DONNERSTAG, DEN2. APRIL
181
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 15 2020
Tag I n h a l t Seite
2. 4. 2020 Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und
Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung HmbSARS-CoV-2-Ein-
dämmungsVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181
neu: 2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Teil 1
Vorübergehende Kontaktbeschränkungen
§1
Kontaktbeschränkungen
(1) Personen müssen an öffentlichen Orten grundsätzlich
einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten, es
sei denn, dass die örtlichen oder räumlichen Verhältnisse dies
nicht zulassen oder nachfolgend etwas anderes gestattet ist.
(2) Der Aufenthalt von Personen im öffentlichen Raum ist
nur alleine sowie in Begleitung der Personen gestattet, die in
derselben Wohnung leben, oder in Begleitung einer weiteren
Person, die nicht in derselben Wohnung lebt. Für diese Perso-
nen gilt das Abstandsgebot nach Absatz 1 nicht. Ferner gilt das
Abstandsgebot nach Absatz 1 nicht für Personen zwischen
denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsver-
hältnis besteht. Obdach- und Wohnungslose, die sich zu einer
Schutz- und Unterstützungsgemeinschaft zusammengeschlos-
sen haben und gemeinsam in einem Zelt- oder Schlaflager
leben und schlafen, gelten als Personen, die in derselben Woh-
nung leben.
(3) Sonstige Kontakte oder Ansammlungen von Menschen
an öffentlichen Orten sind untersagt, soweit es nachstehend
nicht gesondert gestattet ist.
§2
Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen
(1) Öffentliche und nicht-öffentliche Veranstaltungen und
Versammlungen sind untersagt, soweit sie nachstehend nicht
gestattet sind. Diese Untersagung gilt auch für Zusammen-
künfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie die Zusam-
menkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.
(2) Die Veranstaltung von Feierlichkeiten in Wohnungen
oder anderen nicht-öffentlichen Orten ist untersagt, soweit es
nachstehend nicht gesondert gestattet ist.
Verordnung
zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
in der Freien und Hansestadt Hamburg
(Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO)
Vom 2. April 2020
Auf Grund von §32 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzge-
setzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geän-
dert am 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), wird verordnet:
Donnerstag, den 2. April 2020
182 HmbGVBl. Nr. 15
§3
Erlaubte Kontakte, Ansammlungen,
Versammlungen und Veranstaltungen
(1) Abweichend von §§
1 und 2 sind Kontakte, Ansamm-
lungen, Versammlungen und Veranstaltungen von Personen
zulässig:
1. Für die Berufsausübung im Sinne des Artikel 12 Absatz 1
des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert einge-
schränkt ist,
2. für die Wahrnehmung der Aufgaben oder des Dienstes als
Mitglied der Bürgerschaft, als Mitglied des Senats, als Mit-
glied des Verfassungsgerichts, als Mitglied eines Verfas-
sungsorgans des Bundes oder anderer Länder, als Beamtin
oder Beamter, als Richterin oder Richter, als Mitglied einer
Bezirksversammlung oder Deputation einer Behörde oder
sonstiger öffentlich-rechtlicher Gremien, als Mitglied des
diplomatischen oder konsularischen Corps sowie für die
Wahrnehmung von Aufgaben im Öffentlichen Dienst oder
als Organ der Rechtspflege,
3. im Rahmen der Mitwirkung bei der Bewältigung der aktu-
ellen Infektionslage entsprechend der Mitwirkung beim
Katastrophenschutz im Sinne von §
3 des Hamburgischen
Katastrophenschutzgesetzes vom 16. Januar 1978
(HmbGVBl. S. 31), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 90),
4. in Krankenhäusern, medizinischen oder pflegerischen Ein-
richtungen, ärztlichen Praxen, Einrichtung der Anschluss-
heilbehandlung sowie sonstigen Einrichtungen des
Gesundheitswesens, Apotheken und Sanitätshäusern, Leis-
tungserbringern der Eingliederungshilfe sowie der Kinder-
und Jugendhilfe, Einrichtung der Jugend- und Familien-
hilfe, sozialen Hilfs- und Beratungseinrichtungen sowie
veterinärmedizinischen Einrichtungen, soweit der Besuch
nicht gesondert eingeschränkt ist,
5. in Gerichten und Behörden oder bei anderen Hoheitsträ-
gern sowie in anderen Stellen oder Einrichtungen, die
öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, soweit diese
nicht gesondert eingeschränkt sind oder diese nicht für den
Zutritt durch Nichtbedienstete gesperrt sind,
6. in staatlichen, privaten und konfessionellen Hochschulen
einschließlich ihrer Einrichtungen,
7. für die Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertre-
ter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann die
Versammlungsbehörde in besonders gelagerten Einzelfällen
auf Antrag Ausnahmen vom Verbot nach §§1 und 2 zulassen,
sofern dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht
vertretbar ist. Die Behörde für Gesundheit und Verbraucher-
schutz ist fachlich an der Entscheidung nach Satz 1 zu beteili-
gen.
(3) Abweichend von §§1 und 2 sind Kontakte und Ansamm-
lungen von Personen an öffentlichen Orten zulässig, wenn
diese im Zusammenhang mit der Versorgung mit Lebensmit-
teln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs in
den in §
8 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 18 aufgeführten
Betrieben und Einrichtungen stehen. Soweit die räumlichen
Bedingungen und die Art des Betriebs oder der Dienstleistung
es zulassen, müssen die hierbei anwesenden Personen einen
Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten. Dies
gilt nicht für Personen, die in derselben Wohnung leben.
(4) Abweichend von §§1 und 2 sind Kontakte und Ansamm-
lungen zulässig, wenn diese bei der Benutzung des Öffentli-
chen Personennahverkehrs, des Verkehrs mit Taxen oder
Mietwagen entstehen. Soweit die räumlichen Verhältnisse es
zulassen, müssen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Me
tern zueinander einhalten. Dies gilt nicht für Personen, die in
derselben Wohnung leben.
(5) Abweichend von §§1 und 2 sind Kontakte und Ansamm-
lungen von Personen an öffentlichen Orten zulässig, wenn
diese im Zusammenhang mit der Betreuung und Versorgung
von hilfebedürftigen Personen stehen, soweit Betreuung und
Versorgung nicht anders möglich und nicht gesondert einge-
schränkt sind.
(6) Abweichend von §§1 und 2 sind Kontakte und Ansamm-
lungen von Personen an öffentlichen Orten zulässig, wenn
diese im Zusammenhang mit dem Besuch von Schulen, Kin-
dertagesstätten oder anderen Betreuungseinrichtungen ein-
schließlich der privat organisierten Betreuung in Kleingrup-
pen, sowie der Begleitung und Abholung von Kindern und
Jugendlichen zu oder von diesen Einrichtungen stehen, soweit
der Besuch nicht gesondert eingeschränkt ist.
(7) Abweichend von §§1 und 2 sind Kontakte und Ansamm-
lungen von Personen an privaten und öffentlichen Orten für
die Teilnahme an Bestattungen und Trauerfeiern im engen
familiären Kreis zulässig, soweit diese nicht gesondert einge-
schränkt sind.
§4
Speisen an öffentlichen Orten
(1) Zubereitung und Verzehr von Speisen an öffentlichen
Orten sind nicht gestattet. Grillen und Picknicken an öffentli-
chen Orten sind untersagt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, denen aufgrund beste-
hender Wohnungslosigkeit eine Wohnung oder eine andere
Unterkunft, insbesondere in Wohnunterkünften zur öffent-
lich-rechtlichen Unterbringung, nicht zur Verfügung steht
sowie für Personen, die unter freiem Himmel arbeiten und in
der Arbeitspause unter Einhaltung eines Mindestabstands von
1,5 Metern zu anderen Personen Speisen zu sich nehmen.
Teil 2
Bestimmte Gewerbebetriebe und besondere Einrichtungen
§5
Schließung bestimmter Gewerbebetriebe
für den Publikumsverkehr
(1) Gewerbebetriebe der folgenden Arten im Sinne der
Gewerbeordnung dürfen nicht für den Publikumsverkehr
geöffnet werden:
1. Tanzlustbarkeiten, insbesondere in Clubs, Diskotheken
und Musikclubs,
2. Messen, Ausstellungen,
3. Spezialmärkte und Jahrmärkte,
4. Volksfeste,
5. Spielhallen,
6. Spielbanken,
7. Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen.
(2) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverord-
nung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787)
dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
(3) Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nicht
für den unmittelbaren Publikumsverkehr geöffnet oder darge-
bracht werden:
Donnerstag, den 2. April 2020 183
HmbGVBl. Nr. 15
1. Theater (einschließlich Musiktheater),
2.Opernhäuser,
3. Filmtheater (Kinos),
4. Konzerthäuser und -veranstaltungsorte,
5.Museen,
6.Ausstellungshäuser,
7. Angebote in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern,
8. Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit,
9. öffentliche Bibliotheken,
10.Planetarien,
11. Zoologische Gärten,
12. zoologische Ausstellungen in geschlossenen Räumen,
13.Tierparks,
14.Freizeitparks,
15. Angebote von Freizeitaktivitäten (im Freien und in ge
schlossenen Räumen),
16. Angebote von Volkshochschulen,
17. Angebote von Sprach-, Integrations- Berufssprach-, Erst
orientierungskursträgern,
18. Angebote von Musikschulen,
19. Angebote in Literaturhäusern,
20. Angebote privater Bildungseinrichtungen (einschließlich
Fahrschulen),
21.Tanzschulen,
22. Schwimmbäder, einschließlich sogenannter Spaßbäder,
23. Saunas und Dampfbäder,
24.Thermen,
25.Wellnesszentren,
26. Fitness- und Sportstudios,
27.Seniorentreffpunkte,
28. Mensen und Cafés des Studierendenwerks Hamburg sowie
die Mensen an der Hochschule für Musik und Theater
Hamburg und der Hochschule für Bildende Künste Ham-
burg.
§6
Einstellung des Sportbetriebs
(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und pri-
vaten Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt sowohl für Sportan-
lagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen (zum Bei-
spiel Fußball- und Tennishallen, Schießstände) sowie für
sogenannte Indoor-Spielplätze.
(2) Ausnahmen hiervon, insbesondere für die Kaderathle-
tinnen und -athleten, können in besonders begründeten Ein-
zelfällen durch schriftliche Genehmigung des Landessport-
amts der Behörde für Inneres und Sport zugelassen werden.
§7
Einstellung von Prostitutionsangeboten
(1) Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutz-
gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geän-
dert am 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1661), dürfen
nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
(2) Die Prostitutionsvermittlung im Sinne des Prostituier-
tenschutzgesetzes und die Ausübung der Prostitution sind
nicht gestattet.
(3) Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituier-
tenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden.
(4) Prostitutionsfahrzeuge im Sinne des Prostituierten-
schutzgesetzes dürfen nicht bereitgestellt werden.
(5) Die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne
des §
2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes ist
untersagt. Dies gilt auch für den Betrieb von Gewerben im
Bereich sexueller Dienstleistungen, die nicht unter das Prosti-
tuiertenschutzgesetz fallen.
Teil 3
Verkaufsstätten des Einzelhandels,
Übernachtungsangebote, Spielplätze, touristische
Omnibusreisen und besondere Gewerbe
§8
Vorübergehende Schließung von Verkaufsstellen
des Einzelhandels
(1) Der Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels für
den Publikumsverkehr ist untersagt, soweit nachstehend
nichts anderes bestimmt ist. Ausgenommen bleibt die Auslie-
ferung von Gütern auf Bestellung sowie deren Abverkauf im
Fernabsatz zur Abholung bei kontaktloser Übergabe außer-
halb der Geschäftsräume unter Wahrung des Sicherheitsab-
stands von 1,5 Metern.
(2) Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben
unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen
für den Publikumsverkehr geöffnet, soweit nicht in dieser Ver-
ordnung oder in anderen Vorschriften etwas Abweichendes
geregelt ist.
(3) Für den Publikumsverkehr dürfen die nachfolgenden
Betriebe oder Einrichtungen einschließlich ihrer Verkaufsstel-
len geöffnet bleiben:
1. Einzelhandel für Lebensmittel,
2. Verkaufsstände auf Wochenmärkten, soweit sie Lebens-
mittel oder Waren des täglichen Bedarfs anbieten,
3. Abhol- und Lieferdienste,
4.Getränkemärkte,
5.Apotheken,
6. Sanitätshäuser, Handel für Berufskleidung,
7.Drogerien,
8.Tankstellen,
9. Banken und Sparkassen,
10.Poststellen,
11.Reinigungen,
12.Waschsalons,
13. Stellen des Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufs,
14. Bau-, Gartenbaubedarfsmärkte,
15.Tierbedarfsmärkte,
16. der Großhandel,
17.Reparaturbetriebe für Fahrzeuge einschließlich Fahrrä-
dern,
18.Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe, soweit dies
nicht gesondert eingeschränkt ist.
Soweit die räumlichen Bedingungen und die Art des Betriebs
oder der Dienstleistung es zulassen, ist zu gewährleisten, dass
die hierbei anwesenden Personen einen Mindestabstand von
1,5 Metern zueinander einhalten. Dies gilt nicht für Personen,
die in derselben Wohnung leben.
Donnerstag, den 2. April 2020
184 HmbGVBl. Nr. 15
(4) Betriebe und Einrichtungen mit gemischtem Warensor-
timent dürfen ihre Verkaufsstellen für den Publikumsverkehr
öffnen, wenn die Waren den Schwerpunkt des Sortiments bil-
den, die dem typischen Sortiment einer der in Absatz 3 Satz 1
genannten Betriebe oder Einrichtungen entsprechen. Diese
Betriebe können Waren des gesamten Sortiments verkaufen,
das sie gewöhnlich vertreiben.
§9
Übernachtungsangebote
(1) Übernachtungsangebote in Beherbergungsbetrieben, in
Ferienwohnungen, auf Campingplätzen und in vergleichbaren
Einrichtungen dürfen nicht für touristische Zwecke bereitge-
stellt werden.
(2) Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber muss
vor Abschluss eines Vertrags den Zweck der Vermietung oder
Beherbergung des Gastes erfragen und diesen zusammen mit
den erfassten Personaldaten des Gastes dokumentieren. Soweit
Beherbergungs- oder Mietverträge im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens dieser Regelung abgeschlossen waren und die Miete
oder Beherbergung begonnen hat, ist die Beherbergung oder
Miete zu beenden, sobald sichergestellt ist, dass der Gast abrei-
sen kann.
§10
Spielplätze
(1) Spielplätze sind für den Publikumsverkehr gesperrt
oder müssen durch ihre Betreiberin oder ihren Betreiber für
den Publikumsverkehr geschlossen werden.
(2) Spielplätze dürfen nicht betreten werden.
§11
Omnibusreisen
Reisen mit Omnibussen (Reisebusreisen) zu touristischen
Zwecken sind untersagt. Hiervon ausgenommen ist der Öffent-
liche Personennahverkehr, soweit er der Daseinsvorsorge dient.
§12
Körperpflegedienstleistungen
Dienstleistungsbetriebe können ihrer Tätigkeit nachgehen,
soweit ein körperlicher Kontakt zum Kunden ausgeschlossen
und diese Tätigkeit nicht gesondert eingeschränkt ist. Dienst-
leistungen im Bereich der Körperpflege (Friseure, Kosmetik-
studios, Massagesalons, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe)
sind untersagt. Dies gilt nicht für medizinisch notwendige
Dienstleistungen und Dienstleistungen im Sinne von §
3 Ab
satz 1 Nummer 4.
§13
Gaststätten
(1) Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gaststätten
gesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I
S. 3419), zuletzt geändert am 10. März 2017 (BGBl. I S. 420,
422), ist untersagt. Das gilt auch für Speiselokale und Betriebe,
in denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben
werden, Personalrestaurants, Kantinen sowie Speiselokale im
Beherbergungsgewerbe (wie zum Beispiel Hotelrestaurants).
(2) Der Betrieb von nicht-öffentlichen Kantinen oder Spei-
sesälen in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen
oder Einrichtungen der Betreuung ist gestattet. Gleiches gilt
auch für nicht-öffentliche Personalrestaurants und Kantinen,
sofern ihre Öffnung für die Aufrechterhaltung des Betriebes,
des Unternehmens, dem die Kantine angehört, oder im Aus-
nahmefall auch für die Versorgung obdachloser Menschen
erforderlich ist. Zwischen den Gästen ist ein Mindestabstand
von 1,5 Metern zu gewährleisten.
(3) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 ist
die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren
Abverkauf zum Mitnehmen. Hierbei ist ein Mindestabstand
von 1,5 Metern zueinander einzuhalten. Dies gilt nicht für
Personen, die in derselben Wohnung leben.
Teil 4
Schutz besonders vulnerabler Menschen
§14
Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser
und Behinderteneinrichtungen und Einrichtungen
der öffentlich-rechtlichen Unterbringung
(1) Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, Besucherin-
nen und Besucher mit akuten Atemwegserkrankungen sowie
Besucherinnen und Besucher, für die behördlich Quarantäne
angeordnet ist, dürfen folgende Einrichtungen nicht betreten:
1. Einrichtungen nach §23 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 3
IfSG (Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitations-
einrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern ver-
gleichbare medizinische Versorgung erfolgt),
2. Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung,
3. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne
von §
2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt
geändert am 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789, 2812), in
denen Leistungen der Eingliederungshilfe in ambulant
betreuten Wohngruppen erbracht werden,
4. Einrichtungen über Tag und Nacht für seelisch behinderte
Kinder und Jugendliche nach §
35a Absatz 2 Nummer 4
erste Alternative des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB
VIII) in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S.
2023), zuletzt geändert am 12. Dezember 2019 (BGBl. I S.
2652, 2712),
5. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Erlaubnis-
vorbehalt gemäß §45 SGB VIII (Einrichtungen und Wohn-
formen, in denen Kinder und Jugendliche teilstationär oder
stationär betreut werden).
(2) Die unter Absatz 1 genannten Einrichtungen sorgen
durch restriktive Einschränkungen der Besuche dafür, dass
der Eintrag von Coronaviren erschwert wird. Es ist höchstens
eine Besuchsperson für eine Stunde je Bewohnerin oder
Bewohner, Patientin oder Patient am Tag zuzulassen. Der
Besuch durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ist jeder-
zeit gestattet. Die Besuchenden sind zu informieren, zu regist-
rieren sowie in hygienische Maßnahmen einzuführen (Hand-
desinfektion).
(3) Die Einrichtungen können, gegebenenfalls auch unter
Auflagen, Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes berech-
tigtes Interesse vorliegt.
(4) Kantinen, Cafeterien oder vergleichbare Einrichtungen
für Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und
Bewohner dürfen von Besuchenden nicht betreten werden.
(5) Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge,
Lesungen oder Informationsveranstaltungen einschließlich
der Gemeinschaftsaktivitäten, die zu einer Ansammlungen
von Personen, insbesondere mit Besuchenden, führen sind zu
unterlassen.
Donnerstag, den 2. April 2020 185
HmbGVBl. Nr. 15
§15
Wohneinrichtungen der Pflege nach dem Hamburgischen
Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz,
Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und
Einrichtungen des Kinderschutzes der Jugendhilfe
(1) Wohneinrichtungen gemäß §2 Absatz 4 des Hamburgi-
schen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (HmbWBG)
(Wohneinrichtungen) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl.
S. 494), zuletzt geändert am 4. Oktober 2018 (HmbGVBl.
S. 336), sonstige Einrichtungen für Menschen mit Behinde-
rungen im Sinne des §
2 Absatz 1 SGB IX sowie besondere
Formen von Kinderschutzeinrichtungen nach §42 SGB VIII,
in denen Leistungen der Eingliederungs- und Jugendhilfe in
besonderen Wohnformen erbracht werden, dürfen zu Besuchs-
zwecken nicht betreten werden.
(2) Träger von Wohneinrichtungen sowie Träger von sons-
tigen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im
Sinne von §2 Absatz 1 SGB IX bei denen Leistungen der Ein-
gliederungshilfe in besonderen Wohnformen erbracht werden,
haben die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des
Besuchs- und Betretungsverbotes nach Absatz 1 zu treffen.
(3) Die Einrichtung des Kinder- und Jugendnotdienstes
sowie die Kinderschutzeinrichtungen (Kinderschutzhäuser
und Kinderschutzgruppen) des Landesbetriebs Erziehung
und Beratung Hamburg (LEB) haben die erforderlichen Maß-
nahmen zur Durchsetzung des Besuchs- und Betretungsverbo-
tes nach Absatz 1 zu treffen.
(4) Ausgenommen vom Besuchs- und Betretungsverbot
nach Absatz 1 sind therapeutisch, medizinisch, zur Erledigung
von Rechtsgeschäften oder zur Seelsorge notwendige Besuche
(Aufsuchen), soweit für die Aufsuchenden keine behördliche
Quarantäne angeordnet ist. Träger von Wohneinrichtungen
oder sonstigen Einrichtungen für Menschen mit Behinderun-
gen im Sinne von §
2 Absatz 1 SGB IX, in denen Leistungen
der Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen erbracht
werden, dürfen weitere Ausnahmen von diesen Besuchs- und
Betretungsverboten bei berechtigtem Interesse im Einzelfall,
zum Beispiel im Rahmen der Sterbebegleitung, gegebenenfalls
unter Auflagen, zulassen.
(5) Träger von Wohneinrichtungen, Träger von sonstigen
Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne
von §2 Absatz 1 SGB IX, in denen Leistungen der Eingliede-
rungshilfe in besonderen Wohnformen erbracht werden und
Träger von ambulanten Pflegediensten gemäß §
2 Absatz 6
Nummer 1 HmbWBG (ambulante Pflegedienste) sind ver-
pflichtet, für die Einhaltung folgender Präventionsmaßnah-
men zu sorgen:
1. Der direkte Kontakt zwischen dem Pflege- oder Betreu-
ungspersonal und den pflegebedürftigen oder den zu betreu-
enden Personen ist auf das professionell notwendige Min-
destmaß zu beschränken; die Anzahl der Pflegenden oder
Betreuenden je pflegebedürftiger oder zu betreuender Per-
son ist im Sinne der Bezugspflege zu minimieren,
2. das Pflege- oder Betreuungspersonal in den Wohneinrich-
tungen und in sonstigen Einrichtungen für Menschen mit
Behinderungen im Sinne von §2 Absatz 1 SGB IX, in denen
Leistungen der Eingliederungshilfe in besonderen Wohn-
formen erbracht werden, sowie das Pflegepersonal von
ambulanten Pflegediensten hat vor, bei und nach dem Kon-
takt mit pflegebedürftigen oder zu betreuenden Personen
die Vorgaben bestehender Hygienepläne, insbesondere zur
Personalhygiene sowie zur Hygiene bei medizinisch-pflege-
rischen Maßnahmen einzuhalten; die jeweils aktuellen
Hinweise des Robert Koch-Instituts zu Prävention und
Management von COVID-19-Erkrankungen in der statio-
nären und ambulanten Altenpflege sind konsequent im
Rahmen der Möglichkeiten vor Ort zu befolgen,
3. das Pflege- oder Betreuungspersonal hat seine Kontakte
untereinander auch bei Dienstübergaben soweit wie
möglich zu reduzieren,
4. die Körpertemperatur ist bei allen pflegebedürftigen Perso-
nen in Wohneinrichtungen täglich, bei pflegebedürftigen
Personen in der Häuslichkeit bei mehreren Einsätzen ein-
mal täglich, sonst bei jedem Einsatz zu messen; bei pflege-
bedürftigen Personen sind neu auftretende Hustensymp-
tome, Veränderungen der Atemfrequenz sowie Heiserkeit
zu dokumentieren; bei pathologischen Veränderungen ist
die jeweilige behandelnde Hausärztin oder der jeweilige
behandelnde Hausarzt zu kontaktieren; die pflegebedürf-
tige Person ist umgehend nach den Möglichkeiten vor Ort
zu isolieren,
5. in Wohneinrichtungen und sonstigen Einrichtungen für
Menschen mit Behinderungen im Sinne von §
2 Absatz 1
SGB IX, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe in
besonderen Wohnformen erbracht werden, müssen die an
der therapeutischen oder medizinischen Versorgung der
pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen Beteiligten
sowie die ausnahmsweise betretungsbefugten Besuchenden
und Aufsuchenden die Vorgaben bestehender Hygiene
pläne, insbesondere zur Personalhygiene sowie zur Hygiene
bei medizinisch-pflegerischen Maßnahmen, strikt einhal-
ten; die jeweils aktuellen Hinweise des Robert Koch-Insti-
tuts zu Prävention und Management von COVID-19-Er-
krankungen in der stationären und ambulanten Altenpflege
sind im Rahmen der Möglichkeiten vor Ort konsequent zu
befolgen; diesbezüglichen Aufforderungen des Einrich-
tungspersonals ist Folge zu leisten,
6. der unmittelbare Körperkontakt zwischen den an der thera-
peutischen oder medizinischen Versorgung beteiligten Per-
sonen und den pflegebedürftigen oder betreuungsbedürfti-
gen Personen ist auf das für die Durchführung der therapeu-
tischen oder medizinischen Maßnahmen notwendige Maß
zu beschränken; in Wohneinrichtungen und sonstigen Ein-
richtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne von
§
2 Absatz 1 SGB IX, in denen Leistungen der Eingliede-
rungshilfe in besonderen Wohnformen erbracht werden, ist
ein unmittelbarer Körperkontakt zwischen den ausnahms-
weise betretungsbefugten Besuchenden und Aufsuchenden
und den pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Per-
sonen nur in Ausnahmesituationen zuzulassen; die Besu-
chenden und Aufsuchenden sind zuvor hinsichtlich der
erforderlichen Hygienemaßnahmen zu unterweisen.
(6) Bei Vorliegen eines begründeten Infektionsverdachts-
falls im Sinne der Orientierungshilfe für Ärztinnen und Ärzte
des Robert Koch-Instituts oder bei laborbestätigten COVID-
19-Infektionen entscheidet das zuständige Gesundheitsamt
über die Isolations- und Hygienemaßnahmen, die von den an
der therapeutischen oder medizinischen Versorgung Beteilig-
ten sowie von den weiteren Kontaktpersonen einzuhalten
sind. Entsprechende Anordnungen des Gesundheitsamtes
können die Vorschriften nach Absatz 4 ergänzen oder ganz
oder teilweise ersetzen.
§16
Tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe
(1) Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, Besucherin-
nen und Besucher mit akuten Atemwegserkrankungen sowie
Besucherinnen und Besucher, für die behördlich Quarantäne
angeordnet ist, dürfen folgende Einrichtungen nicht betreten:
Donnerstag, den 2. April 2020
186 HmbGVBl. Nr. 15
1. Tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungs-
hilfe (Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförder-
stätten oder sonstige vergleichbare Angebote),
2. Begegnungsstätten der ambulanten Sozialpsychiatrie und
3. interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen.
Die in Satz 1 Nummer 3 genannten Einrichtungen dürfen von
Nutzerinnen und Nutzern unter 16 Jahren betreten werden,
soweit dies aus medizinischer Sicht angezeigt ist.
(2) Leistungsberechtigten nach dem Neunten Buch Sozial-
gesetzbuch, die in tagesstrukturierenden Einrichtungen der
Eingliederungshilfe beschäftigt sind, sowie Nutzerinnen und
Nutzern von Begegnungsstätten der ambulanten Sozialpsy
chiatrie ist der Zutritt zu versagen, soweit ihre geordnete
Betreuung und Versorgung tagsüber anderweitig sichergestellt
ist, beispielsweise dadurch, dass
1. sie in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen
im Sinne von §2 Absatz 1 SGB IX leben (ehemals ,,statio-
näre Einrichtung“), in denen Leistungen der Eingliede-
rungshilfe in besonderen Wohnformen gemäß §
42a Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022),
zuletzt geändert am 27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 576),
oder ambulant betreuten Wohngruppen erbracht werden,
2. ein Angehöriger zur Verfügung steht, der die Betreuung
und Versorgung übernehmen kann, oder
3. die geordnete Betreuung und Versorgung des Menschen
mit Behinderung durch das Zusammenleben mit einer
Partnerin oder einem Partner sichergestellt ist.
(3) Für Personen, deren anderweitige geordnete Betreuung
und Versorgung im unter Absatz 2 genannten Sinne nicht
sichergestellt werden kann, ist durch die Träger der Einrich-
tungen eine Betreuung im notwendigen Umfang sicherzustel-
len. Die Gefahren einer Infektion sind durch geeignete Hygie-
nemaßnahmen (Handdesinfektion) sowie soweit möglich
einen hinreichenden Abstand der Beschäftigten zueinander
(ca. 1,5 Meter) zu reduzieren.
(4) Für die in Absatz 3 genannten Personen ist eine zumut-
bare Beförderung für den Hin- und Rückweg sicherzustellen.
Bei der Beförderung ist durch geeignete Hygienemaßnahmen
(Handdesinfektion) sowie durch einen hinreichenden Abstand
(ca. 1,5 Meter) der zu befördernden Personen untereinander
und zu der Fahrerin oder dem Fahrer die Gefahr einer Infek-
tion zu reduzieren.
§17
Schließung der teilstationären Tagespflegeinrichtungen
(1) Tagespflegeeinrichtungen gemäß §
71 Absatz 2 Num-
mer 2 zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB XI) vom 29. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt
geändert am 22. März 2020 (BGBl. I S. 604, 639), sind grund-
sätzlich zu schließen. Eine Betreuung von Tagespflegegästen,
für die die Versorgung nicht anders sichergestellt werden
kann, ist aufrecht zu erhalten.
(2) Pflegebedürftige, Pflegepersonen und andere Angehö-
rige sind angehalten, die Versorgung oder zumindest den
Transport zur und von der Einrichtung familiär sicherzustel-
len.
(3) In Fällen, in denen die Betreuung durch Pflegepersonen
oder auf anderem Wege nicht sichergestellt werden kann,
erfolgt die Betreuung weiter in der Tagespflegeeinrichtung.
Dies gilt insbesondere auch für Gäste, bei denen pflegende
Angehörige in einem Bereich arbeiten, der für die Aufrechter-
haltung der wichtigen Infrastrukturen (zum Beispiel Kranken-
haus, Pflege, Versorgungsbetriebe) notwendig ist und diese
Personen keine Alternativbetreuung ihrer Angehörigen orga-
nisieren können. Ein Betreten der Einrichtungen durch Perso-
nen, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, ist nicht
gestattet.
(4) Die vollständige Schließung einer Einrichtung ist mög-
lich, soweit die Betreuung der Gäste anderweitig sichergestellt
ist. Dazu gehört auch die Betreuung in anderen Einrichtun-
gen.
(5) Für Träger von Tagespflegeeinrichtungen gemäß §
71
Absatz 2 Nummer 2 SGB XI, die gemäß den Absätzen 1 und 3
eine Notbetreuung anbieten, gelten die Anforderungen nach
§15 Absatz 5 Nummern 1 bis 6 entsprechend.
§18
Aussetzung der Regelprüfungen
Die Regelprüfungen gemäß §
30 HmbWBG in Wohnein-
richtungen werden bis auf Weiteres ausgesetzt.
Teil 5
Betretungsverbote
§19
Betretungsverbote bei behördlicher Anordnung
(1) Personen, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist,
dürfen keine Hochschule, Schule, Kindertageseinrichtung,
Kindertagespflege oder Heilpädagogische Tagesstätte betre-
ten. Dies gilt auch bei Notbetreuungsbedarf.
(2) Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung
der in Absatz 1 genannten Verpflichtung zu sorgen. Sie dürfen,
unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Absatz 1,
keine Betreuungsangebote der vorgenannten Gemeinschafts-
einrichtungen in Anspruch nehmen.
(3) Erhalten die Träger oder die mit den Leitungsaufgaben
betrauten Personen der Gemeinschaftseinrichtungen Kennt-
nis davon, dass eine Quarantäneanordnung nach Absatz 1
besteht, dürfen die betreffenden Schülerinnen und Schüler
oder die Kinder nicht betreut werden.
(4) Schülerinnen und Schüler, für die behördlich Quaran-
täne angeordnet ist, dürfen an den unter §
22 genannten Prü-
fungshandlungen und Vorbereitungen sowie den unter §
23
genannten Betreuungsangeboten nicht teilnehmen.
Teil 6
Hochschulen
§20
Vorübergehende Schließung
(1) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen ein-
schließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Präsenz-
lehrbetrieb und nicht für den Publikumsverkehr geöffnet
werden. Zu den hochschulischen Einrichtungen im Sinne
dieser Verordnung zählt die Staats- und Universitätsbiblio-
thek Hamburg Carl von Ossietzky. Diese Regelungen gelten
für den Betriebsteil Medizinische Fakultät des Universitätskli-
nikum Hamburg-Eppendorf (UKE) Körperschaft des öffent-
lichen Rechts entsprechend.
(2) Die Hochschulschließung gilt nicht für die Anfertigung
von schriftlichen Prüfungsarbeiten unter Aufsicht sowie
mündliche und praktische Prüfungen in den medizinischen
und zahnmedizinischen Staatsprüfungen, die in den Ausbil-
dungs- und Prüfungsordnungen vorgesehen sind. Zur Prü-
Donnerstag, den 2. April 2020 187
HmbGVBl. Nr. 15
fungsvorbereitung sowie für die Prüfung selbst sind geeignete
Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Soweit die räumli-
chen Bedingungen es zulassen, müssen die hierbei anwesenden
Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander
einhalten.
Teil 7
Schulen
§21
Vorübergehende Schließung der Schulen
(1) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, wer-
den die Schulen in der Freien und Hansestadt Hamburg bis
einschließlich Sonntag, den 19. April 2020 geschlossen. Dies
schließt die Vorschulklassen und die Sprachförderangebote
nach §
28a Absatz 2 des Hamburgisches Schulgesetzes
(HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geän-
dert am 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 280), ein.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bildungsgänge nach dem Pfle-
geberufegesetz, dem Altenpflegegesetz und dem Krankenpfle-
gegesetz.
§22
Prüfungsarbeiten
Die Schulschließung gilt nicht für die Anfertigung von
schriftlichen Prüfungsarbeiten unter Aufsicht sowie münd
liche und praktische Prüfungen, die in den Ausbildungs- und
Prüfungsordnungen vorgesehen sind. Die Schulleitung kann
einzelnen Schülerinnen und Schülern zur Vorbereitung auf
Prüfungen den Aufenthalt in der Schule gestatten.
§23
Notbetreuung
(1) Die Schulschließung gilt nicht für Schülerinnen und
Schüler bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und für alle
Schülerinnen und Schüler mit speziellem sonderpädagogi-
schem Förderbedarf, die aus familiären Gründen auf eine
Betreuung angewiesen sind.
(2) Die Schulen können in Abweichung von §13 Absatz 3
HmbSG das Betreuungsangebot für diesen Personenkreis
werktäglich auf den Zeitraum von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
begrenzen.
§24
Schulfahrten
Schulfahrten sind bis Ende des Schuljahres 2019/2020 am
31. Juli 2020 untersagt.
§25
Arbeitsvertragliche und dienstrechtliche Verpflichtungen
Die arbeitsvertraglichen und dienstrechtlichen Verpflich-
tungen des Personals an den Schulen bleiben von den Vor-
schriften dieser Verordnung unberührt.
Teil 8
Kindertagesstätten
§26
Vorübergehende Schließung der Kindertagesstätten
(1) Die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege-
stellen in der Freien und Hansestadt Hamburg werden bis
einschließlich Sonntag, den 19. April 2020 geschlossen.
(2) Die Schließung nach Absatz 1 gilt nicht für Kinder mit
einem dringlichen sozialpädagogischen Förderbedarf.
§27
Notbetreuung
(1) Es wird eine Notbetreuung in jeder Kindertageseinrich-
tung sichergestellt. Für Eltern, die zwingend auf eine Betreu-
ung ihrer Kinder angewiesen sind, bleiben die Kindertages-
einrichtungen und Kindertagespflegestellen geöffnet. Die
Betreuung steht Eltern zur Verfügung, deren Tätigkeit für die
Daseinsvorsorge bedeutsam oder für die Aufrechterhaltung
der wichtigen Infrastrukturen oder der Sicherheit (zum Bei-
spiel Polizei, Feuerwehr, Krankenhaus, Pflege, Eingliede-
rungshilfe, Versorgungsbetriebe) notwendig ist.
(2) In begründeten Einzelfällen kann die Betreuung auch
aufgrund von anders gelagerten individuellen Notfällen erfol-
gen.
(3) Kinder, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist,
dürfen an der Notbetreuung nach Absatz 1 nicht teilnehmen.
§19 bleibt unberührt.
Teil 9
Betretungsverbot für die Insel Neuwerk
§28
Betretungsverbot
Das Betreten der Insel Neuwerk ist verboten.
§29
Ausnahmen vom Betretungsverbot
Folgende Personen sind von dem Betretungsverbot nach
§28 ausgenommen:
1. Personen, die ihren ersten Wohnsitz auf der Insel Neuwerk
nachweisen können,
2. Personen, die aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhält-
nisses eines Werkvertrages oder eines Dienst- oder Arbeits-
auftrages zum Zweck der Arbeitsaufnahme die Insel Neu-
werk betreten,
3.Personen, die eine medizinische, notfallmedizinische,
geburtshelfende und pflegerische Versorgung sicherstellen,
4. Personen, die die Versorgung der Inselbewohnerinnen und
-bewohner mit Gütern des täglichen Bedarfs sicherstellen,
5. Personen, die aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses
in gerader Linie ersten Grades oder als Ehegatten oder
Lebenspartnerin oder Lebenspartner gegenüber Bewohne-
rinnen oder Bewohnern mit erstem Wohnsitz auf der Insel
zur Sorge oder Pflege verpflichtet sind,
6. Journalisten mit Sonderakkreditierung durch die zustän-
dige Behörde.
Die Ausnahmen gelten nicht für Personen, für die behördlich
Quarantäne angeordnet ist.
Teil 10
Kampfmittelbeseitigung
§30
Kampfmittelbeseitigung
Das planmäßige Freilegen von Kampfmitteln in bewohn-
ten Gebieten in denen in der Folge mit Räumungen zu rech-
nen ist oder die sich im unmittelbaren Bereich von kritischen
Infrastrukturen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen befin-
den, ist untersagt. Ausnahmen hiervon können durch schriftli-
Donnerstag, den 2. April 2020
188 HmbGVBl. Nr. 15
che Genehmigung der Behörde für Inneres und Sport, Amt
Feuerwehr, zugelassen werden.
Teil 11
Einschränkung von Grundrechten, Weiterübertragung
der Ermächtigung, Ordnungswidrigkeiten, Außerkrafttreten
§31
Einschränkung von Grundrechten
Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Frei-
heit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-
zes) und der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des
Grundgesetzes) eingeschränkt.
§32
Weiterübertragung der Ermächtigung
Die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach §32
Satz 1 IfSG wird auf die Behörde für Gesundheit und Verbrau-
cherschutz weiter übertragen. Diese erlässt die Rechtsverord-
nungen nach Satz 1 im Einvernehmen mit der Senatskanzlei
und der Justizbehörde.
§33
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach §
73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt ord-
nungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §1 Absatz 1 den Mindestabstand zwischen Perso-
nen missachtet,
2. der Kontaktbeschränkung nach §
1 Absatz 2 Satz 1 im
öffentlichen Raum zuwider handelt,
3. entgegen §1 Absatz 3 sich an einer Ansammlung von Men-
schen beteiligt, die nicht nach §3 gestattet ist,
4. entgegen §
2 Absatz 1 eine öffentliche oder nicht-öffent
liche Veranstaltung oder Versammlung, die nicht nach §3
gestattet ist, veranstaltet oder an einer solchen teilnimmt,
5. entgegen §2 Absatz 2 eine Feierlichkeit in einer Wohnung
oder einem anderen nicht-öffentlichen Ort veranstaltet,
6. entgegen §3 Absatz 3 Satz 2 den Mindestabstand zwischen
Personen missachtet, soweit dies nicht gemäß §3 Absatz 3
Satz 3 gestattet ist,
7. entgegen §3 Absatz 4 Satz 2 den Mindestabstand zwischen
Personen missachtet, soweit dies nicht gemäß §3 Absatz 4
Satz 3 gestattet ist,
8. entgegen §4 Absatz 1 Speisen an öffentlichen Orten zube-
reitet oder verzehrt, ohne dass dies nach §
4 Absatz 2
erlaubt ist,
9. entgegen §5 Absatz 1 Satz 1 einen der in §5 Absatz 1 Num-
mern 1 bis 7 aufgeführten Gewerbebetriebe für den Publi-
kumsverkehr öffnet,
10. entgegen §5 Absatz 2 eine Vergnügungsstätte für den Pub-
likumsverkehr öffnet,
11. entgegen §5 Absatz 3 eine der in §5 Absatz 3 Nummern 1
bis 28 aufgeführten Einrichtungen oder Angebote für den
Publikumsverkehr öffnet,
12. entgegen §6 Absatz 1 einen Sportbetrieb auf einer öffentli-
chen oder privaten Sportanlage veranstaltet oder an einem
solchen teilnimmt, ohne dass dies nach §6 Absatz 2 erlaubt
ist,
13. entgegen §7 Absatz 1 eine Prostitutionsstätte für den Pub-
likumsverkehr öffnet,
14. entgegen §7 Absatz 2 Prostitution vermittelt oder ausübt,
15.entgegen §
7 Absatz 3 eine Prostitutionsveranstaltung
durchführt,
16.entgegen §
7 Absatz 4 ein Prostitutionsfahrzeug bereit-
stellt,
17. entgegen §7 Absatz 5 eine sexuelle Dienstleistung erbringt,
18. entgegen §
8 Absatz 1 eine Verkaufsstelle des Einzelhan-
dels, die nicht zu den in §8 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1
Nummern 1 bis 18 aufgeführten Betrieben oder Einrich-
tungen zählt, für den Publikumsverkehr öffnet,
19. entgegen §8 Absatz 3 Satz 2 den Mindestabstand zwischen
Personen missachtet, soweit dies nicht gemäß §8 Absatz 3
Satz 3 gestattet ist.
20. entgegen §
9 Absatz 1 Übernachtungsangebote im Beher-
bergungsgewerbe oder auf Campingplätzen für touristi-
sche Zwecke bereitstellt,
21. entgegen §10 Absatz 1 Spielplätze für den Publikumsver-
kehr öffnet oder geöffnet hält,
22. entgegen §10 Absatz 2 einen Spielplatz betritt,
23. entgegen §11 Satz 1 eine Reise mit Omnibussen (Reisebus-
reise) veranstaltet, die nicht zu dem Öffentlichen Perso-
nennahverkehr nach §11 Satz 2 zählt,
24. entgegen §12 Satz 2 ein Gewerbe oder eine Dienstleitung
der Körperpflege anbietet, die keine medizinisch notwe-
nige Dienstleistung nach §12 Satz 3 oder eine Dienstleis-
tung nach §12 Satz 3 in Verbindung mit §3 Absatz 1 Num-
mer 4 ist,
25. entgegen §
13 Absatz 1 eine Gaststätte, ein Speiselokal,
einen Betrieb, in dem Speisen zum Verzehr an Ort und
Stelle abgegeben werden, ein Personalrestaurant, eine
Kantine oder ein Speiselokal im Beherbergungsgewerbe
betreibt, soweit dies nicht durch §
13 Absatz 2 oder §
13
Absatz 3 Satz 1 gestattet ist,
26. entgegen §
13 Absatz 2 ein nicht-öffentlich zugängliches
Personalrestaurant oder eine Kantine betreibt, obwohl der
Mindestabstand zwischen den Personen nicht gewährleis-
tet ist,
27. entgegen §
13 Absatz 3 Satz 2 den Mindestabstand zwi-
schen Personen nicht einhält, soweit dies nicht nach §13
Absatz 3 Satz 3 gestattet ist,
28. entgegen §
14 Absatz 1 eine der in §
14 Absatz 1 Num-
mern 1 bis 5 aufgeführten Einrichtungen betritt,
29.entgegen §
14 Absatz 4 Kantinen, Cafeterien oder ver-
gleichbare Einrichtungen für Patientinnen und Patienten
sowie Bewohnerinnen und Bewohner betritt,
30. entgegen §14 Absatz 5 in einer der in §14 Absatz 1 Num-
mern 1 bis 5 aufgeführten Einrichtungen öffentliche Ver-
anstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveran-
staltungen einschließlich Gemeinschaftsaktivitäten größe-
ren Ausmaßes veranstaltet,
31. entgegen §15 Absatz 1 eine der in §15 Absatz 1 genannten
Einrichtungen betritt, ohne dass dies nach §
15 Absatz 4
zugelassen ist,
32. entgegen §16 Absatz 1 Satz 1 eine der in §16 Absatz 1 Satz
1 Nummern 1 bis 3 genannten Einrichtung betritt, ohne
dass dies nach §16 Absatz 1 Satz 2 gestattet ist,
33. entgegen §17 Absatz 1 Satz 1 eine Tagespflegeeinrichtung
über die in §17 Absatz 1 Satz 2 oder §17 Absatz 3 genannte
Betreuung hinaus betreibt,
34. entgegen §19 Absatz 1 Satz 1 trotz behördlich angeordne-
ter Quarantäne eine Schule, Kindertageseinrichtung, Kin-
dertagespflege oder Heilpädagogische Tagesstätte betritt,
Donnerstag, den 2. April 2020 189
HmbGVBl. Nr. 15
35. es entgegen §19 Absatz 2 Satz 1 als Personensorgeberech-
tigter zulässt, dass ein Kind, eine Jugendliche oder ein
Jugendlicher, für die eine Personensorge besteht, entgegen
§19 Absatz 1 Satz 1 eine Schule, Kindertageseinrichtung,
Kindertagespflege oder Heilpädagogische Tagesstätte be
tritt,
36. entgegen §
28 die Insel Neuwerk betritt, ohne dass dies
nach §29 Satz 1 Nummern 1 bis 6 erlaubt ist,
37. entgegen §
30 Kampfmittel in bewohnten Gebieten frei-
legt, obwohl in der Folge mit Räumungen zu rechnen ist
oder die sich im unmittelbaren Bereich von kritischen
In
frastrukturen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen be
finden.
(2) Bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist eine Geld-
buße nach den in der Anlage bestimmten Beträgen (Bußgeld-
katalog) festzusetzen. Die im Bußgeldkatalog bestimmten
Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatum-
ständen aus.
§34
Außerkrafttreten
§§1, 8 bis 13, 20 bis 23 und 25 bis 29 treten mit Ablauf des
19. April 2020 außer Kraft. §
24 tritt mit Ablauf des 31. Juli
2020 außer Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit
Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 2. April 2020.
Donnerstag, den 2. April 2020
190 HmbGVBl. Nr. 15
Vorschrift Gebot oder Verbot Verstoß Adressat
Regelsatz
in Euro
§1 Absatz 1 Personen müssen an öffentlichen Orten grundsätzlich einen
Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten, es sei
denn, dass die örtlichen oder räumlichen Verhältnisse dies
nicht zulassen oder dass nachfolgend etwas anderes gestattet ist.
Nichtbeachtung
des Abstandsge-
botes
Jede oder jeder
Beteiligte
150
§1 Absatz 2
Satz 1
Der Aufenthalt von Personen im öffentlichen Raum ist nur
alleine sowie in Begleitung der Personen gestattet, die in der-
selben Wohnung leben, oder in Begleitung einer weiteren Per-
son, die nicht in derselben Wohnung lebt.
Nichtbeachtung
des Gebotes
Jede oder jeder
Beteiligte
150
§1 Absatz 3 Sonstige Kontakte oder Ansammlungen von Menschen an
öffentlichen Orten sind untersagt, soweit es nachstehend nicht
gesondert gestattet ist.
Nichtbeachtung
des Gebotes
Jede oder jeder
Beteiligte
150
§2 Absatz 1 Öffentliche und nicht-öffentliche Veranstaltungen und Ver-
sammlungen sind untersagt, soweit sie nachstehend nicht
gestattet sind. Diese Untersagung gilt auch für Zusammen-
künfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie die Zusam-
menkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.
Nichtbeachtung
des Verbotes
Veranstalter
Teilnehmer
1000
150
§2 Absatz 2 Die Veranstaltung von Feierlichkeiten in Wohnungen oder
anderen nicht-öffentlichen Orten ist untersagt, soweit es nach-
stehend nicht gesondert gestattet ist.
Veranstaltung
von Feierlich-
keiten
Inhaberin oder
Inhaber der
Wohnung/des
nicht öffentli-
chen Ortes
150 bis
500
§3 Absatz 3
Satz 2
Soweit die räumlichen Bedingungen und die Art des Betriebs
oder der Dienstleistung es zulassen, müssen die hierbei anwe-
senden Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zuein-
ander einhalten.
Nichtbeachtung
der normierten
Sicherheitsvor-
kehrungen
Betriebsinhaber
(bei juristischen
Personen
Geschäftsfüh-
rung o. ä.)
500 bis
1000
je nach
Geschäfts-
größe
§3 Absatz 4
Satz 2
Soweit die räumlichen Verhältnisse es zulassen, müssen Perso-
nen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhal-
ten.
Nichtbeachtung
der normierten
Sicherheitsvor-
kehrungen
Jede oder jeder
Beteiligte
150
§4 Absatz 1 Die Zubereitung und der Verzehr von Speisen an öffentlichen
Orten sind nicht gestattet.
Nichtbeachtung
des Verbotes
Jede oder jeder
Beteiligte
150
§5 Absatz 1 Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung der folgenden
Arten dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
1.
Tanzlustbarkeiten, insbesondere in Clubs, Diskotheken und
Musikclubs,
2.
Messen, Ausstellungen,
3.
Spezialmärkte und Jahrmärkte,
4. Volksfeste,
5. Spielhallen,
6. Spielbanken,
7.
Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen.
Öffnung einer
benannten Ein-
richtung für den
Publikumsver-
kehr
Betriebsinhaber
(bei juristischen
Personen
Geschäftsfüh-
rung o. ä.)
5000
§5 Absatz 2 Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung
dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
Betrieb einer
Vergnügungs-
stätte
Betriebsinhaber
(bei juristischen
Personen
Geschäftsfüh-
rung o.ä.)
5000
Anlage
Bußgeldkatalog nach § 33 Absatz 2
I
Die folgenden vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstöße
gegen Ge- oder Verbote nach § 33 Absatz 1 die Ordnungswid-
rigkeiten darstellen, ohne dass es einer vorangehenden Anord-
nung den Verstoß zu beenden bedarf, sind wie folgt zu ahnden:
Donnerstag, den 2. April 2020 191
HmbGVBl. Nr. 15
Vorschrift Gebot oder Verbot Verstoß Adressat
Regelsatz
in Euro
§5 Absatz 3 Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nicht für den
unmittelbaren Publikumsverkehr geöffnet oder dargebracht
werden:
1.
Theater (einschließlich Musiktheater),
2. Opernhäuser,
3.
Filmtheater (Kinos),
4.
Konzerthäuser und -veranstaltungsorte,
5. Museen,
6. Ausstellungshäuser,
7.
Angebote in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern,
8.
Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit,
9.
öffentliche Bibliotheken,
10. Planetarien,
11.
Zoologische Gärten,
12.
zoologische Ausstellungen in geschlossenen Räumen,
13. Tierparks,
14. Freizeitparks,
15.
Angebote von Freizeitaktivitäten (im Freien und in
geschlossenen Räumen),
16.
Angebote von Volkshochschulen,
17.
Angebote von Sprach- und sonstigen Kursen der Integra-
tions- Berufssprach-, Erstorientierungskursträgern,
18.
Angebote von Musikschulen,
19.
Angebote in Literaturhäusern,
20.
Angebote privater Bildungseinrichtungen (einschließlich
Fahrschulen),
21. Tanzschulen,
22.
Schwimmbäder, einschließlich sogenannter Spaßbäder,
23.
Saunas und Dampfbäder,
24. Thermen,
25. Wellnesszentren,
26.
Fitness- und Sportstudios,
27. Seniorentreffpunkte,
28.
Mensen und Cafés des Studierendenwerks Hamburg sowie
die Mensen an der Hochschule für Musik und Theater Ham-
burg und der Hochschule für Bildende Künste Hamburg.
Öffnung oder
Darbringung
einer benannten
Einrichtung für
den Publikums-
verkehr
Betriebsinhaber
(bei juristischen
Personen
Geschäftsfüh-
rung o.ä.)
5000
§6 Absatz 1 Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten
Sportanlagen ist untersagt.
Organisation
von Sportbetrie-
ben
Teilnahme am
Sportbetrieb
Person, die die
Entscheidung
über den Betrieb
trifft
Jede oder jeder
Beteiligte
1000 bis
5000
150
§7 Absatz 1 Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes
dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
Öffnen einer
Prostitutions-
stätten für den
Publikums-
verkehr
Betriebsinhaber
(bei juristischen
Personen
Geschäftsfüh-
rung o.ä.)
5000
§7 Absatz 2 Die Prostitutionsvermittlung im Sinne des Prostituierten-
schutzgesetzes und die Ausübung der Prostitution sind nicht
gestattet.
Betrieb einer
Prostitutions-
vermittlung und
Ausübung der
Prostitution
Betriebsinhaber
(bei juristischen
Personen
Geschäftsfüh-
rung o.ä.)
5000
§7 Absatz 3 Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituierten-
schutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden.
Durchführung
einer Prostitu-
tions-veranstal-
tung
Person, die die
Entscheidung
über die Veran-
staltung trifft.
5000
Donnerstag, den 2. April 2020
192 HmbGVBl. Nr. 15
Vorschrift Gebot oder Verbot Verstoß Adressat
Regelsatz
in Euro
§7 Absatz 4 Prostitutionsfahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzge-
setzes dürfen nicht bereitgestellt werden.
Bereitstellung
eines Prostituti-
onsfahrzeuges
Person, die die
Entscheidung
über die Bereit-
stellung trifft
5000
§7 Absatz 5 Die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne von §2
Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes ist untersagt.
Erbringung
sexueller
Dienstleistun-
gen
Person, die die
Dienstleistung
erbringt
5000
§8 Absatz 1 Der Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den
Publikumsverkehr ist untersagt, soweit nachstehend nichts
anderes bestimmt ist.
Betrieb einer
Verkaufsstelle
die nicht von
den Ausnahmen
erfasst wird
Betriebsinhaber
(bei juristischen
Personen
Geschäftsfüh-
rung o.ä.)
2500
§8 Absatz 3
Satz 2
Soweit die räumlichen Bedingungen und die Art des Betriebs
oder der Dienstleistung es zulassen, ist zu gewährleisten, dass
die hierbei anwesenden Personen einen Mindestabstand von
1,5 Metern zueinander einhalten.
Nichtbeachtung
der normierten
Sicherheitsvor-
kehrungen
Betriebsinhaber
(bei juristischen
Personen
Geschäftsfüh-
rung o.ä.)
500 bis
1000 je
nach
Geschäfts-
größe
§9 Absatz 1 Übernachtungsangebote in Beherbergungsbetrieben, in Feri-
enwohnungen, auf Campingplätzen und in vergleichbaren
Einrichtungen dürfen nicht für touristische Zwecke bereitge-
stellt werden.
Bereitstellung
von Übernach-
tungsangeboten
für touristische
Zwecke
Betriebsinhaber
(bei juristischen
Personen
Geschäftsfüh-
rung o.ä.)
4000
§10 Absatz 1 Spielplätze sind für den Publikumsverkehr gesperrt oder müs-
sen durch ihren Betreiber für den Publikumsverkehr geschlos-
sen werden.
Betrieb oder
Unterlassen der
Sperrung der
Anlage mit
regelmäßiger
Kontrolle
Person, die die
Entscheidung
über die Öff-
nung trifft oder
für die Sper-
rung/Kontrolle
verantwortlich
ist
4000
§10 Absatz 2 Spielplätze dürfen nicht betreten werden. Betreten eines
Spielplatzes
Jede oder jeder
Beteiligte
150
§11 Satz 1 Reisen mit Omnibussen (Reisebusreisen) zu touristischen
Zwecken sind untersagt.
Durchführung
von Reisebusrei-
sen
Betriebsinhaber
(bei juristischen
Personen
Geschäftsfüh-
rung o.ä.)
4000
§12 Satz 2 Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege (Friseure, Kos-
metikstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios und ähnliche
Betriebe) sind untersagt.
Erbringung der
genannten
Dienstleistun-
gen
Betriebsinhaber
(bei juristischen
Personen
Geschäftsfüh-
rung o.ä.)
2000
§13 Absatz 1 Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes
wird untersagt. Das gilt auch für Speiselokale und Betriebe, in
denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben wer-
den, Personalrestaurants, Kantinen sowie Speiselokale im
Beherbergungsgewerbe (wie zum Beispiel Hotelrestaurants).
Betrieb einer
Gaststätte im
Sinne des Gast-
stättengesetzes
Betriebsinhaber
(bei juristischen
Personen
Geschäftsfüh-
rung o.ä.)
4000
§13 Absatz 2
Satz 3
Zwischen den Gästen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern
zu gewährleisten.
Nichtbeachtung
der normierten
Sicherheitsvor-
kehrungen
Betriebsinhaber
(bei juristischen
Personen
Geschäftsfüh-
rung o.ä.)
500 bis
1000 je
nach
Geschäfts-
größe
§13 Absatz 3
Satz 2
Hierbei ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander
einzuhalten.
Nichtbeachtung
der normierten
Sicherheitsvor-
kehrungen
Jede oder jeder
Beteiligte
150
Donnerstag, den 2. April 2020 193
HmbGVBl. Nr. 15
Vorschrift Gebot oder Verbot Verstoß Adressat
Regelsatz
in Euro
§14 Absatz 1 Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, Besucherinnen und
Besucher mit akuten Atemwegserkrankungen sowie Besuche-
rinnen und Besucher, für die behördlich Quarantäne angeord-
net ist, dürfen folgende Einrichtungen nicht betreten:
1.
Einrichtungen nach §23 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 3
IfSG (Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitations-
einrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern ver-
gleichbare medizinische Versorgung erfolgt),
2.
Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung,
3.
Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne
des §2 Absatz 1 SGB IX, in denen Leistungen der Einglie-
derungshilfe in ambulant betreuten Wohngruppen erbracht
werden,
4.
Einrichtungen über Tag und Nacht für seelisch behinderte
Kinder und Jugendliche nach §35a Absatz 2 Nummer 4
SGB VIII,
5.
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Erlaubnis-
vorbehalt gemäß §45 SGB VIII (Einrichtungen und Wohn-
formen, in denen Kinder und Jugendliche teilstationär oder
stationär betreut werden).
Betreten einer
Einrichtung
obwohl die Vor-
aussetzungen
des Absatzes 1
vorliegen
Jede oder jeder
Beteiligte
150
§14 Absatz 4 Kantinen, Cafeterien oder vergleichbare Einrichtungen für
Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und
Bewohner dürfen von Besuchenden nicht betreten werden.
Betreten der
Einrichtung
Jede oder jeder
Beteiligte
150
§14 Absatz 5 Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen
oder Informationsveranstaltungen einschließlich der Gemein-
schaftsaktivitäten, die zu einer Ansammlung von Personen,
insbesondere mit Besuchenden, führen, sind zu unterlassen.
Durchführung
einer untersag-
ten Veranstal-
tung
Betriebsinhaber
(bei juristischen
Personen
Geschäftsfüh-
rung o.ä.)
1000
§15 Absatz 1 Wohneinrichtungen gemäß §2 Absatz 4 HmbWBG, sonstige
Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des
§2 Absatz 1 SGB IX sowie besondere Formen von Kinder-
schutzeinrichtungen nach §42 SGB VIII, in denen Leistungen
der Eingliederungs- und Jugendhilfe in besonderen Wohnfor-
men erbracht werden, dürfen zu Besuchszwecken nicht betre-
ten werden.
Betreten der
benannten
Institution
Jede oder jeder
Beteiligte
150
§16 Absatz 1 Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, Besucherinnen und
Besucher mit akuten Atemwegserkrankungen sowie Besuche-
rinnen und Besucher, für die behördlich Quarantäne angeord-
net ist, dürfen folgende Einrichtungen nicht betreten:
1.
Tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungs-
hilfe (Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförder-
stätten oder sonstige vergleichbare Angebote),
2.
Begegnungsstätten der ambulanten Sozialpsychiatrie und
3.
interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen.
Betreten der
benannten
Institution
Jede oder jeder
Beteiligte
150
§17 Absatz 1 Tagespflegeeinrichtungen gemäß §71 Absatz 2 Nummer 2
zweite Alternative SGB XI sind grundsätzlich zu schließen.
Betreiben einer
Tagespflichtein-
richtung über
die in §17 ge
nannte Betreu-
ung hinaus
Betriebsinhaber
(bei juristischen
Personen
Geschäftsfüh-
rung o.ä.)
1000
§19 Absatz 1 Personen, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, dür-
fen keine Hochschule, Schule, Kindertageseinrichtung, Kin-
dertagespflege oder Heilpädagogische Tagesstätte betreten.
Betreten der
genannten Ein-
richtung trotz
behördlich
angeordneter
Quarantäne
Jede oder jeder
Beteiligte
300
Donnerstag, den 2. April 2020
194 HmbGVBl. Nr. 15
II
Die in Abschnitt I genannten Regelsätze gelten für einen
Erstverstoß. Sie sind bei Folgeverstößen oder mehrmaligen
Verstößen jeweils zu verdoppeln; davon abweichend kann in
den Fällen von § 3 Absatz 3 Satz 2, §§ 5 bis 7, § 8 Absatz 1, § 11
Absatz 1, § 12, § 13 Absatz 1 und § 30 im Wiederholungsfalle
eine Geldbuße bis zu 25000 Euro verhängt werden.
Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände
verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen, wobei
die Summe der Regelsätze nicht erreicht werden darf.
III
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individu-
alperson nach den §§ 30 und 130 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten (OWiG) zusätzlich auch ein Unternehmen (das
heißt eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personen-
vereinigung) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristi-
sche Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß
gegen Vorschriften dieser Verordnung bereichert worden ist
oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in
diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus
der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen (§ 30 Absatz
3 in Verbindung mit § 17 Absatz 4 OWiG).
Vorschrift Gebot oder Verbot Verstoß Adressat
Regelsatz
in Euro
§19 Absatz 2 Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung der in
Absatz 1 genannten Verpflichtung zu sorgen. Sie dürfen, unter
Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Absatz 1, keine
Betreuungsangebote der vorgenannten Gemeinschaftseinrich-
tungen in Anspruch nehmen.
Unterlassen der
Sicherstellung
durch die sorge-
berechtigte Per-
son
Jede oder jeder
Beteiligte
150
§28 Das Betreten der Insel Neuwerk ist verboten. Betreten obwohl
keine Ausnahme
vom Betretungs-
verbot vorliegt
Jede oder jeder
Beteiligte
150
§30 Das planmäßige Freilegen von Kampfmitteln in bewohnten
Gebieten in denen in der Folge mit Räumungen zu rechnen ist
oder die sich im unmittelbaren Bereich von kritischen Infra-
strukturen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen befinden, ist
untersagt.
Freilegen von
Kampfmitteln
obwohl mit Räu-
mungen zu
rechnen ist oder
die sich im
unmittelbaren
Bereich von kri-
tischen Infra-
strukturen,
Krankenhäu-
sern oder Pflege-
heimen befin-
den
Betriebsinhaber
(bei juristischen
Personen
Geschäftsfüh-
rung o.ä.)
5000
Donnerstag, den 2. April 2020 195
HmbGVBl. Nr. 15
Donnerstag, den 2. April 2020
196 HmbGVBl. Nr. 15
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
