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Verordnung zum Neuerlass, zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen für berufliche Bildungsgänge
223-1-30, 223-1-36, 223-1-40, 223-1-47, neu: 223-1-60, 223-1-66, 223-1-67

Seite 91

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Großmarkt für Obst, Gemüse und Blumen
7106-1-1

Seite 96

91
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 14 DIENSTAG, DEN 18. MÄRZ 2014
Tag I n h a l t Seite
A r t i k e l 1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für berufsbildende Schulen ­ Allgemeiner Teil ­
Auf Grund von § 45 Absatz 4 und § 46 Absatz 2 des Ham-
burgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl.
S. 97), zuletzt geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 37),
und § 1 Nummern 15 und 16 der Weiterübertragungsverord-
nung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird
verordnet:
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbil-
dende Schulen ­ Allgemeiner Teil ­ vom 25. Juli 2000 (Hmb-
GVBl. S. 183, 184), zuletzt geändert am 22. Juli 2011 (Hmb-
GVBl. S. 346), wird wie folgt geändert:
1. § 18 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: ,,Eine Nach-
prüfung ist in höchstens einem Fach zulässig, das in dem
nächsthöheren Ausbildungsabschnitt unterrichtet wird
und in dem die Schülerin oder der Schüler mangelhafte
Leistungen erbracht hat, für die sie oder er keinen Aus-
gleich entsprechend der maßgeblichen Ausbildungs- und
Prüfungsordnung hat.“
2. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,können ange-
messene Erleichterungen gewährt werden“ durch die Wör-
ter ,,sind angemessene Erleichterungen zu gewähren“ er-
setzt.
3. In § 40c Absatz 1 wird die Textstelle ,,, jedoch frühestens
zwei Jahre nach Eintritt in die berufsbildende Schule“
gestrichen.
A r t i k e l 2
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Höheren Handelsschule
Auf Grund von § 8 Absatz 4, § 21 Absatz 2, § 44 Absatz 4
Satz 1, § 45 Absatz 4, § 46 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 des Ham-
burgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl.
S. 97), zuletzt geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 37),
in Verbindung mit § 1 Nummern 2, 6, 14 bis 17 der Weiter-
übertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010
(HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Höheren
Handelsschule vom 28. Februar 2013 (HmbGVBl. S. 61, 67)
wird wie folgt geändert:
1. § 3 erhält folgende Fassung:
,,§ 3
Zulassung zur Ausbildung
(1) In das erste Schuljahr kann eintreten, wer
1. den mittleren Schulabschluss mit einer Durchschnitts-
note von mindestens 3,3 über alle Fächer außer Sport
sowie mit einer Durchschnittsnote über die Fächer
Deutsch, Mathematik und Englisch von mindestens
3,5 erreicht hat und in keinem der Fächer Deutsch,
Mathematik und Englisch die Note ,,5″ hat und
2. das 18. Lebensjahr am 1. August des Schuljahres, in
dem die Ausbildung begonnen wird, noch nicht vollen-
det hat.
10. 3. 2014 Verordnung zum Neuerlass, zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen für berufliche Bildungs-
gänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
223-1-30, 223-1-36, 223-1-40, 223-1-47, neu: 223-1-60, 223-1-66, 223-1-67
11. 3. 2014 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Großmarkt für Obst, Gemüse und Blumen . . . . . . . 96
7106-1-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
zum Neuerlass, zur Änderung und Aufhebung
von Verordnungen für berufliche Bildungsgänge
Vom 10. März 2014
Dienstag, den 18. März 2014
92 HmbGVBl. Nr. 14
(2) Absatz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung, wenn
und soweit Schülerinnen und Schüler wegen Ableistung
eines Dienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz
vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), geändert am 20. Dezem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923), nach dem Bundesfreiwil-
ligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in
der jeweils geltenden Fassung oder eines freiwilligen
Wehrdienstes die Altersgrenze überschreiten.
(3) Schülerinnen und Schüler, die wegen persönlicher
Belastungen oder anderer schwerwiegender Gründe
1. entweder das in Absatz 1 Nummer 1 vorausgesetzte
Notenbild nicht erreicht haben oder
2. nicht vor der Vollendung des 18. Lebensjahres in den
Bildungsgang eintreten konnten, können ausnahms-
weise zur Ausbildung zugelassen werden, wenn zu er-
warten ist, dass sie das Ziel der Höheren Handelsschule
erreichen werden.
Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 1 trifft die Schule.
Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 trifft die zustän-
dige Behörde.“
2. § 8 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
2.1 In Satz 3 wird hinter dem Wort ,,Note“ die Textstelle ,,nach
Satz 2″ eingefügt.
2.2 Es wird folgender Satz angefügt: ,,Sämtliche Noten der
weiteren Lernbereiche oder Fächer nach § 6 Absatz 2
Nummer 2 werden mit Ausnahme der Note für das Fach
Sport im Zeugnis unter Berücksichtigung des jeweiligen
Anteils an der Gesamtleistung zu einer Note zusammenge-
fasst.“
3. In § 9 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Befriedi-
gende oder bessere Leistungen in dem Fach Sport können
nicht zum Ausgleich mangelhafter Leistungen in einem
Lernbereich oder in einem anderen Fach herangezogen
werden.“
4. § 10 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: ,,Prüfungs-
fächer sind Sprache und Kommunikation, Mathematik/
Naturwissenschaften, Fachenglisch sowie der Lernbe-
reich, auf den sich die Facharbeit nach Absatz 4 mehrheit-
lich thematisch bezieht.“
5. § 11 erhält folgende Fassung:
,,§ 11
Fachhochschulreife
(1) Die Fachhochschulreife ist erreicht, wenn
1. in der Abschlussprüfung zum Erwerb der Fachhoch-
schulreife selbst in nicht mehr als zwei Lernbereichen
oder Fächern mangelhafte Leistungen erzielt wurden
und kein Lernbereich und kein Fach mit ungenügend
bewertet wurde und
2. die Anforderungen des § 9 Absatz 1 im Zeugnis über
das zweite Schuljahr erfüllt sind.
(2) Eine nach Absatz 1 Nummer 1 nicht bestandene Ab-
schlussprüfung kann frühestens nach sechs Wochen ein-
mal wiederholt werden. Den Prüfungstermin bestimmt die
zuständige Behörde. Eine Wiederholung des vorangegan-
genen Ausbildungsabschnitts findet nicht statt, wenn die
Anforderungen des § 9 Absatz 1 im Zeugnis über das
zweite Schuljahr erfüllt sind.
(3) Wer die Fachhochschulreife nicht erreicht, weil die
Anforderungen des § 9 Absatz 1 im Zeugnis über das
zweite Schuljahr nicht erfüllt sind, kann den vorangegan-
genen Ausbildungsabschnitt und die Abschlussprüfung
gemäß § 35 APO-AT einmal wiederholen.“
6. § 12 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: ,,Wenn der
Prüfling in einer schriftlichen Prüfung mindestens ausrei-
chende Leistungen erzielt hat, wird in der Regel von einer
mündlichen Prüfung in diesem Lernbereich oder Fach
abgesehen.“
7. § 13 wird wie folgt geändert:
7.1 In Absatz 1 Satz 1 wird die Bezeichnung ,,§ 11″ durch die
Textstelle ,,§ 11 Absatz 1 Nummer 2″ ersetzt.
7.2 In Absatz 2 Satz 3 werden hinter dem Wort ,,die“ die Wör-
ter ,,Zeugnisfächer am Ende des zweiten Schuljahres mit
Ausnahme des Faches Sport“ eingefügt.
7.3 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) In den Zeugnissen sind eingerückt unter der zusam-
mengefassten Note nach § 8 Absatz 4 Satz 4 die nach § 6
Absatz 2 Nummer 2 belegten Angebote sowie deren Noten
als Teil der Note nach § 8 Absatz 4 Satz 4 auszuweisen.“
8. In der Anlage werden hinter dem Wort ,,Personaladminis-
tration“ die Wörter ,,planen und“ eingefügt.
A r t i k e l 3
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Berufsfachschule für Technische Kommunikation
und Produktdesign
Auf Grund von § 21 Absatz 2, § 44 Absatz 4 Satz 1 und § 46
Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997
(HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 28. Januar 2014
(HmbGVBl. S. 37), in Verbindung mit § 1 Nummern 6, 14
und 16 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom
20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
Hinter § 6a der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der
Berufsfachschule für Technische Kommunikation und Pro-
duktdesign vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 183, 201), geän-
dert am 22. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 177, 179), wird folgender
§ 6b eingefügt:
,,§ 6b
Abschlusszeugnis
Im Abschlusszeugnis der Berufsfachschule für Technische
Kommunikation und Produktdesign wird vermerkt, dass der
Prüfling berechtigt ist, die Berufsbezeichnung »Staatlich ge-
prüfte gestaltungstechnische Assistentin, Schwerpunkt techni-
sche Kommunikation und Produktdesign« bzw. »Staatlich
geprüfter gestaltungstechnischer Assistent, Schwerpunkt tech-
nische Kommunikation und Produktdesign« zu führen.“
A r t i k e l 4
Aufhebung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der
Berufsfachschule Technische Assistenz für Informatik
Auf Grund von § 21 Absatz 2, § 44 Absatz 4 Satz 1, § 45
Absatz 4, § 46 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 des Hamburgischen
Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt
geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 37), in Verbindung
mit § 1 Nummern 6, 14 bis 17 der Weiterübertragungsverord-
nung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird
verordnet:
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfach-
schule Technische Assistenz für Informatik vom 25. Juli 2000
(HmbGVBl. S. 183) wird aufgehoben.
A r t i k e l 5
Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Höheren Technik-
schule für Informations-, Metall- und Elektrotechnik
(APO-HTS)
Auf Grund von § 8 Absatz 4, § 21 Absatz 2, § 44 Absatz 4
Satz 1, § 45 Absatz 4, § 46 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 des Ham-
burgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl.
Dienstag, den 18. März 2014 93
HmbGVBl. Nr. 14
S. 97), zuletzt geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 37),
in Verbindung mit § 1 Nummern 2, 6, 14 bis 17 der Weiter-
übertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010
(HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Höhere Technikschule für
Informations-, Metall- und Elektrotechnik in Verbindung mit
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufliche Schu-
len ­ Allgemeiner Teil ­ (APO-AT) vom 25. Juli 2000 (Hmb-
GVBl. S. 183, 184), zuletzt geändert am 10. März 2014 (Hmb-
GVBl. S. 91), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2
Dauer und Ziel der Ausbildung
Die Ausbildung in der Höheren Technikschule für Infor-
mations-, Metall- und Elektrotechnik dauert im Regelfall
einschließlich der berufspraktischen Ausbildung ein Schuljahr
oder zwei Schuljahre. Für Schülerinnen und Schüler mit son-
derpädagogischem Förderbedarf kann die Ausbildung auf bis
zu drei Schuljahre verlängert werden. Sie soll eine berufliche
Grundbildung in den Berufsfeldern Informations-, Metall-
und Elektrotechnik sowie Grundzüge einer beruflichen Fach-
bildung für Berufe in den genannten Berufsfeldern vermitteln.
Im zweiten Schuljahr führt sie die Schülerinnen und Schüler
darüber hinaus zur Fachhochschulreife.
§ 3
Zulassung zur Ausbildung
(1) In das erste Schuljahr kann eintreten, wer
1. den mittleren Schulabschluss mit einer Durchschnittsnote
von mindestens 3,3 über alle Fächer außer Sport sowie mit
einer Durchschnittsnote über die Fächer Deutsch, Mathe-
matik und Englisch von mindestens 3,5 erreicht hat und in
keinem der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch die
Note ,,5″ hat und
2. das 18. Lebensjahr am 1. August des Schuljahres, in dem die
Ausbildung begonnen wird, noch nicht vollendet hat.
(2) Absatz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung, wenn und
soweit Schülerinnen und Schüler wegen Ableistung eines
Dienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom
16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), geändert am 20. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2854, 2923), nach dem Bundesfreiwilligendienst-
gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils gel-
tenden Fassung oder eines freiwilligen Wehrdienstes die
Altersgrenze überschreiten.
(3) Schülerinnen und Schüler, die wegen persönlicher Be-
lastungen oder anderer schwerwiegender Gründe
1. entweder das in Absatz 1 Nummer 1 vorausgesetzte Noten-
bild nicht erreicht haben oder
2. nicht vor der Vollendung des 18. Lebensjahres in den Bil-
dungsgang eintreten konnten,
können ausnahmsweise zur Ausbildung zugelassen werden,
wenn zu erwarten ist, dass sie das Ziel der Höheren Technik-
schule erreichen werden. Die Entscheidung nach Satz 1 Num-
mer 1 trifft die Schule. Die Entscheidung nach Satz 1 Num-
mer 2 trifft die zuständige Behörde.
§ 4
Struktur der Ausbildung
Die Höhere Technikschule für Informations-, Metall- und
Elektrotechnik gliedert sich in das für alle Schülerinnen und
Schüler gemeinsame erste Schuljahr, in dem die berufliche
Grundbildung in den Berufsfeldern Informations-, Metall-
und Elektrotechnik sowie Grundzüge einer beruflichen Fach-
bildung für Berufe in den genannten Berufsfeldern vermittelt
wird. Im zweiten Schuljahr werden im Unterricht die beruf-
liche Grundbildung in den Berufsfeldern Informations-,
Metall- und Elektrotechnik sowie Grundzüge einer beruf-
lichen Fachbildung für Berufe in den genannten Berufsfeldern
anhand informationstechnischer Schwerpunkte vertieft und
die Inhalte zum Erwerb der Fachhochschulreife vermittelt.
§ 5
Inhalt der Ausbildung
Die Ausbildung umfasst den berufsbezogenen und den
berufsübergreifenden Unterricht, den Wahlpflichtunterricht
sowie die berufspraktische Ausbildung.
§ 6
Inhalt des Unterrichts
(1) Die Lernbereiche und Fächer, die im berufsbezogenen
und berufsübergreifenden Unterricht zu belegen sind, sowie
der Umfang der Belegpflichten, ergeben sich aus der als Anlage
beigefügten Stundentafel.
(2) Im Wahlpflichtunterricht können Schülerinnen und
Schüler
1. Kurse zur Verstärkung des berufsbezogenen oder des berufs-
übergreifenden Unterrichts oder
2. weitere Lernbereiche oder Fächer nach Angebot der Schule
wählen.
§ 7
Inhalt und Organisation der berufspraktischen Ausbildung
(1) Die berufspraktische Ausbildung wird in einem Betrieb
durchgeführt. Sie vermittelt Einsichten in das Geschehen im
Betrieb, Erfahrungen in Arbeitsmethoden und einen Über-
blick über Aufbau und Organisation sowie über Personal- und
Sozialfragen des Betriebs. Die Details der zu vermittelnden
Inhalte und Kompetenzen ergeben sich aus der jeweils für den
anerkannten Ausbildungsberuf geltenden Ausbildungsordnung.
(2) Über die Organisation der einzelnen Abschnitte und die
zeitliche Lage innerhalb des ersten Schuljahres entscheidet die
Schule. Die Schülerin oder der Schüler wählt die Ausbildungs-
stätte mit Genehmigung der Schule. Die Genehmigung setzt in
der Regel voraus, dass die Eignung der Ausbildungsstätten
sowie der Ausbilderinnen bzw. Ausbilder nach Abschnitt 3 des
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931),
zuletzt geändert am 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2758), in der
jeweils geltenden Fassung in der Vergangenheit von der zu-
ständigen Stelle bereits festgestellt wurde und überwacht wird.
Die Schule unterstützt die Schülerinnen und Schüler mit son-
derpädagogischem Förderbedarf bei der Suche nach einer ge-
eigneten Ausbildungsstätte.
§ 8
Leistungsbewertung
(1) Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die schrift-
lichen, mündlichen und praktischen Einzelleistungen unter
Berücksichtigung ihrer Anteile an der Gesamtleistung. Die
Anforderungen für den berufsbezogenen und den berufsüber-
greifenden Unterricht ergeben sich aus dem Bildungsplan. Die
Anforderungen für die berufspraktische Ausbildung ergeben
sich aus der jeweils für den anerkannten Ausbildungsberuf gel-
tenden Ausbildungsordnung.
(2) Am Ende des ersten Schuljahres dient jeweils eine Klas-
senarbeit in den Fächern Sprache und Kommunikation,
Mathematik/Naturwissenschaften und Fachenglisch der Über-
Dienstag, den 18. März 2014
94 HmbGVBl. Nr. 14
prüfung, ob die Anforderungen des Bildungsplans erreicht
wurden. Die Termine und die Aufgaben für die Überprüfung
bestimmt die zuständige Behörde.
(3) In dem zweiten Halbjahr des ersten Schuljahres halten
die Schülerinnen und Schüler in dem Lernbereich ,,Betrieb-
liche Praxis erkunden und Erfahrungen reflektieren“ eine Prä-
sentation. Teil der Präsentation ist ein mediengestützter Vor-
trag, dem ein vertiefendes Gespräch mit der von der Schule
bestimmten Lehrkraft folgt. Für die Präsentation und das
Gespräch stehen insgesamt 30 Minuten zur Verfügung. In der
Präsentation thematisieren und reflektieren die Schülerinnen
und Schüler ihre Erfahrungen aus der berufspraktischen Aus-
bildung und dem Lernbereich ,,Betriebliche Praxis erkunden
und Erfahrungen reflektieren“. Die Prüflinge erhalten die Auf-
gabenstellung für die Präsentation vier Wochen vor dem Ter-
min und geben eine Woche vor dem Termin eine schriftliche
Dokumentation über den geplanten Ablauf, sowie alle Inhalte
ihrer Präsentation bei der zuständigen Lehrkraft ab. Die Frist
kann nicht verlängert werden. Im Anschluss an den Vortrag
setzt die zuständige Lehrkraft die Note für die in der Präsenta-
tion erbrachten Leistungen (Vortrag und schriftliche Doku-
mentation) fest und gibt der Schülerin oder dem Schüler das
Ergebnis unverzüglich bekannt.
(4) Die Leistungen, die eine Schülerin oder ein Schüler in
einem Kurs, einem Lernbereich oder einem Fach des Wahl-
pflichtbereichs erbringt, werden mit einer Note bewertet. Im
Zeugnis wird die Note eines Kurses nach § 6 Absatz 2 Num-
mer 1 mit der Note des ihm zugeordneten Lernbereiches oder
Faches unter Berücksichtigung des jeweiligen Anteils an der
Gesamtleistung zu einer Note zusammengefasst. Bei der Ent-
scheidung über den Übergang in das zweite Schuljahr und den
Abschluss wird nur die zusammengefasste Note nach Satz 2
berücksichtigt. Sämtliche Noten der weiteren Lernbereiche
oder Fächer nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 werden mit Aus-
nahme der Note für das Fach Sport im Zeugnis unter Berück-
sichtigung des jeweiligen Anteils an der Gesamtleistung zu
einer Note zusammengefasst.
(5) Über die Leistungen in der berufspraktischen Ausbil-
dung erstellen die Betriebe Beurteilungen. Die Beurteilungen
erfassen die Bereiche
1. fachpraktische Kompetenz,
2. personale Kompetenz, insbesondere Leistungsbereitschaft,
Ausdauer und Kommunikationsfähigkeit,
3. Anwendung und Umsetzung der Basiskenntnisse in Bezug
auf die Erfordernisse in betrieblichen Abläufen und Arbei-
ten.
Die Zeugnisnote für die berufspraktische Ausbildung bil-
det die Zeugniskonferenz unter Berücksichtigung der Beurtei-
lungen durch die Betriebe.
§ 9
Abschluss des ersten Schuljahres
und Übergang in das zweite Schuljahr
(1) Das erste Schuljahr ist erfolgreich abgeschlossen, wenn
im Zeugnis in allen Lernbereichen und Fächern sowie in der
berufspraktischen Ausbildung mindestens ausreichende Leis-
tungen erreicht sind oder ein Ausgleich nach Absatz 3 erfolgt.
(2) Schülerinnen und Schüler, die im Zeugnis über das erste
Schuljahr in den Lernbereichen ,,Betriebliche Praxis erkun-
den und Erfahrungen reflektieren“ und ,,Technische Systeme
analysieren“ sowie in den Fächern Sprache und Kommunika-
tion, Mathematik/Naturwissenschaften, Fachenglisch und
Wirtschaft und Gesellschaft mindestens die Durchschnitts-
note von 3,5 erreicht haben und deren Leistungen in höchs-
tens einem der genannten Lernbereiche und Fächer mit der
Note ,,mangelhaft“ und nicht schlechter bewertet wurden
sowie in der berufspraktischen Ausbildung mindestens ausrei-
chende Leistungen erbracht haben, können in das zweite
Schuljahr übergehen.
(3) Mangelhafte Leistungen in einem Lernbereich oder in
einem Fach werden durch mindestens gute Leistungen in
einem anderen Lernbereich oder in einem anderen Fach oder
befriedigende Leistungen in zwei anderen Lernbereichen oder
Fächern ausgeglichen. Mangelhafte Leistungen in zwei Lern-
bereichen oder Fächern werden durch mindestens gute Leis-
tungen in zwei anderen Lernbereichen oder Fächern oder
mindestens gute Leistungen in einem und befriedigende Leis-
tungen in zwei anderen Lernbereichen oder Fächern oder
befriedigende Leistungen in vier anderen Lernbereichen oder
Fächern ausgeglichen. Befriedigende oder bessere Leistungen
in dem Fach Sport können nicht zum Ausgleich mangelhafter
Leistungen in einem Lernbereich oder in einem anderen Fach
herangezogen werden.
§ 10
Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife
(1) Die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife
erfolgt am Ende des zweiten Schuljahres nach den Vorschriften
des Abschnitts 4 APO-AT, soweit nicht nachfolgend etwas
anderes bestimmt ist.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem
praktischen und einem mündlichen Teil. Prüfungsfächer sind
Sprache und Kommunikation, Mathematik/Naturwissenschaf-
ten, Fachenglisch sowie der Lernbereich, auf den sich die
Facharbeit nach Absatz 4 mehrheitlich thematisch bezieht.
(3) Für die schriftliche Prüfung gilt in den Fächern Sprache
und Kommunikation, Fachenglisch und Mathematik/Natur-
wissenschaften § 40 c Absatz 3 und Absatz 4 Sätze 1 und 2
APO-AT.
(4) Die praktische Prüfung besteht aus einer Facharbeit, die
sich thematisch auf Inhalte eines Lernbereichs oder mehrerer
Lernbereiche bezieht, und ihrer Präsentation. Die Facharbeit
wird im letzten Halbjahr der Ausbildung erstellt und im Rah-
men der Abschlussprüfung präsentiert; dafür halten die Schü-
lerinnen und Schüler einen mediengestützten Vortrag, dem ein
vertiefendes Gespräch mit dem Fachprüfungsausschuss folgt.
Für den Vortrag und das Gespräch stehen insgesamt 30 Minu-
ten zur Verfügung.
(5) Wird ein Prüfungstermin aus wichtigem Grund ver-
säumt, bestimmt die zuständige Behörde den neuen Prüfungs-
termin.
§ 11
Fachhochschulreife
(1) Die Fachhochschulreife ist erreicht, wenn
1. in der Abschlussprüfung zum Erwerb der Fachhochschul-
reife selbst in nicht mehr als zwei Lernbereichen oder
Fächern nicht ausreichende Leistungen erzielt wurden und
kein Lernbereich und kein Fach mit ungenügend bewertet
wurde und
2. die Anforderungen des § 9 Absatz 1 im Zeugnis über das
zweite Schuljahr erfüllt sind.
(2) Eine nach Absatz 1 Nummer 1 nicht bestandene
Abschlussprüfung kann frühestens nach sechs Wochen einmal
wiederholt werden. Den Prüfungstermin bestimmt die zustän-
dige Behörde. Eine Wiederholung des vorangegangenen Aus-
bildungsabschnitts findet nicht statt, wenn die Anforderungen
des § 9 Absatz 1 im Zeugnis über das zweite Schuljahr erfüllt
sind.
Dienstag, den 18. März 2014 95
HmbGVBl. Nr. 14
(3) Wer die Fachhochschulreife nicht erreicht, weil die
Anforderungen des § 9 Absatz 1 im Zeugnis über das zweite
Schuljahr nicht erfüllt sind, kann den vorangegangenen Aus-
bildungsabschnitt und die Abschlussprüfung gemäß § 35
APO-AT einmal wiederholen.
§ 12
Prüfung für Externe
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem
mündlichen Teil. Geprüft wird in allen in § 6 Absatz 1 in Ver-
bindung mit der Stundentafel aufgeführten Lernbereichen
und Fächern.
(2) Schriftlich wird in jedem Lernbereich des berufsbezoge-
nen Unterrichts mit Ausnahme des Lernbereichs ,,Betrieb-
liche Praxis erkunden und Erfahrungen reflektieren“ und in
jedem Fach des berufsübergreifenden Unterrichts mit Aus-
nahme des Fachs ,,Wirtschaft und Gesellschaft“ geprüft. Für
die Arbeiten stehen in dem Fach ,,Sprache und Kommunika-
tion“ drei Zeitstunden, im Übrigen jeweils zwei Zeitstunden
zur Verfügung.
(3) Mündlich wird in jedem Prüfungsfach geprüft. Wenn
der Prüfling in einer schriftlichen Prüfung mindestens ausrei-
chende Leistungen erzielt hat, wird in der Regel von einer
mündlichen Prüfung in diesem Lernbereich oder Fach abgese-
hen. In diesem Fall kann eine mündliche Prüfung beantragt
werden. Der Antrag ist schriftlich binnen drei Tagen nach
Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung zu stel-
len. Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in der
schriftlichen Prüfung in insgesamt drei Lernbereichen oder
Fächern mangelhafte oder in einem Lernbereich oder Fach
ungenügende und in einem weiteren Lernbereich oder Fach
mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht hat. In
diesem Fall gilt die Prüfung als insgesamt nicht bestanden.
(4) Für das Ergebnis der Prüfung gilt § 11 entsprechend.
§ 13
Zeugnisse
(1) Beim Verlassen der Schule erhalten die Schülerinnen
und Schüler ein Abschlusszeugnis, wenn sie die Voraussetzun-
gen des § 9 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 2 erfüllen. Das
Abschlusszeugnis enthält die Angabe über die Dauer des
Schulbesuchs.
(2) Das Abschlusszeugnis wird als Zeugnis der Fachhoch-
schulreife erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 11 erfüllt
sind. Es enthält eine Durchschnittsnote. Sie wird aus dem
arithmetischen Mittel der Endnoten für die Zeugnisfächer am
Ende des zweiten Schuljahres mit Ausnahme des Faches Sport
gebildet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter
dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Das Ergebnis
der praktischen Prüfung wird gesondert ausgewiesen. Das
Thema der Facharbeit wird genannt.
(3) In den Zeugnissen sind eingerückt unter der zusam-
mengefassten Note nach § 8 Absatz 4 Satz 4 die nach § 6 Ab-
satz 2 Nummer 2 belegten Angebote sowie deren Noten als Teil
der Note nach § 8 Absatz 4 Satz 4 auszuweisen.
§ 14
Stundentafel
(1) Für die Höhere Technikschule für Informations-,
Metall- und Elektrotechnik gilt die in der Anlage beigefügte
Stundentafel. Die Stundentafel weist für jeden Lernbereich
des berufsbezogenen Unterrichts, für jedes Fach des berufs-
übergreifenden Unterrichts, für den Wahlpflichtunterricht so-
wie für die berufspraktische Ausbildung die Stunden aus, die
über die Dauer des Bildungsganges von zwei Jahren mindes-
tens zu erteilen sind (Grundstunden). Bei der Umrechnung der
Grundstunden in Wochenstunden entspricht ein Schuljahr
40 Unterrichtswochen.
(2) Grundsätzlich findet in den Ferien keine berufsprak-
tische Ausbildung statt. Sollten schulische oder betriebliche
Belange es erforderlich machen, können bis zu sechs Wochen
berufspraktische Ausbildung in den Ferien erfolgen.
(3) Je Schuljahr sind Religionsgespräche im Umfang von
mindestens zehn Unterrichtsstunden anzubieten. Diese erset-
zen den Unterricht nach der Stundentafel.
Anlage zu § 6 Absatz 1 und § 14
Stundentafel der Höheren Technikschule für Informations-, Metall- und Elektrotechnik
Lernbereiche/Fächer des berufsbezogenen, des berufsübergreifenden und des Erstes Zweites
Wahlpflichtunterrichts sowie berufspraktische Ausbildung Schuljahr Schuljahr
Berufsbezogener Unterricht:
Lernbereich 1: Betriebliche Praxis erkunden und Erfahrungen reflektieren 120
Lernbereich 2: Technische Systeme analysieren 120
Lernbereich 3: Steuerungen analysieren und anwenden 120
Lernbereich 4: Informationstechnische Systeme analysieren und anwenden 120
Lernbereich 5: Automatisierungstechnische Systeme planen und realisieren 120
Berufsübergreifender Unterricht:
1. Sprache und Kommunikation 80 160
2. Fachenglisch 80 160
3. Mathematik/Naturwissenschaften 80 240
4. Wirtschaft und Gesellschaft 40 80
Wahlpflichtunterricht 40 200
Summe 560 1200
Berufspraktische Ausbildung 800
Summe gesamt 2560
Dienstag, den 18. März 2014
96 HmbGVBl. Nr. 14
A r t i k e l 6
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Fachschule für Sozialpädagogik und
der Fachschule für Heilerziehungspflege
Auf Grund von § 24 Absatz 2, § 45 Absatz 4, § 46 Absatz 2
und § 47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom
16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 28. Ja-
nuar 2014 (HmbGVBl. S. 37), und § 1 Nummern 7, 15 bis 17
der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April
2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
In § 11 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Fachschule für Sozialpädagogik und der Fachschule für
Heilerziehungspflege vom 16. Juli 2002 (HmbGVBl. S. 151),
zuletzt geändert am 28. Februar 2013 (HmbGVBl. S. 61), wer-
den die Wörter ,,zu belegenden“ gestrichen.
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Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Fachschulen mit einjähriger Ausbildungsdauer der
Fachbereiche Agrarwirtschaft, Technik und Gestaltung
Auf Grund von § 24 Absatz 2, § 44 Absatz 4 Satz 1 und § 46
Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997
(HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 28. Januar 2014
(HmbGVBl. S. 37), und § 1 Nummern 7, 14 und 16 der Wei-
terübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010
(HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
In § 8 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fach-
schulen mit einjähriger Ausbildungsdauer der Fachbereiche
Agrarwirtschaft, Technik und Gestaltung vom 16. Juli 2002
(HmbGVBl. S. 151) wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Das Abschlusszeugnis der Fachschule, Fachbereich
Agrarwirtschaft, Fachrichtung Gartenbau enthält folgende
Vermerke:
1. ,,Der Abschluss der Fachschule entspricht der Rahmenver-
einbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusminis-
terkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils gelten-
den Fassung) und wird von allen Ländern der Bundesrepu-
blik Deutschland anerkannt.“
2. ,,Der Prüfling ist berechtigt, die Berufsbezeichnung »Staat-
lich geprüfte Wirtschafterin“ bzw. »Staatlich geprüfter
Wirtschafter« zu führen.“
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Übergangs- und Schlussbestimmungen
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 7 ge-
nannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Artikel 4 und 5 treten am 1. August 2014 in Kraft. Im
Übrigen tritt diese Verordnung am Tage der Verkündung in
Kraft.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vor
dem 1. August 2014 an der Berufsfachschule für Technische
Assistenz für Informatik begonnen haben, sind die bis zum
31. Juli 2014 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Hamburg, den 10. März 2014.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Die Verordnung über den Großmarkt für Obst, Gemüse
und Blumen vom 1. Oktober 1985 (HmbGVBl. S. 278) wird wie
folgt geändert:
1. Im Titel wird das Wort ,,für“ gestrichen.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1.1 In Satz 1 wird hinter dem Wort ,,zulässig“ folgende
Textstelle eingefügt: ,,,soweit das Marktgelände für
Marktzwecke geöffnet ist“.
2.1.2 Satz 2 erhält folgende Fassung: ,,Die Marktausweise wer-
den Anbieterinnen und Anbietern, gewerblichen Wie-
derverkäuferinnen und Wiederverkäufern, gewerblichen
Verbraucherinnen und Verbrauchern, Großabnehmerin-
nen und Großabnehmern sowie deren Bediensteten und
Besucherinnen und Besuchern auf Antrag von der zu-
ständigen Behörde ausgestellt.“
2.1.3 Es wird folgender Satz angefügt: ,,Ist das Marktgelände
für öffentliche Veranstaltungen außerhalb des Markt-
zwecks geöffnet, benötigen Besucherinnen und Besucher
keine Marktausweise, sondern müssen die jeweils gelten-
den Einlassvoraussetzungen erfüllen.“
2.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2.2.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort ,,vorzuzeigen“ die
Wörter ,,oder zurückzugeben“ eingefügt.
2.2.2 Satz 2 erhält folgende Fassung: ,,Befahrausweise und
Parkausweise sind mit ihrer Vorderseite deutlich sicht-
und lesbar an der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubrin-
gen.“
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Großmarkt für Obst, Gemüse und Blumen
Vom 11. März 2014
Auf Grund von § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Aufrechter-
haltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 6. März
1985 (HmbGVBl. S. 85) wird verordnet:
Dienstag, den 18. März 2014 97
HmbGVBl. Nr. 14
3. § 2 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 wird das Wort ,,zugewiesenen“ durch das
Wort ,,überlassenen“ ersetzt.
3.2 In Absatz 2 werden hinter dem Wort ,,die“ die Wörter
,,Marktteilnehmerinnen und“ eingefügt.
4. § 3 erhält folgende Fassung:
,,§ 3 Reinhaltung
(1) Die Marktanlagen dürfen nicht verunreinigt werden.
Abfälle, dazu gehört auch nicht wiederverwendbares Ver-
packungsmaterial, dürfen nicht auf den Großmarkt ge-
bracht oder dort gelagert werden. Wer eine Verunreini-
gung verursacht, ist zu ihrer Beseitigung verpflichtet.
(2) Abfälle und Waren, die an Qualität verloren haben
und insbesondere durch Überreife, Schimmel- und Fäul-
nisbildung in Verderb übergehen, sind unverzüglich aus
den Marktanlagen zu entfernen. Die zuständige Behörde
kann die Waren, die in den Verderb übergehen und Ab-
fälle auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers
beseitigen oder beseitigen lassen.
(3) Die Nutzerinnen und Nutzer im Erd-, Zwischen- und
Untergeschoss der Großmarkthalle haben innerhalb
einer Stunde nach Beendigung der Marktzeit ihre Stand-
flächen einschließlich der Nebenflächen, Kühl- und
Lagerräume sowie die jeweils angrenzenden Verkehrs-
wege oder Gänge, mit Ausnahme der Fahrstraßen Nord
und Süd im Untergeschoss der Großmarkthalle, bis zu
deren Mitte täglich besenrein zu säubern. Fest anhaften-
der Schmutz oder Abfall (insbesondere auf Grund von
Obst- und Gemüseresten) ist durch eine feuchte Reini-
gung zu entfernen. Eine feuchte Reinigung ist so vorzu-
nehmen, dass Sieleinläufe nicht verschmutzt oder ver-
stopft werden. Gegebenenfalls sind die Sieleinläufe zu
reinigen.
(4) Die Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, soweit
seitens der zuständigen Behörde keine abweichende
Regelung getroffen wurde, anfallende Wertstoffe und
Abfall, Verpackungsmaterialien sowie sonstigen Unrat
eigenverantwortlich über die jeweils von der zuständigen
Behörde zur Verfügung gestellten Entsorgungseinrich-
tungen zu entsorgen. Hierfür haben die Nutzerinnen und
Nutzer ihrem Bedarf entsprechend Wertstoff- und Ab-
fallbehälter, jedoch mindestens einen Abfallbehälter, von
der Abfallannahmestelle zu beziehen. Die Behälter sind
auf eigene Kosten bei der Abfallannahmestelle zu leeren.
(5) Die Nutzerinnen und Nutzer haben neben der tägli-
chen Reinigungsverpflichtung nach Absatz 3 die ihnen
überlassenen Flächen und Räume regelmäßig fachge-
recht zu reinigen, insbesondere sind Staub und Schmutz
von den baulichen oder sonstigen Anlagen zu entfernen.
Dieses umfasst insbesondere die
1. Reinigung von Fußböden auf den Ständen,
2. Reinigung von Büro- und Kühlraumdächern,
3. Reinigung von Standgittern, Trenngittern, Standum-
rahmungen, Planen, Leitplanken oder sonstigen Ab-
grenzungen an den überlassenen Räumen und
Flächen,
4. Reinigung von sonstigen Wänden (zum Beispiel
Kühlhauswände),
5. Reinigung von überlassenen Abstellplätzen für elek-
trisch betriebene Flurförderfahrzeuge (insbesondere
Entfernung von Ölen und Fetten),
6. Unratbeseitigung aus Zwischenräumen, zum Beispiel
zwischen Trenngittern und Büro- beziehungsweise
Kühlräumen oder zwischen Leitplanken und Trenn-
gittern.
Umfangreiche Reinigungsmaßnahmen sind mit der zu-
ständigen Behörde vorab abzustimmen. Wird die Reini-
gung durch die Nutzerin oder den Nutzer nicht oder
nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann insbesondere
bei verstopften Sieleinläufen oder stehendem Wasser die
zuständige Behörde die Reinigung auf Kosten der Nutze-
rin oder des Nutzers veranlassen.
(6) Überlassene Überstellflächen und Verkehrswege in
der Großmarkthalle sind für eine regelmäßige maschi-
nelle Reinigung der Verkehrswege freizuräumen. Nähere
Anweisungen und Termine werden über einen Aushang
bekannt gemacht.
(7) Das Urinieren oder das Verrichten der Notdurft ist
ausschließlich in den dafür vorgesehenen Toilettenanla-
gen erlaubt.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
5.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: ,,Fahrzeug-,
Fußgänger- und Warenverkehr“.
5.2 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: ,,Die Verkehrs-
teilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer haben sich so
zu verhalten, wie sie sich nach der Straßenverkehrsord-
nung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367) in der jeweils gel-
tenden Fassung auf öffentlichen Verkehrsflächen verhal-
ten müssen.“
5.3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Das Erdgeschoss der Großmarkthalle darf mit Fahr-
zeugen mit Verbrennungsmotoren nicht befahren wer-
den.“
5.4 Es werden folgende Absätze 5 bis 12 angefügt:
,,(5) Fahrzeuge dürfen nur von Personen gefahren wer-
den, die eine für diese Fahrzeugart im öffentlichen
Straßenverkehr gesetzlich vorgeschriebene Fahrerlaub-
nis besitzen.
(6) Anlieferfahrzeuge sind unverzüglich zu entladen. Sie
sind nach der Entladung sofort aus den Marktanlagen zu
entfernen, sofern für diese Fahrzeuge ein besonderer
Abstellplatz nicht zugewiesen worden ist. Die Empfänge-
rinnen und Empfänger haben die angelieferten Waren
unverzüglich auf die ihnen überlassenen Verkaufsstände
oder in die Lager- und Kühl- oder Bananenreifräume zu
verbringen.
(7) Marktwaren, Leergut und Geräte dürfen nur auf den
hierfür überlassenen Flächen gelagert und nur so abge-
stellt werden, dass die Marktteilnehmerinnen und
Marktteilnehmer oder der Marktverkehr nicht gefährdet
oder behindert werden.
(8) Bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist im
Falle eines Fahrzeugstillstandes der Verbrennungsmotor
unverzüglich außer Betrieb zu setzen, dies gilt insbeson-
dere im Untergeschoss der Großmarkthalle.
(9) Die Prüfung von Fahrzeugen (insbesondere elektrisch
betriebene Flurförderzeuge) hat regelmäßig nach den
geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu erfolgen.
(10) Motorgetriebene Fahrzeuge, Transport- oder Ar-
beitsmaschinen für den ausschließlichen Betrieb inner-
halb der Marktanlagen sind mit dem Namen der Halterin
oder des Halters und einer von der zuständigen Behörde
ausgegebenen Fahrzeugnummer zu versehen.
(11) In der Großmarkthalle darf nur mit Fahrzeugen
gefahren werden, die eine Gummibereifung besitzen.
Dienstag, den 18. März 2014
98 HmbGVBl. Nr. 14
(12) Auf dem gesamten Großmarktgelände ist das Absat-
teln von Sattelanhängern (Aufliegern) nur im unbela-
denen Zustand erlaubt. Bei abgesattelten Aufliegern sind
unter den Aufstandsflächen für die Sattelstützen ausrei-
chend tragfähige Unterlegplatten unterzulegen.“
6. § 5 wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der Gebrauch von offenem Feuer sowie das Rauchen
sind in allen Bereichen der Großmarkthalle (Erd-, Zwi-
schen- und Untergeschoss) verboten.“
6.2 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Elektroladestationen dürfen nur mit Einwilligung
der zuständigen Behörde eingerichtet oder betrieben
werden. Die Überprüfung von Ladegeräten hat regel-
mäßig nach den geltenden Unfallverhütungsvorschriften
zu erfolgen.“
7. § 7 Nummern 3 bis 8 wird durch folgende Nummern 3 bis
24 ersetzt:
,,3. Entgegen § 3 Absatz 1 die Marktanlagen verunrei-
nigt,
4. entgegen § 3 Absatz 2 Waren, die an Qualität verloren
haben, nicht unverzüglich aus den Marktanlagen ent-
fernt,
5. den Reinigungspflichten nach § 3 Absätze 3 und 5
nicht nachkommt,
6. entgegen § 3 Absatz 4 anfallenden Abfall nicht ent-
sorgt,
7. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 überlassene Überstell-
flächen und Verkehrswege nicht freiräumt,
8. der Bestimmung des § 3 Absatz 7 über die Benutzung
der Toilettenanlage zuwiderhandelt,
9. den Bestimmungen des § 4 Absatz 1 über das Ver-
kehrsverhalten zuwiderhandelt,
10. entgegen § 4 Absatz 2 das Erdgeschoss der Groß-
markthalle mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmoto-
ren befährt,
11. den Bestimmungen des § 4 Absatz 3 über das Fahren
unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder an-
derer berauschender Mittel zuwiderhandelt,
12. den Bestimmungen des § 4 Absatz 4 über das Abstel-
len von Arbeitsgeräten oder Fahrzeugen zuwiderhan-
delt,
13. entgegen § 4 Absatz 5 ein Fahrzeug führt, ohne eine
dafür gesetzlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis zu
besitzen,
14. den Bestimmungen des § 4 Absatz 6 über die Entla-
dung und Entfernung von Anlieferfahrzeugen sowie
die Verbringung von angelieferten Waren zuwider-
handelt,
15. den Bestimmungen des § 4 Absatz 7 über die Lage-
rung und Abstellung von Marktwaren, Leergut und
Geräten zuwiderhandelt,
16. den Bestimmungen des § 4 Absatz 8 über die Außer-
betriebsetzung von Verbrennungsmotoren bei Fahr-
zeugstillstand zuwiderhandelt,
17. den Bestimmungen des § 4 Absatz 9 über die Prüfung
von Fahrzeugen nach den geltenden Unfallverhü-
tungsvorschriften zuwiderhandelt,
18. den Bestimmungen des § 4 Absatz 10 über die Fahr-
zeugkennzeichnung zuwiderhandelt,
19. entgegen § 4 Absatz 11 die Großmarkthalle mit Fahr-
zeugen ohne Gummibereifung befährt,
20. den Vorschriften des § 4 Absatz 12 über das Absatteln
von Sattelanhängern zuwiderhandelt,
21. entgegen § 5 Absatz 1 in der Großmarkthalle offenes
Feuer gebraucht oder raucht,
22. entgegen § 5 Absatz 2 Brandschutztore verstellt,
23. entgegen § 5 Absatz 3 Propangas oder Heizöl lagert
oder
24. entgegen § 5 Absatz 4 Elektroladestationen ohne Ein-
willigung der zuständigen Behörde einrichtet oder
betreibt.“
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 11. März 2014.