DIENSTAG, DEN1. MÄRZ
129
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 14 2022
Tag I n h a l t Seite
21. 2. 2022 Verordnung über den Bebauungsplan Bahrenfeld 74 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129
22.
2.
2022 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahn-
gruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung in den Aufgaben des Allgemeinen
Verwaltungsdienstes (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Allgemeiner Verwaltungsdienst Laufbahn-
gruppe 2 Einstiegsamt 1 APO-AllgVwD-Lg2Ea1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132
2030-1-4
23. 2. 2022 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Erleichterung der Gremienarbeit nach dem Studierenden-
werksgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137
221-12
23. 2. 2022 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . 138
3011-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Bahrenfeld 74 für den in der Anlage
durch eine durchgehende Linie umgrenzten Geltungsbereich
zwischen Bahrenfelder Chaussee, Von-Sauer-Straße und Sil-
cherstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 216) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Bahrenfelder Chaussee Von-Sauer-Straße Silcherstraße
(Bezirk Altona, Ortsteil 216).
Der Bebauungsplan mit Begründung wird beim Staatsarchiv
zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(2) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1.Die Begründung des Bebauungsplans kann auch beim
Bezirksamt Altona während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
Verordnung
über den Bebauungsplan Bahrenfeld 74
Vom 21. Februar 2022
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
10. September 2021 (BGBl. I S. 4147, 4151), in Verbindung mit
§
3 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fas-
sung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), und §1 der
Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 3. August 2021
(HmbGVBl. S. 564), wird verordnet:
Dienstag, den 1. März 2022
130 HmbGVBl. Nr. 14
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden:
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
Bezirks
amt Altona unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In dem Baugebiet des Geltungsbereichs, das in dem Bau
stufenplan Bahrenfeld in der Fassung seiner erneuten Fest-
stellung vom 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61), zuletzt
geändert am 13. September 1960 (HmbGVBl. S. 408) als
Mischgebiet ausgewiesen ist, sind Wettbüros, Spielhallen,
Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellun-
gen oder auf Handlungen mit sexuellen Charakter ausge-
richtet sind, sowie Bordelle und bordellartige Betriebe
unzulässig.
2. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans bleiben im Übri-
gen die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen
bestehen.
Hamburg, den 21. Februar 2022.
Das Bezirksamt Altona
Dienstag, den 1. März 2022 131
HmbGVBl. Nr. 14
Anlage
zur
Verordnung
über
den
Bebauungsplan
Bahrenfeld
74
Grenze
des
räumlichen
Geltungsbereiches
des
Bebauungsplanes
Bahrenfeld
74
M
1:2500
(im
Original)
Anlage
zur
Verordnung
über
den
Bebauungsplan
Bahrenfeld
74
Grenze
des
räumlichen
Geltungsbereiches
des
Bebauungsplanes
Bahrenfeld
74
M
1:2500
(im
Original)
Dienstag, den 1. März 2022
132 HmbGVBl. Nr. 14
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich
Für den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten
Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung All-
gemeine Dienste zur Verwendung in den Aufgaben des Allge-
meinen Verwaltungsdienstes gelten folgende von der Verord-
nung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen
und Beamten (HmbLVO) vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl.
S. 511), zuletzt geändert am 8. Dezember 2020 (HmbGVBl.
S. 697), und von der Verordnung über die Laufbahnen der
Fachrichtung Allgemeine Dienste vom 25. Oktober 2011
(HmbGVBl. S. 425), zuletzt geändert am 8. Dezember 2020
(HmbGVBl. S. 697), in der jeweils geltenden Fassung abwei-
chende oder sie ergänzende Vorschriften.
§2
Bewerbung und Auswahl
(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungs-
dienst ist bei der zuständigen Behörde einzureichen. Ihr sind
beizufügen:
1. eine Darstellung der wesentlichen Gründe, aus denen eine
berufliche Tätigkeit im Allgemeinen Verwaltungsdienst
angestrebt wird (Motivationsschreiben),
2. ein Lebenslauf,
3. der Nachweis über den Erwerb der erforderlichen Bildungs-
voraussetzungen oder, wenn ein entsprechendes Abschluss-
zeugnis noch nicht erteilt ist, die letzten beiden Zeugnisse,
4. Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten und Prüfun-
gen.
Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Einstellung in
Aussicht genommen ist, werden weitere Nachweise über das
Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung
zur Beamtin oder zum Beamten nach Maßgabe der hierfür
geltenden Bestimmungen gefordert.
(2) Voraussetzung für die Einstellung zum Vorbereitungs-
dienst ist die Erfüllung der hochschulrechtlichen Zulassungs-
voraussetzungen.
(3) Der Entscheidung über die Einstellung der Bewerberin-
nen und Bewerber in den Vorbereitungsdienst geht ein Aus-
wahlverfahren bei der zuständigen Behörde voraus. Die Aus-
wahl erfolgt nach Eignung, Leistung und Befähigung. Näheres
über das Auswahlverfahren regelt die zuständige Behörde.
(4) Vor der Einstellung haben sich die Bewerberinnen und
Bewerber zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung einer
ärztlichen Untersuchung bei einer von der zuständigen
Behörde bestimmten Ärztin bzw. einem von der zuständigen
Behörde bestimmten Arzt zu unterziehen. Dies gilt sinngemäß
auch für die am Vorbereitungsdienst teilnehmenden Tarifbe-
schäftigten.
§3
Durchführung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst wird als dualer Bachelorstudi-
engang Public Management an der Hochschule für Ange-
wandte Wissenschaften Hamburg (Hochschule) durchgeführt.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester (Studien-
halbjahre).
(3) Der Studiengang umfasst Lehrveranstaltungen in der
Hochschule (fachtheoretische Studien) sowie praktische Aus-
bildungszeiten und Veranstaltungen (berufspraktische Stu-
dien) in den Behörden und Ämtern einschließlich der ihnen
zugeordneten Landesbetriebe sowie der staatlichen Hochschu-
len der Freien und Hansestadt Hamburg (ausbildende Stellen).
Die fachtheoretischen und berufspraktischen Studien sind
inhaltlich aufeinander abzustimmen.
(4) Die zuständige Behörde ist Einstellungs- und Beschäfti-
gungsbehörde der Nachwuchskräfte im Vorbereitungsdienst
(Studierende). Sie weist die Studierenden für die fachtheoreti-
schen Studien der Hochschule und für die berufspraktischen
Studien den ausbildenden Stellen zu.
(5) Das Studium wird für alle Lehrveranstaltungsarten
grundsätzlich als Präsenzstudium durchgeführt. Für die Stu-
dierenden besteht Präsenzpflicht. Über Ausnahmen von der
Präsenzpflicht hinsichtlich der von der Hochschule angebote-
nen Lehrveranstaltungen entscheidet die Hochschule; sie
unterrichtet hierüber die zuständige Behörde. Eine Teilnahme
an Online-Lehrveranstaltungen gilt als Erfüllung der Präsenz-
pflicht.
(6) Die vorlesungsfreien Zeiten werden auf den Erholungs-
urlaub angerechnet. Soweit er nicht durch die vorlesungsfreien
Zeiten während der fachtheoretischen Studien abgegolten wer-
den kann, soll der noch verbleibende Urlaub im Verlauf des
Urlaubsjahres während der berufspraktischen Studien bewil-
ligt werden. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige
Behörde im Einvernehmen mit der Hochschule.
(7) Das Nähere zum Inhalt und Ablauf des Studiums regelt
die Hochschule durch Satzung.
Verordnung
über den Vorbereitungsdienst für den Zugang
zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
in der Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung
in den Aufgaben des Allgemeinen Verwaltungsdienstes
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Allgemeiner Verwaltungsdienst
Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 1 APO-AllgVwD-Lg2Ea1)
Vom 22. Februar 2022
Auf Grund von §
26 des Hamburgischen Beamtengesetzes
vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert
am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 840), wird verordnet:
Dienstag, den 1. März 2022 133
HmbGVBl. Nr. 14
§4
Ziele
(1) Das Studium ist im Zusammenwirken von Lehrenden
und Studierenden auf den Erwerb der wissenschaftlichen
Erkenntnisse und Methoden sowie der berufspraktischen
Fähigkeiten und Kenntnisse gerichtet, die zur Erfüllung der
Aufgaben im Allgemeinen Verwaltungsdienst in den Ämtern
ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erforderlich
sind.
(2) Das Studium vermittelt die benötigten Fach-, Metho-
den-, Sozial- und Selbstkompetenzen. Es soll
1. vertiefte Kenntnisse in den Gebieten der Rechts-, Wirt-
schafts-, Verwaltungs- und Sozialwissenschaften vermit-
teln, die zur Wahrnehmung vielfältiger Aufgaben, insbe-
sondere in den die Laufbahn prägenden Querschnittsberei-
chen Personal, Organisation, Haushaltswesen und
Digitalisierung sowie in wichtigen fachlichen Bereichen,
wie beispielsweise dem der sozialen Leistungen, befähigen,
2. Lernfähigkeit und Lernbereitschaft der Studierenden wei-
terentwickeln und auch im Hinblick auf eine mögliche
spätere Übernahme von Führungsaufgaben ihre Persön-
lichkeitsentwicklung sowie die Fähigkeit zu selbstständi-
gem und verantwortlichem Handeln fördern,
3. eine vielseitige Verwendbarkeit der Nachwuchskräfte nach
Abschluss des Studiums sicherstellen und die Studierenden
befähigen, sich auf sich verändernde Arbeitsbedingungen
einstellen zu können, sowie
4. die Fähigkeit vermitteln, Kenntnisse und Kompetenzen
eigenständig und durch Fortbildung zu erweitern.
Die Studierenden sollen auf ihre Verantwortung im demokra-
tischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und in die Lage
versetzt werden, sich den Herausforderungen an Staat und
Gesellschaft zu stellen. Dies erfordert insbesondere Entschei-
dungs- und Reflexionsfähigkeit, die Fähigkeit zum interdiszi-
plinären Denken sowie die Bereitschaft, den Werten eines
demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Gemeinwesens
zu entsprechen und Aspekte der Nachhaltigkeit und Globalität
zu berücksichtigten. Kunden- und Dienstleistungsorientie-
rung als Kennzeichen einer modernen Verwaltung sollen im
Rahmen des Studiums gefördert werden. Die Nachwuchs-
kräfte sollen darüber hinaus befähigt werden, die Relevanz der
Digitalisierung auch in diesem Zusammenhang zu erkennen
und diese voranzutreiben.
§5
Beendigung, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst wird vorzeitig beendet, wenn
eine Prüfung nach §
9 Absatz 3 endgültig nicht bestanden
wurde.
(2) Soweit durch Wiederholung oder Nachholung einer
Prüfung die regelmäßige Dauer des Vorbereitungsdienstes
überschritten wird, verlängert sich der Vorbereitungsdienst
entsprechend.
(3) §
23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni
2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert am 28. Juni 2021
(BGBl. I S. 2250, 2252), bleibt unberührt.
§6
Verkürzung des Vorbereitungsdienstes
Im Falle einer Anerkennung von Studien- und Prüfungs-
leistungen sowie von Studienzeiten und berufspraktischer
Zeiten oder auf andere Weise als durch ein Studium erworbe-
ner Kenntnisse und Fähigkeiten nach §40 des Hamburgischen
Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171),
zuletzt geändert am 17. Juni 2021 (HmbGVBl. S. 468), durch
die Hochschule stellt die zuständige Behörde gegebenenfalls
die Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach §13 Absatz 4
HmbLVO fest.
Abschnitt 2
Studium
§7
Struktur und Gegenstand des Studiums
(1) Das Studium gliedert sich in vier fachtheoretische und
zwei berufspraktische Studienhalbjahre. Dabei folgt auf jeweils
zwei fachtheoretische Studienhalbjahre ein berufspraktisches
Studienhalbjahr.
(2) Die Lehrveranstaltungen sind in Modulen zusammen-
gefasst. Das Studium besteht aus Pflichtmodulen und Wahl-
pflichtmodulen. Wahlpflichtmodule dienen der Vertiefung
und Erweiterung der Grundlagen, die durch die Pflichtmodule
gelegt werden. Einzelheiten zu den Modulen regelt die Hoch-
schule durch Satzung.
(3) Jedem Modul sind Leistungspunkte zugeordnet. Diese
Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer and
Accumulation System (ECTS) sind ein Maß für die quantita-
tive und zeitliche Arbeitsbelastung der Studierenden. Sie
berücksichtigen die Teilnahme an Veranstaltungen, die Vor-
und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Prüfungsvorbereitun-
gen einschließlich der Bachelorarbeit sowie den Prüfungsauf-
wand. Nach erfolgreichem Abschluss eines Moduls werden die
jeweiligen Leistungspunkte sowie die erzielten Prüfungsergeb-
nissen erfasst und gutgeschrieben.
(4) Ein Leistungspunkt entspricht einer durchschnitt
lichen Arbeitsbelastung von 30 Stunden. Die gesamte Arbeits-
belastung im dreijährigen Studiengang beträgt 5400 Stunden,
dies entspricht 30 Leistungspunkten je Studienhalbjahr und
180 Leistungspunkten insgesamt.
(5) Der Studiengang umfasst die folgenden Lehrinhalte:
Fachdisziplinen Anteil am Studium
Rechtswissenschaften mindestens 33,33 vom Hundert (v.H.)
Wirtschafts- und Verwaltungswissenschaften mindestens 26,67 v.H.
Sozialwissenschaften mindestens 6,67 v.H.
Sonstige, nicht einer der Fachdisziplinen
fest zuzuordnende Studienleistungen bis zu 33,33 v.H.
Gesamt 100 v.H. beziehungsweise 180 ECTS
Dienstag, den 1. März 2022
134 HmbGVBl. Nr. 14
(6) Im fünften Studienhalbjahr werden von der Hochschule
im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde mit dem Ziel
einer interdisziplinären Vertiefung von Themenbereichen
mindestens jeweils zwei und bis zu fünf unterschiedliche Pro-
file aus den Folgenden angeboten:
1. Personal und Organisation,
2. Haushalt und Steuerung,
3. Digitale Transformation,
4. Hamburg im internationalen Kontext und
5. Sozialer Staat.
Die Studierenden teilen mit, an welchem Profil sie teilnehmen
möchten. Die Hochschule weist den Studierenden jeweils ein
Profil zu; es besteht kein Anspruch auf Zuweisung des gewähl-
ten Profils. Näheres zu den Profilen regelt die Hochschule
durch Satzung.
§8
Berufspraktische Studien
(1) Die berufspraktischen Studien umfassen die Praxis in
den ausbildenden Stellen und die praxisbegleitenden Veran-
staltungen zur Wissensvermittlung und Reflexion. Sie gliedern
sich in eine Orientierungsphase im dritten Studienhalbjahr
und eine Anwendungsphase im sechsten Studienhalbjahr; in
der
1.
Orientierungsphase sollen fachliche Fähigkeiten und
Kenntnisse erweitert sowie berufspraktische Fertigkeiten
erworben und ihre jeweilige Anwendung im Verwaltungs-
handeln geübt und reflektiert werden,
2. Anwendungsphase sollen in einem dem gewählten Studien-
profil entsprechenden Einsatzgebiet die eigenständige Ein-
arbeitung in Laufbahnaufgaben und die selbstständige
Anwendung der im bisherigen Studiengang erworbenen
Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse anhand von
Übungen und berufspraktischen Problem- beziehungsweise
Fallbearbeitungen erfolgen.
(2) Die ausbildenden Stellen bestellen im Einvernehmen
mit der zuständigen Behörde jeweils mindestens eine persön-
lich und fachlich geeignete Person als Ausbildungsleitung. Die
Ausbildungsleitungen lenken und überwachen die berufsprak-
tischen Studien in den ausbildenden Stellen im Zusammen-
wirken mit der zuständigen Behörde und der Hochschule.
Ausbildende Stellen, die keine Ausbildungsleitung bestellen,
haben die Wahrnehmung der Aufgaben der Ausbildungs
leitung auf andere Weise sicherzustellen. Es bedarf dazu der
Zustimmung der zuständigen Behörde.
(3) Die Studierenden haben die Möglichkeit, auf Antrag
ihre berufspraktischen Studien im dritten Studienhalbjahr bis
zur Dauer von drei Monaten bei einer geeigneten Organisation
außerhalb der hamburgischen Verwaltung abzuleisten. Über
den Antrag entscheidet die zuständige Behörde im Einverneh-
men mit der Hochschule.
(4) Die Praxis der Studierenden in den ausbildenden Stel-
len wird in Form eines Berichts zum Ende einer absolvierten
Praxisstelle dokumentiert. Die Berichte werden von der jeweils
zuständigen Ausbildungsleitung in Abstimmung mit den an
der Ausbildung mitwirkenden Personen erstellt. Der Bericht
beschreibt die bei der bzw. dem Studierenden beobachteten
Lern-, Methoden-, Innovations-, Sozial- und Selbstkompeten-
zen sowie fachliche Potenziale und den Lernverlauf. Er ist mit
der bzw. dem Studierenden zu besprechen und der zuständi-
gen Behörde zu übersenden. Die Berichte dienen der individu-
ellen Personalentwicklung der Nachwuchskraft sowie der Per-
sonaleinsatzplanung nach Abschluss des Studiums und fließen
nicht in das Ergebnis der Bachelor- beziehungsweise Lauf-
bahnprüfung nach §
9 ein. Näheres regelt die zuständige
Behörde. Die Bewertung der berufspraktischen Module durch
die Hochschule bleibt unberührt.
Abschnitt 3
Prüfungen, Laufbahnbefähigung
§9
Laufbahnprüfung, Bachelorprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die
Studierenden die Ziele der Ausbildung für die Laufbahn
erreicht haben.
(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn ein den
Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes Studium
gemäß §3 Absatz 1 mit der Bachelorprüfung erfolgreich abge-
schlossen wurde.
(3) Die Bachelorprüfung besteht aus den studienbegleiten-
den Prüfungs- und Studienleistungen aller Module des Studi-
ums sowie der Bachelorarbeit.
(4) Einzelheiten über Zeitpunkt, Dauer, Inhalt, Ablauf und
Bewertung der Prüfungen regelt die Hochschule durch Sat-
zung.
§10
Prüfungsausschuss
(1) Die Hochschule setzt einen Prüfungsausschuss ein, der
die Organisation und die Durchführung des Prüfungsverfah-
rens regelt.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehört ein Mitglied an, das von
der zuständigen Behörde benannt wird. Die zuständige
Behörde benennt für dieses Mitglied eine Vertretung.
(3) Näheres zu Verfassung und Verfahren des Prüfungsaus-
schusses regelt die Hochschule durch Satzung.
§11
Leistungen, Prüfungsformen, Bewertung
(1) Leistungen werden studienbegleitend entweder als Stu-
dienleistung oder als Prüfungsleistung erbracht. Studienleis-
tungen werden als bestanden oder nicht bestanden bewertet.
Prüfungsleistungen werden bewertet und benotet.
(2) Die Prüfungsformen bestimmt die Hochschule durch
Satzung.
(3) Die Bewertung der Prüfungsleistungen richtet sich nach
den Bestimmungen der Hochschule. Es werden folgende
Noten und zu ihrer Differenzierung vorgesehene Zwischen
noten (5-Noten-Schema) vergeben:
sehr gut (1,0 oder 1,3):
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende
Leistung,
gut (1,7 oder 2,0 oder 2,3):
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
befriedigend (2,7 oder 3,0 oder 3,3):
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leis-
tung,
ausreichend (3,7 oder 4,0):
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht,
nicht ausreichend (5,0):
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderun-
gen nicht mehr genügt.
Dienstag, den 1. März 2022 135
HmbGVBl. Nr. 14
Andere Noten und Zwischennoten dürfen nicht vergeben wer-
den. Setzt sich die Bewertung einer Leistung aus mehreren
Einzelbewertungen zusammen oder ergibt sich eine Bewer-
tung aus mehreren Prüfungsleistungen innerhalb eines Moduls
wird eine Durchschnittsnote als arithmetisches Mittel auf zwei
Dezimalstellen abbrechend berechnet. Der Notenwert ist wie
folgt abzugrenzen:
sehr gut: bei einem Mittelwert bis 1,5,
gut: bei einem Mittelwert über 1,5 bis 2,5,
befriedigend: bei einem Mittelwert über 2,5 bis 3,5,
ausreichend: bei einem Mittelwert über 3,5 bis 4,0,
nicht ausreichend: bei einem Mittelwert über 4,0.
(4) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mindes-
tens mit der Note ausreichend (4,0) bewertet worden ist.
§12
Bachelorarbeit
(1) Die Studierenden haben im letzten Studienjahr eine
Bachelorarbeit zu erbringen, durch die sie nachweisen, dass sie
in der Lage sind, in einer vorgegebenen Frist eine für die Stu-
dienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen
Methoden selbstständig zu bearbeiten.
(2) Zur Bachelorarbeit wird zugelassen, wer Studienleistun-
gen im Umfang von 120 Leistungspunkten erreicht hat.
(3) Die Bachelorarbeit besteht aus einem schriftlichen Teil
(Bachelor-Thesis) und einem mündlichen Teil (Verteidigung
der Bachelor-Thesis).
(4) Der Prüfungsausschuss bestimmt eine Erstprüfende
bzw. einen Erstprüfenden, die bzw. der die Arbeit betreut.
(5) Das Thema der Bachelorarbeit wird von der bzw. dem
Erstprüfenden im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss
festgelegt. Die bzw. der Studierende darf Vorschläge unterbrei-
ten und wird vor der Festlegung angehört.
(6) Die Bachelorarbeit kann im Rahmen der Bestimmun-
gen der Hochschule auch an zwei Studierende vergeben wer-
den.
(7) Näheres regelt die Hochschule durch Satzung.
§13
Bachelor-Thesis
(1) Die Bearbeitungszeit der Bachelor-Thesis beträgt sie-
ben Wochen. Eine Verlängerung ist nach den Bestimmungen
der Hochschule im Einzelfall möglich.
(2) Die Bachelor-Thesis wird von der bzw. dem Erstprüfen-
den und einer bzw. einem vom Prüfungsausschuss bestimmten
Zweitprüfenden bewertet.
(3) Die Bewertung ist von den Prüfenden schriftlich zu
begründen. Die Bachelor-Thesis ist bestanden, wenn sie von
beiden Prüfenden mit der Note ,,ausreichend“ (4,0) oder besser
bewertet worden ist.
(4) Ist die Differenz zwischen den beiden Bewertungen
auch nach Beratung zwischen beiden Prüfenden größer als
eine volle Note im 5-Noten-Schema gemäß §
11 Absatz 3
Satz 2, bestimmt der Prüfungsausschuss eine weitere prüfende
Person zur Bewertung der Bachelor-Thesis. In diesem Fall ist
die Note als arithmetische Mittel der beiden besseren Einzel-
bewertungen zu bilden. Die Bachelor-Thesis ist bestanden,
wenn sie von mindestens zwei Prüfenden mit der Note ,,ausrei-
chend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist.
§14
Verteidigung
(1) Die Zulassung zur Verteidigung der Bachelor-Thesis
setzt voraus, dass die Bachelor-Thesis bestanden wurde.
(2) Die Verteidigung der Bachelor-Thesis findet in Form
einer mündlichen Prüfung (Kolloquium) statt. In der Verteidi-
gung der Bachelor-Thesis sollen die Studierenden nachweisen,
dass sie gesichertes Wissen auf den Gebieten der Bachelor
arbeit besitzen und fähig sind, die angewandten Methoden und
erzielten Ergebnisse selbstständig zu erläutern und zu begrün-
den.
(3) Die Verteidigung der Bachelor-Thesis wird in der Regel
als Einzelprüfung durchgeführt; die Dauer des Kolloquiums
soll 30 Minuten betragen. Wurde eine Bachelorarbeit an zwei
Studierende vergeben, kann die Prüfung auch als Zweierprü-
fung durchgeführt werden; die Dauer einer solchen Prüfung
soll 60 Minuten betragen.
(4) Die Verteidigung der Bachelor-Thesis wird von einer
aus drei Personen bestehenden Prüfungskommission abge-
nommen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses
bestimmt zwei Mitglieder der Prüfungskommission; in der
Regel sind dies die bzw. der Erstprüfende der Bachelor-Thesis
sowie eine hauptamtlich lehrende Professorin bzw. ein haupt-
amtlich lehrender Professor des Departments. Als drittes Mit-
glied der Prüfungskommission wird eine Beamtin bzw. ein
Beamter mit der Befähigung für die Laufbahn Allgemeine
Dienste ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
von der zuständigen Behörde benannt.
(5) Die Prüfungskommission berät über das Ergebnis und
setzt die Note gemäß den hochschulrechtlichen Bestimmun-
gen fest.
§15
Bewertung der Bachelorarbeit
(1) Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn nach der Bache-
lor-Thesis auch die Verteidigung mindestens mit der Note
,,ausreichend“ (4,0) bewertet wird.
(2) Das Gesamtergebnis der Bachelorarbeit setzt sich wie
folgt zusammen:
1. Bachelor-Thesis: 90 v.H.,
2. Verteidigung: 10 v.H.
§16
Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis
(1) Der Prüfungsausschuss berechnet nach dem Abschluss
der Bachelorprüfung die Gesamtnote. Sie wird gebildet zu
1.70 v.
H. aus der Teilgesamtnote der fachtheoretischen
Module,
2.15 v.
H. aus der Teilgesamtnote der berufspraktischen
Module,
3. 15 v.H. aus dem Ergebnis der Bachelorarbeit.
Die Teilgesamtnoten der fachtheoretischen sowie der berufs-
praktischen Module errechnen sich als gewogenes arithmeti-
sches Mittel der Noten für die zugehörigen Module, wobei die
zugeordneten Leistungspunkte die Gewichte darstellen.
(2) Über die bestandene Laufbahnprüfung fertigt die
zuständige Behörde ein Zeugnis, über die nicht bestandene
Laufbahnprüfung einen Bescheid. In das Zeugnis ist die
Gesamtnote aufzunehmen.
Dienstag, den 1. März 2022
136 HmbGVBl. Nr. 14
§17
Täuschung, Verstöße gegen die Ordnung
(1) Einer oder einem Studierenden, die bzw. der bei einer
Prüfungsleistung täuscht, zu täuschen versucht, anderen in
unzulässiger Weise hilft (Beihilfe zur Täuschung) oder sonst
gegen die Ordnung verstößt, wird die Fortsetzung der Prüfung
nur unter Vorbehalt gestattet. Bei einer erheblichen Störung
der Ordnung, insbesondere des ordnungsgemäßen Ablaufs
einer Prüfung, kann sie bzw. er durch die Prüferin bzw. den
Prüfer oder die Aufsichtsperson von der Fortsetzung der jewei-
ligen Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Die Entscheidung über das Vorliegen eines Täuschungs-
versuchs trifft der Prüfungsausschuss. Stellt der Prüfungsaus-
schuss einen Täuschungsversuch fest, wird die Prüfungsleis-
tung mit der Note ,,nicht ausreichend“ (5,0), die Studienleis-
tung mit ,,nicht bestanden“ bewertet.
(3) Wird der Hochschule oder der zuständigen Behörde
nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, dass die
Beamtin bzw. der Beamte in einem für die Laufbahnprüfung
notwendigen Leistungsnachweis getäuscht hat, informieren
sich die Hochschule beziehungsweise die zuständige Behörde
unverzüglich über die erlangten Erkenntnisse. Erklärt die
Hochschule die Bachelorprüfung insgesamt oder eine Teilprü-
fung nachträglich für nicht bestanden, kann die zuständige
Behörde feststellen, dass die Laufbahnbefähigung nicht erwor-
ben worden ist. Die Entscheidung kann nur innerhalb eines
Monats, nachdem die zuständige Behörde von der Täuschung
und der täuschenden Person Kenntnis erlangt hat, und nur
innerhalb von drei Jahren nach dem Tag der Exmatrikulation
getroffen werden.
(4) Vor einer Maßnahme nach Absatz 2 Satz 2 oder Ab-
satz 3 ist die bzw. der Betroffene anzuhören. Über die Anhö-
rung wird eine Niederschrift gefertigt. Die Studierenden sind
vor Beginn der Prüfung auf die bestehenden Regelungen hin-
zuweisen. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
§18
Akten, Auskunft, Einsichtnahme
(1) Die zuständige Behörde führt die Personal- und die zu
diesen gehörenden Ausbildungsakten sowie eine die Ausbil-
dung begleitende Dokumentation über die Studierenden. Die
Dokumentation wird nach Beendigung des Vorbereitungs-
dienstes fünf Jahre lang aufbewahrt.
(2) Die Studierenden informieren die zuständige Behörde
unverzüglich über die von ihnen in jedem Studienhalbjahr
erzielten Leistungen und übersenden Kopien der Nachweise
unmittelbar nach Erhalt. Sie informieren zudem die zustän-
dige Behörde unverzüglich über nicht bestandene Prüfungs-
oder Studienleistungen und teilen ihr den Zeitpunkt der Wie-
derholungsprüfungen mit.
(3) Die Prüfungsakten werden bei der Hochschule nach
den Bestimmungen der Hochschule geführt. Die zuständige
Behörde ist berechtigt, aus wichtigem Grund Auskunft oder
Einsicht zu verlangen.
Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften
§19
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 In Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Ausbildungs- und Prü-
fungsordnung Allgemeiner Verwaltungsdienst Laufbahn-
gruppe 2 Einstiegsamt 1 vom 25. Oktober 2011 (HmbGVBl.
S. 425, 433) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(3) Beamtinnen und Beamte, die sich zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung im Vorbereitungsdienst
befinden, setzen ihre Ausbildung nach den bisher geltenden
Vorschriften fort. Beamtinnen und Beamte nach Satz 1, bei
denen sich der Zeitpunkt des Studienabschlusses infolge einer
1. Unterbrechung nach §
11 Absatz 2 Satz 1 HmbLVO über
den 28. Februar 2025 hinaus verschiebt, setzen ihre Ausbil-
dung nach Rückkehr in den Vorbereitungsdienst nach die-
ser Verordnung fort,
2. Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach §5 Absatz 2
über den 28. Februar 2025 hinaus verschiebt, setzen ihre
Ausbildung ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Verlän-
gerung nach dieser Verordnung fort.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 22. Februar 2022.
Dienstag, den 1. März 2022 137
HmbGVBl. Nr. 14
Artikel 1
Das Gesetz zur Erleichterung der Gremienarbeit nach dem
Studierendenwerksgesetz vom 18. Dezember 2020 (HmbGVBl.
S. 702) wird wie folgt geändert:
1. In §1 Nummer 1 werden die Sätze ,,Ein gewichtiger Grund
im Sinne von Satz 1 ist insbesondere das Bestehen oder
Fortbestehen einer epidemischen Lage von nationaler
Tragweite gemäß §5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
18. November 2020 (BGBl. I S. 2397, 2405, 2412), in der
jeweils geltenden Fassung. Einzelheiten zur Durchführung
der Sitzungen regelt die Geschäftsordnung.“ durch den Satz
,,Die gewichtigen Gründe im Sinne von Satz 1 und die Ein-
zelheiten zur Durchführung der Sitzungen regelt die
Geschäftsordnung.“ ersetzt.
2. §2 erhält folgende Fassung:
,,§2
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer
Kraft.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 31. März 2022 in Kraft.
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Erleichterung der Gremienarbeit nach dem Studierendenwerksgesetz
Vom 23. Februar 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 23. Februar 2022.
Der Senat
Dienstag, den 1. März 2022
138 HmbGVBl. Nr. 14
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Ausgefertigt Hamburg, den 23. Februar 2022.
Der Senat
Zwölftes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes
Vom 23. Februar 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes
Das Hamburgische Juristenausbildungsgesetz vom 11. Juni
2003 (HmbGVBl. S. 156), zuletzt geändert am 24. August 2021
(HmbGVBl. S. 604), wird wie folgt geändert:
1. In §25 Absatz 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz einge-
fügt: ,,Dies gilt nicht, sofern der Rücktritt bis spätestens
eine Woche vor dem vom Prüfungsamt bestimmten
Termin der ersten Aufsichtsarbeit unter Berufung auf
§26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 erklärt wird, der Prüf-
ling den Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach dem
3. Januar 2022 gestellt hat und zur Prüfung im Freiver-
such vor dem 1. März 2022 zugelassen wurde.“
2. §26 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
2.1.1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5.
bis zu zwei Semester oder bis zu drei Trimester,
wenn der Prüfling ein Jahr oder länger als gewähltes
Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder
satzungsmäßigen Organen der Hochschule tätig
war, wobei der Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum
31. März 2021, sofern auf den Prüfling für diesen
Zeitraum Nummer 9 angewendet wird, sowie der
Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 30. September
2021, sofern auf den Prüfling für diesen Zeitraum
Nummer 10 angewendet wird, sowie der Zeitraum
vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022, sofern
auf den Prüfling für diesen Zeitraum Nummer 11
angewendet wird, unberücksichtigt bleibt,“.
2.1.2 Nummer 9 erhält folgende Fassung:
,,9.
die Zeit zwischen dem 1. April 2020 und dem
31. März 2021 für Studierende, die während dieser
Zeiträume an einer staatlichen oder privaten Hoch-
schule im Bundesgebiet im Studiengang Rechtswis-
senschaft eingeschrieben waren, auch wenn Teil-
leistungen erbracht wurden; dies gilt nicht, soweit
die genannten Zeiträume zugleich gemäß den
Nummern 1, 2, 4 oder 6 unberücksichtigt bleiben,
oder wenn am 1. April 2020 unter Berücksichtigung
der Nummern 1 bis 8 die Voraussetzungen des
Absatzes 1 Satz 1 nicht vorlagen,“.
2.1.3 In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:
,,11.
die Zeit zwischen dem 1. Oktober 2021 und dem
31. März 2022 für Studierende, die während dieses
Zeitraums an einer staatlichen oder privaten
Hochschule im Bundesgebiet im Studiengang
Rechtswissenschaft eingeschrieben waren, auch
wenn Teilleistungen erbracht wurden; dies gilt
nicht, soweit der genannte Zeitraum zugleich
gemäß den Nummern 1, 2, 4 oder 6 unberücksich-
tigt bleibt oder wenn am 1. Oktober 2021 unter
Berücksichtigung der Nummern 1 bis 10 die Vor-
aussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorla-
gen.“
2.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Mit Ausnahme der Zeiten nach Satz 1 Nummern 2, 3,
4, 9, 10 und 11 sowie einer Fristverlängerung nach
Satz 1 Nummer 8 können insgesamt nicht mehr als vier
Semester oder sechs Trimester unberücksichtigt blei-
ben.“
§2
Außerkrafttreten
§
1 Nummer 1 tritt mit Ablauf des 31. März 2022 außer
Kraft.
