DIENSTAG, DEN 31. MÄRZ
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HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 13 2015
Tag I n h a l t Seite
26. 3. 2015 Verordnung über die Vergütung von Arbeit und Bildung im Rahmen des Justizvollzuges (Hamburgische
Vollzugsvergütungsordnung HmbVollzVergO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
3120-3-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Grundlage der Vergütung
(1) Die wöchentliche Arbeitszeit soll 34 Stunden betragen.
(2) Das Arbeitsentgelt und die Ausbildungsbeihilfe werden
nach einem Stundensatz bemessen, bei dessen Berechnung die
Soll-Arbeitszeit gemäß Absatz 1 sowie fünf Arbeitstage pro
Woche zugrunde gelegt werden. Vergütet werden nur die tat-
sächlich geleisteten Stunden. Dies gilt auch, wenn die Soll-
Arbeitszeit auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten in
einer Justizvollzugsanstalt unterschritten wird.
§2
Grundlohn
(1) Der Grundlohn des Arbeitsentgelts (§40 Absatz 2 Satz 3
Nummer 1 HmbStVollzG, §40 Absatz 3 Nummer 1 Hmb-
JStVollzG, §31 Absatz 2 Nummer 1 HmbUVollzG und §36
Absatz 1 HmbSVVollzG) wird nach folgenden Vergütungsstu-
fen festgesetzt:
1. Vergütungsstufe I: Arbeiten einfacher Art, die keine oder
wenige Vorkenntnisse und nur eine kurze Einarbeitungszeit
erfordern,
2. Vergütungsstufe II: Arbeiten, die durchschnittliche Anfor-
derungen an die Leistungsfähigkeit und die Geschicklich-
keit der Gefangenen und Untergebrachten stellen und eine
längere Einarbeitungszeit (von regelmäßig mehr als fünf
Arbeitstagen) erfordern,
3. Vergütungsstufe III: Arbeiten, die ein besonderes Maß an
Können, Einsatz und Verantwortung erfordern.
(2) Der Grundlohn beträgt für Gefangene und Unterge-
brachte in der Vergütungsstufe I 75 vom Hundert, in der Ver-
gütungsstufe II 100 vom Hundert und in der Vergütungs-
stufe III 125 vom Hundert der Eckvergütung nach §40 Ab-
satz 2 Satz 3 Nummer 1 HmbStVollzG, §40 Absatz 3 Num-
mer 1 HmbJStVollzG, §31 Absatz 2 Nummer 1 HmbUVollzG
und §36 Absatz 1 HmbSVVollzG.
Verordnung
über die Vergütung von Arbeit und Bildung im Rahmen des Justizvollzuges
(Hamburgische Vollzugsvergütungsordnung HmbVollzVergO)
Vom 26. März 2015
Auf Grund von §43 Satz 1 des Hamburgischen Strafvoll-
zugsgesetzes (HmbStVollzG) vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S.
257), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211, 233), §43
Satz 1 des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes (Hmb-
JStVollzG) vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257, 280), geän-
dert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211, 238), §34 Satz 1 des
Hamburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes (HmbU-
VollzG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 473), geändert
am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211, 242, 310), und §39 Satz 1
des Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes
(HmbSVVollzG) vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211) und §1
der Weiterübertragungsverordnung Vollzugsvergütungsord-
nung vom 3. Juni 2014 (HmbGVBl. S. 206) wird verordnet:
Dienstag, den 31. März 2015
58 HmbGVBl. Nr. 13
(3) Der Grundlohn nach Absatz 2 erhöht sich in der Vergü-
tungsstufe I nach vier Monaten auf 88 vom Hundert (Vergü-
tungsstufe I+), in der Vergütungsstufe II nach sechs Monaten
auf 113 vom Hundert (Vergütungsstufe II+) und in der Vergü-
tungsstufe III nach acht Monaten auf 138 vom Hundert (Ver-
gütungsstufe III+). Dies gilt nicht, wenn die Arbeitsleistung
der Gefangenen und Untergebrachten nicht den durchschnitt-
lichen Anforderungen der jeweiligen Tätigkeiten entspricht.
(4) Der Grundlohn erhöht sich nach Absatz 3 nur, wenn die
Gefangenen und Untergebrachten die entsprechenden Zeit-
räume zusammenhängend gearbeitet haben. Zeiten, in denen
die Gefangenen und Untergebrachten infolge Krankheit oder
sonst unverschuldet an ihrer Arbeitsleistung gehindert waren,
werden bis zu fünf Arbeitstagen pro Monat angerechnet, im
Übrigen führen sie zu einer Hemmung des Laufs des Berech-
nungszeitraums. Verschuldete Fehlzeiten führen in der Regel
zu einer Unterbrechung des Berechnungszeitraumes, welcher
bei der Wiederaufnahme der Tätigkeit neu beginnt. Von der
Unterbrechung kann in Ausnahmefällen abgesehen werden,
wenn diese unter Berücksichtigung aller Umstände (insbeson-
dere Anlass, bisherige Anwartschaftszeit, sonstiges Arbeitsver-
halten, übrige Fehlzeiten) unbillig erscheint. In diesen Fällen
führen verschuldete Fehlzeiten zu einer Hemmung des Laufs
des Berechnungszeitraums.
§3
Leistungs- und Zeitzulagen
(1) Zum Grundlohn kann eine Leistungszulage von 10 vom
Hundert gewährt werden, wenn Gefangene oder Unterge-
brachte dauerhaft weit über dem Durchschnitt liegende Leis-
tungen erbringen. Die Vergabe ist monatlich zu prüfen und zu
begründen.
(2) Zum Grundlohn kann eine Zeitzulage von jeweils 5 vom
Hundert gewährt werden, wenn Arbeiten zwischen 22.00 Uhr
und 6.00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen ausge-
führt werden.
§4
Arbeitstherapeutische Beschäftigung
Soweit ein Arbeitsentgelt nach §40 Absatz 2 Satz 2 Hmb-
StVollzG, nach §40 Absatz 2 Satz 2 HmbJStVollzG oder nach
§36 Absatz 1 Satz 1 HmbSVVollzG zu zahlen ist, beträgt es in
der Regel 75 vom Hundert des Grundlohns der Vergütungs-
stufe I.
§5
Ausbildungsbeihilfe
(1) Die Ausbildungsbeihilfe nach §41 Absätze 1 und 2
HmbStVollzG, §40 Absätze 1 und 3 HmbJStVollzG, §32 Ab-
sätze 1 und 2 HmbUVollzG und §37 Absätze 1 und 2 Hmb-
SVVollzG wird in den ersten beiden Monaten nach der Vergü-
tungsstufe I, im dritten bis achten Monat nach der Vergütungs-
stufe II und ab dem neunten Monat nach der Vergütungs-
stufe III gewährt. Die Erhöhung erfolgt nicht, wenn die Leis-
tungen der Gefangenen oder Untergebrachten nicht dem ent-
sprechenden Stand der Aus- oder Weiterbildung genügen. §2
Absatz 3 findet keine Anwendung.
(2) Für die Berechnung der Zeiträume nach Absatz 1 Satz 1
gilt §2 Absatz 4 entsprechend. Mit Beginn einer neuen Maß-
nahme der schulischen oder beruflichen Aus- oder Weiterbil-
dung beginnt der Berechnungszeitraum nach Absatz 1 Satz 1
erneut.
(3) §3 gilt entsprechend.
(4) Gefangene und Untergebrachte, die an einer Maßnahme
der beruflichen oder schulischen Aus- und Weiterbildung von
bis zu drei Monaten teilnehmen und deren anschließender
Einsatz in der bisherigen Verwendung geplant ist, erhalten
keine Ausbildungsbeihilfe. Ihnen wird die Vergütung der bis-
herigen Beschäftigung während der Maßnahme der berufli-
chen oder schulischen Aus- und Weiterbildung weitergezahlt.
§6
Auswirkungen von Abwesenheiten auf die Vergütung
(1) Von den Gefangenen und Untergebrachten nicht zu
vertretende Abwesenheiten vom Arbeitsplatz oder der Bil-
dungseinrichtung können bei der Bemessung der Vergütung
abweichend von §1 Absatz 2 Satz 2 bis zu drei Stunden pro
Woche unberücksichtigt bleiben.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Betrieb in einem Arbeits-
betrieb oder einer Bildungseinrichtung für alle Gefangenen
und Untergebrachten ruht oder wenn die Gefangenen und
Untergebrachten krankheitsbedingt abwesend sind.
§7
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft. Zum sel-
ben Zeitpunkt tritt die Hamburgische Strafvollzugsvergü-
tungsordnung vom 17. November 2009 (HmbGVBl. S. 391)
außer Kraft.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 235129-0 — Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Hamburg, den 26. März 2015.
Die Behörde für Justiz und Gleichstellung
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