DIENSTAG, DEN11. APRIL
151
HmbGVBl. Nr. 15 2023
Tag I n h a l t Seite
27. 3. 2023 Verordnung über den Bebauungsplan Bahrenfeld 68 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151
30. 3. 2023 Verordnung über die Veränderungssperre Lohbrügge 24 – Bereich zwischen Lohbrügger Weg, Lohbrüg-
ger Landstraße und Maikstraße – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154
4. 4. 2023 Zweite Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Juristenausbildung . . . . . . . . . . 156
3011-1-3
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über den Bebauungsplan Bahrenfeld 68
Vom 27. März 2023
Auf Grund von §
10 und §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 4. Januar 2023 (BGBl. I
Nr. 6 S. 1, 3), in Verbindung mit §3 Absatz 1 und §5 Absatz 1
des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), §81 Absatz 2a der Ham-
burgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 148, 155), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes
zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai
2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar
2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 8. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2240), sowie §
1, §
2 Absatz 1 und §
3 der Weiter
übertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 10. Mai 2022 (HmbGVBl. S. 328),
wird verordnet:
§1
(1) Der Bebauungsplan Bahrenfeld 68 für den Geltungsbe-
reich zwischen Ruhrstraße, Leverkusenstraße, Schützenstraße
und Stresemannstraße wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Ruhrstraße – Leverku-
senstraße – Schützenstraße – Stresemannstraße (Bezirk Altona,
Ortsteil 215).
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht für jedermann
niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim Bezirksamt
Altona während der Dienststunden kostenfrei eingesehen
werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt
Altona vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstat-
tung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Ent-
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
Dienstag, den11. April 2023
152 HmbGVBl. Nr. 15
schädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädi-
gungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz
1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §
214 Absatz 2 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschrif-
ten über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtli-
che Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
Bezirksamt Altona unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In dem nach §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bauge-
setzbuchs als ,,Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet
bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der
Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die
Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und
zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vor-
schriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die
Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nut-
zungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen bauli-
chen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder
sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher
oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur
Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden,
wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die
beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
2. In dem mit ,,WA1″ bezeichneten Teilgebiet des allgemei-
nen Wohngebiets werden Ausnahmen für Betriebe des
Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gar-
tenbaubetriebe und Tankstellen nach §4 Absatz 3 der Bau-
nutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.
3. In dem mit ,,WA2″ bezeichneten Teilgebiet des allgemei-
nen Wohngebiets sind die der Versorgung des Gebiets
dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht
störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für sportliche
Zwecke unzulässig. Ausnahmen für Betriebe des Beherber-
gungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tank-
stellen werden ausgeschlossen.
4. In dem mit ,,WA2″ bezeichneten Teilgebiet des allgemei-
nen Wohngebiets sind oberhalb der als Höchstmaß festge-
setzten Zahl der zulässigen Vollgeschosse keine weiteren
Geschosse zulässig.
5. In dem mit ,,WA2″ bezeichneten Teilgebiet des allgemei-
nen Wohngebiets können auf einer Fläche von bis zu
10 vom Hundert (v.H.) einer Dachfläche technische Auf-
bauten (zum Beispiel Haustechnik, Solaranlagen) bis zu
einer Höhe von 1,3
m oberhalb der jeweils festgesetzten
Gebäudehöhe ausnahmsweise zugelassen werden, sofern
die Besonnung benachbarter Wohnungen nicht wesent-
lich beeinträchtigt wird.
6. Im dem mit ,,WA2″ bezeichneten Teilgebiet des allgemei-
nen Wohngebiets ist eine Überschreitung der Baugrenzen
durch Terrassen, Balkone und Vordächer an den nach
Norden und nach Süden orientierten Gebäudeseiten unzu-
lässig. An den nach Westen und nach Osten orientierten
Gebäudeseiten ist eine Überschreitung der Baugrenzen
durch Balkone und Vordächer um bis zu 1,5m und durch
Terrassen um bis zu 3,0m zulässig. Die Überschreitungen
durch Balkone dürfen insgesamt nicht mehr als zwei Drit-
tel der jeweiligen Fassadenfront des jeweiligen Baukörpers
betragen.
7. In dem mit ,,WA2″ bezeichneten Teilgebiet des allgemei-
nen Wohngebiets sind Kfz-Stellplätze nur in Tiefgaragen
und diese nur innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen
zulässig.
8. Die Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplät-
zen und Garagen sind zu begrünen. Notwendige Zufahrten
und Zugänge sind zulässig. Fahrradstellplätze und Stand-
plätze für Abfallbehälter können ausnahmsweise zugelas-
sen werden, wenn sie die Gestaltung des Vorgartens und
das städtebauliche Ortsbild nicht beeinträchtigen. Die
Standorte für Abfallbehälter sind so einzugrünen, dass sie
von den öffentlichen Wegen aus nicht einsehbar sind.
9. Tiefgaragen dürfen einschließlich ihrer Überdeckung
nicht über die festgesetzte Geländeoberfläche herauskra-
gen.
10. In dem mit ,,WA2″ bezeichneten Teilgebiet des allgemei-
nen Wohngebiets sind die Dächer der Gebäude als Flach-
dächer oder flach geneigte Dächer mit einer Neigung von
bis zu 5 Grad herzustellen.
11. In den mit ,,(A)“ bezeichneten Bereichen des allgemeinen
Wohngebiets sind Schlafräume zur lärmabgewandten
Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Ein-
zimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlaf-
räume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von
70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den
Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Räume
bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten)
oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.
12. In den mit ,,(A)“ bezeichneten Bereichen des allgemeinen
Wohngebiets sind für den Außenbereich einer Wohnung
entweder durch Orientierung zur lärmabgewandten
Gebäudeseite oder durch bauliche Schallschutzmaßnah-
men, wie beispielsweise verglaste Vorbauten, Loggien oder
Wintergärten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein
Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
13. In den mit ,,(B)“ bezeichneten Bereichen des allgemeinen
Wohngebiets sind durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäu-
deseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn-
und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewand-
ten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind die Schlafräume
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzim-
mer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Für die Räume an
den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausrei-
chender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an
Dienstag, den11. April 2023 153
HmbGVBl. Nr. 15
Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude geschaffen werden.
14. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Feuerwehrzu-
fahrten und -aufstellflächen in wasser- und luftdurchlässi-
gem Aufbau herzustellen.
15. Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit Aus-
nahme von Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen,
Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem mindestens
50cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu verse-
hen und dauerhaft zu begrünen. Im und auf dem Erdboden
unterhalb des Kronenbereichs von Baumpflanzungen auf
der Tiefgarage ist jeweils auf mindestens 12m² ein mindes-
tens 1
m starker durchwurzelbarer Substrataufbau herzu-
stellen.
16. In den allgemeinen Wohngebieten sind Flachdächer oder
flach geneigte Dächer mit einer Neigung von bis zu
20 Grad auf mindestens 80 v.
H. mit einem mindestens
12cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu verse-
hen und mindestens extensiv zu begrünen.
17. In den allgemeinen Wohngebieten sind mindestens
10 v.
H. der Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträu-
chern zu bepflanzen. Je angefangene 150m² der zu begrü-
nenden Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroni-
ger Baum oder je angefangene 300m² der zu begrünenden
Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu
pflanzen und zu erhalten.
18. Für festgesetzte Anpflanzungen und für Ersatzpflanzun-
gen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölzarten
zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Kleinkronige
Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
14cm, großkronige Bäume einen Stammumfang von min-
destens 18
cm, jeweils gemessen in 1
m Höhe über dem
Erdboden, aufweisen. Im und auf dem Erdboden unter-
halb des Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vege-
tationsfläche von mindestens 12
m² anzulegen und zu
begrünen.
19. Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatz-
pflanzungen vorzunehmen. Geringfügige Abweichungen
von den festgesetzten Baumstandorten können zugelassen
werden. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflä-
chen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im
Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.
20. An den Außenfassaden der neu errichteten Gebäude auf
dem Flurstück 2082 in der Gemarkung Ottensen sind min-
destens zwei Nistkästen für Halbhöhlenbrüter und vier
Nistkästen für Höhlenbrüter sowie vier Flachkästen als
Quartiere für Fledermäuse in fachlich geeigneter Weise
anzubringen oder zu integrieren und zu erhalten.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 27. März 2023.
Das Bezirksamt Altona
Dienstag, den11. April 2023
154 HmbGVBl. Nr. 15
Verordnung
über die Veränderungssperre Lohbrügge 24
– Bereich zwischen Lohbrügger Weg, Lohbrügger Landstraße und Maikstraße –
Vom 30. März 2023
Auf Grund von §14 und §16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635),
zuletzt geändert am 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6 S. 1, 3), in
Verbindung mit §4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), und §1 der
Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 10. Mai 2022
(HmbGVBl. S. 328), wird verordnet:
Einziger Paragraph
(1) Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungs-
sperre für Flächen des Verfahrens zur Änderung des Bebau-
ungsplans Lohbrügge 24 (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 601) für
zwei Jahre festgesetzt. Die Veränderungssperre betrifft die
Flurstücke 534, 535, 536, 537, 538 und 539 der Gemarkung
Lohbrügge und ist in der Anlage schwarz umrahmt.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1. Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich
zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruchs richtet sich nach §
18 Absatz 3
des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern
1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die-
ser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Hamburg, den 30. März 2023.
Das Bezirksamt Bergedorf
Dienstag, den11. April 2023 155
HmbGVBl. Nr. 15
Anlage zur Verordnung über die Veränderungssperre Lohbrügge 24
– Bereich zwischen Lohbrügger Weg, Lohbrügger Landstraße und Maikstraße –
Dienstag, den11. April 2023
156 HmbGVBl. Nr. 15
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Zweite Verordnung
zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Juristenausbildung
Vom 4. April 2023
Auf Grund von §
10 Absatz 6 erster und zweiter Halbsatz
des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes vom 11. Juni
2003 (HmbGVBl. S. 156), zuletzt geändert am 20. Dezember
2022 (HmbGVBl. S. 656), wird verordnet:
In Absatz 1 der Weiterübertragungsverordnung-Juristen-
ausbildung vom 23. Dezember 2003 (HmbGVBl. 2004 S. 1, 4),
zuletzt geändert am 1. November 2022 (HmbGVBl. S. 577),
wird jeweils die Textstelle ,,§10 Absatz 5″ durch die Textstelle
,,§10 Absatz 6″ ersetzt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 4. April 2023.
Download
Inhalt
|
• |
Verordnung über den Bebauungsplan Bahrenfeld 68 |
Seite 151 |
|
• |
Verordnung über die Veränderungssperre Lohbrügge 24 – Bereich zwischen Lohbrügger Weg, Lohbrügger |
Seite 154 |
|
• |
Zweite Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Juristenausbildung |
Seite 156 |
Über uns
Lütcke & Wulff OHG
Rondenbarg 8
22525 Hamburg
E-mail: info@luewu.de
Tel. 040 / 23 51 29-0
