FREITAG, DEN26. FEBRUAR
107
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 14 2021
Tag I n h a l t Seite
26. 2. 2021 Dreiunddreißigste Verordnung zur der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung . . . . . . 107
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert
am 19. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 71), wird wie folgt geän-
dert:
1. §10b wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
auf dem Ballindamm im räumlichen Bereich vor
dem Gebäude mit der Hausnummer 40, abgegrenzt
durch die Straßen Ballindamm und Bergstraße,
montags bis sonnabends, jeweils von 10 Uhr bis 20
Uhr sowie sonntags und an Feiertagen in der Zeit
zwischen 10 Uhr und 18 Uhr,“.
1.1.2 Der Punkt am Ende der Nummer 29 wird durch ein
Komma ersetzt und es werden folgende Nummern 30
bis 51 angefügt:
,,30.
in der Straße Neumühlen im räumlichen Bereich
ab der Einmündung Kaistraße/Große Elbstraße in
westlicher Richtung, einschließlich dem wasser-
seitigen Westkai sowie dem Anleger Neumühlen/
Museumshafen, der Großen Elbstraße im räumli-
chen Bereich zwischen Hausnummer 281 (Fahr-
radstraße, einschließlich Kehre) und Hausnum-
mer 143a (Dockland/Van-der-Smissen-Straße)
einschließlich dem parallel verlaufenden wasser-
seitigen Weg sowie dem Ostkai, der Straße Övel-
gönne einschließlich dem räumlichen Bereich um
das Lüfterbauwerk, sonnabends, sonntags und
an Feiertagen in der Zeit zwischen 10 Uhr und
18 Uhr,
31. in den Straßen An der Alster und Ferdinandstor,
von der Straße Schwanenwik bis zur Bahnbrücke
(Ferdinandstor) sowie auf der Kennedybrücke
(einschließlich Brückenbauwerk und der angren-
zenden Grünanlage bis zu den Bahngleisen) und
die Gurlittinsel; jeweils die wasserseitig gelegenen
Fuß- und Radwege der öffentlichen Grünanlagen
einschließlich des Uferrandes, sonnabends, sonn-
tags und an Feiertagen in der Zeit zwischen 10 Uhr
und 18 Uhr,
32. in den Straßen Schwanenwik, Eduard-Rhein-Ufer,
Schöne Aussicht, Fährhausstraße im räumlichen
Bereich von Hausnummern 2 bis 20, Herbert-
Dreiunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 26. Februar 2021
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136, 3137), in Verbindung mit
dem Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverord-
nung-Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021 (HmbGVBl.
S. 9) wird verordnet:
Freitag, den 26. Februar 2021
108 HmbGVBl. Nr. 14
Weichmann-Straße im räumlichen Bereich ab
Hausnummer 65 beidseitig bis Bellevue jeweils ein-
schließlich der angrenzenden öffentlichen Grün-
anlagen bis zum Uferrand, sonnabends, sonntags
und an Feiertagen in der Zeit zwischen 10 Uhr und
18 Uhr,
33. in der Straße Krugkoppelbrücke, der Straße Fern-
sicht bis zu und einschließlich Hausnummern 1 bis
7 einschließlich der Straße Leinpfad bis zu und
einschließlich Hausnummer 1 sowie der Fernsicht-
brücke bis zur Einmündung Bellevue, der Einmün-
dung Fernsichtbrücke, in der Straße Bellevue bis
zu und einschließlich Hausnummern 47 bis 1 ein-
schließlich der Sierichstraße bis zu und einschließ-
lich Hausnummer 4 jeweils einschließlich der
angrenzenden öffentlichen Grünanlagen bis zum
Uferrand, sonnabends, sonntags und an Feiertagen
in der Zeit zwischen 10 Uhr und 18 Uhr,
34. in der Straße Mühlenkamp im räumlichen Bereich
der Hausnummern 1 bis 21 und 2 bis 18, zwischen
Körnerstraße und Preystraße, sonnabends, sonn-
tags und an Feiertagen in der Zeit zwischen 10 Uhr
und 18 Uhr,
35. in der Straße Harvestehuder Weg bis zu und ein-
schließlich Hausnummern 1a bis 78b, wasserseitig,
dortige öffentliche Grünflächen ,,Alstervorland“
und ,,Eichenpark“ einschließlich der wasserseiti-
gen Gehwege, in der Straße Krugkoppelbrücke
zwischen Einmündung Harvestehuder Weg und
Einmündung Leinpfad, in der Straße Alsterufer bis
zu und einschließlich Hausnummer 1 bis zur Ein-
mündung Alte Rabenstraße, jeweils einschließlich
der öffentlichen Grünanlagen bis zum Uferrand, in
der Straße Kennedybrücke zwischen der Einmün-
dung Alsterufer bis Einmündung Ferdinandstor,
jeweils die wasserseitigen Gehwege einschließlich
der öffentlichen Grünanlagen bis zum Uferrand,
sonnabends, sonntags und an Feiertagen in der Zeit
zwischen 10 Uhr und 18 Uhr,
36. im Bereich der Geh- und Wanderwege um die Bin-
nenalster an den Straßen Neuer Jungfernstieg,
Lombardsbrücke, Ballindamm jeweils wassersei-
tig, sonnabends, sonntags und an Feiertagen in der
Zeit zwischen 10 Uhr und 18 Uhr,
37. in der Straße Jungfernstieg von Hausnummern 1
bis 32 einschließlich dem Alsteranleger, sonn-
abends, sonntags und an Feiertagen in der Zeit zwi-
schen 10 Uhr und 18 Uhr,
38. in der Parkanlage Öjendorfer Park, sonnabends,
sonntags und an Feiertagen in der Zeit zwischen
10 Uhr und 18 Uhr,
39. in der Parkanlage Harburger Außenmühlenteich,
begrenzt durch die Bundesstraße B 75 und die Stra-
ßen Außenmühlendamm, Kapellenweg, Am Müh-
lenfeld, Freudenthalweg, Winsener Straße, Am
Frankenberg, Langenbeker Weg, Marmstorfer
Weg, sonnabends, sonntags und an Feiertagen in
der Zeit zwischen 10 Uhr und 18 Uhr; ausgenom-
men sind hierbei die Kleingartenvereine 735, 737,
738 und 739, das Gelände des Spaßbades ,,MidSom-
merland“ sowie das Gebiet östlich des Marmstorfer
Weges zwischen Hölscherweg und Elfenwiese,
40. im Bereich der sogenannten Elbpromenade zwi-
schen Niederbaumbrücke, Baumwall, Vorsetzen,
Johannisbollwerk, Bei den St. Pauli-Landungsbrü-
cken bis zur St. Pauli Hafenstraße einschließlich
der dort befindlichen Pontonanlage, den Brücken 1
bis 10 und der Überseebrücke, sonnabends, sonn-
tags und an Feiertagen in der Zeit zwischen 10 Uhr
und 18 Uhr,
41.in der Parkanlage Kleine Wallanlagen, begrenzt
durch die Straßen Gorch-Fock-Wall, Jungiusstraße,
Bei den Kirchhöfen, Holstenglacis und Sieveking-
platz, sonnabends, sonntags und an Feiertagen in
der Zeit zwischen 10 Uhr und 18 Uhr,
42.in der Parkanlage Große Wallanlagen, begrenzt
durch die Straßen Holstenwall, Millerntordamm,
Glacischaussee und Sievekingplatz, sonnabends,
sonntags und an Feiertagen in der Zeit zwischen
10 Uhr und 18 Uhr,
43. in der Parkanlage ,,Planten un Blomen“, begrenzt
durch die Straßen Gorch-Fock-Wall, Damm-
tordamm, Dag-Hammarskjöld-Platz, Tiergarten-
straße, Karolinenstraße, St. Petersburger Straße
und Jungiusstraße, sonnabends, sonntags und an
Feiertagen in der Zeit zwischen 10 Uhr und 18 Uhr,
44. in der Parkanlage Antonipark (Park Fiction) ein-
schließlich der Kehre (Bernhard-Nocht-Straße
Hausnummern 1 bis 3) sowie dem Schauermann-
spark (St. Pauli Hafenstraße Hausnummern 140 bis
126 und gegenüber), sonnabends, sonntags und an
Feiertagen in der Zeit zwischen 10 Uhr und 24 Uhr,
45. in der Parkanlage Altonaer Balkon, sonnabends,
sonntags und an Feiertagen in der Zeit zwischen
10 Uhr und 18 Uhr,
46.
in der Parkanlage Fischers Park, sonnabends,
sonntags und an Feiertagen in der Zeit zwischen
10 Uhr und 18 Uhr,
47. in der Parkanlage Stadtpark, sonnabends, sonntags
und an Feiertagen in der Zeit zwischen 10 Uhr und
18 Uhr,
48. im Strandbereich Elbstrand, sonnabends, sonntags
und an Feiertagen in der Zeit zwischen 10 Uhr und
18 Uhr,
49. in der Parkanlage Jenischpark, sonnabends, sonn-
tags und an Feiertagen in der Zeit zwischen 10 Uhr
und 18 Uhr,
50. in der Straße Strandweg im räumlichen Bereich
von Hausnummern 13 bis 99 sowie dem Falken
taler Weg, sonnabends, sonntags und an Feiertagen
in der Zeit zwischen 10 Uhr und 18 Uhr,
51. in der Straße Falkensteiner Ufer im räumlichen
Bereich der Hausnummern 1 bis 32, sonnabends,
sonntags und an Feiertagen in der Zeit zwischen
10 Uhr und 18 Uhr.“
1.1.3 Es wird folgender Satz angefügt:
,,Ausgenommen von der Maskenpflicht nach Satz 1
sind jeweils Personen in oder auf Fahrzeugen, die die
betroffenen Bereiche im Rahmen der üblichen verkehr-
lichen Nutzung der vorhandenen Fahrbahn oder des
Radweges passieren.“
1.2 Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1a) Auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, in
öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen im Sinne
des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen vom
18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten ham
burgischen Landesrechts I 2133-a), zuletzt geändert am
15. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 73, 75), sowie an sämt-
Freitag, den 26. Februar 2021 109
HmbGVBl. Nr. 14
lichen sonstigen öffentlichen Orten gilt eine Masken-
pflicht nach §8, soweit die anwesenden Personen einen
Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als den in
§3 Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Personen nicht einhal-
ten. Für öffentliche und private Spielplätze gelten aus-
schließlich die Vorgaben nach §
20 Absatz 6. Sonstige
Regelungen zur Maskenpflicht in dieser Verordnung
bleiben unberührt.“
2. In §20 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
,,Für anwesende sorgeberechtigte oder zur Aufsicht
berechtigte Personen sowie Personen, die das 14.
Lebensjahr vollendet haben, gilt eine Maskenpflicht
nach §8.“
3. §24 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
3.1.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
deren Personensorgeberechtigte oder Personen
sorgeberechtigter eine Tätigkeit ausübt, die für die
Daseinsvorsorge bedeutsam oder für die Aufrecht-
erhaltung der wichtigen Infrastrukturen oder der
Sicherheit (zum Beispiel bei Polizei, Feuerwehr, in
Krankenhäusern, in der Pflege, der Eingliede-
rungshilfe, in Versorgungsbetrieben) notwendig
ist,“.
3.1.2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
deren Personensorgeberechtigte beziehungsweise
Personensorgeberechtigter alleinerziehend ist.“
3.2 In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,Eltern“ durch das
Wort ,,Personensorgeberechtigten“ ersetzt.
4. In §26a Absatz 1 wird die Textstelle ,,vom 30. November
2020 (BAnz. AT 01.12.2020 V 1)“ durch die Textstelle
,,vom 27. Januar 2021 (BAnz. AT 27.01.2021 V2)“
ersetzt.
5. §31 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
,,Bei Rückkehr nach einem Aufenthalt außerhalb einer
Einrichtung über Nacht nach Satz 1 hat sich die rück-
kehrende Person einem PoC-Antigen-Test zu unter
ziehen, der nach fünf Tagen zu wiederholen ist. Die in
Satz 1 genannten Einrichtungen organisieren die Tes-
tungen nach Satz 2.“
5.2 Absatz 6 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
,,Darüber hinaus gilt für die in Absatz 1 genannten Ein-
richtungen §
30 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1a und 10,
Absatz 4 Nummern 2, 3, 5 und 8, Absätze 5 bis 8 sowie
Absätze 10 und 11 entsprechend. Für die in Absatz 2
genannten Einrichtungen gilt §30 Absatz 4 Nummer 8
entsprechend.“
6. §39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6.1 In Nummer 23 wird jeweils die Bezeichnung ,,§
10b
Absatz 1″ durch die Bezeichnung ,,§
10b Absatz 1
Satz 1″ ersetzt.
6.2 Hinter Nummer 49 wird folgende Nummer 50 einge-
fügt:
,,50.
entgegen §19 Absatz 3 Satz 2 praktischen Fahrun-
terricht durchführt, ohne dass dieser berufsbezo-
gen ist,“.
6.3 Hinter Nummer 56 wird folgende Nummer 56a einge-
fügt:
,,56a.
entgegen §20 Absatz 6 Satz 3 in Verbindung mit
§8 Absatz 1 auf öffentlichen oder privaten Spiel-
plätzen als anwesende sorgeberechtigte oder zur
Aufsicht berechtigte Person oder als Person, die
das 14. Lebensjahr vollendet hat, die Masken-
pflicht nicht befolgt,“.
6.4 In Nummer 52 werden die Wörter ,,der Badebetrieb“
durch die Wörter ,,einen Badebetrieb“ ersetzt.
Hamburg, den 26. Februar 2021
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Freitag, den 26. Februar 2021
110 HmbGVBl. Nr. 14
A.
Anlass
Mit der Dreiunddreißigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung wer-
den unter Berücksichtigung der aktuellen epidemiologischen
Lage die Maskenpflicht im öffentlichen Raum ausgeweitet
sowie die Regelungen für eine Testpflicht für Einrichtungen
der Eingliederungshilfe erweitert. Ferner werden Klarstellun-
gen sowie redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf die
täglichen Lageberichte des Robert Koch-Instituts (https://
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Situationsberichte/Gesamt.html) sowie die Veröffentlichungen
der Freien und Hansestadt Hamburg (https://www.hamburg.
de/coronavirus/) verwiesen.
Die bisherigen Maßnahmen der Hamburgischen SARS-
CoV-2-Eindämmungsverordnung wirken, wobei zuletzt wieder
ein leichter Anstieg von Neuinfektionszahlen im wöchent
lichen Vergleich zu verzeichnen war. Auch sind die Kranken-
häuser und Intensivstationen weiterhin stark ausgelastet. Auch
die Zahl der täglichen Neuinfektionen in der Freien und Han-
sestadt Hamburg liegt aufgrund der hohen Zahl an infizierten
Personen und eines 7-Tage-R-Wertes, der mittlerweile auf über
1 gestiegen ist, weiter auf einem hohen Niveau.
Die aktuelle epidemiologische Gefahrenlage wird zudem
durch das Auftreten von Mutationen des Coronavirus, die nun-
mehr auch das Stadtgebiet der Freien und Hansestadt Ham-
burg erreicht haben, erheblich gesteigert:
Derzeit werden weltweit verschiedene Virusvarianten
nachgewiesen, für die sowohl die Auswirkung auf die Ausbrei-
tung des Coronavirus als auch die Wirksamkeit von Impfun-
gen eingehend untersucht werden. Seit Mitte Dezember 2020
wird aus dem Vereinigten Königreich über die zunehmende
Verbreitung einer neuen Virusvariante (B.1.1.7) berichtet, für
die es klinisch-diagnostische und epidemiologische Hinweise
auf eine erhöhte Übertragbarkeit gibt. Aus dem Vereinigten
Königreich gibt es erste Hinweise darauf, dass Infektionen mit
der Variante B.1.1.7 zu schwereren Krankheitsverläufen füh-
ren können.
Ebenfalls im Dezember 2020 wurde erstmals vom vermehr-
ten Auftreten einer Coronavirus-Variante in Südafrika (B.1351)
berichtet, die andere Varianten verdrängt hat, so dass eine
erhöhte Übertragbarkeit zu besorgen ist.
Zudem gibt es im brasilianischen Bundesstaat Amazonas
eine weitere SARS-CoV-2 Variante, die von der Linie B.1.1.28
abstammt.
Alle drei Varianten wurden bereits in Deutschland und die
beiden erstgenannten auch in der Freien und Hansestadt
Hamburg nachgewiesen. Mit ihrer weiteren Ausbreitung ist zu
rechnen. Dies gilt insbesondere für die Virusvariante B.1.1.7.
Die bisher vorliegenden Daten und Ergebnisse aus den Analy-
sen lassen darauf schließen, dass die Virusvariante B.1.1.7 in
den letzten Wochen zunehmend detektiert wurde. So konnte
in Rückstellproben des Universitätsklinikums Eppendorf in
Zusammenarbeit mit dem Heinrich-Pette-Institut durch Gen-
sequenzierungen nachgewiesen werden, dass der Anteil der
britischen Variante in Hamburg vom 24.1.2021 bis 31.1.2021
bei 10% lag, vom 1.2.2021 bis 7.2.2021 bereits bei 18%. Für die
KW 07 (15.2.-21.2.2021) geht das RKI davon aus, dass der bun-
desweite Anteil an B.1.1.7 bereits bei 30,9
% liegt (Verdacht
bzw. Nachweis von B.1.1.7). Während initial keine Hinweise
auf eine veränderte Krankheitsschwere in Folge einer Infek-
tion vorlagen, gibt es, bei begrenzter Datenlage, neue Aspekte,
dass Infektionen mit dieser Variante mit erhöhter Fallsterb-
lichkeit einhergehen (European Centre for Disease Prevention
and Control, 2020; New and Emerging Respiratory Virus
Threats Advisory Group, 2021). Diese Hinweise müssen auf-
merksam weiter beobachtet werden. Epidemiologische Stu-
dien deuten auf eine rund 1.5-fach erhöhte Reproduktionszahl
der neuen Variante hin (Vöhringer et al., 2020; Volz et al.,
2021). Kontaktnachverfolgungsdaten von Public Health Eng-
land zeigen eine höhere Rate an infizierten Kontaktpersonen
an (Public Health England, 2021), so dass man mittlerweile
davon ausgeht, dass die neue Variante eine leichtere Übertrag-
barkeit aufweist.
Es ist mit einer weiteren Erhöhung des Anteils der Virus
variante B.1.1.7 zu rechnen. Dies konnte bereits in anderen
europäischen Ländern beobachtet werden. In Dänemark, Por-
tugal, Irland und weiteren Ländern sind sowohl Infektions-
zahlen als auch Sterbezahlen durch die Erhöhung des Anteils
deutlich gestiegen.
Wegen der aktuellen Verbreitung der Virusvarianten von
SARS-CoV-2 in Deutschland wird im Übrigen auf den Bericht
zu Virusvarianten von SARSCoV-2 in Deutschland, insbeson-
dere zur Variant of Concern (VOC) B.1.1.7 des Robert Koch-
Instituts vom 17.02.2020 (https://www.rki.de/DE/Content/
InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/DESH/Bericht_VOC_2021-
02-17.pdf?__blob=publicationFile) verwiesen.
B.
Erläuterungen zu einzelnen Regelungen
Zu §10b: In Absatz 1 wird die Liste von öffentlichen
Wegen, Straßen und Plätzen erweitert, auf denen zu bestimm-
ten Urzeiten eine Maskenpflicht gilt. Die Beobachtungen des
Verordnungsgebers, insbesondere der Polizei, haben nämlich
gezeigt, dass sich auch an diesen Orten regelmäßig eine Viel-
zahl von Personen aufhält und das allgemeine Abstandsgebot
nach §
3 Absatz 2 infolgedessen nicht in der erforderlichen
Weise eingehalten werden kann. Bei den neu hinzugekommen
Örtlichkeiten handelt es sich überwiegend um bekannte Aus-
flugsziele, die durch eine Vielzahl von Personen als Naherho-
lungsgebiete genutzt werden. Vielfach zeigt sich hierbei ein
erhöhtes Personenaufkommen insbesondere zur Freizeit und
Sportgestaltung. Dies führt dazu, dass viele Personen auch an
den Örtlichkeiten zur Erholung verweilen (in den Grünanla-
gen, der Elbnähe) oder Einzelsport treiben (Jogger). Zur Ver-
meidung der durch diese Personendichte entstehenden Infek-
tionsrisiken wird deshalb die Maskenpflicht auch auf diese
Orte erweitert. Untersuchungen belegen, dass ein relevanter
Anteil von Übertragungen von SARS-CoV-2 unbemerkt
erfolgt, d.h. zu einem Zeitpunkt vor dem ersten Auftreten von
Krankheitsanzeichen. Eine teilweise Reduktion der unbe-
merkten Übertragung von infektiösen Tröpfchen durch das
Tragen von MNB/MNS trägt daher zu einer Verlangsamung
der Ausbreitung bei. Dies gewinnt durch das vermehrte Auf-
Begründung
zur Dreiunddreißigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Freitag, den 26. Februar 2021 111
HmbGVBl. Nr. 14
treten von Virusvarianten mit höherer Infektiösität weitere
Bedeutung
In Absatz 1a wird darüber hinaus eine allgemeine Masken-
pflicht für öffentliche Wege, Straßen und Plätze, in öffent
lichen Grün- und Erholungsanlagen sowie an sonstigen öffent-
lichen Orten eingeführt, wenn an diesen Orten die anwesen-
den Personen aufgrund der räumlichen Verhältnisse oder der
Anzahl der anwesenden Personen das Abstandsgebot nach §3
Absatz 2 nicht einhalten können. Sobald und solange die
anwesenden Personen feststellen, dass aufgrund der örtlichen
Verhältnisse oder der Anzahl der anwesenden Personen das
Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann, sind sie ver-
pflichtet, die Maskenpflicht nach Maßgabe von §8 Absatz 1 zu
befolgen. Die Regelung ist erforderlich, um auch an solchen
Orten mit dichten Personenansammlungen, die der Verord-
nungsgeber nicht im Einzelnen vorhersehen kann, eine Mas-
kenpflicht zur Geltung zu bringen, um die aus der Personen-
dichte resultierenden Infektionsrisiken wirksam zu reduzie-
ren. Die Regelung stellt gegenüber der Anordnung einer allge-
meinen Maskenpflicht auf allen öffentlichen Wegen, Straßen
und Plätzen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen in
der Freien und Hansestadt Hamburg das mildere Mittel dar.
Die im Übrigen in Absatz 1 oder durch andere Vorgaben dieser
Verordnung angeordneten, spezielleren Maskenpflichten gel-
ten unbeschadet dieser allgemeinen Grundregel in Absatz 1a.
Durch Satz 2 wird klargestellt, dass auf öffentlichen oder priva-
ten Spielplätzen, die tatbestandlich auch zu den in Satz 1
erfassten Grün- und Erholungsanlagen zählen, ausschließlich
die spezielle, in §20 Absatz 6 angeordnete Maskenpflicht gilt:
Nach dieser Vorschrift gilt auf öffentlichen und privaten Spiel-
plätzen für anwesende sorgeberechtigte oder zur Aufsicht
berechtigte Personen sowie Personen, die das 14. Lebensjahr
vollendet haben, eine Maskenpflicht nach §8.
Zu §20: Durch die Änderung von §
20 Absatz 6 wird auf
öffentlichen und privaten Spielplätzen für anwesende sorgebe-
rechtigte oder zur Aufsicht berechtigte Personen sowie Perso-
nen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, eine Masken-
pflicht nach §
8 eingeführt. Die Beobachtungen des Verord-
nungsgebers haben gezeigt, dass es auf öffentlichen und priva-
ten Spielplätzen regelmäßig zu Personenansammlungen sorge-
berechtigter oder zur Aufsicht berechtigter Personen sowie
von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, kommt,
und hierbei das allgemeine Abstandsgebot nach §
3 Absatz 2
oftmals nicht eingehalten wird. Den hierdurch entstehenden
Infektionsrisiken soll durch die in Absatz 6 angeordnete Mas-
kenpflicht begegnet werden.
Zu §24: Die Änderung dient der redaktionellen Klarstel-
lung.
Zu §31: Das Infektionsgeschehen in den Einrichtungen
der EGH mit steigenden Fallzahlen und schweren Verläufen
sowie die Ausbreitung von Virusmutationen auch in diesen
Einrichtungen machen die Einführung einer Testverpflich-
tung für die Beschäftigten der EGH notwendig, um die dort
lebende überwiegend vulnerable Personengruppe noch weitge-
hender zu schützen. Dafür wird in Absatz 1 eine Testpflicht für
rückkehrende Personen in der EGH und mit dem neuen Ver-
weis in §31 Absatz 6 Satz 2 auf §30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a
zudem eine Testverpflichtung für Besuchende der Wohnein-
richtungen eingeführt. Mit dem neuen Verweis auf Absatz 4
Nummer 8 wird eine Testverpflichtung für alle Beschäftigten
in der EGH (zwei Mal wöchentlich) eingeführt.
Zu §39: Durch die Änderung von §39 Absatz 1 werden die
Ordnungswidrigkeitstatbestände für die mit dieser Verord-
nung eingeführte, erweiterte Maskenpflicht eingefügt. Ferner
werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwan-
zigsten bis Zweiunddreißigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember 2020,
14. Dezember 2020 und 22. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 581,
595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021, 8. Januar
2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar 2021 und
19. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70 und 71)
verwiesen.
Freitag, den 26. Februar 2021
112 HmbGVBl. Nr. 14
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