Download

GVBL_HH_2026-15.pdf

Inhalt

Zehnte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Studienplatzvergabeverordnung
221-6-1

Seite 135

Verordnung über den Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung Eppendorf 3

Seite 136

Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Rahlstedt 138

Seite 137

FREITAG, DEN 15. MAI
135
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 15 2026
Tag I n h a l t Seite
4. 5. 2026 Zehnte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Studienplatzvergabeverordnung . . . . . . . . . . . . . 135
221-6-1
5. 5. 2026 Verordnung über den Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung Eppendorf 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136
7. 5. 2026 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Rahlstedt 138 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Die Hamburgische Studienplatzvergabeverordnung vom
19. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 23), zuletzt geändert
am 14. November 2025 (HmbGVBl. S. 676), wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu §23 folgende
Fassung: „§23 (aufgehoben)“.
2. In §8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Zahl „2“ durch die
Zahl „1“ ersetzt.
3. §23 wird aufgehoben.
4. In Anlage 5 Abschnitt I erhalten die Nummern 2.8 und 2.9
folgende Fassung:
„2.8 
Fahrzeugtechnik (Abschlussart: Bachelor of Science)
  2.9 Flugzeugtechnik (Abschlussart: Bachelor of Science)”.
§2
Diese Verordnung ist erstmals auf das Zulassungsverfahren
zum Wintersemester 2026/2027 anzuwenden.
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen Studienplatzvergabeverordnung
Vom 4. Mai 2026
Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019
(HmbGVBl. S. 351), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024
(HmbGVBl. 2025 S. 84, 87), in Verbindung mit Artikel 12
Absatz 1 Nummern 3 und 10 und Artikel 18 Absatz 3 des
Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21. März bis
4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354) sowie §1 Nummer 4 der
Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen vom 12. No­vember 2019 (HmbGVBl. S. 392), zuletzt geändert am 20. Mai
2025 (HmbGVBl. S. 433, 434), wird verordnet:
Hamburg, den 4. Mai 2026.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung
und Gleichstellung
Freitag, den 15. Mai 2026
136 HmbGVBl. Nr. 15
§1
(1) Der Bebauungsplan Eppendorf 3 für den Geltungsbereich nördlich der Goernestraße und westlich der Knauerstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 404) wird als Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung festgestellt. Das Plangebiet besteht aus den Flurstücken 525, 526, 547, 245, 528 und
529 der Gemarkung Eppendorf.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten
Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans zur Wohnraumversorgung gelten nachstehende Vorschriften:
1. Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen dürfen nur
Gebäude errichtet werden, bei denen sich ein Vorhabenträger verpflichtet, für 35 vom Hundert der in den Gebäuden
errichteten Wohnungen, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung
in geeigneter Weise sicherzustellen.
2. Ausnahmsweise ist eine Überschreitung der straßenseitigen
Baugrenze zur Goernestraße und zur Knauerstraße um bis
zu 5,5m durch unterirdische Bauteile (zum Beispiel Tiefgaragen, Kellerräume) zulässig, sofern öffentliche Belange
gewahrt bleiben.
§3
Der Bebauungsplan Eppendorf von 1908 wird für den
Geltungsbereich dieses Bebauungsplans aufgehoben. Der Baustufenplan Eppendorf vom 14. Januar 1955 wird im Hinblick
auf das Maß der baulichen Nutzung aufgehoben.
Verordnung
über den Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung Eppendorf 3
Vom 5. Mai 2026
Auf Grund von §9 Absatz 2d und §10 des Baugesetzbuchs
(BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I
Nr. 348 S. 1, 7), in Verbindung mit §3 Absatz 1 sowie §5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), sowie §1 und §2
Absätze 1 und 2 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom
8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
3. Februar 2026 (HmbGVBl. S. 58), wird verordnet:
Hamburg, den 5. Mai 2026.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Freitag, den 15. Mai 2026 137
HmbGVBl. Nr. 15
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Rahlstedt 138
für den Bereich südlich des Nordlandwegs und südlich der
Zellerstraße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Nordlandweg, Ostund Nordgrenze der Zellerstraße, über die Zellerstraße, Ostgrenze des Flurstücks 4304, über die Flurstücke 5353, 5330
und 5004, Westgrenzen der Flurstücke 4296 und 4303 der
Gemarkung Meiendorf.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §12 Absatz 6 BauGB aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der darin nach §12
Absatz 1 Satz 1 BauGB bestimmten Frist durchgeführt
wurde, oder weil der Träger des Vorhabens ohne Zustimmung nach §12 Absatz 5 Satz 1 BauGB gewechselt hat und
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb
der genannten Frist gefährdet ist, können vom Vorhabenträger keine Ansprüche aus der Aufhebung des Plans geltend gemacht werden. Wird diese Verordnung aus anderen
als den in Satz 1 genannten Gründen aufgehoben, kann
unter den in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Voraussetzungen Entschädigung verlangt werden. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs
dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht
innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs
herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und
des Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler
nach §214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im Vorhabengebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag
zu diesem Bebauungsplan verpflichtet.
2. Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe
und Tankstellen ausgeschlossen.
3. Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 durch Nebenanlagen sowie
Tiefgaragen, oberirdische Stellplätze und ihre Zufahrten
bis zu einer GRZ von 0,65 überschritten werden.
4. Im allgemeinen Wohngebiet dürfen oberhalb der als
Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse keine
weiteren Geschosse errichtet werden.
5. Im allgemeinen Wohngebiet können auch oberhalb des
letzten Geschosses ausnahmsweise technische oder erforVerordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Rahlstedt 138
Vom 7. Mai 2026
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl.
I S. 3635), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I
Nr. 348 S. 1, 7), in Verbindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5
Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), §4 Absatz 3 Satz 1
des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350,
402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in
Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 29. März 2026 (BGBl. I Nr. 87 S. 1, 4), §85 Absatz 7 der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025
(HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025
(HmbGVBl. S. 679), sowie §1, §2 Absatz 1, §3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 3. Februar 2026 (HmbGVBl. S. 58),
wird verordnet:
Freitag, den 15. Mai 2026
138 HmbGVBl. Nr. 15
derliche Aufbauten, wie Treppenräume, bis zu einer Höhe
von 1,5m zugelassen werden. Aufbauten und deren Einhausung sind mindestens 2m von der Außenfassade
zurückzusetzen. Ausgenommen davon sind Aufzugsüberfahrten sowie Anlagen zur Gewinnung solarer Energie.
6. Im allgemeinen Wohngebiet können Überschreitungen
der Baugrenzen durch Balkone und Loggien um bis zu
1,7m ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt wird. Für
ebenerdige Terrassen können Überschreitungen der Baugrenzen ausnahmsweise bis zu einer Tiefe von 2m zugelassen werden, wenn diese in wasser- und luftdurchlässiger
Bauweise hergestellt werden.
7. Im allgemeinen Wohngebiet sind Tiefgaragen sowie unterirdische Nebenanlagen ausschließlich innerhalb der festgesetzten Baugrenzen und der festgesetzten Flächen für
Tiefgaragen und unterirdische Nebenanlagen zulässig.
8. Im allgemeinen Wohngebiet sind ebenerdige Stellplätze
ausschließlich innerhalb der festgesetzten Flächen für
Stellplätze zulässig.
9. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen, Nebenanlagen und Abgrabungen
sowie Ablagerungen im Kronenbereich zu erhaltender
Bäume unzulässig. Im Einzelfall können Ausnahmen
zugelassen werden, wenn die langfristige Erhaltung des
betroffenen Baumes dadurch nicht gefährdet ist.
10. Für die mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Einzelbäume und Flächen für die Erhaltung von Bäumen und
Sträuchern (Gehölzflächen) sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang
der jeweiligen Pflanzung als Einzelbaum oder Gehölzfläche erhalten bleibt. Eine geringfügige Abweichung von
den festgesetzten Standorten der Einzelbäume kann zugelassen werden.
11. Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 10 vom
Hundert der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit
Bäumen und Sträuchern zu begrünen. Es ist für je angefangene 250m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche
einschließlich der zu begrünenden unterbauten Flächen
mindestens ein klein-/mittelkroniger Laubbaum oder für
je angefangene 500m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche einschließlich der zu begrünenden unterbauten Flächen mindestens ein großkroniger Laubbaum zu
pflanzen. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und
bei Abgang zu ersetzen.
12. Zu pflanzende kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18cm, mittel- oder großkronige
Bäume einen Stammumfang von mindestens 20cm in 1m
Höhe über dem Erdboden aufweisen. Im Kronenbereich
jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen. Für festgesetzte Anpflanzungen von
Bäumen und Sträuchern sind standortgerechte heimische
Laubgehölzarten zu verwenden. Ausnahmen von Satz 3
können zugelassen werden.
13. Freiflächen auf ebenerdigen unterbauten Flächen sind mit
einem mindestens 60cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen, als Retentionsgründach auszubilden und zu begrünen sowie dauerhaft zu erhalten. Hiervon
können erforderliche Flächen für Zuwegungen, Terrassen,
gemeinschaftliche Vorzonen, Fahrradabstellplätze, Feuerwehrzufahrten und Kinderspielflächen ausgenommen
werden. Für Baumpflanzungen auf unterbauten Flächen
muss auf einer Fläche von 12m² je Baum die Stärke des
durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 100cm
betragen.
14. Im allgemeinen Wohngebiet sind Dächer von Hauptgebäuden als Flachdach herzustellen. Flachdächer sind
mit einem mindestens 12cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen
sowie dauerhaft zu erhalten. Ausnahmen zur Stärke des
Substrataufbaus können im Einzelfall zugelassen werden.
Die abschließenden Dachflächen sind als Retentionsgründächer auszubilden. Ausnahmen von der Dachbegrünung
können für technische Anlagen mit Ausnahme von Anlagen zur Gewinnung solarer Energie zugelassen werden.
15. Einhausungen von oberirdischen Nebenanlagen sind mit
extensiven Dachbegrünungen mit einem mindestens 6cm
starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
sowie dauerhaft zu erhalten.
16. Wege, ebenerdige Stellplätze und deren Zufahrten sind in
wasser- und luftdurchlässiger Bauweise herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Zufahrten zu Tiefgaragen.
17. Sofern und soweit das Niederschlagswasser nicht gesammelt und genutzt wird, ist es im allgemeinen Wohngebiet
durch offene Anlagen zurückzuhalten. Die Anlagen sind
naturnah zu gestalten und standortgerecht zu bepflanzen,
die Bepflanzung dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu
ersetzen. Sofern eine offene Rückhaltung nicht möglich
ist, kann eine unterirdische Rückhaltung zugelassen werden.
18. Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Stau- und
Schichtenwassers führen, sind unzulässig.
19. Außenleuchten sind zum Schutz von wild lebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer
Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die
Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten
staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie
auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebauungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 7. Mai 2026.
Das Bezirksamt Wandsbek
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Alsterdorfer Straße 202, 22297 Hamburg, — Telefon: 235129-0 — Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).