FREITAG, DEN5. MÄRZ
113
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 15 2021
Tag I n h a l t Seite
8. 2. 2021 Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Bahrenfeld 74 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
2. 3. 2021 Verordnung über abweichende Regelungen für den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung
für Lehrämter an Hamburger Schulen im Jahr 2021 (VVZS-Abweichungsverordnung 2021) . . . . . . . . . 114
neu: 2030-1-41b
2. 3. 2021 Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs ,,Carl-Petersen-Straße“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
707-3-1
2. 3. 2021 Verordnung zur Änderung der Wohn- und Betreuungsbauverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118
2170-5-2
2. 3. 2021 Fünfte Verordnung zur Änderung der Familieneigenanteilsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118
860-9-4
2. 3. 2021 Sechste Verordnung zur Änderung der Teilnahmebeitragsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119
860-9-5
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
(1) Die durch die Verordnung über die Veränderungssperre
Bahrenfeld 74 vom 18. März 2019 (HmbGVBl. S. 80) fest
gesetzte Veränderungssperre für den vorgesehenen Geltungs-
bereich des Bebauungsplans Bahrenfeld 74 wird um ein Jahr
verlängert.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1.Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich
zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines
Verordnung
über die Verlängerung der Veränderungssperre Bahrenfeld 74
Vom 8. Februar 2021
Auf Grund von §14, §16 Absatz 1 und §17 Absatz 1 Satz 3
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 8. August 2020 (BGBl. I
S. 1728, 1793), in Verbindung mit §
4 des Bauleitplanfest
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 26. Juni 2020
(HmbGVBl. S. 380, 383), sowie §1 der Weiterübertragungsver-
ordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), wird
verordnet:
Freitag, den 5. März 2021
114 HmbGVBl. Nr. 15
Entschädigungsanspruchs richtet sich nach §
18 Absatz 3
des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern
1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die-
ser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Hamburg, den 8. Februar 2021.
Das Bezirksamt Altona
Verordnung
über abweichende Regelungen für den Vorbereitungsdienst
und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen im Jahr 2021
(VVZS-Abweichungsverordnung 2021)
Vom 2. März 2021
Auf Grund der §§25 und 26 des Hamburgischen Beamten-
gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt
geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527), wird
verordnet:
§1
Geltungsbereich
(1) Für die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewer-
ber der Lehrämter
1. an Grundschulen,
2. der Primarstufe und Sekundarstufe I (Grund- und Mittel-
stufe),
3. an Gymnasien,
4. für Sonderpädagogik und
5. an Beruflichen Schulen,
die sich im Zeitraum vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis
zum Ende des Schuljahres 2020/2021 nach §
14 Absatz 1 der
Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite
Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen (VVZS)
vom 14. September 2010 (HmbGVBl. S. 535), zuletzt geändert
am 18. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 139, 140), in der Zweiten
Staatsprüfung befinden, findet die Verordnung über den Vor-
bereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter
an Hamburger Schulen mit den sich aus den nachstehenden
Vorschriften ergebenden Abweichungen Anwendung.
(2) Für die Prüfung von Laufbahnbewerberinnen und
Laufbahnbewerbern, für die vor dem Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung nach §
18 Absatz 6 VVZS Wiederholungsprüfungen
angeordnet worden sind, gelten in den Fällen von §
6 VVZS-
Abweichungsverordnung 2020 vom 5. Mai 2020 (HmbGVBl.
S. 249, 250) die Vorschriften der VVZS-Abweichungsverord-
nung 2020 und in anderen Fällen die Vorschriften der Verord-
nung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprü-
fung für Lehrämter an Hamburger Schulen; die §§
2 und 3
finden keine Anwendung, es sei denn, die zu prüfende Lauf-
bahnbewerberin oder der zu prüfende Laufbahnbewerber
beantragt dies.
§2
Unterrichtspraktische Prüfungen
(1) Soweit es wegen des eingeschränkten Unterrichts
betriebs infolge der SARS-CoV-2-Pandemie nicht möglich ist,
eine unterrichtspraktische Prüfung nach §
12 Absatz 3 Num-
mer 1 und §
15 VVZS zum vorgesehenen Prüfungstermin in
Präsenz vor einer bekannten Klasse oder Lerngruppe durch
zuführen, gelten Absätze 2 und 3.
(2) Wenn die bekannte Klasse oder Lerngruppe bereits in
elektronischer Form, insbesondere in Form einer Videoschalt-
konferenz, unterrichtet worden ist, soll die unterrichtsprak
tische Prüfung in der gleichen Form durchgeführt werden.
(3) Ist eine unterrichtspraktische Prüfung in elektronischer
Form nach Absatz 2 nicht durchführbar, tritt an die Stelle der
unterrichtspraktischen Prüfung eine unterrichtsbezogene
Ersatzleistung. Die unterrichtsbezogene Ersatzleistung wird in
Form eines unterrichtspraktischen Kolloquiums nach den fol-
genden Bestimmungen durchgeführt:
1. Die unterrichtsbezogene Ersatzleistung setzt sich aus einem
schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen,
2. der schriftliche Teil der unterrichtsbezogenen Ersatzleis-
tung besteht aus einer schriftlichen Unterrichtsplanung für
das Unterrichtsfach, in dem keine unterrichtspraktische
Prüfung durchgeführt werden kann; §
15 Absatz 4 VVZS
gilt entsprechend,
3. der mündliche Teil der unterrichtsbezogenen Ersatzleis-
tung wird grundsätzlich zum Zeitpunkt des jeweils festge-
setzten Termins der unterrichtspraktischen Prüfung durch-
Freitag, den 5. März 2021 115
HmbGVBl. Nr. 15
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 2. März 2021.
geführt und besteht aus einer kurzen, in der Regel nicht
länger als 5 Minuten dauernden eigenständigen Vortrags-
leistung, gefolgt von einem Prüfungsgespräch auf Grund-
lage der eingereichten schriftlichen Unterrichtsplanung,
4. die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst erörtert und reflek-
tiert mit dem Prüfungsausschuss mündlich die Unterrichts-
planung und Durchführungsalternativen,
5. der mündliche Teil der unterrichtsbezogenen Ersatzleis-
tung dauert in der Regel 45 Minuten,
6. im Anschluss an den mündlichen Teil der unterrichtsprak-
tischen Ersatzleistung bewertet der Prüfungsausschuss die
Leistung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst und setzt
die Note für die unterrichtsbezogene Ersatzleistung fest.
§3
Wiederholung bei Nichtbestehen von Prüfungen
nach dieser Verordnung
Bei Nichtbestehen einer nach vorstehenden Vorschriften
durchgeführten Prüfung ist die Prüfung nach den Vorschriften
der §§1 und 2 zu wiederholen. §18 Absatz 6 VVZS gilt entspre-
chend.
Verordnung
zur Einrichtung des Innovationsbereichs ,,Carl-Petersen-Straße“
Vom 2. März 2021
Auf Grund von §
3 und §
8 Absatz 1 des Gesetzes zur
Stärkung der Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbe-
zentren (GSED) vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 525),
zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 225), wird
verordnet:
§1
Innovationsbereich
Auf den Flächen, die in Anhang 1 optisch hervorgehoben
sind, wird ein Bereich zur Stärkung der Innovation von Ein-
zelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren eingerich-
tet. In Anhang 2 sind die im Innovationsbereich belegenen
Grundstücke aufgeführt.
§2
Ziele und Maßnahmen
(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das
Ziel verfolgt, den Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort
Carl-Petersen-Straße zu stärken.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels ist insbesondere die gestal-
terische Ergänzung der städtischen Grundinstandsetzungs-
maßnahmen der Carl-Petersen-Straße vorgesehen.
§3
Aufgabenträgerin
Aufgabenträgerin ist die Stadt + Handel City- und Stand-
ortmanagement BID GmbH.
§4
Gesamtaufwand
Der Gesamtaufwand nach §7 Absatz 2 GSED, der die Ober-
grenze des der Aufgabenträgerin zu erstattenden Aufwands
darstellt, beträgt einschließlich der Verwaltungspauschale
nach §5 351359 Euro.
§5
Verwaltungspauschale
Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird ein einmali-
ger Pauschalbetrag in Höhe von 3500 Euro festgesetzt.
§6
Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten
außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 2. März 2021.
Freitag, den 5. März 2021
116 HmbGVBl. Nr. 15
Anhang 1
Freitag, den 5. März 2021 117
HmbGVBl. Nr. 15
Der Innovationsbereich Carl-Petersen-Straße umfasst folgende Grundstücke
(ohne Straßenverkehrsflächen):
Nummer Belegenheit Flurstück
1 Carl-Petersen-Straße 71; Sievekingdamm 22 658
2 Carl-Petersen-Straße 73, 75, 81a, 81b, 81c, 85a, 85b, 85c 1353
3
Carl-Petersen-Straße 87a, 87b, 89; Stoeckhardtstraße 11a,
11b, 11c 1352
4 Carl-Petersen-Straße 91; Stoeckhardtstraße 1, 3, 5 1351
5 Carl-Petersen-Straße 99; Stoeckhardtstraße 2, 4, 6 1360
6 Carl-Petersen-Straße 101, 101a, 101b 1844
7
Carl-Petersen-Straße 107; Auf den Blöcken 1, 3, 5, 7, 9, 11,
11a, 13 739
8 Carl-Petersen-Straße ohne Nummer; Auf den Blöcken 2, 4 733
9 Carl-Petersen-Straße 117 638
10 Carl-Petersen-Straße 119 639
11 Carl-Petersen-Straße 121; Lohhof ohne Nummer 1705
12 Carl-Petersen-Straße 122, 124; Hirtenstraße 53, 55 1367
13 Carl-Petersen-Straße 120 1366
14 Carl-Petersen-Straße 118, 118a, 116b 1365
15 Carl-Petersen-Straße 116, 116a, 116c; Dorfgang 3 1364
16 Carl-Petersen-Straße 102; Dorfgang ohne Nummer 454
17 Carl-Petersen-Straße 100 1520
18 Carl-Petersen-Straße 98; Ohlendorffstraße ohne Nummer 633
19 Carl-Petersen-Straße ohne Nummer; Ohlendorffstraße 2 1421
20 Carl-Petersen-Straße 92, 92a, 92b 1420
21 Carl-Petersen-Straße 90, 90a, 90b 1419
22
Carl-Petersen-Straße 74, 76, 80, 82, 84;
Meridianstraße ohne Nummer 1885
Gemarkung Hamm Geest, Bezirk Hamburg-Mitte
Anhang 2
Freitag, den 5. März 2021
118 HmbGVBl. Nr. 15
Verordnung
zur Änderung der Wohn- und Betreuungsbauverordnung
Vom 2. März 2021
Auf Grund von §
40 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgi-
schen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes vom 15. Dezem-
ber 2009 (HmbGVBl. S. 494), zuletzt geändert am 4. Oktober
2018 (HmbGVBl. S. 336), wird verordnet:
Einziger Paragraph
In §19 Absätze 2 und 3 der Wohn- und Betreuungsbauver-
ordnung vom 14. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 45, 120) werden
jeweils die Wörter ,,innerhalb von zehn Jahren nach Inkraft-
treten dieser Verordnung“ durch die Textstelle ,,ab dem
1. Januar 2025″ ersetzt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 2. März 2021.
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Familieneigenanteilsverordnung
Vom 2. März 2021
Auf Grund von §
30 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Ham-
burger Kinderbetreuungsgesetzes vom 27. April 2004
(HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 18. Dezember 2020
(HmbGVBl. S. 702), wird verordnet:
§1
In §
5 der Familieneigenanteilsverordnung vom 17. Mai
2011 (HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert am 4. August 2020
(HmbGVBl. S. 413), wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Kein Familieneigenanteil nach §9 KibeG wird in Zeit-
räumen vom 11. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 erho-
ben, in denen die Betreuung in einer Kindertageseinrich-
tung nicht in Anspruch genommen wurde, wenn zugleich
die Kindertageseinrichtungen gemäß §
24 der Hambur
gischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 30.
Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 26.
Februar 2021 (HmbGVBl. S. 107), nur eine Notbetreuung
anbieten dürfen oder sie sich im eingeschränkten Regel
betrieb befinden. Für Kinder, die in diesen Zeiträumen
ganz oder teilweise das Angebot der Notbetreuung oder des
eingeschränkten Regelbetriebs in Anspruch genommen
haben, wird der nach §
9 Absatz 3 KibeG zu entrichtende
Familieneigenanteil bis zum 31. Dezember 2021 ausge-
setzt.“
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 11. Januar 2021
in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 2. März 2021.
Freitag, den 5. März 2021 119
HmbGVBl. Nr. 15
§1
In §5 der Teilnahmebeitragsverordnung vom 17. Mai 2011
(HmbGVBl. S. 221), zuletzt geändert am 4. August 2020
(HmbGVBl. S. 414), wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Kein Teilnahmebeitrag nach §29 KibeG wird in Zeit-
räumen vom 11. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 erho-
ben, in denen die Betreuung in einer Kindertagespflege-
stelle nicht in Anspruch genommen wurde, wenn zugleich
die Kindertagespflegestellen gemäß §
24 der Hamburgi-
schen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 30.
Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 26.
Februar 2021 (HmbGVBl. S. 107), nur eine Notbetreuung
anbieten dürfen oder sie sich im eingeschränkten Regelbe-
trieb befinden. Für Kinder, die in diesen Zeiträumen ganz
oder teilweise das Angebot der Notbetreuung oder des ein-
geschränkten Regelbetriebs in Anspruch genommen haben,
wird der nach §
29 KibeG zu entrichtende Teilnahmebei-
trag bis zum 31. Dezember 2021 ausgesetzt.“
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 11. Januar 2021
in Kraft.
Sechste Verordnung
zur Änderung der Teilnahmebeitragsverordnung
Vom 2. März 2021
Auf Grund von §
30 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Ham-
burger Kinderbetreuungsgesetzes vom 27. April 2004
(HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 18. Dezember 2020
(HmbGVBl. S. 702), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 2. März 2021.
Freitag, den 5. März 2021
120 HmbGVBl. Nr. 15
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
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