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Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Neunzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
2251-1, 2251-3, 2251-12

Seite 135

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Verbot des Mitführens und des Verkaufs von Glasgetränkebehältnissen in bestimmten Gebieten
2012-2

Seite 136

Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Billstedt-Zentrum
2130-13

Seite 136

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Taxenordnung
9240-1

Seite 139

FREITAG, DEN19. MAI
135
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 15 2017
Tag I n h a l t Seite
28. 4. 2017 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Neunzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrecht-
licher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135
2251-1, 2251-3, 2251-12
5. 5. 2017 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Verbot des Mitführens und des Verkaufs von
Glasgetränkebehältnissen in bestimmten Gebieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136
2012-2
9. 5. 2017 Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Billstedt-Zentrum . . . . . . . . . . . . . . . 136
2130-13
9. 5. 2017 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Taxenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139
9240-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Neunzehnten Staatsvertrages
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Vom 28. April 2017
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Neunzehnten Rund
funkänderungsstaatsvertrag vom 22. Juni 2016 (HmbGVBl.
S. 248) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach
seinem Artikel 6 Absatz 2 mit Ausnahme von Artikel 4 am
1. Oktober 2016 in Kraft getreten ist. Artikel 4 ist am 1. Januar
2017 in Kraft getreten.
Hamburg, den 28. April 2017.
Die Senatskanzlei
Freitag, den 19. Mai 2017
136 HmbGVBl. Nr. 15
§1
(1) Im Bezirk Hamburg-Mitte wird das Gebiet Billstedt-
Zentrum als Sanierungsgebiet mit folgender Begrenzung förm-
lich festgelegt:
Beginnend an der südwestlichen Grundstücksecke Billstedter
Hauptstraße 20, 22, 24, 26, 28, 30 (Flurstück 1610 der Gemar-
kung Schiffbek), nach Nordosten entlang der Grundstücks-
grenze an die Billstedter Hauptstraße, diese überquerend, ent-
lang des gesamten Kreuzkirchenstiegs einschließlich Billsted-
ter Hauptstraße 21 (Flurstück 1514) und der beiden weiteren
Grundstücke (Flurstücke 1786 und 1446) bis zur Einmündung
in die Straße Kirchlinden, entlang der Straße Kirchlinden
nach Südosten einschließlich der Flurstücke 1446 und 1786
und der auf der Südseite folgenden Flurstücke 3642 und 1970,
an der östlichen Grundstücksecke Kirchlinden 28a, 28b (Flur-
stück 1970) die Straße Kirchlinden rechtwinklig überquerend
und abknickend nach Nordosten entlang des Wendehammers
einschließlich Kirchlinden 33 (Flurstück 4075), Schiffbeker
Weg 19e, 19f (Flurstück 3712), in gerader Linie weiter entlang
der westlichen Grundstücksgrenzen Schiffbeker Weg 19c, 19d
(Flurstück 3713), Schiffbeker Weg 27 (Flurstück 4228), Schiff-
beker Weg 29 (Flurstück 1438), Schiffbeker Weg 29a (Flur-
stück 3761) und Schiffbeker Weg 37, 39 (Flurstück 3779), an
der nördlichen Grundstücksecke abknickend nach Südosten
entlang der Grundstücksgrenze bis an den Schiffbeker Weg, an
diesem rechtwinklig abknickend nach Nordosten die Gleis
anlage überquerend dem Brückenkörper folgend bis zum
nordöstlichen Eckpunkt der Einmündung des Radwegs auf der
nördlichen Seite entlang der U-Bahntrasse in den Schiffbeker
Weg, dort rechtwinklig den Schiffbeker Weg querend, dem
Maukestieg (Flurstück 2372) folgend entlang der der Straße
zugewandten Grundstücksgrenzen der Grundstücke Schiff
beker Weg 42, 42a (Flurstück 2373), Maukestieg 8 (Flurstück
2371), entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze des Wen-
dehammers Sandkoppelweg (Flurstück 1349), entlang der süd-
westlichen Grundstücksgrenze Sandkoppelweg 11 (Flurstück
2035), an der südlichen Grundstücksecke rechtwinklig nach
Nordosten abknickend und der südöstlichen Grundstücks-
grenze Sandkoppelweg 11 (Flurstück 2035) und Sandkoppel-
weg 9, 9a (Flurstück 1347) und Sandkoppelweg 7 (Flurstück
1346) folgend, an der nördlichen Grundstücksecke des Wasser-
werks (Flurstück 1662) der Grundstücksgrenze folgend recht-
winklig nach Südosten abknickend, in gerader Linie der nord-
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über das Verbot des Mitführens und des Verkaufs von Glasgetränkebehältnissen
in bestimmten Gebieten
Vom 5. Mai 2017
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§
6 des Gesetzes über das Verbot des Mitführens und des
Verkaufs von Glasgetränkebehältnissen in bestimmten Gebie-
ten vom 9. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 222), geändert am 4. Juni
2013 (HmbGVBl. S. 254), wird aufgehoben.
Ausgefertigt Hamburg, den 5. Mai 2017.
Der Senat
Verordnung
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
Billstedt-Zentrum
Vom 9. Mai 2017
Auf Grund von §142 Absatz 3 Satz 1 des Baugesetzbuchs in
der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt
geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731), in Ver-
bindung mit §
4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), wird ver
ordnet:
Freitag, den 19. Mai 2017 137
HmbGVBl. Nr. 15
östlichen Grundstücksgrenze der Grünfläche (Flurstück 3739)
folgend, das Wasserwerk (Flurstück 1320) einschließend, an
der östlichen Grundstücksgrenze rechtwinklig nach Südwes-
ten abknickend, an der nördlichen Grundstücksecke des Wen-
dehammers (Flurstück 1319) rechtwinklig nach Südosten
abknickend, den Wendehammer Maukestieg (Flurstück 1319)
einschließend entlang der der Straße zugewandten Grund-
stücksgrenzen Maukestieg 6 (Flurstück 1321), Maukestieg 4
(Flurstück 1322), Maukestieg 2a (Flurstück 1323), Mauke-
stieg 2/Öjendorfer Weg 27 (Flurstück 1324) bis an den Öjen-
dorfer Weg, den Öjendorfer Weg rechtwinklig überquerend,
an der östlichen Grundstücksecke des Flurstücks 4266 recht-
winklig nach Südwesten abknickend, der südöstlichen Grenze
des Öjendorfer Wegs (Flurstück 4171) und des Brückenkör-
pers (Flurstück 3733) folgend zur südlichen oberen Böschungs-
kante des Gleiskörpers, dort rechtwinklig nach Südosten
abknickend, der Reclamstraße (Flurstück 4106) folgend, diese
einschließend bis zur nordwestlichen Grundstücksecke des
Flurstücks 3942, dort rechtwinklig nach Osten abknickend
entlang der nördlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks
3942 dieses Grundstück einschließend bis zur östlichen
Grundstücksecke, dort abknickend der östlichen Grundstücks-
grenze Reclamstraße 19 (Flurstück 3144) folgend nach Süd-
südwest, geradlinig der südöstlichen Grundstücksgrenzen fol-
gend Möllner Landstraße 63 (Flurstück 825) einschließend bis
an die Möllner Landstraße, die Möllner Landstraße (Flurstück
942) rechtwinklig überquerend, auf der Südseite der Möllner
Landstraße rechtwinklig abknickend nach Nordwesten ent-
lang Möllner Landstraße 52, 54 (Flurstück 1275), an der nörd-
lichen Grundstücksecke Möllner Landstraße 52, 54 (Flurstück
1275) rechtwinklig abknickend nach Südwesten entlang der
Grundstücksgrenzen Möllner Landstraße 50c-h (Flurstück
1277) und dieses einschließend bis zur südöstlichen Grund-
stücksecke, dort nach Westnordwest abknickend, der der
Straße abgewandten Grundstücksgrenze Spökelbargring 3
(Flurstück 1184) folgend, an der östlichen Grundstücksgrenze
Billstedter Hauptstraße 99 (Flurstück 1183) in südwestlicher
Richtung abknickend der dem Spökelbargring zugewandten
Grundstücksgrenze folgend bis an die Billstedter Hauptstraße,
die Billstedter Hauptstraße rechtwinklig querend, auf der süd-
westlichen Seite der Billstedter Hauptstraße an der Grund-
stücksgrenze Billstedter Hauptstraße 112 (Flurstück 2682)
nach Nordwesten abknickend und der Grundstücksgrenze
folgend, an der nördlichen Grundstücksecke Billstedter
Hauptstraße 112 nach Südwesten abknickend entlang der
Grundstücksgrenze Billstedter Hauptstraße 112 (Flurstück
2682) bis an die obere Böschungskante am Straßenraum der
B5, an der oberen Böschungskante der B5 rechtwinklig abkni-
ckend nach Nordwesten der straßenabgewandten hinteren
Grundstückskante Flurstück 4348 und Billstedter Hauptstraße
106, 106a-b (Flurstück 1592) folgend, ebenso der hinteren
Grundstückskante Billstedter Hauptstraße 104, 104a (Flur-
stück 1591), Billstedter Hauptstraße 102 (Flurstück 1590),
Billstedter Hauptstraße 100 (Flurstück 1589), Billstedter
Hauptstraße 98 (Flurstück 3657), Billstedter Hauptstraße 96
(Flurstück 1586), Billstedter Hauptstraße 94 (Flurstück 1585),
Billstedter Hauptstraße 86­90 (Flurstück 1584), Billstedter
Hauptstraße 84, 84a (Flurstück 1583), Billstedter Hauptstraße
82 (Flurstück 1582), Billstedter Hauptstraße 80 (Flurstück
1581), Billstedter Hauptstraße 78 (Flurstück 1579), in gerader
Linie der südwestlichen Grundstückskante Geesthang 3­5
(Flurstück 3711) und Geesttwiete 1 (Flurstück 1574) folgend,
Geesttwiete (Flurstück 2804) einschließend, am südlichen
Ende der Geesttwiete nach Südwesten abknickend der südöst-
lichen Grundstückskante der Flurstücke 2795 und 2807 fol-
gend, an der südlichen Grundstücksecke des Flurstücks 2807
rechtwinklig abknickend nach Nordwesten der südwestlichen
Grundstücksgrenze der Flurstücke 2807, 2808, 3610 (alle

komplett einschließend) und des Grundstücks Moorfleeter
Straße 1/Billstedter Hauptstraße 44­48 folgend (ebenfalls kom-
plett einschließend) bis an die Moorfleeter Straße, die Moor-
fleeter Straße rechtwinklig querend, der südlichen Grund-
stücksgrenze Billstedter Hauptstraße 34­36 (Flurstück 2401)
und Billstedter Hauptstraße 20, 22, 24, 26, 28, 30 (Flurstück
1610) folgend zur südwestlichen Grundstücksecke Billstedter
Hauptstraße 20, 22, 24, 26, 28, 30 (Flurstück 1610).
(2) Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte
durch eine durchgehende rote Linie abgegrenzte Fläche in
Billstedt (Bezirk Hamburg-Mitte).
§2
(1) Die Sanierung wird im vereinfachten Verfahren nach
§
142 Absatz 4 des Baugesetzbuchs durchgeführt. Die Vor-
schriften des Dritten Abschnitts des Ersten Teils des Zweiten
Kapitels des Baugesetzbuchs finden keine Anwendung.
(2) Unbeachtlich werden
1. eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Bau
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften und
2. nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit der Bekannt
machung dieser Verordnung schriftlich gegenüber der zustän-
digen Behörde unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 9. Mai 2017.
Freitag, den 19. Mai 2017
138 HmbGVBl. Nr. 15
Sanierungsgebiet
Billstedt-Zentrum
Gebiet
der
förmlichen
Festlegung
nach
§
142
BauGB
0
100
200
300
400
50
Meter
rtengrundlage:
ndesbetrieb
Geinformation
und
Vermessung
$QODJH]XU9HURUGQXQJEHUGLHI|UPOLFKH)HVWOHJXQJGHV6DQLHUXQJVJHELHWHV%LOOVWHGW=HQWUXP
Anlage
zur
Verordnung
über
die
förmliche
Festlegung
des
Sanierungsgebietes
Billstedt-Zentrum
Sanierungsgebiet
Billstedt-Zentrum
Gebiet
der
förmlichen
Festlegung
nach
§142
BauGB
Bezirk
Hamburg-Mitte
M.
1:5.500
Kartengrundlage:
Landesbetrieb
Geoinformation
und
Vermessung
erungsgebiet
Billstedt-Zentrum
Gebiet
der
förmlichen
Festlegung
nach
§
142
BauGB
0
100
200
300
400
50
Meter
ndlage:
trieb
Geinformation
und
Vermessung
$QODJH]XU9HURUGQXQJEHUGLHI|UPOLFKH)HVWOHJXQJGHV6DQLHUXQJVJHELHWHV%LOOVWHGW=HQWUXP
Bezirk
Hamburg-Mitte
M.
1:
5.500
Freitag, den 19. Mai 2017 139
HmbGVBl. Nr. 15
§1
Die Taxenordnung vom 18. Januar 2000 (HmbGVBl. S. 28),
zuletzt geändert am 16. September 2014 (HmbGVBl. S. 420),
wird wie folgt geändert:
1. §2 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
,,An Stelle der Entgeltbestandteile kann ein Festpreis
treten, soweit dies im Folgenden geregelt ist. Die
Umsatzsteuer ist im Beförderungsentgelt enthalten.“
1.2 Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1a) Hauptverkehrszeiten im Sinne dieser Verordnung
sind die Zeiten werktags außer sonnabends von
7.00 Uhr bis 10.00 Uhr und von 16.00 Uhr bis 19.00
Uhr.“
1.3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Der Grundpreis für jede Fahrt richtet sich nach
dem Zeitpunkt, zu dem der Fahrpreisanzeiger einzu-
schalten ist. Liegt dieser Zeitpunkt in den Haupt
verkehrszeiten, beträgt er 4,20 Euro. Im Übrigen beträgt
er 3,50 Euro.“
1.4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) In den Hauptverkehrszeiten beträgt der Kilometer-
preis
a) für jede durchfahrene Wegstrecke
bis zu vier Kilometer . . . . . . . . . . 2,50 Euro,
b) für jede weitere durchfahrene Weg-
strecke über vier Kilometer bis zu
neun Kilometer . . . . . . . . . . . . . . . 2,30 Euro,
c) für jede weitere durchfahrene Weg-
strecke über neun Kilometer . . . . 1,60 Euro.
In den übrigen Zeiten beträgt der Kilometerpreis
a) für jede durchfahrene Wegstrecke
bis zu vier Kilometer . . . . . . . . . . 2,45 Euro,
b) für jede weitere durchfahrene Weg-
strecke über vier Kilometer bis zu
neun Kilometer . . . . . . . . . . . . . . . 2,20 Euro,
c) für jede weitere durchfahrene Weg-
strecke über neun Kilometer . . . . 1,50 Euro.“
1.5 Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.
1.6 Hinter Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
,,(5a) Auf Wunsch des Fahrgastes, der bei einer Bestell-
fahrt mit der Bestellung, ansonsten vor der Abfahrt
geäußert werden muss, tritt an die Stelle der Berech-
nung des Beförderungsentgelts nach den Absätzen 2 bis
5 ein Festpreis von 30 Euro. Jede Fahrt zu diesem Fest-
preis ist im Taxameter zu erfassen. Wird bei einer Fahrt
mit Festpreis nach Satz 1 eine Wegstrecke von 12 Kilo-
meter überschritten, werden für den nachfolgenden
Weg der Kilometerpreis und das Wartegeld nach Maß-
gabe der Absätze 3 bis 5 zusätzlich zum Festpreis
berechnet; der Grundpreis wird nicht zusätzlich
berechnet. Wird eine Fahrt zum Festpreis nach Satz 1
auf Wunsch des Fahrgastes vor Erreichen einer Weg-
strecke von 12 Kilometer unterbrochen, ist für die

bisher zurückgelegte Strecke der Festpreis nach Satz 1
zu zahlen. Wünscht der Fahrgast die Fortsetzung der
Fahrt nach der Unterbrechung, gilt dies ab dem Zeit-
punkt der Unterbrechung als neue Fahrt, für die der
angezeigte Preis abzüglich des Grundpreises zu erheben
ist. Zuschläge und Sonderkosten sind zusätzlich zum
Festpreis nach Satz 1, bei Überschreitung der Wegstre-
cke nach Satz 3 oder bei Fortsetzung unterbrochener
Fahrten nach Satz 4 jedoch nicht erneut zu berechnen.“
1.7 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,,(6) Werden in einer Großraumtaxe mehr als vier Fahr-
gäste gleichzeitig befördert, ist ein Zuschlag in Höhe
von 6 Euro zu entrichten. Als Großraumtaxe gilt eine
Taxe, die ausweislich der Nachweise nach der Fahr-
zeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011
(BGBl. I S. 139), zuletzt geändert am 23. März 2017
(BGBl. I S. 522, 553), in der jeweils geltenden Fassung
über mehr als vier Sitzplätze für Fahrgäste verfügt.“
1.8 In Absatz 7 Satz 2 werden im Klammerzusatz hinter
dem Wort ,,Wartegeld“ die Wörter ,,oder Festpreis“
eingefügt.
1.9 In Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
,,Bei Fahrten zum Festpreis nach Absatz 5a ist dieser
abzüglich des Betrags für den Grundpreis außerhalb
von Hauptverkehrszeiten zu erheben.“
1.10 Absatz 12 Satz 2 wird wie folgt geändert:
1.10.1 Hinter Buchstabe b wird folgender neuer Buchstabe c
eingefügt:
,,c)
Angaben zur Höhe des Festpreises und zur Länge
der durch ihn abgegoltenen Wegstrecke nach
Absatz 5a,“.
1.10.2 Die bisherigen Buchstaben c bis e werden Buchstaben d
bis f.
2. In §4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Der Fahrgast kann das Beförderungsentgelt auch
durch unbare Zahlungsmittel entrichten, sofern die
hierfür erforderlichen Einrichtungen in der Taxe zur
Verfügung stehen.“
3. §5 erhält folgende Fassung:
,,§5
Quittungen
(1) Die Taxenfahrerin, der Taxenfahrer oder der Zah-
lungsdienstleister erteilt dem Fahrgast auf Verlangen
eine Quittung. Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer
hat eine ausreichende Anzahl von Quittungsvordrucken
mitzuführen.
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Taxenordnung
Vom 9. Mai 2017
Auf Grund von §
47 Absatz 3 Satz 1 und §
51 Absatz 1
Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom
8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am
29. August 2016 (BGBl. I S. 2082, 2129), wird verordnet:
Freitag, den 19. Mai 2017
140 HmbGVBl. Nr. 15
(2) Es dürfen nur Quittungsvordrucke mitgeführt und
verwendet werden, die mit der eingestanzten oder auf-
gedruckten Ordnungsnummer der benutzten Taxe ver-
sehen sind. Sie müssen entweder die Anschrift und die
Telefax-Nummer oder die im Amtlichen Anzeiger ver-
öffentlichte Internetadresse für das Beschwerdeformu-
lar der für die Aufsicht über den Verkehr mit Taxen
zuständigen Stelle der personenbeförderungsrechtli-
chen Genehmigungsbehörde enthalten. Zulässig ist
auch die Verwendung elektronisch ausgedruckter oder
übermittelter Quittungen. Elektronische Quittungen
müssen vorgedruckten Quittungen inhaltlich entspre-
chen.
(3) Im Übrigen muss die Quittung folgende Angaben
enthalten:
a)Name und Betriebsanschrift der Unternehmerin
oder des Unternehmers,
b)Beförderungsentgelt,
c) Umsatzsteueranteil,wennvomFahrtgastgewünscht,
d) Datum der Beförderung,
e) die Unterschrift der Fahrerin oder des Fahrers,
f) Abfahrtspunkt und Fahrtziel, es sei denn, der Fahr-
gast verzichtet auf diese Angaben.
Auf elektronischen Quittungen ist die Unterschrift der
Ausstellerin oder des Ausstellers verzichtbar. Abfahrts-
punkt und Fahrtziel sind von der Fahrerin oder vom
Fahrer gegebenenfalls handschriftlich in eine ausge-
druckte oder auf Wunsch des Fahrgastes vom Zah-
lungsdienstleister in eine elektronisch übermittelte
Quittung einzufügen.“
4. In §7 Absatz 3 werden hinter dem Wort ,,darf“ die Wör-
ter ,,oder eine entsprechende elektronische Darstellung
des Gesamtgebietes der Freien und Hansestadt Ham-
burg“ eingefügt.
5. In §
9 Absatz 1 Nummer 16 werden hinter dem Wort
,,Stadtplan“ die Wörter ,,oder die entsprechende elek
tronische Darstellung“ eingefügt.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 9. Mai 2017.