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Fünfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das Marktwesen
202-1-76

Seite 139

Neunundsechzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
2126-15

Seite 140

DONNERSTAG, DEN3. MÄRZ
139
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 15 2022
Tag I n h a l t Seite
1. 3. 2022 Fünfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das Marktwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139
202-1-76
3. 3. 2022 Neunundsechzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für das Marktwesen
Vom 1. März 2022
Auf Grund der §§
2 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezem-
ber 2021 (HmbGVBl. S. 888), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung für das Marktwesen
§2a der Gebührenordnung für das Marktwesen vom 11. De
zember 2001 (HmbGVBl. S. 583), zuletzt geändert am 7. De
zember 2021 (HmbGVBl. S. 892), erhält folgende Fassung:
,,§2a
Benutzungsgebühren nach den Tarifnummern 210 und 310
der Anlage werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis
zum 31. Oktober 2022 nicht erhoben.“
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in
Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 1. März 2022.
Donnerstag, den 3. März 2022
140 HmbGVBl. Nr. 15
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert
am 24. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 127), wird wie folgt geän-
dert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §3 erhält folgende Fassung:
,,§3 Allgemeine Empfehlungen“.
1.2 Der Eintrag zu §4d wird aufgehoben.
1.3 Der Eintrag zu §10a erhält folgende Fassung:
,,§
10a
Allgemeine Maskenpflichten in öffentlich
zugänglichen Gebäuden und in Arbeits- und
Betriebsstätten; Zugang zu den Gerichten; Vor-
gaben des Arbeitsschutzes“.
1.4 Der Eintrag zu §10b wird aufgehoben.
1.5 Der Eintrag zu §35a wird aufgehoben.
2. §2 Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Versammlungen nach §
10 sowie Zusammenkünfte
von Personen zu den folgenden Zwecken und in den fol-
genden Einrichtungen sind keine Veranstaltungen im
Sinne dieser Verordnung:
1. zur Berufsausübung im Sinne des Artikels 12 Ab-
satz 1 des Grundgesetzes, soweit nach dieser Verord-
nung nicht etwas anderes bestimmt ist,
2. zur Wahrnehmung der Aufgaben oder des Dienstes
als Mitglied der Bürgerschaft, als Mitglied des
Senats, als Mitglied des Verfassungsgerichts, als
Mitglied eines Verfassungsorgans des Bundes oder
anderer Länder, als Beamtin oder Beamter, als Rich-
terin oder Richter, als Mitglied einer Bezirksver-
sammlung oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Gre-
mien, als Mitglied des diplomatischen oder konsula-
rischen Corps sowie bei der Wahrnehmung von
Aufgaben im Öffentlichen Dienst oder als Organ der
Rechtspflege,
3. zur Mitwirkung bei der Bewältigung der aktuellen
Infektionslage entsprechend der Mitwirkung beim
Katastrophenschutz im Sinne von §3 des Hambur-
gischen Katastrophenschutzgesetzes vom 16. Januar
1978 (HmbGVBl. S. 31), zuletzt geändert am
24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 90),
4. in Krankenhäusern, medizinischen oder pflegeri-
schen Einrichtungen, ärztlichen Praxen, Einrich-
tungen der Anschlussheilbehandlung sowie sonsti-
gen Einrichtungen des Gesundheitswesens, Ein-
richtungen von Leistungserbringern der Ein

gliederungshilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe,
Einrichtungen der Jugend- und Familienhilfe,

sozialen Hilfs- und Beratungseinrichtungen sowie
veterinärmedizinischen Einrichtungen,
5.in Gerichten und Behörden oder bei anderen
Hoheitsträgern sowie in anderen Stellen oder Ein-
richtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben
wahrnehmen,
6.zur Berichterstattung durch Vertreterinnen und
Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer
Medien,
7. zur Betreuung und Versorgung von hilfebedürftigen
Personen einschließlich der Tätigkeit von Gebär-
densprachdolmetschenden und bei sonstiger erfor-
derlicher Assistenz für Menschen mit Behinderun-
gen,
8. zum Besuch von Schulen, Kindertagesstätten, Ein-
richtungen der Jugendhilfe oder anderen Betreu-
ungseinrichtungen einschließlich der privat organi-
sierten Betreuung in Kleingruppen sowie bei der
Begleitung von Kindern und Jugendlichen zu und
ihrer Abholung von diesen Einrichtungen,
9. in staatlichen, privaten und konfessionellen Hoch-
schulen nach §
22 einschließlich ihrer Einrichtun-
gen.“
3. §3 erhält folgende Fassung:
,,§3
Allgemeine Empfehlungen
Es wird empfohlen, physische Kontakte zu anderen
Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts
zu reduzieren, die aktuellen Empfehlungen der zustän-
digen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertra-
gung des Coronavirus zu beachten und hierzu geeignete
Hygienemaßnahmen einzuhalten. Es wird ferner emp-
fohlen, zu anderen Personen an öffentlichen Orten
einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.“
4. §4d wird aufgehoben.
5. §5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Bei der Durchführung von Veranstaltungen jegli-
cher Art sowie bei dem Betrieb von für den Publikums-
verkehr geöffneten Einrichtungen, Gewerbebetrieben,
Geschäftsräumen, Gaststätten, Beherbergungsbetrie-
ben, Ladenlokalen oder sonstigen Angeboten mit Pub-
likumsverkehr, insbesondere den in dieser Verordnung
aufgeführten, gelten die nachfolgenden Vorgaben zur
Verringerung des Risikos einer Infektion mit dem
Coronavirus (allgemeine Hygienevorgaben):
1.Personen mit den typischen Symptomen einer
Infektion mit dem Coronavirus nach §2 Absatz 8 ist
der Zutritt nicht gestattet,
2. in geschlossenen Räumen ist die Möglichkeit zum
Waschen oder Desinfizieren der Hände bereitzustel-
len,
Neunundsechzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 3. März 2022
Auf Grund von §
32 Satz 1 und §
36 Absatz 6 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
zuletzt geändert am 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), in
Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen der Weiterüber-
tragungsverordnung-Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar
2021 (HmbGVBl. S. 9) wird verordnet:
Donnerstag, den 3. März 2022 141
HmbGVBl. Nr. 15
3. häufig berührte Oberflächen sowie Sanitäranlagen
sind regelmäßig zu reinigen,
4. in geschlossenen Räumen ist eine ausreichende Lüf-
tung, die das Infektionsrisiko reduziert, zu gewähr-
leisten.
Die Einhaltung der Vorgaben nach Satz 1 ist durch
geeignete personelle, technische oder organisatorische
Maßnahmen zu gewährleisten. Auf die Vorgabe nach
Satz 1 Nummer 1 ist durch schriftliche, akustische oder
bildliche Hinweise aufmerksam zu machen.“
6. §8 Absätze 1a bis 3 werden durch folgende Absätze 2 bis
4 ersetzt:
,,(2) Soweit in dieser Verordnung für Personen eine
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske vorge-
schrieben ist, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Perso-
nen ab Vollendung des 14. Lebensjahres anstelle einer
Mund-Nasen-Bedeckung eine medizinische Maske tra-
gen müssen. Als medizinische Maske gilt ein medizini-
scher Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) oder eine
Schutzmaske mit technisch höherwertigem Schutzstan-
dard, insbesondere FFP2, ohne Ausatemventil. Nähere
Hinweise zu geeigneten medizinischen Masken werden
auf https://www.hamburg.de/corona/masken veröffent-
licht.
(3) Soweit in dieser Verordnung für Personen eine
Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske vorgesehen ist,
gilt Absatz 1 mit den folgenden Maßgaben:
1. Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,
sind verpflichtet, eine FFP2-Maske oder eine sons-
tige Atemschutzmaske mit technisch vergleichba-
rem oder höherwertigem Schutzstandard zu tragen,
2. Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet und
das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind
verpflichtet, eine medizinische Maske im Sinne des
§8 Absatz 2 Sätze 2 und 3 zu tragen.
(4) Personen, die entgegen einer aufgrund dieser Ver-
ordnung bestehenden Maskenpflicht eine Mund-
Nasen-Bedeckung oder eine medizinische Maske nicht
tragen, ist der Zutritt zu der Einrichtung, dem
Geschäftsraum oder dem Ladenlokal, die Teilnahme an
der Veranstaltung oder die Inanspruchnahme der
Dienstleistung oder der Beförderung im Gelegenheits-
verkehr zu verweigern.“
7. §9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Für Veranstaltungen gelten, soweit in dieser Ver-
ordnung nichts anderes bestimmt ist, die folgenden
Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
2. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
3. in geschlossenen Räumen gilt für Teilnehmerinnen
und Teilnehmer die Pflicht zum Tragen einer FFP2-
Maske nach §
8 und für bei der Veranstaltung
beschäftigte oder sonst beruflich tätige Personen die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nach §8 jeweils mit der Maßgabe, dass die Masken
während der Durchführung von Darbietungen,
Ansprachen oder Vorträgen durch die vortragenden
oder darbietenden Personen sowie während des
nach Satz 3 zulässigen Verzehrs abgelegt werden
dürfen,
4.vorbehaltlich des Absatzes 2 sind nur folgende
Höchstzahlen von Teilnehmerinnen und Teilneh-
mern zulässig:
a)
in geschlossenen Räumen höchstens 500 Teil-
nehmerinnen und Teilnehmer,
b)
im Freien höchstens 2000 Teilnehmerinnen und
Teilnehmer.
Wenn im Rahmen der Veranstaltung Tanzgelegenhei-
ten angeboten werden, gelten für die gesamte Veranstal-
tung anstelle der Vorgaben nach Satz 1 Nummern 1 bis
3 die Vorgaben nach §
15a Satz 1. Für Verkaufsstellen
und gastronomische Angebote gelten im Übrigen §§13
und 15.“
8. §10 erhält folgende Fassung:
,,§10
Versammlungen
(1) Für öffentliche und nichtöffentliche Versammlun-
gen nach Artikel 8 des Grundgesetzes unter freiem
Himmel und in geschlossenen Räumen gelten die Vor-
gaben der Absätze 2 bis 5.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel gelten
die folgenden Vorgaben:
1. die Versammlung ist der zuständigen Behörde 48
Stunden vor der Bekanntgabe anzuzeigen; für Eil-
versammlungen unter freiem Himmel beträgt die
Anzeigefrist 24 Stunden vor der Durchführung,
2.Personen mit den typischen Symptomen einer
Infektion mit dem Coronavirus nach §2 Absatz 8 ist
die Teilnahme nicht gestattet,
3.für Teilnehmerinnen und Teilnehmer gilt die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nach §
8 mit der Maßgabe, dass die Masken bei
Ansprachen und Vorträgen durch die jeweils spre-
chenden Personen abgelegt werden dürfen.
(3) Für Versammlungen in geschlossenen Räumen gel-
ten die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
2.die Versammlungsleitung hat ein Schutzkonzept
nach §6 zu erstellen,
3.für Teilnehmerinnen und Teilnehmer gilt die
Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske nach §8 mit
der Maßgabe, dass die Masken während der Durch-
führung von Darbietungen, Ansprachen oder Vor-
trägen durch die vortragenden oder darbietenden
Personen sowie während des nach Satz 2 zulässigen
Verzehrs abgelegt werden dürfen.
Für gastronomische Angebote gilt §15.
(4) Die zuständige Behörde beziehungsweise die vor Ort
tätige Polizei kann eine Versammlung zum Zweck der
Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus unter-
sagen oder mit bestimmten Auflagen, insbesondere zur
Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie zu
Ort, Dauer und Art der Durchführung der Versamm-
lung, versehen. Die Polizei kann eine Versammlung
auflösen, wenn
1. sie nicht nach Absatz 2 Nummer 1 angezeigt ist,
2. von den Angaben der Anzeige nach Absatz 2 Num-
mer 1 abgewichen wird,
3. die in Absatz 2 Nummern 2 und 3 oder Absatz 3
Satz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Anforderungen
nicht eingehalten werden,
4.(aufgehoben)
5. die Voraussetzungen einer Untersagung nach Satz 1
gegeben sind oder
Donnerstag, den 3. März 2022
142 HmbGVBl. Nr. 15
6. nach Satz 1 erlassene Auflagen nicht eingehalten
werden.
Sobald eine Versammlung nach Satz 2 für aufgelöst
erklärt ist, haben alle Teilnehmerinnen und Teilneh-
mer sich unverzüglich zu entfernen. Die Polizei kann
Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die infektions-
schutzrechtliche Auflagen nach Satz 1 oder die Masken-
pflicht nach Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1
Nummer 3 trotz Aufforderung nicht einhalten, von der
Versammlung ausschließen.
(5) Das Versammlungsgesetz in der Fassung vom
15. November 1978 (BGBl. I S. 1790), zuletzt geändert
am 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600, 2604), in der
jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(6) (aufgehoben)
(7) Für Versammlungen gemäß §9 des Parteiengesetzes
in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 150),
zuletzt geändert am 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436,
3447), sowie für Zusammenkünfte der Organe von Per-
sonengesellschaften und von juristischen Personen des
Privatrechts sowie vergleichbarer privatrechtlicher
Gremien gelten die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
2. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
3. in geschlossenen Räumen gilt für Teilnehmerinnen
und Teilnehmer die Pflicht zum Tragen einer FFP2-
Maske nach §
8 mit der Maßgabe, dass die Masken
während der Durchführung von Darbietungen,
Ansprachen oder Vorträgen durch die vortragenden
oder darbietenden Personen sowie während des
nach Satz 2 zulässigen Verzehrs abgelegt werden
dürfen.
Für gastronomische Angebote gilt §15.“
9. §10a erhält folgende Fassung:
,,§10a
Allgemeine Maskenpflichten in öffentlich
zugänglichen Gebäuden und in Arbeits- und
Betriebsstätten; Zugang zu den Gerichten;
Vorgaben des Arbeitsschutzes
(1) In allen öffentlich zugänglichen Gebäuden gilt in
den für den Publikumsverkehr geöffneten Bereichen
eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nach §
8, soweit nicht in dieser Verordnung etwas
anders bestimmt ist. Dies gilt nicht für Gebäude, auf die
die Regelungen in den §§11 bis 34a anwendbar sind.
(2) In den Gebäuden, die von Dienststellen oder sonsti-
gen Einrichtungen der Freien und Hansestadt Ham-
burg oder den ihrer Aufsicht unterstehenden juristi-
schen Personen des öffentlichen Rechts genutzt wer-
den, gilt in den für den Publikumsverkehr geöffneten
Bereichen für sämtliche anwesende Personen die Pflicht
zum Tragen einer FFP2-Maske nach §8 mit der Maß-
gabe, dass die Masken auch abgelegt werden dürfen,
wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erfor-
derlich ist.
(3) Für die Gebäude der Gerichte kann die jeweils
zuständige Präsidentin bzw. der jeweils zuständige Prä-
sident oder die jeweils zuständige Direktorin bzw. der
jeweils zuständige Direktor anordnen, dass der Zugang
anderen Personen als Verfahrensbeteiligten, ihren
gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern, Bevoll-
mächtigten und Beiständen, Zeuginnen und Zeugen,
Sachverständigen sowie Personen, die das Angebot
eines gerichtlichen Rechtsantragsdienstes in Anspruch
nehmen möchten, nur nach Vorlage eines negativen
Coronavirus-Testnachweises nach §
10h gestattet ist;
die Anordnung kann sich auch auf ehrenamtliche Rich-
terinnen und Richter erstrecken. Die Vorschriften der
§§
176 und 180 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der
Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1079), zuletzt
geändert am 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363, 2426), ein-
schließlich der sitzungspolizeilichen Befugnisse der
Vorsitzenden bleiben unberührt; die Vorsitzenden
haben bei ihren Anordnungen unter Beachtung der
aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Verbrei-
tung des Coronavirus den Schutz von Leib, Leben und
Gesundheit der Anwesenden sowie den Arbeitsschutz
zu berücksichtigen.
(4) Im Übrigen sind für sämtliche Beschäftigten die

allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften und -standards
in Verbindung mit der branchenspezifischen Konkreti-
sierung des Unfallversicherungsträgers umzusetzen,
soweit in dieser Verordnung nicht Abweichendes gere-
gelt ist. Gewerbetreibende haben die jeweils geltenden
Vorgaben der zuständigen Berufsgenossenschaften ein-
zuhalten.“
10. §10b wird aufgehoben.
11. §11 erhält folgende Fassung:
,,§11
Religiöse Veranstaltungen und Trauerfeiern
(1) Für religiöse Veranstaltungen oder Zusammen-
künfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Kulträu-
men anderer Glaubensgemeinschaften oder Weltan-
schauungsgemeinschaften sowie für entsprechende
Veranstaltungen unter freiem Himmel gelten die fol-
genden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
2. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
3. in geschlossenen Räumen gilt für sämtliche anwe-
sende Personen die Pflicht zum Tragen einer FFP2-
Maske nach §
8 mit der Maßgabe, dass die Masken
während der Vornahme liturgischer Handlungen
sowie während der Durchführung von Ansprachen
oder Vorträgen durch die handelnden Personen
abgelegt werden dürfen.
(2) Für Bestattungen sowie Trauerfeiern auf Friedhöfen
und in Bestattungsunternehmen gelten die Vorgaben
des Absatzes 1.“
12. §12 erhält folgende Fassung:
,,§12
Öffentlicher Personenverkehr, touristische
Stadtrundfahrten und Hafenrundfahrten
(1) Bei der Nutzung von Verkehrsmitteln und Ver-
kehrsanlagen des öffentlichen Personenverkehrs nach
§2 Absatz 3 gilt für die Fahrgäste, Fluggäste, Besuche-
rinnen und Besucher die Pflicht zum Tragen einer
FFP2-Maske nach §
8. Wird der öffentliche Personen-
verkehr mit Personenkraftwagen durchgeführt, gilt
zusätzlich für das Fahrpersonal, sobald und solange sich
mindestens ein Fahrgast im Fahrzeug befindet, die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach
§8; §8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 findet weder für das
Fahrpersonal noch für die Fahrgäste Anwendung. Per-
sonen mit den typischen Symptomen einer Infektion
mit dem Coronavirus nach §
2 Absatz 8 ist der Zutritt
nicht gestattet; dies gilt nicht im Rettungsdienst nach
Donnerstag, den 3. März 2022 143
HmbGVBl. Nr. 15
den Vorschriften des Hamburgischen Rettungsdienst-
gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 367),
geändert am 12. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 331). Im Übri-
gen findet §
5 keine Anwendung. Die Betreiberinnen
und Betreiber von Fahrzeugen und Verkehrsanlagen
des öffentlichen Personenverkehrs haben deren Nutze-
rinnen und Nutzer durch schriftliche, akustische oder
bildliche Hinweise sowie durch mündliche Ermahnun-
gen bei Nichtbeachtung im Einzelfall zur Einhaltung
der vorgenannten Pflichten aufzufordern. Sie sind im
Übrigen berechtigt, im Fall der Nichtbefolgung die
Beförderung abzulehnen; das Fahrpersonal im Gele-
genheitsverkehr ist hierzu verpflichtet.
(2) Für touristische Stadtrundfahrten im Linien- und
Gelegenheitsverkehr, Schiffs- und Hafenrundfahrten
zu Wasser und an Land und vergleichbare Fahrten zu
touristischen Zwecken einschließlich sonstiger Gele-
genheitsverkehre nach §§48 und 49 des Personenbeför-
derungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990
(BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 16. April 2021
(BGBl. I S. 822), gelten anstelle der Vorgaben nach
Absatz 1 die folgenden Vorgaben:
1. Angebote in geschlossenen Räumen und Fahrzeu-
gen dürfen nur nach Vorlage eines negativen Coro-
navirus-Testnachweises nach §
10h, eines Corona
virus-Impfnachweises nach §
2 Absatz 5 oder eines
Genesenennachweises nach §
2 Absatz 6 erbracht
und in Anspruch genommen werden,
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
3. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
4.(aufgehoben)
5. in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen gilt für
Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Pflicht zum
Tragen einer FFP2-Maske nach §8 und für Beschäf-
tigte sowie sonst beruflich tätige Personen die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nach §8 jeweils mit der Maßgabe, dass die Masken
während der Durchführung von Darbietungen,
Ansprachen oder Vorträgen durch die vortragenden
oder darbietenden Personen sowie während des
nach Satz 2 zulässigen Verzehrs abgelegt werden
dürfen.
Für gastronomische Angebote gilt §15.“
13. §13 erhält folgende Fassung:
,,§13
Verkaufsstellen, Ladenlokale und Märkte
(1) In Verkaufsstellen des Einzelhandels, in Ladenloka-
len von Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieben, bei
öffentlichen Pfandversteigerungen und sonstigen Ver-
steigerungen, bei Wanderlagern sowie auf Märkten im
Sinne der Gewerbeordnung gelten vorbehaltlich des
Absatzes 2 die folgenden Vorgaben:
1.(aufgehoben)
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
3. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
4. in geschlossenen Räumen gilt für Kundinnen und
Kunden die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske
nach §
8 und für Beschäftigte sowie sonst beruflich
tätige Personen die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske nach §8.
Für gastronomische Angebote gilt §15. §9 findet keine
Anwendung.
(2) Absatz 1 findet auf die nachfolgenden Betriebe, Ein-
richtungen und Angebote der essentiellen Versorgungs-
bedarfe einschließlich ihrer Verkaufsstellen keine
Anwendung:

1.
Einzelhandel für Lebensmittel, einschließlich
Direktvermarkter,
2.Apotheken,
3.Einzelhandel für medizinische Hilfsmittel und
Produkte, insbesondere Optiker, Hörgeräteakusti-
ker und Sanitätshäuser,
4.Drogerien,
5.Babyfachmärkte,
6.Reformhäuser,
7. Verkaufsstände auf Wochenmärkten,
8.Getränkemärkte,
9.Tankstellen,
10. Banken, Sparkassen und Pfandhäuser,
11.Poststellen,
12.Reinigungen,
13.Waschsalons,
14.Buchhandel,
15.Schreibwaren,
16.Stellen des Zeitungs-, und Zeitschriftenverkaufs
sowie des Tabakverkaufs,
17. Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
18.Blumenhandel,
19. Bau- und Gartenmärkte,
20. Großhandel und gewerblicher Handwerkerbedarf,
21. Fahrrad- und Kfz-Werkstätten,
22. Abhol- und Lieferdienste.
Für diese Betriebe, Einrichtungen und Angebote gelten
die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
2. für sämtliche anwesenden Personen gilt die Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Maske nach §
8;
dies gilt auch in Warteschlangen und Menschen
ansammlungen vor den Eingängen und auf den
Außenflächen und den Stellplatzanlagen; die Mas-
kenpflicht gilt nicht an Marktständen unter freiem
Himmel für Verkäuferinnen und Verkäufer, die
über einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2
Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach §
2
Absatz 6 verfügen.
Für gastronomische Angebote gilt §15. §9 findet keine
Anwendung.
(3) Für Betriebe und Einrichtungen mit gemischtem
Warensortiment gelten die Regelungen des Absatzes 2,
wenn Waren, die dem typischen Sortiment eines der in
Absatz 2 Satz 1 genannten Betriebe oder einer der in
Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtung entsprechen,
den Schwerpunkt ihres Sortiments bilden. Diese
Betriebe oder Einrichtungen können Waren des gesam-
ten Sortiments verkaufen, das sie gewöhnlich vertrei-
ben. Das Warenangebot, das nicht dem Angebot einer
der in Absatz 2 Satz 1 genannten Betriebe oder Einrich-
tungen entspricht, darf nicht erweitert werden.
Donnerstag, den 3. März 2022
144 HmbGVBl. Nr. 15
(4) Auf öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen in
Einkaufszentren oder Einkaufsmeilen gilt für sämtliche
anwesende Personen die Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Maske nach §
8. Für gastronomische
Angebote gilt §15.“
14. §13a Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Für Messen und Ausstellungen im Sinne der Gewerbe-
ordnung gelten die folgenden Vorgaben:
1.(aufgehoben)
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
3. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
4.(aufgehoben)
5. in geschlossenen Räumen gilt für Besucherinnen
und Besucher die Pflicht zum Tragen einer FFP2-
Maske nach §8 und für bei der Messe oder der Aus-
stellung beschäftigte oder sonst beruflich tätige Per-
sonen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §
8 jeweils mit der Maßgabe, dass die
Masken während der Durchführung von Darbietun-
gen, Ansprachen oder Vorträgen durch die vortra-
genden oder darbietenden Personen sowie während
des nach Satz 2 zulässigen Verzehrs abgelegt werden
dürfen.“
15. §14 erhält folgende Fassung:
,,§14
Dienstleistungen der Körperpflege und Körperhygiene
Für Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, ins-
besondere Angebote der Fußpflege, von Kosmetikstu-
dios, Massagesalons, Tattoo-Studios und Sonnenstu-
dios, sowie die Dienstleistungen des Friseurhandwerks
gelten die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
2. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
3. in geschlossenen Räumen gilt für Kundinnen und
Kunden die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske
nach §
8 und für Beschäftigte oder sonst beruflich
tätige Personen die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske nach §8 jeweils mit der Maßgabe,
dass die Maske vorübergehend abgelegt werden darf,
solange dies zur Erbringung oder Inanspruchnahme
der Dienstleistung erforderlich ist,
4.Dienstleistungen dürfen nur nach Vorlage eines
negativen Coronavirus-Testnachweises nach §
10h,
eines Coronavirus-Impfnachweises nach §
2 Absatz
5 oder eines Genesenennachweises nach §2 Absatz 6
erbracht und in Anspruch genommen werden.“
16. §14a erhält folgende Fassung:
,,§14a
Prostitutionsangebote
(1) Für den Betrieb von erlaubnispflichtigen Prostituti-
onsstätten im Sinne des §2 Absatz 4 in Verbindung mit
§
12 Absatz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes (Prost-
SchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt
geändert am 9. März 2021 (BGBl. I S. 327, 329), gelten
die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten; darüber hinaus sind nach jeder erbrachten
sexuellen Dienstleistung Handtücher, Laken und
Bettwäsche zu wechseln und häufig berührte Ober-
flächen zu reinigen, insbesondere sind alle Flächen
und benutzten Gegenstände (einschließlich Sex-
spielzeug) zu desinfizieren; kann eine ausreichende
Desinfektion von benutzten Gegenständen nicht
sichergestellt werden, sind diese personenbezogen
oder als Einmalprodukte zu nutzen und anschlie-
ßend gesondert zu verwahren und zu kennzeichnen
beziehungsweise bei Einmalprodukten zu entsor-
gen,
2. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
3. Kundinnen und Kunden ist der Zutritt nur nach
vorheriger Anmeldung zu gestatten,
4. die Dienstleistungen dürfen nur nach Vorlage eines
negativen Coronavirus-Testnachweises nach §
10h,
eines Coronavirus-Impfnachweises nach §
2 Ab-
satz 5 oder eines Genesenennachweises nach §
2
Absatz 6 erbracht und in Anspruch genommen wer-
den,
5. für die Dauer des Aufenthalts in der Prostitutions-
stätte gilt für Kundinnen und Kunden sowie Prosti-
tuierte im Sinne von §2 Absatz 2 ProstSchG (Prosti-
tuierte) die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske
nach §8 mit der Maßgabe, dass die Masken während
des nach Satz 3 zulässigen Verzehrs abgelegt werden
dürfen.
Für gastronomische Angebote gilt §15.
(2) Für die Prostitutionsvermittlung im Sinne von §
2
Absatz 7 ProstSchG gelten die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
2. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
3. die Dienstleistungen dürfen nur nach Vorlage eines
negativen Coronavirus-Testnachweises nach §
10h,
eines Coronavirus-Impfnachweises nach §
2 Ab-
satz 5 oder eines Genesenennachweises nach §
2
Absatz 6 erbracht und in Anspruch genommen wer-
den,
4. Prostituierte sowie Kundinnen und Kunden dürfen
nur nach vorheriger telefonischer oder digitaler Ter-
minvereinbarung vermittelt werden,
5.Personen mit den typischen Symptomen einer
Infektion mit dem Coronavirus nach §
2 Absatz 8
dürfen nicht vermittelt werden; sie sind von der
Inanspruchnahme der sexuellen Dienstleistung aus-
zuschließen; die Symptomfreiheit ist vor der Dienst-
leistung telefonisch oder digital abzuklären,
6. für die Kundinnen und Kunden sowie Prostituierte
gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2- Maske nach
§8.
(3) Für die Erbringung sexueller Dienstleistungen im
Sinne von §2 Absatz 1 Satz 1 ProstSchG und die Prosti-
tutionsvermittlung im Sinne von §
2 Absatz 7 Prost-
SchG außerhalb von erlaubnispflichtigen Prostituti-
onsstätten im Sinne von §2 Absatz 4 in Verbindung mit
§12 Absatz 1 ProstSchG gelten die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten; darüber hinaus sind nach jeder erbrachten
sexuellen Dienstleistung Handtücher, Laken und
Bettwäsche zu wechseln und häufig berührte Ober-
flächen zu reinigen, insbesondere sind alle Flächen
und benutzten Gegenstände (einschließlich Sex-
spielzeug), zu desinfizieren; kann eine ausreichende
Desinfektion von Gegenständen nicht sichergestellt
werden, sind diese personenbezogen oder als Ein-
malprodukte zu nutzen und anschließend gesondert
Donnerstag, den 3. März 2022 145
HmbGVBl. Nr. 15
zu verwahren und zu kennzeichnen beziehungs-
weise bei Einmalprodukten zu entsorgen,
2. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
3. die Dienstleistungen dürfen nur nach Vorlage eines
negativen Coronavirus-Testnachweises nach §
10h,
eines Coronavirus-Impfnachweises nach §
2 Absatz
5 oder eines Genesenennachweises nach §2 Absatz 6
erbracht und in Anspruch genommen werden,
4. Kundinnen und Kunden sind nur nach vorheriger
telefonischer oder digitaler Terminvereinbarung zu
empfangen,
5. Kundinnen und Kunden mit den typischen Symp-
tomen einer Infektion mit dem Coronavirus nach §2
Absatz 8 ist der Zutritt nicht zu gestatten und diese
sind von der Inanspruchnahme der sexuellen
Dienstleistung auszuschließen; die Symptomfrei-
heit ist vor dem Zutritt telefonisch oder digital abzu-
klären,
6.(aufgehoben)
7. für die Möglichkeit zum Waschen oder Desinfizie-
ren der Hände ist Sorge zu tragen,
8. für Kundinnen und Kunden sowie Prostituierte gilt
die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske nach §8.“
17. §15 erhält folgende Fassung:
,,§15
Gaststätten und ähnliche Einrichtungen
(1) Bei dem Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gast-
stättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998
(BGBl. I S. 3419), zuletzt geändert am 10. März 2017
(BGBl. I S. 420, 422), Personalrestaurants, Kantinen
sowie Speiselokalen und Betrieben, in denen Speisen
zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, gel-
ten die folgenden Vorgaben:
1. eine Bewirtung ist nur nach Vorlage eines negativen
Coronavirus-Testnachweises nach §
10h, eines

Coronavirus-Impfnachweises nach §2 Absatz 5 oder
eines Genesenennachweises nach §2 Absatz 6 zuläs-
sig,
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
3. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
4. in geschlossenen Räumen gilt für Gäste die Pflicht
zum Tragen einer FFP2-Maske nach §
8 mit der
Maßgabe, dass die Masken während des Verweilens
auf dauerhaft eingenommenen Sitz- oder Stehplät-
zen abgelegt werden dürfen; für in dem Betrieb
beschäftigte oder sonst beruflich tätige Personen gilt
die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nach §8,
5. Shishas und Wasserpfeifen dürfen jeweils nur durch
eine Person mit Einwegschläuchen und Einweg-
mundstücken benutzt werden und sind nach jeder
Benutzung vollständig zu reinigen.
Wenn in einer Gaststätte Tanzgelegenheiten angeboten
werden, gelten anstelle der Vorgaben nach Satz 1 Num-
mern 1 bis 4 die Vorgaben nach §15a.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 findet für nicht-öffentli-
che Personalrestaurants, nicht-öffentliche Kantinen,
Speisesäle in medizinischen oder pflegerischen Ein-
richtungen oder Einrichtungen der Betreuung sowie
für gastronomische Angebote in Servicewohnanlagen
im Sinne des §
2 Absatz 2 des Hamburgischen Wohn-
und Betreuungsqualitätsgesetzes (HmbWBG) vom
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494), zuletzt geän-
dert am 4. Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 336), sowie für
Angebote, die der Versorgung obdachloser Menschen
dienen, keine Anwendung.
(3) Für den Abverkauf von Speisen und Getränken zum
Mitnehmen findet die Vorgabe nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 keine Anwendung.
(4) Für die Club- oder Gesellschaftsräume von Ver
einen, insbesondere von Sport-, Kultur- und Heimat-
vereinen, gelten die Vorgaben nach den Absätzen 1 und
3 entsprechend.“
18. §15a erhält folgende Fassung:
,,§15a
Tanzlustbarkeiten
Für Tanzlustbarkeiten, insbesondere in Clubs, Dis
kotheken und Musikclubs, gelten die folgenden Vorga-
ben:
1.die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-Plus-
Zugangsmodells nach §10k sind einzuhalten,
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
3. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
4. in geschlossenen Räumen gilt für in dem Betrieb
beschäftigte oder sonst beruflich tätige Personen die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nach §8.
§§9 und 15 finden keine Anwendung.“
19. §16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Bei der Bereitstellung von Übernachtungsangebo-
ten in Beherbergungsbetrieben, in Ferienwohnungen,
auf Campingplätzen und in vergleichbaren Einrichtun-
gen gelten die folgenden Vorgaben:
1. eine Beherbergung ist nur nach Vorlage eines nega-
tiven Coronavirus-Testnachweises nach §10h, eines
Coronavirus-Impfnachweises nach §2 Absatz 5 oder
eines Genesenennachweises nach §2 Absatz 6 zuläs-
sig,
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
3. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
4.(aufgehoben)
5. in geschlossenen Räumen gilt für Gäste die Pflicht
zum Tragen einer FFP2-Maske nach §
8 mit der
Maßgabe, dass die Masken innerhalb des persönli-
chen Gästebereichs sowie während des nach Satz 2
zulässigen Verzehrs abgelegt werden dürfen; für in
dem Betrieb beschäftigte oder sonst beruflich tätige
Personen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizi-
nischen Maske nach §8.
Für gastronomische Angebote gilt §15.“
20. §17 erhält folgende Fassung:
,,§17
Freizeiteinrichtungen und Gästeführungen
Für Freizeitaktivitäten, die in dieser Verordnung nicht
gesondert geregelt sind, sowie für touristische Gäste-
führungen in geschlossenen Räumen gelten die folgen-
den Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
Donnerstag, den 3. März 2022
146 HmbGVBl. Nr. 15
2. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
3. in geschlossenen Räumen gilt für Besucherinnen
und Besucher die Pflicht zum Tragen einer FFP2-
Maske nach §
8 und für Beschäftigte oder sonst
beruflich tätige Personen die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nach §8 jeweils mit der
Maßgabe, dass die Masken während der Durchfüh-
rung von Darbietungen, Ansprachen oder Vorträ-
gen durch die vortragenden oder darbietenden Per-
sonen sowie während des nach Satz 2 zulässigen
Verzehrs abgelegt werden dürfen.
Für gastronomische Angebote gilt §15.“
21. §18 erhält folgende Fassung:
,,§18
Kulturelle Einrichtungen
(1) Für den Betrieb in geschlossenen Räumen von The-
atern, Opern, Konzerthäusern, Konzertsälen, Musik-
theatern, Filmtheatern (Kinos), Planetarien, Literatur-
häusern, Livemusikspielstätten und Musikclubs sowie
für Veranstaltungen in Galerien gelten die folgenden
Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
2. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
3. für Besucherinnen und Besucher gilt die Pflicht
zum Tragen einer FFP2-Maske nach §8 und für in
der Einrichtung beschäftigte oder sonst beruflich
tätige Personen die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske nach §8 jeweils mit der Maßgabe,
dass die Masken während der Durchführung von
Darbietungen, Ansprachen oder Vorträgen durch
die vortragenden oder darbietenden Personen sowie
während des nach Satz 2 zulässigen Verzehrs abge-
legt werden dürfen,
4. es sind höchstens 2000 Besucherinnen und Besucher
zulässig; §9 Absatz 2 findet entsprechende Anwen-
dung.
Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote, ins-
besondere für Verzehrtheater, gelten im Übrigen §§13
und 15. Für Veranstaltungen der in Satz 1 genannten
Einrichtungen unter freiem Himmel gelten die Vorga-
ben des §9; im Übrigen findet §9 auf Veranstaltungen
der in Satz 1 genannten Einrichtungen keine Anwen-
dung. Wenn im Rahmen einer Veranstaltung einer in
Satz 1 genannten Einrichtung Tanzgelegenheiten für
Besucherinnen und Besucher angeboten werden, gelten
für die gesamte Veranstaltung anstelle der Vorgaben
nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 und Satz 2 die Vorgaben
nach §15a Satz 1.
(2) Für den Betrieb von Museen, Gedenkstätten, Archi-
ven, Ausstellungshäusern, Bibliotheken mit Ausnahme
der Hochschulbibliotheken nach §22 Absatz 4, zoologi-
schen und botanischen Gärten sowie Tierparks gelten
die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
2. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
3. in geschlossenen Räumen gilt für Besucherinnen
und Besucher sowie Nutzerinnen und Nutzer die
Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske nach §8 und
für Beschäftigte oder sonst beruflich tätige Personen
die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nach §8 jeweils mit der Maßgabe, dass die Masken
während der Durchführung von Darbietungen,
Ansprachen oder Vorträgen durch die vortragenden
oder darbietenden Personen sowie während des
nach Satz 2 zulässigen Verzehrs abgelegt werden
dürfen.
Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote gel-
ten im Übrigen §§13 und 15.“
22. §18a wird wie folgt geändert:
22.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Für Sportveranstaltungen vor einem Publikum in
hierfür eigens bestimmten Anlagen, insbesondere in
Sportstadien und Sporthallen, gelten vorbehaltlich der
Absätze 3 und 4 die folgenden Vorgaben:
1.(aufgehoben)
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
3. ein Schutzkonzept ist nach §6 zu erstellen,
4.(aufgehoben)
5. für das Publikum gilt die Pflicht zum Tragen einer
FFP2-Maske nach §
8 mit der Maßgabe, dass die
Masken während des nach Satz 2 zulässigen Ver-
zehrs abgelegt werden dürfen,
6. es sind nur folgende Höchstzahlen von Zuschaue-
rinnen und Zuschauern zulässig:
a)
in geschlossenen Räumen höchstens 500 Zu
schauerinnen und Zuschauer,
b)
außerhalb von geschlossenen Räumen höchstens
2000 Zuschauerinnen und Zuschauer,
7. die Zuschauerinnen und Zuschauer sind auf festen
Sitz- oder Stehplätzen zu platzieren.
Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote gel-
ten im Übrigen §§
13 und 15. §
9 findet keine Anwen-
dung.“
22.2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Für Sportveranstaltungen im Sinne des Absatzes 1
außerhalb von geschlossenen Räumen mit bis zu 100
Zuschauerinnen und Zuschauern gelten abweichend
von Absatz 1 ausschließlich die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
2. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
3. für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote
gelten §§13 und 15.
§9 findet keine Anwendung.“
22.3 Absatz 5 wird aufgehoben.
23. §18b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
23.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Für tradierte Volksfeste gelten die folgenden Vorga-
ben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
2. ein Schutzkonzept nach §
6 ist zu erstellen; dieses
bedarf der Genehmigung durch die für Wirtschaft
zuständige Behörde; die für Gesundheit zuständige
Behörde und das zuständige Bezirksamt sind im
Genehmigungsverfahren zu beteiligen,
3. der Veranstaltungsort muss über gesicherte Zu- und
Abgänge verfügen, die eine Entzerrung der Besu-
chendenströme durch eine Segmentierung bei Ein-
und Auslass ermöglichen,
Donnerstag, den 3. März 2022 147
HmbGVBl. Nr. 15
4. für Besucherinnen und Besucher gilt die Pflicht
zum Tragen einer FFP2-Maske nach §
8 mit der
Maßgabe, dass die Masken während des Verzehrs
abgelegt werden dürfen; für bei dem Volksfest
beschäftigte oder sonst beruflich tätige Personen gilt
die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nach §8,
5. das Anbieten von Tanzgelegenheiten ist nur nach
Maßgabe des obligatorischen Zwei-G-Plus-Zu
gangsmodells nach §10k zulässig.“
23.2 Satz 4 wird gestrichen.
24. §19 erhält folgende Fassung:
,,§19
Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen,
Fahrunterricht
(1) Für Angebote beruflicher Aus- und Fortbildung, für
den Betrieb von Einrichtungen von Sprach-, Integra-
tions-, Berufssprach- und Erstorientierungskursträ-
gern, für den Fahrunterricht, für Flugschulen, Luft-
fahrtschulen, Verkehrsschulungen, auf Verkehrs-
übungsplätzen sowie für künstlerische oder
musi
kalische Freizeitangebote, insbesondere Musik
unterricht sowie den Probenbetrieb von Freizeitchören
und -orchestern, gelten die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
2. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
3.(aufgehoben)
4. in geschlossenen Räumen und geschlossenen Fahr-
zeugen gilt für Nutzerinnen und Nutzer die Pflicht
zum Tragen einer FFP2-Maske nach §
8 und für
Beschäftigte oder sonst beruflich tätige Personen die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nach §8 jeweils mit der Maßgabe, dass die Masken
während Prüfungen und Klausuren, bei Vorträgen
durch die Vortragenden, während des nach Satz 2
zulässigen Verzehrs sowie, soweit dies zwingend
erforderlich ist, während des Musizierens oder kör-
perlicher Betätigungen abgelegt werden dürfen.
Für gastronomische Angebote gilt §15.
(2) Die für die Berufsausbildung und die berufliche
Fortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fas-
sung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 921), geändert am
28. März 2021 (BGBl. I S. 591, 602), in der jeweils gel-
tenden Fassung zuständigen Stellen können die Teil-
nahme an Prüfungen von einem negativen Corona
virus-Testnachweis nach §10h abhängig machen.“
25. §20 erhält folgende Fassung:
,,§20
Sportbetrieb und Spielplätze
(1) Für Angebote der Sportausübung auf und in allen
öffentlichen und privaten Sportanlagen, für Schwimm-
bäder, Thermen, Sauna- und Dampfbadeinrichtungen
sowie für den Betrieb von Fitness-, Sport- und Yogastu-
dios, Tanzschulen und vergleichbarer Einrichtungen
gelten vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 die folgenden
Vorgaben:
1.Angebote in geschlossenen Räumen dürfen nur
nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Test-
nachweises nach §
10h, eines Coronavirus-Impf-
nachweises nach §2 Absatz 5 oder eines Genesenen-
nachweises nach §
2 Absatz 6 erbracht und in
Anspruch genommen werden,
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
3. für Angebote, die ganz oder teilweise in geschlosse-
nen Räumen erbracht werden, ist ein Schutzkonzept
nach §6 zu erstellen.
Für gastronomische Angebote gilt §15.
(2) Für ärztlich verordneten Rehabilitationssport findet
die Vorgabe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine
Anwendung.
(3) Der Trainings- und Wettkampfbetrieb für Berufs-
sportlerinnen und -sportler sowie für Kaderathletinnen
und -athleten der olympischen und paralympischen
Sportarten an den Bundes-, Landes- oder Olympia-
stützpunkten ist zulässig. Für den Trainings- und Wett-
kampfbetrieb vor Publikum gelten die Vorgaben des
§18a entsprechend.
(4) Bei dem Spiel- und Trainingsbetrieb in der 1. Fuß-
ball-Bundesliga und der 2. Fußball-Bundesliga muss
die Anbieterin oder der Anbieter sicherstellen, dass das
Konzept der Deutschen Fußball Liga GmbH vollstän-
dig umgesetzt wird. Für den Trainings- und Wett-
kampfbetrieb vor Publikum gelten die Vorgaben des
§18a entsprechend.
(5) Die in Lehrplänen vorgesehene sportliche Betäti-
gung als Teil schulischer, akademischer oder beruf
licher Bildung, die Sportausübung in Einrichtungen
des Justizvollzugs einschließlich der Teilanstalt für
Jugendarrest sowie die aufgrund dienstlicher Vorgaben
notwendige Sportausübung als Teil des öffentlichen
Dienstes ist zulässig. Die jeweils zuständigen Behörden
können Einschränkungen festlegen.“
26. §21 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Für den Betrieb von Spielbanken, Spielhallen, Wett-
vermittlungsstellen und ähnlichen Betrieben gelten die
folgenden Vorgaben:
1. die Nutzung ist nur nach Vorlage eines negativen
Coronavirus-Testnachweises nach §
10h, eines

Coronavirus-Impfnachweises nach §2 Absatz 5 oder
eines Genesenennachweises nach §2 Absatz 6 zuläs-
sig,
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
3. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
4.(aufgehoben)
5. für Kundinnen und Kunden gilt die Pflicht zum
Tragen einer FFP2-Maske nach §
8 mit der Maß-
gabe, dass die Masken während des nach Satz 2
zulässigen Verzehrs abgelegt werden dürfen; für in
dem Betrieb beschäftigte oder sonst beruflich tätige
Personen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizi-
nischen Maske nach §8.“
27. §22 erhält folgende Fassung:
,,§22
Hochschulen und Prüfungsämter
(1) Für den Betrieb von Hochschulen gelten die folgen-
den Vorgaben:
1.die allgemeinen Hygieneanforderungen nach §
5
sind einzuhalten,
2. die Hochschulen erlassen individuelle, die Anforde-
rungen ihrer jeweiligen Einrichtungen berücksich-
tigende Schutzkonzepte nach Maßgabe von §6, die
den durch das Rahmen-Schutzkonzept der für Wis-
Donnerstag, den 3. März 2022
148 HmbGVBl. Nr. 15
senschaft zuständigen Behörde gesetzten Mindest-
standard beachten,
3.in geschlossenen Räumen mit Publikumsverkehr
gilt für sämtliche anwesenden Personen die Pflicht
zum Tragen einer FFP2-Maske nach §
8 mit der
Maßgabe, dass die Masken während der Lehrveran-
staltungen von den Dozentinnen und Dozenten,
während der Durchführung sonstiger Vorträge,
Ansprachen oder Darbietungen von den vortragen-
den oder darbietenden Personen sowie während des
nach Satz 2 zulässigen Verzehrs abgelegt werden
dürfen.
Für gastronomische Angebote gilt §15. §9 findet keine
Anwendung. Personen, die gegen Vorschriften des
Schutzkonzeptes nach Satz 1 Nummer 2 verstoßen, sol-
len von der Hochschulleitung des Geländes der Hoch-
schule verwiesen und von Veranstaltungen der Hoch-
schule außerhalb dieses Geländes ausgeschlossen wer-
den. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall die Einhaltung
des Schutzkonzeptes eine besondere persönliche Härte
bedeutet. Die Umstände eines solchen Härtefalles sind
glaubhaft zu machen.
(2) Die arbeitsvertraglichen und dienstrechtlichen Ver-
pflichtungen des Personals an den Hochschulen blei-
ben von den Vorschriften dieser Verordnung unbe-
rührt.
(3) Für den Betrieb des Studienkollegs Hamburg gelten
die Vorgaben des §23.
(4) Für den Betrieb der Bibliotheken an den Hochschu-
len gelten folgende Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
2. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
3.(aufgehoben)
4. in geschlossenen Räumen gilt für Nutzerinnen und
Nutzer die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske
nach §
8 und für Beschäftigte der Bibliotheken die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nach §8.
(5) An den staatlichen Hochschulen erfolgt die Lehre
überwiegend in Präsenz. Hybride und digitale Formate
und Lehrangebote sind weiterhin möglich.
(6) Für Prüfungen der Hochschulen, der Landesprü-
fungsämter und der Prüfungsämter der Justiz, die in
Präsenzform stattfinden, kann die jeweils prüfende Ein-
richtung für anwesende Personen im Rahmen eines
Schutzkonzepts nach Maßgabe des §
6 anordnen, dass
eine Maskenpflicht bei Wahrung des Abstandsgebots
nach Einnahme von Sitzplätzen nicht besteht. Im Übri-
gen gilt Absatz 1 für Prüfungen entsprechend. Die prü-
fende Einrichtung kann vorschreiben, dass zusätzlich
zu einem Coronavirus-Impfnachweis nach §2 Absatz 5
oder einem Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 auch
ein negativer Coronavirus-Testnachweis nach §
10h
Absatz 1 vorzulegen ist; §10h Absatz 2 findet in diesem
Fall keine Anwendung.
(7) Für den Präsenzlehrbetrieb am Fachhochschulbe-
reich an der Akademie der Polizei Hamburg gelten die
allgemeinen Hygienevorgaben nach §
5. Es ist ein
Schutzkonzept nach Maßgabe von §6 zu erstellen. Das
Schutzkonzept darf zudem Regelungen zu Abweichun-
gen von Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungs-
ordnung für die hamburgischen Polizeivollzugsbeam-
tinnen und Polizeivollzugsbeamten im Laufbahn
abschnitt I vom 23. Juli 2019 (HmbGVBl. S. 224), der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die hamburgi-
schen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
beamten im Laufbahnabschnitt II vom 23. Juli 2019
(HmbGVBl. S. 224, 230) und der Lehrverpflichtungs-
verordnung-Akademie der Polizei Hamburg vom
28. März 2017 (HmbGVBl. S. 83) zur Durchführung
von Lehrveranstaltungen und Prüfungen enthalten,
wenn durch die Abweichungen die Ausbildungsziele
nicht gefährdet werden. §19 findet auf den Lehrbetrieb
keine Anwendung.“
28. §23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
die Schülerinnen und Schüler zwischen den Jahr-
gangsstufen nicht durchmischt werden und sämtli-
che jahrgangsstufenübergreifenden Aktivitäten
entfallen; dies gilt nicht für Prüfungshandlungen,
soweit deren Durchführung den Anforderungen
nach Absatz 1 genügt und für schulische Feiern,“.
29. §25 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5;
bei der Durchführung von Angeboten in geschlossenen
Räumen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizini-
schen Maske nach §8.“
30. §27 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Für Besucherinnen und Besucher der in Absatz 1
genannten Einrichtungen gilt die Pflicht zum Tragen
einer FFP2-Maske nach §
8 mit der Maßgabe, dass §
8
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 keine Anwendung findet.
Die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind einzu-
halten. §28b IfSG bleibt unberührt. Die Einrichtungen
können die Besuchsmöglichkeit auf eine Besucherin
bzw. einen Besucher zeitgleich je Patientin oder Patient
und eine Besuchsdauer von je einer Stunde begrenzen;
dies gilt nicht für Besuche durch eine Seelsorgerin oder
einen Seelsorger sowie zur Begleitung Sterbender.“
31. §30 Absatz 1 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
,,6.
die Besucherinnen und Besucher haben ergänzend
zu den in Nummer 4 genannten Voraussetzungen
folgende Regelungen während des Aufenthaltes zu
beachten:
a)
während der gesamten Besuchszeit ist der Min-
destabstand zwischen den Besucherinnen und
Besuchern und den pflegebedürftigen Personen
von 1,5 Metern einzuhalten; die Unterschrei-
tung des Mindestabstandes sowie ein unmittel-
barer Körperkontakt zwischen den Besucherin-
nen und Besuchern und den pflegebedürftigen
Personen sind für die Dauer von bis zu 15 Minu-
ten kumuliert je Besuch erlaubt,
b)
§
5 findet entsprechende Anwendung.“
32. §33 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Für Angebote in den Seniorentreffpunkten und Senio-
rengruppen gelten die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
2. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
3. in geschlossenen Räumen gilt für Besucherinnen
und Besucher die Pflicht zum Tragen einer FFP2-
Maske nach §8 und für Beschäftigte die Pflicht zum
Tragen einer medizinischen Maske nach §8 jeweils
mit der Maßgabe, dass die Masken während des
nach Satz 2 zulässigen Verzehrs sowie, soweit dies
Donnerstag, den 3. März 2022 149
HmbGVBl. Nr. 15
zwingend erforderlich ist, während körperlicher
Betätigungen abgelegt werden dürfen.“
33. In §
34a Absatz 1 Sätze 1 und 3 wird jeweils die Zahl
,,14″ durch das Wort ,,zehn“ ersetzt.
34. §35 Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,In Fällen des Satzes 1 Nummer 1 gilt die Pflicht zum
Tragen einer FFP2-Maske nach §8.“
35. §35a wird aufgehoben.
36. §39 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Nach §73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt ord-
nungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.(aufgehoben)
2. entgegen §
4 an einer privaten Zusammenkunft
oder Feierlichkeit im öffentlichen oder privaten
Raum teilnimmt, die über die nach §4 zulässige
Anzahl von Personen oder Haushalten hinaus-
geht,
3.(aufgehoben)
4.(aufgehoben)
5.(aufgehoben)
6.(aufgehoben)
7.(aufgehoben)
8.(aufgehoben)
9.(aufgehoben)
10.(aufgehoben)
11.(aufgehoben)
12.(aufgehoben)
13.(aufgehoben)
14. entgegen §8 Absatz 2 Personen, die der sich aus
dieser Verordnung ergebenden Pflicht zum Tra-
gen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer
medizinische Maske nicht nachkommen, den
Zutritt zu der Einrichtung, dem Geschäftsraum
oder dem Ladenlokal, die Teilnahme an der Ver-
anstaltung oder die Inanspruchnahme der
Dienstleistung oder die Beförderung im Gele-
genheitsverkehr nicht verweigert,
15.(aufgehoben)
16.(aufgehoben)
16a. entgegen §
9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die
Pflicht zum Tragen der vorgeschriebenen Maske
nicht befolgt,
16b. entgegen §9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchsta-
ben a und b die Teilnehmerzahl nicht entspre-
chend den Vorgaben begrenzt,
17.(aufgehoben)
18.(aufgehoben)
19.(aufgehoben)
20.(aufgehoben)
21.(aufgehoben)
22.(aufgehoben)
23.(aufgehoben)
24.(aufgehoben)
25.(aufgehoben)
26. entgegen §
10 Absatz 2 Nummer 1 unter freiem
Himmel eine Versammlung oder Eilversamm-
lung ohne rechtzeitige Anzeige veranstaltet; für
die Nichtanzeige bleibt im Übrigen §
26 Num-
mer 2 des Versammlungsgesetzes unberührt,
26a. entgegen §10 Absatz 2 Nummer 3 bei Versamm-
lungen unter freiem Himmel die Pflicht zum
Tragen der vorgeschriebenen Maske nicht
befolgt,
27.(aufgehoben)
28.(aufgehoben)
29. entgegen §10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bei Ver-
sammlungen in geschlossenen Räumen die
Pflicht zum Tragen der vorgeschriebenen Maske
nicht befolgt,
30. entgegen §10 Absatz 4 Satz 1 eine von der zustän-
digen Behörde oder der vor Ort tätigen Polizei
untersagte Versammlung veranstaltet oder an
einer solchen teilnimmt,
30a. entgegen §
10 Absatz 4 Satz 1 als Veranstalterin
oder Veranstalter von der zuständigen Behörde
oder der Polizei erteilte Auflagen nicht einhält,
31. entgegen §
10 Absatz 4 Satz 3 sich trotz Auflö-
sung einer Versammlung nicht unverzüglich
entfernt,
32. entgegen §10 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 bei Ver-
sammlungen in geschlossenen Räumen die
Pflicht zum Tragen der vorgeschriebenen Maske
nicht befolgt,
33.(aufgehoben)
34.(aufgehoben)
35. entgegen §
10a Absatz 1 Satz 1 in öffentlich
zugänglichen Gebäuden, in den für den Publi-
kumsverkehr geöffneten Bereichen die Pflicht
zum Tragen der vorgeschriebenen Maske nicht
befolgt,
36. entgegen §
10a Absatz 2 in Gebäuden, die von
Dienststellen oder sonstigen Einrichtungen der
Freien und Hansestadt Hamburg oder den ihrer
Aufsicht unterstehenden juristischen Personen
des öffentlichen Rechts genutzt werden, in den
für den Publikumsverkehr geöffneten Bereichen
die Pflicht zum Tragen der vorgeschriebenen
Maske nicht befolgt,
36a.(aufgehoben)
36b. entgegen einer Anordnung nach §
10a Absatz 3
Satz 1 ein Gerichtsgebäude betritt, ohne über
einen negativen Coronavirus-Testnachweis nach
§10h zu verfügen,
37. entgegen §
10c Absatz 1 Satz 1 als Person, die
einen akademischen Gesundheitsberuf oder
einen Fachberuf des Gesundheitswesens ausübt,
oder als Patientin und Patient die Pflicht zum
Tragen einer medizinischen Maske nicht befolgt,
38.(aufgehoben)
39.(aufgehoben)
40.(aufgehoben)
41.(aufgehoben)
42.(aufgehoben)
43. entgegen §
10i Absatz 1 als betriebliche Testbe-
auftragte oder betrieblicher Testbeauftragter
oder unter Vorgabe einer solchen Funktion eine
unrichtige betriebliche Testbescheinigung aus-
stellt,
Donnerstag, den 3. März 2022
150 HmbGVBl. Nr. 15
44. entgegen §10i Absatz 1 Nummer 3 das Testlog-
buch nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder
auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht
herausgibt,
45. entgegen §10i Absatz 1 Nummer 5 eine Abschrift
oder einen elektronischen Datensatz der betrieb-
lichen Testbescheinigung nicht aufbewahrt oder
nicht speichert oder auf Verlangen der zuständi-
gen Behörde nicht herausgibt,
46. entgegen §10i Absatz 2 Satz 1 die Aufzeichnung,
die Abschrift oder den elektronischen Datensatz
der betrieblichen Testbescheinigung zu anderen
als den in §
10i genannten Zwecken nutzt oder
unbefugten Dritten überlässt,
47. entgegen §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2
einen unechten, verfälschten oder fremden Coro-
navirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5 oder
einen unechten, verfälschten oder fremden
Genesenennachweis nach §2 Absatz 6 gebraucht,
um sich Zutritt zu einer für den Publikumsver-
kehr geöffneten Einrichtung, einem Gewerbebe-
trieb, einem Geschäftsraum, einer Gaststätte,
einem Beherbergungsbetrieb oder einem Laden-
lokal oder einem sonstigen Angebot mit Publi-
kumsverkehr im Zwei-G-Zugangsmodell zu ver-
schaffen,
47a. entgegen §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ohne
über einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2
Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach §2
Absatz 6 oder einen Coronavirus-Testnachweis
nach §
10h zu verfügen und das 16. Lebensjahr
vollendet zu haben, in dem Betrieb, in der Ein-
richtung oder bei der Veranstaltung tätig ist,
47b. entgegen §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nicht befolgt,
48. es entgegen §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als
Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber, Betrei-
berin oder Betreiber, Veranstalterin oder Ver
anstalter oder Dienstleistungserbringerin oder
Dienstleistungserbringer unterlässt, durch eine
wirksame Zugangskontrolle zu gewährleisten,
dass die Vorgaben nach §
10j Absatz 1 Satz 1
Nummern 1 bis 3 eingehalten werden,
49. entgegen §
10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 als
Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber, Betrei-
berin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veran-
stalter oder Dienstleistungserbringerin oder
Dienstleistungserbringer nicht in geeigneter,
deutlich erkennbarer Weise darauf hingewiesen
hat, dass sich das Angebot ausschließlich an Per-
sonen nach §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 rich-
tet,
50. entgegen §
10j Absatz 3 Satz 1 als Betreiberin
oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter,
Dienstleistungserbringerin oder Dienstleis-
tungserbringer eine für den Publikumsverkehr
geöffnete Einrichtung, einen Gewerbebetrieb,
einen Geschäftsräum, eine Gaststätte, einen
Beherbergungsbetrieb, ein Ladenlokal oder ein
sonstiges Angebot mit Publikumsverkehr nach
dem Zwei-G-Zugangsmodell betreibt, ohne dies
der zuständigen Behörde vorab angezeigt zu
haben,
51. entgegen §11 Absatz 1 Nummer 3 bei religiösen
Veranstaltungen oder Zusammenkünften in Kir-
chen, Moscheen oder Synagogen sowie religiösen
Veranstaltungen oder Zusammenkünften in den
Kulträumen anderer Glaubensgemeinschaften
oder Weltanschauungsgemeinschaften in ge
schlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen der
vorgeschriebenen Maske nicht befolgt,
52.(aufgehoben)
53.(aufgehoben)
53a.(aufgehoben)
53b. entgegen §
12 Absatz 1 Satz 1 die Pflicht zum
Tragen der vorgeschriebenen Maske nicht
befolgt,
54. entgegen §
12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Ange-
bote für solche Personen erbringt, die nicht über
einen negativen Coronavirus-Testnachweis nach
§10h, einen Coronavirus-Impfnachweis nach §2
Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach §2
Absatz 6 verfügen, oder eine Dienstleistung in
Anspruch nimmt, ohne über einen der vorge-
nannten Nachweise zu verfügen,
55.(aufgehoben)
55a. entgegen §
12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 die
Pflicht zum Tragen der vorgeschriebenen Maske
nicht befolgt,
56.(aufgehoben)
56a.(aufgehoben)
56b. entgegen §
13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buch-
staben a und b in Verkaufsstellen des Einzelhan-
dels, in Ladenlokalen von Dienstleistungs- oder
Handwerksbetrieben, bei öffentlichen Pfandver-
steigerungen oder sonstigen Versteigerungen,
bei Wanderlagern oder auf Märkten im Sinne der
Gewerbeordnung die Pflicht zum Tragen der
jeweils vorgeschriebenen Maske nicht befolgt,
57. entgegen §
13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nicht befolgt,
58. entgegen §
13 Absatz 4 Satz 1 die Pflicht zum
Tragen einer medizinischen Maske nicht befolgt,
59.(aufgehoben)
60.(aufgehoben)
61.(aufgehoben)
62. entgegen §
13a Satz 1 Nummer 5 in geschlosse-
nen Räumen die Pflicht zum Tragen der vorge-
schriebenen Maske nicht befolgt,
63.(aufgehoben)
64.(aufgehoben)
65. entgegen §14 Nummer 3 die Pflicht zum Tragen
der vorgeschriebenen Maske nicht befolgt,
66. entgegen §
14 Nummer 4 Dienstleistungen für
solche Personen erbringt, die nicht über einen
negativen Coronavirus-Testnachweis nach §10h,
einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Ab-
satz 5 oder einen Genesenennachweis nach §
2
Absatz 6 verfügen, oder eine Dienstleistung in
Anspruch nimmt, ohne über einen der vorge-
nannten Nachweise zu verfügen,
67.(aufgehoben)
Donnerstag, den 3. März 2022 151
HmbGVBl. Nr. 15
68. entgegen §14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht
nach jeder erbrachten sexuellen Dienstleistung
Handtücher, Laken und Bettwäsche wechselt
oder häufig berührte Oberflächen nicht reinigt
oder nicht alle Flächen und benutzten Gegen-
stände (einschließlich Sexspielzeug) desinfiziert,
69. entgegen §
14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 den
Zutritt ohne vorherige Anmeldung gestattet,
70. entgegen §14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Dienst-
leistungen für solche Personen erbringt, die
nicht über einen negativen Coronavirus-Test-
nachweis nach §
10h, einen Coronavirus-Impf-
nachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen Genese-
nennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen, oder
eine Dienstleistung in Anspruch nimmt, ohne
über einen der vorgenannten Nachweise zu ver-
fügen,
71. entgegen §14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 für die
Dauer des Aufenthalts in Prostitutionsstätten die
Pflicht zum Tragen der vorgeschrieben Maske
nicht befolgt,
72. entgegen §
14a Absatz 2 Nummer 3 Dienstleis-
tungen für solche Personen erbringt, die nicht
über einen negativen Coronavirus-Testnachweis
nach §
10h, einen Coronavirus-Impfnachweis
nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis
nach §2 Absatz 6 verfügen, oder eine Dienstleis-
tung in Anspruch nimmt, ohne über einen der
vorgenannten Nachweise zu verfügen,
73. entgegen §14a Absatz 2 Nummer 4 Prostituierte
oder Kundinnen und Kunden ohne vorherige
telefonische oder digitale Terminvereinbarung
vermittelt,
74. entgegen §14a Absatz 2 Nummer 5 Personen mit
den typischen Symptomen einer Infektion mit
dem Coronavirus nach §
2 Absatz 8 vermittelt
oder diese nicht von der Inanspruchnahme der
sexuellen Dienstleistung ausschließt oder die
Symptomfreiheit nicht vorher abklärt,
75. entgegen §
14a Absatz 2 Nummer 6 die Pflicht
zum Tragen der vorgeschriebenen Maske nicht
befolgt,
76.(aufgehoben)
77. entgegen §
14a Absatz 3 Nummer 1 nicht nach
jeder erbrachten sexuellen Dienstleistung Hand-
tücher, Laken und Bettwäsche wechselt oder
häufig berührte Oberflächen nicht reinigt oder
nicht alle Flächen und benutzten Gegenstände
(einschließlich Sexspielzeug) desinfiziert,
77a. entgegen §
14a Absatz 3 Nummer 3 Dienstleis-
tungen für solche Personen erbringt, die nicht
über einen negativen Coronavirus-Testnachweis
nach §
10h, einen Coronavirus-Impfnachweis
nach §2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis
nach §2 Absatz 6 verfügen, oder eine Dienstleis-
tung in Anspruch nimmt, ohne über einen der
vorgenannten Nachweise zu verfügen,
78. entgegen §
14a Absatz 3 Nummer 4 Kundinnen
und Kunden ohne vorherige telefonische oder
digitale Terminvereinbarung empfängt,
79. entgegen §
14a Absatz 3 Nummer 5 Kundinnen
und Kunden mit den typischen Symptomen
einer Infektion mit dem Coronavirus nach §
2
Absatz 8 den Zutritt gestattet oder diese nicht
von der Inanspruchnahme der sexuellen Dienst-
leistung ausschließt oder die Symptomfreiheit
nicht vorher abklärt,
80.(aufgehoben)
81. entgegen §14a Absatz 3 Nummer 7 nicht für eine
Möglichkeit zum Waschen oder Desinfizieren
der Hände Sorge trägt,
82. entgegen §
14a Absatz 3 Nummer 8 die Pflicht
zum Tragen der vorgeschriebenen Maske nicht
befolgt,
83.(aufgehoben)
84.(aufgehoben)
85.(aufgehoben)
86.(aufgehoben)
87.(aufgehoben)
88.(aufgehoben)
89.(aufgehoben)
90.(aufgehoben)
91.(aufgehoben)
92.(aufgehoben)
93. entgegen §15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Perso-
nen bewirtet, die nicht über einen negativen
Coronavirus-Testnachweis nach §
10h, einen
Corona
virus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6
verfügen, oder sich bewirten lässt, ohne über
einen der vorgenannten Nachweise zu verfügen,
94.(aufgehoben)
95. entgegen §
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die
Pflicht zum Tragen der vorgeschriebenen Maske
nicht befolgt,
96.(aufgehoben)
97.(aufgehoben)
97a. entgegen §15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Shishas
und Wasserpfeifen nicht entsprechend den Vor-
gaben nutzt oder bereitstellt oder nicht nach
jeder Benutzung vollständig reinigt,
98.(aufgehoben)
99.(aufgehoben)
100.(aufgehoben)
101.(aufgehoben)
102. entgegen §
15 Absatz 4 in Verbindung mit §
15
Absatz 1 in Club- oder Gesellschaftsräumen von
Vereinen, insbesondere von Sport-, Kultur- und
Heimatvereinen, die Vorgaben nach §
15 Ab-
sätze 1 und 3 nicht befolgt,
103. entgegen §15a Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 und
§
10k an einer Tanzlustbarkeit nach dem Zwei-
G-Plus-Zugangsmodell teilnimmt, ohne die
erforderlichen Zugangsvoraussetzungen zu
erfüllen,
104. entgegen §15a Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und §10k als
Anbieterin oder Anbieter einer nach dem Zwei-
G-Plus-Zugangsmodell angebotenen Tanzlust-
barkeiten nicht sicherstellt, dass in dieser aus-
schließlich Personen teilnehmen, die die erfor-
derlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllen,
Donnerstag, den 3. März 2022
152 HmbGVBl. Nr. 15
105. entgegen §15a Satz 1 Nummer 4 die Pflicht zum
Tragen der vorgeschrieben Maske nicht befolgt,
106.(aufgehoben)
107. entgegen §16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Perso-
nen beherbergt, die nicht über einen negativen
Coronavirus-Testnachweis nach §
10h, einen
Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Absatz 5
oder einen Genesenennachweis nach §2 Absatz 6
verfügen, oder sich beherbergen lässt, ohne über
einen der vorgenannten Nachweise zu verfügen,
108.(aufgehoben)
108a. entgegen §
16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 die
Pflicht zum Tragen der vorgeschriebenen Maske
nicht befolgt,
109. entgegen §
16 Absatz 2 in Verbindung mit §
16
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Personen, die
nicht über einen negativen Coronavirus-Test-
nachweis nach §
10h, einen Coronavirus-Impf-
nachweis nach §
2 Absatz 5 oder einen Genese-
nennachweis nach §2 Absatz 6 verfügen, Kreuz-
fahrten durchgeführt, oder an solchen teilnimmt,
ohne über einen der vorgenannten Nachweise zu
verfügen,
110.(aufgehoben)
111. entgegen §
16 Absatz 3 Satz 1 die zuständige
Behörde nicht unverzüglich informiert,
112.(aufgehoben)
113.(aufgehoben)
113a. entgegen §17 Nummer 3 die Pflicht zum Tragen
der vorgeschriebenen Maske nicht befolgt,
114.(aufgehoben)
115.(aufgehoben)
116.(aufgehoben)
117.(aufgehoben)
118.(aufgehoben)
119.(aufgehoben)
119a. entgegen §
18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die
Pflicht zum Tragen der vorgeschriebenen Maske
nicht befolgt,
119b.entgegen §
18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die
Anzahl der Besucherinnen und Besucher nicht
entsprechend den Vorgaben begrenzt,
120. entgegen §
18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 die
Pflicht zum Tragen der jeweils vorgeschriebenen
Maske nicht befolgt,
121.(aufgehoben)
122.(aufgehoben)
123.(aufgehoben)
124.(aufgehoben)
125.(aufgehoben)
125a. entgegen §
18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 die
Pflicht zum Tragen der vorgeschriebenen Maske
nicht befolgt,
125b. entgegen §18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buch-
staben a und b die Anzahl der Zuschauerinnen
und Zuschauer nicht entsprechend den Vorga-
ben begrenzt,
125c. entgegen §
18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 das
Publikum nicht auf festen Sitz- oder Stehplätzen
platziert,
126.(aufgehoben)
127.(aufgehoben)
128.(aufgehoben)
129.(aufgehoben)
130.(aufgehoben)
130a. entgegen §
18b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die
Pflicht zum Tragen der vorgeschriebenen Maske
nicht befolgt,
131. entgegen §18b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Ver-
bindung mit §10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und
§
10k als Veranstalter oder Veranstalterin nicht
nach dem Zwei-G-Plus-Zugangsmodell sicher-
stellt, dass an der Tanzlustbarkeit oder der Tanz-
veranstaltung ausschließlich Personen teilneh-
men, die die erforderlichen Zugangsvorausset-
zungen erfüllen,
132.(aufgehoben)
133.(aufgehoben)
134. entgegen §
19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die
Pflicht zum Tragen der vorgeschriebenen Maske
nicht befolgt,
135.(aufgehoben)
136.(aufgehoben)
137.(aufgehoben)
138.(aufgehoben)
139.(aufgehoben)
140.(aufgehoben)
141.(aufgehoben)
142.(aufgehoben)
143.(aufgehoben)
144.(aufgehoben)
145.(aufgehoben)
146.(aufgehoben)
147.(aufgehoben)
147a. entgegen §
20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Ange-
bote für solche Personen erbringt, die nicht über
einen negativen Coronavirus-Testnachweis nach
§10h, einen Coronavirus-Impfnachweis nach §2
Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach §2
Absatz 6 verfügen, oder ein Angebot in Anspruch
nimmt, ohne über einen der vorgenannten Nach-
weise zu verfügen,
148.(aufgehoben)
149.(aufgehoben)
150.(aufgehoben)
151.(aufgehoben)
152.(aufgehoben)
153. entgegen §20 Absatz 4 Satz 1 als Anbieterin oder
Anbieter des Spielbetriebes der 1. Fußball-Bun-
desliga oder der 2. Fußball-Bundesliga nicht
sicherstellt, dass das von der Deutschen Fußball
Liga GmbH vorgelegte Konzept vollständig
umgesetzt wird,
154.(aufgehoben)
155. entgegen §21 Satz 1 Nummer 1 Angebote für sol-
che Personen erbringt, die nicht über einen nega-
tiven Coronavirus-Testnachweis nach §
10h,
einen Coronavirus-Impfnachweis nach §
2 Ab-
satz 5 oder einen Genesenennachweis nach §
2
Donnerstag, den 3. März 2022 153
HmbGVBl. Nr. 15
Absatz 6 verfügen, oder ein Angebot in Anspruch
nimmt, ohne über einen der vorgenannten Nach-
weise zu verfügen,
156.(aufgehoben)
157. entgegen §21 Satz 1 Nummer 5 die Pflicht zum
Tragen der vorgeschriebenen Maske nicht
befolgt,
158.(aufgehoben)
159.(aufgehoben)
160.(aufgehoben)
161.(aufgehoben)
162. entgegen §
22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in
Hochschulen in geschlossenen Räumen mit Pub-
likumsverkehr die Pflicht zum Tragen der vorge-
schriebenen Maske nicht befolgt,
163.(aufgehoben)
164.(aufgehoben)
165.(aufgehoben)
166. entgegen §27 Absatz 1 eine der in §27 Absatz 1
aufgeführten Einrichtungen betritt,
167. entgegen §
30 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d
als Besucherin oder Besucher die Pflicht zum
Tragen der vorgeschriebenen Maske nicht
befolgt,
167a.(aufgehoben)
167b.(aufgehoben)
167c. entgegen §33 Satz 1 Nummer 3 die Pflicht zum
Tragen der vorgeschriebenen Maske nicht
befolgt,
167d. entgegen §
35 Absatz 1 Satz 1 sich nicht unver-
züglich einem PCR-Test unterzieht,
167e. entgegen §35 Absatz 1 Satz 1 sich nicht bis zum
Vorliegen des PCR-Testergebnisses unverzüg-
lich auf direktem Weg in die Haupt- oder Neben-
wohnung oder in eine andere, eine Absonderung
ermöglichende Unterkunft begibt und sich dort
absondert,
167f. entgegen §35 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz sich
nach dem Vorliegen eines positiven PCR-Test
ergebnisses nicht unverzüglich in einer Haupt-
oder Nebenwohnung oder in einer anderen, eine
Absonderung ermöglichenden Unterkunft
absondert,
167g. entgegen §
35 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz
Besuch empfängt,
167h. entgegen §35 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
§
35 Absatz 2 Satz 1 die Absonderungspflicht
nicht befolgt,
167i. entgegen §
35 Absatz 5 Satz 2 die Pflicht zum
Tragen der vorgeschriebenen Maske nicht
befolgt,
168. entgegen §
38a eine Beschilderung beschädigt,
entfernt, unkenntlich macht oder deren Wahr-
nehmbarkeit in anderer Weise beeinträchtigt,
168a. entgegen §
38b in einem nicht personifizierten
oder einem personifizierten Dokument Eintra-
gungen im Sinne des §2 Absatz 5 oder Absatz 6
oder §10h Absatz 1 unrichtig vornimmt, solche
Dokumente mit unrichtigen Eintragungen
erwirbt, sich sonst verschafft, diese verkauft oder
abgibt,
169. entgegen §
9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, §
10
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, §10 Absatz 7 Satz 1
Nummer 1, §12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, §13
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §13 Absatz 2 Satz 2
Nummer 1, §
13a Satz 1 Nummer 2, §
14 Num-
mer 1, §
14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, §
14a
Absatz 2 Nummer 1, §14a Absatz 3 Nummer 1,
§15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §15a Satz 1 Num-
mer 2, §16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §17 Satz 1
Nummer 1, §18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, §18
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, §18a Absatz 1 Satz 1
Nummer 2, §
18a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,
§
18b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, §
19 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, §20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
§21 Satz 1 Nummer 2, §22 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 oder §33 Satz 1 Nummer 1 die allgemeinen
Hygienevorgaben gemäß §5 nicht einhält,
170. entgegen §
9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §
10
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, §10 Absatz 7 Satz 1
Nummer 2, §12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §13
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §
13a Satz 1 Num-
mer 3, §
14 Nummer 2, §
14a Absatz 1 Satz 1
Nummer 2, §
14a Absatz 2 Nummer 2, §
14a
Absatz 3 Nummer 2, §15 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3, §
15a Satz 1 Nummer 3, §
16 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3, §
17 Satz 1 Nummer 2, §
18
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §18 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2, §
18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
§18a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, §18b Absatz 1
Satz 1 Nummer 2, §19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
§20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §21 Satz 1 Num-
mer 3, §22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder §33
Satz 1 Nummer 2 ein Schutzkonzept gemäß §
6
nicht erstellt, ein erstelltes Schutzkonzept auf
Verlangen der zuständigen Behörde nicht vor-
legt oder die Einhaltung des Schutzkonzeptes
nicht gewährleistet.“
37. §40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. März
2022 außer Kraft.“
Hamburg, den 3. März 2022.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Donnerstag, den 3. März 2022
154 HmbGVBl. Nr. 15
Begründung
zur Neunundsechzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-
Eindämmungsverordnung
A. Anlass
Mit der Neunundsechzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung wird unter Berücksichtigung der anhaltenden Stabilisierung der infekti-
onsepidemiologischen Gesamtlage eine Anpassung des Schutzkonzepts der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vorgenommen: In geschlossenen Räumen von Pub-
likumseinrichtungen wird das Zwei-G-Plus-Zugangsmodell grundsätzlich durch eine FFP2-
Maskenpflicht für Personen ab 14 Jahren ersetzt. In Gaststätten, Beherbergungsbetrieben und
bei körpernahen Dienstleistungen sowie beim Sport in geschlossenen Räumen gilt wegen des
besonderen Infektionsrisikos zusätzlich die Drei-G-Zugangsregelung. Ferner ist das Tanzen
in Clubs und Diskotheken sowie bei Veranstaltungen nunmehr wieder unter Einhaltung des
Zwei-G-Plus-Zugangsmodells zulässig. Hierdurch wird zugleich die zweite Stufe des in dem
Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und des Bundeskanz-
lers vom 16. Februar 2022 vereinbarten dreistufigen Öffnungskonzeptes umgesetzt.
Durch die Schutzmaßnahmen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
wird der infektionsepidemiologischen Gesamtlage in der Freien und Hansestadt Hamburg in
Bezug auf die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 begegnet, die inzwischen durch eine
sinkende Auslastung der intensivmedizinischen Versorgungskapazitäten, eine immer noch
hohe, aber zuletzt kontinuierlich abnehmende Anzahl von Neuinfektionen, die Dominanz der
besorgniserregenden Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) sowie durch einen hohen Immunisie-
rungsgrad der Bevölkerung durch Impfungen geprägt ist.
Die an die aktuelle infektionsepidemiologische Lage angepassten Schutzmaßnahmen der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung sind am Schutz von Leben und Ge-
sundheit der Bevölkerung sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems ausgerichtet
und vor dem Hintergrund der aktuellen infektionsepidemiologischen Lage zur Erreichung die-
ser Ziele weiterhin erforderlich. Bei der Bewertung der infektionsepidemiologischen Lage und
der hierauf gestützten Entscheidung des Verordnungsgebers über die Schutzmaßnahmen
sind insbesondere die Anzahl der mit einer Coronavirus-Infektion neu in Krankenhäusern auf-
genommenen Personen, die Auslastung der intensivmedizinischen Versorgungskapazitäten,
die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen so-
wie die Anzahl der gegen das Coronavirus geimpften Personen berücksichtigt worden.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sind die angepassten Schutzmaßnahmen er-
forderlich, um auch weiterhin eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens zu ge-
währleisten und das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung sowie die Funktionsfähigkeit
des Gesundheitssystems zu schützen. Die kontinuierliche Evaluation des Schutzkonzepts und
der einzelnen Schutzmaßnahmen wird auch mit dieser Verordnung konsequent fortgesetzt,
Donnerstag, den 3. März 2022 155
HmbGVBl. Nr. 15
um einen bestmöglichen Ausgleich zwischen dem dringend erforderlichen Schutzniveau und
der grundrechtlich gebotenen Rücknahme beschränkender Schutzmaßnahmen zu gewährleis-
ten.
Wegen der aktuellen infektionsepidemiologischen Lage wird auf die täglichen Lageberichte
des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Si-
tuationsberichte/Maerz_2022/2022-03-01-de.pdf) sowie die Veröffentlichungen der Freien und
Hansestadt Hamburg (https://www.hamburg.de/coronavirus) verwiesen. Das Robert Koch-
Institut schätzt die Gefährdung für die Gruppe der Ungeimpften als sehr hoch, für die Gruppen
der Genesenen und der Geimpften mit Grundimmunisierung (vollständige Impfung) als hoch
und für die Gruppe der Personen, die zusätzlich zu ihrer Grundimmunisierung eine Auf-
frischimpfung erhalten haben, als moderat ein; diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch
neue Erkenntnisse ändern (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Corona-
virus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-02-24.html). Für die Freie und
Hansestadt Hamburg stellt sich die infektionsepidemiologische Lage aktuell wie folgt dar:
Die Lage im Gesundheitssystem der Freien und Hansestadt Hamburg war bis Anfang Februar
noch durch hohe Werte der Anzahl der in Bezug auf die innerhalb der jeweils vergangenen
sieben Tage mit COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Ein-
wohner (7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz) gekennzeichnet. Seit Mitte Februar ist der Wert
jedoch kontinuierlich zurückgegangen. Der Verlauf der 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz in
der Freien und Hansestadt Hamburg innerhalb der letzten Wochen stellt sich nach den Be-
rechnungen des Robert Koch-Instituts wie folgt dar: 29. Januar: 6,26; 30. Januar: 8,15; 31. Ja-
nuar: 6,91; 1. Februar: 5,45; 2. Februar: 4,97; 3. Februar: 5,72; 4. Februar: 5,78; 5. Februar:
5,56; 6. Februar: 6,42; 7. Februar: 5,83; 8. Februar: 3,72; 9. Februar: 3,67; 10. Februar: 4,59;
11. Februar: 4,32; 12. Februar: 2,97; 13. Februar: 3,51; 14. Februar: 2,86; 15. Februar: 1,89;
16. Februar: 2,65 ; 17. Februar: 2,81; 18. Februar: 3,02; 19. Februar: 3,08; 20. Februar: 3,62;
21. Februar: 3,40; 22. Februar: 2,48; 23. Februar: 2,38; 24. Februar: 3,02; 25. Februar: 2,59;
26. Februar: 2,16; 27. Februar: 2,11; 28. Februar: 1,94; 1. März: 2,11 (Quelle: Robert Koch-
Institut, https://www.rki.de/covid-19-trends, Stand: 2. März 2022; Anmerkung: Die vom Robert
Koch-Institut angegebenen Werte zu den einzelnen Tagen werden aufgrund eines Meldever-
zugs regelmäßig um Nachmeldungen ergänzt; hierdurch erhöhen sich nachträglich die zu den
einzelnen Tagen angegebenen Werte).
Mit Stand vom 1. März 2022 befinden sich in Hamburg 327 Personen mit einer SARS-CoV-2-
Infektion in Behandlung in einem Krankenhaus, 40 Personen befinden sich in intensivmedizi-
nischer Behandlung, davon werden 21 Personen invasiv beatmet. Unter Berücksichtigung der
mit anderen Patientinnen und Patienten belegten Intensivbetten sind derzeit noch 64 der ins-
gesamt zur Verfügung stehenden 433 Intensivbetten frei (Stand: 2. März 2022, Quelle: DIVI-
Register).
Bis zum 8. Februar hat der prozentuale Anteil der Belegung der Intensivbetten mit COVID-19-
Erkrankten wiederholt bei ­ teils deutlich ­ über 15 % gelegen; seitdem ist der Trend rückläufig.
Der jüngste Verlauf dieses Werts stellt sich wie folgt dar (alle Angaben in Prozent): 15. Januar:
Donnerstag, den 3. März 2022
156 HmbGVBl. Nr. 15
14,77; 16. Januar: 15,54; 17. Januar: 14,19; 18. Januar: 12,96; 19. Januar: 13,35; 20. Januar:
13,16; 21. Januar: 15,14; 22. Januar: 16,38; 23. Januar: 17,11; 24. Januar: 16,16; 25. Januar:
16,56; 26. Januar: ; 27. Januar: 14,88; 28. Januar: 16,00; 29. Januar: 16,49; 30. Januar: 17,17;
31. Januar: 16,77; 1. Februar: 15,61; 2. Februar: 15,47; 3. Februar: 15,55; 4. Februar: 16,28;
5. Februar: 16,81; 6. Februar: 15,99; 7. Februar: 16,00; 8. Februar: 15,48; 9. Februar: 14,35;
10. Februar: 13,28; 11. Februar: 12,58; 12. Februar: 12,74; 13. Februar: 13,35; 14. Februar:
14,41; 15. Februar: 13,74; 16. Februar: 12,42; 17. Februar: 11,39; 18. Februar: 12,47; 19. Fe-
bruar: 11,94; 20. Februar: 11,85; 21. Februar: 11,40; 22. Februar: 12,28; 23. Februar: 10,97;
24. Februar: 9,68; 25. Februar: 10,83; 26. Februar: 11,04; 27. Februar: 10,36; 28. Februar:
9,98 (Quelle: Robert Koch-Institut, https://www.rki.de/covid-19-trends, Stand: 2. März 2022;
Anmerkung: Die Daten des Robert Koch-Instituts beziehen sich auf die in der Freien und Han-
sestadt Hamburg gelegenen Krankenhäuser und erfassen damit auch Aufnahmen von Perso-
nen mit Wohnsitz außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg).
Die Anzahl der Neuinfektionen in der Freien und Hansestadt Hamburg, die bis zum 29. Januar
2022 auf dem höchsten Niveau seit dem Beginn der Pandemie lag, ist seitdem von fast 2200
auf eine Inzidenz von unter 650 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner
gesunken. Zwischen dem 23. Februar und dem 2. März 2022 wurden insgesamt 12.005 Neu-
infektionen in der Freien und Hansestadt Hamburg gemeldet. Dies entspricht 630,37 Fällen je
100.000 Einwohnerinnen und Einwohner (7-Tage-Inzidenz; Datenstand 3. März 2022, 9:00
Uhr). Die Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz in den vergangenen vier Wochen stellt sich wie
folgt dar: 1. Februar: 2038,92; 2. Februar: 2076,62; 3. Februar: 2036,87; 4. Februar: 1952,17;
5. Februar: 1910,90; 6. Februar: 1860,86; 7. Februar: 1867,79; 8. Februar: 1859,13; 9. Februar:
1758,47; 10. Februar: 1658,23; 11. Februar: 1628,98; 12. Februar: 1540,97; 13. Februar:
1519,18; 14. Februar: 1463,79; 15. Februar: 1396,89; 16. Februar: 1329,57; 17. Februar:
1244,20; 18. Februar: 1145,74; 19. Februar: 1087,88; 20. Februar: 1111,77; 21. Februar:
1060,94; 22. Februar: 962,85; 23. Februar: 883,51; 24. Februar: 833,31; 25. Februar: 747,67;
26. Februar: 686,66; 27. Februar: 681,04; 28. Februar: 669,59; 1. März: 643,86; 2. März:
630,37 (Stand: 2. März 2022).
Diese Betrachtung wird auch durch den Verlauf des 7-Tage-R-Werts bestätigt. Seit Anfang
Februar liegt der R-Wert in der Freien und Hansestadt Hamburg durchgehend unter 1. Der
Verlauf stellt sich im Einzelnen wie folgt dar: 3. Februar: 0,89; 4. Februar: 0,89; 5. Februar:
0,88; 6. Februar: k.A.; 7. Februar: k.A.; 8. Februar: 0,86; 9. Februar: 0,86; 10. Februar: 0,85;
11. Februar: 0,86; 12. Februar: 0,88; 13. Februar: k.A.; 14. Februar: 0,92; 15. Februar: 0,84;
16. Februar: 0,81; 17. Februar: 0,80 18. Februar: 0,82; 19. Februar: 0,83; 20. Februar: k.A.;
21. Februar: k.A. ; 22. Februar: 0,86; 23. Februar: 0,84; 24. Februar: 0,82; 25. Februar: 0,81;
26. Februar: 0,82; 27. Februar: k.A. ; 28. Februar: k.A. ; 1. März: 0,74; 2. März: 0,72 (Stand:
02. März 2022). Der 7-Tage-R-Wert bildet das Infektionsgeschehen von vor etwa einer Woche
bis vor etwas mehr als zwei Wochen ab und ist daher für die Einschätzung der epidemiologi-
schen Lage bedeutsam. Bei einem R-Wert über 1 steigt die tägliche Anzahl an Neuinfektionen,
bei einem R-Wert unter 1 sinkt diese.
Donnerstag, den 3. März 2022 157
HmbGVBl. Nr. 15
Am 7. Dezember 2021 wurde in der Freien und Hansestadt Hamburg erstmals die besorgnis-
erregende Virusvariante B.1.1.529 (Omikron), im Folgenden: Omikron-Variante, detektiert.
Der Anteil von Infektionen mit dieser Virusvariante am Infektionsgeschehen in der Freien und
Hansestadt Hamburg nimmt seitdem stetig zu. Mittlerweile dominiert die Omikron-Variante das
Infektionsgeschehen und verdrängt die zuvor seit Kalenderwoche 25/2021 dominierende
Virusvariante B.1.617.2 (Delta).
Die Omikron-Variante hat eine neue Dimension in das Pandemiegeschehen gebracht. Diese
Virusvariante zeichnet sich durch eine stark gesteigerte Übertragbarkeit und in einem gewis-
sen Maße durch ein Unterlaufen eines durch Impfung oder Genesung erworbenen Immun-
schutzes aus. Dies bedeutet, dass die neue Variante im Vergleich zu zuvor vorherrschenden
Virusvarianten mehrere ungünstige Eigenschaften vereint. Sie infiziert in kürzester Zeit deut-
lich mehr Menschen und bezieht auch Genesene und Geimpfte stärker in das Infektionsge-
schehen ein.
Epidemiologische Analysen zeigen allerdings einen milderen Krankheitsverlauf bei Infektionen
mit der Omikron-Variante im Vergleich zur Delta-Variante. Dies gilt auch für Kinder. Infektionen
mit der Omikron-Variante führen, bezogen auf die Fallzahl, seltener zu Krankenhausaufnah-
men und schweren Krankheitsverläufen. Die Reduktion der relativen Krankheitsschwere er-
klärt sich größtenteils durch Impfungen und vorangegangene Infektionen eines Großteils der
Bevölkerung, zu einem Teil aber auch durch eine Verminderung der krankmachenden Eigen-
schaften des Virus. Impfungen und insbesondere Boosterimpfungen schützen auch bei einer
Infektion mit der Omikron-Variante vor schweren Krankheitsverläufen und Hospitalisierung (vgl.
zum Vorstehenden: Zweite Stellungnahme des Expertenrates der Bundesregierung zu CO-
VID-19, Ergänzende Erkenntnisse zur Omikron-Variante und notwendige Vorbereitungen des
Gesundheitssystems auf die kommende Infektionswelle, 6. Januar 2022, https://www.bundes-
regierung.de/resource/blob/997532/1995094/0e24018c4ce234c5b9e40a83ce1b3892/2022-
01-06-zweite-stellungnahme-expertenrat-data.pdf).
Trotz einer reduzierten Hospitalisierungsrate bei der Omikron-Variante können sehr hohe In-
zidenzwerte aufgrund des hohen zeitgleichen Aufkommens infizierter Personen eine erhebli-
che Belastung und auch Überlastung der Krankenhäuser und ambulanten Versorgungsstruk-
turen (Praxen, Ambulanzen, Tageskliniken) sowie des öffentlichen Gesundheitsdienstes be-
wirken. Da auch Geimpfte stärker in das Infektionsgeschehen miteinbezogen werden, entsteht
ein weiteres wesentliches Problem durch Personalausfälle aufgrund von Ansteckungen inner-
halb der Belegschaften von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ambulanten Versor-
gungsstrukturen. Diese Personalausfälle betreffen ärztliches und pflegerisches, aber auch
nicht-medizinisches Personal (vgl. zum Vorstehenden: Zweite Stellungnahme des Experten-
rates der Bundesregierung zu COVID-19, a.a.O.). Es ist daher erforderlich, das Risiko einer
erneuten Zunahme der Ausbreitung der Omikron-Variante durch den Erhalt angemessener
Maßnahmen zu minimieren.
Viele Menschen in der Freien und Hansestadt Hamburg ­ insbesondere in den jüngeren
Altersgruppen ­ haben noch keine oder nur die erste Impfdosis erhalten. Vulnerable Personen
Donnerstag, den 3. März 2022
158 HmbGVBl. Nr. 15
sind sogar trotz zweifacher Impfung einem höheren Risiko ausgesetzt, denn die Wirksamkeit
von Impfstoffen ist bei ihnen oft herabgesetzt, etwa aufgrund einer schlechteren Immunantwort
oder bestehender Grunderkrankungen. Es zeigt sich, dass der Impfschutz gegen die Omikron-
Variante nach abgeschlossener Impfung ohne Auffrischimpfung nachlässt und auch geimpfte
Personen symptomatisch erkranken. Der Schutz vor schwerer Erkrankung bleibt wahrschein-
lich teilweise erhalten. Mehrere Laborstudien zeigen aber einen deutlich verbesserten Immun-
schutz nach erfolgter Auffrischimpfung mit den derzeit verfügbaren mRNA-Impfstoffen (vgl.
zum Vorstehenden: Erste Stellungnahme des Expertenrates der Bundesregierung zu COVID-
19, Einordnung und Konsequenzen der Omikronwelle, 19. Dezember 2021, https://www.
bundesregierung.de/resource/blob/975196/1992410/09de1bd0bda267b558c0ef1a91245c22/
2021-12-19-expertenrat-data.pdf).
Den Ausführungen des Expertenrates der Bundesregierung zufolge ist die schrittweise Rück-
nahme von Infektionsschutzmaßnahmen aus infektionsepidemiologischer Sicht vertretbar, so-
bald ein stabiler Abfall der Intensivneuaufnahmen und -belegung sowie der Hospitalisierung
insgesamt zu verzeichnen ist. Durch die Untervariante BA.2 der Omikron-Variante müsse je-
doch mit einer gegenüber aktuellen Schätzungen für die Untervariante BA.1 verlängerten bzw.
wiederansteigenden Infektionswelle gerechnet werden. Die derzeitige Omikron-Welle sei
durch die Untervariante BA.1 geprägt. Der Anteil und die Zahl der Infektionen durch die Unter-
variante BA.2 nähmen jedoch zu. Nach bisherigen Erkenntnissen habe BA.2 gegenüber BA.1
einen Fitnessvorteil, sei also vermutlich noch leichter übertragbar. Über die Krankheitsschwere
bei Infektionen mit BA.2 lägen noch keine ausreichenden Erkenntnisse vor. Zu beachten bleibe
deshalb insgesamt, dass im Rahmen von Öffnungsschritten ungeimpfte und ältere Menschen
mit einem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf verstärkt in das Infektionsgeschehen
einbezogen würden. Weiterhin trügen diese Gruppen das höchste Risiko für einen schweren
Krankheitsverlauf und müssten geschützt werden. Entscheidend sei daher ein weiterhin um-
sichtiges Handeln der Bevölkerung in Bezug auf den Infektionsschutz. Ferner biete das Tragen
von Masken, insbesondere in geschlossenen Räumen, eine hohe Wirksamkeit bei vergleichs-
weise geringer individueller Einschränkung (vgl. zum Vorstehenden: Sechste Stellungnahme
des Expertenrates der Bundesregierung zu COVID-19, Ein verantwortungsvoller Weg der Öff-
nungen, 13. Februar 2022, https://www.bundesregierung.de/resource/blob/2000884/2004832/
a5251287fd65d67a425ba5aee451dc65/2022-02-13-sechste-stellungnahme-expertenrat-
data.pdf).
82,6 % der Hamburgerinnen und Hamburger haben bereits eine Erstimpfung, 82,2 % eine
Zweitimpfung und 57,9 % haben eine Auffrischimpfung erhalten (Quelle: Digitales Impfmoni-
toring zur COVID-19-Impfung, Robert Koch-Institut; Stand: 2. März 2022). Impfungen werden
sowohl durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Betriebsärztinnen und Betriebsärzte
als auch durch mobile Impfteams an dezentralen Impfstellen, insbesondere in zwölf Kranken-
häusern, und in Schulen durchgeführt. Bis in den jüngeren Altersgruppen, insbesondere der
Altersgruppe unter 18 Jahren, eine hohe Impfquote erreicht ist, wird es noch einige Wochen
dauern. Bisher haben 66,2 % der 12- bis 17-Jährigen und 26,7 % der 5- bis 11-Jährigen in der
Freien und Hansestadt Hamburg eine Erstimpfung erhalten, 64,0 % der 12- bis 17-Jährigen
und 20,7 % der 5- bis 11-Jährigen sind vollständig geimpft. Eine Auffrischimpfung haben 25,2 %
Donnerstag, den 3. März 2022 159
HmbGVBl. Nr. 15
der 12- bis 17-Jährigen erhalten (Quelle: Robert Koch-Institut, https://www.rki.de/DE/Con-
tent/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Impfquoten-Tab.html, Stand: 2. März 2022). Eine
finale Version der Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung der Ständigen Impfkom-
mission in Bezug auf Impfungen für Kinder unter zwölf Jahren wurde am 17. Dezember
2021 veröffentlicht (https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2022/Ausgaben/
01_22.pdf).
Antigen-Schnelltests können als zusätzliches Element zur frühzeitigen Erkennung der Virus-
ausscheidung die Sicherheit erhöhen. Wegen der Grenzen der Validität der Testergebnisse
(vgl. hierzu die Begründung der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 23. April 2021,
HmbGVBl. S. 205) können sie jedoch die weiteren notwendigen Schutzmaßnahmen sowie
insbesondere eine Schutzimpfung nicht ersetzen.
Nach alledem ist es in der Freien und Hansestadt Hamburg angesichts des zuvor dargelegten
stabilen Rückgangs der Anzahl der mit einer Coronavirus-Infektion neu in Krankenhäuser auf-
genommenen Personen sowie der Belegung der intensivmedizinischen Kapazitäten vertretbar,
die bestehenden Schutzmaßnahmen anzupassen und teilweise zurückzunehmen. Im Ver-
gleich zu vorhergehenden Infektionswellen kommt es zwar gegenwärtig durch die besonderen
Eigenschaften der Omikron-Variante noch zu einer Vielzahl von Infektionen, auch unter Ge-
impften und Genesenen, die aber häufig leicht bis moderat verlaufen.
Bei der Rücknahme von Schutzmaßnahmen ist jedoch ein schrittweises und umsichtiges Vor-
gehen geboten. Die noch erhebliche Viruszirkulation in der Bevölkerung (Community Trans-
mission) mit Infektionen in privaten Haushalten und gastronomischen Betrieben, bei Veran-
staltungen sowie in Kitas, Schulen und im beruflichen Umfeld erfordert weiterhin die Einhaltung
bestimmter angepasster Schutzmaßnahmen, um insbesondere vulnerable Personengruppen
weiterhin zu schützen sowie ein erneutes Ansteigen der Krankheitslast einschließlich schwerer
Krankheitsverläufe, intensivmedizinischer Behandlungen und von Todesfällen zu verhindern.
Auf diese Weise kann auch weiterhin die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens gewähr-
leistet werden.
Ein zusätzlicher wichtiger Grund für die Erforderlichkeit einer weiteren Eindämmung des In-
fektionsgeschehens besteht darin, während der laufenden Impfkampagne in Deutschland das
Auftreten weiterer sogenannter Escape-Virusvarianten zu vermeiden. Trifft eine hohe Zahl neu
geimpfter Personen mit noch unvollständiger Immunität auf eine hohe Zahl von Infizierten,
begünstigt dies die Entstehung von Virusvarianten, gegen die die bisher verfügbaren Impf-
stoffe eine geringere Wirksamkeit aufweisen könnten. Die Impfstoffe können zwar grundsätz-
lich an solche Virusvarianten angepasst werden. Dies erfordert jedoch eine vollständige Nach-
impfung der Bevölkerung, die wiederum einen mehrmonatigen Vorlauf für die Entwicklung und
Produktion dieser angepassten Impfstoffe für die gesamte Bevölkerung voraussetzt.
Aus den vorstehenden Gründen ist es erforderlich, die an die aktuelle infektionsepidemiologi-
sche Lage angepassten Schutzmaßnahmen beizubehalten, um das Leben und die Gesund-
heit der Bevölkerung zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu ge-
währleisten.
Donnerstag, den 3. März 2022
160 HmbGVBl. Nr. 15
B. Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen
Zu § 2: Bei der Änderung in Absatz 4 handelt es sich um eine aufgrund der Neufassung des
§ 3 erforderliche redaktionelle Klarstellung, dass Zusammenkünfte zu den in § 2 Absatz 4
Satz 2 genannten Zwecken und Einrichtungen weiterhin nicht als Veranstaltungen im Sinne
der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO anzusehen sind. § 9 findet somit in diesen Fällen
keine Anwendung.
Zu § 3: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten Stabilisierung der epidemiologischen
Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der weiterhin bestehenden Schutzmaß-
nahmen, wie beispielsweise der weitgehenden FFP2-Maskenpflicht und der Drei-G-Zugangs-
regelung in bestimmten Bereichen, wird die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Me-
tern an öffentlichen Orten nicht mehr verpflichtend vorgeschrieben.
Zu § 4d: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten Stabilisierung der epidemiologischen
Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg wird die Regelung zum Alkoholverbot an be-
stimmten öffentlichen Orten aufgehoben. Diese Regelung ist im Gesamtschutzkonzept des
Verordnungsgebers zur Eindämmung des Coronavirus nun nicht mehr erforderlich.
Zu § 5: Absatz 1 wird aus redaktionellen Gründen im Zusammenhang mit dem Wegfall des
Abstandsgebots (siehe hierzu die Ausführungen zu § 3) angepasst.
Zu § 8: In dem neuen Absatz 3 werden die allgemeinen Vorgaben für eine FFP2-Maskenpflicht
geregelt. Soweit in den einzelnen Vorschriften der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO eine
solche Pflicht vorgesehen ist, haben Personen ab 14 Jahren demnach eine FFP2-Maske oder
eine sonstige Atemschutzmaske mit technisch vergleichbarem oder höherwertigem Schutz-
standard zu tragen. Kinder zwischen 6 und 13 Jahren haben eine medizinische Maske zu
tragen.
Zu §§ 9, 10 Absatz 7, 10a Absatz 2, 11, 13a, 17, 18, 18a, 18b, 19, 22 und 33 (FFP2-Mas-
kenpflicht anstelle des ­ obligatorischen bzw. optionalen ­ Zwei-G-Plus- bzw. Zwei-G-Zu-
gangsmodells bzw. der Drei-G-Zugangsregelung):
Mit dieser Verordnung werden die Anwendung des ­ obligatorischen bzw. optionalen ­ Zwei-
G-Plus- bzw. Zwei-G-Zugangsmodells sowie die bislang bestehenden Drei-G-Zugangsrege-
lungen weitestgehend aufgehoben. Anstelle dessen wird für die Besucherinnen und Besucher
die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske eingeführt (siehe hierzu die Ausführungen zu § 8).
Für Beschäftige oder sonst beruflich tätige Personen gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Maske. Die allgemeinen Vorgaben des Arbeitsschutzes sind neben den Vorga-
ben der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO wie bisher zu berücksichtigen. Hierdurch wird
zugleich die zweite Stufe des in dem Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungs-
chefs der Länder und des Bundeskanzlers vom 16. Februar 2022 vereinbarten dreistufigen
Öffnungskonzeptes umgesetzt.
Donnerstag, den 3. März 2022 161
HmbGVBl. Nr. 15
Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten Stabilisierung der epidemiologischen Lage in
der Freien und Hansestadt Hamburg ist das Zwei-G-Plus- bzw. Zwei-G-Zugangsmodell, mit
Ausnahme von Tanzlustbarkeiten (siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen), im Gesamt-
schutzkonzept des Verordnungsgebers zur Eindämmung des Coronavirus nicht mehr erfor-
derlich. Vielmehr kann mit der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske ein hinreichend hohes
Schutzniveau aufrechterhalten werden. Dieses wird ergänzt durch individuelle Schutzkon-
zepte und Hygienemaßnahmen der Einrichtungen, Betriebe und Angebote. Aus dem gleichen
Gründen entfallen auch weitestgehend die bisherigen Drei-G-Zugangsregelungen.
Zu §§ 12 Absatz 2, 14, 14a, 15, 16, 20 und 21 (Drei-G-Zugangsregelung für bestimmte Ein-
richtungen und Angebote):
Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten Stabilisierung der epidemiologischen Lage in
der Freien und Hansestadt Hamburg wird mit dieser Verordnung die Anwendung des Zwei-G-
Plus-Zugangsmodell auch in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben sowie bei körpernahen
Dienstleistungen, Prostitutionsangeboten und beim Sport in geschlossenen Räumen aufgeho-
ben und anstelle dessen die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske eingeführt. Für Beschäftige
oder sonst beruflich tätige Personen gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske. Auch die allgemeinen Vorgaben des Arbeitsschutzes sind neben den Vorgaben der
HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO wie bisher zu berücksichtigen. Wegen der besonderen
Infektionsgefahren in den vorgenannten Einrichtungen, Betrieben oder Angeboten gilt jedoch
ergänzend die Drei-G-Zugangsregelung. Hierdurch wird zugleich die zweite Stufe des in dem
Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und des Bundeskanz-
lers vom 16. Februar 2022 vereinbarten dreistufigen Öffnungskonzeptes umgesetzt.
Die zuvor genannten Einrichtungen und Angebote mit Publikumsverkehr sind aufgrund ihrer
spezifischen räumlichen Bedingungen, der dort vorgenommenen Betätigungen sowie weiteren
infektionsepidemiologisch relevanten Faktoren durch ein besonders hohes Infektionsrisiko für
das Publikum gekennzeichnet. Dieses ergibt sich aus einem Zusammentreffen zumeist meh-
rerer der nachfolgenden Faktoren:
hohe Personendichte und dementsprechend hohe Anzahl an Kontakten bei gleichzei-
tiger körperliche Nähe über einen nicht unerheblichen Zeitraum,
gesteigerte körperliche Aktivität bzw. lautes Sprechen oder Singen, die bzw. das zu
erhöhter Atemaktivität und erhöhtem Aerosolausstoß führt,
teilweise fehlende Möglichkeit eine Maske zu tragen.
Vor dem Hintergrund der epidemiologischen Lage ist die Drei-G-Zugangsregelung in diesen
Sachbereichen infektionsepidemiologisch erforderlich, um die Gefahr von Infektionen mit dem
Coronavirus zu reduzieren.
Zu § 10: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten Stabilisierung der epidemiologischen
Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg werden bislang erforderliche infektionsschutz-
Donnerstag, den 3. März 2022
162 HmbGVBl. Nr. 15
rechtliche Auflagen, insbesondere Teilnehmerbegrenzungen, für Versammlungen zurückge-
nommen. Anstelle dessen wird bei Versammlungen in geschlossenen Räumen die Pflicht zum
Tragen einer FFP2-Maske vorgeschrieben.
Zu § 10a: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten Stabilisierung der epidemiologischen
Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg ist die Zugangsbeschränkung nach der Drei-G-
Regelung in Dienststellen oder sonstigen Einrichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg
im Gesamtschutzkonzept des Verordnungsgebers zur Eindämmung des Coronavirus nicht
mehr erforderlich. Anstelle dessen wird die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske auf weitere
Bereiche ausgeweitet. Wie bisher sind neben den Vorgaben der HmbSARS-CoV-2-Eindäm-
mungsVO die allgemeinen Vorgaben des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen.
Zu § 10b: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten Stabilisierung der epidemiologischen
Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg wird die Regelung des § 10b aufgehoben. Sie ist
im Gesamtschutzkonzept des Verordnungsgebers zur Eindämmung des Coronavirus nicht
mehr erforderlich.
Zu § 13: Die Änderungen in den Absätzen 1 und 4 sind redaktionelle Folgeänderungen auf-
grund der Anpassungen in § 3 und § 8. Zudem wird im Zusammenhang mit der Aufhebung
des Alkoholverbots an bestimmten öffentlichen Orten nach § 4d auch das Alkoholverkaufsver-
bot im Einzelhandel nach § 13 Absatz 5 aufgehoben.
Zu § 15a: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten Stabilisierung der infektionsepide-
miologischen Gesamtlage in der Freien und Hansestadt Hamburg ist das Tanzen in Clubs und
Diskotheken unter Einhaltung der Vorgaben des Zwei-G-Plus-Zugangsmodells wieder gestat-
tet. Für in den Betrieben Beschäftigte oder sonst beruflich tätige Personen gilt die Pflicht zum
Tragen einer medizinischen Maske. Hierdurch wird zugleich die zweite Stufe des in dem Be-
schluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und des Bundeskanzlers
vom 16. Februar 2022 vereinbarten dreistufigen Öffnungskonzeptes umgesetzt.
Zu § 23: Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird aus redaktionellen Gründen im Zusammenhang mit
dem Wegfall des Abstandsgebots (siehe hierzu die Ausführungen zu § 3) angepasst.
Zu § 25: Die Regelung wird aus redaktionellen Gründen im Zusammenhang mit dem Wegfall
des Abstandsgebots (siehe hierzu die Ausführungen zu § 3) angepasst.
Zu § 27: Die Änderung in Absatz 2 dient der redaktionellen Anpassung an den in § 8 Absatz 3
neu geregelten Grundtatbestand zur FFP2-Maskenpflicht.
Zu § 30: Absatz 1 Nummer 6 wird aus redaktionellen Gründen im Zusammenhang mit dem
Wegfall des Abstandsgebots (siehe hierzu die Ausführungen zu § 3) angepasst.
Zu § 39: Durch die Änderung von § 39 Absatz 1 werden redaktionelle Anpassungen der Ord-
nungswidrigkeitstatbestände vorgenommen.
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HmbGVBl. Nr. 15
Zu § 40: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten aktuellen epidemiologischen Lage in
der Freien und Hansestadt Hamburg ist es erforderlich, die angepassten Schutzmaßnahmen
beizubehalten, um dem Infektionsgeschehen weiterhin konsequent entgegenzuwirken. Aus
diesem Grund werden die Schutzmaßnahmen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO bis
zum 19. März 2022 verlängert.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwanzigsten bis Neununddreißigsten Ver-
ordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember 2020, 14. Dezember 2020 und 22. De-
zember 2020 (HmbGVBl. S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021, 8. Januar
2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar 2021, 19. Februar 2021, 26. Februar
2021, 5. März 2021, 11. März 2021, 19. März 2021, 26. März 2021, 1. April 2021 und 16. April
2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107, 121, 137, 145, 161, 173 und 193), zur
HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205) sowie zur Vier-
zigsten bis Achtundsechzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-
Eindämmungsverordnung vom 11. Mai 2021, 20. Mai 2021, 28. Mai 2021, 3. Juni 2021,10. Juni
2021, 17. Juni 2021, 21. Juni 2021, 1. Juli 2021, 26. Juli 2021, 20. August 2021, 27. August
2021, 17. September 2021, 23. September 2021, 22. Oktober 2021, 19. November 2021,
26. November 2021, 3. Dezember 2021, 14. Dezember 2021, 16. Dezember 2021, 23. De-
zember 2021, 30. Dezember 2021, 7. Januar 2022, 14. Januar 2022, 18. Januar 2022, 28. Ja-
nuar 2022, 4. Februar 2022, 11. Februar 2022, 18. Februar 2022 und 24. Februar 2022
(HmbGVBl. 2021 S. 295, 323, 349, 367, 412, 459, 471, 485, 543, 567, 573, 625, 649, 707,
763, 789, 813, 844, 852, 924, 965, HmbGVBl. 2022 S. 3, 29, 43, 61, 79, 91, 107 und 127)
verwiesen.
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164 HmbGVBl. Nr. 15
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