DIENSTAG, DEN9. MAI
121
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 14 2017
Tag I n h a l t Seite
21. 4. 2017 Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Mecklen-
burg-Vorpommern und Schleswig-Holstein über einen gemeinsamen Prüfdienst für die Gesetzliche
Kranken- und Pflegeversicherung Norddeutschland (PDK-Nord) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121
neu: 860-4
25. 4. 2017 Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich des Gebietes ,,Osterbrook, Borstel-
mannsweg, Wendenstraße, Süderstraße im südlichen Hamm“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124
2130-14
25. 4. 2017 Verordnung über die Hebammen-Berufsordnung und zur Änderung der Hamburgischen Verordnung
über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126
2124-1-1, 2126-1-2
25. 4. 2017 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131
2032-1-5, 2032-2-3
25. 4. 2017 Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen aus Anlass der Neustrukturierung der Behörden
2017 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133
2030-1-11, 2030-1-16, 224-1-1, 224-1-2, 224-1-3, 224-1-4
2. 5. 2017 Verordnung über die Veränderungssperre Rissen 44/Sülldorf 18/Iserbrook 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Dem am 10. Februar 2017 in Hamburg unterzeichneten
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg
und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-
Holstein über einen gemeinsamen Prüfdienst für die Gesetzli-
che Kranken- und Pflegeversicherung Norddeutschland
(PDK-Nord) wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
Gesetz
zum Staatsvertrag
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg
und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein
über einen gemeinsamen Prüfdienst für die Gesetzliche Kranken- und
Pflegeversicherung Norddeutschland (PDK-Nord)
Vom 21. April 2017
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 9. Mai 2017
122 HmbGVBl. Nr. 14
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 in
Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungs-
blatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 21. April 2017.
Der Senat
Staatsvertrag
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg
und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein
über einen gemeinsamen Prüfdienst für die Gesetzliche Kranken- und
Pflegeversicherung Norddeutschland (PDK-Nord)
Die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
dieser vertreten durch den Präses der Behörde für
Gesundheit und Verbraucherschutz,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales,
und das Land Schleswig-Holstein,
endvertreten durch die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Wissenschaft und Gleichstellung,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe
nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Zusammenführung, Name, Sitz
(1) Für die Freie und Hansestadt Hamburg und die Länder
Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern wird mit
dem Inkrafttreten des Staatsvertrages ein gemeinsamer Prüf-
dienst gebildet, in dem die hoheitlichen Aufgaben der Prüf-
dienste der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
nach §
274 Absatz 1 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) und §46 Absatz 6
Satz 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch Soziale Pflegeversiche-
rung (SGB XI) zusammengeführt werden.
(2) Der Name des gemeinsamen Prüfdienstes ist ,,Gemein-
samer Prüfdienst für die Gesetzliche Kranken- und Pflege
versicherung Norddeutschland“ (im Folgenden: PDK-Nord).
(3) Der PDK-Nord hat seinen Sitz in der Freien und Han-
sestadt Hamburg und ist Teil der Senatsverwaltung der Freien
und Hansestadt Hamburg.
(4) Für die Tätigkeit des PDK-Nord gelten die bundes
gesetzlichen Bestimmungen sowie das hamburgische Landes-
recht, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 2
Aufgaben
Der PDK-Nord nimmt mit Inkrafttreten dieses Staats
vertrages die gesetzlichen Aufgaben der für die Sozialversiche-
rung zuständigen aufsichtführenden obersten Verwaltungs
behörden zur Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und
Betriebsführung der ihrer Aufsicht unterliegenden Träger der
Kranken- und Pflegeversicherung nach den jeweils geltenden
Vorschriften der Gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V)
und der Sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) wahr.
Artikel 3
Prüfplan, weitere Aufgaben
(1) Der PDK-Nord erstellt in Abstimmung mit allen Ver-
tragsländern einen Prüfplan.
Dienstag, den 9. Mai 2017 123
HmbGVBl. Nr. 14
(2) Sofern die in Artikel 2 beschriebenen Aufgaben nicht
beeinträchtigt werden, kann der PDK-Nord weitere Prüfun-
gen im Auftrag vornehmen.
Artikel 4
Personelle Ausstattung
(1) Der PDK-Nord wird mit einer Leiterin oder einem
Leiter und weiteren Mitarbeiterinnen und Mit
arbeitern in der
erforderlichen Zahl besetzt, damit er eigenständig organisiert
und nach gleichen Prüfungsmaßstäben tätig werden kann.
(2) Die Stellenbesetzung erfolgt durch die Freie und Han-
sestadt Hamburg im Einvernehmen mit den Vertragsländern.
Die Einbringung des vorhandenen Personals erfolgt durch
bilaterale Vereinbarungen zwischen dem entsendenden Land
und der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 5
Finanzierungsverantwortung und
Kostenausgleich
(1) Die Finanzierungsverantwortung für den PDK-Nord
tragen die Vertragsländer anteilig. Die endgültige Kostenauf-
teilung richtet sich nach dem jeweiligen Prüfaufwand.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg verauslagt die Per-
sonal- und Sachkosten für den PDK-Nord. Die erforderlichen
Mittel in Höhe der prognostizierten Kosten werden von den
Vertragsländern zunächst über einen Abschlag zu gleichen
Anteilen bereitgestellt.
(3) Der PDK-Nord stellt den geprüften Institutionen die
anfallenden Prüfkosten in Rechnung.
(4) Zwischen den Vertragsländern erfolgt regelmäßig eine
auf den Prüfungsaufwand bezogene Gesamtabrechnung und
Kostenverteilung.
Artikel 6
Verwaltungsvereinbarung
(1) Das Nähere zur Durchführung des Staatsvertrages wird
in einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung geregelt.
(2) Die Verwaltungsvereinbarung wird von der Behörde für
Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien und Hanse-
stadt Hamburg, dem Ministerium für Arbeit, Gleichstellung
und Soziales des Landes Mecklenburg-Vorpommern und dem
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und
Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein getroffen.
Artikel 7
Laufzeit, Kündigung
(1) Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen.
(2) Er kann zum 31. Dezember eines jeden Jahres zum
Ablauf des übernächsten Kalenderjahres schriftlich gekündigt
werden.
Artikel 8
Beitritt anderer Länder
Andere Länder können diesem Vertrag beitreten. Der Bei-
tritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Beitritts gegen-
über dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, dem
Beitritt müssen alle Vertragsländer zustimmen.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifika
tionsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und
Hansestadt Hamburg hinterlegt. Diese teilt den Ländern
Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein die Hin-
terlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. Der Staats
vertrag tritt mit dem Tage in Kraft, der auf den Tag der Hin-
terlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt.
Hamburg, den 10. Februar 2017
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
gez. Cornelia Prüfer-Storcks
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
gez. Harry Glawe
Für das Land Schleswig-Holstein
gez. Kristin Alheit
Dienstag, den 9. Mai 2017
124 HmbGVBl. Nr. 14
§1
In den in der Anlage dargestellten Bereichen des Bebau-
ungsplans Hamm-Süd 6 vom 1. September 2000 (HmbGVBl.
S. 286) steht der Freien und Hansestadt Hamburg an den Flur-
stücken 226, 243, 599, 350, 227, 1707, 1002, 1403, 1402, 1007,
1108, 1350, 231 und 1360 der Gemarkung Hamm Marsch ein
Vorkaufsrecht zu.
§2
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Verordnung
über die Begründung eines Vorkaufsrechts
im Bereich des Gebietes ,,Osterbrook, Borstelmannsweg, Wendenstraße, Süderstraße
im südlichen Hamm“
Vom 25. April 2017
Auf Grund von §
25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722, 1731), in Verbindung mit §
4 Satz 1 des Bauleitplan-
feststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 39), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 25. April 2017.
Dienstag, den 9. Mai 2017 125
HmbGVBl. Nr. 14
Anlage
Anlage
Dienstag, den 9. Mai 2017
126 HmbGVBl. Nr. 14
Verordnung
über die Hebammen-Berufsordnung
und zur Änderung der Hamburgischen Verordnung
über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
Vom 25. April 2017
Artikel 1
Berufsordnung für die Hebammen und Entbindungspfleger
in Hamburg
(Hebammen-Berufsordnung)
Auf Grund von §
3 Absatz 4 des Hamburgischen Gesetzes
über die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Ent
bindungspflegers vom 13. September 1990 (HmbGVBl. S. 202),
zuletzt geändert am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008
S. 17, 21), wird verordnet:
§1
Geltungsbereich
Diese Berufsordnung gilt für angestellte und freiberuflich
tätige Hebammen und Entbindungspfleger, die in der Freien
und Hansestadt Hamburg ihren Beruf ausüben. Sie gilt auch
für Hebammen und Entbindungspfleger, die Staatsangehörige
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum sind und die als Dienstleistungs
erbringerinnen und Dienstleistungserbringer im Sinne des
Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäi-
schen Union vorübergehend und gelegentlich in Hamburg
tätig sind.
§2
Pflichten der Hebammen und Entbindungspfleger
(1) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet,
ihren Beruf entsprechend den aktuellen wissenschaftlichen
Regeln der Hebammen- und Geburtshilfe sowie der medizini-
schen, psychologischen und soziologischen Erkenntnisse
gewissenhaft auszuüben, sich über die für die Berufsausübung
geltenden Vorschriften zu unterrichten und sie zu beachten.
(2) Hebammen und Entbindungspfleger leisten Schwange-
ren, Gebärenden, Wöchnerinnen, Müttern und Neugeborenen
Hilfe und geben ihnen Rat. Sie fördern, schützen und erhalten
dabei die Gesundheit der Schwangeren, Mütter und Neugebo-
renen. Sie berücksichtigen bei der Betreuung neben medizini-
schen auch soziale und psychosoziale Faktoren, insbesondere
in belastenden Lebenssituationen, sowie Fragen der Lebens-
einstellung und des Selbstbestimmungsrechtes der Frau. Sie
ermutigen die Schwangere, Gebärende, Wöchnerin und Mut-
ter zur Mitarbeit und fördern ihre Selbstverantwortlichkeit.
(3) Hebammen und Entbindungspfleger haben Schwan-
gere, Gebärende, Wöchnerinnen und Mütter über jede beab-
sichtigte Maßnahme und deren Folgen aufzuklären. Bei der
Aufklärung sind neben medizinischen auch soziale und psy-
chische Faktoren zu berücksichtigen.
(4) Hebammen und Entbindungspfleger betreuen Schwan-
gere, Gebärende und Wöchnerinnen, Mütter und Neugebo-
rene unter Berücksichtigung und ohne Bewertung von Natio-
nalität, Glauben, politischer Einstellung, Kultur, sexueller
Identität, Hautfarbe, Alter, Geschlecht oder sozialem Status.
§3
Hinzuziehung einer Ärztin oder eines Arztes
(1) Hebammen und Entbindungspfleger haben eigen
verantwortlich Hilfe bei allen regelrechten Vorgängen der
Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbettes zu leisten.
Wird von der Schwangeren die Hinzuziehung einer Ärztin
oder eines Arztes gewünscht, so haben Hebammen und Ent-
bindungspfleger ihrem Wunsch zu entsprechen.
(2) Bei Regelwidrigkeiten oder Verdacht auf Regelwidrig-
keiten haben Hebammen und Entbindungspfleger die Hinzu-
ziehung einer Ärztin oder eines Arztes oder die Einweisung in
ein Krankenhaus zu veranlassen. Lehnt die schwangere oder
gebärende Frau die notwendige Hinzuziehung einer Ärztin
oder eines Arztes ab, sind Hebammen und Entbindungspfleger
verpflichtet darauf hinzuwirken, dass eine Ärztin oder ein Arzt
hinzugezogen wird oder eine Einweisung in ein Krankenhaus
erfolgt. Bleibt es bei der Ablehnung, so soll dies von der
schwangeren oder gebärenden Frau schriftlich bestätigt wer-
den.
(3) Übernimmt eine Ärztin oder ein Arzt die Behandlung
im Falle einer Regelwidrigkeit oder eines Verdachtes auf eine
Regelwidrigkeit, so ist sie oder er gegenüber der Hebamme
oder dem Entbindungspfleger weisungsbefugt.
(4) Verlangt die Ärztin oder der Arzt von der Hebamme
oder dem Entbindungspfleger eine geburtshilfliche Handlung,
die dieser Verordnung oder den anerkannten Regeln der
Geburtshilfe widerspricht, haben diese die Ärztin oder den
Arzt darauf hinzuweisen und dies zu dokumentieren. In die-
sem Fall können Hebammen und Entbindungspfleger die
Ausführung verweigern, soweit es die geburtshilfliche Situa-
tion erlaubt.
§4
Anwendung von Arzneimitteln und Akupunktur
(1) Hebammen und Entbindungspfleger dürfen bei ihrer
Berufsausübung eigenverantwortlich nicht verschreibungs-
pflichtige und auf Weisung einer Ärztin oder eines Arztes auch
verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden. Die Hin-
weise in den Fachinformationen sind jeweils zu beachten.
(2) Hebammen und Entbindungspfleger, die sich entspre-
chend ausweisen, dürfen ohne ärztliche Verschreibung unter
Beachtung der Anlage 1 der Arzneimittelverschreibungsver-
ordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 3632), zuletzt
geändert am 27. September 2016 (BGBl. I S. 2178), in der
jeweils geltenden Fassung die dort genannten für sie von der
Verschreibungspflicht ausgenommenen Arzneimittel im Rah-
men ihrer Berufsausübung beziehen und anwenden.
(3) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfle-
ger müssen sicherstellen, dass sie Arzneimittel entsprechend
dem von ihnen angebotenen Tätigkeitsspektrum jederzeit zur
Verfügung haben. Arzneimittel sind vor dem Zugriff von
Unbefugten geschützt zu lagern. Bei der Art und Weise der
Lagerung sind die Herstellerangaben zu beachten. Arznei
mittel sind so zu lagern, dass insbesondere Verwechslungen
ausgeschlossen werden.
(4) Im Rahmen des Berufsbildes können Hebammen und
Entbindungspfleger bei Beschwerden, die keiner Hinzuzie-
hung einer Ärztin oder eines Arztes gemäß §3 bedürfen, in der
Schwangerschaft, bei der Geburt, im Wochenbett und in der
Dienstag, den 9. Mai 2017 127
HmbGVBl. Nr. 14
Stillzeit Akupunktur anwenden, sofern sie eine dafür geeignete
Aus- oder Fortbildung absolviert haben.
§5
Schweigepflicht
(1) Hebammen und Entbindungspfleger unterliegen der
Schweigepflicht (§
203 des Strafgesetzbuchs). Diese umfasst
auch schriftliche Mitteilungen der betreuten Frauen sowie
Untersuchungsbefunde. Die Schweigepflicht gilt auch gegen-
über Ärztinnen und Ärzten sowie anderen Hebammen und
Entbindungspflegern, soweit die betreuten Frauen die sie
betreuende Hebamme oder den sie betreuenden Entbindungs-
pfleger nicht ausdrücklich von der Schweigepflicht entbunden
haben oder in medizinischen Notfällen eine Informations
weitergabe erforderlich ist.
(2) Den betreuten Frauen ist auf Verlangen Auskunft und
Einsicht in alle sie betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(3) Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Melde-, Anzeige-
und Beratungspflichten, insbesondere die Meldepflicht nach
dem Infektionsschutzgesetz, die Anzeigepflichten nach dem
Personenstandsgesetz im Zusammenhang mit einer vertrauli-
chen Geburt nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz und
die Pflichten zur Sicherung der Beratung Behinderter nach
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Hebammen und Ent-
bindungspfleger sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von
der Schweigepflicht entbunden worden sind oder die Offen
barung zum Schutz eines höherwertigen Rechtsguts, insbeson-
dere dem Wohl des Kindes, erforderlich ist.
§6
Dokumentationspflicht
(1) Hebammen und Entbindungspfleger haben über die in
Ausübung des Berufs getroffenen Feststellungen, Beratungs
inhalte und Maßnahmen bei Schwangeren, Gebärenden,
Wöchnerinnen, Müttern und Neugeborenen und über ver
abreichte und angewendete Arzneimittel die erforderlichen
schriftlichen Aufzeichnungen zu führen. Die Dokumentation
ist so abzufassen, dass die gesamte Tätigkeit während der
Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbettes und die
Versorgung des Neugeborenen nachvollziehbar ist.
(2) Die Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre aufzu-
bewahren, soweit nicht nach anderen gesetzlichen Regelungen
eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. Freiberuflich
tätige Hebammen und Entbindungspfleger haben rechtzeitig
dafür Sorge zu tragen, dass die Aufzeichnungen auch nach dem
Ende der beruflichen Tätigkeit entsprechend den Anforderun-
gen des Satzes 1 und des §
5 aufbewahrt werden. Bei Aufgabe
oder Übergabe ihrer Praxis dürfen sie ihre Aufzeichnungen
nur mit schriftlicher Einwilligung der Betroffenen an die Pra-
xisnachfolgerin oder den Praxisnachfolger übergeben. Im Falle
ihres Todes sind die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde
zu übergeben. Die Aufzeichnungen dürfen nur mit schrift
licher Einwilligung der Betroffenen eingesehen und weiter
gegeben werden.
(3) Alle Aufzeichnungen und beruflichen Unterlagen sind
durch besondere Vorkehrungen vor dem Zugriff Unbefugter
zu sichern.
(4) Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder
anderen Speichermedien sind durch besondere Sicherungs-
und Schutzmaßnahmen gegen Veränderung, Vernichtung und
unrechtmäßige Verwendung zu schützen. Absatz 2 gilt ent-
sprechend.
§7
Anzeige- und Meldepflichten bei freiberuflicher Tätigkeit
(1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungs
pfleger üben ihren Beruf unter der Aufsicht der zuständigen
Behörde aus. Diese kann hierzu Einblick in die Unterlagen
insbesondere Haftpflichtversicherungsverträge und Fortbil-
dungsnachweise nehmen.
(2) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungs
pfleger müssen den Beginn und die Beendigung der Berufsaus-
übung sowie Änderungen der Art und des Umfangs der Berufs-
tätigkeit der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen. Eine
freiberufliche Tätigkeit besteht auch dann, wenn diese nur in
geringem Umfang beispielsweise neben einer angestellten
Tätigkeit ausgeübt wird. Zuständig ist die Behörde, in deren
Zuständigkeitsbereich die Hebamme oder der Entbindungs-
pfleger ihre bzw. seine Praxis betreibt oder, sofern eine Praxis
nicht betrieben wird, sie bzw. er gemeldet ist. Bei Hebammen
und Entbindungspflegern, die in der Freien und Hansestadt
Hamburg ihren Beruf freiberuflich ausüben und dort weder
eine Praxis betreiben noch gemeldet sind, ist die Behörde
zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sie oder er frei
beruflich schwerpunktmäßig tätig ist. Freiberuflich tätige
Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, der
zuständigen Behörde die für die Durchführung der Aufsicht
notwendigen Auskünfte nach §3 Absatz 2 des Hamburgischen
Hebammengesetzes zu erteilen.
(3) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfle-
ger sind verpflichtet, den in den Bezirken für das Gesundheits-
wesen zuständigen Stellen sowie der für das Gesundheitswesen
zuständigen Behörde auf deren Aufforderung anonymisierte
Auskünfte zu erteilen, die eine systematische Erfassung und
Beobachtung der Versorgungslage in Hamburg gewährleisten.
(4) Über jeden Todesfall einer von ihnen betreuten Schwan-
geren, Gebärenden, Wöchnerin oder eines Neugeborenen oder
eines Säuglings haben Hebammen und Entbindungspfleger
der zuständigen Behörde unverzüglich fernmündlich und
anschließend schriftlich zu berichten.
§8
Weitere Pflichten bei freiberuflicher Tätigkeit
(1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfle-
ger sind verpflichtet
1. die Regeln der Hygiene, insbesondere der Infektionsver
hütung, zu beachten,
2. sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen
der beruflichen Tätigkeit zu versichern,
3. dafür zu sorgen, dass ihnen die von ihnen betreuten Schwan-
geren, Gebärenden oder Wöchnerinnen jederzeit eine
Nachricht übermitteln oder hinterlassen können,
4. sich gegenseitig kollegial zu vertreten,
5. die von ihnen betreuten Schwangeren, Gebärenden, Wöch-
nerinnen und Mütter über ihre Erreichbarkeit, Vertre-
tungsregelung und die Inanspruchnahme anderer Dienste
für den Bedarfsfall aufzuklären und
6. berufsunwürdige Werbung zu unterlassen.
Sie können ihre Praxis durch ein Schild kennzeichnen, das
Namen, Berufsbezeichnung und Sprechzeiten angibt.
(2) Die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Ent-
bindungspflegers ist kein Gewerbe.
Dienstag, den 9. Mai 2017
128 HmbGVBl. Nr. 14
§9
Qualitätssicherung und Kompetenzerhaltung
(1) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet,
sich an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung, insbe-
sondere an bundes- und landesweiten Perinatalerhebungen zu
beteiligen.
(2) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet,
sich regelmäßig beruflich fortzubilden. Die Fortbildungs-
pflicht umfasst die aktuellen Entwicklungen und Erkenntnisse
der Hebammenkunde und der für diesen Bereich relevanten
Bezugswissenschaften. In einem Zeitraum von jeweils drei
Jahren, beginnend mit dem 1. Januar 2018, sind neben dem
Studium der Fachliteratur Fortbildungsmaßnahmen im
Umfang von 60 Punkten gemäß Anlage 1 zu absolvieren. Min-
destens 10 von 60 Punkten sollen auf das Thema ,,Notfälle in
der Geburtshilfe und Reanimation des Neugeborenen“ entfal-
len. Für Hebammen und Entbindungspfleger, die ihren Beruf
vorübergehend nicht ausüben und dies der zuständigen
Behörde angezeigt haben, kann die Fortbildungspflicht ausge-
setzt oder reduziert werden, längstens jedoch für fünf Jahre.
(3) Geeignete Fortbildungen sind insbesondere Veranstal-
tungen, Kongresse, Tagungen und Qualitätszirkel, die sich
auf das ausgeübte oder angestrebte Tätigkeitsspektrum der
Hebamme oder des Entbindungspflegers in den Gebieten der
Schwangerschaftsbetreuung, der Geburtshilfe, der Wochen-
bettbetreuung und Stillberatung sowie des Notfallmanage-
ments gemäß Anlage 2 beziehen.
(4) Hebammen und Entbindungspfleger weisen die Erfül-
lung der Fortbildungspflicht gegenüber der zuständigen
Behörde auf Verlangen nach.
§10
Verletzung der Berufspflichten
Ordnungswidrig im Sinne von §6 Absatz 1 Nummer 3 des
Hamburgischen Hebammengesetzes, handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen §
3 Absatz 2 Satz 1 bei Vorliegen von Regel
widrigkeiten oder Verdacht auf Regelwidrigkeiten keine
Ärztin oder keinen Arzt hinzuzieht oder eine Einweisung
in ein Krankenhaus nicht veranlasst,
2. entgegen §4 Absatz 2 die Bedingungen der Arzneimittel-
verschreibungsverordnung missachtet,
3. entgegen §4 Absatz 3 Satz 1 die für die Berufsausübung
erforderlichen Arzneimittel nicht bereithält,
4. entgegen §4 Absatz 3 Satz 2 Arzneimittel nicht vor dem
Zugriff von Unbefugten geschützt lagert,
5. entgegen §6 Absatz 1 die erforderlichen Aufzeichnungen
über die in Ausübung des Berufs getroffenen Feststellun-
gen, Beratungsinhalte und Maßnahmen und die ange-
wendeten Arzneimittel nicht führt,
6. entgegen §
6 Absatz 3 die Aufzeichnungen und berufli-
chen Unterlagen nicht vor dem Zugriff Unbefugter
sichert,
7. entgegen §
7 Absatz 2 den Beginn oder die Beendigung
der Berufsausübung sowie Änderungen der Art und des
Umfanges der Berufstätigkeit der zuständigen Behörde
nicht unverzüglich anzeigt,
8. entgegen §7 Absatz 2 Satz 5 der zuständigen Behörde die
für dessen Aufsicht notwendigen Auskünfte nicht erteilt,
9. entgegen §
7 Absatz 3 Auskünfte nicht oder nicht frist
gerecht erteilt,
10. entgegen §
7 Absatz 4 die zuständige Behörde nicht
unverzüglich benachrichtigt, wenn eine von ihr oder ihm
betreute Schwangere, Gebärende, Wöchnerin oder ein
Neugeborenes verstorben ist,
11. entgegen §
8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Regeln der
Hygiene nicht beachtet,
12. entgegen §
8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sich nicht aus
reichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der
beruflichen Tätigkeit versichert,
13. entgegen §8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in berufsunwür-
diger Weise wirbt,
14. entgegen §9 Absatz 1 sich nicht an Qualitätssicherungs-
maßnahmen, insbesondere an bundes- und landesweiten
Perinatalerhebungen beteiligt,
15. entgegen §9 Absatz 2 sich nicht beruflich fortbildet und
16. entgegen §
9 Absatz 4 der Aufforderung, die Teilnahme
an Fortbildungsmaßnahmen nachzuweisen, nicht nach-
kommt.
Dienstag, den 9. Mai 2017 129
HmbGVBl. Nr. 14
Berufsaufgabenbezogene Fortbildungen
Unter berufsaufgabenbezogenen Fortbildungen sind In
halte zu verstehen, die aktuelle, insbesondere evidenzbasierte
Erkenntnisse sowie vertieftes Wissen zur Erweiterung der
Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Aufgabenbereichen der
Hebammentätigkeit (Schwangerschaft, Geburtshilfe, Wochen-
bett und Stillzeit sowie Notfallmanagement) vermitteln.
Erfasst werden insbesondere:
Schwangerschaft
Schwangerenvorsorge (auch Mutterschaftsrichtlinien)
Abgrenzung von physiologischen und pathologischen
Schwangerschaftsverläufen
Schwangerschaftsbeschwerden und deren Behandlung oder
Linderung
Geburtsvorbereitung, Kursleitung
Schwangerschaftsgymnastik, Bewegung in der Schwanger-
schaft
Ernährungsberatung der Schwangeren, insbesondere zur
Prophylaxe von Adipositas, Hypertonie und fetaler Makro-
somie
Psychohygiene
Rauchentwöhnung
Information zur Pränataldiagnostik
Maßnahmen zur Verringerung von Ängsten
Maßnahmen zur Prävention von Frühgeburten
Schwangerschaftsbedingte Erkrankungen (zum Beispiel
Gestationsdiabetes, schwangerschaftsindizierte Hyperto-
nie)
Begleitung und Unterstützung der Eltern-Kind-Beziehung
(Bindungsförderung)
Dokumentation
Geburtshilfe
Förderung der physiologischen Geburt, hebammengelei-
tete Geburtshilfe
Einschätzung des Geburtsfortschrittes und des kindlichen
Wohlbefindens
Bedeutung von Geburtsschmerz; nicht-medikamentöse
Schmerzbehandlung
Gebärhaltungen, Wassergeburt
Bonding und Stillförderung nach der Geburt
Versorgung eines Dammschnittes oder -risses
Risikoeinschätzung und Risikomanagement
Notfallmanagement in der (hebammengeleiteten) Geburts-
hilfe
1
Anlage 1 (zu § 9 Absatz 2)
Kategorie Punktzahl Nachweis durch
Eigener Vortrag/
Referententätigkeit
1 Punkt je Vortrag
zu unterschiedli-
chen Themen
Ausschreibung und Bestä-
tigung der Veranstalterin
oder des Veranstalters
Kongress (national
und international),
Tagung, Symposium
4 Punkte
je 1/2 Tag
8 Punkte je Tag
Programm und Teilnah-
mebescheinigung bezie-
hungsweise Nachweisheft
Mitarbeit in einem ge-
leiteten Qualitätszirkel
(jeweils mindestens
90 Minuten)
1 Punkt
je Einheit1
Nachweisheft oder Teil-
nahmebescheinigung der
Leitung des Qualitäts-
zirkels
Seminar, Kurs, Fort-
bildung
1 Punkt
je Einheit1
Nachweisheft oder Teil-
nahmebescheinigung
Interne Fortbildung
beziehungsweise
Fortbildung in der
Praxis
1 Punkt
je Einheit1
Nachweisheft oder Teil-
nahmebescheinigung
zertifizierte Weiterbil-
dung, Zusatzqualifika-
tion
1 Punkt
je Einheit1
Nachweisheft oder Teil-
nahmebescheinigung
Fernfortbildung 1 Punkt
je Einheit1
Bescheinigung der
Bildungsstätte
Berufsbezogenes
Studium
10 Punkte je
Studiensemester
Studienbescheinigung
Mitgliedschaft in Be-
rufs-, beziehungs-
weise Interessensver-
bänden (Gewerk-
schaft)
1 Punkt / Jahr Ausweis beziehungsweise
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Anlage 1 (zu §9 Absatz 2)
Anlage 2 (zu §9 Absatz 3)
Dienstag, den 9. Mai 2017
130 HmbGVBl. Nr. 14
ungeplante Hausgeburt
Dokumentation und Haftung in der Geburtshilfe
Einbeziehung von Vätern und anderen Angehörigen in die
Geburtsarbeit
Wochenbett und Stillzeit
Wochenbettbetreuung und -pflege
Prävention von Rückbildungs- und Wundheilungsstörun-
gen
Stillberatung, -förderung, -anleitung
Säuglingsernährung im ersten Lebensjahr
Stillen unter erschwerten Bedingungen (zum Beispiel
Mehrlinge, Frühgeborene, Säuglinge mit Lippen-Kiefer-
Gaumenspalten)
Hebammenhilfe für Mütter mit psychischen Erkrankungen
Interdisziplinäre Betreuung von vulnerablen Mutter-Kind-
Paaren
Förderung der Eltern-Kind-Beziehung unter Einbeziehung
von Erkenntnissen aus der Bindungsforschung
Frühkindliche Entwicklung
Prophylaxe von postpartalen Infektionen
Informationen zu aktuellen Impfempfehlungen für Säug-
linge
Prävention des plötzlichen Säuglingstodes
Informationen zur Unfallverhütung und Erste-Hilfe-
Maßnahmen beim Kind
Beratung zur Familienplanung und Schwangerschaftsver-
hütung
Beckenboden- und Rückbildungsgymnastik
Hebammenhilfe und Trauerbegleitung bei verstorbenem
Baby
Notfallmanagement
Hebammen arbeiten vorrangig im Bereich der physiologi-
schen Verläufe von Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett.
Jedoch ist ständig mit dem Eintritt einer latenten oder akuten
Notsituation zu rechnen, die erkannt und adäquat behandelt
werden muss. Zu unterscheiden sind Notsituationen, die das
Kind betreffen und solchen, die die Mutter betreffen.
Kindliche Notfälle:
unerwartete Frühgeburten
intrapartale Notfallsituationen
unerwartete Beckenendlage
Nabelschnurvorfall
vorzeitige Plazentalösung
Schulterdystokie
Amnioninfektionssyndrom
Fehlbildungen
Atemnotsyndrom
Reanimation des Neugeborenen
Erstversorgung kindlicher Geburtsverletzungen
Mütterliche Notfälle:
Blutungen während Schwangerschaft, Geburt und
Wochenbett
Hypertensive Erkrankungen, Eklampsie, Präklampsie/
HELLP-Syndrom
Thrombose, Embolie
Infektionen während Schwangerschaft, Geburt und
Wochenbett
Sonstiges
Qualitätsmanagement und Beteiligung an Qualitätssiche-
rung in der Hebammenhilfe
Haftungs- und Rechtsfragen
berufspolitischen Rahmenbedingungen und Abrechnungs-
modalitäten
Gesprächsführung und Beratungsstrategien
Komplementärmethoden, wie zum Beispiel Akupunktur,
Homöopathie, Fußreflexzonentherapie, Yoga
Fortbildungsangebote können berufsübergreifend angelegt
sein.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 25. April 2017.
Artikel 2
Änderung der Hamburgischen Verordnung
über die Hygiene und Infektionsprävention
in medizinischen Einrichtungen
Auf Grund von §23 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 8 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
zuletzt geändert am 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), und
§
4 Absatz 2 des Hamburgischen Krankenhausgesetzes vom
17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt geändert am
21. Februar 2017 (HmbGVBl. S. 46), wird verordnet:
In §5 Absatz 1 Satz 2 der Hamburgischen Verordnung über
die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen
Einrichtungen vom 27. März 2012 (HmbGVBl. S. 137) wird
die Textstelle ,,31. Dezember 2016″ durch die Textstelle
,,31. Dezember 2019″ ersetzt.
Artikel 3
Schlussbestimmungen
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Absatz 2 und Artikel 1 treten am 1. Juli 2017 in Kraft.
Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
(2) Die Hebammen-Berufsordnung vom 7. April 1992
(HmbGVBl. S. 75, 136) wird aufgehoben.
Dienstag, den 9. Mai 2017 131
HmbGVBl. Nr. 14
Artikel 1
Änderung der Hamburgischen Mehrarbeitsvergütungs-
verordnung
Auf Grund von §
63 Absatz 1 des Hamburgischen Besol-
dungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt
geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99, 100), wird verord-
net:
Die Hamburgische Mehrarbeitsvergütungsverordnung
vom 8. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am
22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223, 225), wird wie folgt
geändert:
1. In §2 Absatz 2 Nummer 4 wird das Komma am Ende durch
einen Punkt ersetzt und Nummer 5 gestrichen.
2. Hinter §2 wird folgender §2a eingefügt:
,,§2a
(1) Beamtinnen und Beamten, deren Dienstverrichtung
nicht messbar ist, kann eine Mehrarbeitsvergütung gewährt
werden, wenn aufgrund besonderer, unvorhersehbarer
Umstände sich aus dem laufenden Dienstgeschäft heraus
hebende zusätzliche Dienstleistungen erforderlich sind
(Sondereinsatz), um konkrete erhebliche Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden.
(2) Beamtinnen und Beamten, deren Dienstverrichtung
nicht messbar ist, kann eine Mehrarbeitsvergütung auch
gewährt werden, wenn aufgrund unvorhersehbarer Um
stände eine Dienstleistung über die regelmäßige Arbeitszeit
hinaus erforderlich ist.
(3) §2 Absätze 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Eine Mehrarbeitsvergütung nach Absatz 2 wird im
selben Kalenderjahr nicht neben einer Mehrarbeitsvergü-
tung nach §2 gewährt.“
3. In §
3 Absatz 3 wird hinter dem Wort ,,Mehrarbeitsstun-
den“ die Textstelle ,,, in den Fällen des §2a Absatz 2 bis zu
höchstens 80 Mehrarbeitsstunden,“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Trennungsgeldverordnung
Auf Grund von §22 des Hamburgischen Reisekostengeset-
zes in der Fassung vom 21. Mai 1974 (HmbGVBl. S. 159),
zuletzt geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99, 106), wird
verordnet:
Die Trennungsgeldverordnung vom 4. Mai 1976
(HmbGVBl. S. 122), zuletzt geändert am 11. Juli 2007
(HmbGVBl. S. 236, 239), wird wie folgt geändert:
1. In §2 Nummer 2 werden hinter dem Wort ,,Trennungs-
tagegeld“ die Wörter ,,und Trennungsübernachtungs-
geld“ eingefügt.
2. §3 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort ,,Über
nachtungsgeldes“ die Wörter ,,wie bei Dienstreisen“ ein-
gefügt.
2.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Auf das Tagegeld des Trennungsreisegeldes ist die
für eine Dienstreise von weniger als 24 Stunden Dauer
zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungs-
mehraufwand anzurechnen.“
2.3 Absatz 4 wird aufgehoben.
3. §4 erhält folgende Fassung:
,,§4
Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben
(1) Beamte, denen kein Trennungsreisegeld nach §
3
Absatz 1 mehr zusteht, erhalten Trennungstagegeld und
Trennungsübernachtungsgeld.
(2) Als Trennungstagegeld wird ein Betrag in Höhe der
Summe der nach der Sozialversicherungsentgeltverord-
nung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), zuletzt
geändert am 21. November 2016 (BGBl. I S. 2637), in der
jeweils geltenden Fassung maßgebenden Sachbezugs-
werte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen
gewährt. Erhält der Berechtigte seines Amtes wegen
unentgeltlich Verpflegung, ist das Trennungstagegeld
für jede bereitgestellte Mahlzeit um den maßgebenden
Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltver-
ordnung zu kürzen. Das gleiche gilt, wenn Verpflegung
von dritter Seite bereitgestellt wird und das Entgelt für
sie in den erstattbaren Fahr- und Nebenkosten enthalten
ist oder wenn der Berechtigte seines Amtes wegen unent-
geltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund
nicht in Anspruch nimmt.
(3) Als Trennungsübernachtungsgeld werden die nach-
gewiesenen notwendigen, aufgrund eines Mietvertrages
oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu zahlen-
den, Kosten für eine wegen einer Maßnahme nach §
1
Absatz 1 bezogenen angemessenen Unterkunft erstattet.
Zu den Unterkunftskosten gehören auch die unmittelbar
mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden
Nebenkosten. Erhält der Berechtigte seines Amtes wegen
unentgeltlich Unterkunft, wird ein Trennungsübernach-
tungsgeld nicht gewährt; dies gilt auch, wenn diese
Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch
genommen wird.“
4. §5 erhält folgende Fassung:
,,§5
Fahrkostenzuschuss
(1) Beamte erhalten unter der Voraussetzung, dass sie
1. mit ihren Ehegatten oder Lebenspartnern in häus
licher Gemeinschaft leben,
2. mit Verwandten bis zum vierten Grade, Verschwäger-
ten bis zum zweiten Grade, einem Pflegekind oder
Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft leben und
ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung
nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt
ganz oder überwiegend gewähren,
für jeden halben Monat, im Falle des §8 Absatz 1 für je
zwei Monate des Bezugs von Trennungsgeld nach §
3
oder §4 einen Fahrkostenzuschuss für eine Heimfahrt.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer
1 oder 2 nicht vor, erhalten die Beamten für jeden Monat
des Bezugs von Trennungsgeld nach §
3 oder §
4 einen
Fahrkostenzuschuss.
Verordnung
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 25. April 2017
Dienstag, den 9. Mai 2017
132 HmbGVBl. Nr. 14
(3) Unabhängig von der Zeitdauer, für die dem Beamten
Trennungsreisegeld nach §
3 und Trennungstagegeld
nach §4 Absatz 2 zustehen, erhalten die Beamten einen
Fahrkostenzuschuss
1. zum Weihnachtsfest,
2. für eine Heimfahrt aus Anlass des Todes oder einer
durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen
schwerenErkrankungdesEhegattenoderLebenspart-
ners, eines leiblichen Kindes oder eines Adoptiv
kindes oder bei Vorliegen der dort genannten
Voraussetzungen einer der sonstigen in Absatz 1
Nummer 2 genannten Personen.
Der Fahrkostenzuschuss nach Satz 1 Nummer 1 wird auf
die Zahl der den Beamten nach Absatz 1 oder 2 zustehen-
den Fahrkostenzuschüsse angerechnet.
(4) Ist die Heimfahrt nicht innerhalb des maßgebenden
Anspruchszeitraumes durchgeführt oder innerhalb des
anschließenden Anspruchszeitraumes nachgeholt wor-
den,erlischtderAnspruchaufeinenFahrkostenzuschuss.
(5) Ändern sich die Voraussetzungen für die Anzahl der
zu gewährenden Fahrkostenzuschüsse, so beginnt der
neue Anspruchszeitraum erst nach Ablauf des bisheri-
gen, sofern dies für den Beamten günstiger ist.
(6) Der Fahrkostenzuschuss wird höchstens in Höhe der
Fahrkostenerstattung, Wegstreckenentschädigung oder
Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen bis zum
bisherigen Dienstort gewährt.
(7) Unternimmt der Beamte die Heimfahrt nicht zum
bisherigen Wohnort, sondern zu einem anderen Ort, an
dem sich der Ehegatte oder Lebenspartner, ein leibliches
Kind oder ein Adoptivkind oder eine der sonstigen in
Absatz 1 Nummer 2 genannten Personen aufhält, wird
der Fahrkostenzuschuss höchstens bis zu dem Betrag
gewährt, der für die Fahrt zum bisherigen Dienstort und
zurück zu erstatten wäre.
(8) Anstelle einer Reise des Beamten kann auch die Reise
einer anderen Person zum Beamten berücksichtigt wer-
den. Für eine solche Reise wird ein Fahrkostenzuschuss
bis zur Höhe der Kosten gewährt, die für die Heimfahrt
des Beamten zu erstatten wären. Die Zahl der Fahrkos-
tenzuschüsse für Besuchsreisen wird auf die dem Beam-
ten zustehende Zahl von Fahrkostenzuschüssen ange-
rechnet. Für eine Besuchsreise des Ehegatten oder
Lebenspartners, eines leiblichen Kindes oder eines
Adoptivkindes oder einer der sonstigen in Absatz 1 Num-
mer 2 genannten Personen aus Anlass einer durch ärzt
liche Bescheinigung nachgewiesenen schweren Erkran-
kung des Beamten wird ihm ein zusätzlicher Fahrkosten-
zuschuss nach Absatz 6 unabhängig von der Zeitdauer
gewährt, für die ihm Trennungsgeld nach §
3 oder §
4
zusteht.
(9) Der für die Gewährung eines Fahrkostenzuschusses
maßgebende Zeitraum wird aus Anlass einer neuen Maß-
nahme nach §
1 Absatz 1 durch Sonn- und Feiertage,
allgemein dienstfreie Werktage und Tage der Dienst
antrittsreise nicht unterbrochen.“
5. §6 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
5.1.1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Als Verpflegungszuschuss wird ein Betrag in Höhe des
nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßge-
benden Sachbezugswertes für ein Frühstück gewährt.“
5.1.2 Es wird folgender Satz angefügt:
,,Der Verpflegungszuschuss wird an Kalendertagen, an
denen Reisekostenvergütung für den Verpflegungs
mehraufwand zusteht, nicht gewährt.“
5.2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zu erstattenden
Beträge dürfen im Kalendermonat das Trennungsreise-
geld nach §
3 oder das Trennungsgeld nach §
4 nicht
übersteigen.“
6. §7 wird wie folgt geändert:
6.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: ,,Kürzung des
Trennungsgeldes bei Urlaub, Dienstbefreiung und
Abwesenheit vom auswärtigen Beschäftigungsort“.
6.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Das Tagegeld des Trennungsreisegeldes und das
Trennungstagegeld werden für volle Kalendertage eines
Urlaubs oder einer Dienstbefreiung nicht gewährt. Satz 1
gilt auch für Sonn- und Feiertage und allgemein dienst-
freie Werktage innerhalb eines Urlaubs oder einer
Dienstbefreiung sowie für einen Tag jeder Heimfahrt
oder Besuchsreise von Angehörigen im Sinne des §
5
Absatz 7 Satz 1 ohne Urlaub oder Dienstbefreiung, für
die der Beamte einen Fahrkostenzuschuss nach §5 erhält,
und zwar selbst dann, wenn er keinen vollen Kalendertag
vom auswärtigen Beschäftigungsort abwesend ist.“
6.3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Absatz 1 gilt auch für volle Kalendertage, an denen
der Beamte
1. vom auswärtigen Beschäftigungsort oder dem Ort der
aufgrund einer Dienstreise oder einer dienstlichen
Maßnahme nach §1 Absatz 1 bezogenen Unterkunft
abwesend ist oder
2. in ein nicht am Wohnort oder in dessen Nähe gelege-
nes Krankenhaus aufgenommen wird. Die Auslagen
für die Unterkunft im Krankenhaus werden nicht
erstattet.“
6.4 In Absatz 4 wird die Textstelle ,,Buchstabe b“ gestrichen
und das Wort ,,Wohnort“ durch das Wort ,,Dienstort“
ersetzt.
7. §8 wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Erhält der im öffentlichen Dienst tätige Ehegatte
oder Lebenspartner des Beamten ein Trennungsgeld
nach §3 oder §4 oder eine entsprechende Entschädigung,
wird das Trennungsübernachtungsgeld nicht gewährt,
wenn
1. der Beamte am auswärtigen Beschäftigungsort des
Ehegatten oder Lebenspartners wohnt oder
2.der Ehegatte oder Lebenspartner am auswärtigen
Beschäftigungsort des Beamten beschäftigt ist.“
7.2 In Absatz 2 Sätze 1, 2 und 3 sowie Absatz 3 wird jeweils
die Textstelle ,,Trennungsreisegeld nach §
3 oder
Trennungstagegeld nach §4″ durch die Textstelle ,,Tren-
nungsgeld nach §3 oder §4″ ersetzt.
8. §9 wird wie folgt geändert:
Dienstag, den 9. Mai 2017 133
HmbGVBl. Nr. 14
8.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
8.1.1 Satz 1 erhält folgende Fassung: ,,Das Trennungsgeld ist
innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten
schriftlich oder elektronisch zu beantragen.“
8.1.2 In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort ,,Familienheimfahrt“
durch das Wort ,,Heimfahrt“ ersetzt.
8.2 Absatz 7 wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Im
Übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 8. April
2017 in Kraft.
Verordnung
zur Änderung von Rechtsverordnungen
aus Anlass der Neustrukturierung der Behörden 2017
Vom 25. April 2017
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 25. April 2017.
Artikel 1
Auf Grund von §
26 des Hamburgischen Beamtengesetzes
vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert
am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99), wird verordnet:
§1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Technische Dienste
Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 1
In der Anlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Technische Dienste Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 1 vom
26. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 297, 299), geändert am 29. Sep-
tember 2015 (HmbGVBl. S. 250), wird in Nummer 1 Abschnitt
I und Nummer 2 Abschnitt I in der Spalte ,,Ausbildungs
stellen“ jeweils die Bezeichnung ,,Kulturbehörde“ durch die
Bezeichnung ,,Behörde für Kultur und Medien“ ersetzt.
§2
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Technische Dienste
Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 2
In Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Tech-
nische Dienste Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 2 vom 26. Juni
2012 (HmbGVBl. S. 297, 315), zuletzt geändert am 19. Juli 2016
(HmbGVBl. S. 325, 326), wird in Nummer 1 Abschnitt I in der
Spalte ,,Ausbildungsstellen“ und Nummer 7 Abschnitt I
jeweils die Bezeichnung ,,Kulturbehörde“ durch die Bezeich-
nung ,,Behörde für Kultur und Medien“ ersetzt.
Artikel 2
Auf Grund von §
7 Absatz 7 Satz 1 des Denkmalschutz
gesetzes vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142) wird verordnet:
§1
Änderung der Verordnung
über den Denkmalschutz der Colonnaden
In Absatz 4 Satz 2 des Einzigen Paragraphen der Ver
ordnung über den Denkmalschutz der Colonnaden vom
20. Dezember 1977 (HmbGVBl. S. 420), zuletzt geändert am
20. September 2011 (HmbGVBl. S. 413, 414), wird die Bezeich-
nung ,,Kulturbehörde“ durch die Wörter ,,für die Kultur
zuständigen Behörde“ ersetzt.
§2
Änderung der Verordnung
über den Denkmalschutz für die Speicherstadt
In Absatz 2 Satz 2 des Einzigen Paragraphen der Verord-
nung über den Denkmalschutz für die Speicherstadt vom
30. April 1991 (HmbGVBl. S. 214), zuletzt geändert am
20. September 2011 (HmbGVBl. S. 413, 414), wird die Bezeich-
nung ,,Kulturbehörde“ durch die Wörter ,,für die Kultur
zuständigen Behörde“ ersetzt.
§3
Änderung der Verordnung
über den Denkmalschutz für die Zeißstraße
In §3 Satz 2 der Verordnung über den Denkmalschutz für
die Zeißstraße vom 1. Oktober 1996 (HmbGVBl. S. 247),
Dienstag, den 9. Mai 2017
134 HmbGVBl. Nr. 14
zuletzt geändert am 20. September 2011 (HmbGVBl. S. 413,
414), wird die Bezeichnung ,,Kulturbehörde“ durch die
Wörter ,,für die Kultur zuständigen Behörde“ ersetzt.
§4
Änderung der Verordnung
über den Denkmalschutz für die Gebäude Bernstorffstraße 68
und 70 als Teil des bezirksbezogenen Ensembles
Bernstorffstraße 66, 68, 70 und 72
In §3 Satz 2 der Verordnung über den Denkmalschutz für
die Gebäude Bernstorffstraße 68 und 70 als Teil des bezirks
bezogenen Ensembles Bernstorffstraße 66, 68, 70 und 72 vom
16. April 2010 (HmbGVBl. S. 328), zuletzt geändert am
20. September 2011 (HmbGVBl. S. 413, 414), wird die Bezeich-
nung ,,Kulturbehörde“ durch die Wörter ,,für die Kultur
zuständigen Behörde“ ersetzt.
Artikel 3
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 in
Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 25. April 2017.
Einziger Paragraph
(1) Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungs-
sperre für die in der Anlage durch eine rote Linie umgrenzte
Fläche des Bebauungsplanentwurfs Rissen 44/Sülldorf 18/
Iserbrook 26 (Bezirk Altona, Ortsteile 225, 226 und 227) für
zwei Jahre erlassen.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1.Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich beim Bezirksamt
Altona beantragt. Das Erlöschen eines Entschädigungsan-
spruchs richtet sich nach §18 Absatz 3 des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern
1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die-
ser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Verordnung
über die Veränderungssperre
Rissen 44/Sülldorf 18/Iserbrook 26
Vom 2. Mai 2017
Auf Grund von §14 und §16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415),
zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731),
in Verbindung mit §
4 und §
6 Absatz 2 des Bauleitplanfest
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 39), sowie §
1 der Weiterübertragungsverord-
nung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird ver-
ordnet:
Hamburg, den 2. Mai 2017.
Das Bezirksamt Altona
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Anlage zur Verordnung über die Veränderungssperre
Bebauungsplan Rissen 44 / Sülldorf 18 / Iserbrook 26
Maßstab 1: 20.000
Anlage zur Verordnung über die Veränderungssperre
Rissen 44/Sülldorf 18/Iserbrook 26
Maßstab 1:20.000
