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Vierundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek

Seite 99

Verordnung über den Bebauungsplan Bergedorf 116

Seite 100

Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Bahrenfeld 17

Seite 102

FREITAG, DEN27. APRIL
99
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 14 2018
Tag I n h a l t Seite
4. 4. 2018 Vierundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Wandsbek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
12. 4. 2018 Verordnung über den Bebauungsplan Bergedorf 116 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
24. 4. 2018 Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Bahrenfeld 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Wandsbek
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 3. Juni 2018, in
der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein, aus Anlass der
Veranstaltungen
1. ,,Inklusion/Integration ­ Leben mit Handicap“,
2. ,,Inklusion und Integration ­ Stadtteilfest Bramfeld“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf das Alstertal Einkaufszentrum Kritenbarg/
Heegbarg bis zum Saseler Damm,
2. Nummer 2 auf die Marktplatzgalerie Bramfeld, Bramfelder
Chaussee 230,
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Vierundzwanzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek
Vom 4. April 2018
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
Hamburg, den 4. April 2018.
Das Bezirksamt Wandsbek
Freitag, den 27. April 2018
100 HmbGVBl. Nr. 14
§1
(1) Der Bebauungsplan Bergedorf 116 für ein Gebiet im
Übergang vom Bergedorfer Gehölz zum Bergedorfer Villen
gebiet südlich des Billtalstadions, östlich der Straße Pfingst-
berg und nördlich des Reinbeker Wegs (Bezirk Bergedorf,
Ortsteile 602 und 603) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Pfingstberg ­ Reinbeker Weg ­ Westgrenze des Flurstücks
3793, West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 305, Nord-
west- und Nordostgrenze des Flurstücks 7612, über das Flur-
stück 7612, Ost-, Nord- und Südgrenze des Flurstücks 5983,
Ost- und Südgrenze des Flurstücks 7091 der Gemarkung Ber-
gedorf.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht für jedermann
niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein

Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die

Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich
zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach
stehende Vorschriften:
1. Auf den Flächen für den Gemeinbedarf und auf der Versor-
gungsfläche können außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen befestigte Hofflächen, Zufahrten, Garagen,
Stellplätze und Wege sowie Nebenanlagen im Sinne von
§
14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) zugelassen werden.
2. Auf der mit ,,(A)“ bezeichneten Fläche für den Gemeinbe-
darf ist eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenze
durch zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen um bis zu
5m zulässig.
3. Auf der mit ,,(B)“ bezeichneten Fläche im allgemeinen
Wohngebiet sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes
allgemein zulässig.
4. Auf der mit ,,(C)“ bezeichneten Fläche im allgemeinen
Wohngebiet darf die überbaubare Grundstücksfläche
durch den auskragenden Kopf des Wasserturmes über-
schritten werden.
5. Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der
Hamburger Wasserwerke GmbH sowie der Stromnetz
Hamburg GmbH, unterirdische Leitungen herzustellen
und zu unterhalten.
6. Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sowie Ablagerun-
gen sind im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzu-
lässig.
7. Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sowie
für Ersatzpflanzungen sind einheimische, standortge-
rechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Bäume
müssen einen Stammumfang von mindestens 20cm, in 1m
Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kro-
Verordnung
über den Bebauungsplan Bergedorf 116
Vom 12. April 2018
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit
§
3 Absatz 1 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungs
gesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19,
27), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Aus-
führung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 15. September 2017
(BGBl. I S. 3434), sowie §
1, §
2 Absatz 1 und §
3 der Weiter
übertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19,
27), wird verordnet:
Freitag, den 27. April 2018 101
HmbGVBl. Nr. 14
nenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12m² anzulegen und zu erhalten.
8.Für die zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang
Ersatzpflanzungen mit großkronigen Bäumen vorzuneh-
men. Abweichungen von den festgesetzten Baumstand
orten können zugelassen werden.
9. Auf der Fläche zum Anpflanzen von Sträuchern sind nied-
rigwachsende Sträucher anzupflanzen.
10. Auf der mit ,,(A)“ bezeichneten Fläche für den Gemeinbe-
darf und in den allgemeinen Wohngebieten sind zu Stra-
ßenverkehrsflächen und zum Waldgebiet angrenzende
Einfriedigungen entweder in Form von Hecken oder als
durchbrochene Zäune in Verbindung mit Hecken zulässig.
Pflanzungen müssen einen Mindestabstand von 0,5
m zu
der jeweiligen Grenze der Straßenverkehrsfläche einhal-
ten.
11. In den allgemeinen Wohngebieten ist für je vier Stellplätze
ein Baum zu pflanzen.
12. In den allgemeinen Wohngebieten sind die Dachflächen
von Nebenanlagen und Garagen und auf der mit ,,(A)“
bezeichneten Fläche für den Gemeinbedarf mindestens
70 vom Hundert der Gebäudedachfläche mit einem min-
destens 8cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu
versehen und extensiv zu begrünen.
13. In den allgemeinen Wohngebieten sind Fahr- und Geh-
wege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen.
14.Für naturschutzrechtliche Eingriffe auf der mit ,,(A)“
bezeichneten Fläche für den Gemeinbedarf sind drei
Flachkästen für baumbewohnende Fledermausarten und
sechs Nisthilfen für Nischenbrüter an Großbäumen im
Plangebiet oder im Bergedorfer Gehölz anzubringen und
dauerhaft zu unterhalten.
15. Auf der mit ,,(A)“ bezeichneten Fläche für den Gemein
bedarf ist für die Außenbeleuchtung nur die Verwendung
von Lampentypen zulässig, die ein für Vögel und Insekten
wirkungsarmes Spektrum aufweisen. Die Lichtquellen
sind außerdem zum Bergedorfer Gehölz hin abzuschir-
men.
16. Für den Waldersatz sowie für naturschutzfachliche Aus-
gleichsmaßnahmen wird der mit ,,(A)“ bezeichneten Flä-
che für den Gemeinbedarf und der Straßenverkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung eine außerhalb des Plan
gebiets liegende 5.850
m² große Teilfläche des Flurstücks
2561 der Gemarkung Lohbrügge zugeordnet.
17. Auf der Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestim-
mung ,,Öffentlicher Platz“ sind Aufenthaltsflächen, Stell-
plätze sowie Anlagen für die Erschließung der angrenzen-
den Nutzungen zulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 12. April 2018.
Das Bezirksamt Bergedorf
Freitag, den 27. April 2018
102 HmbGVBl. Nr. 14
Einziger Paragraph
(1) Die durch Verordnung über die Veränderungssperre
Bahrenfeld 17 vom 2. Mai 2016 (HmbGVBl. S. 193) festgesetzte
Ver
änderungssperre des Entwurfs zur Änderung des Bebau-
ungsplans Bahrenfeld 17 (Bezirk Altona, Ortsteil 216) wird um
ein Jahr verlängert.
(2) Die Verlängerung der Geltungsdauer nach Absatz 1 hat
zum Inhalt, dass
1.Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich
zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruchs richtet sich nach §
18 Absatz 3
des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern
1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die-
ser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Verordnung
über die Verlängerung der Veränderungssperre Bahrenfeld 17
Vom 24. April 2018
Auf Grund von §14, §16 Absatz 1 und §17 Absatz 1 Satz 3
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §
4 des Bauleitplanfest
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), sowie §
1 der Weiterübertragungsver-
ordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), wird ver-
ordnet:
Hamburg, den 24. April 2018.
Das Bezirksamt Altona