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HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 15 FREITAG, DEN 21. MÄRZ 2014
Tag I n h a l t Seite
A r t i k e l 1
Gesetz zur Regelung der Ausbildungskapazitäten
an den staatlichen hamburgischen Hochschulen
(Ausbildungskapazitätsgesetz AKapG)
§ 1
Ziel des Gesetzes
(1) Ziel des Gesetzes ist,
1. an den staatlichen Hochschulen der Freien und Hansestadt
Hamburg (Hochschulen) qualitativ hochwertige Studien-
bedingungen zu gewährleisten, die ein hohes Ausbildungs-
niveau und guten Studienerfolg ermöglichen,
2. den Hochschulen Gestaltungsraum für autonome Schwer-
punktsetzungen in der Lehre wie in der Profilierung der
Studienangebote einzuräumen und
3. die Nachfrage nach Studienplätzen angemessen zu befriedi-
gen.
Hierfür sollen nach diesem Gesetz Zulassungshöchstzahlen für
die Studiengänge festgelegt werden, die nicht dem zentralen
Vergabeverfahren nach dem Staatsvertrag über die Errichtung
einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom
8. März 2008 bis 5. Juni 2008 (HmbGVBl. 2009 S. 37) unterlie-
gen.
(2) Dieses Gesetz findet auf Studienplätze, die aus Mitteln
Dritter oder im Rahmen von besonderen Programmen
gemeinsam mit Dritten finanziert werden, keine Anwendung.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für den Fachhochschulbereich
der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuerrecht
Hamburg und die Hochschule der Polizei Hamburg.
§ 2
Vereinbarung der Ausbildungskapazitäten
(1) Die für das Hochschulwesen zuständige Behörde
(Behörde) und die Hochschule vereinbaren für jedes Studien-
jahr (Sommer- und folgendes Wintersemester)
1. die Gesamtlehrleistung und die hiervon für Bachelor-
studiengänge und andere grundständige Studiengänge
sowie für Masterstudiengänge einzusetzende Lehrleistung,
2. die Zahl der Studienanfängerplätze, die die Hochschule in
Bachelorstudiengängen und in anderen grundständigen
Studiengängen sowie in Masterstudiengängen bereitzustel-
len hat (Aufnahmekapazitäten).
In der Regel werden Lehrleistung und Aufnahmekapazitäten
je Hochschule und für Hochschulen mit Fakultäten je Fakultät
vereinbart. In Einzelfällen kann dies auch für Fächer oder
Fächergruppen geschehen. Die Vereinbarung kann für meh-
rere Studienjahre getroffen werden. Die Vereinbarungen sollen
14. 3. 2014 Gesetz zur Neuordnung des Kapazitätsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
neu: 221-22, neu: 221-23, 221-1, 221-3, 221-6, 221-6-2, 221-1-1
14. 3. 2014 Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und zur Anpassung ande-
rer verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102
2010-1, 2136-1, 9504-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Gesetz
zur Neuordnung des Kapazitätsrechts
Vom 14. März 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 21. März 2014
100 HmbGVBl. Nr. 15
mit den Ziel- und Leistungsvereinbarungen gemäß § 2 Ab-
satz 3 des Hamburgischen Hochschulgesetzes verbunden wer-
den. Kommt die Vereinbarung nicht rechtzeitig zu Stande, so
setzt die Behörde Lehrleistung und Aufnahmekapazitäten fest.
Im Übrigen gelten die in diesem Gesetz enthaltenen Regelun-
gen über die Vereinbarung für die Festsetzung durch die
Behörde entsprechend.
(2) Bei der Vereinbarung der Gesamtlehrleistung sind die
gesetzliche Aufgabenstellung der Hochschule sowie die Vorga-
ben der staatlichen Hochschulplanung zu beachten.
(3) Bei der Vereinbarung der Aufnahmekapazitäten sind
insbesondere die in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Ziele abzu-
wägen.
(4) Die Vereinbarungen sind zu begründen.
§ 3
Beschluss von Zulassungshöchstzahlen
Das Präsidium der Hochschule verteilt die vereinbarte
Lehrleistung und die Aufnahmekapazitäten auf die Studien-
gänge und beschließt für jeden Studiengang die Zulassungs-
höchstzahl; in Hochschulen mit Fakultäten entscheidet das
Präsidium im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Deka-
nat. Es kann auch Zulassungshöchstzahlen für höhere Fach-
semester beschließen. Das Präsidium beachtet hierbei die Vor-
gaben der staatlichen Hochschulplanung, die Ziel- und Leis-
tungsvereinbarungen zwischen Behörde und Hochschule
sowie die Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule
und wägt die in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Ziele ab. Der
Beschluss ist zu begründen und der Behörde mitzuteilen. Die
Zulassungshöchstzahlen sind vom Präsidium als Satzung zu
beschließen und bekannt zu geben.
§ 4
Beteiligung der Bürgerschaft
(1) Die Vereinbarungen nach § 2 stehen unter dem Vorbe-
halt, dass die Bürgerschaft den der Vereinbarung zu Grunde
liegenden Betrag der Globalzuweisung mit dem Haushaltsbe-
schluss feststellt. Ist dies bis zum Beginn eines Studienjahres
nicht erfolgt, so gelten die für das vorangegangene Studienjahr
geltenden Gesamtzahlen der Studienanfängerplätze vorläufig
fort.
(2) Die Gesamtzahl der Studienanfängerplätze, die die
Hochschule in Bachelorstudiengängen und in anderen grund-
ständigen Studiengängen sowie in Masterstudiengängen
bereitzustellen hat (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), ist als
Kennzahl in den Haushaltsplan aufzunehmen. Die nach § 2
abgeschlossenen Vereinbarungen sind der Bürgerschaft zur
Kenntnisnahme vorzulegen.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Beteiligung
der Bürgerschaft soll im Rahmen des Verfahrens zur Aufstel-
lung des Haushaltsplans erfolgen, in welchem der Haushalts-
plan für das Haushaltsjahr beschlossen werden soll, in dem das
Studienjahr, für das Aufnahmekapazitäten vereinbart wurden,
beginnt. Umfasst der Haushaltsplan zwei Jahre, so sind die
Vereinbarungen für die beiden Studienjahre vorzulegen, die
während der Laufzeit des Haushaltsplans beginnen.
A r t i k e l 2
Gesetz zur Unterstützung der Einführung eines neuen
Kapazitätsrechts und zur Bereitstellung vergleichender
Daten in der Übergangszeit
(1) Für den Zeitraum bis zum Wintersemester 2015/2016
legen die Hochschulen ergänzend zu den Vereinbarungen nach
§ 2 des Ausbildungskapazitätsgesetzes vom 14. März 2014
(HmbGVBl. S. 99) der für das Hochschulwesen zuständigen
Behörde in entsprechender Anwendung von § 4 der Kapa-
zitätsverordnung vom 14. Februar 1994 (HmbGVBl. S. 35),
zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99, 101), in
der jeweils geltenden Fassung, Kapazitätsberichte vor.
(2) Für den in Absatz 1 genannten Zeitraum ist in den Ver-
einbarungen nach § 2 des Ausbildungskapazitätsgesetzes auch
die Bandbreite anzugeben, in der sich die je Studierender
beziehungsweise Studierendem einzusetzende Lehrleistung
(Curricularwert) bewegen muss; § 2 Absatz 1 Sätze 2 bis 7 des
Ausbildungskapazitätsgesetzes gilt hierfür entsprechend. Für
diesen Zeitraum hat das Präsidium bei der Beschlussfassung
nach § 3 des Ausbildungskapazitätsgesetzes für jeden Studien-
gang einen Curricularwert festzulegen.
A r t i k e l 3
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes
Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 503, 527), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Die Vereinbarungen sind jährlich oder zweijährlich fortzu-
schreiben.“
2. § 6 Absatz 2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4. die Ermittlung der Ausbildungskapazität und die Vor-
schläge für die Festsetzung der Zulassungszahlen im
zentralen Vergabeverfahren sowie die ihnen nach dem
Ausbildungskapazitätsgesetz vom 14. März 2014
(HmbGVBl. S. 99) in der jeweils geltenden Fassung
obliegenden Aufgaben.“
A r t i k e l 4
Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes
Das Hochschulzulassungsgesetz vom 28. Dezember 2004
(HmbGVBl. S. 515), zuletzt geändert am 17. September 2013
(HmbGVBl. S. 389, 398), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird das Wort ,,zulassungsbeschränkten“ gestrichen.
2. § 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 2
Zulassungszahlen
Die Gesamtzahl der bereitzustellenden Studienplätze und
die für die einzelnen Studiengänge geltenden Zulassungs-
zahlen werden nach dem Ausbildungskapazitätsgesetz vom
14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99) in der jeweils geltenden
Fassung festgelegt, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt.
Soweit Studienplätze aus Mitteln Dritter oder im Rahmen
von besonderen Programmen gemeinsam mit Dritten
finanziert werden, werden die Zulassungszahlen vom Präsi-
dium der Hochschule entsprechend den jeweiligen Vor-
gaben oder Vereinbarungen gesondert festgelegt.“
3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,durch Rechts-
verordnung“ gestrichen.
4. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Zulassungs-
beschränkungen bestehen“ durch die Wörter ,,Zulassungs-
höchstzahlen festgelegt sind“ ersetzt.
Freitag, den 21. März 2014 101
HmbGVBl. Nr. 15
A r t i k e l 5
Änderung des Gesetzes zum Staatsvertrag
über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung
für Hochschulzulassung
Hinter Artikel 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die
Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzu-
lassung vom 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 36), geändert am
6. März 2012 (HmbGVBl. S. 132), wird folgender Artikel 3a
eingefügt:
,,Artikel 3a
Kapazitätsneutrale Mittel
Die personelle und sächliche Ausstattung, die aus Haus-
haltsmitteln finanziert wird, die ausdrücklich für die Ver-
besserung der Qualität in Studium und Lehre gewidmet
sind, bleibt bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach
Artikel 6 des Staatsvertrages unberücksichtigt. Das Gleiche
gilt für die personelle und sächliche Ausstattung, die aus
Mitteln finanziert wird, die den Hochschulen durch Dritte
oder auf Grund einer Vereinbarung nach Artikel 91b Absatz
1 des Grundgesetzes aus dem Bundes- oder Landeshaushalt
zugewendet werden; dies gilt nicht, soweit die Mittel mit
der ausdrücklichen Maßgabe zugewendet werden, die Auf-
nahmekapazität zu steigern.“
A r t i k e l 6
Änderung der Kapazitätsverordnung
Die Kapazitätsverordnung vom 14. Februar 1994
(HmbGVBl. S. 35), zuletzt geändert am 18. Februar 2014
(HmbGVBl. S. 79), wird wie folgt geändert:
1. § 21a Satz 2 wird aufgehoben.
2. Anlage 2 erhält folgende Fassung:
,,Anlage 2
Curricularnormwerte (§ 13 Absatz 1)
laufende Curricular-
Nummer Studiengang normwert
1. Medizin 8,20
1.1 Medizin I 2,65
1.2 Medizin II 5,55
2. Zahnmedizin 7,80
3. Pharmazie 4,50 „.
A r t i k e l 7
Änderung der Weiterübertragungsverordnung-
Hochschulwesen
§ 1 der Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen
vom 17. August 2004 (HmbGVBl. S. 348), zuletzt geändert am
17. April 2012 (HmbGVBl. S. 148), wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.
2. Nummer 5 wird Nummer 3.
A r t i k e l 8
Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2014 in Kraft. Es ist erstmals
für die Zulassungen zum Wintersemester 2014/2015 anzuwen-
den. Abweichend von Artikel 1 § 4 Absatz 3 legt der Senat der
Bürgerschaft die für das mit dem Sommersemester 2014 begin-
nende Studienjahr abgeschlossenen Vereinbarungen außerhalb
des Verfahrens zur Aufstellung des Haushaltsplans spätestens
zum Beginn des Wintersemesters 2014/2015 vor.
Ausgefertigt Hamburg, den 14. März 2014.
Der Senat
Freitag, den 21. März 2014
102 HmbGVBl. Nr. 15
A r t i k e l 1
Achtes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Verwal-
tungsverfahrensgesetzes
Das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz vom
9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert
am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Im Eintrag zu § 25 wird die Textstelle ,,, frühe Öffent-
lichkeitsbeteiligung“ angefügt.
b) Hinter dem Eintrag zu § 27 wird folgender Eintrag ein-
gefügt:
,,Öffentliche Bekanntmachung im Internet 27a“.
2. § 3a Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform
kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes
bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden.
Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Doku-
ment, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876),
zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200,
3208), in der jeweils geltenden Fassung versehen ist. Die
Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung
der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar
durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die
Schriftform kann auch ersetzt werden
1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem
elektronischen Formular, das von der Behörde in einem
Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur
Verfügung gestellt wird;
2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines
elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Ver-
sandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes vom
28. April 2011 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert am
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3199), in der jeweils
geltenden Fassung;
3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen
elektronischen Dokumenten der Behörden durch Ver-
sendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des
De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkredi-
tierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nut-
zer des De-Mail-Kontos erkennen lässt.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Ein-
gabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Iden-
titätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom
18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert am
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200), in der jeweils gelten-
den Fassung oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgeset-
zes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 163),
zuletzt geändert am 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556,
3557), in der jeweils geltenden Fassung erfolgen.“
3. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Textstelle ,,, frühe Öffent-
lichkeitsbeteiligung“ angefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der
Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Aus-
wirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten
haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über
die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen,
und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens
unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe
Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stel-
lung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlich-
keit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung
gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung
durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der
betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit
der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt
werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlich-
keit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der
Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach
anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.“
4. Hinter § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
,,§ 27a
Öffentliche Bekanntmachung im Internet
(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder orts-
übliche Bekanntmachung angeordnet, soll die Behörde
deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen. Dies
wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung
auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungs-
trägers zugänglich gemacht wird. Bezieht sich die Bekannt-
machung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen
auch diese über das Internet zugänglich gemacht werden.
Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist,
ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maß-
geblich.
(2) In der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung
ist die Internetseite anzugeben.“
5. In § 33 wird folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) Jede Behörde soll von Urkunden, die sie selbst ausge-
stellt hat, auf Verlangen ein elektronisches Dokument nach
Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a oder eine elektronische
Abschrift fertigen und beglaubigen.“
6. In § 37 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die
Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die
erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erken-
nen lassen.“
7. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort ,,auswirkt“ durch die Wörter
,,voraussichtlich auswirken wird“ ersetzt.
Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
und zur Anpassung anderer verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften
Vom 14. März 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 21. März 2014 103
HmbGVBl. Nr. 15
b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der
Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach
Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb
angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan
einzusehen.“
c) Absatz 3a Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1
eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfest-
stellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt
sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die
Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind;
im Übrigen können sie berücksichtigt werden.“
d) In Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
,,Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach
anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe
nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Ent-
scheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der
Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.
Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.“
e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird hinter dem Wort ,,Einwendun-
gen“ die Textstelle ,,oder Stellungnahmen von Ver-
einigungen nach Absatz 4 Satz 5″ eingefügt.
bb) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Textstelle
,,haben, von“ durch die Textstelle ,,haben, oder die
Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben
haben, von“ ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die
Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan
erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgege-
benen Stellungnahmen von Vereinigungen nach
Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der
Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vor-
habens, den Behörden, den Betroffenen sowie den-
jenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellung-
nahmen abgegeben haben, zu erörtern.“
bb) In Satz 3 werden hinter dem Wort ,,erhoben“ die
Wörter ,,oder Stellungnahmen abgegeben“ einge-
fügt.
cc) Satz 7 erhält folgende Fassung:
,,Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ein-
wendungsfrist ab.“
g) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und wer-
den dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde
oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder
Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher
berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und
ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwen-
dungen innerhalb von zwei Wochen zu geben;
Absatz 4 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Wirkt sich die Ände-
rung auf das Gebiet eines anderen Bezirks aus“
durch die Wörter ,,Wird sich die Änderung voraus-
sichtlich auf das Gebiet eines anderen Bezirks aus-
wirken“ ersetzt.
h) Absatz 9 erhält folgende Fassung:
,,(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des
Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet
diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines
Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan,
den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigun-
gen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten
Einwendungen zu.“
8. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vor-
habens, denjenigen, über deren Einwendungen ent-
schieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren
Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen.“
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden hinter dem Wort ,,nicht“
die Wörter ,,oder nur unwesentlich“ eingefügt
und wird das Wort ,,und“ durch ein Komma
ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
das Wort ,,und“ ersetzt.
ccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
,,3. nicht andere Rechtsvorschriften eine
Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben,
die den Anforderungen des § 73 Absatz 3
Satz 1 und Absätze 4 bis 7 entsprechen
muss.“
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen
der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die
Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren
nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind
Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend
anzuwenden sind.“
c) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,und“ am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das
Wort ,,und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
,,3. nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffent-
lichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den
Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und
Absätze 4 bis 7 entsprechen muss.“
9. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a Satz 2 wird hinter dem Wort ,,Abwägung“
die Textstelle ,,oder eine Verletzung von Verfahrens-
oder Formvorschriften“ und wird hinter dem Wort
,,können“ die Textstelle ,,; die §§ 45 und 46 bleiben
unberührt“ eingefügt.
b) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
,,Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erst-
mals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur
geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirk-
lichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der
Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der
Durchführung nicht.“
Freitag, den 21. März 2014
104 HmbGVBl. Nr. 15
A r t i k e l 2
Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes
§ 15 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom
22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am
17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 539), wird wie folgt geän-
dert:
1. In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Im Fall des Satzes 3 findet § 25 Absatz 3 des Hambur-
gischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom
9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert
am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 102), in der jeweils gelten-
den Fassung keine Anwendung.“
2. In Absatz 4 wird die Textstelle ,,des Hamburgischen Verwal-
tungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November
1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 20. April
2005 (HmbGVBl. S. 141, 142), in der jeweils geltenden Fas-
sung“ durch die Textstelle ,,HmbVwVfG“ ersetzt.
A r t i k e l 3
Änderung des Hafenentwicklungsgesetzes
In § 14 Absatz 1 des Hafenentwicklungsgesetzes vom
25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 27. Au-
gust 2013 (HmbGVBl. S. 367), wird folgender Satz ange-
fügt:
,,§ 25 Absatz 3 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402),
zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 102), in
der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung.“
A r t i k e l 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) In Artikel 1 treten in Nummer 2 § 3a Absatz 2 Satz 4
Nummern 2 und 3 des Hamburgischen Verwaltungsverfah-
rensgesetzes und Nummer 6 am 1. Juli 2014 in Kraft. Im Übri-
gen tritt dieses Gesetz am 1. Juni 2014 in Kraft.
(2) Vor dem 1. Juni 2014 begonnene Planfeststellungs- und
Plangenehmigungsverfahren sind nach den Vorschriften die-
ses Gesetzes zu Ende zu führen. Einer Nachholung von Ver-
fahrenshandlungen, deren Erforderlichkeit sich erstmals aus
den Vorschriften dieses Gesetzes ergibt, bedarf es nicht.
Ausgefertigt Hamburg, den 14. März 2014.
Der Senat
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
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