zustehenden Dienst- oder Anwärterbezügen und
2. den ihr während der Pflege- oder Familienpflegezeit zuste-
henden Dienst- oder Anwärterbezügen.
(3) Ist die Pflegezeit als Urlaub ohne Anspruch auf Besol-
dung bewilligt worden, so sind der Berechnung des Vorschus-
ses als während der Pflegezeit zustehende Dienstbezüge die
Bezüge zu Grunde zu legen, die der Pflegeperson bei einer
Teilzeitbeschäftigung mit 15 Wochenstunden zustehen wür-
den.
(4) Dienst- oder Anwärterbezüge im Sinne des Absatzes 2
sind die Bezüge, die der Pflegeperson entsprechend dem
Beschäftigungsumfang zustehen. Bezüge, die nicht der anteili-
gen Kürzung nach §
7 Absatz 1 HmbBesG unterliegen und
steuerfreie Bezüge bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt auch
für Zuschläge, Zulagen, Zuschüsse und Vergütungen, die nicht
in festen Monatsbeträgen gewährt werden.
§2
Verrechnung
(1) Der Vorschuss nach §
1 Absatz 2 ist mit Beginn des
Monats, der auf die Beendigung der Pflege- oder Familienpfle-
gezeit folgt, in gleichen monatlichen Beträgen mit den Dienst-
oder Anwärterbezügen zu verrechnen. Der Zeitraum der Ver-
rechnung entspricht dem Zeitraum der Pflege- oder Familien-
pflegezeit. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass die
Pflege- oder Familienpflegezeit widerrufen wird. Der Vor-
schuss ist auch bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand
zu verrechnen.
(2) Die Verrechnung endet abweichend von Absatz 1 mit
Ablauf des Monats, in dem das Dienstverhältnis der Pflege
person durch Tod endet.
§3
Rückzahlung
(1) Im Falle einer Beendigung des Beamtenverhältnisses
nach §
21 Nummern 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes
(BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert am
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), ist der noch ausstehende
Betrag bis zum Ablauf des Monats der Beendigung zurück
zuzahlen.
(2) Auf Antrag der Pflegeperson kann der Vorschuss jeder-
zeit vorzeitig in einer Summe zurückgezahlt werden.
Hamburgische Verordnung
über die Gewährung und Rückzahlung
eines Vorschusses bei Pflegezeit und Familienpflegezeit
(Hamburgische Pflegezeitvorschussverordnung ­ HmbPfZVO)
Vom 18. April 2017
Auf Grund von §
7a Absatz 3 des Hamburgischen Besol-
dungsgesetzes (HmbBesG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl.
S. 23), zuletzt geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99,
100), wird verordnet:
Ausnahmefällen sind Sonderelemente, wie zum Beispiel
Firmenlogos, zulässig.
9.4 Oberhalb des Erdgeschosses sind Werbeanlagen nur aus-
nahmsweise zulässig; oberhalb der Dachtraufe sind sie
ausgeschlossen.
9.5 Werbeanlagen mit grellem, wechselndem oder bewegtem
Licht sind unzulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 23. März 2017.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 28. April 2017
118 HmbGVBl. Nr. 13
§4
Härtefallregelung
(1) Die Dienststelle kann zur Vermeidung einer besonde-
ren Härte abweichend von §§
2 und 3 auf Antrag der Pflege
person für die Verrechnung oder die Rückzahlung eine Raten-
zahlung bewilligen, wenn
1. die Pflegeperson nach dem Widerruf der Pflege- oder Fami-
lienpflegezeit mit weniger als 75 v.
H. der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt ist, die den Dienst-
oder Anwärterbezügen nach §
1 Absatz 2 Nummer 1 zu
Grunde gelegen hat,
2. die Pflegeperson nach Beendigung der Pflege- oder Fami
lienpflegezeit mit weniger als 75 v.
H. der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt ist, die den Dienst-
oder Anwärterbezügen nach §
1 Absatz 2 Nummer 1 zu
Grunde gelegen hat,
3.
die Pflegeperson begrenzt dienstfähig wird (§
27
BeamtStG),
4. die Pflegeperson ohne Dienstbezüge beurlaubt wird oder
5. das Beamtenverhältnis nach §21 BeamtStG endet.
Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn der Pflege-
bedarf über die Familienpflegezeit oder Pflegezeit hinaus
besteht, so dass es der Pflegeperson nicht zuzumuten ist, nach
Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit den Beschäfti-
gungsumfang einzuhalten, der vor Beginn der Pflege- oder
Familienpflegezeit ausgeübt wurde. Eine besondere Härte liegt
auch vor, wenn
1. sich die Pflegeperson wegen unverschuldeter finanzieller
Belastungen vorübergehend in ernsthaften Zahlungs-
schwierigkeiten befindet oder
2. es wahrscheinlich ist, dass die Pflegeperson durch die Ver-
rechnung oder Rückzahlung des Vorschusses in der Form,
wie sie für die Zeit nach Ablauf der Familienpflegezeit oder
Pflegezeit vorgesehen ist, in ernsthafte Zahlungsschwierig-
keiten gerät.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 ist
mindestens ein Betrag in Höhe von 5 v.
H. der monatlichen
Dienst- oder Versorgungsbezüge, die der Pflegeperson zuste-
hen, monatlich zu verrechnen.
(3) Abweichend von §2 Absatz 1 Satz 2 verlängert sich der
Zeitraum der Rückzahlung in den Fällen des Absatzes 1 bis zur
vollständigen Tilgung des Vorschusses.
§5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 10. April 2017 in
Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 18. April 2017.
Freitag, den 28. April 2017 119
HmbGVBl. Nr. 13
§1
(1) Der Bebauungsplan Ohlsdorf 29 für den Geltungs
bereich Am Anzuchtgarten zwischen dem Erna-Stahl-Ring
und dem Friedhof Ohlsdorf (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil
430) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Erna-Stahl-Ring ­ Am Anzuchtgarten ­ Ostgrenze des Flur-
stücks 1860 (Am Anzuchtgarten), Nordgrenze des Flurstücks
65 (Große Horst), über das Flurstück 65, Südgrenzen der Flur-
stücke 65, 1860 und 3747, Westgrenze des Flurstücks 3747 der
Gemarkung Ohlsdorf.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden
kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kos-
tenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach
stehende Vorschriften:
1. Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung ,,Unterkünfte
für Flüchtlinge und Asylbegehrende“ sind nur Unterkünfte
für die genannten Personengruppen Flüchtlinge und Asyl-
begehrende, einschließlich der erforderlichen Nebenanla-
gen und Infrastruktureinrichtungen wie eine Kindertages-
stätte sowie Verwaltungsgebäude, Stellplätze und notwen-
dige Fahrflächen zulässig.
2. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich
jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindes-
tens 12m² anzulegen und zu begrünen.
3. Im Sondergebiet sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige
nicht überdachte Stellplatzflächen in wasser- und luft-
durchlässigem Aufbau herzustellen.
4.Im Bereich der festgesetzten 1,5
m breiten Fläche zum
Anpflanzen von Sträuchern entlang des Erna-Stahl-Rings
sind Unterbrechungen für notwendige Zufahrten (Feuer-
wehr, Müllfahrzeuge) in Verbindung mit Durchgängen für
Fußgänger und Radfahrer zulässig.
5. Die Flächen zum Anpflanzen von Sträuchern sind als dicht
werdende Strauchpflanzung aus vorwiegend einheimischen
Gehölzen zu entwickeln. Die Flächen zum Anpflanzen und
für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sind ent-
sprechend zu entwickeln, wobei vorhandene Gehölze zu
erhalten und auch zusätzliche Bäume zu integrieren sind.
6.Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind
standortgerechte Laubbäume und einheimische Sträucher
zu verwenden und zu erhalten. Die Bäume müssen einen
Stammumfang von mindestens 20
cm, in 1
m Höhe über
dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Verordnung
über den Bebauungsplan Ohlsdorf 29
Vom 20. April 2017
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731), in Verbindung mit
§3 Absatz 1 und §5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgeset-
zes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl.
S. 39), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur
Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 13. Oktober 2016 (BGBl.
I S. 2258, 2348), sowie §
1 und §
2 Absatz 1 der Weiterüber
tragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142,
147), wird verordnet:
Freitag, den 28. April 2017
120 HmbGVBl. Nr. 13
7. Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Gehölze
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Gelän-
deaufhöhungen oder Abgrabungen sowie Ablagerungen im
Kronenbereich der festgesetzten Bäume sind unzulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zur Änderung des Abkommens
über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
Vom 20. April 2017
Gemäß Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheits-
technik vom 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 350) wird
bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem §
2 am
1. Juli 2016 in Kraft getreten ist.
Hamburg, den 20. April 2017.
Die Senatskanzlei
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Hamburg, den 20. April 2017.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord