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Verordnung über den Bebauungsplan Rothenburgsort 16

Seite 309

Verordnung über die Einführung eines Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der
Hamburger Zivilgerichtsbarkeit (Commercial-Court-Verordnung)
neu: 300-7

Seite 314

Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Zentrum Bergedorf“
2130-13

Seite 315

Verordnung zur Änderung beamten- und laufbahnrechtlicher Vorschriften
2030-1-20, 2030-1-47, 2030-1-86

Seite 318

Änderung der Geschäftsordnung des Hamburgischen Verfassungsgerichts
1104-1-1

Seite 320

FREITAG, DEN 11. APRIL
309
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 15 2025
Tag I n h a l t Seite
27. 3. 2025 Verordnung über den Bebauungsplan Rothenburgsort 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 309
7. 4. 2025 Verordnung über die Einführung eines Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der
Hamburger Zivilgerichtsbarkeit (Commercial-Court-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 314
neu: 300-7
8. 4. 2025 Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes â??Zentrum Bergedorfâ?? . . . . . . . . . . . . 315
2130-13
8. 4. 2025 Verordnung zur Ã?nderung beamten- und laufbahnrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 318
2030-1-20, 2030-1-47, 2030-1-86
4. 4. 2025 Ã?nderung der Geschäftsordnung des Hamburgischen Verfassungsgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320
1104-1-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Rothenburgsort 16 für den Gel-
tungsbereich südlich der Bahngleise zwischen Billhorner
Deich, Billhorner KanalstraÃ?e, KöhnestraÃ?e, Marckmann-
straÃ?e und Billhorner Röhrendamm (Bezirk Hamburg-Mitte,
Ortsteile 132 und 133) wird festgestellt. Das Plangebiet wird
wie folgt begrenzt: Billhorner Röhrendamm â?? Westgrenze des
Flurstücks 2723, West- und Nordgrenzen der Flurstücke 296,
295 und 2720, Westgrenze des Flurstücks 2721 der Gemarkung
Billwerder Ausschlag â?? MarckmannstraÃ?e â?? Westgrenzen der
Flurstücke 3234 und 293 der Gemarkung Billwerder Ausschlag
â?? Billhorner KanalstraÃ?e â?? West- und Nordgrenze des Flur-
stücks 3174, Westgrenze des Flurstücks 3176, West- und Nord-
grenze des Flurstücks 3153, Nordgrenzen der Flurstücke 3180,
3179, 3129, 3131 und 3160 der Gemarkung Billwerder Aus-
schlag â?? Billhorner Deich â?? Billhorner KanalstraÃ?e â?? Köhne-
Verordnung
über den Bebauungsplan Rothenburgsort 16
Vom 27. März 2025
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geän-
dert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), in Ver-
bindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5 Absatz 1 des Bauleit-
planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104), §81 Absatz 2a der Hamburgischen Bau-
ordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 270), §4
Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung
des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl.
S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl.
S. 92), in Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des
Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323
S. 1, 22), sowie §1, §2 Absatz 1 und §3 der Weiterübertra-
gungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024 (HmbGVBl.
S. 490), wird verordnet:
Freitag, den 11. April 2025
310 HmbGVBl. Nr. 15
straÃ?e â?? MarckmannstraÃ?e â?? Ostgrenzen der Flurstücke 3046,
3047 und 3048 der Gemarkung Billwerder Ausschlag.
(2) Das maÃ?gebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö-
gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs-
berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig-
keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
­
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Ver-
mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt­
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In dem mit â??(A)â?? bezeichneten Bereich im urbanen
Gebiet â??MU2â?? und in dem mit â??(B)â?? bezeichneten
Bereich im urbanen Gebiet â??MU4â?? sind in allen
Geschossen sowie in den urbanen Gebieten â??MU1â?? und
â??MU3â?? im Erdgeschoss Wohnnutzungen unzulässig.
2. In den urbanen Gebieten â??MU2â?? und â??MU3â?? sind
Wohnnutzungen erst dann zulässig, wenn in dem urba-
nen Gebiet â??MU1â?? vorher oder zeitgleich eine geschlos-
sene Bebauung mit einer Gebäudehöhe von mindestens
25m über Normalhöhennull (NHN) im geschlossenen
Rohbau (einschlieÃ?lich Fenstereinbau) über die gesamte
Breite der überbaubaren Grundstücksfläche fertig
gestellt wurde.
3. Für die Gewerbegebiete gilt:
3.1 In den Gewerbegebieten sind Tankstellen, Bordelle und
bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flä-
chen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit
sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Aus-
nahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.
3.2 In den Gewerbegebieten ist eine Ã?berschreitung der
festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) bis zu einer GRZ
von 0,9 durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahr-
ten sowie Nebenanlagen zulässig.
3.3 In den Gewerbegebieten sind Anlagen und Betriebe
unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und
Geruchsemission das Wohnen in den angrenzenden
Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien,
Tischlereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räu-
chereien, Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe oder
in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen
sind zulässig, wenn im Genehmigungsverfahren eine
immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit der
Nachbarschaft nachgewiesen werden kann.
3.4 In den Gewerbegebieten sind Betriebe unzulässig, die
Betriebsbereiche im Sinne des §3 Absatz 5a des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung
vom 17. Mai 2013 (BGBl. 2013 I S. 1275, 2021 I S. 123),
zuletzt geändert am 24. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 58
S. 1), aufweisen und deren angemessene Sicherheits­
abstände im Sinne des §3 Absatz 5c BImSchG benach-
barte Schutzobjekte im Sinne des §3 Absatz 5d BIm-
SchG erreichen.
4. Für das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung â??Nah-
versorgung und Wohnenâ?? gilt:
4.1 Das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung â??Nahver-
sorgung und Wohnenâ?? dient insbesondere der Unter-
bringung von groÃ?flächigem Einzelhandel sowie dem
Wohnen. Im Sondergebiet sind zulässig:
4.1.1 klein- und groÃ?flächige Einzelhandelsbetriebe mit nah-
versorgungsrelevantem Kernsortiment (im Sinne von
Nummer 4.2),
4.1.2 Wohngebäude sowie
4.1.3 Anlagen für soziale, kirchliche, kulturelle und gesund-
heitliche Zwecke.
4.2 Nahversorgungsrelevante Kernsortimente sind gemäÃ?
Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel: Nahrungs-
und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik,
Parfümerie, pharmazeutische Artikel (Apotheke),
Schnittblumen, Zeitungen und Zeitschriften.
4.3 Zentrenrelevante Randsortimente sind gemäÃ? Hambur-
ger Leitlinien für den Einzelhandel: Medizinische und
orthopädische Geräte (Sanitätswaren), zoologischer
Bedarf, Bücher, Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf,
Spielwaren, Künstler- und Bastelbedarf, Bekleidung
aller Art, Schuhe, Lederwaren, Kurzwaren, Schneiderei-
bedarf, Handarbeiten, Optik- und Fotoartikel, Uhren
und Schmuck, Musikinstrumente und Musikalien,
Babyausstattung, Hobby- und Freizeitbedarf, Sport- und
Campingbedarf (ohne Campingmöbel, Wohnwagen,
Boote), Anglerbedarf, Waffen und Jagdbedarf, Telekom-
munikationsartikel, Computer inklusive Zubehör und
Software, Elektrokleingeräte und Unterhaltungselektro-
nik, Leuchten, Lampen, ElektrogroÃ?geräte (weiÃ?e
Ware), Haushaltswaren, Hausrat, Raumausstattung,
Einrichtungszubehör (auch Küche und Bad), Glas, Por-
zellan, Keramik, Kunstgewerbe, Briefmarken, Münzen,
Heimtextilien, Gardinen und Bettwaren (ohne Matrat-
zen), Fahrräder inklusive Zubehör.
4.4 Die Verkaufsfläche darf höchstens 0,52 Quadratmeter je
Quadratmeter überbaubarer Grundstücksfläche betra-
gen. Klein- und groÃ?flächige Einzelhandelsbetriebe
sind ausschlieÃ?lich im mit â??(C)â?? bezeichneten Bereich
im Erdgeschoss zulässig. Sozialräume und erforderliche
Nebenräume des Einzelhandels sind auch im ersten
Obergeschoss zulässig. Zentrenrelevante Randsorti-
mente im Sinne von Nummer 4.3 sind auf maximal 10
Freitag, den 11. April 2025 311
HmbGVBl. Nr. 15
vom Hundert (v.H.) der Verkaufsfläche eines Einzel­
handelsbetriebs zulässig.
4.5 Im Sondergebiet ist eine Ã?berschreitung der festgesetz-
ten GRZ bis zu einer GRZ von 0,9 durch Stellplätze mit
ihren Zufahrten und bauliche Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück ledig-
lich unterbaut wird, zulässig.
5. Für die urbanen Gebiete gilt:
5.1 In den urbanen Gebieten sind Bordelle und bordell­
artige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren
Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Cha-
rakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für Tank-
stellen und Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.
5.2 In den urbanen Gebieten sind nur Einzelhandels­
betriebe mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment
im Sinne von Nummer 4.2 zulässig. Zentrenrelevante
Randsortimente im Sinne von Nummer 4.3 sind auf
maximal 10 v.H. der Verkaufsfläche eines Einzelhan-
delsbetriebs zulässig.
5.3 Im urbanen Gebiet â??MU1â?? ist eine Ã?berschreitung der
festgesetzten GRZ bis zu einer GRZ von 0,95 für bauli-
che Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die
das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, sowie für
Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen
zulässig.
5.4 In den urbanen Gebieten â??MU2â?? und â??MU3â?? ist eine
Ã?berschreitung der festgesetzten GRZ bis zu einer GRZ
von 1,0 für bauliche Anlagen unterhalb der Gelän-
deoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird, sowie für Stellplätze, Zufahrten und
Nebenanlagen zulässig.
5.5 Im urbanen Gebiet â??MU4â?? ist eine Ã?berschreitung der
festgesetzten GRZ bis zu einer GRZ von 0,75 für Stell-
plätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen zulässig.
5.6 In den urbanen Gebieten â??MU1â?? und â??MU4â?? sind Stell-
plätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücks­
flächen, der Flächen für Stellplätze und der Flächen für
Tiefgaragen zulässig. In den urbanen Gebieten â??MU2â??
und â??MU3â?? sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig;
ausgenommen hiervon sind Stellplätze für Liefer- bzw.
Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 3,5 t innerhalb der Fläche für Stell-
plätze im urbanen Gebiet â??MU2â??.
5.7 In den urbanen Gebieten sind als Feuerwehraufstell­
flächen dienende Nebenanlagen in den mit â??(D)â??
bezeichneten Bereichen unzulässig.
6. In den urbanen Gebieten und im Sondergebiet sind
Ã?berschreitungen der Baugrenzen durch untergeord-
nete Bauteile wie Vordächer, Balkone, verglaste Vorbau-
ten und Erker um bis zu 2m auf maximal der Hälfte der
zugehörigen Fassadenlänge sowie Ã?berschreitungen
durch ebenerdige Terrassen um bis zu 3m zulässig. An
der mit â??(E)â?? bezeichneten Baugrenze im urbanen
Gebiet â??MU3â?? ist eine Ã?berschreitung der Baugrenze
durch Fluchtbalkone um bis zu 2m auf der gesamten
Fassadenlänge zulässig.
7. Festsetzungen zum Geh- und Leitungsrecht:
7.1 Das festgesetzte Gehrecht zwischen der Marckmann-
straÃ?e und der Billhorner KanalstraÃ?e umfasst die
Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zur Nut-
zung als allgemein zugänglicher Gehweg. Geringfügige
Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können
zugelassen werden.
7.2 Das festgesetzte Leitungsrecht im urbanen Gebiet
â??MU1â?? umfasst die Befugnis der zuständigen Ver- und
Entsorgungsträger, unterirdische Leitungen zu verlegen
und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von
dem festgesetzten Leitungsrecht können zugelassen
werden. Bauliche Vorhaben und Nutzungen, welche die
Verlegung sowie Unterhaltung unterirdischer Leitun-
gen beeinträchtigen können, sind unzulässig.
8. Festsetzungen zum Lärmschutz:
8.1 An den mit â??(F)â?? bezeichneten Baugrenzen ist die
Anordnung von Schlafräumen ausgeschlossen, wenn an
dem Fassadenabschnitt mit dem zugehörigen Fenster
ein Verkehrslärmbeurteilungspegel von 60 dB(A) in der
Nacht erreicht oder überschritten wird. Ausgenommen
hiervon sind Schlafräume, die zu den mit â??(G)â?? bezeich-
neten Baugrenzen orientiert sind, sofern durch bauliche
SchallschutzmaÃ?nahmen in Form von verglasten Vor-
bauten insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht
wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innen-
raumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen von 30 dB(A)
während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinder­
zimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
8.2 In den urbanen Gebieten â??MU1â??, â??MU2â?? und â??MU3â??
ist in Schlafräumen an den Fassadenabschnitten, an
denen aufgrund von Verkehrsgeräuschen AuÃ?enbeurtei-
lungspegel von mehr als 54 dB(A) in der Nacht auftreten,
durch geeignete bauliche SchallschutzmaÃ?nahmen wie
zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleich-
bare MaÃ?nahmen sicherzustellen, dass durch diese bau-
lichen MaÃ?nahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen
ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von
30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche SchallschutzmaÃ?nahme in
Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innen-
raumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kin-
derzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
8.3 An den mit â??(H)â?? bezeichneten Baugrenzen sind durch
Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grund-
rissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den ver-
kehrslärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume
einer Wohnung an den verkehrslärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die
Schlafräume den verkehrslärmabgewandten Gebäude-
seiten zuzuordnen. Für die Räume an den verkehrslärm-
zugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender
Schallschutz durch bauliche Ma�nahmen an Au�en­
türen, Fenstern, AuÃ?enwänden und Dächern der
Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in
Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen.
8.4 An den mit â??(H)â?? und â??(J)â?? bezeichneten Baugrenzen ist
für einen AuÃ?enbereich einer Wohnung entweder durch
Orientierung an verkehrslärmabgewandten Gebäude­
seiten oder durch bauliche SchallschutzmaÃ?nahmen wie
zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel ver-
glaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bautei-
len sicherzustellen, dass durch diese baulichen MaÃ?nah-
men insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht
wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zuge-
Freitag, den 11. April 2025
312 HmbGVBl. Nr. 15
hörigen AuÃ?enbereich ein Tagpegel von kleiner
65 dB(A) erreicht wird.
8.5 An der mit â??(K)â?? bezeichneten Fassade ist die Anord-
nung von öffenbaren Fenstern für dem Wohnen die-
nende Aufenthaltsräume im Sinne von DIN 4109-1 in
der Fassung vom Januar 2018 (Schallschutz im Hoch-
bau, Wohnräume) ausgeschlossen. Die DIN 4109-1 ist zu
kostenfreier Einsicht für jedermann im Staatsarchiv nie-
dergelegt. Bezugsquelle der DIN 4109-1: Beuth Verlag
GmbH.
8.6 Im Gewerbegebiet an der Billhorner KanalstraÃ?e sind
die Aufenthaltsräume â?? hier insbesondere die Pausen-
und Ruheräume â?? durch geeignete Grundrissgestaltung
den verkehrslärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuord-
nen. Soweit die Anordnung an den verkehrslärmabge-
wandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für
diese Räume ein ausreichender Schallschutz an AuÃ?en-
türen, Fenstern, AuÃ?enwänden und Dächern der
Gebäude durch bauliche MaÃ?nahmen geschaffen wer-
den.
9. In dem urbanen Gebiet â??MU1â?? ist der Erschütterungs-
schutz der Gebäude durch bauliche oder technischen
MaÃ?nahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und
Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte
der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2
(Einwirkung auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1,
Zeile 3 (analog dem Mischgebiet nach Baunutzungsver-
ordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl.
I S. 3787)) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die
baulichen und technischen MaÃ?nahmen zu gewährleis-
ten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsricht-
werte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen
Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerial-
blatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT
08.06.2017 B5), Nummer 6.2, nicht überschreitet. Die
DIN 4150, Teil 2, ist zu kostenfreier Einsicht für jeder-
mann im Staatsarchiv niedergelegt. Bezugsquelle der
DIN 4150: Beuth Verlag GmbH.
10. Auf den gekennzeichneten Flächen, deren Böden erheb-
lich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, sind
â?? sofern eine Bodenluftbelastung festgestellt wird â?? für
Neubauvorhaben passive GassicherungsmaÃ?nahmen
(wie Kiesfilterschicht, gasdichte Leitungsdurchführun-
gen, keine gefangenen Räume unterhalb der Sohle)
gemäÃ? den Vorgaben der zuständigen Behörde vorzuse-
hen, die Gasansammlungen unter den baulichen Anla-
gen und den befestigten Flächen sowie Gaseintritte in
die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.
11. Die festgesetzten Gebäudehöhen können für Dachzu-
gänge und technische Anlagen (wie zum Beispiel Zu-
und Abluftanlagen, Fahrstuhlüberfahrten) um bis zu
2,5m überschritten werden. Die Dachzugänge und tech-
nischen Anlagen müssen entsprechend ihrer jeweiligen
Höhe von der nächstgelegenen Gebäudekante des
Geschosses abgerückt realisiert werden und dürfen
maximal 25 v.H. der Dachflächen bedecken. Davon
abweichend sind Fahrstuhlüberfahrten an der Gebäude-
kante entlang der mit â??(L)â?? bezeichneten Baugrenze
zulässig. In den mit â??(M)â?? bezeichneten Bereichen kön-
nen Fahrstuhlüberfahrten die festgesetzte Gebäudehöhe
um bis zu 3m überschreiten und müssen von der nächst-
gelegenen Gebäudekante des Geschosses mindestens 1m
abgerückt realisiert werden. Die Dach- und Technikauf-
bauten mit Ausnahme von Solaranlagen sind gruppiert
anzuordnen und durch Verkleidungen gestalterisch
zusammenzufassen. Freistehende Antennenanlagen
sind unzulässig. Auf den überbaubaren Grundstücksflä-
chen, auf denen maximal ein bis drei Vollgeschosse
zulässig sind, sind technische Anlagen unzulässig. Auf
den Dachflächen der eingeschossigen Gebäude ist eine
Ã?berschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch
Brüstungen, Geländer und Zäune um bis zu 2m zulässig,
wenn dies aus Sicherheitsgründen für die darauf vorge-
sehenen Frei- und Kinderspielflächen erforderlich ist.
Diese Anlagen sind in einer lichtdurchlässigen jedoch
dem Vogelschutz gerecht werdenden Bauweise zu errich-
ten. Das heiÃ?t, dass im Falle einer Verwendung von für
Vögel nicht sichtbarem Material (Glas, klarsichtiger
Kunststoff) dieses mit geeigneten Markierungen mit
ausreichend groÃ?en und engen Punktrastern oder (vor-
zugsweise senkrechten) Linien zu versehen ist, so dass es
von den Vögeln als Hindernis erkennbar ist.
12. Im Plangebiet sind â?? mit Ausnahme des mit â??(B)â??
bezeichneten Bereichs im urbanen Gebiet â??MU4â?? â??
Dächer als Flachdächer mit einer Neigung bis 15 Grad
auszuführen.
13. In den urbanen Gebieten und im Sondergebiet sind je
angefangene 250m² nicht überbaubarer Grundstücksflä-
che ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene
500m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche ein groÃ?-
kroniger Baum zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und
bei Abgang zu ersetzen. Vorhandene Bäume werden
angerechnet.
14. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind zu
mindestens folgenden Anteilen zu begrünen:
14.1 im urbanen Gebiet â??MU4â?? zu mindestens 50 v.H.,
14.2 im urbanen Gebiet â??MU2â?? mit Ausnahme des mit â??(A)â??
bezeichneten Bereichs zu mindestens 30 v.H.,
14.3 im Sondergebiet, im urbanen Gebiet â??MU1â?? und in den
Gewerbegebieten zu mindestens 10 v.H.
15. Unterbaute Vegetationsflächen sind mit einem mindes-
tens 50cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu
versehen. Für Baumpflanzungen auf unterbauten
­
Flächen muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus auf einer Fläche von mindestens 12m²
pro Baum mindestens 100cm betragen.
16. Die Dächer von Gebäuden mit einer zulässigen Gebäu-
dehöhe von unter 10m über NHN sind â?? bezogen auf die
Gebäudegrundfläche â?? zu mindestens 60 v.H. mit einer
durchwurzelbaren Substratschicht in einer Stärke von
mindestens 25cm zu versehen und zu begrünen. Von der
Begrünungspflicht nach Satz 1 ausgenommen sind
Gebäude in den Gewerbegebieten.
17. Die Dächer von Gebäuden mit mehr als einem Vollge-
schoss â?? mit Ausnahme der Gebäude im mit â??(B)â??
bezeichneten Bereich im urbanen Gebiet â??MU4â?? (Flur-
stück 3046) â?? sowie die Dächer von Gebäuden im Gewer-
begebiet nördlich der Billhorner KanalstraÃ?e sind mit
einer durchwurzelbaren Substratschicht in einer Stärke
von mindestens 12cm zu versehen und extensiv mit
gebietseigenen Pflanzenarten zu begrünen. Von der
Begrünungspflicht nach Satz 1 ausgenommen sind
Dachterrassen und Dachflächen, die der Belichtung, Be-
und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen
Anlagen dienen. Es sind jedoch â?? bezogen auf die Gebäu-
degrundfläche â?? mindestens 40 v.H. der Dachflächen zu
begrünen.
18. Für die festgesetzten Baumpflanzungen sind standort­
gerechte Arten zu verwenden. Die Bäume sind dauerhaft
zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Der Stamm­
umfang muss bei kleinkronigen Bäumen mindestens
Freitag, den 11. April 2025 313
HmbGVBl. Nr. 15
14cm und bei groÃ?kronigen Bäumen mindestens 20cm,
gemessen jeweils in einem Meter Höhe über dem Erdbo-
den, betragen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzule-
gen. Ausnahmen sind zulässig, wenn die ErschlieÃ?ungs-
funktion dies erfordert und die Wurzelraumqualität für
den Baum auf andere Weise gesichert ist.
19. Auf der Fläche für Stellplätze im Sondergebiet sind min-
destens zehn Bäume und im urbanen Gebiet â??MU1â??
sind insgesamt mindestens zehn Bäume zu pflanzen. Die
Baumpflanzungen werden auf die nach Nummer 13
anzupflanzenden Bäume angerechnet.
20. Im Sondergebiet sind die festgesetzte Sichtschutzwand
sowie fensterlose Fassaden und AuÃ?enwände von Gebäu-
den, deren Fensterabstand mehr als zwei Meter beträgt,
an den mit â??(N)â?? bezeichneten Baugrenzen mit Schling-
oder Kletterpflanzen zu begrünen; je ein Meter Wand-
länge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Die
Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall zu
ersetzen.
21. An der mit â??(K)â?? bezeichneten Fassade im urbanen
Gebiet â??MU1â?? sind als Ersatz für den möglichen Verlust
von einzelnen Fledermaus-Balzquartieren vier Fleder-
mausquartierskästen und als Ersatz für den möglichen
Verlust von Brutplatzmöglichkeiten für höhlen- und
nischenbrütende Vogelarten sechs Nisthilfen (Nist­
höhlen oder Nistkästen) fachgerecht zu installieren.
Die Quartierskästen und Nisthilfen sind dauerhaft zu
e­rhalten.
22. Im Bereich der mit Gehrechten zu belastenden Fläche
sind AuÃ?enleuchten ausschlieÃ?lich zur Herstellung der
verkehrssicheren Nutzung dieser Fläche zulässig. Die
Leuchten sind nur mit insektenfreundlichen Leucht-
mitteln mit warmweiÃ?em Farbspektrum kleiner 3000
Kelvin und Wellenlängen zwischen 585 und 700 Nano-
metern zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Ein-
dringen von Insekten geschlossen auszuführen und dür-
fen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht über-
schreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen
ist unzulässig.
23. Für die mit â??(L)â?? bezeichnete Baugrenze gilt ein abwei-
chendes MaÃ? der Tiefe der Abstandsfläche von 0,14 H.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 27. März 2025.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Freitag, den 11. April 2025
314 HmbGVBl. Nr. 15
§1
Commercial Court
(1) Bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg
werden ein oder mehrere Zivilsenate als Commercial Court
eingerichtet, die zuständig sind für folgende Streitigkeiten mit
einem Streitwert ab 500 000 Euro:
1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmerin-
nen bzw. Unternehmern im Sinne von §14 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) mit Ausnahme von solchen auf dem
Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts
sowie über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlaute-
ren Wettbewerb,
2. Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb
eines Unternehmens oder von Anteilen an einem Unterneh-
men,
3. Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Mitgliedern des
Leitungsorgans oder Aufsichtsrats.
Ausgenommen sind
1. Streitigkeiten über die Wirksamkeit oder RechtmäÃ?igkeit
von Beschlüssen von Gesellschaftern oder Gesellschaftsor-
ganen,
2. Verfahren nach §71 Absatz 2 Nummer 4 GVG und
3. Verfahren nach §375 des Gesetzes über Verfahren in Famili-
ensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586, 2587), zuletzt geändert am 27. Dezember 2024
(BGBl. I Nr. 438 S. 1, 66), in der jeweils geltenden Fassung.
Die Präsidentin bzw. der Präsident des Hanseatischen Ober-
landesgerichts Hamburg bestimmt die Anzahl der als Com-
mercial Court einzurichtenden Zivilsenate.
(2) Die vor dem Commercial Court geführten Verfahren im
Sinne von Absatz 1 werden unter den Voraussetzungen des
§184a Absatz 3 Satz 1 GVG vollständig in englischer Sprache
geführt.
(3) Dem Commercial Court wird die Verhandlung und Ent-
scheidung über die Rechtsmittel der Berufung und der
Beschwerde gegen Entscheidungen der gemäÃ? §2 eingerichte-
ten Commercial Chambers zugewiesen. Die Berufungs- und
Beschwerdeverfahren werden vollständig in englischer Spra-
che geführt.
§2
Commercial Chambers
Bei dem Landgericht Hamburg werden Verfahren, welche
die nachfolgend bezeichneten Sachgebiete betreffen, durch
eine oder mehrere hierfür bestimmte Zivilkammern oder
Kammern für Handelssachen (Commercial Chambers) voll-
ständig in englischer Sprache geführt:
1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmerin-
nen bzw. Unternehmern im Sinne des §14 BGB betreffend
a) Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des §95
Absatz 1 GVG mit Ausnahme von solchen gemäÃ? §95
Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c und Nummer 5 GVG,
b) Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des §95
Absatz 2 Nummer 1 GVG, bei denen sich die Zuständig-
keit nach §87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S.
1751, 3245), zuletzt geändert am 5. Dezember 2024
(BGBl. I Nr. 400 S. 1, 48), in der jeweils geltenden Fas-
sung, richtet; ausgenommen sind kartellrechtliche Aus-
kunfts- oder Schadensersatzansprüche oder um Aus-
kunfts- und Schadensersatzansprüche wegen eines Ver-
stoÃ?es gegen Artikel 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU)
2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire
Märkte im digitalen Sektor und zur Ã?nderung der Richt-
linien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über
digitale Märkte) (ABl. EU 2022 Nr. L 265 S. 1, 2023 Nr.
L 116 S. 30, L, 2025/90024, 10.1.2025),
c) sonstige Streitigkeiten auf dem Gebiet des Fracht-, Spe-
ditions- und Lagerrechts; einschlieÃ?lich Streitigkeiten
über Regress- und Deckungsansprüche, auch unter der
Beteiligung von Versicherungen, aufgrund eines Scha-
densfalls aus dem Transport von Gütern,
d) sonstige Streitigkeiten auf dem Gebiet der Kommunika-
tions- und Informationstechnologie im Sinne von §348
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe j der Zivilprozess-
ordnung, insbesondere solche über Ansprüche aus
aa) der Herstellung, VeräuÃ?erung, Wartung, Reparatur,
Gebrauchsüberlassung oder Beschädigung von
Computern sowie Computer- und IT-Software,
soweit sie nicht nur Zutaten oder Nebensachen von
Maschinen und Anlagen sind,
bb) Dienstleistungen mit Bezug zur Informations- und
Kommunikationstechnologie, insbesondere IT-
Beratungsverträge oder IT-Unterrichtsverträge,
Verordnung
über die Einführung eines Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch
in der Hamburger Zivilgerichtsbarkeit
(Commercial-Court-Verordnung)
Vom 7. April 2025
Auf Grund von §119b Absätze 1 und 4 sowie §184a Ab-
satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1079), zuletzt geändert am
27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438 S. 1, 66), in Verbindung
mit den Nummern 10a und 12a des Einzigen Paragraphen der
Weiter­
übertragungsverordnung-Gerichtswesen vom 20. Au­­
gust 2002 (HmbGVBl. S. 233, 235), zuletzt geändert am 1. April
2025 (HmbGVBl. S. 308), wird verordnet:
Freitag, den 11. April 2025 315
HmbGVBl. Nr. 15
e) Insolvenzrechtliche Streitigkeiten, Anfechtungssachen
nach dem Anfechtungsgesetz vom 5. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2911), zuletzt geändert am 29. März 2017
(BGBl. I S. 654, 655), in der jeweils geltenden Fassung,
sowie Streitigkeiten aus dem Unternehmensstabilisie-
rungs- und -restrukturierungsgesetz vom 22. Dezember
2020 (BGBl. I S. 3256), zuletzt geändert am 15. Juli 2024
(BGBl. I Nr. 236 S. 1, 51), in der jeweils geltenden Fas-
sung im Sinne von §72a Absatz 1 Nummer 7 GVG,
2. Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb
eines Unternehmens, einer Unternehmensbeteiligung oder
von Anteilen an einem Unternehmen,
3. Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Mitgliedern des
Leitungsorgans oder Aufsichtsrats.
Ausgenommen sind
1. Streitigkeiten über die Wirksamkeit oder RechtmäÃ?ig-
keit von Beschlüssen von Gesellschaftern oder Gesell-
schaftsorganen,
2. Verfahren nach §71 Absatz 2 Nummer 4 GVG und
3. Verfahren nach §375 FamFG.
Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landgerichts
bestimmt die Anzahl der Commercial Chambers.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. April 2025 in Kraft.
Hamburg, den 7. April 2025.
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Verordnung
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
â??Zentrum Bergedorfâ??
Vom 8. April 2025
Auf Grund von §142 Absatz 3 Satz 1 des Baugesetzbuchs in
der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt
geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), in
Verbindung mit §4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), wird ver­
ordnet:
§1
(1) Im Bezirk Bergedorf wird das Gebiet â??Zentrum Berge-
dorfâ?? als Sanierungsgebiet mit folgender Begrenzung förmlich
festgelegt:
Beginnend im Nordwesten an der nordöstlichen Grundstücks-
grenze Bergedorfer Markt Hausnummer 2 (Flurstück 646)
nach Süden entlang der Grundstücksgrenzen Bergedorfer
Markt Hausnummer 3 (Flurstück 647) und Bergedorfer Markt
Hausnummer 4 (Flurstück 648), am Wiebekingweg nach Wes-
ten abknickend, entlang der südlichen Grundstücksgrenzen
der Grundstücke Bergedorfer Markt Hausnummer 4 (Flur-
stück 648), Wiebekingweg Hausnummer 9 (Flurstück 647),
Wiebekingweg Hausnummern 5 bis 7 (Flurstück 643), auf
Höhe Hausnummer 7 den Wiebekingweg nach Süden querend
bis zur nordwestlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks
Bergedorfer Markt Hausnummer 5 (Flurstück 4073). An der
westlichen Grundstücksgrenze, entlang der südlichen Grund-
stücksgrenze, entlang der östlichen Grundstücksgrenze bis zur
nordöstlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Berge­
dorfer Markt Hausnummer 5, Hinterm Graben Hausnummer
9 (Flurstück 4073). Entlang der westlichen und der nördlichen
Grundstücksgrenze des Grundstücks Sachsentor Hausnum-
mer 22 abknickend, in Richtung Südosten entlang der Grund-
stücke Sachsentor Hausnummern 24 bis 32, bis zur nordöst­
lichen Grundstücksgrenze Sachsentor Hausnummer 34 (Flur-
stück 670), die StraÃ?e Sachsentor nach Norden querend bis zur
südwestlichen Grundstücksgrenze Sachsentor Hausnummer
47 (Flurstück 5232). Entlang der westlichen Grundstücks-
grenze des Grundstücks Sachsentor Hausnummer 47 (Flur-
stück 5232) bis zur nördlichen Grundstücksgrenze, die Berge-
dorfer SchloÃ?straÃ?e querend, bis zur südlichen Grundstücks-
grenze des Grundstücks Bergedorfer SchloÃ?straÃ?e Hausnum-
mer 10 (Flurstücke 4936 und 4937). Entlang der südlichen
Grundstücksgrenze (Flurstücke 4936 und 4937), abknickend
in Richtung Norden entlang der östlichen Grundstücksgrenze,
den Vinhagenweg nach Norden querend bis zur südlichen
Grundstücksgrenze der öffentlichen Grünfläche (Flurstück
525). Dem Vinhagenweg auf der nördlichen StraÃ?enseite nach
Westen folgend, im Einmündungsbereich der Bergedorfer
SchloÃ?straÃ?e diese in Richtung Südwesten querend bis zur
nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Sachsentor
Hausnummern 33 bis 39 (Flurstücke 572, 576, 580 und 581). In
Richtung der StraÃ?e Sachsentor entlang der westlichen Grund-
stücksgrenze des Grundstücks Sachsentor Hausnummern 33
bis 39 (Flurstücke 572, 576, 580 und 581), an der StraÃ?e Sach-
Freitag, den 11. April 2025
316 HmbGVBl. Nr. 15
sentor in Richtung Westen abknickend, entlang der südlichen
Grundstücksgrenzen der Grundstücke Sachsentor Hausnum-
mern 29 bis 31 (Flurstück 569), Sachsentor Hausnummer 27
(Flurstück 567) bis zur südöstlichen Grundstücksgrenze des
Grundstücks Sachsentor Hausnummern 23 bis 25 (Flurstück
565). An der südwestlichen Grundstücksgrenze Sachsentor
Hausnummern 23 bis 25 (Flurstück 565) den Bergedorfer
Markt in Richtung Westen querend bis zur nordöstlichen
Grundstücksgrenze des Grundstücks Bergedorfer Markt Haus-
nummer 2 (Flurstück 646 der Gemarkung Bergedorf).
(2) Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte
durch eine durchgehende rote Linie abgegrenzte Fläche in
Bergedorf.
§2
Unbeachtlich werden
1. eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Bau­
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften und
2. nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit der Bekannt­
machung dieser Verordnung schriftlich gegenüber der zustän-
digen Behörde unter Darlegung des die Verletzung begründen-
den Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 8. April 2025.
Freitag, den 11. April 2025 317
HmbGVBl. Nr. 15
Kartengrundlage:
Landesbetrieb
Geoinformation
und
Vermessung
Rahmenprogramm
Integrierte
Stadtteilentwicklung
Zentrum
Bergedorf
Bearbeitungsstand:
Februar
2025
Lageplan
M.
1:
1.500
Bezirk
Bergedorf
0
100
50
Meter
Gebiet
der
förmlichen
Festlegung
nach
§
142
BauGB
(Sanierungsgebiet)
Anlage
zur
Verordnung
über
die
förmliche
Festlegung
des
Sanierungsgebietes
„Zentrum
Bergedorf“
Freitag, den 11. April 2025
318 HmbGVBl. Nr. 15
Verordnung
zur Ã?nderung beamten- und laufbahnrechtlicher Vorschriften
Vom 8. April 2025
Artikel 1
Ã?nderung der Verordnung über die Laufbahnen
der Fachrichtung Steuerverwaltung
Auf Grund von §25 des Hamburgischen Beamtengesetzes
vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert
am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), wird verordnet:
Die Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung
Steuerverwaltung vom 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 556),
geändert am 17. November 2015 (HmbGVBl. S. 315), wird wie
folgt geändert:
1. In §2 Satz 2 werden hinter der Textstelle â??(HmbGVBl.
S. 431)â?? die Wörter â??in der jeweils geltenden Fassungâ??
eingefügt.
2. Hinter §3 wird folgender §3a eingefügt:
â??§3a
Berufs- oder Hochschulausbildung und
hauptberufliche Tätigkeit
Der Zugang zu der Laufbahn auf Basis einer Berufs-
oder Hochschulausbildung und einer hauptberuflichen
Tätigkeit erfordert für die Ã?mter ab dem zweiten Ein-
stiegsamt der Laufbahngruppe 2 den erfolgreichen
Abschluss (Master oder gleichwertig) eines mit 120 Leis-
tungspunkten nach dem European Credit Transfer Sys-
tems (ECTS) bewerteten und akkreditierten Hochschul-
studiums mit einem steuerfachlichen oder wirtschaft­
lichen Schwerpunkt sowie eine geeignete Berufstätigkeit
von mindestens drei Jahren.â??
3. §4 erhält folgende Fassung:
â??§4
Beförderung
Für Beamtinnen und Beamten beider Laufbahngruppen
der Fachrichtung Steuerverwaltung findet die Auswahl
für die Ã?bertragung von Beförderungsämtern nach dem
Grundsatz der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung
und fachlicher Leistung grundsätzlich in ranglisten­
basierten Beförderungsauswahlverfahren und vorrangig
auf Basis der zu diesem Zweck erstellten dienstlichen
Beurteilungen statt. Für Beamtinnen und Beamten ein-
zelner Statusämter können auf Grundlage besonderer
funktioneller Anforderungen Beförderungsentschei-
dungen auch auf Basis von Ausschreibungsverfahren
vorgesehen werden. Die Einbeziehung in das Beförde-
rungsauswahlverfahren nach Satz 1 setzt voraus, dass
1. kein Beförderungsverbot vorliegt,
2. die dienstlichen Leistungen hinreichend beurteilt
wurden, einschlieÃ?lich der für die Wahrnehmung der
Aufgaben im jeweils nächsthöheren Statusamt erfor-
derlichen Aussagen zum Potential,
3. die für das jeweilige Beförderungsamt erforderlichen
laufbahnrechtlichen und fachlichen Anforderungen
erfüllt werden und
4. eine regelmäÃ?ige Mindestzeit von einem Jahr im bis-
herigen Statusamt (Mindestverweilzeit) verstrichen
ist, sofern nicht nach Nummer 1 oder 3 eine längere
Frist einzuhalten ist.
Das Nähere zum Auswahlverfahren, insbesondere zu
den Voraussetzungen nach Satz 2, regelt die zuständige
Behörde in Verwaltungsvorschriften.â??
4. Hinter §4 werden folgende neue §§5 und 6 eingefügt:
â??§5
Zugang für Beamtinnen und Beamte mit der
­
Befähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahn-
gruppe 2 zu den über dem zweiten Einstiegsamt
liegenden Beförderungsämtern
(1) Der nach §6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 HmbLVO
erforderliche Qualifizierungsstand für die Ã?bertragung
eines über dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahn-
gruppe 2 liegenden Beförderungsamtes kann von Beam-
tinnen und Beamten der Laufbahn der Fachrichtung
Steuerverwaltung in der Laufbahngruppe 2 mit Zugang
zum ersten Einstiegsamt nach MaÃ?gabe der folgenden
Bestimmungen erworben werden.
(2) Beamtinnen und Beamten können nach §6 Absatz 4
Satz 2 Nummer 1 HmbLVO zu einer Qualifizierung
zugelassen werden, wenn sie
1. mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe 13 der
Besoldungsordnung A erreicht haben und seit min-
destens einem Jahr innehaben,
2. in den Gesamtbewertungen der letzten, in Bezug auf
dieses Amt erstellten dienstlichen Beurteilung eine
überdurchschnittlich gute Beurteilung erhalten
haben und die Beurteilung das für die Wahrnehmung
der Aufgaben ab dem zweiten Einstiegsamt erforder-
liche Potential ausweist und
3. sie mindestens 24 Monate in Leitungsfunktionen
oder besonderen Verwendungen mit herausgehobe-
nen Anforderungen tätig waren.
(3) Die Zulassung zur Qualifizierung erfolgt im Rahmen
eines Auswahlverfahrens bei der zuständigen Behörde.
In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Beam-
tinnen und Beamten nach ihrer Gesamtpersönlichkeit
und den bisherigen Leistungen, gemessen an den Anfor-
derungen der künftigen Laufbahnaufgaben, für die
Beförderung in die Ã?mter ab dem zweiten Einstiegsamt
geeignet sind. Im Auswahlverfahren können ergänzende
Leistungstests vorgesehen werden. Für jedes Auswahl-
verfahren ist eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerbe-
rinnen und Bewerber festzulegen.
(4) Im Rahmen der Qualifizierung nehmen die ausge-
wählten Bewerberinnen und Bewerber an einer einjähri-
gen Einführung in die höherwertigen Aufgaben teil. Mit
erfolgreichem Abschluss der Qualifizierung wird der
Erwerb des erforderlichen Qualifizierungsstandes voll-
endet.
(5) Das Nähere zum Auswahlverfahren und zur Aus­
gestaltung der Qualifizierung regelt die zuständige
Behörde.
§6
Erwerb der Befähigung für das zweite Einstiegsamt
der Laufbahngruppe 2
(1) Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Fach-
richtung Steuerverwaltung in der Laufbahngruppe 2 mit
Zugang zum ersten Einstiegsamt erlangen die Befähi-
Freitag, den 11. April 2025 319
HmbGVBl. Nr. 15
gung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2,
wenn sie
1. mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe 11 der
Besoldungsordnung A erreicht haben und seit min-
destens einem Jahr innehaben,
2. in den Gesamtbewertungen der letzten, in Bezug auf
dieses Amt erstellten dienstlichen Beurteilung eine
überdurchschnittlich gute Beurteilung erhalten
haben und die Beurteilung das für die Wahrnehmung
der Aufgaben ab dem zweiten Einstiegsamt erforder-
liche Potential ausweist,
3. ein mit 120 ECTS bewertetes und akkreditiertes
Hochschulstudium (Master oder gleichwertig) mit
einem steuerfachlichen oder wirtschaftlichen
Schwerpunkt erfolgreich absolviert haben und
4. eine von der zuständigen Behörde ausgestaltete Qua-
lifizierung erfolgreich absolviert haben.
(2) Die Zulassung zur Qualifizierung nach Absatz 1
Nummer 4 erfolgt im Rahmen eines Auswahlverfahrens
bei der zuständigen Behörde. In dem Auswahlverfahren
wird festgestellt, ob die Beamtinnen und Beamten nach
ihrer Gesamtpersönlichkeit und den bisherigen Leis-
tungen, gemessen an den Anforderungen der künftigen
Laufbahnaufgaben, für die Beförderung in die Ã?mter ab
dem zweiten Einstiegsamt geeignet sind. Im Auswahl-
verfahren können ergänzende Leistungstests vorgese-
hen werden. Für jedes Auswahlverfahren ist eine Rang-
folge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber
festzulegen.
(3) Im Rahmen der Qualifizierung nehmen die ausge-
wählten Bewerberinnen und Bewerber an einer einjähri-
gen Einführung in die höherwertigen Aufgaben teil. Mit
erfolgreichem Abschluss der Qualifizierung ist der
Erwerb der Befähigung nach Absatz 1 vollendet.
(4) Das Nähere zum Auswahlverfahren und zur Aus­
gestaltung der Qualifizierung einschlieÃ?lich der Anfor-
derungen, wann sie als erfolgreich absolviert gilt, regelt
die zuständige Behörde in Verwaltungsvorschriften.â??
5. Der bisherige §5 wird §7 und wie folgt geändert:
5.1 Hinter der Ã?berschrift wird folgender neuer Absatz 1
eingefügt:
â??(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 in
den Ã?mtern ab dem zweiten Einstiegsamt können für
den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung
Steuer zugelassen werden, wenn sie
1. nach ihrer Eignung, Befähigung und ihren bisheri-
gen fachlichen Leistungen für die Laufbahngruppe 2
geeignet erscheinen,
2. sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren
bewährt haben oder die Laufbahnprüfung mindes-
tens mit der Note â??gutâ?? abgeschlossen haben und
3. zum Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg das 58.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben.â??
5.2 Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.
5.3 Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert
5.3.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
â??Beamtinnen und Beamte, die nicht die für die Zulas-
sung zum Aufstieg erforderliche Hochschulzugangsbe-
rechtigung oder den von der dafür zuständigen Stelle als
gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen, neh-
men zum Erwerb der Zulassungsvoraussetzung im Sinne
des §8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 HmbLVO an einem
auf das Hochschulstudium vorbereitenden Lehrgang
(Vorbereitungslehrgang) teil.â??
5.3.2 In Satz 2 wird hinter der Textstelle â??(HmbGVBl. S. 425)â??
die Textstelle â??, zuletzt geändert am 30. Mai 2023
(HmbGVBl. S. 206, 208), in der jeweils geltenden Fas-
sungâ?? eingefügt.
Artikel 2
Ã?nderung der Verordnung über die Laufbahnen
der Fachrichtung Justiz
Auf Grund von §25 des Hamburgischen Beamtengesetzes
vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert
am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), wird verordnet:
In §2 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahnen
der Fachrichtung Justiz vom 5. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 279),
zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 594,
602), wird das Wort â??Justizobersekretärinâ?? durch die Wörter
â??Obersekretärin im Strafvollzugsdienstâ?? und das Wort â??Justiz­
obersekretärâ?? durch die Wörter â??Obersekretär im Strafvoll-
zugsdienstâ?? ersetzt.
Artikel 3
Ã?nderung der Hamburgischen Elternzeitverordnung
Auf Grund von §81 Satz 1 Nummer 2 des Hamburgischen
Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405),
zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173),
wird verordnet:
In §2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Hamburgischen
Elternzeitverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl.
S. 279, 283), zuletzt geändert am 24. August 2021 (HmbGVBl.
S. 606), wird hinter den Wörtern â??beantragt werdenâ?? die Text-
stelle â??; bei Kindern, die am 1. Mai 2025 oder später geboren
wurden, kann der Antrag auch in Textform gestellt werdenâ??
eingefügt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 8. April 2025.
Freitag, den 11. April 2025
320 HmbGVBl. Nr. 15
§1
Die Geschäftsordnung des Hamburgischen Verfassungs­
gerichts vom 21. Juni 2001 (HmbGVBl. S. 153) wird wie folgt
geändert:
1. §11 erhält folgende Fassung:
â??§11
Elektronische Aktenführung
Die Verfahrensakten werden für ab dem 22. April 2025 neu
angelegte Akten elektronisch geführt. Akten, die zu die-
sem Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt sind, werden
im Ganzen in Papierform geführt.â??
2. §12 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2.1 In Satz 1 wird das Wort â??schriftlichesâ?? gestrichen und
­
werden hinter dem Wort â??Gutachtenâ?? die Wörter â??in Text-
formâ?? eingefügt.
2.2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
â??Das Gutachten wird den übrigen Mitgliedern zur Ver­
fügung gestellt.â??
3. §13 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
â??(1) Die verfahrens- und entscheidungserheblichen
Schriftstücke werden den mitwirkenden Mitgliedern des
Verfassungsgerichts spätestens zusammen mit dem Gut-
achten (§12 Absatz 3 Satz 3) zur Verfügung gestellt. Im
Verhinderungsfall sind die Unterlagen dem vertretenden
Mitglied alsbald zur Verfügung zu stellen.â??
3.2 In Absatz 2 wird das Wort â??Ã?bersendungâ?? durch das Wort
â??Bereitstellungâ?? ersetzt.
4. §15 Satz 1 erhält folgende Fassung:
â??Die Ladung der mitwirkenden Mitglieder des Verfas-
sungsgerichts erfolgt in der Regel in Textform.â??
5. §23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
5.1 In Satz 1 werden die Wörter â??ganz oder teilweiseâ?? gestri-
chen.
5.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
â??Veröffentlicht werden nur die Entscheidungsformel und,
soweit vorhanden, die Leitsätze, wenn nicht im Einzelfall
im Einvernehmen zwischen der Präsidentin bzw. dem Prä-
sidenten und der Behörde für Justiz und Verbraucher-
schutz etwas anderes entschieden wird.â??
6. In §24 Absatz 5 werden die Wörter â??Ort und Zeitâ?? durch
die Wörter â??Art und Weiseâ?? ersetzt.
7. §26 wird wie folgt geändert:
7.1 In Satz 1 wird das Wort â??übersendenâ?? durch die Wörter
â??zur Verfügung stellenâ?? ersetzt.
7.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
â??Jedes Mitglied unterzeichnet den Entwurf, wenn es nicht
eine Beratung verlangt.â??
8. §31 wird wie folgt geändert:
8.1 In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort â??schriftlichâ?? durch die
Wörter â??in Textformâ?? ersetzt.
8.2 In Absatz 2 wird die Textstelle â??Absatz 2â?? durch die Text-
stelle â??Absatz 3â?? ersetzt.
§2
Diese Ã?nderung der Geschäftsordnung tritt am Tage nach
der Veröffentlichung im Hamburgischen Gesetz- und Verord-
nungsblatt in Kraft.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, â?? Telefon: 235129-0 â?? Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,â?? Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschlieÃ?lich Mehrwertsteuer).
Ã?nderung der Geschäftsordnung
des Hamburgischen Verfassungsgerichts
Vom 4. April 2025
Auf Grund von §11 Absatz 3 und §16 Absatz 1 Satz 3 des
Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht in der
Fassung vom 23. März 1982 (HmbGVBl. S. 59), zuletzt geän-
dert am 3. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 107), hat das Hambur­
gische Verfassungsgericht folgende Ã?nderung der Geschäfts-
ordnung beschlossen:
Das Hamburgische Verfassungsgericht