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Verordnung zur Änderung laufbahnrechtlicher Vorschriften in der Fachrichtung Allgemeine Dienste
2030-1-2, 2030-1-3, 2030-1-4, 2030-1-6

Seite 161

Verordnung über den Bebauungsplan Blankenese 40

Seite 166

Verordnung über den Bebauungsplan Bahrenfeld 50

Seite 168

FREITAG, DEN15. APRIL
161
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 14 2016
Tag I n h a l t Seite
5. 4. 2016 Verordnung zur Änderung laufbahnrechtlicher Vorschriften in der Fachrichtung Allgemeine Dienste . 161
2030-1-2, 2030-1-3, 2030-1-4, 2030-1-6
7. 4. 2016 Verordnung über den Bebauungsplan Blankenese 40 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166
7. 4. 2016 Verordnung über den Bebauungsplan Bahrenfeld 50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Laufbahnen
der Fachrichtung Allgemeine Dienste
Die Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung
Allgemeine Dienste vom 25. Oktober 2011 (HmbGVBl. S. 425)
wird wie folgt geändert:
1. §5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1 Nummer 1 Buchstabe b wird gestrichen und Buchstabe
c wird neuer Buchstabe b.
1.2 In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter ,,und
sofern das Vorliegen dieser Voraussetzungen von der
obersten Dienstbehörde festgestellt wurde“ gestrichen.
1.3 In Nummer 3 Buchstabe b wird die Textstelle ,,, sofern
das Vorliegen dieser Voraussetzungen von der obersten
Dienstbehörde festgestellt wurde“ gestrichen.
1.4 Es wird folgender Satz angefügt:
,,Die abschließende Feststellung der Gleichwertigkeit
nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3
Buchstabe b erfolgt durch die oberste Dienstbehörde
auf Vorlage der für den beabsichtigten Vollzug des
Besetzungsvorgangs jeweils zuständigen Stelle.“
2. §6 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Beamtinnen und Beamten können nach §
6 Ab-
satz 4 Satz 2 Nummer 1 HmbLVO zu einer zweijährigen
Qualifizierungsmaßnahme in der Form eines Master-
studiengangs Public Management zugelassen werden,
wenn sie
1. mindestens eine Verwendung in einem Amt ab der
Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A
Verordnung
zur Änderung laufbahnrechtlicher Vorschriften
in der Fachrichtung Allgemeine Dienste
Vom 5. April 2016
Auf Grund der §§25 und 26 des Hamburgischen Beamten-
gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt
geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362, 369), wird
verordnet:
Freitag, den 15. April 2016
162 HmbGVBl. Nr. 14
von mindestens zwölfmonatiger Dauer durchlaufen
haben,
2. in ihren bisherigen Verwendungen mindestens zwei
sich deutlich voneinander unterscheidende Funk
tionen der Laufbahn Allgemeine Dienste in der
Laufbahngruppe 2 von jeweils mindestens zwölf
monatiger Dauer wahrgenommen haben,
3. in den Gesamtbewertungen der nach Ablauf der
Mindestverweildauer in der Verwendung oder den
Verwendungen nach Nummer 1 erstellten dienst
lichen Beurteilungen jeweils mindestens die Bewer-
tung ,,entspricht den Anforderungen in vollem
Umfang“ erhalten haben und die aus Anlass der
Bewerbung für die Qualifizierungsmaßnahme gefer-
tigte Anlassbeurteilung das für die Wahrnehmung
der Aufgaben ab dem zweiten Einstiegsamt erforder-
liche Fach- und Führungspotential ausweist,
4. einen Hochschulabschluss mit einer Regelstudien-
zeit von mindestens drei Jahren in einem für den
Masterstudiengang einschlägigen Fach der Rechts-,
Wirtschafts-, Sozial- oder Verwaltungswissenschaf-
ten aufweisen.“
2.2 In Absatz 4 Satz 5 wird hinter dem Wort ,,abgeschlos-
sen“ die Textstelle ,,und der Qualifizierungsstand nach
Absatz 1 erworben“ eingefügt.
2.3 Hinter Absatz 5 Nummer 3 wird die Textstelle ,,, wenn
sich die Beamtin oder der Beamte in einer Dienstzeit in
der Laufbahngruppe 2 von mindestens fünf Jahren
bewährt hat“ gestrichen.
2.4 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,,(6) Beamtinnen und Beamte können den erforder
lichen Qualifizierungsstand nach §
6 Absatz 4 Satz 2
Nummer 3 HmbLVO auch erwerben, wenn sie
1. mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der
Besoldungsordnung A erreicht haben,
2. mindestens zwei verschiedene Verwendungen von
jeweils mindestens zwölfmonatiger Dauer in sich
deutlich voneinander unterscheidenden und min-
destens der Wertigkeit nach Nummer 1 zuzuord-
nenden Funktionen der Laufbahn Allgemeine
Dienste durchlaufen haben,
3. in den Verwendungen nach Nummer 2 überdurch-
schnittliche Leistungen gezeigt haben, wovon hier
in der Regel dann auszugehen ist, wenn mindestens
zum Abschluss der letzten, sowie einer weiteren Ver-
wendung jeweils in den Gesamtbewertungen der
dienstlichen Beurteilungen überwiegend mindes-
tens die Bewertung ,,übertrifft die Anforderungen“
vergeben wurde und
4. in der letzten Beurteilung das für die Wahrnehmung
der Aufgaben ab dem zweiten Einstiegsamt erforder-
liche Fach- und Führungspotential bescheinigt
bekommen haben.“
Artikel 2
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Allgemeiner Verwaltungsdienst Laufbahngruppe 1
Einstiegsamt 2
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Allgemeiner

Verwaltungsdienst Laufbahngruppe 1 Einstiegsamt 2 vom
25. Oktober 2011 (HmbGVBl. S. 425, 428) wird wie folgt geän-
dert:
1. In §
6 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,Klausurarbeit“
durch das Wort ,,Klausur“ ersetzt.
2. §7 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung: ,,1. Politik/Staats-
und Europarecht, „.
2.2 Nummer 7 erhält folgende Fassung: ,,7. Rechnungs
wesen,“.
3. §10 erhält folgende Fassung:
,,§10
Schriftliche Abschlussprüfung
(1) Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. die in §7 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 7 genann-
ten Fächer sowie
2.die Gegenstände der Ausbildung in der Ausbil-
dungsbehörde der Anwärterin oder des Anwärters.
(2) Die zuständige Behörde wählt aus den Fächern nach
Absatz 1 Nummer 1 insgesamt drei Fächer aus und teilt
dies den Anwärterinnen und Anwärtern sechs Wochen
vor dem Prüfungstag mit; zu diesen Klausuren legt die
Verwaltungsschule und zur Klausur nach Absatz 1
Nummer 2 die Ausbildungsbehörde der Anwärterin
oder des Anwärters bis spätestens vier Wochen vor dem
Prüfungstermin je einen Vorschlag für die Aufgaben
vor. Die erlaubten Hilfsmittel sind anzugeben. Dem
Vorschlag ist ein Lösungshinweis beizufügen.
(3) Die Dauer für die je an einem Tag zu schreibende
Klausur beträgt vier Stunden.
(4) Die Aufgaben sind bis zum Beginn der einzelnen
Klausuren geheim zu halten. Sie sind für jede Klausur
getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewah-
ren. Die Aufgaben dürfen bis zum Abschluss der Prü-
fung nicht zum Gegenstand von Unterrichtsveranstal-
tungen gemacht werden.“
4. §11 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2
wird jeweils das Wort ,,Klausurarbeiten“ durch das
Wort ,,Klausuren“ ersetzt.
4.2 In Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Sätze 1 und 2 und Absatz 4
Satz 3 wird jeweils das Wort ,,Klausurarbeit“ durch das
Wort ,,Klausur“ ersetzt.
5. §12 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5.1.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
5.1.1.1
Das Wort ,,Klausurarbeiten“ wird durch das Wort
,,Klausuren“ ersetzt.
5.1.1.2 In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter ,,zu sein
braucht“ durch die Wörter ,,sein muss“ ersetzt.
5.1.2 In Satz 2 wird das Wort ,,Klausurarbeit“ durch das
Wort ,,Klausur“ ersetzt.
5.2 In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils das Wort
,,Klausurarbeiten“ durch das Wort ,,Klausuren“ ersetzt.
5.3 In Absatz 3 wird das Wort ,,Klausurarbeit“ durch das
Wort ,,Klausur“ ersetzt.
5.4 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,,(6) Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden,
wenn
1. wenigstens die Hälfte aller Klausuren mindestens
mit der Note ,,ausreichend“ bewertet worden ist,
2. das Mittel aus den Endpunktzahlen aller Klausuren
ebenfalls mindestens die Note ,,ausreichend“ ergibt
und
Freitag, den 15. April 2016 163
HmbGVBl. Nr. 14
3. keine Klausur mit der Note ,,ungenügend“ bewertet
worden ist.“
6. In §13 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter ,,Lern-
felder nach“ durch die Wörter ,,Fächer aus“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Allgemeiner Verwaltungsdienst Laufbahngruppe 2
Einstiegsamt 1
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Allgemeiner

Verwaltungsdienst Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 1 vom
25. Oktober 2011 (HmbGVBl. S. 425, 433) wird wie folgt geän-
dert:
1. In §
5 Absatz 1 werden die Wörter ,,und diese nicht
durch andere nach den näheren Bestimmungen der
Hochschule abgeschlossene Leistungsnachweise aus
geglichen werden konnte“ gestrichen.
2. §9 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: ,,Die Anwärte-
rinnen und Anwärter sind verpflichtet, an den Wahl-
pflichtveranstaltungen nach Maßgabe der hierfür vor-
gesehenen Bestimmungen im Sinne von §
6 Absatz 3
teilzunehmen.“
2.2 In Absatz 3 Satz 2 wird hinter dem Wort ,,kommen“ das
Wort ,,insbesondere“ eingefügt und das Wort ,,Praxis-
berichte“ wird durch das Wort ,,Praxisleistungen“
ersetzt.
3. In §
12 Absatz 3 Satz 5 wird das Wort ,,Hamburger“
gestrichen.
4. §13 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort ,,zwei“
durch die Textstelle ,,einer bzw. einem“ ersetzt.
4.2 In Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz wird das Semikolon
am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Text-
stelle angefügt: ,,bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.“
5. §16 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 2 wird aufgehoben.
5.2 Absatz 3 wird Absatz 2.
Artikel 4
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Archivdienst
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst
vom 25. Oktober 2011 (HmbGVBl. S. 425, 442) wird wie folgt
geändert:
1. §2 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3. für das zweite Einstiegsamt
a)ein mit einem Mastergrad oder einem gleich-
wertigen Abschluss abgeschlossenes Hoch-
schulstudium der Geschichtswissenschaft nach-
weist,
b)ein mit einer ersten Prüfung oder einem gleich-
wertigen Abschluss abgeschlossenes Hoch-
schulstudium der Rechtswissenschaft nachweist
und einen mindestens mit der Note ,,befriedi-
gend“ bewerteten rechtsgeschichtlichen Semi-
narschein vorlegt oder
c)ein mit einem Mastergrad oder einem gleich-
wertigen Abschluss abgeschlossenes Hoch-
schulstudium der Verwaltungswissenschaft
nachweist und einen mindestens mit der Note
,,befriedigend“ bewerteten verwaltungsge-
schichtlichen Seminarschein vorlegt.“
1.2 In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird hinter dem Wort
,,Abschluss“ die Textstelle ,,einschließlich des nach
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder c jeweils erforder-
lichen Seminarscheines“ eingefügt.
2. §4 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird hinter dem Wort
,,Marburg“ die Textstelle ,,­ Hochschule für Archiv
wissenschaft“ eingefügt.
2.2 In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,stellt für die
Nachwuchskräfte einen Ausbildungsplan auf und lenkt
und überwacht die berufspraktische Ausbildung“ durch
die Wörter ,,steuert die Ausbildung während der berufs-
praktischen Studienzeiten“ ersetzt.
3. In der Überschrift zu §
6 werden hinter dem Wort
,,Dauer“ die Wörter ,,und Gliederung“ eingefügt.
4. §7 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Textstelle
,,Behörde, für die das Staatsarchiv zuständig ist,“ durch
die Textstelle ,,anderen öffentlichen Stelle der Freien
und Hansestadt Hamburg einschließlich der juristi-
schen Personen des öffentlichen Rechts, deren Träger
die Freie und Hansestadt Hamburg ist,“ ersetzt.
4.2 Absatz 2 Nummern 5 und 6 erhält folgende Fassung:
,,5. Bildung von Archivgut,

6.Erhaltung analogen und digitalen Archivguts,
Archivbau, Notfallvorsorge und Katastrophen-
schutz für Archivgut,“.
4.3 In Absatz 4 werden die Wörter ,,an geeigneten Unter
lagen einen Bewertungsvorschlag“ durch die Wörter
,,einen Vorschlag zur Feststellung des bleibenden Werts
von Aufzeichnungen“ ersetzt.
5. In §
8 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort ,,Ausbildungs
einrichtungen“ durch das Wort ,,Hochschulen“ ersetzt
und werden die Wörter ,,und Studienpläne“ gestrichen.
6. In §
10 Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle ,,Ausbil-
dungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen
Archivdienst im Lande Hessen (APOgDArch) vom
22. Dezember 2006 (Staatsanzeiger für das Land Hessen
2007 S. 142)“ durch die Textstelle ,,Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für den gehobenen Archivdienst in
Hessen (APOgDArch) vom 30. November 2011 (Staats-
anzeiger für das Land Hessen S. 1622)“ ersetzt.
7. In §11 Absatz 2 Nummer 2 wird hinter dem Wort ,,aus-
reichend“ die Textstelle ,,(5 Punkte)“ eingefügt.
8. In §
17 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,praktischer“
durch das Wort ,,berufspraktischer“ ersetzt.
9. Abschnitt III erhält folgende Fassung:
,,Abschnitt III
Vorschriften über den Vorbereitungsdienst für die
Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt
§21
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zwei-
ten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 baut auf den
für die Einstellung erforderlichen wissenschaftlichen
Studien auf und dauert zwei Jahre. Er gliedert sich in
Freitag, den 15. April 2016
164 HmbGVBl. Nr. 14
1. berufspraktische Studienzeiten von acht Monaten,
2. Fachstudien von zwölf Monaten,
3. einer Transferphase von drei Monaten und
4.einer Prüfungsphase mit Abschlussprüfung von
einem Monat.
(2) Die berufspraktischen Studienzeiten und die Fach-
studien sind in Module gegliedert. Die Module werden
in Modulhandbüchern beschrieben. Die Modulhand-
bücher sind zu veröffentlichen.
(3) Im Rahmen der Module sind Modulprüfungen
abzulegen. Während der Transferphase ist eine Trans-
ferarbeit anzufertigen. Am Ende der Prüfungsphase ist
die Abschlussprüfung abzulegen.
§22
Leistungspunkte
Für die bestandenen Modulprüfungen, die bestandene
Transferarbeit und die bestandene Abschlussprüfung
werden Leistungspunkte nach dem European Credit
Transfer System (ECTS) vergeben. Die Referendarin-
nen und Referendare müssen insgesamt 122 Leistungs-
punkte erwerben. Auf die einzelnen Phasen des Vorbe-
reitungsdienstes verteilen sich die Leistungspunkte wie
folgt:
1. Berufspraktische Studienzeiten
nach §23 . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 Leistungspunkte,
2. Transferphase nach §25 . . . . 15 Leistungspunkte,
3. Fachstudien nach §24 . . . . . . 60 Leistungspunkte,
4. Abschlussprüfung nach §26 5 Leistungspunkte.
Ein Leistungspunkt entspricht einer durchschnitt
lichen Arbeitsbelastung von 30 Stunden.
§23
Berufspraktische Studienzeiten
(1) Die berufspraktischen Studienzeiten werden beim
Staatsarchiv und bei einer weiteren Ausbildungsstelle
nach §
4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durchgeführt. Sie
umfassen:
1. einen Studienabschnitt von sechs Monaten beim
Staatsarchiv und
2. einen Studienabschnitt von zwei Monaten bei einer
anderen öffentlichen Stelle der Freien und Hanse-
stadt Hamburg einschließlich der juristischen Per-
sonen des öffentlichen Rechts, deren Träger die
Freie und Hansestadt Hamburg ist.
(2) Die berufspraktischen Studienzeiten erstrecken sich
auf folgende Gebiete:
1. Personal- und Ressourcenmanagement (Personal,
Haushalt, Organisation),
2. Archivmanagement,
3. Informations- und Kommunikationstechnik,
4. Records Management,
5. Bildung von Archivgut,

6.
Erhaltung analogen und digitalen Archivguts,
Archivbau, Notfallvorsorge und Katastrophen-
schutz für Archivgut,
7. Erschließung und Bereitstellung von Archivgut,
8. Benutzungsdienst,
9. archivalische Quellenkunde sowie
10. Archivmarketing.
(3) Während der berufspraktischen Studienzeiten
absolvieren die Referendarinnen und Referendare vier
Module. Für jedes Modul bestimmt die zuständige
Behörde eine Modulverantwortliche oder einen Modul-
verantwortlichen.
(4) Die Modulprüfungen sind in Form von Projekt
arbeiten, Fallbearbeitungen oder Praxisberichten abzu-
legen. Die oder der Modulverantwortliche stellt die
Aufgaben und benotet die Prüfung. Das Ergebnis ist
mit der Referendarin oder dem Referendar zu bespre-
chen. Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Note
mindestens ,,ausreichend“ (5 Punkte) beträgt. Über die
bestandene Modulprüfung ist der Referendarin oder
dem Referendar eine Bescheinigung auszustellen. Eine
weitere Ausfertigung wird zu den Ausbildungsakten
genommen.
(5) Ist eine Modulprüfung nicht bestanden, so kann sie
einmal wiederholt werden. Den Termin bestimmt die
zuständige Behörde. Die oberste Dienstbehörde kann
in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wieder
holung zulassen.
(6) Auf die Modulprüfungen finden §18 Absätze 1 bis 4
und §19 Absatz 1 entsprechende Anwendung. An Stelle
des Prüfungsausschusses trifft die zuständige Behörde
die Entscheidungen gemäß §18 Absatz 2 und Absatz 3
Satz 2.
(7) Die Projektarbeiten und Fallbearbeitungen nach
Absatz 4 Satz 1 dürfen nach Abschluss der jeweiligen
Modulprüfung vom Staatsarchiv oder der weiteren Aus-
bildungsstelle nach §
4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zur
Erfüllung der Aufgaben weiter bearbeitet und genutzt
werden.
(8) Es wird eine Gesamtnote für die berufspraktischen
Studienzeiten gebildet. Hierbei sind die Noten der vier
Modulprüfungen zu jeweils 25 v.H. zu berücksichtigen.
Die Gesamtnote für die berufspraktischen Studienzei-
ten ist mit den Noten der vier Modulprüfungen der
Archivschule zu übermitteln.
§24
Fachstudien
(1) Die Fachstudien finden an der Archivschule statt.
Sie umfassen folgende Gebiete:
1. Verwaltungswissenschaft und Archivmanagement,
2. Archivwissenschaft,
3. Archivische Hilfswissenschaften.
(2) Auf die Fachstudien findet §10 Absatz 1 Sätze 2 und
3, Absätze 2 und 3, Absatz 4 Sätze 2 und 3 sowie Ab-
satz 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den
höheren Archivdienst in Hessen (APOhDArchiv) vom
14. Dezember 2012 (Staatsanzeiger für das Land Hessen
2013 S. 26), zuletzt geändert am 5. Dezember 2013
(Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1591), Anwen-
dung. Auf die Modulprüfungen finden §11, §§14 bis 16,
§
18 Absatz 2 Satz 1, Absätze 3 bis 5 und §§
21 bis 23
APOhDArchiv Anwendung.
(3) Die Fachstudien werden nach Maßgabe der für die
Ausbildung an der Archivschule geltenden Studienord-
nung durchgeführt. Während der Fachstudien absol-
vieren die Referendarinnen und Referendare neun
Module.
Freitag, den 15. April 2016 165
HmbGVBl. Nr. 14
§25
Transferphase
(1) Die Transferphase findet nach den Fachstudien
statt.
(2) Auf der Grundlage der Fachstudien ist von der Refe-
rendarin oder dem Referendar in einer Transferarbeit
eine Aufgabe aus der Praxis eines Archivs oder einer
öffentlichen Stelle darzustellen und ein Lösungsvor-
schlag zu entwickeln. Das Thema wird von der zustän-
digen Behörde im Einvernehmen mit der Archivschule
auf Vorschlag der Referendarin oder des Referendars
spätestens drei Monate vor Beginn der Transferphase
bestimmt. Es ist aus den Gebieten
1.
der Verwaltungswissenschaft und des Archiv
managements,
2. der Archivwissenschaft oder
3. der Archivischen Hilfswissenschaften
auszuwählen.
(3) Die Anfertigung der Transferarbeit in Gruppen ist
unter der Voraussetzung möglich, dass die jeweiligen
Anteile der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erkenn-
bar sind und getrennt bewertet werden können.
(4) Für jedes Thema bestimmt die Archivschule eine
Dozentin als Betreuerin oder einen Dozenten als
Betreuer. Die Betreuerin oder der Betreuer und eine
weitere Gutachterin oder ein weiterer Gutachter, die
oder der von der zuständigen Behörde bestimmt wird,
erstellen jeweils ein Gutachten zu der Transferarbeit
einschließlich einer Benotung. Die Transferarbeit ist
mit den beiden Gutachten der zuständigen Behörde zu
übersenden.
(5) Aus dem Durchschnitt der in den Gutachten verge-
benen Noten bildet die zuständige Behörde die Note für
die Transferarbeit. Die Transferarbeit ist bestanden,
wenn die Note mindestens ,,ausreichend“ (5 Punkte)
beträgt.
(6) Auf die Transferarbeit finden §23 Absatz 6 und §19
Absatz 1 entsprechende Anwendung.
(7) Ist die Transferarbeit mindestens mit der Note
,,befriedigend“ (8 Punkte) bewertet worden und wird
die Laufbahnprüfung nach §
27 bestanden, so ist die
Transferarbeit zur Veröffentlichung zur Verfügung zu
stellen. Die zuständige Behörde entscheidet im Ein
vernehmen mit der Archivschule, ob und wie die Ver
öffentlichung erfolgen soll.
§26
Abschlussprüfung
Am Ende der Prüfungsphase haben die Referendarin-
nen und Referendare vor dem Prüfungsausschuss
gemäß §14 APOhDArchiv die Abschlussprüfung abzu-
legen. Auf die Abschlussprüfung finden §§
14 bis 16,
§19 Absatz 1 Satz 2 und Absätze 2 bis 7 sowie §§20 bis
23 APOhDArchiv Anwendung.
§27
Archivarische Staatsprüfung, Laufbahnprüfung
(1) Die Archivarische Staatsprüfung dient der Feststel-
lung, ob die Referendarinnen und Referendare das Ziel
des Vorbereitungsdienstes erreicht haben und über die
wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie
die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten ver-
fügen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind.
Sie vermittelt als Laufbahnprüfung die Befähigung für
die Laufbahn Allgemeine Dienste in der Laufbahn-
gruppe 2 mit Zugang zum zweiten Einstiegsamt.
(2) Die Archivarische Staatsprüfung besteht aus den
Modulprüfungen während der berufspraktischen Stu-
dienzeiten und der Fachstudien sowie der Transfer
arbeit und der Abschlussprüfung.
(3) Die Archivarische Staatsprüfung ist bestanden,
wenn in allen Bestandteilen der Prüfung nach Absatz 2
mindestens die Note ,,ausreichend“ (5 Punkte) erreicht
und damit die nach §
22 Satz 3 jeweils erforderliche
Anzahl an Leistungspunkten erworben wurde.
(4) Der Prüfungsausschuss ermittelt im Anschluss an
die Abschlussprüfung das Gesamtergebnis der Archi
varischen Staatsprüfung. In das Ergebnis gehen
1. die Gesamtnote für die berufspraktischen Studien-
zeiten zu 30 v.H.,
2. die Gesamtnote der Fachstudien zu 30 v.H.,
3. die Note der Transferarbeit zu 20 v.H. und
4. die Note der Abschlussprüfung zu 20 v.H.
ein. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist
von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unter-
zeichnen.
(5) Wer die Archivarische Staatsprüfung bestanden hat,
erhält über das Ergebnis und den Erwerb der Laufbahn-
befähigung ein Zeugnis. Wer die Archivarische Staats-
prüfung nicht bestanden hat, erhält einen mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Das
Zeugnis oder der Bescheid ist von der oder dem Vorsit-
zenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen, in
einer weiteren Ausfertigung zu den Prüfungsakten zu
nehmen und in zwei weiteren Ausfertigungen der
zuständigen Behörde zu übersenden.
(6) Wer das Zeugnis nach Absatz 5 Satz 1 erhalten hat,
ist berechtigt, die Berufsbezeichnung ,,Assessorin des
Archivdienstes“ oder ,,Assessor des Archivdienstes“ zu
führen.
(7) Wird erst nach Aushändigung des Zeugnisses nach
Absatz 5 Satz 1 bekannt, dass die Referendarin oder der
Referendar in den Modulprüfungen, der Transferarbeit
oder der Abschlussprüfung getäuscht hat, kann der Prü-
fungsausschuss je nach Schwere des Verstoßes das
Ergebnis berichtigen oder die Archivarische Staatsprü-
fung für nicht bestanden erklären und das Zeugnis ein-
ziehen. Die Maßnahme ist innerhalb eines Monats,
nachdem die zuständige Behörde oder der Prüfungsaus-
schuss von der Täuschung und der Person der oder des
Täuschenden Kenntnis erlangt hat, und innerhalb von
drei Jahren seit dem Tag der Abschlussprüfung zu tref-
fen.
§28
Ausbildungs- und Prüfungsakten, Akteneinsicht
Die Ausbildungsakten werden bei der zuständigen
Behörde geführt. Die Prüfungsakten werden bei der
Archivschule geführt. Die Einsichtnahme in die Prü-
fungsakten richtet sich nach §
26 Absatz 1 APOhD
Archiv.“
Artikel 5
Schlussbestimmungen
(1) Abweichend von Artikel 1 Nummer 2.4 findet für Beam-
tinnen und Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung entweder bereits in einer Erprobungszeit
für ein über dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
Freitag, den 15. April 2016
166 HmbGVBl. Nr. 14
liegendes Beförderungsamt befinden oder für die aufgrund
einer vor Inkrafttreten dieser Verordnung getroffenen Beset-
zungsentscheidung eine solche Erprobung bevorsteht, soweit
sie für die Übertragung dieses Beförderungsamtes einen Quali-
fizierungsstand nach §
6 Absatz 6 der Verordnung über die
Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste nachzuwei-
sen haben, dessen bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung
geltende Fassung Anwendung.
(2) Beamtinnen und Beamte, die sich zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung in einem Vorbereitungs-
dienst in der Fachrichtung Allgemeine Dienste für das zweite
Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 oder für das erste Ein-
stiegsamt der Laufbahngruppe 2 befinden, setzen ihre Ausbil-
dung nach den bisher geltenden Vorschriften fort. Dies gilt
nicht für Beamtinnen und Beamte, die sich zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung im Vorbereitungsdienst für
das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrich-
tung Allgemeine Dienste befinden, soweit die Studien- und
Prüfungsordnung für den dualen Bachelorstudiengang Public
Management des Departments Public Management der Fakul-
tät Wirtschaft und Soziales an der Hochschule für Angewandte
Wissenschaften Hamburg vom 15. August 2013 (Hochschul
anzeiger Nr. 89/2013 S. 41, Hochschulanzeiger Nr. 90/2013
S. 9) für sie bereits Anwendung findet.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 5. April 2016.
Verordnung
über den Bebauungsplan Blankenese 40
Vom 7. April 2016
Auf Grund von §
10 und §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl.
I S. 1722, 1731), in Verbindung mit §
3 Absatz 1 und §
5 Ab-
satz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), §
4 Absatz 3 Satz 1 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Ver-
bindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1536), §
9 Ab-
satz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung
vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am
17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 540, 542), §
81 Absatz 1
Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezem-
ber 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am
17. Februar 2016 (HmbGVBl. S. 63), sowie §1, §2 Absatz 1, §3
und §
4 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau
vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
§1
(1) Der Bebauungsplan Blankenese 40 für den Geltungs
bereich zwischen Sülldorfer Kirchenweg, Siebenbuchen,
Strohredder, Bahnanlage und Wulfsdal (Bezirk Altona, Orts-
teil 224) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Sülldorfer Kirchenweg ­ Siebenbuchen ­ Kapitän-Dreyer-
Weg ­ über das Flurstück 5052, Nordgrenzen der Flurstücke
5247 und 5312 ­ Strohredder ­ Hasenhöhe ­ Nordgrenze des
Flurstücks 4323 ­ Bahnanlage ­ über die Flurstücke 4915 und
5610 (Hasenhöhe) der Gemarkung Dockenhuden ­ Wulfsdal.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
Freitag, den 15. April 2016 167
HmbGVBl. Nr. 14
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein

Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die

Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In den reinen Wohngebieten werden die nach §3 Absatz 3
der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Ja
nuar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni
2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen ausgeschlossen.
2. Im allgemeinen Wohngebiet sind Schank- und Speisewirt-
schaften sowie Anlagen für sportliche Zwecke unzulässig.
Die nach §
4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung aus-
nahmsweise zulässigen Nutzungen werden ausgeschlos-
sen.
3. In den Wohngebieten können Überschreitungen der Bau-
grenzen durch Wintergärten, Erker und Balkone bis zu
einer Tiefe von 2,5
m auf insgesamt 30 vom Hundert der
jeweiligen Fassadenlänge und durch Terrassen bis zu einer
Tiefe von 5m ausnahmsweise zugelassen werden.
4. In den Wohngebieten wird für die Neubildung von Bau-
grundstücken eine Mindestgrundstücksgröße von 600

festgesetzt. Auf Baugrundstücken, die zwischen 600 und
700
m² groß sind, wird die maximale Größe der Grund
fläche eines Gebäudes auf 150m² begrenzt.
5. Auf den mit ,,(A)“ bezeichneten Flächen sind durch geeig-
nete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den
jeweils lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Sofern die Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer
Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht
möglich ist, sind die Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzu-
gewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schall-
schutz durch bauliche Maßnahmen an Außenwänden,
Fenstern, Außentüren und Dächern der Gebäude geschaf-
fen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnun-
gen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurtei-
len.
6. In den nach §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetz-
buchs als Erhaltungsbereich bezeichneten Gebieten bedür-
fen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets
auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die
Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung
baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch
dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschrif-
ten eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Geneh-
migung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungs-
änderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen bauli-
chen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Land-
schaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbeson-
dere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beein-
trächtigt wird.
7.Für Wohngebäude mit einem Vollgeschoss beträgt die
höchstzulässige traufseitige Wandhöhe (Schnittpunkt der
Außenwand mit der oberen Dachhaut) 4
m sowie die
höchstzulässige Firsthöhe 9
m. Für Wohngebäude mit
zwei Vollgeschossen beträgt die höchstzulässige trauf
seitige Wandhöhe (Schnittpunkt der Außenwand mit der
oberen Dachhaut) 7,5
m sowie die höchstzulässige First-
höhe 10,5
m. Unterer Bezugspunkt für diese Höhenrege-
lungen ist die jeweils auf demselben Baugrundstück fest
gesetzte Höhenlage der Geländeoberfläche.
8. In den Wohngebieten müssen die Dächer von Hauptge-
bäuden eine Neigung zwischen 20 und 55 Grad aufweisen.
Ausnahmen für Mansard- und Walmdächer, Gauben und
sonstige untergeordnete Dachflächenanteile können zuge-
lassen werden; Pultdächer sind nicht zulässig. Die Dächer
von Nebengebäuden, Garagen und überdachten Stellplät-
zen (Carports) sind als Flachdach oder mit einer Neigung
von bis zu 15 Grad herzustellen, mit einem mindestens
8
cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu ver
sehen und extensiv zu begrünen.
9. In den Wohngebieten sind in Angleichung an die beste-
hende Bebauung für die Außenwände der Wohngebäude
Ziegelsteine in rötlichen Farbtönen oder heller Putz bezie-
hungsweise helle Fassadenverkleidungen zu verwenden.
10. Die Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplät-
zen und Garagen sind zu begrünen. Notwendige Zuwegun-
gen sind zulässig. Standplätze für Abfallbehälter können
ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie die Gestal-
tung des Vorgartens nicht beeinträchtigen. Die Standorte
für Abfallbehälter sind so einzugrünen, dass sie von den
öffentlichen Wegen aus nicht einsehbar sind.
11. In den Wohngebieten sind für die an öffentliche Wege
angrenzenden Einfriedungen nur Hecken oder durchbro-
chene Zäune in Verbindung mit außenseitig zugeordneten
Hecken zulässig. Notwendige Unterbrechungen für Zuwe-
gungen sind zulässig.
12. Fensterlose Fassaden, Garagen sowie die Stützen von Car-
ports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen;
je 2m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwen-
den.
13. Für die zur Erhaltung festgesetzten Bäume und Sträucher
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass
der jeweilige Charakter und der Umfang der Pflanzung
erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenver-
Freitag, den 15. April 2016
168 HmbGVBl. Nr. 14
kehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabun-
gen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.
14. In den reinen Wohngebieten ist für je 150
m² der nicht
überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein klein-
kroniger Baum oder für je 300m² der nicht überbaubaren
Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu
pflanzen und zu erhalten.
15. Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträu-
chern sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte
und einheimische Laubgehölze, auf Grundstücken mit
denkmalgeschützten Objekten standortgerechte Gehölze
zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müs-
sen einen Stammumfang von mindestens 16cm, kleinkro-
nige Bäume einen Stammumfang von mindestens 12
cm,
jeweils in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufwei-
sen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vege-
tationsfläche von mindestens 12m² Größe anzulegen und
zu begrünen.
16. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahr-
wege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luft-
durchlässigem Aufbau herzustellen.
17. Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Nie-
derschlagswasser ist, sofern es nicht gesammelt und
genutzt wird, auf den jeweiligen Baugrundstücken über die
belebte Bodenzone zu versickern.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Verordnung
über den Bebauungsplan Bahrenfeld 50
Vom 7. April 2016
Auf Grund von §
10 und §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl.
I S. 1722, 1731), in Verbindung mit §
3 Absatz 1 und §
5 Ab-
satz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), §
4 Absatz 3 Satz 1 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Ver-
bindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1536), §
81
Absatz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung vom
14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert
am 17. Februar 2016 (HmbGVBl. S. 63), sowie §1, §2 Absatz 1
und §3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August
2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Hamburg, den 7. April 2016.
Das Bezirksamt Altona
§1
(1) Der Bebauungsplan Bahrenfeld 50 für den Geltungs
bereich südlich der Stresemannstraße und östlich der Ruhr-
straße (Bezirk Altona, Ortsteil 215) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Stresemannstraße ­ Schützenstraße ­ Ruhrstraße.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden
kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kos-
tenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein

Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Freitag, den 15. April 2016 169
HmbGVBl. Nr. 14
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die

Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach
stehende Vorschriften:
1. In dem nach §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bauge-
setzbuchs als Erhaltungsbereich bezeichneten Gebiet
bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der
Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die
Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und
zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen
Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die
Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nut-
zungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen bauli-
chen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Land-
schaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbeson-
dere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beein-
trächtigt wird.

2.Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für

Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
3. Im Mischgebiet sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen
unzulässig.
4. Im Mischgebiet sind in den Teilen des Gebietes, die über-
wiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, Ver-
gnügungsstätten im Sinne des §6 Absatz 2 Nummer 8 der
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013
(BGBl. I S. 1548, 1551), insbesondere Wettbüros, Spielhal-
len und ähnliche Unternehmen im Sinne von §1 Absatz 2
des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember
2012 (HmbGVBl. S. 505), Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit
sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie Bordelle und
bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen für Vergnü-
gungsstätten nach §
6 Absatz 3 der Baunutzungsverord-
nung werden ausgeschlossen.
5. Im Mischgebiet ist Einzelhandel nur zulässig als der Ver-
sorgung des Gebietes dienender Laden im Sinne von §
4
Absatz 2 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung; aus-
nahmsweise ist Einzelhandel zulässig, wenn er eine Ver-
kaufsstätte im Zusammenhang mit einem vorhandenen
Handwerks- oder Gewerbebetrieb darstellt und diesem
gegenüber untergeordnet ist. Die Verkaufsfläche einer
Einzelhandelsstätte darf 150m² nicht überschreiten.
6. Für die mit ,,(A)“ bezeichneten Bereiche wird festgesetzt:
Durch geeignete Anordnung der Baukörper oder durch
geeignete Grundrissgestaltung sind die Wohn- und Schlaf-
räume den jeweils straßenabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und
Schlafräume einer Wohnung an den straßenabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlaf-
räume den straßenabgewandten Gebäudeseiten zuzuord-
nen. Für die Räume an den straßenzugewandten Gebäude-
seiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche
Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden
und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzim-
mer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
7. Für die mit ,,(B)“ bezeichneten Bereiche wird festgesetzt:
Schlafräume sind zur straßenabgewandten Gebäudeseite
zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwoh-
nungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beur-
teilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am
Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der
zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche
Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbau-
ten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder
vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.
8. Für die mit ,,(C)“ bezeichneten Bereiche wird festgesetzt:
Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleich-
bare Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch diese bau-
lichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A)
während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt
die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglas-
ten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöff-
neten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in
Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen.
9. Gewerbliche Aufenthaltsräume, insbesondere die Pausen-
und Ruheräume, sind durch geeignete Grundrissgestal-
tung den straßenabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abge-
wandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese
Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch
bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
10.Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder
durch dessen Orientierung an straßenabgewandten Seiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel verglaste Vorbauten sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegel-
minderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem
der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel
von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
11. Für die mit ,,(D)“ bezeichneten Bereiche wird festgesetzt:
Es gilt ein erweiterter Bestandsschutz gemäß §1 Absatz 10
der Baunutzungsverordnung. Erneuerungen und Ände-
rungen der zum Zeitpunkt der Planaufstellung vorhande-
nen baulichen Anlagen sind auch oberhalb der festgesetz-
ten Gebäudehöhe und Geschossigkeit sowie auch außer-
Freitag, den 15. April 2016
170 HmbGVBl. Nr. 14
halb der Baugrenzen zulässig, jedoch nur innerhalb der
bestehenden Gebäudehöhen und Grundrisse. Ein gering-
fügiges Hervortreten vor die Baugrenzen im Rahmen von
Fassadenerneuerungen ist zulässig.
12. Staffelgeschosse, Dachaufbauten und technische Anlagen
auf Dächern müssen an der Vorder- und an der Rückseite
des Gebäudes und an den freistehenden Giebeln um min-
destens 1,80
m zurückgesetzt sein. Auf der straßenabge-
wandten Seite ist ein Hervortreten bis an die Fassa-
denkante des darunter liegenden Vollgeschosses aus-
nahmsweise zulässig, jedoch nur bis zu einer Gesamtbreite
von maximal der Hälfte der Fassadenlänge des Staffel
geschosses.
13. Ein Hervortreten vor die straßenseitige Baugrenze durch
Balkone, Loggien, Erker oder sonstige Gebäudeteile kann
ausnahmsweise zugelassen werden, jedoch nur oberhalb
einer lichten Höhe von 3,50m, nur bis zu einer Tiefe von
1
m und nur bis zu einer Gesamtbreite von maximal der
Hälfte der Fassadenlänge.
14. Ein Hervortreten vor die straßenabgewandte Baugrenze
der blockrandbegleitenden Baustreifen durch Terrassen,
Balkone oder Loggien kann ausnahmsweise zugelassen
werden, jedoch nur bis zu einer Tiefe von 2m. Die zuläs-
sige Grundflächenzahl darf dabei um höchstens 0,05 über-
schritten werden.
15. Die Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplät-
zen und Garagen sind zu begrünen. Notwendige Zufahrten
und Zugänge sind zulässig. Fahrradstellplätze und Stand-
plätze für Abfallbehälter können ausnahmsweise zugelas-
sen werden, wenn sie die Gestaltung des Vorgartens und
das städtebauliche Ortsbild im Sinne des Erhaltungsberei-
ches nicht beeinträchtigen. Die Standorte für Abfallbehäl-
ter sind so einzugrünen, dass sie von den öffentlichen
Wegen aus nicht einsehbar sind.
16.Tiefgaragen sind in den rückwärtigen Bereichen der
Grundstücke auch außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen zulässig. Zu den zum Erhalt festgesetzten
Bäumen ist jeweils ein Abstandsradius von 7
m einzu
halten.
17.Im allgemeinen Wohngebiet sind in den rückwärtigen
Bereichen der Grundstücke Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig.
18. Die nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen sind mit
einem mindestens 0,8
m starken, durchwurzelbaren Sub
strataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Für
anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss jeweils auf
einer Fläche von 12m² die Schichtstärke des durchwurzel-
baren Substrataufbaus mindestens 1m betragen.
19. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege in
wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
20. In den Baugebieten sind mindestens 10 vom Hundert der
Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu
bepflanzen. Je angefangene 150
m² der zu begrünenden
Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum
oder je angefangene 300
m² der zu begrünenden Grund-
stücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflan-
zen und zu erhalten. Dabei sind standortgerechte, einhei-
mische Laubgehölze zu verwenden. Kleinkronige Bäume
müssen einen Stammumfang von mindestens 14cm, groß-
kronige Bäume einen Stammumfang von mindestens
18cm, jeweils gemessen in 1m Höhe über dem Erdboden,
aufweisen.
21. Außerhalb des städtebaulichen Erhaltungsbereichs sind
Flachdächer und Dächer mit einer Neigung von bis zu
20 Grad mit einem mindestens 12
cm starken, durchwur-
zelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu
begrünen. Von einer Dachbegrünung kann in den Dach
bereichen abgesehen werden, die der Belichtung, der Be-
und Entlüftung, als Dachterrasse oder der notwendigen
Aufnahme technischer Anlagen dienen.
22. Außerhalb des städtebaulichen Erhaltungsbereichs sind
fensterlose Fassaden sowie Außenwände, deren horizon
taler Fensterabstand mehr als 5m beträgt, mit standortge-
rechten Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je
angefangene 2
m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze
zu verwenden.
23.Vor Beginn von Gebäudeabrissarbeiten auf den Flur
stücken 1855 und 1856 der Gemarkung Ottensen sind je
betreffendem Flurstück im näheren Umfeld mindestens
vier Nistkästen für Mauersegler, vier Nistkästen für Halb-
höhlenbrüter sowie vier Flachkästen als Quartiere für

Fledermäuse an Gebäuden oder Ersatzbauwerken in fach-
lich geeigneter Weise anzubringen und dauerhaft zu erhal-
ten.
24. An neu errichteten Gebäuden auf den Flurstücken 1855
und 1856 der Gemarkung Ottensen sind je Flurstück min-
destens zwei Nistkästen für Mauersegler, zwei Nistkästen
für Halbhöhlenbrüter sowie drei Flachkästen als Quartiere
für Fledermäuse in fachlich geeigneter Weise anzubringen
und dauerhaft zu erhalten.
25. Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatz-
pflanzungen vorzunehmen. Geländeaufhöhungen oder
Abgrabungen sind im Wurzelbereich festgesetzter Bäume
unzulässig.
26. Auf den gekennzeichneten Flurstücken 1855, 4923 und
4924 der Gemarkung Ottensen, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, sind bei Nut-
zungsänderungen beziehungsweise bei baulichen Ände-
rungen Bodenaushub und dessen fachgerechte Entsorgung
zu leisten. Vor Baubeginn ist diesbezüglich Kontakt mit
dem Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt
des Bezirksamtes Altona aufzunehmen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 7. April 2016.
Das Bezirksamt Altona
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).