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Verordnung zum Erlass einer Festmacherverordnung und zur Änderung hafenverkehrs- und schifffahrtsrechtlicher
Vorschriften
neu: 9501-1-13, 9501-1-6, 9504-2-2

Seite 112

Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Rissen 44/Sülldorf 18/Iserbrook 26

Seite 114

DIENSTAG, DEN7. MAI
111
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 15 2019
Tag I n h a l t Seite
30.
4.
2019 Verordnung zum Erlass einer Festmacherverordnung und zur Änderung hafenverkehrs- und schiff-
fahrtsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111
neu: 9501-1-13, 9501-1-6, 9504-2-2
30. 4. 2019 Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Rissen 44/Sülldorf 18/Iserbrook 26 . . . . . . . 114
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Verordnung
über das Fest- und Losmachen von Seeschiffen
im Hamburger Hafen
(Festmacherverordnung)
Auf Grund von §
16 Absatz 6 des Hafenverkehrs- und
Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177),
zuletzt geändert am 10. April 2018 (HmbGVBl. S. 89), wird
verordnet:
§1
Geltungsbereich
Diese Verordnung ist ausschließlich für das Fest- und Los-
machen von Seeschiffen im Hamburger Hafen anzuwenden.
§2
Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung sind
1.Seeschiffe:
von einer Klassifikationsgesellschaft als Seeschiffe zugelas-
sene gewerblich betriebene Fahrzeuge,
2.Festmachen:
das Festmachen eines Seeschiffes an einem Liegeplatz oder
in einer Schleuse,
3.Losmachen:
das Losmachen eines Seeschiffes von einem Liegeplatz oder
in einer Schleuse,
4.Festmacherboote:
Fahrzeuge mit eigener Triebkraft, die zum Fest- oder Los-
machen von Seeschiffen verwendet werden,
5.Festmacherdienste:
das Fest- und Losmachen von Seeschiffen gegen Entgelt,
6.Mooringfahrzeuge:
Fahrzeuge an Land mit technischen Einrichtungen zum
Fest- und Losmachen von Seeschiffen.
§3
Betriebsunternehmererlaubnis
(1) Wer Festmacherdienste anbietet, bedarf einer Erlaubnis
der zuständigen Behörde (Betriebsunternehmererlaubnis).
(2) Die Betriebsunternehmerin bzw. der Betriebsunterneh-
mer kann eine natürliche oder eine juristische Person sein.
(3) Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die Antrag-
stellerin bzw. der Antragsteller fachlich geeignet ist, keine
Tatsachen bekannt sind, welche die Unzuverlässigkeit von ihr
oder ihm dartun und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit
des Betriebs gewährleistet ist.
Verordnung
zum Erlass einer Festmacherverordnung
und zur Änderung hafenverkehrs- und schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
Vom 30. April 2019
Dienstag, den 7. Mai 2019
112 HmbGVBl. Nr. 15
(4) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn die Antragstel-
lerin bzw. der Antragsteller als Betriebsunternehmerin bzw.
Betriebsunternehmer oder die für die Führung der Geschäfte
bestellte Person mindestens drei Jahre in verantwortlicher
Stellung oder mindestens drei Jahre als Fahrzeugführerin bzw.
Fahrzeugführer in einem Festmacherbetrieb tätig gewesen ist.
(5) Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsunternehmerer-
laubnis muss Namen, Wohn- und Betriebssitz der Antragstel-
lerin bzw. des Antragstellers, bei natürlichen Personen außer-
dem Geburtstag und Geburtsort enthalten.
(6) Dem Antrag sind beizufügen:
1. Nachweis der beruflichen Qualifikation,
2. Polizeiliches Führungszeugnis,
3. Unbedenklichkeitsbescheinigung des für den Betriebssitz
zuständigen Finanzamtes,
4. schriftliche Bestätigung des Versicherers über eine beste-
hende Betriebshaftpflichtversicherung,
5.gültige Schiffspapiere der einzusetzenden Festmacher-
boote,
6.Bestätigung, dass die angeforderten Festmacherdienste
innerhalb von zwei Stunden nach Abforderung ausgeführt
werden,
7. Erklärung darüber, dass eine sichere Kommunikation wäh-
rend der Erbringung der Festmacherdienstleistung gewähr-
leistet ist,
8. Erklärung, dass das auf Festmacherbooten und Mooring-
fahrzeugen eingesetzte Personal die erforderlichen Qualifi-
kationen besitzt.
(7) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergän-
zung von Nebenbestimmungen in die Erlaubnis durch die
zuständige Behörde ist zulässig.
(8) Die Betriebsunternehmerin bzw. der Betriebsunterneh-
mer unterliegt hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen
dieser Verordnung der Aufsicht der zuständigen Behörde.
Diese kann von der Betriebsunternehmerin bzw. dem Betriebs-
unternehmer Informationen verlangen, sich über Einrichtun-
gen und Maßnahmen der Betriebsunternehmerin bzw. des
Betriebsunternehmers unterrichten, sich gegebenenfalls ent-
sprechende Unterlagen vorlegen lassen und Anordnungen
treffen.
§4
Widerruf der Betriebsunternehmererlaubnis
Die zuständige Behörde kann die Betriebsunternehmerer-
laubnis insbesondere in folgenden Fällen widerrufen:
1. Bei einer wiederholten nicht ordnungsgemäßen Ausfüh-
rung von Festmacherdiensten oder einem wiederholt
unpünktlichen Beginn der Ausführung der Festmacher-
dienste,
2. bei wiederholtem Einsatz von nicht ausreichend qualifizier-
tem Personal während der Erbringung von Festmacher-
diensten,
3.bei wiederholt eingesetztem ungeeigneten technischen
Gerät und Einrichtungen,
4. bei wiederholten und schweren Verstößen im Sinne von §7,
5. soweit die Zulassungsvoraussetzungen gemäß §
3 Absatz 3
nicht mehr erfüllt sind.
§5
Anforderungen an Festmacherinnen und Festmacher
(1) Festmacherinnen und Festmacher müssen folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Nachweis eines theoretischen Ausbildungskurses einer von
der zuständigen Behörde anerkannten Aus- oder Fortbil-
dungsstelle über Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Schiff-
fahrtsregeln, allgemeine geographische Kenntnisse des
lokalen Arbeitsgebietes, Hafensicherheit, Kommunikation
bei Festmacherdiensten und das Bedienen technischer
Geräte,
2. Teilnahme an mindestens 20 Festmacherdiensten als über-
zähliges Mitglied der Festmachercrew für das Festmachen
von Fahrzeugen an der Pier oder an Pontonanlagen sowie an
mindestens zehn Festmacherdiensten als überzähliges Mit-
glied der Festmachercrew für das Festmachen von Fahrzeu-
gen an Dalbenliegeplätzen; als Nachweis über die Teil-
nahme an den Festmacherdiensten ist der zuständigen
Behörde eine schriftliche Bestätigung des Betriebsunter-
nehmens, welches die Festmacherdienste ausgeführt hat,
vorzulegen,
3. körperliche und geistige Eignung für die Tätigkeit auf Fest-
macherbooten; diese ist gegeben, wenn durch Vorlage eines
ärztlichen Zeugnisses, welches nicht älter als drei Monate
sein darf, nachgewiesen wird, dass die Mindestanforderun-
gen an die Tauglichkeit nach der Anlage B 1 der Schiffsper-
sonalverordnung-Rhein vom 16. Dezember 2011 (BGBl. II
S. 1300 ­ Anlageband), zuletzt geändert am 14. September
2018 (BGBl. II S. 378), in der jeweils geltenden Fassung
erfüllt sind.
(2) Die zuständige Behörde bescheinigt auf Antrag das Vor-
liegen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen.
§6
Erlaubnis zum Führen von Festmacherbooten
(1) Das Führen eines Festmacherbootes bedarf einer
Erlaubnis (Fahrzeugführererlaubnis).
(2) Die Erlaubnis wird auf Antrag durch die zuständige
Behörde erteilt, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragstel-
ler
1. ein gültiges Befähigungszeugnis gemäß der Hafenpatent-
verordnung vom 16. Februar 1986 (HmbGVBl. S. 32),
zuletzt geändert am 7. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 193, 196), in
der jeweils geltenden Fassung, oder ein Befähigungszeugnis
gemäß der Binnenschiffspatentverordnung vom 15. Dezem-
ber 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert am 21. Septem-
ber 2018 (BGBl. I S. 1398, 1554), in der jeweils geltenden
Fassung zum Führen eines Festmacherbootes besitzt und
2. das Vorliegen der in §
5 genannten Voraussetzungen nach-
weist.
§7
Pflichten der Betriebsunternehmerin
bzw. des Betriebsunternehmers
(1) Die Betriebsunternehmerin bzw. der Betriebsunterneh-
mer ist verpflichtet sicherzustellen, dass jederzeit ausreichen-
des, qualifiziertes Personal, technisches Gerät sowie eine aus-
reichende Zahl von Festmacherbooten und Mooringfahrzeu-
gen zur Verfügung stehen, um den Auftrag zum Fest- oder
Losmachen spätestens zwei Stunden nach Abforderung sicher
und geordnet nach den Regeln guter Seemannschaft ausführen
zu können. Die Anzahl der für die jeweiligen Festmacher-
dienste einzusetzenden Festmacherinnen oder Festmacher
muss dem Seeschiff, den Anforderungen des Liegeplatzes und
den Umweltbedingungen angemessen sein.
(2) Die Betriebsunternehmerin bzw. der Betriebsunterneh-
mer hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass für
die zuständige Behörde eine jederzeitige Erreichbarkeit einer
Dienstag, den 7. Mai 2019 113
HmbGVBl. Nr. 15
für die Abläufe vor Ort verantwortlichen Person gewährleistet
ist.
(3) Kann die Betriebsunternehmerin bzw. der Betriebs
unternehmer ihrer bzw. seiner Pflicht zum sicheren Fest- oder
Losmachen aufgrund nicht zu erwartender Umstände nicht
selbst nachkommen, so hat sie bzw. er unverzüglich ein ande-
res Betriebsunternehmen um Hilfestellung zu ersuchen.
(4) Kann eine Betriebsunternehmerin bzw. ein Betriebs
unternehmer ein Fest- oder Losmachen gemäß Absatz 1 oder
Absatz 3 nicht durchführen, hat diese bzw. dieser diesen
Umstand der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Betriebsunternehmerin bzw. der Betriebsunterneh-
mer hat die eingesetzten Festmacherinnen und Festmacher
unter Berücksichtigung der Maßgaben des Arbeitsschutzgeset-
zes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert am
31. August (BGBl. I S. 1474, 1537), in der jeweils geltenden
Fassung mit geeigneter vorgeschriebener persönlicher Schutz-
ausrüstung auszurüsten.
(6) Die Betriebsunternehmerin bzw. der Betriebsunterneh-
mer darf nur solche Festmacherboote einsetzten, die über eine
technische Zulassung zur Teilnahme am Verkehr gemäß der
Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018
(BGBl. I S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden Fassung verfü-
gen oder als Hafenfahrzeug gemäß der Hafenfahrzeugverord-
nung vom 20. März 1984 (HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert
am 30. April 2019 (HmbGVBl. S. 111, 113), in der jeweils gel-
tenden Fassung zugelassen sind.
§8
Fest- und Losmachen an Dalbenliegeplätzen
(1) Für das Fest- oder Losmachen von Schiffen an den Fin-
kenwerder Pfählen ist der Einsatz von mindestens drei Fest-
macherinnen bzw. Festmachern erforderlich.
(2) Für das Fest- oder Losmachen von Schiffen an nicht in
Absatz 1 genannten Dalbenliegeplätzen ist der Einsatz von
mindestens zwei Festmacherinnen bzw. Festmachern erforder-
lich.
(3) Die Vorschriften über die Mindestbesatzung von Fest-
macherbooten gemäß der Hafenfahrzeugverordnung sowie der
Binnenschiffsuntersuchungsordnung bleiben hiervon unbe-
rührt.
§9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach §20 Absatz 1 Nummer 18 des Hafen-
verkehrs- und Schifffahrtsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. als Betriebsunternehmerin bzw. Betriebsunternehmer oder
als für die Führung der Geschäfte bestellte Person
a) entgegen §3 Absatz 1 ohne Erlaubnis Festmacherdienste
anbietet,
b) die Pflichten nach §7 verletzt,
c) entgegen §
8 nicht die vorgeschriebene Mindestanzahl
von Festmacherinnen und Festmachern einsetzt,
2.als Fahrzeugführerin bzw. Fahrzeugführer entgegen §
6
ohne Erlaubnis ein Festmacherboot führt.
§10
Übergangsvorschriften
(1) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord-
nung bestehende Betriebsunternehmen im Sinne des §
3
Absatz 1 ist die Erlaubnispflicht nach §3 nach dem Ablauf von
sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzu-
wenden.
(2) Für Personen, die in einem in Absatz 1 genannten
Betriebsunternehmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Verordnung
1. seit mindestens sechs Monaten als Festmacherin bzw. Fest-
macher eingestellt sind, gelten die Anforderungen nach §5
als erfüllt,
2.Festmacherboote führen, ist §
6 nach Ablauf von zwölf
Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuwen-
den.
(3) Für Fahrzeuge, die von in Absatz 1 genannten Betriebs-
unternehmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord-
nung als Festmacherboote eingesetzt werden, ist §
7 Absatz 6
nach Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser
Verordnung anzuwenden.
Artikel 2
Siebte Verordnung
zur Änderung der Hafenfahrzeugverordnung
Auf Grund von §
21 Absatz 1 Nummer 4 des Hafenver-
kehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl.
S. 177), zuletzt geändert am 10. April 2018 (HmbGVBl. S. 89),
wird verordnet:
Die Hafenfahrzeugverordnung vom 20. März 1984
(HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 7. Mai 2013 (HmbGVBl.
S. 193), wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Nummer 2 werden die Wörter ,,und Festmacherboote“
gestrichen.
1.2 Hinter Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7 einge-
fügt:
,,7.Festmacherboote“.
1.3 Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden Nummern 8
und 9.
2. §2 Nummer 9 erhält folgende Fassung:
,,9.Festmacherboote

Hafenfahrzeuge mit eigener Triebkraft, die zum Fest-
oder Losmachen von Fahrzeugen verwendet werden;“.
3. In §3 Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle ,,vom 6. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2450), zuletzt geändert am 20. Dezember
2012 (BGBl. I S. 2802, 2803),“ durch die Textstelle ,,vom
21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032)“ ersetzt.
4. §4a wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 2 wird aufgehoben.
4.2 Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 2 bis 4.
Artikel 3
Änderung der Hafengebührenordnung
Auf Grund von §
12 Absatz 2 des Gesetzes über die Ham-
burg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256),
zuletzt geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 92, 95), wird
verordnet:
In Anlage 1 der Hafengebührenordnung vom 3. Januar
2006 (HmbGVBl. S. 4), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018
(HmbGVBl. S. 421, 428), werden hinter Nummer 2.11 folgende
Nummern 2.12 bis 2.12.4 eingefügt:
,,2.12 nach der Festmacherverordnung vom 30. April 2019
(HmbGVBl. S. 111) in der jeweils geltenden Fassung
Dienstag, den 7. Mai 2019
114 HmbGVBl. Nr. 15
2.12.1 Erlaubnis für das Anbieten von entgeltlichen Fest
macherdiensten (§3 Absatz 1)
2.12.1.1 für ein Fahrzeug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82,10
2.12.1.2 für jedes weitere Fahrzeug . . . . . . . . . . . . . . 48,–
höchstens je Amtshandlung . . . . . . . . . . . . 686,80
2.12.1.3 Änderung einer Erlaubnis . . . . . . . . . . . . . . 25,50
2.12.2 Erlaubnis für das Führen von Festmacher-
booten (§6 Absatz 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,50
2.12.3 Bescheinigung der Voraussetzungen als
Festmacherin oder Festmacher (§5 Ab-
satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,50
2.12.4 Ersatzausfertigung einer Erlaubnis oder
Bescheinigung nach den Nummern 2.12.1
bis 2.12.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,–„.
Verordnung
über die Verlängerung der Veränderungssperre
Rissen 44/Sülldorf 18/Iserbrook 26
Vom 30. April 2019
Auf Grund von §14, §16 Absatz 1 und §17 Absatz 1 Satz 3
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §4 des Bauleitplanfeststel-
lungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), sowie §
1 der Weiterübertragungsver-
ordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), wird ver-
ordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 30. April 2019.
Einziger Paragraph
(1) Die durch die Verordnung über die Veränderungssperre
Rissen 44/Sülldorf 18/Iserbrook 26 vom 2. Mai 2017
(HmbGVBl. S. 134) festgesetzte Veränderungssperre für den
vorgesehenen Geltungsbereich des Bebauungsplans Rissen 44/
Sülldorf 18/Iserbrook 26 (Bezirk Altona, Ortsteile 225, 226 und
227) wird um ein Jahr verlängert.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1.Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich
zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruchs richtet sich nach §
18 Absatz 3
des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern
1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die-
ser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Hamburg, den 30. April 2019.
Das Bezirksamt Altona
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).