FREITAG, DEN17. MAI
107
HmbGVBl. Nr. 14 2024
Tag I n h a l t Seite
3. 5. 2024 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht . . . . . . . . . 107
1104-1
7. 5. 2024 Verordnung über den Bebauungsplan Horn 49 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
8. 5. 2024 Verordnung über die Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher in
Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110
2032-1-3
8. 5. 2024 Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Hambur-
ger Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112
300-11
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Zwölftes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht
Vom 3. Mai 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
Änderung des Gesetzes
über das Hamburgische Verfassungsgericht
Das Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht in
der Fassung vom 23. März 1982 (HmbGVBl. S. 59), zuletzt
geändert am 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 245), wird wie folgt
geändert:
1. In §4 Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort ,,Wahl“ die
Wörter ,,für die vorgesehene Amtszeit“ eingefügt.
2. In §6 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:
,,Beginn und Ende der Amtszeit werden in einer von der
Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft auszu-
stellenden Urkunde dokumentiert.“
3. §13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts erhalten eine
monatliche Aufwandsentschädigung, und zwar
die Präsidentin bzw. der Präsident … 680 Euro,
das sie bzw. ihn vertretende Mitglied … 510 Euro,
die übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichts … 450 Euro,
die übrigen vertretenden Mitglieder … 230 Euro.“
4. In §16 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
,,Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zum
elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen
Aktenführung sowie die aufgrund dieser Vorschriften erlas-
senen Rechtsverordnungen gelten mit Ausnahme der Rege-
lung zur Nutzungspflicht (§
55d der Verwaltungsgerichts-
ordnung) entsprechend. Das Verfassungsgericht bestimmt
in seiner Geschäftsordnung den Zeitpunkt, von dem an die
Prozessakten elektronisch geführt werden.“
5. In §21 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Ist ein Mitglied verhindert seine Unterschrift beizufügen,
so wird dies mit dem Hinderungsgrund von der bzw. dem
Vorsitzenden oder, wenn diese bzw. dieser verhindert ist,
von dem dienstältesten mitwirkenden Mitglied des Verfas-
sungsgerichts unter dem Urteil vermerkt.“
§2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 3. Mai 2024.
Der Senat
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
Freitag, den17. Mai 2024
108 HmbGVBl. Nr. 14
Verordnung
über den Bebauungsplan Horn 49
Vom 7. Mai 2024
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geän-
dert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), in Ver-
bindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5 Absatz 1 des Bauleit-
planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104), §
81 Absatz 2a der Hamburgischen Bau-
ordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443,
455), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Aus-
führung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 8. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2240), sowie §
1, §
2 Absatz 1 und §
3 der Weiter
übertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl.
S. 443, 455), wird verordnet:
§1
(1) Der Bebauungsplan Horn 49 für den Geltungsbereich
zwischen dem Weg Kernbek, der nordwestlichen Wiese vom
Blohms Park und der Horner Landstraße (Bezirk Hamburg-
Mitte, Ortsteil 128) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie
folgt begrenzt: Kernbek – über das Flurstück 560 der Gemar-
kung Horner Geest (Blohms Park, nördlich an das ,,Haus im
Blohms Park“ angrenzender Fußweg, westlich entlang des
nach Norden führenden Fußweges) – Beim Rauhen Hause –
über das Flurstück 560 der Gemarkung Horner Geest (Blohms
Park, östlich entlang des Fußweges nach Süden, östlich an das
,,Haus im Blohms Park“ angrenzender Fußweg) – Horner
Landstraße.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö-
gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs-
berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig-
keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leis-
tung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädi-
gungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz
1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung ,,Gesundheit
und Begegnung“ dient der Unterbringung
1.1 von Anlagen für gesundheitliche und soziale Zwecke mit
Ausnahme von Kindertageseinrichtungen und
1.2 von Anlagen der Begegnung im Zusammenhang mit den
gesundheitlichen und sozialen Nutzungen (zum Beispiel
offenes Café mit Außenterrasse).
2. Ausnahmsweise können zugelassen werden
2.1 Praxen als Räume für freie Berufe im Sinne von §
13 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am
3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6),
2.2 eine Tagungsstätte mit einer untergeordneten Schank-
und Speisewirtschaft sowie Beherbergung mit einer maxi-
malen Anzahl von 30 Betten,
2.3 Anlagen für kulturelle Zwecke,
2.4 bis zu zwei Wohnungen für Menschen mit besonderem
Wohnbedarf oder eine in Grundfläche und Baumasse
untergeordnete Wohnung für Aufsichts- und Bereit-
schaftspersonal.
3. Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung ,,Gesundheit
und Begegnung“ ist ein Störgrad vergleichbar einem allge-
meinen Wohngebiet zulässig.
Freitag, den17. Mai 2024 109
HmbGVBl. Nr. 14
4. Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung ,,Gesundheit
und Begegnung“ darf die festgesetzte Grundfläche durch
Terrassen und Anlagen nach §19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO
bis zu einer Grundfläche von 1800
m² überschritten wer-
den.
5. Die Außenwände der Gebäude sind in weiß, grau oder
dunkelrot gefärbter Holzverschalung auszuführen. Das
Sockelgeschoss des Ostflügels kann auch in rotem Klinker
ausgeführt werden. Fenster und Türen sind nur in weißer
oder grauer Farbigkeit zulässig.
6. Es sind nur Satteldächer mit 40 bis 50 Grad Dachneigung
und dunklen Ziegeln zulässig. Dacheindeckungen mit
hochglänzenden oder glasierten Oberflächen sind unzuläs-
sig.
7. Überschreitungen der Baugrenzen in allen Geschossen
durch Fluchttreppen bis zu 3m sind ausnahmsweise zuläs-
sig.
8. Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte mit der Bezeich-
nung ,,GF 1″ umfassen die Befugnis der Freien und Hanse-
stadt Hamburg zur Nutzung durch Pflegefahrzeuge und
als allgemein zugänglichen Gehweg für Fußgänger. Die
festgesetzten Geh- und Fahrrechte mit der Bezeichnung
,,GF 2″ umfassen die Befugnis der Feuerwehr Hamburg
zur Nutzung als Zufahrt sowie Aufstell- und Bewegungs-
flächen im Lösch- und Rettungsfall. Geringfügige Abwei-
chungen von den festgesetzten Geh- und Fahrrechten kön-
nen zugelassen werden.
9. Auf der mit ,,(A)“ bezeichneten Zufahrt sind Stellplätze
unzulässig.
10. Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung ,,Gesundheit
und Begegnung“ sind – mit Ausnahme des in der Plan-
zeichnung mit ,,(A)“ bezeichneten Zufahrtsweges von der
Horner Landstraße – Geh- und Fahrwege in wasser- und
luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Stellplätze sind in
vegetationsfähigem Aufbau herzustellen.
11. Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume
und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit
standortgerechten Bäumen und Sträuchern innerhalb der
festgesetzten Fläche für die Erhaltung von Bäumen und
Sträuchern vorzunehmen.
12. Im Plangebiet sind im Falle von Abbruch oder Sanierung
von Gebäuden sowie Rodung von Fledermausquartiers-
bäumen geeignete Fledermausersatzquartiere zu schaffen.
Die Anzahl der Quartiershilfen bemisst sich nach der
Anzahl der durch die Maßnahme verloren gehenden Quar-
tiere.
13. Außenleuchten sind zum Schutz von Fledermäusen,
Vögeln und Insekten ausschließlich zum Zwecke der ver-
kehrssicheren Nutzung der öffentlichen und privaten
Frei- und Verkehrsflächen und nur mit Leuchtmitteln mit
warmweißem Farbspektrum kleiner 2200 Kelvin zulässig.
Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insek-
ten geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächen-
temperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrah-
lung oberhalb der Horizontalen sowie auf Gehölzflächen
und Fledermausquartiere ist unzulässig. Die Lichtquellen
sind zeitlich und in ihrer Anzahl und Lichtstärke auf das
für die Beleuchtung notwendige Maß zu beschränken.
14. Drainagen oder sonstige bauliche und technische Maß-
nahmen, die zur dauerhaften Absenkung des vegetations-
verfügbaren Grundwassers führen, sind unzulässig. Kurz-
fristig erforderliche Grundwasserabsenkungen sind wäh-
rend der Vegetationsperiode (15. März bis 30. September)
nur zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen Schäden
der umgebenden Bäume ausgeschlossen werden.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 7. Mai 2024.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Freitag, den17. Mai 2024
110 HmbGVBl. Nr. 14
Verordnung
über die Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher in Hamburg
Vom 8. Mai 2024
Auf Grund von §
64 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23),
zuletzt geändert am 17. November 2023 (HmbGVBl. S. 361,
362), in Verbindung mit §
1 der Weiterübertragungsverord-
nung-Besoldungsrecht vom 30. April 2013 (HmbGVBl. S. 190),
zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 524),
wird verordnet:
§1
Grundsatz der Aufwandsentschädigung
Im Außendienst beschäftigte Gerichtsvollzieherinnen und
Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte
Beamtinnen und Beamte) erhalten zur Abgeltung des ihnen
durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung
eines Büros entstehenden finanziellen Aufwands eine Entschä-
digung nach den folgenden Vorschriften.
§2
Aufwandsentschädigung für Sachkosten
(1) Die Entschädigung für die Sachkosten der Gerichtsvoll-
zieherin oder des Gerichtsvollziehers wird pauschal gewährt
und beträgt im Kalendermonat 1140 Euro.
(2) Die Pauschale nach Absatz 1 setzt sich zusammen aus
1. den an der Büroarbeitsplatzpauschale der Freien und Han-
sestadt Hamburg orientierten Kosten,
2. einem weiteren pauschalen Betrag für den mit dem Bürobe-
trieb entstehenden Mehraufwand für einen Arbeitsplatz für
eine Bürokraft sowie
3. einem Pauschalbetrag im Hinblick auf die bei der Teil-
nahme am elektronischen Rechtsverkehr entstehenden
Kosten.
(3) Die Pauschale nach Absatz 1 erhöht sich abhängig von
den von der jeweiligen Gerichtsvollzieherin oder dem jeweili-
gen Gerichtsvollzieher im Jahr eingenommenen Gebühren im
Kalendermonat und beträgt ab einer Jahressumme von
1. 24 000 Euro in der Erhöhungsstufe 1 1 190 Euro,
2. 29 000 Euro in der Erhöhungsstufe 2 1 240 Euro,
3. 34 000 Euro in der Erhöhungsstufe 3 1 290 Euro,
4. 39 000 Euro in der Erhöhungsstufe 4 1 340 Euro,
5. 44 000 Euro in der Erhöhungsstufe 5 1 390 Euro,
6. 49 000 Euro in der Erhöhungsstufe 6 1 440 Euro,
7. 54 000 Euro in der Erhöhungsstufe 7 1 490 Euro,
8. 59 000 Euro in der Erhöhungsstufe 8 1 640 Euro,
9. 64 000 Euro in der Erhöhungsstufe 9 1 690 Euro,
10. 69 000 Euro in der Erhöhungsstufe 10 1 740 Euro,
11. 74 000 Euro in der Erhöhungsstufe 11 1 790 Euro,
12. 79 000 Euro in der Erhöhungsstufe 12 1 840 Euro.
(4) Monatliche Gebäudekosten (Summe aus Nettokaltmiete
und Bewirtschaftungskosten), die über den in der Sachkosten-
pauschale enthaltenen Betrag in Höhe von 478 Euro hinausge-
hen, sind auf Nachweis bis zu einem monatlichen Betrag von
insgesamt 800 Euro erstattungsfähig.
(5) Eine Überprüfung der Sachkostenpauschale im Hin-
blick auf etwaig notwendige Änderungen soll alle zwei Jahre
erfolgen.
(6) Sofern Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
neben den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertre-
tung verhinderter Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvoll-
zieher oder die Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen
übernehmen, wird für daraus resultierende höhere Sachauf-
wendungen ab dem 31. Kalendertag ein Erhöhungsbetrag von
zehn Euro für diesen und jeden weiteren Kalendertag einer
durchgeführten Vertretung oder Verwaltung gewährt. Bei Ver-
tretung oder Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieher-
stelle durch mehrere Gerichtsvollzieherinnen und Gerichts-
vollzieher wird der Erhöhungsbetrag anteilig berücksichtigt.
Die sich ergebende Vertretungspauschale wird durch die
Dienstbehörde nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres festge-
setzt.
§3
Aufwandsentschädigung für Personalkosten
(1) Für die Erledigung notwendiger und angemessener
Büroarbeiten können Gerichtsvollzieherinnen und Gerichts-
vollzieher Büropersonal auf der Grundlage von Arbeits-,
Dienst- oder Werkverträgen beschäftigen.
(2) Für die Aufwendungen nach Absatz 1 wird den Gerichts-
vollzieherinnen und Gerichtsvollziehern eine Pauschale von
550 Euro monatlich gewährt.
(3) Die Aufwendungen nach Absatz 1, die den Betrag von
550 Euro übersteigen, werden den vollzeitbeschäftigten
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern bis zur Höhe
eines Betrages erstattet, der sich entsprechend dem jeweils zum
1. Januar des Kalenderjahres geltenden Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) für eine Beschäftigung
im hälftigen Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits-
zeit (Halbtagsbeschäftigung) ergibt. Unterjährige Lohnerhö-
hungen und Einmalzahlungen, die in einem zum 1. Januar
eines Kalenderjahres geltenden Tarifvertrag nach Satz 1 ent-
halten sind, sind nicht berücksichtigungsfähig. Der Höchstbe-
trag nach Satz 1 setzt sich wie folgt zusammen:
1. aus einem halben Monatsgehalt der Entgeltgruppe 5 Stufe 4
des Tarifvertrags nach Satz 1 je Kalendermonat der Beschäf-
tigung,
2. aus einer hälftigen Jahressonderzahlung entsprechend dem
Tarifvertrag nach Satz 1 sowie
3. aus den Beiträgen für die Sozialversicherung und die gesetz-
liche Unfallversicherung für die nach den Nummern 1 und
2 errechneten Beträge.
Der sich aus den Sätzen 1 bis 3 ergebende Betrag ist der
Höchstbetrag der erstattungsfähigen Aufwendungen, unab-
Freitag, den17. Mai 2024 111
HmbGVBl. Nr. 14
hängig von der Anzahl des beschäftigten Büropersonals. Er
verringert sich bei unterhälftiger Beschäftigung der Bürokraft
entsprechend dem Beschäftigungsumfang. Der Höchstbetrag
nach Satz 1 vermindert sich bei teilzeitbeschäftigten Gerichts-
vollzieherinnen und Gerichtsvollziehern entsprechend dem
jeweiligen Beschäftigungsumfang. Soweit Zahlungen von Sozi-
alleistungsträgern oder anderen öffentlichen Stellen auf das
Arbeitsentgelt erfolgen, ist eine Entschädigung ausgeschlos-
sen.
(4) Für den durch die Beschäftigung von Büropersonal
durch Vorlage von Arbeitsverträgen nachgewiesenen Aufwand
der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher als Arbeit-
geberin bzw. Arbeitgeber wird eine pauschale Entschädigung
in Höhe von 50 Euro monatlich gewährt.
(5) Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher
hat für jeden Monat eines Kalenderjahres für den die Pau-
schale nach Absatz 2 geltend gemacht wird, zu versichern, dass
ihr bzw. ihm Aufwendungen nach Absatz 1 tatsächlich ent-
standen sind. Soweit der Betrag nach Absatz 2 überschritten
wird, sind die Aufwendungen durch geeignete Belege nachzu-
weisen.
§4
Besondere Aufwandsentschädigung
und Aufwandsentschädigung bei Verhinderung
(1) Reichen im besonders gelagerten Einzelfall die nach den
§§
2 und 3 zustehenden Entschädigungsbeträge nicht aus, die
für die Einrichtung und Unterhaltung des Büros notwendigen
Ausgaben zu decken, kann auf Antrag ergänzend eine beson-
dere Aufwandsentschädigung festgesetzt werden. Die Gerichts-
vollzieherin bzw. der Gerichtsvollzieher hat den Anfall der
entstandenen höheren Sach- und Personalkosten nachzuwei-
sen und die Gründe für die Notwendigkeit des Entstehens und
die Unzumutbarkeit der Übernahme der Mehrkosten aus den
sonstigen Zahlungen darzulegen.
(2) Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher ist
im Fall einer vorhersehbaren längerfristigen Verhinderung
verpflichtet, die für die Einrichtung und Unterhaltung des
Büros anfallenden Kosten soweit wie möglich und zumutbar
zu reduzieren. Dies gilt insbesondere für bestehende Beschäfti-
gungsverhältnisse. Die Aufwandsentschädigung wird unab-
hängig von den tatsächlichen Aufwendungen nur in Höhe der
sich nach den §§2 und 3 ergebenden Beträge gewährt.
(3) Spätestens nach sechsmonatiger Verhinderung kann die
Dienstbehörde überprüfen, ob und in welcher Höhe eine wei-
tere Zahlung der Bürokostenentschädigung angemessen ist.
§5
Festsetzung und Auszahlung der Aufwandsentschädigung
(1) Die Dienstbehörde setzt die der Gerichtsvollzieherin
oder dem Gerichtsvollzieher voraussichtlich entstehende
monatliche Aufwandsentschädigung vorläufig fest. Die Fest-
setzung ist solange gültig, bis sie durch eine neue ersetzt wird.
Die endgültige Festsetzung der Entschädigungsbeträge erfolgt
durch die Dienstbehörde nach Ablauf eines jeden Kalender-
jahres. Dazu sind die geltend gemachten Aufwendungen bis
zum 15. Februar jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr ins-
gesamt nachzuweisen, soweit sie nicht ausschließlich als Pau-
schale gezahlt werden.
(2) Die Auszahlung hat auf ein von der Gerichtsvollziehe-
rin oder dem Gerichtsvollzieher anzugebendes Konto zu erfol-
gen, das nicht zugleich das Dienstkonto ist.
(3) Die Entschädigungen nach dieser Verordnung werden
in vollem Umfang als Aufwandsentschädigungen gezahlt.
§6
Schlussbestimmungen
(1) §
2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Im
Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
(2) §2 der Verordnung über die Abgeltung der Bürokosten
der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher in Ham-
burg vom 16. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 408) tritt zum in
Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. Im Übri-
gen tritt die Verordnung über die Abgeltung der Bürokosten
der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher in Ham-
burg vom 16. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 408) am in Absatz
1 Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft.
Hamburg, den 8. Mai 2024.
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Freitag, den17. Mai 2024
112 HmbGVBl. Nr. 14
Siebte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung
in der Hamburger Justiz
Vom 8. Mai 2024
Auf Grund von §14 Absatz 4 Sätze 1 und 2 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert am 21. Februar
2024 (BGBl. I Nr. 54 S. 1, 12), in Verbindung mit §1 Nummer
2 der Weiterübertragungsverordnung-elektronischer Rechts-
verkehr bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft vom
1. August 2006 (HmbGVBl. S. 455), zuletzt geändert am
5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 382), wird verordnet:
§1
Anlage 4 der Verordnung über die elektronische Aktenfüh-
rung in der Hamburger Justiz vom 17. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 531), zuletzt geändert am 22. April 2024
(HmbGVBl. S. 105), erhält folgende Fassung:
,,Anlage 4
Num-
mer
Gericht Verfahren, in denen gemäß §1 Absatz 1 Satz 4
Nummer 1 die elektronische Weiterführung der in
Papierform angelegten Akten angeordnet wird
Stichtag, ab dem die elektronische
Weiterführung gemäß §1 Absatz 1 Satz 4
Nummer 1 angeordnet wird
1. Amtsgericht
Hamburg-Wandsbek
Sämtliche am Stichtag in Papierform angelegten Ver-
fahren gemäß §
271 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG); einschließlich
der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab
diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder
verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter
dem Registerzeichen AR geführt werden.
7. Dezember 2022
Bei nach dem Stichtag von anderen
Gerichten oder Spruchkörpern einge-
henden abgegebenen oder verwiesenen
Verfahren tritt an Stelle des obigen
Datums das Datum des Eingangs bei der
jeweiligen Abteilung.
2. Amtsgericht
Hamburg-Altona
Sämtliche am Stichtag in Papierform angelegten Ver-
fahren gemäß §
271 FamFG; einschließlich der von
anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem
Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiese-
nen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter
dem Registerzeichen AR geführt werden.
8. Mai 2024
Bei nach dem Stichtag von anderen
Gerichten oder Spruchkörpern einge-
henden abgegebenen oder verwiesenen
Verfahren tritt an Stelle des obigen
Datums das Datum des Eingangs bei der
jeweiligen Abteilung.
3. Amtsgericht
Hamburg-Barmbek
Sämtliche am Stichtag in Papierform angelegten Ver-
fahren gemäß §
271 FamFG; einschließlich der von
anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem
Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiese-
nen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter
dem Registerzeichen AR geführt werden.
8. Mai 2024
Bei nach dem Stichtag von anderen
Gerichten oder Spruchkörpern einge-
henden abgegebenen oder verwiesenen
Verfahren tritt an Stelle des obigen
Datums das Datum des Eingangs bei der
jeweiligen Abteilung.
4. Amtsgericht
Hamburg-Blankenese
Sämtliche am Stichtag in Papierform angelegten Ver-
fahren gemäß §
271 FamFG; einschließlich der von
anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem
Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiese-
nen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter
dem Registerzeichen AR geführt werden.
22. Mai 2024
Bei nach dem Stichtag von anderen
Gerichten oder Spruchkörpern einge-
henden abgegebenen oder verwiesenen
Verfahren tritt an Stelle des obigen
Datums das Datum des Eingangs bei der
jeweiligen Abteilung.
“
§2
Diese Verordnung tritt am 22. Mai 2024 in Kraft.
Hamburg, den 8. Mai 2024.
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
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51
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