DIENSTAG, DEN 5. MAI
119
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 14 2026
Tag I n h a l t Seite
7. 4. 2026 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Bahrenfeld 78 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119
15. 4. 2026 Verordnung über den Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 67 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123
16. 4. 2026 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung in Steuerstraf- und
Steuerbußgeldverfahren und gleichgestellten Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132
3120-22
21. 4. 2026 Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich des östlichen Binnenhafens und des
Schippsee-Quartiers in Harburg (Vorkaufsrechtsverordnung östlicher Binnenhafen/Schippsee-Quartier) 133
2130-14
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Bahrenfeld 78
für den Geltungsbereich östlich der Taşköprüstraße (Bezirk
Altona, Ortsteil 215) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie
folgt begrenzt: über das Flurstück 1820 (Taşköprüstraße) –
Nordgrenzen der Flurstücke 5700 und 4920 – Ostgrenzen der
Flurstücke 4920 und 5672 – Südgrenzen der Flurstücke 5672,
5670, 5703 und 5702 der Gemarkung Ottensen.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie der
Vorhaben- und Erschließungsplan werden beim Staatsarchiv
zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Bahrenfeld 78
Vom 7. April 2026
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl.
I S. 3635), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I
Nr. 348 S. 1, 7), in Verbindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5
Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), §85 Absatz 7 der
Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl.
S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl.
S. 679), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur
Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 29. März 2026 (BGBl. I
Nr. 87 S. 1, 4), §9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280),
zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679),
sowie §1, §2 Absatz 1, §3 und §4 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 3. Februar 2026 (HmbGVBl. S. 58,
61), wird verordnet:
Dienstag, den 5. Mai 2026
120 HmbGVBl. Nr. 14
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §12 Absatz 6 BauGB aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der im Durchführungsvertrag nach §12 Absatz 1 Satz 1 BauGB bestimmten
Frist durchgeführt wurde oder weil der Träger des Vorhabens ohne Zustimmung nach §12 Absatz 5 Satz 1 BauGB
gewechselt hat und Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass die Durchführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb der genannten Frist gefährdet ist, können vom Vorhabenträger keine Ansprüche bei Aufhebung
des Plans geltend gemacht werden. Wenn die in den §§39
bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Der Entschädigungsberechtigte kann die
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in den §§39 bis 42 BauGB
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und
des Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter
Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts
geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn Fehler nach §214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im urbanen Gebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag
verpflichtet.
2. Im urbanen Gebiet sind oberhalb des ersten Vollgeschosses
nur Wohnungen zulässig. Im Erdgeschoss ist eine Wohnnutzung unzulässig.
3. Im urbanen Gebiet ist Einzelhandel nur zulässig
3.1 in Läden, die der Versorgung des Gebiets dienen, mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment (Nahrungs- und
Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik, Parfümerie, pharmazeutische Artikel (Apotheke), Schnittblumen, Zeitungen, Zeitschriften) in den mit „(A)“
bezeichneten überbaubaren Flächen,
3.2 wenn er in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieb steht (Werksverkauf) und die
jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche
nicht mehr als zehn vom Hundert (v.H.) der Geschossfläche des Betriebs beträgt.
4. Im urbanen Gebiet sind Bordelle, bordellartige Betriebe
sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den
Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten
sowie Tankstellen nach §6a Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023
(BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), werden ausgeschlossen.
5. In der mit „(E)“ bezeichneten Fläche kann ausnahmsweise
eine Überschreitung der Baugrenze für eine geschlossene
Rampenanlage für die Tiefgarage mit einer maximalen
Höhe von 22,6m über Normalhöhennull zugelassen werden.
6. Im urbanen Gebiet können Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen entlang der mit „(B)“ bezeichneten
Bereiche ausnahmsweise durch Balkone auf höchstens
75 v.H. der Länge einer Fassade jedes Geschosses zugelassen werden, sofern die Überschreitung höchstens 1,9m
beträgt, die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt wird und diese keine wesentliche Verschattung
des Gebäudes und der Umgebung bewirken. Für Terrassen
können Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen
ausnahmsweise zugelassen werden, sofern die Überschreitung höchstens 3m beträgt.
7. Auf den Flächen mit Ausschluss von Anlagen ist die
Errichtung von Anlagen gemäß §23 Absatz 5 BauNVO
unzulässig. Ausgenommen von Satz 1 sind Wege- und
Erschließungsanlagen.
8. Technische Anlagen oder Aufbauten sowie Austrittsbauwerke inklusive deren Erschließungsflächen und Einhausungen oberhalb der festgesetzten maximal zulässigen
Gebäudehöhe sind nur bis zu einer Höhe von 2,5m zulässig, sofern diese mindestens 2,5m von der Außenfassade
zurückbleiben. Kleinere technische Dachaufbauten (zum
Beispiel Lichtkuppeln, Lüftungsaufsätze) sowie technisch
zwingend erforderliche Aufzugsüberfahrten dürfen im
erforderlichen Umfang auch in einem Abstand von weniger als 2,5m zur Außenfassade angeordnet werden und
dabei die festgesetzte Gebäudehöhe geringfügig überschreiten, sofern dies aus technischen oder funktionalen
Gründen notwendig ist und eine städtebaulich verträgliche Gestaltung sichergestellt wird. Abweichend von
Satz 1 sind technische Anlagen zur Belüftung in den
Innenhöfen nur bis zu einer Höhe von 1,1m zulässig,
sofern diese mindestens 1,6m von der Fassade zurückbleiben. Abweichend von Satz 1 sind Photovoltaik-Anlagen
und sonstige Anlagen zur Energieversorgung vollflächig
auf einer Dachfläche zulässig. Sofern Photovoltaik-Anlagen und sonstige Anlagen zur Energieversorgung oberhalb
technischer Anlagen oder Aufbauten angeordnet werden,
sind diese bis zu einer Höhe von maximal 3,5m oberhalb
der Attika zulässig, solange diese mindestens 2,5m von der
Außenfassade zurückbleiben. Technische Aufbauten sind
gruppiert anzuordnen und durch Verkleidungen gestalterisch zusammenzufassen.
9. Für Werbeanlagen gilt:
9.1 Werbeanlagen sind zulässig, wenn sie durch Größe, Form
und Farbgebung das Ortsbild und die Gestaltung der Baukörper nicht beeinträchtigen.
Dienstag, den 5. Mai 2026 121
HmbGVBl. Nr. 14
9.2 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.
9.3 Oberhalb des Erdgeschosses sind Werbeanlagen nur ausnahmsweise zulässig; oberhalb der Dachtraufe sind sie
ausgeschlossen.
9.4 Werbeanlagen mit grellem, wechselndem oder bewegtem
Licht sind unzulässig.
10. Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis
der Freien und Hansestadt Hamburg, zugängliche Wege zu
Gunsten der Allgemeinheit anzulegen und zu unterhalten.
Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehund Fahrrecht können zugelassen werden.
11. Im urbanen Gebiet ist bei Verkehrslärmpegeln zwischen
55 und 60 dB(A) nachts durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A)
während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt
die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in
Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen.
12. An den mit „(L1)“ bezeichneten Baugrenzen im urbanen
Gebiet sind bei Verkehrslärmpegeln von größer 60 dB(A)
nachts Schlafräume zu den lärmabgewandten Gebäudeseiten anzuordnen. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A)
am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern
der zu diesen Gebäudeseiten orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten
Vorbauten (zum Beispiel Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Ausnahmen von
Satz 1 können für die mit „(L2)“ bezeichneten Baugrenzen
des Gebäudekörpers zugelassen werden. An diesen mit
„(L2)“ bezeichneten Baugrenzen ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel Loggien, Wintergärten),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern
von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form
von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
13. Im urbanen Gebiet ist für Außenbereiche einer Wohnung
mit Pegeln von 65 dB(A) oder größer tags entweder durch
Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder
durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
verglaste Vorbauten (zum Beispiel Loggien, Wintergärten)
mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem
der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von
kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
14. Für gewerbliche Aufenthaltsräume im urbanen Gebiet
muss ein ausreichender Schallschutz an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch
bauliche Maßnahmen geschaffen werden. Es ist durch
geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 40 dB(A)
in Aufenthaltsräumen tagsüber (6 Uhr bis 22 Uhr) bei
geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen. Zudem
ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von
30 dB(A) in Aufenthaltsräumen nachts (22 Uhr bis 6 Uhr)
bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen, soweit
eine im Nachtzeitraum schutzwürdige Nutzung besteht.
15. Im urbanen Gebiet ist bei Gewerbelärmpegeln über
45 dB(A) nachts durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie Doppelfassaden, verglaste Vorbauten
(zum Beispiel Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A)
während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt
die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in
Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen.
16. Im urbanen Gebiet ist der Erschütterungsschutz der
Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen
(zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so
sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150
(Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf
Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Kern- und
Mischgebiete nach BauNVO) für die jeweils im Tagzeitraum (6 Uhr bis 22 Uhr) oder Nachtzeitraum (22 Uhr bis
6 Uhr) schutzwürdigen Aufenthaltsräume eingehalten
werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre
Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen
Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998
(Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni
2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B 5), Nummer 6.2, für die
jeweils im Tagzeitraum (6 Uhr bis 22 Uhr) oder Nachtzeitraum (22 Uhr bis 6 Uhr) schutzwürdigen Aufenthaltsräume nicht überschreitet. Die DIN 4150 ist zur kostenfreien Einsicht für jedermann im Staatsarchiv niedergelegt.
17. Das innerhalb der Baugebiete/auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf diesen zurückzuhalten,
sofern es nicht genutzt wird. Das Niederschlagswasser ist
oberflächennah zurückzuhalten und in das örtliche Siel
einzuleiten.
18. Im urbanen Gebiet sind Dachflächen mit einem mindestens 15cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu
versehen und flächendeckend, strukturreich und dauerhaft mit standortgerechten Stauden und Gräsern zu begrünen und als Retentionsdächer zum Rückhalt von Niederschlagswasser auszuführen. Von einer Begrünung kann für
Dachflächen abgesehen werden, die – soweit jeweils erforderlich – der Belichtung, der Be- und Entlüftung, als
Dachausstieg, als Brandschutzeinrichtungen und der Aufnahme von nicht aufgeständerten technischen Anlagen
dienen.
19. Im urbanen Gebiet ist die oberste Geschossdecke der
Innenhofflächen mit einem mindestens 50cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu
begrünen und als Retentionsdach zum Rückhalt von Niederschlagswasser auszuführen. Ausnahmen für erforderDienstag, den 5. Mai 2026
122 HmbGVBl. Nr. 14
liche Flächen für Terrassen, Wege, Freitreppen und Kinderspielflächen können zugelassen werden. Abweichend
von Satz 1 ist in dem mit „(E)“ bezeichneten Bereich ein
geringerer Substrataufbau von 15cm zulässig. Außerdem
kann in diesem Bereich auf ein Retentionsdach verzichtet
werden.
20. Im urbanen Gebiet sind ebenerdige Stellplatzanlagen mit
Hecken einzufassen; je vier Stellplätze ist im Plangebiet
ein großkroniger Baum zu pflanzen.
21. Im urbanen Gebiet ist in den Innenhofbereichen je angefangene 250m² mindestens ein kleinkroniger Baum oder je
angefangene 500m² mindestens ein großkroniger Baum zu
pflanzen.
22. Für die festgesetzten Baumpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Es sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 18cm, jeweils in 1m Höhe über dem Erdboden
gemessen, zu verwenden. Im Wurzelbereich jedes anzupflanzenden Baums ist eine offene Vegetationsfläche von
mindestens 18m² anzulegen und zu begrünen. Für Baumpflanzungen im Bereich unterbauter Flächen muss die
durchwurzelbare Substratschicht auf einer Fläche von
mindestens 18m² je Baum mindestens 100cm betragen.
Für festgesetzte Heckenpflanzungen sind einheimische,
standortgerechte Laubgehölze mit mindestens 125cm
Höhe zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang
der Gehölze sind entsprechende Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
23. Im urbanen Gebiet sind sechs Vogel-Niststeine in fachlich
geeigneter Weise in die Fassade zu integrieren, dauerhaft
zu erhalten und zu pflegen. Hiervon sollen mindestens je
ein Niststein an den mit „(C)“ bezeichneten Baugrenzen
und mindestens zwei Niststeine an der mit „(D)“ bezeichneten Baugrenze integriert werden. Die Niststeine müssen
einen Abstand von mindestens 10m zueinander sowie eine
Einflughöhe zwischen 3m und 5m haben.
24. Im urbanen Gebiet sind Außenleuchten zum Schutz von
wild lebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln
mit warmweißer Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und
dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius
nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Gehölze oder Grünflächen
ist unzulässig.
25. Im urbanen Gebiet sind zur Vermeidung des Vogelschlags
Glasflächen durch geeignete Maßnahmen für Vögel wahrnehmbar zu machen, wenn der Glasanteil der Fassadenseite größer als 75 v.H. ist oder zusammenhängende Glasflächen von größer als 6m² vorgesehen sind. Satz 1 gilt
nicht für Glasflächen bis 10m Geländeoberkante, es sei
denn, die Glasflächen befinden sich in unmittelbarer
Umgebung zu Gehölzen, Gewässern oder größeren Vegetationsflächen oder ermöglichen eine Durchsicht auf
Vegetation, Gewässer oder Himmel.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebauungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 7. April 2026.
Das Bezirksamt Altona
Dienstag, den 5. Mai 2026 123
HmbGVBl. Nr. 14
§1
(1) Der Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 67 für den
Geltungsbereich zwischen der Landesgrenze zu Niedersachsen
im Westen, dem Naturschutz- und EU-Vogelschutzgebiet
Moorgürtel im Norden, der bestehenden Wohnsiedlung Sandbek im Osten und der Cuxhavener Straße (Bundesstraße 73)
im Süden (Bezirk Harburg, Ortsteil 715) wird festgestellt. Das
Gebiet wird wie folgt begrenzt: West- und Südgrenze des Flurstücks 5848 (Wiesengrund), West- und Südgrenze des Flurstücks 9865, Südgrenzen der Flurstücke 1039 und 1038, Südund Westgrenzen der Flurstücke 4249 und 4250, Westgrenzen
der Flurstücke 1037, 4012 und 9865, Westgrenzen der Flurstücke 7725 (Bahn) und 85 (Weg), West- und Nordgrenzen der
Flurstücke 79 und 2419, Westgrenze des Flurstücks 2483, Süd-,
West- und Nordgrenze des Flurstücks 73, Nordgrenzen der
Flurstücke 74 und 4277, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks
75, Nordgrenzen der Flurstücke 2485 (teilweise) und 2486,
über das Flurstück 63 (Weg), Ostgrenze des Flurstücks 63,
Nordost- und Nordgrenze des Flurstücks 127 (Weg), über das
Flurstück 127, Ostgrenze des Flurstücks 139, über die Flurstücke 135 (Weg) und 7725 (Bahn), Nordgrenze (teilweise) des
Flurstücks 8395, Nord- (teilweise) und Ostgrenze des
Flurstücks 8204, Ost-, Süd- und Westgrenze (teilweise) des
Flurstücks 9843, Westgrenze des Flurstücks 9842, Südgrenze
(teilweise) des Flurstücks 8204, Ostgrenze (teilweise) des
Flurstücks 6732, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 7862,
Ostgrenze des Flurstücks 6847 (Weg), Nord- (teilweise) und
Ostgrenze des Flurstücks 7801, Ostgrenzen der Flurstücke
9850 und 9854, Nordgrenze (teilweise) des Flurstücks 6851
(Weg), über das Flurstück 6851 (Weg), Ostgrenze des Flurstücks 1082, Nordgrenze (teilweise) des Flurstücks 5854 (Weg),
über die Flurstücke 7234 und 7109 (Cuxhavener Straße), Ostund Südgrenze des Flurstücks 1518, Süd- und Westgrenze des
Flurstücks 1517, Westgrenze des Flurstücks 7109 (Cuxhavener
Straße) der Gemarkung Fischbek.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung nach §10a Absatz 1 BauGB werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und der Begründung sowie der
zusammenfassenden Erklärung können beim örtlich
zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit
des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung des Bebauungsplanes und des
Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
1. In den allgemeinen Wohngebieten sind Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
Verordnung
über den Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 67
Vom 15. April 2026
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 S. 1, 7), in Verbindung mit §3 Absatz 1 sowie §5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 18. November 2025
(HmbGVBl. S. 679), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes
(HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542), zuletzt geändert am 29. März 2026 (BGBl. I Nr. 87
S. 1, 4), §85 Absätze 6 und 7 der Hamburgischen Bauordnung
vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am
18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), §8 Absatz 1 Satz 1 des
Hamburgischen Klimaschutzgesetzes vom 20. Februar 2020
(HmbGVBl. S. 148), zuletzt geändert am 4. November 2025
(HmbGVBl. S. 597), sowie §1, §2 Absatz 1 und §§3 und 4 der
Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 3. Februar 2026
(HmbGVBl. S. 58), wird verordnet:
Dienstag, den 5. Mai 2026
124 HmbGVBl. Nr. 14
2. In den urbanen Gebieten und dem allgemeinen Wohngebiet WA3 sind oberhalb der festgesetzten Anzahl an
Vollgeschossen weitere Geschosse unzulässig. Staffelgeschosse zur Neuwulmstorfer Schulstraße sind zulässig.
3. In dem allgemeinen Wohngebiet WA1 sind Staffelgeschosse bündig zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen auszuführen.
4. In dem allgemeinen Wohngebiet WA2 sind Staffelgeschosse bündig zu den Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
(1) auszuführen.
5. In den urbanen Gebieten MU3 und MU4 und in den
allgemeinen Wohngebieten sind überdachte Mittel- und
Groß- sowie Tiefgaragen mit Ausnahme von Wegen,
Spielflächen, Terrassen, notwendigen technischen Aufbauten und Belichtungskuppeln mit einer mindestens
0,6m starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen und vollflächig zu begrünen. Diese ist dauerhaft
zu begrünen und zu bepflanzen.
6. In dem allgemeinen Wohngebiet WA4 darf die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,2 für Nutzungen im
Sinne des §19 Absatz 4 Satz 1 Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017
(BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl.
I Nr. 176, S. 1, 6), und für bauliche Anlagen unterhalb
der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück
unterbaut wird, um mehr als fünfzig vom Hundert bis zu
einer Grundflächenzahl von 0,4 überschritten werden.
7. In dem allgemeinen Wohngebiet WA5 darf die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 für Nutzungen im
Sinne des §19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO und für bauliche
Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das
Baugrundstück unterbaut wird, um mehr als fünfzig
vom Hundert bis zu einer Grundflächenzahl von 0,7
überschritten werden.
8. Innerhalb der privaten Grünflächen darf pro Grundstück eine 3m breite Grundstückszufahrt errichtet werden. Diese darf ausnahmsweise innerhalb der zum
Erhalt und Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
festgesetzten Flächen liegen. §2 Nummer 33 bleibt von
dieser Festsetzung unberührt.
9. In dem mit (R) bezeichneten Teilbereich des allgemeinen Wohngebiets WA9 sind höchstens 6 Wohnungen je
Wohngebäude zulässig. Von der Begrenzung der Wohneinheiten sind Ausnahmen zulässig, sofern nachgewiesen werden kann, dass ein Anschluss an ein öffentliches
Schmutzwassersiel erfolgt.
10. In den urbanen Gebieten sind die nach §6a Absatz 3
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sowie
Bordelle und bordellartige Betriebe, Verkaufsräume und
-flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit
sexuellem Charakter ausgerichtet ist, Vorführ- und
Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder
auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet
ist, sowie glücksspielorientierte Vergnügungsstätten mit
Gewinnmöglichkeit wie Spielhallen, Wettbüros und
ähnliche Unternehmen unzulässig.
11. In dem urbanen Gebiet MU1 und in den mit (H)
bezeichneten Bereichen des urbanen Gebiets MU2 sind
in den Erdgeschossen ausschließlich gewerbliche, kulturelle, kirchliche, sportliche und soziale Nutzungen
zulässig. Den Wohnungen zugeordnete Fahrradabstellund Nebenräume sowie Eingangsbereiche können zugelassen werden.
12. Stellplätze sind ausschließlich innerhalb von Baugrenzen und Flächen für Stellplätze zulässig. Abweichend
davon darf in den allgemeinen Wohngebieten WA6 und
WA8 je Wohneinheit außerhalb der Baugrenzen ein
Stellplatz errichtet werden. In dem urbanen Gebiet
MU2 sowie in den mit (V) bezeichneten Teilbereichen
des allgemeinen Wohngebietes WA3 sind Stellplätze
unzulässig.
13. In den Gewerbegebieten sind die nach §8 Absatz 3
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sowie
Tankstellen, Betriebe des Beherbergungswesens sowie
Bordelle und bordellartige Betriebe, Verkaufsräume und
-flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit
sexuellem Charakter ausgerichtet ist, Vorführ- und
Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder
auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet
ist sowie glücksspielorientierte Vergnügungsstätten mit
Gewinnmöglichkeit wie Spielhallen, Wettbüros und
ähnliche Unternehmen, unzulässig.
14. Für Einzelhandelsbetriebe gilt:
14.1 In den urbanen Gebieten MU1 und MU2 sind Läden
mit nicht zentrenrelevantem Sortiment gemäß der Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel vom 12. September 2019 zulässig.
14.2 In dem urbanen Gebiet MU1 mit der Bezeichnung (Y)
sind, neben den in Nummer 14.1 genannten Läden, auch
der Versorgung des Gebiets dienende Läden mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der Hamburger
Leitlinien für den Einzelhandel vom 12. September 2019
zulässig.
14.3 In den urbanen Gebieten MU1 mit der Bezeichnung (Z)
und MU2 sind, neben den in Nummer 14.1 genannten
Läden, auch Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten gemäß der Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel vom 12. September
2019 zulässig.
14.4 In den Erdgeschossen der Gebäude in den urbanen
Gebieten MU1 mit der Bezeichnung (Z) und MU2 sind,
neben den in Nummer 14.1 genannten Läden sowie den
in Nummer 14.3 genannten Einzelhandelsbetrieben mit
nahversorgungsrelevantem Sortiment, auch Einzelhandelsbetriebe mit den folgenden zentrenrelevanten Sortimenten gemäß der Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel vom 12. September 2019 zulässig, wenn von
ihnen keine schädlichen Auswirkungen auf den Bestand
und die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche
ausgehen: Bücher/Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf, Bekleidung und Schuhe, Lederwaren, Haushaltswaren, Hausrat und Heimtextilien, Gardinen, Bettwaren, Fahrräder inklusive Zubehör und Sport- und
Campingbedarf, Zoologischer Bedarf, Telekommunikationsartikel, Computer inklusive Zubehör und Software/
Optik- und Fotoartikel/Uhren und Schmuck.
14.5 In den urbanen Gebieten MU3 und MU4 sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
14.6 In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
unzulässig. Ausnahmsweise zugelassen werden können
Verkaufsstätten mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten gemäß der Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel vom 12. September 2019, die im unmittelbaren
räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit
Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben
stehen und nicht mehr als 10 vom Hundert der mit den
Betriebsgebäuden überbauten Fläche des jeweiligen
Baugrundstücks, jedoch maximal 150m² Verkaufsfläche
je Betrieb, umfassen (Werksverkauf).
15. In den Gewerbegebieten sind Betriebsbereiche im Sinne
von §3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. 2013 I S. 1275,
Dienstag, den 5. Mai 2026 125
HmbGVBl. Nr. 14
2021 I S. 123), zuletzt geändert am 29. März 2026 (BGBl.
I Nr. 84 S. 1, 6), unzulässig.
16. In den Gewerbegebieten sind solche Anlagen und
Betriebe unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemissionen das Wohnen in den
angrenzenden Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft
Lackierereien, Brotfabriken, Fleischzerlegungsbetriebe,
Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn im Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit nachgewiesen wird.
17. Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichneten privaten Wegeflächen dem allgemeinen Fuß-, Rad- und Kfz-Verkehr
zur Verfügung gestellt werden sowie die Befugnis der
Versorgungsunternehmen, unterirdische Versorgungsleitungen herzustellen und zu unterhalten. Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die
bezeichneten privaten Wegeflächen dem allgemeinen
Fuß-, Rad- und Kfz-Verkehr zur Verfügung gestellt werden. Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis
der Freien und Hansestadt Hamburg, auf weiteren privaten Wegeflächen einen allgemein zugänglichen Weg
anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Fahrrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt
Hamburg zu verlangen, dass die bezeichneten privaten
Wegeflächen dem allgemeinen Rad- und Kfz-Verkehr
zur Verfügung gestellt werden. Die festgesetzten Auskragungen mit Geh- und Leitungsrechten umfassen die
Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, unter den Auskragungen einen allgemein
zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten sowie
die Befugnis der Versorgungsunternehmen, unterirdische Versorgungsleitungen herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten können zugelassen
werden. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
18. Innerhalb der Flächen zum Ausschluss von Nebenanlagen gilt:
18.1 In den allgemeinen Wohngebieten WA2, WA3, WA7,
WA8, WA10 und im urbanen Gebiet MU2 sind Nebenanlagen im Sinne des §14 BauNVO sowie Stellplätze,
Carports und Garagen unzulässig.
18.2 In den allgemeinen Wohngebieten WA5 und in den
urbanen Gebieten MU3 und MU4 sind als Nebenanlagen nur Zuwegungen, Müllstandorte und Fahrradabstellanlagen zulässig.
18.3 Pro Grundstück darf eine 3m breite Grundstückszufahrt
errichtet werden.
19. In den mit (A) bezeichneten Teilbereichen sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag
erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu
dieser Gebäudeseiten orientierten Wohnräume bauliche
Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten)
oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Für einen
Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch
Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder
durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (unter anderem in Form von
verglasten Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten
Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von
kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
20. In den mit (B) bezeichneten Teilbereichen sind durch
Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine
Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht
möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Ist eine
Orientierung der Schlafräume zur lärmabgewandten
Gebäudeseite nicht möglich, so ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (unter anderem in
Form von verglasten Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen
ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von
30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in
Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
21. Auf den mit (C) bezeichneten Flächen für den Gemeinbedarf sind lärmempfindliche Räume (zum Beispiel
Unterrichtsräume, Arbeitsräume, Pausenräume, Bibliotheksräume) durch geeignete Anordnung der Baukörper
oder durch geeignete Grundrissgestaltung den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume
ausnahmsweise nicht an den lärmabgewandten Seiten
erfolgen kann, ist in diesen Räumen ein Innenraumpegel
von kleiner 35 dB(A) am Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) durch
baulichen Schallschutz sicherzustellen. Für den Schulhof ist zu gewährleisten, dass durch geeignete Anordnung der Baukörper, Schallschutzwände oder vergleichbare Maßnahmen ein Pegel von 60 dB(A) am Tag nicht
überschritten wird.
22. In den Gewerbegebieten sind nur Vorhaben (Betriebe
und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in der
folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente
L (EK) gemäß DIN 45691 für die im Plan dargestellten
Teilflächen weder tags (6 Uhr bis 22 Uhr) noch nachts
(22 Uhr bis 6 Uhr) überschreiten. Die DIN 45691 ist zu
kostenfreier Einsicht für jedermann im Staatsarchiv niedergelegt.
Emissionskontingente Tag/Nacht für die Teilflächen des
Bebauungsplans:
Teilflächen L(EK), Tag L(EK), Nacht
(D) 58 44
(E) 65 50
(F) 60 44
(G) 58 50
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691,
Abschnitt 5, vom Dezember 2006.
Dienstag, den 5. Mai 2026
126 HmbGVBl. Nr. 14
23. Für die innerhalb des im Plan dargestellten Richtungssektor A liegenden Immissionsorte darf in den Gleichungen (6) und (7) der DIN 45691 das Emissionskontingent L(EK) der einzelnen Teilflächen auf L(EK) +
L(EK,zus) erhöht werden. Die Zusatzkontingente
L(EK,zus) sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt. Die DIN 45691 ist zu kostenfreier Einsicht
für jedermann im Staatsarchiv niedergelegt. Zusatzkontingente für Richtungssektoren:
Sektor Anfang (Winkel
in Grad)
Ende (Winkel
in Grad)
L(EK, zus), Tag
in dB(A)
L(EK, zus),
Nacht in dB(A)
A 295 70 0 5
Der Referenzpunkt hat die Koordinaten X = 553550; Y = 5925200 im Koordinatensystem
UTM ETRS 89, Lagestatus 310, ohne führende 32.
24. In den urbanen Gebieten MU1 und MU2 und den allgemeinen Wohngebieten WA1 und WA2 nördlich der
Parkanlage ,Blau-Grünes Band‘ ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische
Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und
Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte
der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2
(Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1,
Zeile 3 (urbane Gebiete nach BauNVO) oder Zeile 4 (allgemeine Wohngebiete nach BauNVO) für die jeweils im
Tagzeitraum (6 Uhr bis 22 Uhr) oder Nachtzeitraum
(22 Uhr bis 6 Uhr) schutzwürdigen Aufenthaltsräume
eingehalten werden. Die DIN 4150 ist zu kostenfreier
Einsicht für jedermann im Staatsarchiv niedergelegt.
25. In den allgemeinen Wohngebieten WA2, WA3 und
WA5, der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Bildung, soziale und sportliche Zwecke“
und den urbanen Gebieten MU1 bis MU 4 gilt:
25.1 Neu zu errichtende Gebäude sind für Beheizung und
Warmwasserversorgung an ein Wärmenetz anzuschließen und über dieses zu versorgen.
25.2 Die im Wärmenetz verteilte Wärme muss überwiegend
aus erneuerbaren Energien oder nachweislich unvermeidbarer Abwärme stammen.
25.3 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsgebot können zugelassen werden, wenn der berechnete JahresWärmebedarf für die Beheizung des Gebäudes nach dem
Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I
S. 1728), zuletzt geändert am 9. Januar 2026 (BGBl. I
Nr. 4 S. 1, 5), den Wert von 15 kWh/m² Nutzfläche nicht
übersteigt.
25.4 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsgebot können zugelassen werden, wenn die Wärmeversorgungsanlagen eines Gebäudes dauerhaft einen erheblich
niedrigeren CO2
-Ausstoß aufweisen oder in absehbarer
Zeit besitzen werden als das Wärmenetz, an das gemäß
Nummer 25.1 anzuschließen ist.
25.5 Vom Anschluss- und Benutzungsgebot kann auf Antrag
befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen
im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer
unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung kann
zeitlich befristet werden.
25.6 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsgebot für
die Warmwasserversorgung können zugelassen werden
bei Nichtwohngebäuden in Gebäudenutzungszonen, in
denen der Nutzenergiebedarf für Trinkwarmwasser
höchstens 2,6 kWh/(m²a) beträgt.
26. In den Gewerbegebieten, den urbanen Gebieten, den
Flächen für den Gemeinbedarf sowie in den allgemeinen
Wohngebieten WA1 bis WA5 sind Dächer auf mindestens 70 vom Hundert der Bruttodachfläche mit einem
mindestens 12cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft extensiv zu begrünen.
In den Gewerbegebieten, den urbanen Gebieten, den
Flächen für den Gemeinbedarf sowie in den allgemeinen
Wohngebieten WA1 bis WA5 sind auf den Gebäudedächern Solaranlagen und Dachbegrünung miteinander
zu kombinieren.
27. Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete sowie in den
urbanen Gebieten ist für je angefangene 150m² der
unbebauten Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 300m² der unbebauten Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger
Baum zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und fachgerecht zu pflegen. Die natürliche Entwicklung der Bäume
hemmende und den artspezifischen Habitus verändernde, verhindernde und zerstörende Schnittmaßnahmen sind unzulässig.
28. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und fachgerecht zu pflegen. Die natürliche Entwicklung der Bäume hemmende und den
artspezifischen Habitus verändernde, verhindernde und
zerstörende Schnittmaßnahmen sind unzulässig.
29. In den allgemeinen Wohngebieten muss der Anteil der
zu begrünenden unbebauten Grundstücksflächen auf
den jeweiligen Grundstücken mindestens 20 vom Hundert betragen. Der mit (W) bezeichnete Teilbereich des
allgemeinen Wohngebiets WA3 ist davon ausgenommen.
30. Im urbanen Gebiet MU1 muss der Anteil der zu begrünenden unbebauten Grundstücksflächen auf den jeweiligen Grundstücken mindestens 20 vom Hundert, in den
urbanen Gebieten MU2, MU3 und MU4 muss der
Anteil der zu begrünenden unbebauten Grundstücksflächen auf den jeweiligen Grundstücken mindestens
25 vom Hundert betragen. Diese Flächen sind mit
heimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.
Hierauf können die Flächenanteile mit festgesetzten
Erhaltungs- und Anpflanzungsgeboten angerechnet
werden.
31. In den Gewerbegebieten muss der Anteil der zu begrünenden unbebauten Grundstücksflächen auf den jeweiligen Grundstücken mindestens 20 vom Hundert betragen. Diese Flächen sind mit heimischen Bäumen und
Sträuchern zu bepflanzen. Hierbei können die Flächenanteile mit festgesetzten Erhaltungs- und Anpflanzungsgeboten angerechnet werden.
32. Für die festgesetzten Anpflanzungs- und Erhaltungsgebote gelten die folgenden Vorschriften:
Dienstag, den 5. Mai 2026 127
HmbGVBl. Nr. 14
32.1 Es sind standortgerechte, heimische Laubbäume und
Sträucher zu verwenden. Großkronige Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 16cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 12cm,
gemessen in 1m Höhe über dem Erdboden, aufweisen.
32.2 Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12m²
anzulegen, zu begrünen und gegen Überfahren zu schützen.
32.3 Die an der Landesgrenze gelegenen Flächen zum
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind als zweireihige, heimische Baum-Strauchhecken mit einem
Pflanzabstand von 1m anzulegen. Es sind 10 vom
Hundert Bäume und 90 vom Hundert als Sträucher zu
pflanzen.
32.4 Die in den Gewerbegebieten gelegenen Flächen zum
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind als 6m
breite, gestufte Gehölzstreifen anzulegen. Für je 2m² ist
mindestens eine Pflanze zu verwenden. Es sind 20 vom
Hundert Bäume und 80 vom Hundert als Sträucher zu
pflanzen.
32.5 Die in naturnahen Parkanlagen festgesetzten Flächen
zum Anpflanzen und zum Erhalt von Bäumen und
Sträuchern sind als mehrstufig aufgebaute Gehölzbestände mit Waldcharakter zu erhalten und zu entwickeln.
33. Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei
Abgang gleichwertige Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
Dabei sind Charakter und Umfang der jeweiligen
Gehölzpflanzung zu erhalten.
34. Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind – außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und auf
Flächen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen – im
Kronenbereich zu erhaltender Bäume, Baumreihen und
Gehölzgruppen unzulässig. Die Baumscheiben festgesetzter Bäume sind unversiegelt zu erhalten.
35. In den allgemeinen Wohngebieten sind die Dächer von
geschlossenen und offenen Kleingaragen, Carports
sowie Nebengebäuden mit einem mindestens 12cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und
flächendeckend dauerhaft extensiv zu begrünen.
36. In den Gewerbegebieten sind geschlossene Fassadenabschnitte von mehr als 5m Breite mit Schling- oder
Kletterpflanzen dauerhaft zu begrünen. Je 2m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Je
Pflanze ist eine offene Pflanzscheibe von mindestens
0,5m² Größe, eine Pflanzgrube mit mindestens 0,5m
Tiefe und durchwurzelbares Bodenvolumen von mindestens 1m³ Volumen zu berücksichtigen. Die Anordnung der Pflanzung kann dabei, begründet durch ein
gestalterisches Konzept, unregelmäßig erfolgen.
37. In den allgemeinen Wohngebieten sind als Abgrenzung
zu den öffentlichen Flächen ausschließlich heimische
Laubgehölzhecken als geschnittene Hecken bis zu einer
Höhe von 1,2m zulässig. Grundstücksseitig können
Zäune zugelassen werden, wenn diese in ihrer Höhe die
Hecken nicht überragen. Einfriedungen sind generell
unzulässig, wenn ein Abstand von 2,5m zwischen der
Außenfassade und den öffentlichen Straßenverkehrsflächen oder mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten (1)
belegten Flächen unterschritten wird.
38. Standplätze für Abfall- und Sammelbehälter sind von
den öffentlich zugänglichen Erschließungsflächen abzuschirmen und mit heimischen Laubgehölzhecken als
geschnittene Hecken in einer Höhe von 1,5m und einer
Mindestbreite von 0,8m einzugrünen.
39. Für die privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“ gilt:
39.1 Abgrenzungen zu den öffentlichen Flächen sind als heimische Laubgehölzhecken bis zu einer Höhe von 1,2m
anzulegen.
39.2 Die Grundfläche für eine Parzelle ist auf maximal 220m²
zu beschränken.
39.3 Je Parzelle ist eine Laube mit einer maximalen Grundfläche von 16m² zulässig.
40. Für die Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
40.1 Die mit ¿
H bezeichneten Flächen sind als Feldhecken
aus standortgerechten und heimischen Arten dauerhaft
zu erhalten.
40.2 Die mit ¿
GH bezeichneten Flächen sind als Feldgehölz
aus standortgerechten und heimischen Arten dauerhaft
zu erhalten.
40.3 Die als Feuchtgebüsch ¿
GF bezeichneten Flächen sind
der Eigenentwicklung zu überlassen. Entwässernde
Maßnahmen sind unzulässig. Durch geeignete Maßnahmen ist die Vernässung zu fördern.
40.4 Die als Kleingewässer ¿
KG bezeichnete Fläche ist dauerhaft als naturnahes Gewässer zu erhalten.
40.5 Die als Röhricht ¿
R bezeichnete Fläche ist naturnah zu
entwickeln und zu unterhalten. Alle vier Jahre ist wechselseitig die Hälfte der Gesamtfläche nicht vor dem
1. Juli eines Jahres zu mähen. Das Mähgut ist zu entfernen. Entwässernde Maßnahmen sind nicht zulässig.
40.6 Die als Sumpf ¿
HF bezeichnete Fläche ist naturnah als
feuchte Hochstaudenflur und Seggenried zu entwickeln
und zu unterhalten. Alle vier Jahre ist wechselseitig die
Hälfte der Gesamtfläche nicht vor dem 1. Juli eines
Jahres zu mähen. Das Mähgut ist zu entfernen. Entwässernde Maßnahmen sind unzulässig.
40.7 Die als Gehölzbestand ¿
W bezeichnete Fläche ist als
vorgezogener Waldersatz als naturnaher, lichter Bruchwald durch eine Initialpflanzung aus heimischen, standortgerechten Gehölzen auf 30 vom Hundert der Fläche
zu begrünen und der Eigenentwicklung zu einem standorttypischen Gehölzbestand zu überlassen. Entwässernde Maßnahmen sind nur zulässig, wenn sie der
Zweckbestimmung Bruchwald nicht entgegenstehen.
Durch geeignete Maßnahmen ist die Vernässung zu
fördern.
40.8 Die als Weidengebüsch ¿
GW
bezeichnete Fläche ist als
naturnahes Gebüsch durch eine Initialpflanzung auf
40 vom Hundert der Fläche zu begrünen und der Eigenentwicklung zu überlassen. Für je 2m² ist mindestens
ein Gehölz zu pflanzen. Es sind standortgerechte heimische Sträucher zu verwenden.
40.9 Die mit ¿
S und ,Biotopverbund‘ bezeichnete Fläche ist
als naturnahe Grünfläche mit einzelnen Gehölzgruppen
aus heimischen, standortgerechten Arten und offenen
Ruderalfluren anzulegen und der natürlichen Eigenentwicklung zu überlassen. An den Flurstücksgrenzen
sind mehrreihige, frei wachsende Hecken anzulegen und
vorhandene Gehölze in die Neupflanzung zu integrieren.
40.10 In der als Feldgehölz ¿
GH
bezeichneten Fläche ist ein
geschlossener, dichter Gehölzbestand mit 10 vom Hundert Bäume und 90 vom Hundert Sträucher zu pflanzen
Dienstag, den 5. Mai 2026
128 HmbGVBl. Nr. 14
und dauerhaft zu erhalten. Für je 2m² ist mindestens ein
Gehölz zu pflanzen. Es sind standortgerechte heimische
Laubbäume und Sträucher zu verwenden.
40.11 In den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, die mit ¿
H bezeichnet sind, sind 3m breite,
dichtwachsende Feldhecken zu pflanzen und dauerhaft
zu unterhalten. Es ist eine dreireihige Pflanzung im
Pflanzabstand von 1m mit heimischen Gehölzarten und
mit einseitig 3m breiten Saumstreifen anzulegen. Die
Saumstreifen sind nach Herstellung durch eine zertifizierte Regio-Saatgutmischung der natürlichen Eigenentwicklung mit einer Pflegemahd alle 3 bis 5 Jahre ab
1. August zu überlassen. Die als Feldhecke ¿
H CEF
bezeichneten Flächen sind als vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme (CEF) für Bluthänfling, Gartengrasmücke, Gelbspötter, Goldammer, Nachtigall und Neuntöter anzulegen und dauerhaft zu unterhalten.
40.12 Die mit Streuobstwiese ¿
O bezeichnete Fläche ist
als vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme für den Stieglitz mit 25 Stück hochstämmigen
Obstgehölzen in einem Abstand von 15 x 15m zu
bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Zur Entwicklung der Wiesenfläche ist eine zertifizierte Regio-Saatgutmischung zu verwenden. Die Wiesenfläche ist durch
eine einmalige Mahd ab dem 1. August alle 2 Jahre,
jeweils auf alternierenden Teilflächen von 50 vom Hundert zu pflegen. Je nach Wüchsigkeit kann in den ersten
drei Jahren ein 2. Schnitt im Herbst durchgeführt werden. Das Ausbringen von synthetischen Pflanzenbehandlungsmitteln und jeglicher Art von Dünger sowie
Pflegeumbrüche der Grasnarbe sind unzulässig.
40.13 Die als Feuchtgrünland ¿
FG sowie die als Extensives
Grünland ¿
EG bezeichneten Flächen sind in ungedüngter
Wiesennutzung gemäß den Bewirtschaftungsauflagen
des Muster-Bewirtschaftungsvertrages der Freien und
Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt, Klima,
Energie und Agrarwirtschaft, Amt für Naturschutz und
Grünplanung zu bewirtschaften. Das Mähgut ist zu entfernen. Die Grabenstruktur ist zu erhalten. Drainagen
sowie andere Maßnahmen, die zu einer Absenkung des
vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels führen,
sind nicht zulässig. Die Ausbringung von synthetischen
Pflanzenbehandlungsmitteln und jeglicher Art von
Dünger sowie Pflegeumbrüche der Grasnarbe sind
unzulässig. Abweichungen von dieser Festsetzung sind
nur mit Zustimmung der für den Naturschutz zuständigen Behörde möglich.
40.14 Die als Extensiver Acker ¿
AE bezeichneten Flächen sind
für den Anbau von Winter- oder Sommergetreide oder
Hackfrüchten unter Freihaltung von 4 sogenannten
Feldlerchenfenstern ohne Aussaat mit je 30m² als vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme für
Feldlerche und Wiesenschafstelze zu nutzen. Ein Maisanbau ist nicht zulässig. An den Schlagrändern sind einseitig 10m breite Blühstreifen mit Einsaat einer mehrjährigen Blühstreifenmischung aus autochthonem Saatgut zu entwickeln. Die Blühstreifen können bei Bedarf
zwischen Anfang August bis Ende März gepflegt werden. Je nach Wüchsigkeit kann ein 2. Schnitt im Herbst
durchgeführt werden.
40.15 Für den Verlust von Ginstergebüschen und sonstigen
Trocken- und Halbtrockenrasen in einer Gesamtgröße
von 6029m², geschützt nach §30 BNatSchG in Verbindung mit §14 HmbBNatSchAG werden die außerhalb
des Plangebiets liegenden Flurstücke 77/38 (teilweise),
Flur 3 der Gemarkung Kampen und 8/2 (teilweise),
Flur 9 der Gemarkung Otter als Ausgleichsfläche in
identischer Flächengröße zugeordnet.
41. Für Außenleuchten im Plangebiet gilt:
41.1 In den mit ‚CEF‘ gekennzeichneten Bereichen und den
angrenzenden öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Außenleuchten zum Schutz von wild lebenden Tierarten
ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer
Farbtemperatur kleiner 2200 Kelvin zulässig.
41.2 Die Flutlicht-Leuchten für die Sportstätten sind zum
Schutz von wild lebenden Tierarten ausschließlich mit
Leuchtmitteln mit maximal 4000 Kelvin zulässig. Die
Lichtquellen sind bis maximal 22 Uhr zu betreiben.
41.3 Zum Schutz von wild lebenden Tierarten sind alle weiteren Außenleuchten mit Leuchtmitteln mit warmweißer
Farbtemperatur kleiner 3000 Kelvin zulässig. Die
Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten
staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine
Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen
sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder
Grünflächen ist unzulässig.
41.4 Die in Nummern 41.1 bis 41.3 genannten Vorgaben sind
auch für beleuchtete Werbeanlagen anzuwenden.
42. In dem Gewerbegebiet GE 1 ist eine Beleuchtung der
Nordfassaden und eine Beleuchtung mit Abstrahlung
beziehungsweise Reflexion in das EU-Vogelschutzgebiet
aus artenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig.
43. Die festgesetzte Fläche für die Wasserwirtschaft mit der
Zweckbestimmung „Vogelschutzgraben“ ist als ein auf
mindestens 3m Breite dauerhaft wasserführendes
Gewässer anzulegen und zu erhalten. Das Aufkommen
von Gehölzaufwuchs an den Ufern ist durch regelmäßige
Pflegedurchgänge zu unterbinden. Anschlüsse, Verbindungen zu anderen Gräben oder Unterbrechungen sind
so herzustellen, dass Durchlässe durch einen Schutzzaun oder andere Sicherungsmaßnahmen wie zum Beispiel stationäre Ultraschallquellen gesichert werden.
44. Die mit ,Fischbeker Boulevard‘ und (K) CEF bezeichneten Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung sind als vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme zur Anlage von quartiersnahen Nahrungshabitaten für Fledermäuse wie das Braune
Langohr, die Breitflügel- und die Zwergfledermaus als
Straßenbegleitgrün zu gestalten und mit standortgerechten und heimischen Laubbäumen, blütenreichen
Sträuchern, Staudensäumen und Wildblumenwiesen zu
bepflanzen und dauerhaft zu erhalten.
45. Die mit ‚Rethenbek‘ und (K) CEF bezeichneten Flächen
für die Wasserwirtschaft sind als vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme zur Anlage von
quartiersnahen Nahrungshabitaten für Fledermäuse wie
das Braune Langohr, die Breitflügel- und die Zwergfledermaus strukturreich mit standortgerechten und
heimischen Laubbäumen, blütenreichen Sträuchern,
Staudensäumen und Wildblumenwiesen anzulegen und
extensiv zu pflegen.
46. Die Südseite der mit ‚Fischbeker Teich‘ bezeichneten
Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
ist naturnah zu gestalten und dauerhaft zu unterhalten.
47. In der mit „Rad- und Fußweg“ bezeichneten Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung sind an
der Unterführung zur S-Bahnhaltestelle Fischbek als
artenschutzrechtliche Minderungsmaßnahme für den
Wachtelkönig stationäre Ultraschallquellen zur VergräDienstag, den 5. Mai 2026 129
HmbGVBl. Nr. 14
mung von Hauskatzen einzurichten und dauerhaft zu
unterhalten.
48. In den allgemeinen Wohngebieten WA1, WA2, WA3,
WA4, WA5, WA7, WA8, WA9, WA10 und in den
urbanen Gebieten MU1 und MU2 ist je Baufeld in die
Außenfassade eines Gebäudes ein Fledermausspaltkasten mit Quartierseignung an fachlich geeigneter
Stelle baulich zu integrieren und dauerhaft zu erhalten.
In der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kita 1“ ist in die Außenfassade des Gebäudes ein Fledermausspaltkasten mit Quartierseignung an
fachlich geeigneter Stelle baulich zu integrieren und
dauerhaft zu erhalten.
49. In dem Gewerbegebiet GE 1 ist je Baufeld in die Außenfassade eines Gebäudes mit Nord- bis Ostausrichtung
ein Turmfalken-Nistkasten an fachlich geeigneter Stelle
baulich zu integrieren und dauerhaft zu erhalten.
50. In den mit (I) bezeichneten Maßnahmenflächen sind
sechs Fledermausrundkästen mit Quartierseignung für
das Braune Langohr im vorhandenen Baumbestand an
fachlich geeigneter Stelle anzubringen und dauerhaft zu
erhalten.
51. Für vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (CEF) für den Wachtelkönig werden die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 42, 98 (teilweise), 102, 106, 143, 203 und 204 der Gemarkung Fischbek sowie die Flurstücke 29 – Flur 7, 30 – Flur 7, 31
(teilweise) – Flur 7 der Gemarkung Ketzendorf, die
Flurstücke 5 – Flur 7, 6 – Flur 7, 7 – Flur 7, 8 (teilweise)
– Flur 7, 44 (teilweise) – Flur 7, 45 – Flur 7, 47 (teilweise)
– Flur 7, 48 (teilweise) – Flur 7 der Gemarkung Övelgönne sowie die Flurstücke 22 – Flur 24 und 83 – Flur 24
der Gemarkung Buxtehude zugeordnet.
52. Für vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (CEF) für Feldlerche und Wiesenschafstelze
werden die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 39 – Flur 15, 38 – Flur 15 der Gemarkung Neu
Wulmstorf sowie die Flurstücke 8, 33, 35, 151, 155, 189,
222, 543, 9479, 9480 der Gemarkung Fischbek, die Flurstücke 17 – Flur 7, 19 – Flur 7, 48 (teilweise) – Flur 7, 96
– Flur 7, 97 – Flur 7, 56 – Flur 14 der Gemarkung
Övelgönne, die Flurstücke 51 – Flur 7, 55 – Flur 7, 60 –
Flur 7 der Gemarkung Rübke sowie das Flurstück 180 –
Flur 23 der Gemarkung Buxtehude zugeordnet.
53. Rad- und Gehwege außerhalb von Straßenverkehrsflächen, Terrassen, private ebenerdige Stellplätze sowie
Feuerwehraufstellflächen sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Alle dem Kraftfahrzeugverkehr dienenden Erschließungsflächen, öffentliche Parkstände sowie Tiefgaragen
und deren Zufahrten sind in wasserundurchlässigem
Aufbau herzustellen.
54. Für anfallendes Niederschlagswasser gilt:
54.1 In dem allgemeinen Wohngebiet WA2 ist das Niederschlagswasser über Versickerungsmulden flächenhaft
über die belebte Bodenzone zu versickern, sofern es
nicht auf dem Grundstück gesammelt und genutzt wird.
Die Versickerungsmulden sind standortgerecht zu
bepflanzen. Die Bepflanzung ist zu erhalten und bei
Abgang zu ersetzen. Auf dem Grundstück ist ein oberirdisches Retentionsvolumen von mindestens 23 Litern
prom² angeschlossener und befestigter Fläche herzustellen. Das darüber hinaus auf – innerhalb der mit Geh-,
Fahr- und Leitungsrechten belasteten, im WA2 liegenden – Wegeflächen anfallende Niederschlagswasser ist in
einer oberflächlichen Anlage zu fassen und über eine
oberirdische Ableitung in die öffentliche Vorflut abzuleiten.
54.2 In dem mit (W) bezeichneten Teilbereich des allgemeinen Wohngebietes WA3 ist das Niederschlagswasser,
sofern es nicht gesammelt und genutzt wird, über oberirdische, naturnah zu gestaltende Mulden oder Retentionsgründächer zu fassen und über eine oberirdische
Ableitung in die öffentliche Vorflut abzuleiten. Die
Mulden oder Retentionsgründächer zur Fassung und
Ableitung von Niederschlagswasser sind standortgerecht zu bepflanzen. Die Bepflanzung ist zu erhalten
und bei Abgang zu ersetzen. Auf dem Grundstück ist
ein oberirdisches Retentionsvolumen von mindestens
18 Litern prom² angeschlossener und befestigter Fläche
herzustellen.
54.3 Im urbanen Gebiet MU2 sowie in den mit (V) bezeichneten Teilbereichen des allgemeinen Wohngebietes
WA3 ist das Niederschlagswasser über Versickerungsmulden flächenhaft über die belebte Bodenzone zu versickern, sofern es nicht auf dem Grundstück gesammelt
und genutzt wird. Die Versickerungsmulden sind standortgerecht zu bepflanzen. Die Bepflanzung ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Auf dem Grundstück ist
ein oberirdisches Retentionsvolumen von mindestens
23 Litern prom² angeschlossener und befestigter Fläche
herzustellen.
54.4 Auf den Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Bildung, soziale und sportliche Zwecke“
und den mit (X) bezeichneten Teilbereichen des allgemeinen Wohngebiets WA2 ist das Niederschlagswasser,
sofern es nicht gesammelt und genutzt wird, über oberirdische, naturnah zu gestaltende Rinnen, Mulden, Gräben, Regenrückhaltebecken oder Retentionsgründächer
zu fassen und über eine oberirdische Ableitung in die
öffentliche Vorflut abzuleiten. Die Rinnen, Mulden,
Gräben, Regenrückhaltebecken oder Retentionsgründächer sind als Vegetationsfläche anzulegen und standortgerecht zu bepflanzen. Die Bepflanzung ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
54.5 In dem allgemeinen Wohngebiet WA1 und im Bereich
südlich der Neuwulmstorfer Schulstraße (allgemeine
Wohngebiete WA4 bis WA10, Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kita 1“, urbane
Gebiete MU 3 und MU 4) ist das auf den Grundstücken
anfallende Niederschlagswasser flächenhaft über die
belebte Bodenzone zu versickern, sofern es nicht gesammelt oder genutzt wird.
54.6 Im Bereich der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielwiese“, der Fläche für Sport- und
Spielanlagen mit der Zweckbestimmung „Sportanlage“
sowie der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kita/Tennisanlage“ ist das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser flächenhaft
über die belebte Bodenzone zu versickern, sofern es
nicht gesammelt oder genutzt wird. Das anfallende Niederschlagswasser im Bereich der Flächen für den
Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen „Kita 2“
(östlich der Planstraße „Am Moor“) und „Quartiershaus“ am Ohrnsweg ist vor Ableitung in das bestehende
Regensiel über oberirdische, naturnah zu gestaltende
Rinnen, Mulden, Gräben, Regenrückhaltebecken oder
Retentionsgründächer zu fassen, sofern es nicht gesammelt oder genutzt wird.
54.7 In den mit (S) bezeichneten Teilbereichen der Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 und dem mit (S) bezeichneten
Dienstag, den 5. Mai 2026
130 HmbGVBl. Nr. 14
Teilbereich des urbanen Gebiets MU1 ist das Niederschlagswasser über Versickerungsmulden flächenhaft
oder – insoweit möglich – über Mulden-Rigolen-Elemente über die belebte Bodenzone zu versickern, sofern
es nicht auf dem Grundstück gesammelt oder genutzt
wird. Die Versickerungsmulden sind standortgerecht zu
bepflanzen. Die Bepflanzung ist zu erhalten und bei
Abgang zu ersetzen. Auf dem Grundstück ist ein oberirdisches Retentionsvolumen von mindestens 54 Litern
pro m² angeschlossener und befestigter Fläche herzustellen.
54.8 In dem mit (T) bezeichneten Teilbereich des Gewerbegebiets GE 1 ist das Niederschlagswasser, sofern es nicht
gesammelt oder genutzt wird, über oberirdische, naturnah zu gestaltende Rinnen, Mulden, Gräben, Regenrückhaltebecken oder Retentionsgründächer zu fassen
und über eine oberflächliche Ableitung in die öffentliche Vorflut abzuleiten. Die Rinnen, Mulden, Gräben,
Regenrückhaltebecken oder Retentionsgründächer sind
als Vegetationsflächen anzulegen und standortgerecht zu
bepflanzen. Die Bepflanzung ist zu erhalten und bei
Abgang zu ersetzen. Auf dem Grundstück ist ein oberirdisches Retentionsvolumen von mindestens 52 Litern
prom² angeschlossener und befestigter Fläche zu herzustellen.
54.9 In dem mit (U) bezeichneten Teilbereich des Gewerbegebiets GE 2 und dem mit (U) bezeichneten Teilbereich
des urbanen Gebiets MU1 ist das Niederschlagswasser,
sofern es nicht gesammelt oder genutzt wird, über oberirdische, naturnah zu gestaltende Rinnen, Mulden, Gräben, Regenrückhaltebecken oder Retentionsgründächer
zu fassen und über eine oberirdische Ableitung in die
öffentliche Vorflut abzuleiten. Die Rinnen, Mulden,
Gräben, Regenrückhaltebecken oder Retentionsgründächer sind als Vegetationsflächen anzulegen und standortgerecht zu bepflanzen. Die Bepflanzung ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Auf dem Grundstück ist
ein oberirdisches Retentionsvolumen von mindestens
53 Litern pro m² angeschlossener und befestigter Fläche
herzustellen.
55. Zum Schutz des für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzten Grundwasserleiters sowie zum Schutz
des vegetationsführenden Grundwasserspiegels gelten
die folgenden Anforderungen:
55.1 Im Bereich nördlich beziehungsweise westlich der Neuwulmstorfer Schulstraße (allgemeine Wohngebiete
WA1, WA2, WA3, WA6, urbane Gebiete MU1, MU2,
Gewerbegebiete GE 1, GE 2 und den Flächen für den
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Bildung,
soziale und sportliche Zwecke“, „Kita 2“, „Kita/Tennisanlage, Quartiershaus“) sind Tiefgaragen und Kellergeschosse sowie andere bauliche Maßnahmen, die in den
Untergrund eingreifen, unzulässig.
55.2 Im übrigen Bereich südlich der Neuwulmstorfer Schulstraße (allgemeine Wohngebiete WA4 bis WA10, urbane
Gebiete MU 3, MU 4 und Fläche für den Gemeinbedarf
mit der Zweckbestimmung „Kita 1“) sind Keller und
Tiefgaragen ausnahmsweise zulässig, wenn zwischen
dem prognostizierten höchsten Grundwasserstand und
der Konstruktionsunterkante der Gebäude ein Mindestabstand von 1m eingehalten wird. Hierzu ist der Grundwassergleichenplan der höchsten Grundwasserstände
des hydrologischen Jahres 2018 zu berücksichtigen.
§3
Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
1. In den allgemeinen Wohngebieten WA1 bis WA5, den
urbanen Gebieten MU1 bis MU 4 und den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 und auf den Flächen für den Gemeinbedarf sind Flach- oder flachgeneigte Dächer mit einer
Dachneigung bis maximal 20 Grad zulässig. Abweichend
davon sind in den mit (L) bezeichneten Baugrenzen weitere Dachformen zulässig.
2. Technikgeschosse und technische oder erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume, sind ausnahmsweise, auch
über den festgesetzten Geschossen und Gebäudehöhen,
zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und
das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden und diese keine
wesentliche Verschattung des Gebäudes und der Umgebung bewirken. Aufbauten, deren Einhausung und Technikgeschosse sind mindestens 2,5m von der Außenfassade
zurückzusetzen.
3. Dach- und Technikaufbauten sowie Dachgauben, Zwerchgiebel und Dacheinschnitte auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20 Grad sind unzulässig.
4. Dachüberstände (Dachvorsprünge) sind unzulässig.
5. In den allgemeinen Wohngebieten und den urbanen
Gebieten MU2 bis MU 4 sind Überschreitungen der Baugrenzen durch Vordächer, Vorbauten, Erker und Balkone
bis zu 1,5m Tiefe auf einer Länge von bis zu 4m und Terrassen bis zu 4m Tiefe auf einer Länge von bis zu 4m zulässig, sofern die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht
beeinträchtigt wird und diese keine wesentliche Verschattung des Gebäudes und der Umgebung bewirken. In den
allgemeinen Wohngebieten WA2 und WA3 sind zudem
Überschreitungen der Baugrenzen durch 2,5m tiefe und
maximal 4m lange Balkone als Ausnahme zulässig, wenn
diese zur Neuwulmstorfer Schulstraße ausgerichtet sind.
Ausgenommen von den oben genannten Überschreitungen von Baugrenzen sind die westlichen Grundstücksteile
des allgemeinen Wohngebiets WA7 entlang der Landesgrenze.
6. In den urbanen Gebieten MU1 und MU2 ist die Oberkante des Fertigfußbodens des Erdgeschosses (OKFFEG)
ebenerdig auszuführen. Im allgemeinen Wohngebiet WA2
ist die OKFFEG, die zur Neuwulmstorfer Schulstraße
oder zum ‚Blau-Grünen Band‘ ausgerichtet ist, 0,36m über
Gelände auszuführen. Im allgemeinen Wohngebiet WA3
ist die OKFFEG zur Neuwulmstorfer Schulstraße 0,36m
über Gelände auszuführen. Bezugspunkt ist die Oberkante
der nächstgelegenen öffentlichen Straßenverkehrsfläche.
Die privaten Außenflächen können dem OKFFEG angeglichen werden.
7. In dem urbanen Gebiet MU1 und den mit (H) bezeichneten Bereichen des urbanen Gebiets MU2 ist die Oberkante
des Fertigfußbodens des ersten Obergeschosses auf (OKFFOG) mindestens 4,5m und höchstens 5,5m über Gelände
festgesetzt; maßgebend ist die Straßenhöhe. Ausnahmsweise kann im Erdgeschoss eine Galerie eingebaut werden,
wenn das Galeriegeschoss eine Grundfläche kleiner
50 vom Hundert der Grundfläche des Erdgeschosses einnimmt. Die Galerieebene muss einen Abstand von mindestens 3m von der Innenseite der zu den öffentlichen
Straßenverkehrsflächen und mit Gehrechten belegten
Flächen gerichteten Außenfassade einhalten.
8. Für Fassaden und Dächer gilt:
8.1 In den mit (M) bezeichneten Teilbereichen sind die Fassaden der Gebäude in rotem bis rotbraunem Verblendmauerziegel (vergleichbar RAL 3000 Feuerrot bis RAL 3013
Tomatenrot, RAL 8004 Kupferbraun bis RAL 8016 Mahagonibraun) auszuführen.
Dienstag, den 5. Mai 2026 131
HmbGVBl. Nr. 14
8.2 In den mit (N) bezeichneten Teilbereichen sind die Fassaden der Gebäude in roten bis rotbraunen Farbtönen (vergleichbar RAL 3000 Feuerrot bis RAL 3013 Tomatenrot,
RAL 8004 Kupferbraun bis RAL 8016 Mahagonibraun)
auszuführen. Dabei sind mineralische Materialien aus Verblendmauerziegel, Putz oder Beton zu verwenden.
8.3 In den mit (O) bezeichneten Teilbereichen sind die Fassaden der Gebäude in einer Mischung aus den Farbtönen
beige (vergleichbar RAL 1000 Grünbeige bis RAL 1002
Sandgelb und RAL 1013 Perlweiß bis RAL 1013 Hellelfenbein), rot (vergleichbar RAL 3000 Feuerrot bis RAL 3013
Tomatenrot), braun (vergleichbar RAL 8004 Kupferbraun
bis RAL 8016 Mahagonibraun), orange (vergleichbar
RAL 2000 Gelborange bis RAL 2004 Reinorange und
RAL 2008 Hellrotorange bis RAL 2013 Perlorange), ocker
(RAL 8000 Grünbraun bis 8003 Lehmbraun) und grau
(vergleichbar RAL 7000 Fehgrau bis 7048 Perlmausgrau)
auszuführen. Dabei sind mineralische Materialien aus
Verblendmauerziegel, Putz oder Beton zu verwenden.
8.4 In den mit (P) bezeichneten Teilbereichen sind die Fassaden der Gebäude in hell- bis dunkelgrauen Farbtönen (vergleichbar RAL 7010 Zeltgrau bis RAL 7048 Perlmausgrau)
auszuführen.
8.5 In den mit (Q) bezeichneten Teilbereichen sind die zum
öffentlichen Raum gerichteten Fassaden der Gebäude aus
Holz oder Verblendmauerziegel auszuführen.
8.6 Dächer mit einer Neigung von mehr als 20 Grad sind mit
roten oder rotbraunen (vergleichbar RAL 3000 Feuerrot
bis RAL 3013 Tomatenrot, RAL 8004 Kupferbraun bis
RAL 8016 Mahagonibraun) nicht glänzenden Dachpfannen auszuführen.
8.7 Gebäude, die aus nachwachsenden Baustoffen (zum Beispiel Holz oder Stroh) oder in monolithischer Bauweise
aus anderen ökologischen Baustoffen (zum Beispiel Lehm)
hergestellt werden, können darüber hinaus diese Materialien auch in ihren Fassaden und Dächern verwenden.
Die RAL-Farbpalette ist zu kostenfreier Einsicht für jedermann im Staatsarchiv niedergelegt.
9. Für Werbeanlagen gilt:
9.1 Ausnahmsweise ist in der an die Cuxhavener Straße und
die Straße Am Moor angrenzenden Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Naturnahe Parkanlage“ innerhalb
der Baugrenze ein beleuchtetes Hinweisschild auf das
Gewerbegebiet im Norden des Plangebietes und die dort
angesiedelten Betriebe mit den maximalen Abmessungen
von 3m² als Grundfläche und von 9m als Höhe zulässig.
9.2 Senkrecht zur Fassade angeordnete Werbeanlagen sind
unzulässig.
9.3 Werbeanlagen sind nur in Form von als Einzelbuchstaben
ausgebildeten Schriftzügen mit einer Gesamthöhe von
höchstens 1m und einer Gesamtlänge von höchstens 6m
zulässig. In Ausnahmefällen sind Sonderelemente, wie
zum Beispiel Firmenlogos, zulässig. Sie dürfen fassadenwirksame Architekturteile (zum Beispiel sichtbare tragende Konstruktionsteile, fassadengliedernde Elemente,
Fassadenbegrünung, Fenster- und Türelemente) nicht
verdecken.
9.4 In den allgemeinen Wohngebieten und in den urbanen
Gebieten sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und unterhalb der Oberkante des Fertigfußbodens
des ersten Obergeschosses (OKFFOG) zulässig.
9.5 In den Gewerbegebieten sind Werbeanlagen oberhalb der
Dachtraufe unzulässig.
9.6 Das großflächige Bekleben oder Bemalen von Schaufenstern ist unzulässig. Großflächig ist hierbei das vollständige
Bekleben des Oberlichtes oder mehr als 50 vom Hundert
pro Schaufensterfläche.
10. Satellitenrundfunk-Empfangsanlagen sind nur zulässig,
wenn sie von den zugehörigen Erschließungsflächen,
öffentlichen Grünflächen oder Straßenverkehrsflächen
nicht sichtbar sind.
§4
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebauungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 15. April 2026.
Das Bezirksamt Harburg
Dienstag, den 5. Mai 2026
132 HmbGVBl. Nr. 14
§1
§2 der Verordnung über die elektronische Aktenführung in
Steuerstraf- und Steuerbußgeldverfahren und gleichgestellten
Ordnungswidrigkeiten vom 15. Oktober 2025 (HmbGVBl.
S. 582) erhält folgende Fassung:
„§2
Elektronische Aktenführung
(1) Beim Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in
Hamburg werden die Akten, die in Steuerstrafverfahren,
Steuerordnungswidrigkeitenverfahren und in Verfahren
wegen gleichgestellter Ordnungswidrigkeiten ab dem
1. Januar 2026 neu angelegt werden, im Ganzen elektronisch geführt. Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, werden im Ganzen in Papierform
weitergeführt.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Akten bis zum
31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte
elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden, soweit die technischen Voraussetzungen
zur Führung einer elektronischen Akte noch nicht gegeben
sind. Die Behörde für Finanzen und Bezirke gibt den Zeitpunkt bekannt, zu dem die technischen Voraussetzungen
zur Führung einer elektronischen Akte vorliegen.“
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in
Kraft.
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die elektronische Aktenführung in Steuerstraf- und Steuerbußgeldverfahren
und gleichgestellten Ordnungswidrigkeiten
Vom 16. April 2026
Auf Grund von
– §32 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung
vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1075, 1319), zuletzt geändert
am 11. Januar 2026 (BGBl. I Nr. 9 S. 1, 26), in Verbindung
mit §1 Nummer 1 der Weiterübertragungsverordnung –
elektronische Aktenführung in Steuerstraf- und Steuerbußgeldverfahren vom 10. März 2026 (HmbGVBl. S. 100),
– §15 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Einführungsgesetzes zur
Strafprozessordnung vom 1. Februar 1877 (BGBl. III 312-1),
zuletzt geändert am 8. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 319
S. 1, 2), in Verbindung mit §1 Nummer 2 der Weiterübertragungsverordnung – elektronische Aktenführung in Steuerstraf- und Steuerbußgeldverfahren,
– §110a Absatz 1a Sätze 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am
22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349 S. 1, 13), in Verbindung
mit §1 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung –
elektronische Aktenführung in Steuerstraf- und Steuerbußgeldverfahren,
wird verordnet:
Hamburg, den 16. April 2026.
Die Behörde für Finanzen und Bezirke
Dienstag, den 5. Mai 2026 133
HmbGVBl. Nr. 14
§1
Der Freien und Hansestadt Hamburg steht in den folgenden in der Anlage rot umgrenzten Bereichen in der Gemarkung Harburg ein Vorkaufsrecht zu:
1. Teilgebiet I: Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 3331, Ostgrenzen der Flurstücke 878 und 4326, Ost- und Westgrenze
des Flurstücks 881, Westgrenzen der Flurstücke 4326 und
878, Teilbereich der Südgrenze und Westgrenze des Flurstücks 3331.
2. Teilgebiet II: Nordgrenzen der Flurstücke 5628 und 5630,
Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 5634, Südgrenzen der Flurstücke 5636 und 5755, Süd- und Westgrenze des
Flurstücks 5756, Westgrenzen der Flurstücke 5754 und
5628.
3. Teilgebiet III: Nord-, Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 4900.
4. Teilgebiet IV: Nordgrenzen der Flurstücke 5700 und 1009,
Nord-, Ost und Südgrenze des Flurstücks 1008, Südgrenzen
der Flurstücke 1009 und 5700, Westgrenze des Flurstücks
5700.
5. Teilgebiet V: Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 3794,
Ost-, Süd-, und Westgrenze sowie Teilbereich der Nordgrenze des Flurstücks 3780, Westgrenze des Flurstücks
3794.
6. Teilgebiet VI: Nordgrenzen der Flurstücke 4232 und 3128,
Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 3127, Ost- und Südgrenzen der Flurstücke 4233 und 3634, Südgrenzen der
Flurstücke 3632, 2547 und 3286, Süd- und Westgrenze des
Flurstücks 3759, Westgrenze des Flurstücks 4232.
7. Teilgebiet VII: Teile des Flurstücks 6015, im Norden
angrenzend an die Alte Seevestraße, im Osten angrenzend
an die Hannoversche Brücke, im Süden angrenzend an den
Gleiskörper der Bahntrasse, im Westen angrenzend an den
Seevekanal, im Norden und Westen angrenzend an das
Flurstück 3209.
§2
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember
2040 außer Kraft.
(2) Die Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich des östlichen Binnenhafens und in den
nördlichen Bereichen der Innenstadt – Schippsee-Quartier –
in Harburg vom 14. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 55) in der
geltenden Fassung wird aufgehoben.
Verordnung
über die Begründung eines Vorkaufsrechts
im Bereich des östlichen Binnenhafens und des Schippsee-Quartiers in Harburg
(Vorkaufsrechtsverordnung östlicher Binnenhafen/Schippsee-Quartier)
Vom 21. April 2026
Auf Grund von §25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I
Nr. 348 S. 1, 7), in Verbindung mit §4 Satz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 18. November 2025
(HmbGVBl. S. 679), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 21. April 2026.
Dienstag, den 5. Mai 2026
134 HmbGVBl. Nr. 14
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Alsterdorfer Straße 202, 22297 Hamburg, — Telefon: 235129-0 — Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Download
Inhalt
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• |
Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Bahrenfeld 78 |
Seite 119 |
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• |
Verordnung über den Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 67 |
Seite 123 |
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• |
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung in Steuerstraf- und Steuerbußgeldverfahren und gleichgestellten Ordnungswidrigkeiten |
Seite 132 |
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• |
Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich des östlichen Binnenhafens und des Schippsee-Quartiers in Harburg (Vorkaufsrechtsverordnung östlicher Binnenhafen/Schippsee-Quartier) |
Seite 133 |
Über uns
Lütcke & Wulff OHG
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22297 Hamburg
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Tel. 040 / 23 51 29-0
