FREITAG, DEN10. APRIL
59
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 14 2015
Tag I n h a l t Seite
30. 3. 2015 Verordnung über den Bebauungsplan Bahrenfeld 62 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
31. 3. 2015 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für
Lehrämter an Hamburger Schulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
2030-1-40
7. 4. 2015 Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs ,,Hohe Bleichen/Heuberg II“ . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
707-3-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Bahrenfeld 62 für den Geltungs
bereich südlich der Stresemannstraße und östlich des Celsius-
wegs (Bezirk Altona, Ortsteil 215) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Stresemannstraße Stahltwiete Bahrenfelder Steindamm
Celsiusweg.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
Verordnung
über den Bebauungsplan Bahrenfeld 62
Vom 30. März 2015
Auf Grund von §
10 und §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 20. November 2014
(BGBl. I S. 1748), in Verbindung mit §
3 Absatz 1 und §
5
Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), §4 Absatz 3 Satz 1 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Ver-
bindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3185),
sowie §1 und §2 Absatz 1 der Weiterübertragungsverordnung-
Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert
am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Freitag, den 10. April 2015
60 HmbGVBl. Nr. 14
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtli-
che Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen wer-
den, die in einem unmittelbaren räumlichen und funktio-
nalen Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder Hand-
werksbetrieb stehen (Werksverkauf), wenn die jeweilige
Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche nicht mehr
als zehn vom Hundert (v.
H.) der Geschossfläche des
Betriebs beträgt. Verkaufs- und Ausstellungsflächen für
zentrenrelevante Sortimente dürfen 200m² je Betrieb nicht
überschreiten. Zentrenrelevante Sortimente (Anlage 1 zu
den ,,Leitlinien für den Einzelhandel im Rahmen der
Hamburger Stadtentwicklungspolitik“ vom 15. Februar
1996) sind: Nahrungs- und Genussmittel, Drogerien, Par-
fümerien, Textilien, Bekleidung, Schuhe, Lederwaren,
Uhren, Schmuck, Foto, Optik, Spielwaren, Sportartikel,
Bücher, Papier- und Schreibwaren, Kunstgewerbe,
Geschenkartikel, Unterhaltungselektronikartikel (soge-
nannte braune Ware), Haushaltselektroartikel, Bild- und
Tonträger, Kommunikationselektronik (sogenannte weiße
Ware), Haushaltswaren, Glas, Porzellan, Fahrräder.
2. Im Gewerbegebiet werden Ausnahmen für Vergnügungs-
stätten ausgeschlossen. Tankstellen, gewerbliche Freizeit-
betriebe, Versammlungsstätten, Schank- und Speisewirt-
schaften sowie Prostitutionsbetriebe und prostitutions-
ähnliche Nutzungen jeder Art sind unzulässig.
3. In den Gewerbegebieten sind solche Anlagen und Betriebe
unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoffe- und
Geruchsemission das Wohnen in den angrenzenden Gebie-
ten wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien, Tisch-
lereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuche-
reien, Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe oder in
ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen kön-
nen zugelassen werden, wenn im Genehmigungsverfahren
eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit der
Nachbarschaft nachgewiesen wird. Zudem sind im Gewer-
begebiet Betriebe unzulässig, in deren Betriebsbereichen
gefährliche Stoffe nach §1 in Verbindung mit Anhang I der
Störfall-Verordnung in der Fassung vom 8. Juni 2005
(BGBl. I S. 1599), zuletzt geändert am 14. August 2013
(BGBl. I S. 3230), vorhanden sind, die den Abstandsklas-
sen I bis IV nach dem Leitfaden der Kommission für Anla-
gensicherheit (KAS 18) Empfehlungen für Abstände zwi-
schen Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung und
schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitpla-
nung Umsetzung §
50 BImSchG zugeordnet werden.
Ausnahmen sind zulässig, wenn ein geringerer Achtungs-
abstand nachgewiesen werden kann, zum Beispiel auf-
grund besonderer, über den Stand der Sicherheitstechnik
hinausgehender, technischer oder organisatorischer Maß-
nahmen zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begren-
zung deren Auswirkungen.
4. Im Gewerbegebiet wird für die mit ,,(1)“ bezeichnete Flä-
che zugunsten des vorhandenen Zweiradfachmarkts ein
erweiterter Bestandsschutz im Sinne von §1 Absatz 10 der
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993
(BGBl. I S. 466, 479), festgesetzt. Erneuerungen und Ände-
rungen der baulichen Anlagen können im Erdgeschoss
zugelassen werden, wenn damit keine Erweiterung der
Verkaufsfläche einhergeht. Als Folgenutzung des Betriebs
können im Erdgeschoss ausnahmsweise Einzelhandelsbe-
triebe zugelassen werden, sofern diese eine Verkaufsfläche
von 400 m² nicht überschreiten.
5. Die festgesetzten Gebäudehöhen können in den Baugebie-
ten für Dachzugänge und technische Anlagen (wie zum
Beispiel Aufzugsüberfahrten, Zu- und Abluftanlagen,
Anlagen zur Gewinnung der Solarenergie) um bis zu 2
m
überschritten werden. Diese technischen Anlagen müssen
mindestens 2m von der Traufkante abgerückt werden und
dürfen maximal ein Drittel der jeweiligen Dachfläche
bedecken.
6. Im mit ,,MI 1″ bezeichneten Mischgebiet sind Wohnungen
im Erdgeschoss und in dem mit ,,(I)“ bezeichneten Teilbe-
reich unzulässig.
7. In den Mischgebieten sind Gartenbaubetriebe, Tankstel-
len, Vergnügungsstätten sowie Prostitutionsbetriebe und
prostitutionsähnliche Nutzungen jeder Art unzulässig.
Einzelhandelsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaf-
ten sind nur als Ausnahme zulässig.
8. Im mit ,,MI 1″ bezeichneten Mischgebiet ist die als Höchst-
maß zulässige Gebäudehöhe nur dann zulässig, wenn sie
von der mit ,,(F)“ bezeichneten Baugrenze oberhalb der
dort festgesetzten Traufhöhe in einem Winkel von maxi-
mal 70 Grad zurückgesetzt ist.
9. In den allgemeinen Wohngebieten sowie den mit ,,MI 2″
bezeichneten Mischgebieten kann eine Überschreitung
der Baugrenzen durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 4m
zugelassen werden. An den mit ,,(2)“ bezeichneten Fassa-
den ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Bal-
kone bis zu einer Tiefe von 2m auf insgesamt 50 v.H. der
über alle Obergeschosse, die Vollgeschosse sind, aufsum-
mierten Fassadenlänge zulässig. An den mit ,,(3)“ bezeich-
neten Fassaden ist eine Überschreitung der Baugrenzen
durch Balkone bis zu einer Tiefe von 1,5m auf insgesamt
50 v.
H. der über alle Obergeschosse, die Vollgeschosse
sind, aufsummierten Fassadenlänge zulässig.
10. In den mit ,,MI 2″ bezeichneten Mischgebieten, in dem
mit ,,WA 1″ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet sowie
auf den im allgemeinen Wohngebiet befindlichen Flur
stücken 1906, 1907, 5300, 2602 und 2603 der Gemarkung
Ottensen kann die festgesetzte Grundflächenzahl für Tief-
garagen bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschrit-
ten werden.
11. Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen
Weg anzulegen und zu unterhalten.
12. In den allgemeinen Wohngebieten sowie in den Misch
gebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Tief-
Freitag, den 10. April 2015 61
HmbGVBl. Nr. 14
garagen sind auch außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen zulässig.
13. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
14. In dem nach §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bauge-
setzbuchs als ,,Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet
bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der
Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die
Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und
zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen
Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die
Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nut-
zungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen bauli-
chen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Land-
schaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbeson-
dere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beein-
trächtigt wird.
15. In dem mit ,,(E)“ bezeichneten Fassadenabschnitt ist die
Außenfassade mit Ausnahme von Türen und Fenstern ab
einer Höhe von 25cm über dem Schnittpunkt der Außen-
fassade mit dem Gelände bis zu einer Höhe von 5,5m als
schallabsorbierende Fassade hinsichtlich der Verkehrsge-
räusche mit einem Schallabsorptionsgrad von mindestens
s
~0,8 auszuführen.
16. In dem mit ,,(B)“ bezeichneten Bereich des allgemeinen
Wohngebiets und des Mischgebiets sind einseitig zur
Stahltwiete ausgerichtete Wohnungen unzulässig. An den
mit ,,(G)“ gekennzeichneten Gebäudeseiten sind entweder
a) vor den Aufenthaltsräumen verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste
Laubengänge) oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen oder
b) Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende
Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung
sicherzustellen oder
c) in den Aufenthaltsräumen durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfas-
saden, verglaste Vorbauten, besondere Fensterkons
truktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maß-
nahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Aufenthaltsräu-
men ein Innenraumpegel von 40 dB(A) bei teilgeöffne-
ten Fenstern während der Tagzeit nicht überschritten
wird.
Außenwohnbereiche (zum Beispiel Balkone und Terras-
sen) der Wohnungen sind nur auf der lärmabgewandten
Seite zulässig. Schlafräume sind zwingend zu der mit ,,(H)“
gekennzeichneten Fassade auszurichten. Wohnräume in
Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen. Ausnahmsweise kann die
Anordnung von Schlafräumen auch an einer anderen als
der mit ,,(H)“ gekennzeichneten Fassade zugelassen wer-
den, wenn der Schlafraum über ein Fenster an der mit
,,(H)“ gekennzeichneten Fassade verfügt.
17. In dem mit ,,(C)“ bezeichneten Bereich des allgemeinen
Wohngebiets sind Schlafräume zur lärmabgewandten
Gebäudeseite zu orientieren. Wohnräume in Einzimmer-
wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A)
am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern
der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauli-
che Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vor-
bauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten)
oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Für einen
Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orien-
tierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch
bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel ver-
glaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustel-
len, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermög-
licht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbe-
reich ein Tagpegel von kleiner als 65 dB(A) erreicht wird.
18. Gewerbliche Aufenthaltsräume und Betriebswohnungen
sind entlang der Stresemannstraße und des Bahrenfelder
Steindamms durch geeignete Grundrissgestaltung der
lärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Soweit die
Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein
ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche
Maßnahmen geschaffen werden.
19. In den mit ,,(D)“ gekennzeichneten überbaubaren Flächen
des allgemeinen Wohngebiets ,,WA 1″ ist eine Wohnnut-
zung erst dann zulässig, wenn in dem Mischgebiet ,,MI 1″
ein Baukörper über die gesamte Breite der überbaubaren
Fläche mit mindestens gleicher Höhe wie das Gebäude im
allgemeinen Wohngebiet ,,WA 1″ im geschlossenen Roh-
bau (einschließlich Fenstereinbau) fertig gestellt wurde.
20. Im mit ,,MI 1″ bezeichneten Mischgebiet sind einseitig
zum Gewerbegebiet orientierte Wohnungen unzulässig.
Wohn- und Schlafräume sind zu den vom Gewerbegebiet
abgewandten Fassaden (Süd, Ost, West) anzuordnen.
Haben die Wohn- und Schlafräume zusätzlich Fenster an
der dem Gewerbegebiet zugewandten Gebäudeseite, so
müssen diese nicht öffenbar ausgeführt werden. Sofern die
Fenster öffenbar ausgeführt werden sollen oder eine
Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung
an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
ist vor den Fenstern der Wohn- und Schlafräume durch
bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von einzelnen
baulichen Maßnahmen, wie zum Beispiel verglasten Vor-
bauten, Vorhangfassaden oder vergleichbare Maßnahmen
oder einer Kombination mehrerer Maßnahmen sicherzu-
stellen, dass 0,5m vor dem geöffneten Fenster die Immissi-
onsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm sowie die zulässigen Spitzenpegel nicht über-
schritten werden.
21. Im Mischgebiet ,,MI 2″ ist die Anordnung von Schlafräu-
men an der mit ,,(A)“ gekennzeichneten Fassade unzuläs-
sig. Wohnräume in Einzimmerwohnungen und Kinder-
zimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Ausnahms-
weise kann die Anordnung von Schlafräumen an der mit
,,(A)“ gekennzeichneten Fassade zugelassen werden, wenn
der Schlafraum über ein Fenster an einer anderen, nicht
mit ,,(A)“ gekennzeichneten Fassade verfügt.
22. Im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet ist in den
Schlafräumen durch geeignete bauliche Schallschutzmaß-
nahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Log-
gien, Wintergärten, besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicher-
zustellen, dass ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster
von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form
von verglasten Loggien oder Wintergärten muss dieser
Innenraumpegel bei gekippten beziehungsweise teilgeöff-
Freitag, den 10. April 2015
62 HmbGVBl. Nr. 14
neten Bauteilen erreicht werden. Wohnräume in Einzim-
merwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.
23. In den Baugebieten mit Ausnahme des mit ,,MI 1″ bezeich-
neten Mischgebiets sind die Dachflächen von Gebäuden
mit einem mindestens 8
cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Von
einer Begrünung kann in den Bereichen ausnahmsweise
abgesehen werden, die als Terrassen hergerichtet werden
oder der Belichtung, der Be- und Entlüftung oder der Auf-
nahme von technischen Anlagen dienen.
24. Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit einem mindestens
80cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu verse-
hen und zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind die
erforderlichen Flächen für Terrassen, Stellplätze, Wege
und Freitreppen sowie Kinderspielflächen.
25. In den Mischgebieten sowie in dem mit ,,WA 1″ bezeichne-
ten allgemeinen Wohngebiet ist je 350m² nicht überbauba-
rer Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum mit einem
Stammumfang von mindestens 16
cm, in 1
m Höhe über
dem Erdboden gemessen, zu pflanzen.
26.Die im Gewerbegebiet zur Anpflanzung festgesetzten
Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
20cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufwei-
sen. Es sind großkronige Bäume zu verwenden.
27. Für festgesetzte Baumpflanzungen und für Ersatzpflan-
zungen sind einheimische Laubgehölze zu verwenden und
zu erhalten. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.
28. Für die zur Erhaltung festgesetzten Bäume sind bei Abgang
Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der jeweilige
Charakter und der Umfang der Pflanzung erhalten bleibt.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbe-
reich festgesetzter Bäume unzulässig.
29. Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr
als 5m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling-
oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2
m Wandlänge ist
mindestens eine Pflanze zu verwenden.
30.Im Gewerbegebiet ist an den nach Süden oder Osten
gerichteten Wänden der Neubauten je angefangene 15
m
Wandlänge mindestens eine künstliche Höhle für Fleder-
mäuse und je angefangene 10m Wandlänge eine künstliche
Höhle für Mauersegler an geeigneten Stellen baulich in die
Wand zu integrieren und zu unterhalten. In den Mischge-
bieten sind 10 Nistkästen an naturschutzfachlich geeigne-
ten Stellen für Halbhöhlen- und Höhlenbrüter anzubrin-
gen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 30. März 2015.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 10. April 2015 63
HmbGVBl. Nr. 14
§1
Änderung der Verordnung
über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter
an Hamburger Schulen
§7 Absatz 1 der Verordnung über die Zulassung zum Vor
bereitungsdienst für Lehrämter an Hamburger Schulen vom
20. Januar 2004 (HmbGVBl. S. 18, 23), geändert am 11. Dezem-
ber 2012 (HmbGVBl. S. 502), erhält folgende Fassung:
,,(1) Bewerber, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12a
Absatz 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt haben oder Bewer-
berinnen oder Bewerber, die
1. mindestens zwei Jahre als Entwicklungshelferin oder als
Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-
Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3851), in
der jeweils geltenden Fassung tätig waren,
2. das freiwillige soziale Jahr oder das freiwillige ökologi-
sche Jahr im Sinne der §§
3 und 4 des Jugendfreiwilli-
gendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842),
geändert am 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923),
in der jeweils geltenden Fassung geleistet haben oder
3.eine Kinderbetreuungszeit von jeweils mindestens
einem Jahr je Kind geleistet haben,
sind bevorzugt zum Vorbereitungsdienst zuzulassen, wenn
sie bei einer bis zur Dauer ihres Dienstes oder der Kinder-
betreuungszeit im Umfang von einem Jahr je Kind früheren
Bewerbung von der zuständigen Behörde aufgrund fehlen-
der Zulassungsbeschränkungen oder bei bestehender Zulas-
sungsbeschränkung nach dem Prüfungsergebnis oder der
Wartezeit zugelassen worden wären oder bei der vorliegen-
den Bewerbung nach der Wartezeit zuzulassen wären. Dies
gilt nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber zu einer
Gruppe gleichrangiger Bewerberinnen oder Bewerber
gehört hätte, und die Entscheidung durch das Los erforder-
lich gewesen wäre.“
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2015 in
Kraft.
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter
an Hamburger Schulen
Vom 31. März 2015
Auf Grund von §
4 Absatz 6 und §
25 des Hamburgischen
Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405),
zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 40), wird
verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 31. März 2015.
Freitag, den 10. April 2015
64 HmbGVBl. Nr. 14
§1
Innovationsbereich
Auf den Flächen, die in Anhang 1 optisch hervorgehoben
sind, wird ein Bereich zur Stärkung der Innovation von Ein-
zelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren eingerich-
tet. In Anhang 2 sind die im Innovationsbereich belegenen
Grundstücke aufgeführt.
§2
Ziele und Maßnahmen
(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das
Ziel verfolgt, den Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort
Hohe Bleichen/Heuberg weiter zu stärken.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels sind insbesondere vorge
sehen:
a) Förderung der Funktion des Heubergs (dabei handelt es
sich um die Fläche zwischen Hohe Bleichen, Große Blei-
chen und der Straße Heuberg) als Quartiersplatz und als
Verbindungselement zwischen den Hohen Bleichen und
den umliegenden Quartieren,
b) Durchführung von Veranstaltungen im Quartier,
c) Erhaltung der mit dem ersten Innovationsbereich geschaf-
fenen Erscheinungsqualität der öffentlichen Räume durch
intensive Pflege,
d)Durchführung von zusätzlichen Reinigungs- und Pflege-
maßnahmen, die über die öffentliche Daseinsvorsorge
hinaus gehen,
e) Einsatz einer Quartiersmanagerin, die Ansprechpartnerin
oder eines Quartiersmanagers, der Ansprechpartner für die
Mieter-, Kund- und Eigentümerschaft ist,
f) Anschaffung und Betrieb einer neuen Weihnachtsbeleuch-
tung.
§3
Aufgabenträgerin
Aufgabenträgerin ist die Zum Felde BID Projektgesell-
schaft mbH.
§4
Gesamtaufwand
Der Gesamtaufwand nach §7 Absatz 2 GSED, der die Ober-
grenze des der Aufgabenträgerin zu erstattenden Aufwands
darstellt, beträgt einschließlich einer Verwaltungspauschale
nach §5 908.249 Euro.
§5
Verwaltungspauschale
Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird ein einmali-
ger Pauschalbetrag in Höhe von 9.082,49 Euro festgesetzt.
§6
Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten
außer Kraft.
Verordnung
zur Einrichtung des Innovationsbereichs ,,Hohe Bleichen/Heuberg II“
Vom 7. April 2015
Auf Grund von §3 und §8 Absatz 1 des Gesetzes zur Stär-
kung der Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbe
zentren (GSED) vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 525),
zuletzt geändert am 1. Oktober 2013 (HmbGVBl. S. 424), wird
verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 7. April 2015.
Freitag, den 10. April 2015 65
HmbGVBl. Nr. 14
Abgrenzung Innovationsbereich
Hohe Bleichen/Heuberg II
M.: 1 : 2.000
Freitag, den 10. April 2015
66 HmbGVBl. Nr. 14
1. Hohe Bleichen 5 382
2. Hohe Bleichen 7, Amelungstraße 35 (teilweise) 387
3. Hohe Bleichen 11, Amelungstraße 24 804, 873
4. Hohe Bleichen 13 803
5. Hohe Bleichen 15 802
6. Hohe Bleichen 17 1579
7. Hohe Bleichen 19 1580
8. Hohe Bleichen 21 21
9. Hohe Bleichen 23 1335
10. Hohe Bleichen 25, ABC-Straße 1011 1336
11. Hohe Bleichen 28, Poststraße 53 775
12. Hohe Bleichen 24/26 2223
13. Hohe Bleichen 22 768
14. Hohe Bleichen 20 1978, 1897, 1895
15. Hohe Bleichen 18 (teilweise) 2199
16. Hohe Bleichen 12 1739
17. Hohe Bleichen 10 756
18. Heuberg ohne Nummer,
Hohe Bleichen ohne Nummer 223
19. Heuberg 2, Große Bleichen 36 (teilweise) 1738
Gemarkung Neustadt Nord, Bezirk Hamburg-Mitte
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Anhang 2
Der Innovationsbereich Hohe Bleichen/Heuberg II umfasst folgende Grundstücke
(ohne Straßenverkehrsflächen):
Straße und Hausnummer Flurstück Straße und Hausnummer Flurstück
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Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs „Hohe Bleichen/Heuberg II“ |
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