FREITAG, DEN4. MAI
103
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 15 2018
Tag I n h a l t Seite
17. 4. 2018 Gesetz zur Anpassung gesundheitsrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679 . . . . . 103
2126-1, 2127-1, 2120-3, 2120-1, 2170-5, 800-23, 2120-2, 860-9
24. 4. 2018 Verordnung über die Veränderungssperre Ottensen 43 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
24. 4. 2018 Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Ottensen 27 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109
24. 4. 2018 Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Lurup 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes
Das Hamburgische Krankenhausgesetz vom 17. April 1991
(HmbGVBl. S. 127), zuletzt geändert am 21. Februar 2017
(HmbGVBl. S. 46), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §9 wird gestrichen.
1.2 Der Eintrag zu §10 erhält folgende Fassung:
,,Verwendung von Patientendaten innerhalb des Kran-
kenhauses“.
1.3 Der Eintrag zu §11 erhält folgende Fassung:
,,Offenlegung durch Übermittlung von Patientenda-
ten“.
1.4 Hinter dem Eintrag zu §
13 werden folgende Einträge
eingefügt:
,,§13a
Beschränkung der Informationspflicht
§13b
Beschränkung der Benachrichtigungspflicht“.
2. §6c Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt geändert:
2.1 Das Wort ,,Übermittlung“ wird durch die Wörter
,,Offenlegung durch Übermittlung“ ersetzt.
2.2 Die Wörter ,,zu übermitteln“ werden durch die Wörter
,,durch Übermittlung offen zu legen“ ersetzt.
3. §7 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3.1.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,In diesem Abschnitt wird der Schutz von personen
bezogenen Daten der Patientinnen und Patienten im
Krankenhaus geregelt.“
3.1.2 Satz 2 wird aufgehoben.
3.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3.2.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Soweit die Verarbeitung von Patientendaten nicht
durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung per-
sonenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und
zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, L 314
S. 72), durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschrif-
ten zugelassen ist, ist hierfür die Einwilligung der
betroffenen Person im Sinne von Artikel 7 der Verord-
nung (EU) 2016/679 erforderlich.“
3.2.2 Satz 3 wird aufgehoben.
4. §9 wird aufgehoben.
Gesetz
zur Anpassung gesundheitsrechtlicher Vorschriften
an die Verordnung (EU) 2016/679
Vom 17. April 2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 4. Mai 2018
104 HmbGVBl. Nr. 15
5. §10 wird wie folgt geändert:
5.1 In der Überschrift wird die Textstelle ,,Nutzung“ durch
die Textstelle ,,Verwendung“ ersetzt.
5.2 In Absatz 1 wird das Wort ,,genutzt“ durch das Wort
,,verwendet“ ersetzt.
6. In §
10 Absatz 1 Nummer 8, Absatz 2 Satz 3 und §
12
Absatz 1 wird jeweils das Wort ,,Betroffenen“ durch die
Wörter ,,betroffenen Person“ ersetzt.
7. §11 wird wie folgt geändert:
7.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Offenlegung durch Übermittlung von Patientendaten“.
7.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
7.2.1 Die Wörter ,,Das Krankenhaus darf Patientendaten an
Dritte übermitteln“ werden durch die Wörter ,,Das
Krankenhaus darf Patientendaten Dritten durch Über-
mittlung offenlegen“ ersetzt.
7.2.2 In den Nummern 2, 6 und 7 wird jeweils das Wort
,,Übermittlung“ durch die Wörter ,,Offenlegung durch
Übermittlung“ ersetzt.
8. In §11 Absatz 2, Absatz 3 und §12 Absatz 2 wird jeweils
das Wort ,,übermittelt“ durch die Wörter ,,durch Über-
mittlung offengelegt“ ersetzt.
9. §12 wird wie folgt geändert:
9.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
9.1.1 Es werden die Wörter ,,und genutzt“ gestrichen.
9.1.2 In Nummer 1 werden hinter dem Wort ,,Person“ die
Wörter ,,durch Anonymisierung“ eingefügt.
9.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
9.2.1 In Satz 1 wird hinter dem Wort ,,pseudonymisieren“ der
Klammerzusatz ,,(Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung
(EU) 2016/679)“ eingefügt.
9.2.2 Es wird folgender Satz angefügt:
,,§
22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vom
30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) gilt entsprechend.“
9.3 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) §27 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vom
30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) gilt entsprechend.“
10. §12a wird wie folgt geändert:
10.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
10.1.1 Es wird das Wort ,,Nutzungsmöglichkeiten“ durch das
Wort ,,Verwendungsmöglichkeiten“ ersetzt.
10.1.2 Es wird folgender Satz angefügt:
,,§12 Absatz 4 gilt entsprechend.“
10.2 In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils folgender Satz
angefügt:
,,§
22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vom
30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) gilt entsprechend.“
10.3 In Absatz 3 wird das Wort ,,Übermittlung“ durch die
Wörter ,,Offenlegung durch Übermittlung“ ersetzt.
10.4 In Absatz 4 wird das Wort ,,Nutzung“ durch das Wort
,,Verwendung“ ersetzt.
11. §13 wird wie folgt geändert:
11.1 Absatz 1 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
,,Neben dem Auskunftsrecht der Patientin oder des
Patienten nach Artikel 15 der Verordnung (EU)
2016/679 ist dieser oder diesem auf Antrag unentgelt-
lich Einsicht in die sie bzw. ihn betreffenden Aufzeich-
nungen des Krankenhauses zu gewähren. Anträge auf
Auskunftserteilung und Akteneinsicht können abge-
lehnt werden, soweit eine Verletzung schutzwürdiger
Belange anderer Personen möglich ist oder erhebliche
therapeutische Gründe entgegenstehen.“
11.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Anträge auf Auskunftserteilung nach Artikel 15 der
Verordnung (EU) 2016/679 können auch abgelehnt
werden, soweit und solange
1. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden
würde,
2. die Auskunft dazu führen würde, dass Sachverhalte,
die nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der
Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu
halten sind, aufgedeckt werden,
3. dies zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungs-
widrigkeiten erforderlich ist.
Die Ablehnung einer Auskunft nach Satz 1 bedarf
keiner Begründung, soweit durch die Begründung der
Zweck der Ablehnung gefährdet würde. In diesem Fall
sind die wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu
dokumentieren.“
12. Hinter §13 werden folgende §§13a und 13b eingefügt:
,,§13a
Beschränkung der Informationspflicht
(1) Eine Information gemäß Artikel 13 oder 14 der
Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt nicht, soweit und
solange
1. die Information die öffentliche Sicherheit gefährden
würde,
2. die Tatsache der Verarbeitung nach einer Rechts
vorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten
anderer Personen geheim zu halten ist,
3. dies zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungs-
widrigkeiten erforderlich ist oder
4. dies die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidi-
gung rechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde
und die Interessen des Verantwortlichen an der
Nichterteilung der Information die Interessen der
betroffenen Person überwiegen.
Wird von einer Information der betroffenen Person
abgesehen, hat der Verantwortliche die Gründe hierfür
zu dokumentieren.
§13b
Beschränkung der Benachrichtigungspflicht
(1) Der Verantwortliche kann von der Benachrichti-
gung der von einer Verletzung des Schutzes personen-
bezogener Daten betroffenen Person gemäß Artikel 34
der Verordnung (EU) 2016/679 absehen, soweit und
solange die Benachrichtigung
1. die öffentliche Sicherheit gefährden würde, oder
2. dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungs-
widrigkeiten erforderlich ist, oder
3. dazu führen würde, dass Sachverhalte, personenbe-
zogene Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung,
die nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der
Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu
halten sind, aufgedeckt würden.
(2) Wenn nach Absatz 1 von einer Benachrichtigung
abgesehen wird, ist die oder der Hamburgische Beauf-
tragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu
informieren.“
Freitag, den 4. Mai 2018 105
HmbGVBl. Nr. 15
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Gesetzes
über Hilfen und Schutzmaßnahmen
bei psychischen Krankheiten
Das Hamburgische Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnah-
men bei psychischen Krankheiten vom 27. September 1995
(HmbGVBl. S. 235), zuletzt geändert am 21. Februar 2017
(HmbGVBl. S. 46, 47), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §9 erhält folgende Fassung:
,,Verwendung von personenbezogenen Daten“.
1.2 Der Eintrag zu §30 erhält folgende Fassung:
,,Offenlegung durch Übermittlung“.
1.3 Der Eintrag zu §31 erhält folgende Fassung:
,,Wissenschaftliche Forschung mit personenbezogenen
Daten“.
1.4 Der Eintrag zu §32 erhält folgende Fassung:
,,Auskunft, Akteneinsicht und Beschränkung der Be
troffenenrechte“.
2. In §
25 Satz 2 wird das Wort ,,übermitteln“ durch die
Wörter ,,durch Übermittlung offenlegen“ ersetzt.
3. §27 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 Sätze 1 bis 3 wird jeweils das Wort ,,Daten“
durch die Wörter ,,personenbezogene Daten“ ersetzt.
3.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3.2.1 In Satz 1 wird hinter dem Wort ,,Daten“ die Textstelle
,,einschließlich der Daten im Sinne von Artikel 9 Ab-
satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung per-
sonenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und
zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, L 314
S. 72)“ eingefügt.
3.2.2 In Satz 2 wird das Wort ,,Daten“ durch die Wörter
,,personenbezogener Daten“ ersetzt.
3.3 In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,zuständige“ durch das
Wort ,,verantwortliche“ ersetzt.
3.4 In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,Daten“ durch die
Wörter ,,Personenbezogene Daten“ ersetzt.
3.5 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Ärzte und Ärztinnen und sonstige behandelnde
oder betreuende Personen sowie Gerichte und Behör-
den sind, wenn personenbezogene Daten nach Absatz 4
Satz 2 bei ihnen erhoben werden, befugt, den verant-
wortlichen Stellen die in Absatz 2 Satz 1 genannten
Angaben durch Übermittlung offen zu legen, soweit
diese im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach
§
7 oder für die Beantragung, Anordnung, Durchfüh-
rung oder Beendigung einer Unterbringung benötigt
werden und Rechtsvorschriften außerhalb der allgemei-
nen Regelungen über die Berufs- und Amtsverschwie-
genheit die Offenlegung durch Übermittlung nicht
untersagen.“
4. In §27 Absatz 2 Sätze 1 und 3 und §29 Absatz 1 Sätze 2
und 3 wird jeweils das Wort ,,Daten“ durch die Wörter
,,personenbezogenen Daten“ ersetzt.
5. In §27 Absatz 3 Satz 2, §28 Absatz 1 Sätze 1 und 2, §29
Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, §30 Absatz 1 und §32
Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,zuständigen“
durch das Wort ,,verantwortlichen“ ersetzt.
6. §29 wird wie folgt geändert:
6.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Verwendung von personenbezogenen Daten“.
6.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6.2.1 In Satz 1 wird das Wort ,,nutzen“ durch das Wort ,,ver-
wenden“ ersetzt.
6.2.2 In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort ,,genutzt“
durch das Wort ,,verwendet“ ersetzt.
6.3 In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 3 wird jeweils
das Wort ,,Betroffenen“ durch die Wörter ,,betroffenen
Person“ ersetzt.
7. §30 wird wie folgt geändert:
7.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Offenlegung durch Übermittlung“.
7.2 In Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2, Absatz 3
Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,über-
mitteln“ durch die Wörter ,,durch Übermittlung offen-
legen“ ersetzt.
7.3 In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2
und Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe b wird jeweils das Wort ,,Übermittlung“
durch die Wörter ,,Offenlegung durch Übermittlung“
ersetzt.
7.4 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Der Empfänger darf die durch Übermittlung offen-
gelegten Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu
denen sie ihm offengelegt wurden. Er darf sie an andere
nur weiterübermitteln, wenn diesen die Daten auch
unmittelbar von der verantwortlichen Stelle durch
Übermittlung offengelegt werden dürften.“
8. §31 erhält folgende Fassung:
,,§31
Wissenschaftliche Forschung
mit personenbezogenen Daten
Für die Verarbeitung der nach §27 erhobenen und der
nach §
28 gespeicherten personenbezogenen Daten für
wissenschaftliche Forschungszwecke gilt §11 des Ham-
burgischen Datenschutzgesetzes mit folgenden Maß
gaben:
1.Eine Offenlegung durch Übermittlung an nicht-
öffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn die betrof-
fene Person eingewilligt hat oder die Daten vor der
Offenlegung durch Übermittlung so verändert wer-
den, dass ein Bezug auf eine bestimmte natürliche
Person nicht mehr erkennbar ist,
2.über die Offenlegung durch Übermittlung ent
scheidet die für das Gesundheitswesen zuständige
Behörde.“
9. §32 wird wie folgt geändert:
9.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Auskunft, Akteneinsicht und Beschränkung der
Betroffenenrechte“.
9.2 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Neben dem Auskunftsrecht der psychisch kranken
Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679
ist dieser auf Verlangen und soweit dies ohne Verletzung
schutzwürdiger Interessen anderer Personen möglich
ist, Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen der
verantwortlichen Stelle zu gewähren.“
Freitag, den 4. Mai 2018
106 HmbGVBl. Nr. 15
9.3 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Die Beschränkungen der Betroffenenrechte richten
sich im Übrigen nach §
15 Absätze 1 und 3, §
16 Ab-
satz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 2 sowie §17 des Ham-
burgischen Datenschutzgesetzes.“
Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Krebsregistergesetzes
Das Hamburgische Krebsregistergesetz vom 27. Juni 1984
(HmbGVBl. S. 129, 170), zuletzt geändert am 28. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 201), wird wie folgt geändert:
1. §12 Absatz 1 wird aufgehoben.
2. §16 wird aufgehoben.
3. Der bisherige §17 wird §16.
Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes
Das Hamburgische Gesundheitsdienstgesetz vom 18. Juli
2001 (HmbGVBl. S. 201), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 28), wird wie folgt geändert:
1. In §
24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort
,,Rechtsvorschrift“ durch die Textstelle ,,Rechtsgrund-
lage nach Artikel 6 Absatz 3 in Verbindung mit Arti-
kel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personen
bezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-
schutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1,
L 314 S. 72)“ ersetzt.
2. §25 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Bei der Erhebung der Daten sind die Informations-
pflichten aus Artikel 13 und Artikel 14 der Verordnung
(EU) 2016/679 zu beachten.“
2.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Der Senat wird ermächtigt, die Erhebung der für
die Durchführung von bevölkerungsbezogenen Krebs-
früherkennungsprogrammen erforderlichen Daten
durch regelmäßige Übermittlung aus dem Melderegis-
ter durch Rechtsverordnung zu regeln.“
3. In §
28 wird die Textstelle ,,§
27 des Hamburgischen
Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl.
S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 18. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 216),“ durch die Textstelle ,,§
11 des
Hamburgischen Datenschutzgesetzes“ ersetzt.
4. §29 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4.1.1 In Satz 1 wird hinter den Wörtern ,,Betroffenen ist“ die
Textstelle ,,nach Maßgabe des Artikels 15 der Verord-
nung (EU) 2016/679″ eingefügt.
4.1.2 Satz 2 wird gestrichen.
4.2 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Wohn- und
Betreuungsqualitätsgesetzes
Das Hamburgische Wohn- und Betreuungsqualitätsgeset-
zes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494) wird wie folgt
geändert:
1. In §13 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter ,,zu erheben und“
gestrichen.
2. §36 Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des Hamburgischen Gesetzes
zur Bestimmung der zuständigen Stelle zur Durchführung
des Kostenausgleichs
in der Ausbildung in Berufen der Altenpflege
und der Gesundheits- und Pflegeassistenz
In §
1 Absatz 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Bestim-
mung der zuständigen Stelle zur Durchführung des Kosten-
ausgleichs in der Ausbildung in Berufen der Altenpflege und
der Gesundheits- und Pflegeassistenz vom 19. Februar 2013
(HmbGVBl.S.44),geändertam29.Dezember2014(HmbGVBl.
S. 552, 555), wird die Textstelle ,,Erheben, Nutzen und“ gestri-
chen.
Artikel 7
Änderung des Hamburgischen Kammergesetzes
für die Heilberufe
§4 des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe
vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. 2005 S. 495, 2006 S. 35),
zuletzt geändert am 21. Februar 2017 (HmbGVBl. S. 46, 47),
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Für die Erhebung personenbezogener Daten bei
Dritten gilt §5 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes.“
2. In Absatz 3 wird das Wort ,,gespeichert“ durch das Wort
,,verarbeitet“ ersetzt.
3. Absatz 7 erhält folgende Fassung:
,,(7) Soweit in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvor-
schriften nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten im
Übrigen die Vorschriften des Hamburgischen Datenschutz-
gesetzes, insbesondere hinsichtlich der Beschränkungen die
§§15 bis 18 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes.“
Artikel 8
Änderung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes
§
4 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes vom 27.
April 2004 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 8. Juli 2014
(HmbGVBl. S. 295), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle ,,zuletzt geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494)“ durch die Text-
stelle ,,zuletzt geändert am 17. April 2018 (HmbGVBl.
S. 103, 106), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2.In Absatz 3 wird die Textstelle ,,vom 18. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 201), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. S. 494)“ gestrichen.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 17. April 2018.
Der Senat
Freitag, den 4. Mai 2018 107
HmbGVBl. Nr. 15
Einziger Paragraph
(1) Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungs-
sperre für die in der Anlage durch eine schwarze Umrandung
gekennzeichnete Fläche zur Änderung des Bebauungsplans
Ottensen 43 (Bezirk Altona, Ortsteile 211 und 213) für zwei
Jahre beschlossen.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1.Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich
zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruchs richtet sich nach §
18 Absatz 3
des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern
1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die-
ser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Verordnung
über die Veränderungssperre Ottensen 43
Vom 24. April 2018
Auf Grund von §14 und §16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in
Verbindung mit §4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), sowie §
1
der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
Hamburg, den 24. April 2018.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 4. Mai 2018
108 HmbGVBl. Nr. 15
Anlage zur Verordnung über die Veränderungssperre
Ottensen 43
Maßstab 1:5000 im Original
Anlage zur Verordnung über die Veränderungssperre
Ottensen 43
Maßstab 1:5000 im Original
Freitag, den 4. Mai 2018 109
HmbGVBl. Nr. 15
Einziger Paragraph
(1) Die durch Verordnung über die Veränderungssperre
Ottensen 27 vom 9. Mai 2016 (HmbGVBl. S. 201) festgesetzte
Veränderungssperre des Entwurfs zur Änderung des Bebau-
ungsplans Ottensen 27 (Bezirk Altona, Ortsteil 213) wird um
ein Jahr verlängert.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1.Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich
zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruchs richtet sich nach §
18 Absatz 3
des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern
1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die-
ser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Verordnung
über die Verlängerung der Veränderungssperre Ottensen 27
Vom 24. April 2018
Auf Grund von §14, §16 Absatz 1 und §17 Absatz 1 Satz 3
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §
4 des Bauleitplanfest
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), sowie §
1 der Weiterübertragungsver-
ordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), wird ver-
ordnet:
Hamburg, den 24. April 2018.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 4. Mai 2018
110 HmbGVBl. Nr. 15
Einziger Paragraph
(1) Die durch Verordnung über die Veränderungssperre
Lurup 6 vom 17. Mai 2016 (HmbGVBl. S. 203) festgesetzte
Veränderungssperre des Entwurfs zur Änderung des Bebau-
ungsplans Lurup 6 (Bezirk Altona, Ortsteil 220) wird um ein
Jahr verlängert.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1.Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich
zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruchs richtet sich nach §
18 Absatz 3
des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern
1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die-
ser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
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Verordnung
über die Verlängerung der Veränderungssperre Lurup 6
Vom 24. April 2018
Auf Grund von §14, §16 Absatz 1 und §17 Absatz 1 Satz 3
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §
4 des Bauleitplanfest
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), sowie §
1 der Weiterübertragungsver-
ordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), wird ver-
ordnet:
Hamburg, den 24. April 2018.
Das Bezirksamt Altona
