DIENSTAG, DEN31. MÄRZ
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HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 14 2020
Tag I n h a l t Seite
19. 3. 2020 Verordnung über die Zulassung eines technischen Verfahrens zur Durchführung von Sicherheitsanfra-
gen gemäß §15 des Hamburgischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes (Sicherheitsanfragen-Verfahrens-
verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179
neu: 204-3-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Regelungsgegenstand
(1) Diese Verordnung dient der Regelung
1. und Zulassung eines technischen Verfahrens zur Durch
führung von Sicherheitsanfragen über Gefangene und
anstaltsfremde Personen gemäß §
15 Absatz 14 Satz 2
HmbJVollzDSG und
2. der Einzelheiten der Datenübermittlung sowie des Verfah-
rens der Bearbeitung der Anfragen gemäß §
15 Absatz 14
Satz 3 HmbJVollzDSG.
(2) Anstaltsfremde Personen im Sinne dieser Verordnung
sind Personen, die in einer Anstalt tätig werden wollen, ohne
zu der Anstalt in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu ste-
hen und ohne im Auftrag einer anderen Behörde Zugang zu
begehren.
§2
Technisches Verfahren der Datenübermittlung
(1) Die Übermittlung und die Abfrage der für Sicherheits-
anfragen erforderlichen personenbezogenen Daten erfolgt
über die Anwendung ,,Online Sicherheits-Prüfung“ (OSiP)
der Informations- und Kommunikationstechnik. Über die
Anwendung OSiP erfolgt eine Sicherheitsanfrage der Justiz-
vollzugsbehörden (anfragende Stellen) an Behörden mit
Sicherheitsaufgaben im Sinne des §
15 Absatz 4 Satz 1 Hmb
JVollzDSG (Erkenntnisstellen) sowie eine Rückübermittlung
von Antwortdatensätzen durch die Erkenntnisstellen an die
anfragenden Stellen. Erkenntnisstellen im Sinne des Satzes 2
Verordnung
über die Zulassung eines technischen Verfahrens
zur Durchführung von Sicherheitsanfragen gemäß §15
des Hamburgischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes
(Sicherheitsanfragen-Verfahrensverordnung)
Vom 19. März 2020
Auf Grund von §
15 Absatz 14 Satz 2 des Hamburgischen
Justizvollzugsdatenschutzgesetzes (HmbJVollzDSG) vom
18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 158) in Verbindung mit Num-
mer 1 des Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungs
verordnung-Justizvollzugsdatenschutz vom 15. Oktober 2019
(HmbGVBl. S. 337) wird verordnet:
Dienstag, den 31. März 2020
180 HmbGVBl. Nr. 14
sind das Landeskriminalamt, das Landesamt für Verfassungs-
schutz und das Bundeszentralregister.
(2) Personenbezogene Daten von
1. Gefangenen, über die eine Sicherheitsanfrage durchgeführt
wird, sind durch die Justizvollzugsbehörden über eine
Schnittstelle des Fachverfahrens ,,Buchungs- und Abrech-
nungssystem im Strafvollzug BASIS Web“ der Informa-
tions- und Kommunikationstechnik an die Anwendung
OSiP zu übermitteln; Antwortdatensätze sind über diese
Schnittstelle zu empfangen,
2. anstaltsfremden Personen sind durch die Justizvollzugsan-
stalten direkt in der Anwendung OSiP zu erfassen und an
diese zu übermitteln; Antwortdatensätze sind über diese
Anwendung zu empfangen.
(3) Anfragen an das Bundeszentralregister können auch
abweichend von dem technischen Verfahren nach den Absät-
zen 1 und 2 gestellt werden.
§3
Verfahren der Durchführung
von Sicherheitsanfragen über Gefangene
(1) Innerhalb der Justizvollzugsbehörden sind Mitarbeite-
rinnen und Mitarbeiter zu bestimmen, die zur Durchführung
von Sicherheitsanfragen über Gefangene oder zur fachlichen
Administration des Verfahrens berechtigt sind. Nur diese Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten eine Zugangsberechti-
gung zu dem in §2 Absatz 2 Nummer 1 geregelten Fachverfah-
ren.
(2) Nach Aufnahme einer oder eines Gefangenen in einer
Anstalt ist dort unverzüglich zu prüfen, ob gemäß §15 Absatz 6
Satz 1 HmbJVollzDSG von einer Sicherheitsanfrage abzu
sehen ist. Hat eine Sicherheitsanfrage zu erfolgen, sind die
erforderlichen personenbezogenen Daten der oder des Gefan-
genen an die in §2 Absatz 1 Satz 3 genannten Erkenntnisstel-
len zu übermitteln.
(3) Das Landeskriminalamt prüft nach Eingang einer
Sicherheitsanfrage nach Maßgabe des §
15 Absatz 5 Satz 1
HmbJVollzDSG, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse gemäß
§
15 Absatz 2 Satz 1 HmbJVollzDSG mitzuteilen sind. Die
Mitteilung über das Fehlen oder Vorliegen sicherheitsrelevan-
ter Erkenntnisse erfolgt unverzüglich.
(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz prüft nach Ein-
gang einer Sicherheitsanfrage nach Maßgabe des §15 Absatz 5
Satz 2 HmbJVollzDSG, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse
gemäß §15 Absatz 2 Satz 1 mitzuteilen sind, wenn die automa-
tisierte Abfrage nach §
15 Absatz 8 HmbJVollzDSG zu Tref-
fern hinsichtlich der übermittelten Daten geführt hat. Sofern
die Abfrage ergebnislos war, wird automatisiert mitgeteilt, dass
keine sicherheitsrelevanten Erkenntnisse vorliegen. Sind
sicherheitsrelevante Erkenntnisse mitzuteilen, ist unverzüg-
lich über das in §
2 geregelte technische Verfahren nur der
Hinweis zu übermitteln, dass diese vorliegen. Der Inhalt
sicherheitsrelevanter Erkenntnisse wird der anfragenden
Stelle vom Landesamt für Verfassungsschutz anschließend in
Papierform übermittelt.
(5) Soweit Erkenntnisse, die sich aus dem Bundeszentral
register ergeben, übermittelt werden, erhält die anfragende
Stelle diese auf elektronischem Wege.
(6) Nach Vorliegen der Antworten der Erkenntnisstellen
haben die Justizvollzugsbehörden zu bewerten, ob die Sicher-
heitsanfrage abgeschlossen ist oder ob gemäß §
15 Absatz 4
Satz 3 HmbJVollzDSG weitere Auskünfte zur Sachaufklärung
einzuholen sind.
§4
Verfahren der Durchführung
von Sicherheitsanfragen über anstaltsfremde Personen
(1) Innerhalb der Justizvollzugsbehörden sind Mitarbeite-
rinnen und Mitarbeiter zu bestimmen, die zur Durchführung
von Sicherheitsanfragen über anstaltsfremde Personen oder
zur fachlichen Begleitung des Verfahrens berechtigt sind. Nur
diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten eine Zugangs-
berechtigung zu dem in §
2 Absatz 2 Nummer 2 geregelten
technischen Verfahren.
(2) Sofern eine anstaltsfremde Person die Aufnahme einer
Tätigkeit innerhalb einer Anstalt beantragt, ist dort unverzüg-
lich zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Durchführung
einer Sicherheitsanfrage gemäß §
15 Absatz 6 Sätze 3 und 4
HmbJVollzDSG vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen vor,
sind die erforderlichen personenbezogenen Daten der anstalts-
fremden Person an die in §
2 Absatz 1 Satz 3 genannten
Erkenntnisstellen zu übermitteln.
(3) Für das weitere Verfahren gilt §
3 Absätze 3 bis 6 ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass das Landeskriminalamt und
das Landesamt für Verfassungsschutz jeweils prüfen, ob
sicherheitsrelevante Erkenntnisse im Sinne des §
15 Absatz 2
HmbJVollzDSG vorliegen.
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Hamburg, den 19. März 2020.
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